OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 EN 77/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0823.3EN77.11.0A
54mal zitiert
19Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

69 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" vom 16. Dezember 2010 ist bei einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen.(Rn.42) 2. Das Interesse am Vollzug der Satzung überwiegt - bei als offen zugrunde gelegten Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) - das Interesse an der vorläufigen Aussetzung ihres Vollzugs.(Rn.62)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.200,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" vom 16. Dezember 2010 ist bei einer summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen.(Rn.42) 2. Das Interesse am Vollzug der Satzung überwiegt - bei als offen zugrunde gelegten Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) - das Interesse an der vorläufigen Aussetzung ihres Vollzugs.(Rn.62) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.200,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Vollzug der am 21. Januar 2011 in Kraft getretenen „Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena“ vom 11. Januar 2011 (im Folgenden: Satzung). Er betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein Hotel mit 5 Doppelzimmern. Ca. 85 % seiner Gäste sind Geschäftsreisende. Mit der streitgegenständlichen Satzung besteuert die Antragsgegnerin seit 21. Januar 2011 entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben innerhalb ihres Stadtgebiets. Die am 16. Dezember 2010 beschlossene, am 11. Januar 2011 ausgefertigte und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2011 (S. 14 f.) veröffentlichte „Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena“ enthält u. a. folgende Regelungen: „§ 1 Abgabenerhebung Die Stadt Jena erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Abgabengegenstand Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Übernachtung zur Verfügung stellen (z.B. Hotel, Gasthof, Pension, Gäste- und Privatzimmer, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Jugendherberge). § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der für die Beherbergungsleistung gezahlte Preis inklusive Umsatzsteuer pro Nacht und Person. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z.B. bei Doppelzimmern). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der übernachtenden Personen zu teilen. § 4 Abgabensatz Der Abgabensatz beträgt - bei einer Bemessungsgrundlage unter 25,00 €: 0,00 € - bei einer Bemessungsgrundlage von 25,00 € bis unter 50,00 €: 1,00 € - bei einer Bemessungsgrundlage ab 50,00 €: 2,00 € § 5 Abgabenschuldner (1) Abgabenpflichtig ist der Übernachtungsgast, der das Entgelt für die Beherbergungsleistung entrichtet. (2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Gast die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, ist gemäß § 6 ThürKAG für die Kassierung, Abführung und Nachweisführung verantwortlich und haftet neben dem Übernachtungsgast für die Abgabe. § 6 Entstehung des Abgabenanspruchs Der Abgabenanspruch entsteht mit der Entrichtung des Entgeltes für die Beherbergungsleistung an den Beherbergungsbetrieb. § 7 Festsetzung, Fälligkeit und Nachweispflicht (1) Über die Beherbergungsleistungen und die entrichteten Abgaben ist der Stadt Jena vom Betreiber des Beherbergungsbetriebes bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Diese muss vom Betreiber oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (3) Zur Überprüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Stadt Jena auf Anforderung sämtliche oder ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen im Original vorzulegen. (4) Abgabenerklärung sowie vorgenannte Nachweise können mit Zustimmung der Stadt auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. § 8 Prüfungsrecht Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Jena zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabetatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. … § 11 Erstattung Auf Antrag erhält der Abgabenpflichtige, auf dessen Aufwand die Übernachtungssteuer zu Unrecht durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebes erhoben wurde, die an die Stadt geleistete Abgabe erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Abgabenpflichtigen bei der Stadt Jena zu stellen. § 12 Übergangsregelung Die Abgabe wird nicht auf Beherbergungsleistungen erhoben, die bis zum 31.12.2010 verbindlich beim Beherbergungsbetrieb gebucht wurden. In den Abgabenerklärungen für das Jahr 2011 sind diese Beherbergungsleistungen gesondert aufzuführen. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Der Antragsteller hat am 28. Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) gestellt (Az.: 3 N 78/11), mit dem er die gesamte Satzung der Antragsgegnerin einer Gültigkeitsprüfung zuführen möchte. Zugleich hat er mit dem vorliegenden Antrag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Ohne die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Satzung drohe ihm ein schwerer Nachteil bereits im Hinblick auf eine Vielzahl offener Fragen in Bezug auf die ihn als Betreiber eines Beherbergungsunternehmens treffenden Pflichten sowie hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens im Übrigen. Diese Fragen habe auch die Antragsgegnerin bislang nicht in befriedigender Weise beantworten können. Solche Rechtsunsicherheiten bestünden insbesondere hinsichtlich zu beachtender preisangabenrechtlicher Vorgaben, namentlich bei bereits vor Inkrafttreten der Satzung geschlossenen Verträgen. Für eine Vielzahl von Beherbergungsverträgen wäre die entrichtete Übernachtungssteuer zurückzuerstatten, falls die Satzung für unwirksam erklärt würde. Diese Rückerstattung umfasse entsprechende Rechnungskorrekturen, Änderungen der Umsatzsteuervoranmeldungen und die finanzielle Rückabwicklung. Der sich hieraus ergebende Bearbeitungsaufwand für die Betreiber der Beherbergungsunternehmen begründe eine unzumutbare Überforderung derselben. Im Rahmen der Interessenabwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Satzung aus mehreren - im Einzelnen dargestellten - Gründen offensichtlich unwirksam sei. Der Antragsteller beantragt, die „Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena“ vom 16. Dezember 2010 bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens (1 Band) und des parallelen Normenkontrollverfahrens 3 N 78/11 (1 Band) sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin zur Normsetzung (1 Aktenhefter). II. Dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nicht entsprochen werden. Er ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Bestimmung ist der Regelung in § 32 BVerfGG nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren erweist, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 EN 288/07 - m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich, die eine Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Abgabensatzung rechtfertigen. Die im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotene summarische Prüfung ergibt jedenfalls nicht, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers (Az.: 3 N 78/11) offensichtlich begründet (1.) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine - von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste - Folgenabwägung dringend geboten wäre (2.). 1. Insbesondere rechtfertigen weder die vom Antragsteller benannten Gesichtspunkte noch andere für den Senat zu Tage liegende Umstände offensichtlich die Annahme der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Satzung. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Abgabensatzung der Antragsgegnerin ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ThürKAG findet. Nach diesen Vorschriften können die Gemeinden - aufgrund einer besonderen Satzung - örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Zunächst dürfte die in Rede stehende „Übernachtungssteuer“ - entsprechend § 1 der Satzung - als örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und § 5 Abs. 1 ThürKAG zu qualifizieren sein. Sie erfüllt insbesondere die Merkmale einer Steuer, da sie keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und der Erzielung von Einkünften dient (zum Steuerbegriff vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [344] = Juris, Rn. 65 m. w. N.). Zunächst stellt sich eine Zweckbindung im Hinblick auf den Begriff der Steuer grundsätzlich als unbedenklich dar (vgl. nur BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Überdies sind die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer trotz der Absicht der Antragsgegnerin, mit den Mehreinnahmen insbesondere einen Beitrag zur weiteren Finanzierung von Leistungen im touristischen Bereich der Stadt zu leisten (vgl. die Begründung zum Satzungsentwurf in der Beschlussvorlage des Stadtrats vom 26. Oktober 2010 - Nr.: 10/0753-BV -, S. 2), in rechtlicher Hinsicht nicht zweckgebunden, weil die Satzung keine entsprechenden Regelungen enthält (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 21 zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein“ vom 5. Juli 2010). Es liegt auch nahe, die Übernachtungssteuer als Aufwandsteuer zu qualifizieren. Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über den Grundbedarf hinausgehenden Lebensbedarf - durch Gebrauch von Gütern und Dienstleistungen - zum Ausdruck kommt. Ihr ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. In ihm kommt typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, wobei es keine Rolle spielt, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und welchen Zwecken er dient (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [346 ff.] = Juris, Rn. 69 ff. m. w. N., und Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Auflage 2008, § 3 Rn. 49). Die Übernachtungssteuer belastet den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (§§ 2 und 3 der Satzung), soll also dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen. Eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb stellt typischerweise einen Aufwand dar, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgeht. Dieses wird regelmäßig durch die Nutzung eigenen oder längerfristig gemieteten Wohnraums abgedeckt. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sind grundsätzlich auf kürzere Zeiträume begrenzt. Sie führen nicht dazu, dass die Nutzungsmöglichkeit des ansonsten zur Verfügung stehenden Wohnraums aufgegeben wird. Sonderfälle, in denen Menschen in Beherbergungsbetrieben aus anderen Gründen - meist für eine Übergangszeit - übernachten, sind bei der Bestimmung des Charakters der Abgabe nicht zu berücksichtigen. Dem steht nicht ohne weiteres entgegen, dass Übernachtungen zu touristischen Zwecken eine Massenerscheinung sind, die keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Voraussetzung für die Qualifizierung als Aufwandsteuer ist lediglich ein über den Grundbedarf hinausgehender Konsum. Dieser muss weder einer begüterten Minderheit vorbehalten bzw. nur von einer solchen realisiert werden noch besonders kostspielig sein oder allgemein als Luxus angesehen werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - DÖV 2008, 34). Hiervon ausgehend ist es nicht ausgeschlossen, bereits das Verreisen selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten, als einen Aufwand zu bewerten, der über die Deckung des persönlichen Grundbedarfs hinausgeht (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 26 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 65; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [389] und Meier in ZKF 2010, 265 [267]). Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen die Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben beruflich bedingt oder aus anderen Gründen nicht auf der (uneingeschränkt) freien Entscheidung des Übernachtungsgastes beruhen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Besteuerung eines Aufwands allein der isolierte Vorgang des Konsums als typischer Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgeblich ist, unabhängig davon, ob er durch die Berufsausübung veranlasst ist, die entstandenen Kosten steuerrechtlich als Werbungskosten absetzbar sind oder ob sie von anderer Seite getragen werden. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Ziele abzustellen, die dem Aufwand zugrunde liegen. Die Freiwilligkeit des Aufwands oder seine Veranlassung allein durch den Konsumwillen des Steuerpflichtigen ist gerade kein ungeschriebenes Merkmal der Aufwandsteuer (so zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [347] = Juris, Rn. 73 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 - NVwZ 2009, 1437 = Juris, Rn. 16, 26). Demgemäß wird sich die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen voraussichtlich nicht schon deshalb als unzulässig erweisen, weil eine solche Übernachtung beruflich veranlasst ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 30 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 66; ferner Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142]; Meier in ZKF 2010, 265 [267]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine Übernachtung ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen ist bzw. ausschließlich der Erfüllung einer Dienstpflicht dient. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine häusliche Übernachtung zwingend ausscheidet und die betreffende Person während ihres Aufenthalts keine Möglichkeit hat, neben ihren beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten und der Befriedigung notwendiger Grundbedürfnisse - wie Nahrungsaufnahme, Schlaf, Körperpflege - auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 35, und Engelbrecht in Kommunalpraxis BY 2011, 140 [142]). Eine solche (Zwangs-)Situation dürfte bei einem beruflich veranlassten Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nicht bestehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass berufliche Zwecke und private Interessen von vornherein miteinander verknüpft sein können. Ferner ist davon auszugehen, dass üblicherweise zumindest ein gewisser Freiraum für private Aktivitäten bleibt. Hinzu kommen erhebliche, kaum zu bewältigende Schwierigkeiten, die mit einer Entscheidung, ob im Falle einer beruflich veranlassten Übernachtung noch Raum für private Aktivitäten bleibt, verbunden wären. Demgemäß wird es voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, wenn ein Satzungsgeber - im Hinblick auf die Notwendigkeit typisierender Regelungen - davon absieht, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Übernachtungssteuer auszunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 36). Dass es sich bei der Übernachtungssteuer um eine örtliche Steuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und § 5 Abs. 1 ThürKAG handelt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Mit ihr werden Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben - entsprechend des örtlich beschränkten Geltungsbereichs der Satzung - nur im Stadtgebiet der Antragsgegnerin besteuert, weshalb sie einen ortsbezogenen Anknüpfungspunkt aufweist; eine über das Gebiet der Antragsgegnerin hinausreichende unmittelbare Wirkung ist nicht erkennbar (vgl. auch Meier in ZKF 2010, 265 [266]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]; zur Weimarer Satzung über eine „Kulturförderabgabe“ vgl. Wegner in BayVBl. 