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Beschluss

4 ZKO 548/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0106.4ZKO548.09.0A
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Leitsätze
Eine Teileinrichtung Kläranlage ist frühestens mit der Bauabnahme betriebsfertig hergestellt. Bei der Inanspruchnahme der Teileinrichtung vor der Bauabnahme handelt es sich um eine bloße provisorische Nutzung, die noch keine sachlichen Teilbeitragspflichten entstehen lässt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juni 2009 - 2 K 481/08 Ge - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.106,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Teileinrichtung Kläranlage ist frühestens mit der Bauabnahme betriebsfertig hergestellt. Bei der Inanspruchnahme der Teileinrichtung vor der Bauabnahme handelt es sich um eine bloße provisorische Nutzung, die noch keine sachlichen Teilbeitragspflichten entstehen lässt.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juni 2009 - 2 K 481/08 Ge - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.106,30 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung aus den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Teilbeitragsbescheid des Beklagten vom 04.10.2000 für die "Herstellung und Anschaffung von Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammler" und den Nachveranlagungsbescheid vom 24.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 08.04.2008 im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Einwände des Klägers gegen die Globalberechnung des Beklagten nicht hinreichend substantiiert seien und der Kläger zu Recht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden sei. Vorliegend sei die sachliche Beitragspflicht am 29.10.1996 entstanden, sodass nach § 4 der als einschlägig angesehenen und rückwirkend zum 01.02.1996 in Kraft getretenen Beitragssatzung des Beklagten zur Entwässerungssatzung vom 07.10.2003 (BS-EWS 2003) der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Beitragsschuldner sei. Die zentrale Kläranlage in Rudolstadt, an die das Grundstück des Klägers angeschlossen sei, sei am 29.10.1996 fertig gestellt worden. Zwar sei bei dieser Kläranlage der Probebetrieb am 01.03.1996 aufgenommen worden, es könne aber erst mit Abschluss des Probebetriebes von einer (endgültigen) Inbetriebnahme ausgegangen werden. Vor Abschluss des Probebetriebes werde dem Anschlussnehmer kein beitragsrechtlich relevanter dauerhafter Vorteil gewährt. Dies folge auch aus § 84 Abs. 4 Satz 2 und 4 ThürWG, wonach die Bauabnahme erst "nach Fertigstellung der Anlage" durchgeführt werden könne. Die Bauabnahme sei ausweislich des Abnahmescheins des Staatlichen Umweltamtes Gera vom 20.03.1997 erst am 29.10.1996 erfolgt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach dem Abnahmeschein der Anlagenbetrieb am 01.03.1996 aufgenommen worden sei. Auch wenn der Abnahmeschein in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich vom Probebetrieb spreche, ergebe sich aus der Bezugnahme im Abnahmeschein auf § 84 ThürWG, dass vor dieser Abnahme nicht von einer Fertigstellung ausgegangen werden könne. Da der Kläger am 29.10.1996 Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, sei er Beitragsschuldner. Hiergegen macht der Kläger zur Begründung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, dass die Kläranlage bereits am 01.03.1996 in Betrieb gegangen sei, was sich aus dem Abnahmeprotokoll des Staatlichen Umweltamtes vom 29.10.1996 ergebe. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht Grundstückseigentümer gewesen sei, könne auch keine Beitragspflicht entstanden sein. Es sei streitig gewesen, ob es sich bei der Inbetriebnahme am 01.03.1996 um einen bloßen Probebetrieb gehandelt habe. Dennoch sei das Gericht davon ausgegangen, dass ein Probebetrieb stattgefunden habe. Es sei auch von einem falschen Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Kläger am 13.03.1996 statt am 03.07.1996 ausgegangen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Senat in einem zugelassenen Berufungsverfahren zu einer anderen rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gelangen würde als das Verwaltungsgericht. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides nach Thüringer Landesrecht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an. Für die Frage, ob der Adressat eines Beitragsbescheides zu Recht als persönlich Beitragspflichtiger herangezogen wurde, ist deshalb maßgeblich, wen die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einschlägige Beitragssatzung zum persönlich Beitragspflichtigen bestimmt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 23.02.2010 - 4 ZKO 781/09 - ThürVBl. 2011, 5 ff.). Bestimmt die maßgebliche Beitragssatzung - nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die BS-EWS 2003 des Beklagten - den Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zum Beitragsschuldner, kommt es darauf an, wann der eine Beitragserhebung für das jeweilige Grundstück rechtfertigende und für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgebliche besondere Vorteil i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG einrichtungsbezogen, maßnahmebezogen und grundstücksbezogen verwirklicht ist (hierzu Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 43. Erg. Lfg., Rn. 1471 zu § 8). In diesem Zusammenhang ist stets das Planungskonzept die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Vorteils, zu dessen Abgeltung der Beitrag oder Teilbeitrag erhoben wird. Ebenso wie eine Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht in der Regel durch Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) und im Straßenausbaubeitragsrecht durch ein (formloses) Bauprogramm den Ausbau der Verkehrsanlage festlegt, bestimmt auch im Anschlussbeitragsrecht der Einrichtungsträger durch ein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen. Daher entsteht die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst dann, wenn die beitragsfähige Maßnahme bezogen auf das zu beurteilende Grundstück beendet ist und die besondere Vorteilslage entsprechend dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers entstanden ist. Nur der Zustand, mit dem die Vorteilslage planungsgemäß verwirklicht wird, kann auch Anknüpfungspunkt für die Beurteilung sein, nach welchem Maßstab der Aufwand vorteilsgerecht auf die beitragspflichtigen Grundstücke zu verteilen ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.06.2010 - 4 EO 662/08 -). Bezogen auf die Erhebung von Teilbeiträgen für eine Teileinrichtung "Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe sowie die dazugehörigen Haupt- und Verbindungssammlern" entsteht die Teilbeitragspflicht grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt der tatsächlichen und rechtlichen Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks an diese Teileinrichtung, was voraussetzt, dass die Teileinrichtung betriebsfertig hergestellt wurde und dementsprechend eine Inanspruchnahme auf Dauer tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 16.06.2010 - 4 EO 662/08 -; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1513d zu § 8). Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Teileinrichtung Kläranlage frühestens in dem Zeitpunkt betriebsfertig hergestellt ist und für eine tatsächlich sowie rechtlich dauerhafte Inanspruchnahme zur Verfügung steht, in dem die Bauabnahme erfolgt. Denn erst mit der Bauabnahme wird die ordnungsgemäße technische Herstellung der Anlage entsprechend dem Planungskonzept festgestellt und dokumentiert (so ausdrücklich § 84 Abs. 5 Satz 4 ThürWG i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.08.2009 (GVBl. S. 648), wonach im Falle der Durchführung einer Bauabnahme festzustellen ist, ob die Anlage der Genehmigung, den festgestellten oder genehmigten Plänen entspricht und die Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt sind). Für leitungsgebundene Einrichtungen gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für den bauprogrammmäßigen Abschluss beitragsfähiger Maßnahmen im Straßenausbaubeitragsrecht, wo das Entstehen sachlicher (Teil-) Beitragspflichten ebenfalls die Abnahme der Baumaßnahme voraussetzt, denn erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Kommune entspricht (vgl. nur Driehaus, a. a. O., Rn. 490 zu § 8). Der Senat schließt sich ausdrücklich der damit übereinstimmenden Rechtsprechung in anderen Bundesländern an (vgl. OVG SH, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 MB 15/10 - NordÖR 2010, 304 und Urteil vom 30.09.1998 - 2 L 260/94 - NordÖR 1999, 313; OVG LSA, Beschluss vom 12.11.2007 - 4 M 253/07 - zitiert nach Juris; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 16.06.2003 - 5 K 2136/01 - zitiert nach Juris). Dem steht nicht entgegen, dass die jeweilige Teileinrichtung im Bereich leitungsgebundener Einrichtungen ebenso wie eine erstmals hergestellte oder ausgebaute Verkehrsanlage schon vor der Abnahme nutzbar ist. Es handelt sich insoweit vor der Bauabnahme um eine bloße provisorische Nutzung (vgl. hierzu Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1513d zu § 8), die noch keine sachlichen Teilbeitragspflichten entstehen lässt. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung bezogen auf den Eigentumserwerb durch den Kläger von einem richtigen Zeitpunkt ausgegangen ist, da es für die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht auf den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs angekommen ist, sondern darauf, dass der Kläger bei der Bauabnahme am 29.10.1996 Grundstückseigentümer war. Soweit der Kläger sich zur Begründung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht beruft, weil das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sei, Beweis darüber zu erheben, ob es sich tatsächlich um einen Probebetrieb gehandelt habe, verhilft dieses Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Es genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Danach muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltswürdigung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht bereits auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, oder, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Senatsbeschluss vom 23.11.2010 - 4 ZKO 98/07 -). Dem genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aufgrund des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichts war eine Aufklärung der Frage, ob es sich bei der Inbetriebnahme der Kläranlage am 01.03.1996 um einen Probebetrieb gehandelt hat, schon deshalb nicht geboten, weil das Verwaltungsgericht das Entstehen der sachlichen Teilbeitragspflicht nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern vom Datum der Bauabnahme abhängig gemacht hat, die unstreitig am 29.10.1996 erfolgte. Im Übrigen ist eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht schon nicht gegeben, wenn ein Tatsachengericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 922). Die Vernehmung von Zeugen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2009 nicht beantragt. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es der Rüge des Klägers über eine fehlerhafte Globalkalkulation im Hinblick auf die DDR-Altanlagen nicht nachgegangen sei. Ebenso wie im Gebührenrecht ist das Verwaltungsgericht ohne hinreichend substantiierte Fehlerrügen nicht zu einer routinemäßigen Detailprüfung einer Beitragskalkulation verpflichtet (vgl. den Senatsbeschluss vom 08.07.2010 - 4 ZKO 780/07 -). Die von ihm sehr pauschal erhobene Rüge einer fehlerhaften Globalkalkulation hat der Kläger jedoch auch im Zulassungsverfahren weder näher erläutert noch dargelegt, dass und in welchem Umfang in der Globalkalkulation ein überhöhter Aufwand für übernommene Abwasserleitungen aus DDR-Zeiten in Ansatz gebracht worden sei und hinsichtlich welcher konkreten Aufwandspositionen für das Verwaltungsgericht Aufklärungsbedarf bestanden hat und sich hätte aufdrängen müssen. Ohne Erfolg macht der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages schließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. In diesem Zusammenhang sieht er als klärungsbedürftig an, ob bereits durch einen Probebetrieb die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Hierzu gebe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung und lediglich zwei Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten anderer Bundesländer, dagegen keine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedarf jedoch keiner Klärung durch den Senat in einem zuzulassenden Berufungsverfahren, da sie nach den voranstehenden Ausführungen bereits im Zulassungsverfahren eindeutig zu beantworten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an den „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im abgabenrechtlichen Hauptsacheverfahren den Wert der streitigen Abgabe zu Grunde. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).