Urteil
A 11 K 8875/16
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am ... 1985 geborene Kläger ist angeblich syrischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 30.09.2015 in das Bundesgebiet ein. Am 12.07.2016 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Sigmaringen am 12.08.2016 trug der Kläger vor, bis zu seiner Ausreise aus Syrien habe er im Dorf K in der Provinz Hasaka gelebt. Die Grundschule habe er 6 Jahre besucht. Danach habe er den Beruf als Konditor gelernt. Von 2004 bis 2006 habe er Wehrdienst geleistet. Am 15.01.2011 sei er in den Libanon gezogen, wo er 2 Jahre lang in einer Bäckerei gearbeitet habe. Am 27./28. März 2014 habe er Syrien erneut verlassen und sei zu seiner Mutter und seinem Bruder in Sulaimaniya im Irak gezogen, wo er sich ca. 1 Jahr und 6 Monate aufgehalten habe. Dort habe er sich legal mit einem Ausweis aufgehalten. Sein Bruder und seine Mutter seien im Irak als Angestellte in einer Konditorei tätig. Im Jahr 2009 habe es im Irak einen Zwischenfall mit einem Araber und dessen Sohn gegeben. Nachdem er den kleinen Sohn des Arabers gestupst habe, habe der Araber ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe dem Araber auch 80.000 syrische Lira gezahlt, um ihn in Ruhe zu lassen. Dieser habe ihn dennoch weiter bedroht. Zusammen mit einem weiteren Bruder sei er am 30.09.2015 nach Deutschland gereist. Anschließend hätten sie sich noch ca. 4 Monate in der Schweiz aufgehalten. Dort hätten sie auch einen Asylantrag gestellt. Aus der Schweiz seien sie am 27.01.2016 nach Deutschland erneut eingereist. 2 Mit Bescheid vom 05.12.2016 wurde dem Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt. 3 Am 12.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.12.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 12 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 13 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 14 Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). 15 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 16 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 17 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 18 Bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, zielt die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe, so dass in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 9 C 294/94 - InfAuslR 1995, 422). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 158/94 - BVerwGE 96, 200 und Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170/95 - BVerwGE 101, 123; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243 und Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590). Bei der Frage, ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, muss die gesamte Zahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden; weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Alle gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243; Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590 und Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Dabei ist ausreichend, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170/95 - BVerwGE 101, 123). Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Diese für die Asylanerkennung entwickelten Maßstäbe für die Gruppenverfolgung gelten auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). 19 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 20 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 21 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 22 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). 23 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 24 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. 25 Der Kläger hat sein Heimatland wegen der allgemein schwierigen, bürgerkriegsbedingten Situation verlassen und wegen der Befürchtung, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Diese Befürchtung hatte sich bis zur Ausreise jedoch nicht konkretisiert. Sonstige individuelle Vorverfolgungsgründe sind nicht vorgetragen. Der Kläger schildert damit eine Gefahrenlage, der die Bevölkerung in Syrien allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die Zuerkennung des subsidiären Schutzstaates rechtfertigt. 26 Auch aus den Ereignissen, die nach Verlassen Syriens eingetreten sind, folgt keine begründete Furcht vor Verfolgung. 27 (1) Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - juris -; VGH München, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG. - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 18.05.2017 - 2 A 176/17 - juris -; OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12.17 - juris -). 28 Unstreitig sind Rückkehrer am Flughafen von Damaskus intensiven Kontrollen ausgesetzt. Zweifelhaft ist, ob bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG in Form einer Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung beachtlich wahrscheinlich droht (verneinend OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16 - juris -). Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Denn vor derartigen Maßnahmen genießt der Kläger bereits Schutz nach § 4 AsylG. 29 Selbst wenn man die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Handlungen i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, fehlt es für die Annahme politischer Verfolgung an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. 30 Das Gericht kann nach Auswertung der Erkenntnismittel keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer wegen ihrer illegalen Ausreise und/oder der Asylantragstellung und/oder dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine abweichende politische Gesinnung zuschreiben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen sind (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - in juris Rn. 23). Angesichts dessen muss auch dem syrischen Staat gegenwärtig sein, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der aus Syrien geflohenen syrischen Staatsangehörigen das Land aufgrund der unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkrieges verlassen hat und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. 