2011, 261 [263]; zur Begriffsdefinition der örtlichen Steuer vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [349 f.] = Juris, Rn. 79 m. w. N.). Sie dürfte ferner nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer. Ob eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist, ist anhand eines Vergleichs der steuerbegründenden Tatbestände zu beurteilen, wobei neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere darauf abzustellen ist, ob die zu vergleichenden Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [350 f.] = Juris, Rn. 83 f.). Unterschiede kommen bereits hinsichtlich des Steuergegenstands in Betracht, weil die Übernachtungssteuer nicht alle der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze, sondern nur einen äußerst geringen Teilbereich derselben erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 92, 272 [286] = Juris, Rn. 22). Nach § 2 der Satzung ist Gegenstand der Abgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, also die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung. § 1 Abs. 1 UStG knüpft dagegen an den Umsatz des Unternehmers an, und zwar grundsätzlich für Lieferungen und sonstige Leistungen jeglicher Art. Auch hinsichtlich der Erhebungstechnik weicht die Übernachtungssteuer erheblich von der Umsatzsteuer ab. Bei letzterer handelt es sich um eine „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“. Die Übernachtungssteuer als „Einphasen-Aufwandsteuer“ setzt hingegen ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe an (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 [286 f.] = Juris, Rn. 22 m. w. N.). Es liegt nicht fern, bereits diese Unterschiede als so schwerwiegend anzusehen, dass die Übernachtungssteuer und die Umsatzsteuer insgesamt als nicht gleichartig erachtet werden können (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 44 ff. zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein“ vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 91 ff. zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln“ vom 23. September 2010; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [390 f.]; Rutemöller in ZRP 2010, 108 [109]; Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142 f.]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76 f.]), zumal für diese Beurteilung wohl auf eine alle Steuermerkmale einbeziehende wertende Gesamtbetrachtung abzustellen sein dürfte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 43 m. w. N.). Auch hinsichtlich ihrer inhaltlichen Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigem Recht liegt die Ungültigkeit der streitgegenständlichen Satzung nicht auf der Hand. Insbesondere steht die Übernachtungssteuer nicht offensichtlich im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, namentlich zu den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - ABl. L 347/1 - (im Folgenden: RL 2006/112/EG). Nach deren Art. 401 hindert diese Richtlinie unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Die Übernachtungssteuer dürfte schon nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. v. Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG aufweisen, weil sie - wie bereits ausgeführt - keine „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“ darstellt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 52 f. zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein“ vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 109 ff. zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln“ vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77]; zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG [ABl. Nr. L 145 S. 1] i. d. F. der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 [ABl. Nr. L 376 S. 1] vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 - BVerwGE 135, 367 [379] = Juris, Rn. 34 ff. m. w. N.). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Erhebung im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Die Einführung der Übernachtungssteuer wird - im Hinblick auf den gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG geltenden ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungen - voraussichtlich auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Dieser Grundsatz verpflichtet alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen in wechselseitiger (auch bundesstaatlicher) Rücksichtnahme so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird. Hiernach dürfen durch Abgabenregelungen weder Lenkungswirkungen erzeugt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen zuwiderlaufen, noch konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Gesetzgebers verfälscht werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91 u. a. - BVerfGE 98, 83 [97 f.] = Juris, Rn. 119 ff. m. w. N., und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. - BVerfGE 98, 265 [301] = Juris, Rn. 162). Zwar ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UStG durch Einfügung von Nr. 11 dahingehend geändert worden, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % nunmehr u. a. auch für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Übernachtungssteuer führt dazu, dass die mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Beherbergungsleistungen mit dem Ziel der Wachstumsbeschleunigung beabsichtigte Entlastung von Beherbergungsunternehmern in ihrer Wirkung beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch eine zwangsläufige Folge dessen, dass verschiedene Körperschaften im Rahmen der ihnen zustehenden Regelungskompetenzen in unterschiedlicher Weise die ihnen zugänglichen Steuerquellen ausschöpfen. Insofern dürfte es sich lediglich um unterschiedliche Abgabenvorschriften ohne Lenkungszwecke handeln, die nur in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen. Hierin kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gesehen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 66 ff. zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein“ vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 114 ff. zur „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln“ vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77 f.]; im Ergebnis ebenso Meier in ZKF 2010, 265 [267 f.]). Die Satzung dürfte die betroffenen Beherbergungsunternehmer auch nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Die Auferlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Einziehung und der Abführung der Steuer einschließlich diesbezüglicher Nachweispflichten der Beherbergungsunternehmer (vgl. § 5 Abs. 2 Hs. 1 sowie § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung) und deren Heranziehung zur Abgabe als Haftungsschuldner (vgl. § 5 Abs. 2 Hs. 2 der Satzung) mögen sie in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Die diesbezüglichen satzungsrechtlichen Bestimmungen lassen sich jedoch voraussichtlich auf § 6 ThürKAG stützen. Eine unverhältnismäßige Belastung dürfte mit den genannten Pflichten nicht verbunden sein. Es ist nicht offensichtlich, dass die Berechnung und Einziehung der Übernachtungssteuer und die diesbezüglichen Nachweispflichten im Allgemeinen einen erheblichen, für die betroffenen Beherbergungsunternehmer unzumutbaren Aufwand auslösen. Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden; ihre nähere Erörterung ist dem parallelen Normenkontrollverfahren (Az.: 3 N 78/11) vorzubehalten. Ferner drängt sich bei den von der Antragsgegnerin gewählten niedrigen Steuersätzen von nur 1,- € bzw. 2,- € pro Übernachtung und Person (§ 4 der Satzung) nicht offensichtlich die Annahme auf, dass die Übernachtungsgäste - ungeachtet der Nachteile wie weiterer Wege ins Stadtgebiet - in erheblichem Umfang auf Unterkünfte außerhalb des Stadtgebiets ausweichen werden und es deshalb zu erheblichen Umsatzeinbußen der Beherbergungsunternehmer kommen wird. Ferner schließt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 8 f. ThürKAG Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben, die Befugnis der Antragsgegnerin zur Erhebung der auf § 5 Abs. 1 ThürKAG gestützten Übernachtungssteuer nicht offensichtlich aus. Sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch in der Rechtsprechung wird - u. a. auch zu vergleichbaren kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer - die Auffassung vertreten, die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten der Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung bzw. für Heil-, Kur- oder Erholungszwecke stünden, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen, gleichberechtigt nebeneinander (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Thüringen, Erläuterungen zu § 8 ThürKAG, Nr. 1.3 a. E., und Erläuterungen zu § 9 ThürKAG, Nr. 1.3, letzter Absatz, und Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76] zu §§ 9 f. NKAG; ferner VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 39 ff. zu § 11 KAG NW). Weder der Inhalt der Vorschriften des § 5 ThürKAG und der §§ 8 f. ThürKAG noch die Gesetzessystematik des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, in die sie eingebettet sind, zwingen zu der Annahme, dass die §§ 8 f. ThürKAG gegenüber § 5 ThürKAG speziellere Regelungen für fremdenverkehrsbezogene Abgaben enthalten und demgemäß den Anwendungsbereich der letzteren Vorschrift insoweit einschränken. Für die Entstehungsgeschichte