Beschluss
6 S 2339/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung oder Duldung einer Spielhallenerlaubnis ist im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, wenn die Spielhalle das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG zu einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche verletzt.
• Die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG gewährt keinen Schutz vor Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine fortwirkende Erlaubnis oder aktive Duldung besteht.
• Die Beschränkung durch das Abstandsgebot ist unionsrechtlich gerechtfertigt; ein grenzüberschreitender Bezug zur Berufung auf Art. 56 AEUV ist glaubhaft zu machen.
• Ist die Erlaubniswirkung unterbrochen, kann der Wiederbetrieb nicht kraft frühere(r) Erlaubnis/Duldung erfolgen; der Antragsteller hätte vor Ablauf der Befristung einstweiligen Rechtsschutz beantragen müssen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz für Spielhallen scheitert bei Verstoß gegen Abstandsgebot (§ 42 Abs. 3 LGlüG) • Ein Anspruch auf Erteilung oder Duldung einer Spielhallenerlaubnis ist im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, wenn die Spielhalle das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG zu einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche verletzt. • Die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG gewährt keinen Schutz vor Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine fortwirkende Erlaubnis oder aktive Duldung besteht. • Die Beschränkung durch das Abstandsgebot ist unionsrechtlich gerechtfertigt; ein grenzüberschreitender Bezug zur Berufung auf Art. 56 AEUV ist glaubhaft zu machen. • Ist die Erlaubniswirkung unterbrochen, kann der Wiederbetrieb nicht kraft frühere(r) Erlaubnis/Duldung erfolgen; der Antragsteller hätte vor Ablauf der Befristung einstweiligen Rechtsschutz beantragen müssen. Der Antragsteller betreibt eine Spielhalle und begehrt im einstweiligen Rechtsschutz, die Behörde zu verpflichten, den Fortbetrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Erlaubnis (§ 41 Abs.1 LGlüG) und eine Befreiung vom Abstands- und Verbundverbot (§ 42, § 51 LGlüG) zu dulden. Die Behörde hatte zuvor nur zeitlich befristete Duldungen/Erlaubnisse gewährt; eine solche lief am 30.06.2021 aus. Die Spielhalle liegt etwa 313 Meter Luftlinie von einem Gymnasium entfernt. Das Verwaltungsgericht verweigerte die einstweilige Anordnung mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erteilung oder Duldung einer Erlaubnis und habe keinen Härtefall nach § 51 LGlüG glaubhaft gemacht. Der Antragsteller legte im Beschwerdeverfahren zusätzliche Vorbringen zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. • Erlaubnisversagungsgrund: Nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das Mindestabstandsgebot von 500 m zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht eingehalten wird; die Spielhalle liegt nur ca. 313 m vom Gymnasium entfernt, weshalb Erlaubnisfähigkeit fehlt. • Härtefallregelung: § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG schließt die nachträgliche Anwendung des Abstandsgebots für Erlaubnisse nicht ein; die Norm gilt nur für Spielhallen, für die zum 29.11.2012 noch keine § 33i GewO-Erlaubnis erteilt war. Vorliegend war die Erlaubniswirkung nach dem 30.06.2017 unterbrochen und es bestand keine aktive Duldung über den 30.06.2021 hinaus. • Eilverfahren und Glaubhaftmachung: Im summarischen Verfahren muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; der Antragsteller stellte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst nach Ablauf der befristeten Erlaubnis und wies somit keinen fortbestehenden rechtlichen Schutzanspruch nach. • Unionsrecht: Die erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Berufung auf Art. 56 AEUV scheitert, weil kein glaubhaft gemachter grenzüberschreitender Bezug vorliegt; selbst bei eröffnetem Schutz wäre das Abstandsgebot aus Gründen des Allgemeininteresses (Schutz vor Spielsucht, Verbraucherschutz) gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Kohärenzgebot: Die nationale Regelung ist geeignet und kohärent mit dem Ziel der Suchtprävention; mögliche Unterschiede in Landesregelungen oder die Legalisierung des Online-Glücksspiels heben die Eignung nicht auf. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Erteilung oder Duldung einer Spielhallenerlaubnis, weil die Spielhalle das Mindestabstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG zu einer Einrichtung für Kinder und Jugendlichen verletzt und daher nicht erlaubnisfähig ist. Eine Anwendung der Härtefallregelung zu seinen Gunsten scheidet aus, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine fortwirkende Erlaubnis oder aktive Duldung vorlag. Eine nachträgliche Rüge unionsrechtlicher Verstöße hilft nicht, da kein grenzüberschreitender Bezug glaubhaft gemacht wurde und die nationale Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; das Urteil ist unanfechtbar.