31 Zwar behauptet der UNHCR in seinem Länderleitfaden für Syrien vom Februar 2017 (UNHCR 4/2017), sein Bericht belege eine politische Verfolgung durch staatliche Kräfte bei Rückkehr nach Syrien (vgl. Seite 30 unter 5. mit Fußn. 146). Belastbare Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden dem Grunde nach den syrischen Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Zum einen beruhen die vom UNHCR 4/2017 wiedergegebenen Einschätzungen nur auf Berichten/ Wertungen einzelner Personen und dabei wiederum vor allem auf „Hörensagen“, nicht aber auf zurechenbaren Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung Mitteilung über verschiedene Einzelfälle machen können; Referenzfälle liegen somit nicht vor. So wird - unter Hinweis auf das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada v. 19.01.2016) - eine emeritierte Professorin für Anthropologie und erzwungener Migration an der Oxford Universität, vormals Leiterin des Refugee Studies Centre in Oxford erwähnt, die ihre Einschätzung wiedergibt, aber keine konkreten Fälle benennt. Auch der Executive Direktor des Syria Justice and Accountability Center benennt keine konkreten, nachprüfbaren Einzelfälle, sondern teilt seine Bewertung der Lage mit, wobei er einerseits darauf hinweist, ein rückkehrender Asylantragsteller gelte als regierungsfeindlich, was als Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes zu bewerten wäre, andererseits aber auch ausführt, Rückkehrer würden gefoltert, weil der Staat über andere Asylbewerber/Oppositionelle Informationen gewinnen wolle - was auf ein lediglich wahllos routiniertes Zugreifen mit dem Ziel, möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen überhaupt erst zu erlangen („fischen“) weist und als solches keine auf einen Verfolgungsgrund „gerichtete“ Maßnahme darstellen würde. Die dritte genannte Quelle, ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht haben soll, trägt die Folgerung des UNHCR schon deswegen nicht, weil diese Quelle lediglich erklärt hat, ein rückkehrender Asylbewerber könne festgenommen werden, dies geschehe aber nicht automatisch; einige Regierungsmitarbeiter betrachteten Rückkehrer als Regierungskritiker, andere Regierungsmitarbeiter würden dagegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlassen (vgl. Fußnote 146). Bei dem vom IRB Canada (v. 19.01.2016) unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers handelt es sich um eine Sondersituation, weil dieser wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG - in juris Rn. 91) 32 Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Sie verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf das IRB Canada (v. 19.01.2016). 33 Ein erhebliches Indiz dafür, dass Rückkehrer vom syrischen Staat nicht ohne weiteres als Regimegegner eingeschätzt werden, ergibt sich für das Gericht aus der genannten Stellungnahme des IRB Canada unter Nr. 1 „Overwiew“, wonach Hunderttausende Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in die benachbarten Länder zurückkehren. Eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in die benachbarten Ländern Geflohenen trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der Grenzübergänge zu Syrien keiner gravierenden Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, Urt. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - in juris Rn. 53, VGH München, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - in juris Rn. 78; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - in juris Rn. 48). 34 Den Verfassungsschutzberichten (vgl. Zitate bei OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 121) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer ebenfalls nicht entnehmen. Ihre Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - a.a.O.). 35 Sollten Rückkehrer unter Drangsalierungen bis hin zur Folter befragt werden, so würde es sich um ein willkürliches, von keiner irgendwie gearteten Gerichtetheit bestimmtes Verhalten der in rechtsfreien Räumen agierenden verschiedenen Sicherheitskräfte handeln, möglicherweise auch um ein wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen, wodurch Hinweise auf einen konkreten Verdacht überhaupt erst gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - A 10922/16 - in juris Rn. 121; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - in juris Rn. 52; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris). Auch das Auswärtige Amt (Ad-hoc-Bericht v. 17.02.2012) hat auf willkürliche Verhaftungen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine „carte blanche“ erhalten hätten, jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum. 36 Dieses willkürlich-wahllose Verhalten bei etwaigen Rückkehrer-Befragungen wird auch durch den UNHCR-Bericht 4/2017 selbst deutlich. So heißt es dort, dass Personen „ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt“ werden (Seite 6), das System sei „äußerst unvorhersehbar“, es seien „alle Personen“ einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (Fußnote 32). 37 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) spricht in ihrer Stellungnahme ebenfalls von „Willkür“ (vgl. Überschrift Punkt 5.2) und weist unter Bezugnahme auf ai (Between Prison and the Grave, v. 05.11.2015) auf den verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten hin, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden lassen. Der Verweis auf die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Bestechung zu arrangieren (nach UNHCR-Bericht 4/2017 Fußnote 9 steht Syrien im Korruptionswahrnehmungsindex an 173. Stelle von 176 untersuchten Ländern), bestätigt die Annahme rein willkürlichen/wahllosen Verhaltens. 38 Erfolgen etwaige Übergriffe aber unterschiedslos, so geschehen sie letztlich wahllos, mithin ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 - 1 B 63.17 - juris -, OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris -, OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris -). 39 (2) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 AsylG ergibt sich auch nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit. 40 Zwar geht der UNHCR (UNHCR 4/2017, Fußnote 26) davon aus, dass bei Sunniten ein höheres Misshandlungsrisiko bestehe. Zureichende konkrete Fälle sind auch insoweit nicht benannt. Da mehr als drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist, liegt es fern, dass die sunnitische Religionszugehörigkeit bei der Rückkehr nach Syrien relevante Bedeutung haben könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 41 (3) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 AsylG ergibt sich weiter nicht aus der - nach eigenen Angaben - Herkunft aus der Provinz Hasaka. 