des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gilt nichts anderes, zumal die amtliche Gesetzesbegründung keine Aussagen enthält, die auf eine Spezialität des § 5 ThürKAG gegenüber §§ 8 f. ThürKAG hinweisen (vgl. LT-Drs. 1/334, S. 185). Die Regelungen in der streitgegenständlichen Satzung der Antragsgegnerin verstoßen auch nicht offensichtlich gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit. Dieser Grundsatz fordert vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 [396 f.] = Juris, Rn. 124, und BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 - Juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend müssen bei kommunalen Abgabensatzungen insbesondere die in § 2 Abs. 2 ThürKAG genannten Voraussetzungen der Abgabenerhebung so bestimmt geregelt sein, dass diese für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind (zur inhaltlichen Bestimmtheit und zur Auslegung abgabenrechtlicher Regelungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 [215] = Juris, Rn. 25 f., und BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 - Juris, Rn. 49, jeweils m. w. N.). Es drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass diese Anforderungen von den Regelungen der angegriffenen Satzung verfehlt werden. Eine solche Offensichtlichkeitsbeurteilung zugunsten des Antragstellers lässt sich namentlich nicht schon auf die von ihm angeführten auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe der Satzung und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich deren Vollzugs stützen. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Regelung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Insofern ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Anwendung von Rechtsnormen auftretenden Zweifelsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu beantworten. Allein der Umstand, dass die Beantwortung einer Auslegungsfrage schwierig ist, führt noch nicht auf einen Bestimmtheitsmangel. Ausreichend ist, dass sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien entwickeln lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen, und eine hiernach noch verbleibende Unbestimmtheit bis zu einem gewissen Grad durch ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch die gerichtliche Kontrolle, ausgeglichen werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - Juris, Rn. 10 m. w. N.). Vorliegend lässt sich nicht ausschließen, dass alle aufgeworfenen Auslegungsfragen noch in der beschriebenen Weise beantwortet werden können. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung des § 11 der Satzung. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, wer als Antragsteller im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen sei, ist nicht näher klärungsbedürftig. Aus der Formulierung „Auf Antrag erhält der Abgabenpflichtige …“ in § 11 Satz 1 der Satzung ergibt sich ohne weiteres, dass der Antrag vom Abgabepflichtigen zu stellen ist, als den § 5 Abs. 1 der Satzung eindeutig nur den Übernachtungsgast bestimmt. Die in § 11 Satz 2 der Satzung enthaltenen Worte „nach Rechnungslegung durch den Abgabenpflichtigen“ lassen sich im Sinne von „nach Rechnungslegung durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebs vom Abgabenpflichtigen“ auslegen. In dieser Auslegung steht die satzungsrechtliche Bestimmung auch im Einklang mit deren Zweck, durch die Regelung eines besonderen Erstattungsverfahrens im Verhältnis zwischen dem Steuerschuldner und der Antragsgegnerin, an dem der Beherbergungsunternehmer selbst nicht beteiligt sein soll, diesen zu entlasten (vgl. nur § 11 des zugrunde liegenden Satzungsentwurfs in der Beschlussvorlage des Stadtrats vom 26. Oktober 2010 - Nr.: 10/0753-BV -, S. 5). Soweit eine fehlerhafte Auslegung einzelner satzungsrechtlicher Bestimmungen durch die Antragsgegnerin zu einem mit Rechtsunsicherheiten behafteten Vollzug der Satzung führen könnte, begründet dies keinen Bestimmtheitsmangel der betreffenden Regelungen. Dies gilt u. a. auch hinsichtlich der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sei ein Bescheid gegenüber dem Beherbergungsunternehmer und nicht gegenüber dem Übernachtungsgast zu erlassen. Eine solche Auslegung der Vorschrift findet weder in deren Wortlaut noch in der Systematik der einzelnen satzungsrechtlichen Bestimmungen, in die jene eingebettet ist, eine Grundlage, zumal sie der Bestimmung des § 122 Abs. 1 Satz 1 AO widerspräche. Schließlich liegt es nicht offensichtlich auf der Hand, dass einzelne satzungsrechtliche Regelungen, wie insbesondere die Bestimmungen der §§ 7 und 8 der Satzung, datenschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 19 f. ThürDSG) nicht standhalten. Auch sonstige der Satzung der Antragsgegnerin anhaftende Rechtsfehler drängen sich für den Senat nicht ohne weiteres auf. Eine abschließende Beurteilung der Gültigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen erfordert eine eingehende Prüfung nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen. Ebenso