Urteil
8 S 3878/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0403.8S3878.21.00
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Leitsätze
1. Allein ein fehlender Standsicherheitsnachweis für eine bauliche Anlage begründet noch keinen Anspruch des Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten.(Rn.56)
(Rn.60)
2. Besteht wegen Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage ein Gefahrenverdacht, kann der betroffene Nachbar von der Baurechtsbehörde Gefahrerforschungsmaßnahmen verlangen.(Rn.76)
(Rn.81)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2018 - 2 K 13099/17 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. April 2015 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Flst. Nr. …, … .., in Dettingen unter Teck unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu ¼ sowie die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/8.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein ein fehlender Standsicherheitsnachweis für eine bauliche Anlage begründet noch keinen Anspruch des Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten.(Rn.56) (Rn.60) 2. Besteht wegen Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage ein Gefahrenverdacht, kann der betroffene Nachbar von der Baurechtsbehörde Gefahrerforschungsmaßnahmen verlangen.(Rn.76) (Rn.81) Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2018 - 2 K 13099/17 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. April 2015 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Flst. Nr. …, … .., in Dettingen unter Teck unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu ¼ sowie die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/8. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2017 (notwendig) Beigeladene ist nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens und kann gemäß §§ 66, 124 VwGO selbstständig Rechtsmittel einlegen. Die für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist ersichtlich gegeben (vgl. dazu - bei einer einfachen Beiladung - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2017 - 5 S 2030/16 -, VBlBW 2018, 206, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 6 VwGO) inhaltlich - noch - den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügend begründet worden. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss, wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.2019 - 9 B 29.18 -, NVwZ-RR 2019, 924, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Berufungsgründe können jedoch auch durch Bezugnahmen auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren dargelegt werden, wenn sich daraus alles Wesentliche ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 18.09.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6, und vom 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Daher ist mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.02.2022, der innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist, den gesetzlichen Begründungsanforderungen noch entsprochen worden. Daraus ist noch hinreichend erkennbar, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht der Klägerin tatsächlich und rechtlich unrichtig sein soll. II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage nur zum Teil hätte stattgeben dürfen, ihr aber in vollem Umfang stattgegeben hat; im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Dies hat zur Folge, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, der Klage zum Teil stattzugeben und sie im Übrigen abzuweisen sowie die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist. Die in Form der Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 75 VwGO) ist zulässig (1.), aber nur zum Teil begründet (2.). 1. Die Zulässigkeit der Klage ist - nach wie vor - gegeben: Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. ... nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht von vornherein eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen ist, dass ein Nichteinschreiten der Beklagten gegen den Hallenbau der Beigeladenen auf dem angrenzenden Grundstück Flst. Nr. ...... die Klägerin in ihren Rechten verletzt, sie also einen Anspruch gegen die Beklagte auf den Erlass einer bauaufsichtlichen (Rückbau- oder sonstigen) Anordnung haben könnte. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO für eine Klage abweichend von § 68 VwGO sind erfüllt, da die Beklagte über den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 02.04.2015 - mithin einen Antrag auf Vornahme eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschied. Auch am Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Klage fehlt es nicht. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.04.2023 erklärt, dass ihr Ermessen, eine bauaufsichtliche (Abbruchs-)Anordnung zu erlassen, inzwischen auf Null reduziert sein könnte. Ein unmissverständliches Anerkenntnis, welches das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage entfallen lassen könnte, hat die Antragsgegnerin hiermit aber nicht ausgesprochen und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch abgelehnt. 2. Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Denn die Unterlassung eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den Hallenbau der Beigeladenen auf dem Grundstück Flst. Nr. ...... ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf ein Tätigwerden hat. Inhaltlich ist der Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gerichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar nicht aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO und besteht (jedenfalls derzeit noch) nicht hinsichtlich eines teilweisen oder vollständigen Abbruchs der Halle (dazu im Folgenden a)), folgt aber aus § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO mit der Maßgabe, eine vorläufige Sicherung wegen etwaiger, zulasten der Klägerin gehender Standsicherheitsgefahren vorzunehmen, zudem Gefahrerforschungsmaßnahmen einzuleiten und abhängig vom Ergebnis der Gefahrerforschung gegebenenfalls weitere Anordnungen zur konkreten Gefahrenabwehr zu treffen (b). a) Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf die Anordnung eines teilweisen oder vollständigen Abbruchs der im Streit stehenden Halle der Beigeladenen. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung, wie auch der Wortlaut der Norm („wurde“) verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31, juris Rn. 21 m.w.N., st. Rspr.