42 Zwar führt der UNHCR (UNHCR 4/2017) im Rahmen der von ihm genannten, aus seiner Sicht Flüchtlingsschutz begründenden Risikoprofile auch die Herkunft aus regierungsfeindlichen Gebieten auf („Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden“, Seite 15.). Zum einen aber spricht die Lebenserfahrung dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in ihrer Region in das Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 160 ff.). Zum andern gibt es keine verlässlichen und belastbaren Informationen, dass syrischen Staatsangehörigen bei der Einreise gerade wegen ihrer Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 43 (4) Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht auch nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. 44 Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - BVerwGE 81, 41; Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 - NVwZ 1992, 274 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 B 108/17 - juris -). 45 Dabei ist davon auszugehen, dass die sich im Ausland befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter, die ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, eine Personengruppe darstellen, die von Gruppenverfolgung erfasst sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 9 C 294/94 - InfAuslR 1995, 422). 46 In Syrien besteht grundsätzlich für alle syrischen Männer Militärdienstpflicht. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Es werden zwischenzeitlich aber auch jüngere eingezogen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017). Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren. Auch diese Altersgrenze wird mittlerweile überschritten (SFH vom 23.03.2017). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten mit ihrer Einberufung rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (SFH vom 23.03.2017). 47 Jegliche Arten einer Wehrdienstentziehung stehen unter Strafandrohung. Entziehung durch Verlassen des Wohnortes ohne Angabe der Adresse führt zur Geldbuße oder drei Monaten bis zwei Jahren Haft (SFH vom 23.03.2017). Bei Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten droht Haft zwischen ein und sechs Monaten, in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren. Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert/zum Feind überläuft, dem droht die Todesstrafe (AA v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 48 Zudem ist die Ausreisemöglichkeit von Wehrdienstpflichtigen eingeschränkt. Bereits seit Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei einer Ausreise von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Bewilligung der Armee. Seit Oktober 2014 besteht darüber hinaus für zwischen 1985 und 1991 geborene Männern ein generelles Ausreiseverbot (SFH v. 23.03.2017). 49 Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgen örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gibt es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten/erstmals wehrdienstpflichtiger junger Männer, die bei Aufgreifen verhaftet werden (SFH v. 23.03.2017). 50 (a) Die im Ausland aufhältigen männlichen syrischen Staatsangehörigen, die - wie eigenen Angaben zufolge auch der Kläger - ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, laufen Gefahr, bei Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung bestraft und/oder der Armee zugeführt zu werden; denn bei Einreise dieser wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen über staatlich kontrollierte Flughäfen - in Betracht kommt in erster Linie Damaskus - wird über Datenbanken und Kontrolllisten abgeglichen, ob der Betreffende der Wehrüberwachung unterliegt (AA v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 51 (aa) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu erwartende Maßnahme des syrischen Regimes die Intensität einer Verfolgungshandlung erreicht. 52 Die den wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen bei hypothetischer Rückkehr bevorstehende Heranziehung zum Wehrdienst ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, die grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - in juris Rn. 49, OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 140). Auch der Umstand, dass sog. Zwangsrekrutierungen erfolgen (SFH v. 23.03.2017), ist in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen ist, als solche keine Verfolgungshandlung, vielmehr in der Staatenpraxis üblich. Dass die Ausbildungszeit oft nur kurz ist (DOI v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt werden (UNHCR 4/2017), ist durch militärische Notwendigkeiten bedingt, da die Streitkräfte des syrischen Regimes in weiten Teilen des Landes im Kampfeinsatz sind (DOI v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und kann daher einer Verfolgungshandlung nicht gleichgestellt werden. 53 Sollte es zur Strafverfolgung kommen, stellen die oben genannten Strafrahmen als solche eine von ihrer Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar. Zureichende Anhaltspunkte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darüberhinausgehende Drangsalierungen bis hin zur Folter beachtlich wahrscheinlich sind, liegen nicht vor. Insoweit fehlen für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Referenzfälle (Verfolgungsschläge). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das syrische Regime den bestehenden Konflikt für sich entscheiden will und daher einen erheblichen Bedarf an einsatzbereiten Soldaten hat. Sowohl aus der Stellungnahme des UNHCR 4/2017 als auch aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (v. 23.03.2017) ergibt sich übereinstimmend, dass die staatliche syrische Armee seit Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 aufgrund der großen Zahl der Flüchtlinge deutlich verringert worden ist. Während sie ursprünglich über 300.000 Militärangehörige verfügt haben soll, sollen es im November 2016 nur noch ca. 50.000 Soldaten (SFH v. 23.03.2017) sein. Der syrische Staat ist mithin dringend darauf angewiesen, diese Lücken zu schließen. Entsprechend versucht die Regierung, mit Amnestien und Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen und rekrutiert auch jenseits der offiziellen Altersgrenzen (SFH v. 23.03.2017). Unter den ins Ausland Geflohenen befindet sich bekanntermaßen eine große Anzahl Wehrpflichtiger. Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampfeinsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 06.06.2017 - 2 A 283/17 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16. - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). 54 Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter lässt sich auch nicht den Ausführungen des DOI (v. 07.11.2016 an OVG Schleswig, wonach bei Wehrdienstentziehung eine harte Strafe bis hin zu Folter und Tod drohe), der Dt. Botschaft Beirut (v. 03.02.2016, wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien) und der SFH (v. 28.03.2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme) entnehmen. Zum einen fehlen belastbare Angaben (Referenzfälle), um in Anbetracht der hypothetisch großen Rückkehrwelle den Maßstab der Gruppenverfolgung ausfüllen zu können. Zum anderen bleiben die Einschätzungen im Allgemeinen und setzen sich insbesondere nicht mit dem gegenläufigen Interesse des syrischen Regimes an einer Aufstockung seiner Soldaten auseinander. Im Übrigen spricht auch der UNHCR in UNHCR 4/2017 (Seite 23 bei Fußnote 113) lediglich vom „Risiko“ einer menschenrechtswidrigen Behandlung. 55 (bb) Selbst wenn Verfolgungshandlungen als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, fehlt es an der Anknüpfung an einem Verfolgungsgrund, hier einer an die Wehrdienstentziehung anknüpfenden vermuteten politischen Opposition zum syrischen Regime. 56 Die syrische Armee rekrutiert grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.03.2015). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Dies zeigt sich daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH v. 23.03.2017). 57 Zudem ist davon auszugehen, dass die Furcht Wehrpflichtiger vor den Gefahren eines Kriegseinsatzes ein mächtiges unpolitisches Motiv für eine Flucht darstellt, gerade auch in Anbetracht der erbitterten kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den zahlreichen beteiligten Mächten/Gruppierungen in Syrien. Dies muss bei lebensnaher Betrachtung aber auch den syrischen Behörden vor Augen stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - in juris Rn.61 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 159; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - in juris Rn. 64). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Wehrdienstentziehung spricht zudem das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, was sich daran zeigt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter inzwischen erhöht wurde. Unter den fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, befinden sich ersichtlich hunderttausende junger Männer, die noch nicht einberufen worden sind. Hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vornehmlich darum gehen, die Betroffenen umgehend seiner personell ausgezehrten Armee zuzuführen. 58 Sollte es entgegen den vorigen Ausführungen dennoch zu erheblichen Misshandlungen bei einer Rückkehr nach Syrien kommen, ließe sich hieraus ein Verfolgungsgrund noch nicht ableiten. Dass Misshandlungen bis hin zur Folter angesichts der seit Jahrzehnten in Syrien herrschenden Brutalität und Willkür nicht bereits für sich auf einen Verfolgungsgrund hindeuten, wurde bereits oben ausgeführt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seinem Volk auferlegt, vermögen für sich allein nicht bereits eine politische Verfolgung zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 152). Bei der gebotenen rationalen/plausiblen Betrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass der Maßnahme - ausgehend von dem Ziel, wieder eine umfassende Gebietsherrschaft zu erlangen - die Absicht des syrischen Regimes zugrunde läge, Wehrdienstentziehung im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Streitmacht umgehend und deutlich zu bekämpfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - in juris Rnr. 58). Bei der Umsetzung dieser Absicht weisen die Erkenntnisquellen erneut auf ein schon weiter oben beschriebenes willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der Sicherheitskräfte/der syrischen Armee hin. So wird berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch dem Bedarf an der Front abhängen (SFH v. 23.03.2017). Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH v. 28.03.2015). Den Erkenntnismitteln ist weiter zu entnehmen, dass sich die Betroffenen durch Geldzahlungen nach wie vor von ihrer Verpflichtung freikaufen können (SFH v. 23.03.2017) und dass das System der Grenzbeamten kaum einschätzbar und willkürlich ist (SFH v. 21.03.2017). 59 Die besondere Intensität eventuell drohender Verfolgungshandlungen vermag angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Auch der totalitäre Charakter eines Regimes als solcher lässt noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 - 9 C 322/85 - DVBl 1987, 47, in juris Rn 15). 60 Der Kläger kann demnach eine Flüchtlingszuerkennung unter Hinweis auf eine Wehrdienstentziehung nicht begehren. 61 (b) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach kann die „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 62 Nicht ausreichend für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das „Militär“ als solches Verbrechen im Sinne der Vorschrift begeht. Der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende muss vielmehr mit hinreichender Plausibilität darlegen, dass (gerade) seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste, wobei logistische und sonstige Unterstützertätigkeiten ausreichend wären (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C -472/13 - NVwZ 2015, 575). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. 