wenig wie andere Eilverfahren bietet das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Raum dafür, aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen oder schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Für das vorliegende Verfahren gilt dies umso mehr, als vergleichbare Abgaben nur von wenigen Kommunen erhoben werden, demgemäß hierzu bislang kaum gerichtliche Entscheidungen ergangen sind und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum und in einschlägigen Verlautbarungen die Rechtmäßigkeit unterschiedlich beurteilt wird. 2. Ist bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Kontrolle nicht offensichtlich die Annahme begründet, der Normenkontrollantrag werde Erfolg haben, könnte die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn eine - von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste - Folgenabwägung zugunsten des Interesses an der Aussetzung des Vollzugs der streitgegenständlichen Satzung ausfiele. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Denn die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erginge, aber ein etwaiger Normenkontrollantrag erfolglos bliebe, überwiegen diejenigen Nachteile, die einträten, wenn mangels Erlasses der begehrten Anordnung die Satzung von der Antragsgegnerin zunächst angewandt würde, der Normenkontrollantrag jedoch später Erfolg hätte. Der Vortrag des Antragstellers, im Hinblick auf eine Vielzahl offener Fragen hinsichtlich der ihn als Betreiber eines Beherbergungsunternehmens treffenden Pflichten bestünden nicht unerhebliche Rechtsunsicherheiten, kann keinen Nachteil begründen, zu dessen Abwehr es gerade einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Satzung bedarf. Ungeachtet dessen, ob und inwieweit die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen einen Klärungsbedarf aufweisen, hat die Antragsgegnerin zu diesen Fragen Stellung genommen. Seine Ansicht, die Antragsgegnerin habe die genannten Fragen bislang nicht in befriedigender Weise beantworten können, stützt der Antragsteller auf seine eigenen gegenläufigen Rechtsauffassungen. Ihm ist es möglich und auch zumutbar, bis zu einer gerichtlichen Klärung der Fragen (im parallelen Normenkontrollverfahren) sein Handeln an den von der Antragsgegnerin erteilten Hinweisen auszurichten. Dies gilt umso mehr, als er sich teilweise auf Gründe bezieht, die nach seiner Ansicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Satzung führen. Weder die mutmaßliche Rechtswidrigkeit einer Rechtsvorschrift, selbst wenn sie mit der Verletzung subjektiver Rechte einhergeht, noch ein sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisender Rechtsstandpunkt zum Verwaltungsvollzug der Vorschrift kann für sich allein einen schweren Nachteil i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO begründen. Im Hinblick auf etwaige Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Erstattungsverfahrens nach § 11 der Satzung scheidet eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Antragstellers und anderer Beherbergungsunternehmer von vornherein aus. Denn die Beherbergungsunternehmer sind nicht Adressaten der in Rede stehenden satzungsrechtlichen Bestimmung. Durch sie werden unmittelbar nur die Übernachtungsgäste als Abgabenpflichtige i. S. v. § 5 Abs. 1 der Satzung, nicht hingegen auch die Beherbergungsunternehmer betroffen. Die Vorschrift regelt ein besonderes Erstattungsverfahren, an dem der Beherbergungsunternehmer nicht beteiligt ist. Es zielt auf die Abwicklung des Erstattungsrechtsverhältnisses unmittelbar zwischen dem Übernachtungsgast, der zunächst als Abgabenpflichtiger die „Übernachtungssteuer“ entrichtet hat, und der Antragsgegnerin, an die der Beherbergungsunternehmer die Abgabe abgeführt hat (vgl. die Begründung zu § 11 des zugrunde liegenden Satzungsentwurfs in der Beschlussvorlage des Stadtrats vom 26. Oktober 2010 - Nr.: 10/0753-BV -, S. 5). Da der Beherbergungsunternehmer an diesem Erstattungsrechtsverhältnis nicht beteiligt und damit auch nicht Adressat der Regelung ist, kann er durch sie nicht rechtlich betroffen sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anliegen der Antragsgegnerin, durch Schaffung einer Möglichkeit der Rückabwicklung des Abgabenschuldverhältnisses (zwischen Abgabenschuldner und der Antragsgegnerin) den Beherbergungsunternehmer mittelbar zu entlasten. Ein schwerer Nachteil liegt ferner weder für den Antragsteller noch andere Beherbergungsunternehmer darin, dass für eine Vielzahl von Beherbergungsverträgen die entrichtete Übernachtungssteuer zurückzuerstatten wäre, falls die Satzung nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, später aber für unwirksam erklärt würde. Der Bearbeitungsaufwand für die in diesem Falle erforderliche finanzielle Rückabwicklung mag zwar nicht unerheblich sein. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass umgekehrt - im Falle einer Außervollzugsetzung der Satzung bei einem späteren Scheitern des Normenkontrollantrags in der Hauptsache - die Abgabe für die Zeit ab dem 21. Januar 2011 nachentrichtet werden müsste. Wie hoch dieser Bearbeitungsaufwand für die Beherbergungsunternehmer zu veranschlagen ist und in welchem Verhältnis er zum vorgenannten Aufwand für eine Rückabwicklung steht, ist weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich. Schwere Nachteile drohen dem Antragsteller auch nicht dadurch, dass er ohne die beantragte einstweilige Anordnung zunächst gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 der Satzung als Haftungsschuldner zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist, soweit diese von Übernachtungsgästen - aus welchen Gründen auch immer - nicht entrichtet wird. Sollte sein Normenkontrollantrag Erfolg haben und die Satzung für unwirksam erklärt werden, hätte er einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beträge. In die Folgenabwägung ist schließlich der Umstand einzustellen, dass bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Satzung die Gefahr besteht, dass, wenn sich im Nachhinein die Satzung im parallelen Normenkontrollverfahren (Az.: 3 N 78/11) als rechtmäßig erwiese, das den Regelungen zugrunde liegende Anliegen der Antragsgegnerin, entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben innerhalb ihres Stadtgebiets zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum endgültig vereitelt wird. Zwar muss im Falle des Ergehens einer solchen einstweiligen Anordnung bei einem späteren Scheitern des Normenkontrollantrags die Abgabe für die Zeit ab dem 21. Januar 2011 nachentrichtet werden. Inwieweit jedoch dem Antragsteller und anderen betroffenen Beherbergungsunternehmern die nachträgliche Erfüllung der mit der Einziehung der Steuer verbundenen Pflichten noch möglich ist, stellt sich als ungewiss dar. Dieser Nachteil wiegt schwerer als derjenige, der sich für den Antragsteller und andere Beherbergungsunternehmer daraus ergibt, dass sich der mit dem Vollzug der Satzung und mit der Rückabwicklung der Einziehung der Abgabe verbundene Bearbeitungsaufwand für einen vorübergehenden Zeitraum als vergeblich erweisen könnte. Dies gilt umso mehr, als bei der Folgenabwägung ebenso zu berücksichtigen ist, dass - wie ausgeführt - nicht einmal feststeht, wie hoch der Bearbeitungsaufwand der Beherbergungsunternehmer für eine nachträgliche Einziehung und Abführung der Steuer wäre. Andere schwerwiegende Nachteile oder sonstige wichtige Gründe, die die Aussetzung des Vollzugs der Satzung gebieten könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. III. Bleibt mithin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und ist dementsprechend ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Interesses an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Abgabensatzung im Normenkontrollverfahren ist grundsätzlich auf die Höhe der Abgaben abzustellen, die aufgrund der angegriffenen Satzungsnormen erhoben werden können (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - 3 N 582/02 - Juris, Rn. 108 m. w. N.). Sofern die in Rede stehende Abgabe - wie vorliegend die Übernachtungssteuer - wiederkehrender Natur ist, ist - unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004 (abgedr. u. a. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh. § 164 Rn. 14) - grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 - zur Streitwertbemessung bei Kindergartengebühren). Im Hinblick darauf, dass auch dem Interesse an einer objektiven Rechtskontrolle Rechnung getragen werden soll, ist es gerechtfertigt, diese Grundsätze auch in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - nicht der Abgabenschuldner selbst, sondern ein anderer (antragsbefugter) Abgabenpflichtiger - wie vorliegend der Antragsteller als Haftungsschuldner - die Abgabensatzung einer Gültigkeitsprüfung zuführt. Ausgehend von den eigenen Angaben des Antragstellers zur Zahl und Art der Zimmer (5 Doppelzimmer), deren Preise i. H. v. 70,- € für Geschäftsreisende, die im Wesentlichen (85 %) die Gäste des Antragstellers ausmachen, sowie zur durchschnittlichen Auslastung der Zimmer von bis zu 80 % ergibt sich - unter Berücksichtigung des Abgabensatzes von 2,- € (vgl. § 4 der Satzung) - ein Betrag i. H. v. 2.920,- € als Jahressteueraufkommen, mithin ein Betrag von 8.760,- € für einen Dreijahreszeitraum. Dieser der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Betrag ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Außervollzugsetzung zu ermäßigen. Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, regelmäßig mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 16. Februar 2009 - 3 EO 762/08 - m. w. N.). Umstände, die eine andere Beurteilung im Falle eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend der hiernach vorzunehmenden Viertelung reduziert sich der vorgenannte Wert auf einen - aufgerundeten - Betrag i. H. v. 2.200,- €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).