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten im Sinne eines Rechtsanspruchs des Dritten („auf Null“) reduziert sein kann (Senatsurteil vom 24.03.2014, a.a.O., juris Rn. 22 m.w.N.). Hiernach liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Anordnung eines teilweisen oder vollständigen Abbruchs der Halle nicht vor. Die Anlage ist zwar im Widerspruch zu Vorschriften errichtet worden, die auch die Klägerin als Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks schützen (aa)). Rechtmäßige Zustände können auch nicht auf andere Weise hergestellt werden als durch einen teilweisen oder vollständigen Abbruch der Halle (bb)). Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen jedoch fehlerfrei betätigt, indem sie von der Anordnung eines teilweisen oder vollständigen Abbruchs der Halle mit der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich gegebenen Begründung abgesehen hat; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO oder auf eine entsprechende Neubescheidung (cc)). aa) Die Halle entlang der Grundstücksgrenze wurde im Widerspruch zu Vorschriften errichtet, die auch die Klägerin als Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks schützen. Denn die Halle wurde im Zeitraum Ende 2014/Anfang 2015 grundlegend „saniert“ (und dabei umgebaut), wobei es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelte, das von keiner Baugenehmigung gedeckt war (aaa). Das danach formell rechtswidrige Vorhaben verstieß auch gegen die Klägerin als Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks schützende Vorschriften (bbb). aaa) Die „Sanierung“ war ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das von keiner Baugenehmigung gedeckt war. Insbesondere die Baugenehmigung vom 06.07.1977 mit der Änderungsbaugenehmigung vom 26.07.1978 deckt das Vorhaben nicht ab. Die „erstmalige“ Errichtung einer Halle von der hier zu beurteilenden Größe wäre nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LBO ohne Weiteres genehmigungspflichtig. Gleiches gilt aber auch für die hier in Rede stehende „Sanierung“. Denn die Maßnahmen der Klägerin waren weder als reine Instandhaltungsmaßnahme (dazu (1)) noch als Änderung (dazu (2)) verfahrensfrei. (1) Die Arbeiten der Klägerin stellten keine verfahrensfreie Instandhaltung dar. Nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO wird die Instandhaltung baulicher Anlagen in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit einer Errichtung gleichgestellt und damit der Genehmigungspflicht unterworfen, jedoch nach Maßgabe von § 50 Abs. 4 LBO hiervon wieder entbunden. Bei Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 50 Abs. 4 LBO handelt es sich um bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität der Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern. Daran fehlt es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv sind, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig wird, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreicht oder gar übersteigt. Dabei kann auch das teilweise Auswechseln tragender Gebäudeteile im Einzelfall eine Instandsetzung- und Unterhaltungsmaßnahme darstellen, denn auch tragende Gebäudeteile können instandgesetzt werden oder Gegenstand von Unterhaltungsarbeiten sein. Allerdings wird jegliche Maßnahme, die die Substanz einer baulichen Anlage ändert und nicht nur durch deren Erhaltung veranlasst ist, im Zweifel nicht als im Sinne einer Instandhaltungsmaßnahme verfahrensfrei angesehen werden können. Vielmehr können Instandhaltungs- im Sinne von Reparaturmaßnahmen nur solche sein, die den Bestand eines Gebäudes unter Wahrung seines Nutzungszwecks unverändert erhalten. Insoweit sind Instandhaltungsarbeiten auch von der Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen, also insbesondere auch von wesentlichen oder unwesentlichen Umbildungen von baulichen Anlagen dergestalt, dass der neue Zustand gegenüber dem alten eine Abweichung erfährt. Hierzu zählen vor allem An- und Umbauten sowie Änderungen im äußeren Erscheinungsbild (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, VBlBW 2020, 516, juris Rn. 33 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin die Halle nicht nur instandgesetzt, sondern sie in geänderter Form zumindest in weiten Teilen neu errichtet. Die Annahme einer reinen Instandhaltungsmaßnahme scheidet bereits wegen der Eingriffe in die Tragwerkskonstruktion aus, die vollständig erneuert wurde. Außerdem wurden das Dach sowie die westliche und die östliche Außenwand vollständig erneuert. (2) Weiterhin handelt es sich bei den Maßnahmen der Klägerin nicht um eine verfahrensfreie Änderung. Auch eine Änderung im Sinn von § 2 Abs. 13 Nr. 1 Var. 7 LBO liegt - vergleichbar der Abgrenzung von Instandhaltungsmaßnahmen und Neuerrichtungen - nur vor, wenn sich die Umbildung einer baulichen Anlage nicht als so wesentlich darstellt, dass die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt. Ein Identitätsverlust durch einen Eingriff in die vorhandene Bausubstanz tritt nicht nur dann ein, wenn der Eingriff so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Neuberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020, a.a.O., juris Rn. 36 m.w.N.). Dies ist aber angesichts des Umfangs der Baumaßnahmen der Klägerin - wie gezeigt - gerade der Fall. Zudem wären die Maßnahmen der Klägerin, selbst wenn sie eine bloße Änderung darstellten, nicht verfahrensfrei nach § 50 Abs. 1 LBO. Änderungen, die ebenfalls nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO einer Errichtung gleichstehen, sind nach Nr. 2 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO unter anderem verfahrensfrei, wenn sie die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Buchst. a)) oder nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen (Buchst. b)) oder sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen (Buchst. f)) betreffen. Eine Änderung ist in diesem Sinne unwesentlich, wenn sie nicht die Genehmigungsfrage neu aufwirft, mithin keine baurechtlich bedeutsamen öffentlichen Belange tangiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020, a.a.O., juris Rn. 38 m.w.N.). Eine Anwendung von Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO käme hier nicht in Betracht, weil nicht lediglich Bauteile innerhalb der Gebäude, mithin Innenausbaumaßnahmen, vorgenommen wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.). Auch eine Unwesentlichkeit würde ausscheiden. Bereits die Änderung der Tragwerkskonstruktion wirft wegen der notwendigen statischen Neuberechnung mit Blick auf die Standfestigkeit der Anlage (vgl. § 13 LBO) die Genehmigungsfrage neu auf. bbb) Das danach formell rechtswidrige Vorhaben verstieß auch gegen die Klägerin als Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks schützende Vorschriften. (1) Das folgt bereits aus dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht. Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen (mit einer bestimmten Tiefe, § 5 Abs. 7 LBO) liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBO). Diese Regelungen sind in vollem Umfang zugunsten des Angrenzers - hier also der Klägerin - nachbarschützend (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67, juris Rn. 24). Dazu steht die von der Beigeladenen errichtete Halle im Widerspruch, denn sie ist direkt an der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtet worden. Ein Fall einer nicht erforderlichen Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist - auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplans „Untere Straßenäcker Il“ vom 21.01.2008, der unter Nr. 1.2 seines Textteils eine abweichende Bauweise (Gebäude ohne Längenbeschränkung in der offenen Bauweise) festsetzt - nicht gegeben. Eine Abstandsflächenprivilegierung nach § 6 Abs. 1 LBO oder ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 LBO scheiden ebenfalls aus. Es existiert auch keine wirksame Abstandsflächenbaulast, die von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO entbinden würde. Die Abstandsflächenbaulast aus dem Jahre 1977 („Baulastgrenze 3,00 m ab östlichem Hausgrund“) ist unwirksam, da die Baulasterklärung entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht vom damaligen Grundstückseigentümer, sondern von dessen Sohn, dem Bauherrn, unterschrieben war. Auch die von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. ..., ... ... ..., am 27.01.1993 zugunsten des Grundstücks Flst. Nr. ...... übernommene Baulast ist gegenüber der Klägerin unwirksam, da zuvor, am 22.10.1992, bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten ... ... ..., einer der jetzigen Gesellschafterinnen der Klägerin, eingetragen worden war. Nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Diese Bestimmung ist auf Baulasten entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 13.07.1992 - 8 S 588/92 -, NJW 1993, 678, juris Rn. 19 ff., und vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 -, NVwZ-RR 1994, 473, juris Rn. 28 f.). (2) Weiter ist von einem Verstoß gegen § 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 LBOAVO zulasten der Klägerin auszugehen, weil die Ostwand der Halle nicht als Brandwand ausgestaltet ist. Brandwände sind ein elementarer Bestandteil des Brandschutzes. Sie sollen - entsprechend der Generalklausel für den Brandschutz in § 15 Abs. 1 LBO - je nach ihrer Anordnung einen einmal ausgebrochenen Brand innerhalb eines Gebäudes auf einen Teilbereich begrenzen beziehungsweise auf das betroffene Gebäude selbst begrenzen beziehungsweise eine Brandausbreitung auf benachbarte Gebäude verhindern (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: April 2022, § 27 Rn. 66). Nach § 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 LBOAVO). Brandwände müssen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LBOAVO auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LBOAVO sind auch sonstige Wände zulässig, wenn sie den Anforderungen des nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO entsprechen. Danach dürfte die Ostwand der Halle nicht rechtmäßig sein, da sie über zahlreiche Fensteröffnungen verfügt, die nicht von der Qualität des § 7 Abs. 3 LBOAVO sein dürften. Der Klägerin wird insoweit auch Nachbarschutz vermittelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2016 - 3 S 1082/16 -, BauR 2016, 1888, juris Rn. 32; Schlotterbeck in: ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 27 Rn. 80). (3) Soweit die Klägerin daneben einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen § 13 Abs. 1 LBO geltend macht, lässt sich dieser derzeit nicht feststellen. Denn hierfür fehlen hinreichende Erkenntnisse. Der klassische Gefahrenbegriff, der - jedenfalls im Grundsatz - auch der Landesbauordnung zugrunde liegt, ist dadurch gekennzeichnet, dass „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden“ (vgl. bereits PrOVG, Urteil vom 15.10. 1894, PrVBl 16, 125, 126). Schadensmöglichkeiten, die sich lediglich nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen noch keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotential“ (vgl. Senatsurteil vom 07.10.2020 - 8 S 2959/18 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist damit die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Senatsurteil vom 07.10.2020, a.a.O., juris Rn. 52). Dies zugrunde legend ist hier von einem Gefahrenverdacht mangelnder Standsicherheit zulasten des klägerischen Grundstücks auszugehen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 LBO). Die Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. auch § 3 Abs. 1 LBO). Sie dient dem Schutz der Bauarbeiter, Besucher, Benutzer und Passanten, aber auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen. Damit dient die Norm nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 -, VBlBW 2019, 164, juris Rn. 8 m.w.N., und vom 07.01.2022 - 8 S 2745/21 -, BA, S. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - 10 S 3000/18 -, VBlBW 2021, 292, juris Rn. 35). Die Halle wurde ohne Standsicherheitsnachweis neu errichtet (zur Abgrenzung von einer Instandhaltung/Änderung siehe oben). Später hat die Beigeladene Unterlagen beigebracht, die eine genügende Standsicherheit belegen sollen. Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung D... H... hat unter dem 21.09.2018 einen „Nachweis zur Standsicherheit des Fundamenteriegels“ (nicht aber der Halle) gefertigt. Dazu hat es ausgeführt: „In diesem Nachweis wird … nachgewiesen, dass die vertikalen Lasten aus der Hallenstütze in den Beton eingeleitet werden können und der Boden die einwirkenden Lasten/Spannungen aufnehmen kann. Die Nachweise sind erfüllt, da die Einwirkungen kleiner sind als die zulässigen Höchstwerte.