63 (5) Auch eine umfassende Gesamtwürdigung aller oben aufgezeigten möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände führt jedenfalls nicht zur Flüchtlingszuerkennung; denn auch bei dieser Gesamtabwägung muss nach der Überzeugungsbildung durch das Gericht bei lebensnaher Betrachtung dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass der Kläger kein tatsächlicher/vermeintlicher Oppositioneller, sondern lediglich ein vor den Bürgerkriegswirren und dessen Konflikten Geflohener ist. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass eine Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung angesichts des erheblichen Rekrutierungsinteresses an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Da bei (hypothetisch) Zurückkehrenden einschl. Wehrdienstentziehern willkürliche Anwendung von Misshandlungen ggfls. einschl. Folter nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht ein Anspruch auf Schutz nach § 4 AsylG. Dieser ist gewährt worden. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 10 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 12 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 13 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 14 Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). 15 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 16 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 17 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 18 Bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, zielt die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe, so dass in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 9 C 294/94 - InfAuslR 1995, 422). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 158/94 - BVerwGE 96, 200 und Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170/95 - BVerwGE 101, 123; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243 und Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590). Bei der Frage, ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, muss die gesamte Zahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden; weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Alle gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243; Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590 und Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Dabei ist ausreichend, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170/95 - BVerwGE 101, 123). Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Diese für die Asylanerkennung entwickelten Maßstäbe für die Gruppenverfolgung gelten auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). 19 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 20 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 21 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 22 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). 23 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 24 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. 25 Der Kläger hat sein Heimatland wegen der allgemein schwierigen, bürgerkriegsbedingten Situation verlassen und wegen der Befürchtung, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Diese Befürchtung hatte sich bis zur Ausreise jedoch nicht konkretisiert. Sonstige individuelle Vorverfolgungsgründe sind nicht vorgetragen. Der Kläger schildert damit eine Gefahrenlage, der die Bevölkerung in Syrien allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die Zuerkennung des subsidiären Schutzstaates rechtfertigt. 26 Auch aus den Ereignissen, die nach Verlassen Syriens eingetreten sind, folgt keine begründete Furcht vor Verfolgung. 27 (1) Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - juris -; VGH München, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG. - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 18.05.2017 - 2 A 176/17 - juris -; OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12.17 - juris -). 28 Unstreitig sind Rückkehrer am Flughafen von Damaskus intensiven Kontrollen ausgesetzt. Zweifelhaft ist, ob bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG in Form einer Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung beachtlich wahrscheinlich droht (verneinend OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16 - juris -). Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Denn vor derartigen Maßnahmen genießt der Kläger bereits Schutz nach § 4 AsylG. 29 Selbst wenn man die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Handlungen i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, fehlt es für die Annahme politischer Verfolgung an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. 30 Das Gericht kann nach Auswertung der Erkenntnismittel keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer wegen ihrer illegalen Ausreise und/oder der Asylantragstellung und/oder dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine abweichende politische Gesinnung zuschreiben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen sind (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - in juris Rn. 23). Angesichts dessen muss auch dem syrischen Staat gegenwärtig sein, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der aus Syrien geflohenen syrischen Staatsangehörigen das Land aufgrund der unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkrieges verlassen hat und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. 31 Zwar behauptet der UNHCR in seinem Länderleitfaden für Syrien vom Februar 2017 (UNHCR 4/2017), sein Bericht belege eine politische Verfolgung durch staatliche Kräfte bei Rückkehr nach Syrien (vgl. Seite 30 unter 5. mit Fußn. 146). Belastbare Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden dem Grunde nach den syrischen Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Zum einen beruhen die vom UNHCR 4/2017 wiedergegebenen Einschätzungen nur auf Berichten/ Wertungen einzelner Personen und dabei wiederum vor allem auf „Hörensagen“, nicht aber auf zurechenbaren Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung Mitteilung über verschiedene Einzelfälle machen können; Referenzfälle liegen somit nicht vor. So wird - unter Hinweis auf das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada v. 19.01.2016) - eine emeritierte Professorin für Anthropologie und erzwungener Migration an der Oxford Universität, vormals Leiterin des Refugee Studies Centre in Oxford erwähnt, die ihre Einschätzung wiedergibt, aber keine konkreten Fälle benennt. Auch der Executive Direktor des Syria Justice and Accountability Center benennt keine konkreten, nachprüfbaren Einzelfälle, sondern teilt seine Bewertung der Lage mit, wobei er einerseits darauf hinweist, ein rückkehrender Asylantragsteller gelte als regierungsfeindlich, was als Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes zu bewerten wäre, andererseits aber auch ausführt, Rückkehrer würden gefoltert, weil der Staat über andere Asylbewerber/Oppositionelle Informationen gewinnen wolle - was auf ein lediglich wahllos routiniertes Zugreifen mit dem Ziel, möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen überhaupt erst zu erlangen („fischen“) weist und als solches keine auf einen Verfolgungsgrund „gerichtete“ Maßnahme darstellen würde. Die dritte genannte Quelle, ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht haben soll, trägt die Folgerung des UNHCR schon deswegen nicht, weil diese Quelle lediglich erklärt hat, ein rückkehrender Asylbewerber könne festgenommen werden, dies geschehe aber nicht automatisch; einige Regierungsmitarbeiter betrachteten Rückkehrer als Regierungskritiker, andere Regierungsmitarbeiter würden dagegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlassen (vgl. Fußnote 146). Bei dem vom IRB Canada (v. 19.01.2016) unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers handelt es sich um eine Sondersituation, weil dieser wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG - in juris Rn. 91) 32 Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Sie verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf das IRB Canada (v. 19.01.2016). 33 Ein erhebliches Indiz dafür, dass Rückkehrer vom syrischen Staat nicht ohne weiteres als Regimegegner eingeschätzt werden, ergibt sich für das Gericht aus der genannten Stellungnahme des IRB Canada unter Nr. 1 „Overwiew“, wonach Hunderttausende Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in die benachbarten Länder zurückkehren. Eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in die benachbarten Ländern Geflohenen trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der Grenzübergänge zu Syrien keiner gravierenden Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, Urt. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - in juris Rn. 53, VGH München, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - in juris Rn. 78; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - in juris Rn. 48). 34 Den Verfassungsschutzberichten (vgl. Zitate bei OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 121) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer ebenfalls nicht entnehmen. Ihre Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - a.a.O.). 35 Sollten Rückkehrer unter Drangsalierungen bis hin zur Folter befragt werden, so würde es sich um ein willkürliches, von keiner irgendwie gearteten Gerichtetheit bestimmtes Verhalten der in rechtsfreien Räumen agierenden verschiedenen Sicherheitskräfte handeln, möglicherweise auch um ein wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen, wodurch Hinweise auf einen konkreten Verdacht überhaupt erst gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - A 10922/16 - in juris Rn. 121; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - in juris Rn. 52; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris). Auch das Auswärtige Amt (Ad-hoc-Bericht v. 17.02.2012) hat auf willkürliche Verhaftungen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine „carte blanche“ erhalten hätten, jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum. 36 Dieses willkürlich-wahllose Verhalten bei etwaigen Rückkehrer-Befragungen wird auch durch den UNHCR-Bericht 4/2017 selbst deutlich. So heißt es dort, dass Personen „ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt“ werden (Seite 6), das System sei „äußerst unvorhersehbar“, es seien „alle Personen“ einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (Fußnote 32). 37 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) spricht in ihrer Stellungnahme ebenfalls von „Willkür“ (vgl. Überschrift Punkt 5.2) und weist unter Bezugnahme auf ai (Between Prison and the Grave, v. 05.11.2015) auf den verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten hin, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden lassen. Der Verweis auf die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Bestechung zu arrangieren (nach UNHCR-Bericht 4/2017 Fußnote 9 steht Syrien im Korruptionswahrnehmungsindex an 173. Stelle von 176 untersuchten Ländern), bestätigt die Annahme rein willkürlichen/wahllosen Verhaltens. 38 Erfolgen etwaige Übergriffe aber unterschiedslos, so geschehen sie letztlich wahllos, mithin ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 - 1 B 63.17 - juris -, OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris -, OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris -). 39 (2) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 AsylG ergibt sich auch nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit. 40 Zwar geht der UNHCR (UNHCR 4/2017, Fußnote 26) davon aus, dass bei Sunniten ein höheres Misshandlungsrisiko bestehe. Zureichende konkrete Fälle sind auch insoweit nicht benannt. Da mehr als drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist, liegt es fern, dass die sunnitische Religionszugehörigkeit bei der Rückkehr nach Syrien relevante Bedeutung haben könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 41 (3) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 AsylG ergibt sich weiter nicht aus der - nach eigenen Angaben - Herkunft aus der Provinz Hasaka. 42 Zwar führt der UNHCR (UNHCR 4/2017) im Rahmen der von ihm genannten, aus seiner Sicht Flüchtlingsschutz begründenden Risikoprofile auch die Herkunft aus regierungsfeindlichen Gebieten auf („Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden“, Seite 15.). Zum einen aber spricht die Lebenserfahrung dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in ihrer Region in das Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 160 ff.). Zum andern gibt es keine verlässlichen und belastbaren Informationen, dass syrischen Staatsangehörigen bei der Einreise gerade wegen ihrer Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 43 (4) Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht auch nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. 