“ Weiter hat der Dipl. Ing. E...... K...... vom Ingenieurbüro für Bauwesen mit Schreiben vom 24.09.2018 erklärt, er habe das Vorhaben als Tragwerksplaner berechnet und begleitet. Er habe zuletzt auch eine Abnahme durchgeführt. Eine „Erklärung zum Standsicherheitsnachweis“, die den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht genügt, hat er seinem Schreiben beigefügt. Eine im Auftrag der Klägerin vom Büro ... gefertigte gutachterliche Stellungnahme vom 16.03.2021 kommt hingegen unter Berücksichtigung neuerer Unterlagen (geprüfte statische Berechnung vom 26.07.2019, Prüfbericht vom 24.01.2020) zu dem Ergebnis, es sei nur schwer nachvollziehbar, wie eine Bauwerksfreigabe vertreten werden könne. An der ausreichenden Tragsicherheit der Stahlhalle bestünden nach Durchsicht und Bewertung der vorgelegten geprüften statischen Unterlagen erhebliche Zweifel. In der hierauf von der ... ... ...... x ... ... (Nutzerin der Halle) veranlassten Stellungnahme des Dipl. Ing. (FH) ... ... vom 17.08.2021 heißt es, bis zur Klärung bestimmter Punkte könne momentan keine ausreichende Standsicherheit bestätigt werden. Ausgehend von diesen Erkenntnissen lässt sich mit dem Verwaltungsgericht annehmen, dass die Gefahr einer Abrutschung der Halle oder von Hallenteilen auf das - tiefer unterhalb der Stützmauer gelegene - Grundstück der Klägerin bestehen k ö n n t e . Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit baulicher Anlagen der Klägerin oder die Tragfähigkeit des Baugrunds des Grundstücks der Klägerin gefährdet wären (§ 13 Abs. 1 Satz 3 LBO). Nachbarschutz vermittelt aber - wie ausgeführt - auch § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, soweit es um Gefahren für Sachen sowie für Leib und Leben von Personen auf dem Nachbargrundstück infolge möglicher Standsicherheitsmängel geht. Zu einer über einen Gefahrenverdacht hinausgehenden konkreten Gefahr zulasten der Klägerin hat sich die Sachlage allerdings derzeit (noch) nicht verdichtet. Denn weder aus der Stellungnahme des Büros ... noch aus derjenigen des Dipl. Ing. (FH) ... ... geht hervor, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, Rechtsgüter der Klägerin drohten geschädigt zu werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der bei der Gefahrenprognose zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens abhängt. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadens ausreichen. Je höherrangiger ein Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (vgl. Trurnit, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2023, § 1 PolG Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 - 1 S 2283/20 -, VBlBW 2022, 413, juris Rn. 35; Beschluss vom 05.08.2021 - 1 S 1894/21 -, VBlBW 2021, 501, juris Rn. 128). Gleichwohl ist eine Schadenswahrscheinlichkeit für Rechtsgüter der Klägerin ohne weitere Erkenntnisse noch nicht im Sinne einer konkreten Gefahr erkennbar. Denn in der Stellungnahme des Dipl. Ing. (FH) ... ... wird ausgeführt, grundsätzlich sei die Halle „nach den uns vorliegenden Unterlagen standsicher“. Bis zur „Klärung der Punkte I und IV“ könne allerdings momentan keine ausreichende Standsicherheit bestätigt werden. Unter Punkt I wird ausgeführt: „Die in der Stahlbaustatik angenommenen Wandverbände wurden nicht ausgeführt und gemäß Auskunft der Bauherrschaft durch eine Kopplung an die bestehenden Gebäude ersetzt. Eine Kopplung an die Massivgebäude ist hier sicherlich sinnvoll. Bei einem Abbruch des Bestandsgebäudes muss die Stahlhalle statisch neu bewertet werden.“ Dies weist darauf hin, dass die Halle (vor allem) deshalb nicht hinreichend standsicher sein könnte, weil sie eine statische Absicherung erst durch eine „Anlehnung“ an die benachbarten Gebäude erfährt. Dies könnte aber bedeuten, dass der etwaige Standsicherheitsmangel gerade keine beachtliche Bedeutung für die Rechtsgüter der Klägerin hat. Unter Punkt IV heißt es, die Rahmenecken seien nicht entsprechend den vorgelegten Unterlagen ausgeführt worden. Augenscheinlich sei zumindest ein Teil der Rahmenecken nicht ausreichend tragfähig und müsse somit verstärkt werden. Auch dies weist noch nicht hinreichend auf eine Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern der Klägerin hin. Dabei stimmt der Senat ohne Weiteres mit der Klägerin darin überein, dass die Begutachtung - da sie gerade nicht zur Bestätigung der Standsicherheit geeignet ist - in einem Baugenehmigungsverfahren „ungenügend“ wäre, worauf es aber nicht ankommt. Denn mit Blick auf die Schutzgüter der Klägerin ist die Kritik in der Stellungnahme des Büros ..., die von der Klägerin selbst in Auftrag gegeben wurde, ähnlich wie die Stellungnahme des Dipl. Ing. (FH) ... ... zu bewerten. Hierin werden zwar zahlreiche „statische Unzulänglichkeiten“ aufgelistet. Die Mängelliste wird aber nicht auf eine Gefahr für das Nachbargrundstück bezogen. Soweit es um das Verhältnis zum Nachbargrundstück geht, liegt vielmehr ein Schwerpunkt gerade auch auf dem F e h l e n wichtiger Erkenntnisse. So heißt es, in der Statik „fehlten Aussagen zu der bestehenden Stützwand in der Grundstücksgrenze“. Unterlagen zu der Stützkonstruktion lägen nicht vor. Selbst wenn insgesamt eine konkrete Gefahr mangelnder Standsicherheit vorliegen sollte, ist sie jedenfalls nicht in Bezug auf Rechtsgüter der Klägerin feststellbar. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ändern daran auch die sichtbaren Risse im Beton der Stützmauer sowie der vorhandene Geländeversatz nichts. Der Senat ist auch nicht gehalten, eigene Ermittlungsmaßnahmen zur abschließenden Aufklärung der Standsicherheit in Bezug auf die Rechtsgüter der Klägerin anzustellen und etwa - wie von der Klägerin und der Beigeladenen schriftsätzlich beantragt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Abgesehen davon, dass der Begriff der „Gefahr“ ein nicht dem Beweis zugänglicher Rechtsbegriff ist, obliegt die Klärung der Frage, ob die zu befürchtenden Mängel der Standsicherheit der Halle das Grundstück mehr oder weniger bedrohen als nach bisherigem Kenntnisstand erkennbar, vorrangig - mit in ihrem Auswahlermessen stehenden Mitteln - der zur Gefahrenprognose berufenen Baurechtsbehörde (siehe unten b)) und nicht dem Gericht. Dass sich etwaige Standsicherheitsmängel allein durch einen teilweisen oder vollständigen Abbruch der Halle im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO ausräumen ließen, liegt im Übrigen fern. bb) Rechtmäßige Zustände können heute auch nicht auf andere Weise hergestellt werden als durch die die Anordnung eines teilweisen oder vollständigen Abbruchs der Halle. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil das Vorhaben nach wie vor jedenfalls mit dem Abstandsflächenrecht nicht vereinbar ist und auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar sind, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnten. Darauf, dass weitere Baurechtsverstöße (Brandschutz/Statik) mit anderen Mitteln als mit einem (Teil-)Abbruch ausräumbar sein mögen, kommt es an dieser Stelle nicht an. cc) Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen jedoch fehlerfrei betätigt, indem sie von der Anordnung eines teilweisen oder vollständigen Abbruchs der Halle mit der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich gegebenen Begründung abgesehen hat; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO oder auf eine entsprechende Neubescheidung. aaa) Eine Ermessensausübung der Beklagten hat stattgefunden. Ein (Neu-)Bescheidungsanspruch der Klägerin folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte bis heute keinen förmlichen Bescheid auf den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Klägerin vom 02.04.2015 erlassen hat. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.03.2018 an das Verwaltungsgericht erklärt, untätig bleiben zu wollen, und ihre Gründe hierfür erläutert. Inhaltlich kommt der Schriftsatz einem Ablehnungsbescheid gleich, da die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Einzelnen angegeben hat. Es fehlt lediglich an der Form eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Ein Sachbescheidungsinteresse daran, einen förmlichen Ablehnungsbescheid (gleichen Inhalts) erhalten zu wollen, ist daher im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage nicht ersichtlich, da ein solcher Bescheid keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen würde. Soweit die im Schriftsatz vom 28.03.2018 genannten Ermessenserwägungen der Beklagten für eine Ablehnungsentscheidung tragfähig sind, ist die Klage daher abzuweisen. Der klägerische Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist i n s o w e i t erfüllt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 06.05.2021 - W 5 K 20.1665 -, juris Rn. 29). bbb) Einen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO oder auf eine entsprechende Neubescheidung hat die Klägerin danach nicht. (1) Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich ein Entschließungsermessen. Dieses ist im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten „auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt. Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein. Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite. Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 24.03.2014, a.a.O., juris Rn. 50 m.w.N.). (2) Die festgestellten Verstöße gegen die Abstands- sowie die Brandschutzbestimmungen begründen eine grundsätzlich der Klägerin nicht unzumutbare Beeinträchtigung. Die Brandschutzverstöße betreffen den Schutz von Sachen sowie von Leib und Leben der Personen auf dem Grundstück der Klägerin, was die Unzumutbarkeit begründet. Die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche beeinträchtigt die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Nachbargrundstücks unzumutbar; auch ist diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Halle zu beseitigen. Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn. Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen. Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird. Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, keine Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 LBO zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein. Das bedarf aus Anlass dieses Falls aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch sonst vor. Die grenzständige Halle unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der Klägerin ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 24.03.2014, a.a.O., juris Rn. 52 m.w.N.). (3) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch eine mangelnde Standsicherheit der Halle, auf die sich eine Abbruchsanordnung stützen ließe, ist hingegen derzeit nicht feststellbar, da lediglich ein Gefahrenverdacht mangelnder Standsicherheit besteht (siehe oben). (4) Mit Blick auf die festgestellten unzumutbaren Beeinträchtigungen (Nichteinhaltung der Abstandsflächen und des Brandschutzes) stehen der Beklagten mit den im Schriftsatz vom 28.03.2018 aufgeführten Ermessenserwägungen indes hinreichende sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite. Soweit die Beklagte ihre Untätigkeit darauf stützt, dass von dem jetzigen Gebäude keine weiteren Beeinträchtigungen ausgingen als von dem bisherigen, trifft das mit Blick auf das Abstandsflächenrecht und den Brandschutz zu, da bereits die Vorgängerhalle in gleicher Kubatur grenzständig errichtet war und nach Zahl und Größe vergleichbare Fensteröffnungen aufwies. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass diesbezüglich kein akuter Handlungsbedarf besteht, solange sich an die Ostwand der Halle (zumindest im Wesentlichen) eine größere, derzeit noch nicht zur Bebauung anstehende Freifläche befindet, an die sich erst mit geraumem Abstand (ca. 5 m an der schmalsten Stelle) das Betriebsgebäude auf dem Grundstück der Klägerin anschließt. Die nunmehr womöglich erstmalig auf das Nachbargrundstück überragende Regenrinne muss der Beklagten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. Die Klägerin hatte im Übrigen die unverändert fortbestehende Stützmauer, auf der die Halle aufsetzt, jahrzehntelang hingenommen; die Beseitigung der Stützmauer könnte die Klägerin selbst im Zuge einer Beseitigung des Schwarzbaus wohl kaum beanspruchen. Auch dies verdeutlicht, dass die Erwägung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, solange keinen Teilabbruch beziehungsweise Rückbau der neu aufgesetzten Außenwand anzuordnen, als noch keine Bebauung des Nachbargrundstücks ansteht. b) Die Klägerin hat aber auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBO). § 47 Abs. 1 LBO bildet ebenso wie § 65 Abs. 1 LBO eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Baurechtsbehörde auf deren Einschreiten zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung gegen Dritte (vgl. Sauter, a.a.O., § 47 Rn. 87). Soweit es um das Abstandsflächenrecht und den Brandschutz geht, hat