44 Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - BVerwGE 81, 41; Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 - NVwZ 1992, 274 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 B 108/17 - juris -). 45 Dabei ist davon auszugehen, dass die sich im Ausland befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter, die ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, eine Personengruppe darstellen, die von Gruppenverfolgung erfasst sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 9 C 294/94 - InfAuslR 1995, 422). 46 In Syrien besteht grundsätzlich für alle syrischen Männer Militärdienstpflicht. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Es werden zwischenzeitlich aber auch jüngere eingezogen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017). Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren. Auch diese Altersgrenze wird mittlerweile überschritten (SFH vom 23.03.2017). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten mit ihrer Einberufung rechnen (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (SFH vom 23.03.2017). 47 Jegliche Arten einer Wehrdienstentziehung stehen unter Strafandrohung. Entziehung durch Verlassen des Wohnortes ohne Angabe der Adresse führt zur Geldbuße oder drei Monaten bis zwei Jahren Haft (SFH vom 23.03.2017). Bei Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten droht Haft zwischen ein und sechs Monaten, in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren. Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert/zum Feind überläuft, dem droht die Todesstrafe (AA v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 48 Zudem ist die Ausreisemöglichkeit von Wehrdienstpflichtigen eingeschränkt. Bereits seit Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei einer Ausreise von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Bewilligung der Armee. Seit Oktober 2014 besteht darüber hinaus für zwischen 1985 und 1991 geborene Männern ein generelles Ausreiseverbot (SFH v. 23.03.2017). 49 Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgen örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gibt es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten/erstmals wehrdienstpflichtiger junger Männer, die bei Aufgreifen verhaftet werden (SFH v. 23.03.2017). 50 (a) Die im Ausland aufhältigen männlichen syrischen Staatsangehörigen, die - wie eigenen Angaben zufolge auch der Kläger - ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, laufen Gefahr, bei Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung bestraft und/oder der Armee zugeführt zu werden; denn bei Einreise dieser wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen über staatlich kontrollierte Flughäfen - in Betracht kommt in erster Linie Damaskus - wird über Datenbanken und Kontrolllisten abgeglichen, ob der Betreffende der Wehrüberwachung unterliegt (AA v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 51 (aa) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu erwartende Maßnahme des syrischen Regimes die Intensität einer Verfolgungshandlung erreicht. 52 Die den wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen bei hypothetischer Rückkehr bevorstehende Heranziehung zum Wehrdienst ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, die grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - in juris Rn. 49, OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 140). Auch der Umstand, dass sog. Zwangsrekrutierungen erfolgen (SFH v. 23.03.2017), ist in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen ist, als solche keine Verfolgungshandlung, vielmehr in der Staatenpraxis üblich. Dass die Ausbildungszeit oft nur kurz ist (DOI v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt werden (UNHCR 4/2017), ist durch militärische Notwendigkeiten bedingt, da die Streitkräfte des syrischen Regimes in weiten Teilen des Landes im Kampfeinsatz sind (DOI v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und kann daher einer Verfolgungshandlung nicht gleichgestellt werden. 53 Sollte es zur Strafverfolgung kommen, stellen die oben genannten Strafrahmen als solche eine von ihrer Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar. Zureichende Anhaltspunkte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darüberhinausgehende Drangsalierungen bis hin zur Folter beachtlich wahrscheinlich sind, liegen nicht vor. Insoweit fehlen für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Referenzfälle (Verfolgungsschläge). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das syrische Regime den bestehenden Konflikt für sich entscheiden will und daher einen erheblichen Bedarf an einsatzbereiten Soldaten hat. Sowohl aus der Stellungnahme des UNHCR 4/2017 als auch aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (v. 23.03.2017) ergibt sich übereinstimmend, dass die staatliche syrische Armee seit Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 aufgrund der großen Zahl der Flüchtlinge deutlich verringert worden ist. Während sie ursprünglich über 300.000 Militärangehörige verfügt haben soll, sollen es im November 2016 nur noch ca. 50.000 Soldaten (SFH v. 23.03.2017) sein. Der syrische Staat ist mithin dringend darauf angewiesen, diese Lücken zu schließen. Entsprechend versucht die Regierung, mit Amnestien und Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen und rekrutiert auch jenseits der offiziellen Altersgrenzen (SFH v. 23.03.2017). Unter den ins Ausland Geflohenen befindet sich bekanntermaßen eine große Anzahl Wehrpflichtiger. Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampfeinsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 06.06.2017 - 2 A 283/17 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16. - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). 