die Beklagte hinreichende Gründe, untätig zu bleiben, und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (siehe oben). Denn ihre Erwägungen haben nicht nur bezogen auf einen Abbruch im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO, sondern auch hinsichtlich anderer bauaufsichtlicher Maßnahmen ihre Berechtigung. Mit Blick auf den gegebenen Gefahrenverdacht (siehe oben), dass die neu errichtete Halle über keine hinreichende Standsicherheit verfügen und deshalb Sachen und Personen auf dem Grundstück der Klägerin gefährden könnte, steht indes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin im Raum, die über die Situation hinausgeht, der sie aufgrund des genehmigten Vorgängerbaus ausgesetzt war. Die von der Beklagten genannten Gründe für ein Nichteinschreiten tragen insoweit nicht. Ihr stehen insoweit keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten. Ein Gefahrenverdacht rechtfertigt grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen zur Feststellung, ob wirklich eine Gefahr vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 -, VBlBW 2014, 56, juris Rn. 30; Sauter, a.a.O., § 3 Rn. 14). In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus allerdings den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.07.2013, a.a.O., juris Rn. 30, und vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 53). Ausgehend davon hat die Beklagte hier eine vorläufige Sicherung wegen etwaiger, zulasten der Klägerin gehender Standsicherheitsgefahren vorzunehmen, zudem Gefahrerforschungsmaßnahmen einzuleiten und abhängig vom Ergebnis der Gefahrerforschung gegebenenfalls weitere Anordnungen zur konkreten Gefahrenabwehr zu treffen. Angesichts einer möglichen Bedrohung von Leib und Leben der Personen auf dem Grundstück der Klägerin bei einer Abrutschung der Halle oder beim Herabfallen von Teilen der Halle erscheint es nicht hinnehmbar, die Klägerin dieser möglichen Gefahr ungesichert auszusetzen. Die Beklagte hat, auch ohne dass die Klägerin entsprechenden gerichtlichen Eilrechtsschutz zu bemühen hat, für eine Sicherung zu sorgen, die verhindert, dass es zu Schäden auf dem Grundstück der Klägerin infolge möglicher Standsicherheitsmängel der neu errichteten Halle auf dem Grundstück Flst. Nr. 3137 kommt. Ob die Beklagte der Beigeladenen die Sicherung mittels eines Verwaltungsakts aufgibt oder diese sie selbst vornimmt und auf welche Art die vorläufige Stütz- oder Abfangkonstruktion zu errichten ist, steht im Ermessen der Beklagten. Daneben hat die Beklagte für eine vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Gefahr für die Klägerin infolge mangelnder Standsicherheit der Halle) zu sorgen. Bestätigt sich der Verdacht einer zulasten der Klägerin mangelhaften Standsicherheit, muss die Beklagte weitergehend einschreiten. Erst dann, wenn der Verdacht ausgeräumt ist, kann sie einen dann noch aufrechterhaltenen Antrag auf Einschreiten ermessensfehlerfrei ablehnen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.09.2017 - 3 K 2517/15 -, juris Rn. 65). Denn der Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf bauordnungsrechtliches Eingreifen ist schon dann verletzt, wenn die Baurechtsbehörde eine hinreichende Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich eines möglichen Drittschutzverstoßes unterlässt und das beantragte bauordnungsrechtliche Einschreiten ohne hinreichend ermittelte Sachverhaltsbasis ablehnt beziehungsweise unterlässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021 - 15 B 21.1473 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Soweit die Beklagte den zulasten der Klägerin bestehenden Gefahrenverdacht also nicht selbst mit Mitteln der Amtsaufklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; zur Hinzuziehung von Sachverständigen § 47 Abs. 2 LBO) ausräumt (wozu sie sich bisher nicht bereitgefunden hat und wozu sie auch nicht verpflichtet ist, vgl. NdsOVG, Beschluss vom 09.12.2015 - 1 LA 184/14 -, NVwZ-RR 2016, 445, juris Rn. 21), hat sie gegenüber der Beigeladenen Maßnahmen zur Ermittlung des Gefahrensachverhalts anzuordnen (Gefahrerforschung bzw. vorbereitende Gefahrenabwehr als Gefahrenabwehr im weiteren Sinne, vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, NVwZ-RR 1992, 288, juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, LKV 2014, 556, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 09.12.2015, a.a.O., juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 A 699/13 -, BauR 2014, 2076, juris Rn. 6) und bei Bestätigung des Verdachts von - die Klägerin beeinträchtigenden - Standsicherheitsmängeln auch Maßnahmen zu deren Beseitigung gegen die Beigeladene als bauordnungsrechtlich verantwortliche Eigentümerin und Bauherrin (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) zu ergreifen (Gefahrenabwehr im engere Sinne). Der Antrag der Klägerin auf ein bauaufsichtliches Einschreiten wäre in diesem Fall mit den ergriffenen Gefahrerforschungsmaßnahmen noch nicht verbraucht. Der Anspruch der Klägerin auf ein bauaufsichtliches Einschreiten ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Denn die Klägerin hat - unabhängig davon, wie sie sich im Einzelnen zum „Wiederaufbau“ der Halle im Jahre 2014 geäußert haben mag - jedenfalls mit Blick auf die Bauausführung, soweit sie die Strandsicherheit betrifft, keine Zustimmung zum Bauwerk erteilt und auch sonst kein Verhalten an den Tag gelegt, das zu einer Verwirkung von Abwehrrechten hätte führen können. Anstelle der umrissenen Neubescheidung erscheint es vor dem Hintergrund der mehrfachen Rechtsverstöße sowie der zweifelhaften Standsicherheit auch ermessensfehlerfrei möglich, bereits nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse den Rückbau der Halle anzuordnen. Hierauf hat die Klägerin allerdings (noch) keinen Rechtsanspruch. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es der Beigeladenen noch immer freisteht, für ihre Halle - soweit möglich und gegebenenfalls nach entsprechender Ertüchtigung ihres Bauvorhabens - einen wirksamen Standsicherheitsnachweis zu führen und damit zur Erübrigung weiterer bauaufsichtlicher Maßnahmen beizutragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 3. April 2023 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle auf dem angrenzenden Grundstück der Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L..., Flst. Nr. ... in Dettingen unter Teck. Dieses ist mit den Gebäuden eines Haustechnikbetriebs bebaut. Im Süden schließt sich das Grundstück L... ..., Flst. Nr. ..., an, bebaut mit dem Wohnhaus der Betriebsinhaber. Westlich des Betriebsgrundstücks grenzt das rund 1,5 m höher gelegene, durch eine Betonstützwand abgefangene Grundstück der Beigeladenen L... ..., Flst. Nr. ......, an. Es ist mit Gebäuden eines Caravan-Betriebs, unter anderem einer Halle zu Reparatur- und Verkaufszwecken, bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Straßenäcker Il“ der Gemeinde Dettingen vom 21.01.2008. Er setzt unter Nr. 1.2 seines Textteils eine abweichende Bauweise, nämlich Gebäude ohne Längenbeschränkung in der offenen Bauweise, fest. Die rund 52 m lange Halle ist unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtet. Grundlage für die (erstmalige) Errichtung war eine dem Ehemann der Beigeladenen, K… W…, erteilte Baugenehmigung vom 06.07.1977, mit Änderungsbaugenehmigung vom 26.07.1978. Die Baugenehmigung erging unter Berücksichtigung einer Abstandsflächenbaulast aus dem Jahre 1977 („Baulastgrenze 3,00 m ab östlichem Hausgrund“), wobei die Baulasterklärung allerdings nicht vom damaligen Grundstückseigentümer, sondern von dessen Sohn, dem Bauherrn, unterschrieben war. Am 02.02.1993 wurde eine Baugenehmigung zum Umbau der Betriebsgebäude des Caravan-Betriebs einschließlich der grenzständigen Halle erteilt. In diesem Zusammenhang übernahm die damalige Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. ..., ... ..., am 27.01.1993 eine Baulast zugunsten des Grundstücks Flst. Nr. ......, „das Grundstück insoweit dauernd unüberbaut zu lassen, als sich die Abstandsfläche des auf dem Baugrundstück geplanten Gebäudes nach dem beiliegenden Lageplan vom 16.11.1992 auf das Grundstück erstreckt“. Allerdings war zuvor - am 22.10.1992 - bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten ... ... ..., einer der jetzigen Gesellschafterinnen der Klägerin, eingetragen worden. Das 1993 genehmigte Vorhaben wurde nicht realisiert. Im Jahre 2013 ereignete sich ein starkes Unwetter, wodurch das Dach der Halle der Beigeladenen erheblich beschädigt wurde. Daraufhin beauftragte die Beigeladene zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Baufirma mit der „Sanierung“ ihrer Halle. Erste Baumaßnahmen hierzu begannen am 11.11 2014. Am 12.11.2014 meldete die Klägerin der Beklagten, dass entlang ihrer Grundstücksgrenze zur Beigeladenen gebaut werde. Bei einer am selben Tag durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass eine Erhöhung des Gebäudes stattfinden und die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden sollte. Die Beklagte verfügte daraufhin mündlich sowie per E-Mail eine Baueinstellung und wies die Beigeladene darauf hin, dass die begonnene Maßnahme als Neubau zu werten sei, weswegen sie einer Baugenehmigung und einer neuen Abstandsflächenbaulast bedürfe. In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen der Klägerin und der Beigeladenen statt. Nachdem die Beigeladene am 17.11.2014 einer Entfernung der damaligen (höheren) Stahlstützen zugestimmt und eine Dachsanierung ohne Erhöhung der Gebäudemaße im Bereich der Grenze zur Klägerin angekündigt hatte, hob die Beklagte die Baueinstellung insoweit auf. Dabei wies sie erneut darauf hin, dass für etwaige weitergehende Maßnahmen, die nicht verfahrensfrei seien, eine Baugenehmigung zu beantragen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die aufgrund einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft auch für das Gebiet von Dettingen zuständig ist, ein bauaufsichtliches Einschreiten. Es habe sich gezeigt, dass die Beigeladene nun doch ein neues Gebäude an ihrer Grundstücksgrenze errichtet habe, da die Tragwerk- und die Dachkonstruktion vollständig erneuert worden seien. Die Stützen für die neue Dachkonstruktion stünden unmittelbar auf einer seit längerem baufälligen Betonstützmauer. Diese Grenzbebauung sei formell baurechtswidrig und wegen fehlenden Grenzabstands materiell rechtswidrig. Zudem rage eine Dachentwässerungsrinne sogar auf ihr Grundstück über. Die Beklagte nahm am 13.08.2015 Kontakt zur Beigeladenen auf, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, was in der Folge nicht gelang. Am 07.08.2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine Rückbauverfügung für die grenzständige Halle zu erlassen, hilfsweise, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, höchst hilfsweise, eine für die Halle erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen und den Abbruch anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 an das Verwaltungsgericht hat die Beklagte erläutert, es handele sich um ein formell rechtswidriges Bauvorhaben. Damit habe sie die sich aus § 65 LBO ergebenden Möglichkeiten des Erlasses einer Abbruchsanordnung zu prüfen gehabt. Da kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null gegeben sei, dulde sie die Baumaßnahme derzeit. Von dem jetzigen Gebäude gingen keine weitergehenden Beeinträchtigungen aus als von dem bisherigen, Bestandsschutz genießenden Gebäude aus. Es sei in Bezug auf das Grundstück der Klägerin als Nachbarin keine sich auswirkende Veränderung zum vorherigen Zustand gegeben. Die Kubatur zur Grenze sei nahezu gleich, wie zuvor seien weiterhin Fenster, nur anders angeordnet, vorhanden. Die abstrakte Beeinträchtigung in der Zukunft, dass im Falle des Wunsches eines direkten Grenzbaus der Klägerin ein solcher - aufgrund der unterschrittenen Abstandsflächen - nicht ohne Weiteres möglich wäre, reiche ihr für ein Einschreiten nicht aus. Dem könne beim Eintritt dieses Falles durch eine erneute Prüfung und dann gegebenenfalls eine Beseitigungsverfügung begegnet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich eine Beeinträchtigung konkretisiere, müsse die Beigeladene mit einem Einschreiten rechnen. Auf das für eine Beseitigungsverfügung nach § 65 LBO zusätzlich bestehende Erfordernis der materiellen Rechtswidrigkeit der Baumaßnahme komme es nicht an. Sollte das Gericht diesbezüglich anderer Ansicht sein, werde erklärt, dass sie Beklagte auch von einer materiellen Rechtswidrigkeit ausgehe. Auch komme es nicht darauf an, ob der Einwand der Treuwidrigkeit oder des Verzichts aufgrund des Verhaltens der Klägerin beziehungsweise ihrer Gesellschafter berechtigt sei. Einen förmlichen Bescheid zu dem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten hat die Beklagte weiterhin - auch in der Folgezeit - nicht erlassen. Mit Urteil vom 13.07.2018 - 2 K 13099/17 - (juris) hat das Verwaltungsgericht der Klage (in vollem Umfang) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegen die von der Beigeladenen errichtete grenzständige Halle durch Erlass einer Rückbauverfügung (§ 65 Satz 1 LBO a.F.) einschreite. Das Ermessen der Beklagten sei auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung den Rückbau der Ostwand des Vorhabens der Beigeladenen anzuordnen. Zwar habe das Gericht mit der Beklagten große Zweifel daran, ob alleine der Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht im vorliegenden Fall einen Rückbau der Ostwand (und dann um 2,5 m von der Grenze abgerückt) gebieten könnte, nachdem dieser Zustand schon jahrzehntelang bestanden habe. In der Kombination mit der nicht gesicherten Standfestigkeit und den unerfüllten Anforderungen des Brandschutzes in deren wechselbezüglicher Abhängigkeit sei ein Einschreiten der Beklagten jedoch geboten. Nachdem die Beigeladene die Zulassung der Berufung beantragt hatte, haben die Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens - damals 8 S 1711/18 - beantragt, worauf dieses mit Beschluss vom 15.02.2019 angeordnet worden ist. Nach Wiederanruf des Zulassungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 23.12.2021 - 8 S 3052/19 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung verweist die Beigeladene auf ihren Schriftsatz vom 24.09.2018, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet worden ist, sowie auf ihre Schriftsätze vom 29.07.2021 und vom 23.08.2021, ferner auf den Zulassungsbeschluss des Senats. Daneben lässt sie vortragen, es bestehe keine konkrete Gefahr, dass ihre Halle auf das Grundstück der Klägerin und dort befindliche Fahrzeuge oder Einrichtungen abrutsche. Eine solche Gefahr sei - ungeachtet der Querrisse in der Betonstützwand - nur theoretisch. Dies lasse sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen. In dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 24.09.2018 hat die Beigeladene die Ansicht vertreten, bei ihren Baumaßnahmen handele es sich um eine verfahrensfreie Instandhaltung. Der vom Verwaltungsgericht behauptete Standsicherheitsverstoß betreffe nicht den Schutz der Klägerin. Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung H... (Schreiben vom 21.09.2018) habe bei einer Vorortbesichtigung am 02.08.2018 im Übrigen keine offensichtlichen Schäden der Grenzwand, die auch als Fundamentriegel für die Halle diene, festgestellt, obwohl das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - nach Einnahme eines Augenscheins - eine konkrete Gefahr mit erheblichen Querrisse der Betonstützwand begründet habe. Dem Schreiben des Ingenieurbüros für Bauwesen K... vom 24.09.2018 sei weiter zu entnehmen, dass das Vorhaben von ihm als Tragwerksplaner berechnet und begleitet worden sei. Aus dem Schreiben des Bauleiters Ö...... der ... ... GmbH vom 21.09.2018 ergebe sich, dass die Grenzwand feuerhemmend gemäß § 15 LBO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBOVVO errichtet werden könne. Es könne nicht angenommen werden, das Entschließungsermessen der Beklagten sei hinsichtlich einer Abbruchsanordnung auf Null reduziert. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2018 - 2 K 13099/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Auf Nachfrage des Senats zu ihrer Rechtsauffassung hat sie angegeben, dass es unabhängig von der Frage der Standsicherheit keine Chance auf eine Baugenehmigung gebe, solange nicht wenigstens seitens der Beigeladenen eine Abstandsflächenbaulast vorgelegt werde, so dass der Brandschutz und die Abstandsflächen abschließend gelöst werden könnten. Daher käme weiterhin nur eine Duldung in Betracht. Sollte sie noch einmal Ermessen ausüben müssen, so wäre eher davon auszugehen, dass keine Duldung erteilt würde. Dies hänge mit den seit der erstinstanzlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen zusammen, vor allem mit dem seit dieser Entscheidung immer noch nicht beigebrachten Standsicherheitsnachweis für die Halle und die Mauer. Bei der Halle handele es sich um einen Neubau und nicht um eine verfahrensfreie Instandhaltung. Daher wäre für eine Genehmigung ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Bis heute habe es die Beigeladene indes nicht geschafft, einen Standsicherheitsnachweis, der auch nur annähernd den erforderlichen Standards entspreche, zu erbringen. Auch für eine Duldung wäre ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Angesichts der zunächst im Berufungszulassungs- und dann im weiteren Berufungsverfahren vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme beider Seiten, insbesondere der seitens des Büros ... vom 16.03.2021 und der von Herrn S... vom 17.08.21 sowie von Herrn H... und Herrn K... ergäben sich erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Halle. Da angrenzend an die Mauer (Firmen-)Parkplätze und begehbare Firmenflächen der Klägerin angelegt seien, sei eine Gefahrenlage gegeben, sollte die Standsicherheit nicht gegeben sein. Es sei Sache des Bauherrn und damit der Beigeladenen, einen solchen Nachweis zu erbringen. Dies sei noch immer nicht erfolgt. Vielmehr hätten sich konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die Standsicherheit nicht gegeben sei. Bei einem solchen Gebäude sei von der jederzeitigen Möglichkeit des Einstürzens auszugehen. Dies gelte so lange, bis im öffentlichen und nachbarlichen Interesse der Standsicherheitsnachweis und eine bautechnische Prüfung gemäß § 17 LBOVVO erbracht worden seien. Insofern stelle sich die Frage, ob nicht inzwischen ihr Ermessen auf Null reduziert sei. Jedenfalls dürfte eine Abbruchentscheidung ermessensfehlerfrei möglich sein. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Sie meint, es sei zweifelhaft, ob die Berufung zulässig sei. Denn die Bezugnahme der Beigeladenen auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren sowie auf den Zulassungsbeschluss und der Verweis auf einen Sachverständigenbeweis seien äußerst knapp. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass sie einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten habe, gegen die von der Beigeladenen errichtete Halle durch Erlass einer Rückbauverfügung einzuschreiten. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (2 Bände) sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.