54 Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter lässt sich auch nicht den Ausführungen des DOI (v. 07.11.2016 an OVG Schleswig, wonach bei Wehrdienstentziehung eine harte Strafe bis hin zu Folter und Tod drohe), der Dt. Botschaft Beirut (v. 03.02.2016, wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien) und der SFH (v. 28.03.2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme) entnehmen. Zum einen fehlen belastbare Angaben (Referenzfälle), um in Anbetracht der hypothetisch großen Rückkehrwelle den Maßstab der Gruppenverfolgung ausfüllen zu können. Zum anderen bleiben die Einschätzungen im Allgemeinen und setzen sich insbesondere nicht mit dem gegenläufigen Interesse des syrischen Regimes an einer Aufstockung seiner Soldaten auseinander. Im Übrigen spricht auch der UNHCR in UNHCR 4/2017 (Seite 23 bei Fußnote 113) lediglich vom „Risiko“ einer menschenrechtswidrigen Behandlung. 55 (bb) Selbst wenn Verfolgungshandlungen als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, fehlt es an der Anknüpfung an einem Verfolgungsgrund, hier einer an die Wehrdienstentziehung anknüpfenden vermuteten politischen Opposition zum syrischen Regime. 56 Die syrische Armee rekrutiert grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.03.2015). Bei der Einberufung, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Dies zeigt sich daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (SFH v. 23.03.2017). 57 Zudem ist davon auszugehen, dass die Furcht Wehrpflichtiger vor den Gefahren eines Kriegseinsatzes ein mächtiges unpolitisches Motiv für eine Flucht darstellt, gerade auch in Anbetracht der erbitterten kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den zahlreichen beteiligten Mächten/Gruppierungen in Syrien. Dies muss bei lebensnaher Betrachtung aber auch den syrischen Behörden vor Augen stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - in juris Rn.61 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 159; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - in juris Rn. 64). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Wehrdienstentziehung spricht zudem das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, was sich daran zeigt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter inzwischen erhöht wurde. Unter den fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, befinden sich ersichtlich hunderttausende junger Männer, die noch nicht einberufen worden sind. Hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vornehmlich darum gehen, die Betroffenen umgehend seiner personell ausgezehrten Armee zuzuführen. 58 Sollte es entgegen den vorigen Ausführungen dennoch zu erheblichen Misshandlungen bei einer Rückkehr nach Syrien kommen, ließe sich hieraus ein Verfolgungsgrund noch nicht ableiten. Dass Misshandlungen bis hin zur Folter angesichts der seit Jahrzehnten in Syrien herrschenden Brutalität und Willkür nicht bereits für sich auf einen Verfolgungsgrund hindeuten, wurde bereits oben ausgeführt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seinem Volk auferlegt, vermögen für sich allein nicht bereits eine politische Verfolgung zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - in juris Rn. 152). Bei der gebotenen rationalen/plausiblen Betrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass der Maßnahme - ausgehend von dem Ziel, wieder eine umfassende Gebietsherrschaft zu erlangen - die Absicht des syrischen Regimes zugrunde läge, Wehrdienstentziehung im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Streitmacht umgehend und deutlich zu bekämpfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - in juris Rnr. 58). Bei der Umsetzung dieser Absicht weisen die Erkenntnisquellen erneut auf ein schon weiter oben beschriebenes willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der Sicherheitskräfte/der syrischen Armee hin. So wird berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch dem Bedarf an der Front abhängen (SFH v. 23.03.2017). Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (SFH v. 28.03.2015). Den Erkenntnismitteln ist weiter zu entnehmen, dass sich die Betroffenen durch Geldzahlungen nach wie vor von ihrer Verpflichtung freikaufen können (SFH v. 23.03.2017) und dass das System der Grenzbeamten kaum einschätzbar und willkürlich ist (SFH v. 21.03.2017). 59 Die besondere Intensität eventuell drohender Verfolgungshandlungen vermag angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Auch der totalitäre Charakter eines Regimes als solcher lässt noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 - 9 C 322/85 - DVBl 1987, 47, in juris Rn 15). 60 Der Kläger kann demnach eine Flüchtlingszuerkennung unter Hinweis auf eine Wehrdienstentziehung nicht begehren. 61 (b) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach kann die „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 62 Nicht ausreichend für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das „Militär“ als solches Verbrechen im Sinne der Vorschrift begeht. Der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende muss vielmehr mit hinreichender Plausibilität darlegen, dass (gerade) seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste, wobei logistische und sonstige Unterstützertätigkeiten ausreichend wären (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C -472/13 - NVwZ 2015, 575). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. 63 (5) Auch eine umfassende Gesamtwürdigung aller oben aufgezeigten möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände führt jedenfalls nicht zur Flüchtlingszuerkennung; denn auch bei dieser Gesamtabwägung muss nach der Überzeugungsbildung durch das Gericht bei lebensnaher Betrachtung dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass der Kläger kein tatsächlicher/vermeintlicher Oppositioneller, sondern lediglich ein vor den Bürgerkriegswirren und dessen Konflikten Geflohener ist. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass eine Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung angesichts des erheblichen Rekrutierungsinteresses an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Da bei (hypothetisch) Zurückkehrenden einschl. Wehrdienstentziehern willkürliche Anwendung von Misshandlungen ggfls. einschl. Folter nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht ein Anspruch auf Schutz nach § 4 AsylG. Dieser ist gewährt worden. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.