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Urteil

7 K 1339/19.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:0827.7K1339.19.00
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Leitsätze
1. Erteilt eine Baugenehmigungsbehörde für ein Vorhaben einen Bauvorbescheid und macht sie diesen vor Eintritt der Bestandskraft zum Gegenstand der später ergehenden Baugenehmigung, nimmt die Baugenehmigung den Inhalt des Bauvorbescheids in der Art eines Zweitbescheids in sich auf und macht damit die Regelungen des Bauvorbescheids erneut angreifbar.(Rn.21) 2. Im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung stets nach § 34 Abs. 1 BauGB, auch wenn das Vorhaben innerhalb eines sog. "faktischen Baugebiets" nach § 34 Abs. 2 BauGB liegt.(Rn.35) 3. Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend und können von einem Drittbetroffenen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend gemacht werden.(Rn.35) 4. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan zur zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) dienen regelmäßig nicht den privaten Interessen der Grundstücksnachbarn, sondern dem Allgemeininteresse an der Steuerung der Bodenversiegelung.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erteilt eine Baugenehmigungsbehörde für ein Vorhaben einen Bauvorbescheid und macht sie diesen vor Eintritt der Bestandskraft zum Gegenstand der später ergehenden Baugenehmigung, nimmt die Baugenehmigung den Inhalt des Bauvorbescheids in der Art eines Zweitbescheids in sich auf und macht damit die Regelungen des Bauvorbescheids erneut angreifbar.(Rn.21) 2. Im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung stets nach § 34 Abs. 1 BauGB, auch wenn das Vorhaben innerhalb eines sog. "faktischen Baugebiets" nach § 34 Abs. 2 BauGB liegt.(Rn.35) 3. Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend und können von einem Drittbetroffenen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend gemacht werden.(Rn.35) 4. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan zur zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) dienen regelmäßig nicht den privaten Interessen der Grundstücksnachbarn, sondern dem Allgemeininteresse an der Steuerung der Bodenversiegelung.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne (Bl. 170 der Gerichtsakte). Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 S. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dieser Prüfungsumfang gilt auch im hier zu entscheidenden Fall uneingeschränkt. Zwar hat der Beklagte bereits am 30. Juni 2016 einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erlassen, gegen den die Kläger erfolglos Widerspruch und Klage erhoben haben. Ein Bauvorbescheid stellt einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung dar, durch den eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage abschließend geregelt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, BVerwGE 68, 241-245, Rn. 14). Ein positiver Bauvorbescheid entfaltet im Rahmen seiner Feststellungen Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren und die Baugenehmigung darf aus den im Bauvorbescheid festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht versagt werden (OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 – 8 A 11405/10 –, Rn. 44, juris). Vorliegend gilt indes die Besonderheit, dass der Bauvorbescheid vom 30. Juni 2016 zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig war, da das im Verfahren 7 K 4858/18.TR ergangene Urteil vom 5. Februar 2019 erst am 20. März 2019 rechtskräftig geworden ist. Demzufolge nimmt die Baugenehmigung vom 27. August 2018 den Inhalt des damals noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids in der Art eines Zweitbescheides in sich auf und macht damit die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erneut anfechtbar (BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14/85 –, Rn. 10, juris mit ausführlicher Begründung; VG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 L 630/18 –, Rn. 79, juris; vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 – , Rn. 61 f., juris; Jeromin, in: ders., LBauO Rh-Pf, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 72 Rn. 22 und 26). Des Weiteren gelten für den Prüfungsumfang nicht die Einschränkungen des § 66 Abs. 4 S. 1 LBauO, da die streitgegenständliche Baugenehmigung im Gegensatz zum Bauvorbescheid vom 30. Juni 2016 nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangen ist. Schließlich setzt die erfolgreiche Anfechtung einer Baugenehmigung, wenn sie wie vorliegend durch einen Nachbarn erfolgt, nach dem Grundsatz des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraus, dass die baurechtlichen Vorschriften, gegen die das Vorhaben verstößt, nicht nur dem öffentlichen, sondern zumindest auch dem subjektiven nachbarlichen Interesse zu dienen bestimmt sind. Die lediglich objektive Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids genügt nicht; vielmehr muss der Nachbar durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 –, Rn. 15, juris; Jeromin a.a.O., § 70 Rn. 136; vgl. OVG RP, Urteil vom 13. September 2016 – 8 A 10491/16.OVG – , Rn. 24, ESOVGRP). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab werden die Kläger durch die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- (1.) und Bauplanungsrechts (2.) sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (3.) nicht entgegen. 1. Soweit die Kläger monieren, im Bauantrag der Beigeladenen vom 5. Februar 2018 seien Eintragungen fehlerhaft vorgenommen worden, da unter Ziffer 5.4 (gemeint ist wohl: Ziffer 5.5, vgl. Bl. 56 der Verwaltungsakte ...) die entsprechende Ankreuzung bei der Betriebsbeschreibung ebenso wie die Betriebsbeschreibung an sich fehle, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nicht der Bauantrag vom 5. Februar 2018, sondern die daraufhin ergangene Baugenehmigung vom 27. August 2018 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Außerdem ergibt sich aus diesem Umstand allenfalls ein Verfahrensfehler im Baugenehmigungsverfahren, wobei sich aus Verfahrensvorschriften im Baurecht grundsätzlich keine Nachbarrechte herleiten lassen (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 35. EL September 2018, § 42 Abs. 2 Rn. 122). Schließlich haben die Kläger nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die fehlende Ankreuzung oder die fehlende Betriebsbeschreibung in ihren schützenswerten Belangen konkret beeinträchtigt sind. Des Weiteren bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens (§ 6 Abs. 2 LBauO) und der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (§ 47 Abs. 1 LBauO), denn diesen Gesichtspunkten kommt bereits keine nachbarschützende Wirkung zu (Jeromin a.a.O. § 6 Rn. 58 und § 47 Rn. 103). Darüber hinaus muss die Erschließung erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens gesichert sein, § 6 Abs. 2 S. 1 a.A. LBauO. Die Kläger haben nicht vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass eine Erschließung des Vorhabens bis zu dessen Fertigstellung nicht möglich sein würde. Hinsichtlich der Stellplatzverpflichtung ergibt sich aus den Bauunterlagen, dass das Vorhaben mit einer Tiefgarage ausgestattet sein wird und demnach Stellplätze vorhanden sein werden. Weitere Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass das Vorhaben die erforderliche Abstandsfläche nach § 8 LBauO einhält. 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich unstreitig nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB –, da das Grundstück der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich der Altstadt von T. liegt. Dies zugrunde gelegt fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung (a.) hinsichtlich der Art (b.) und des Maßes (c.) der baulichen Nutzung ein und verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (d.). a. Als nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ist der umliegende Bereich eines Vorhabens anzusehen, soweit sich dessen Ausführung auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 380). Hierbei ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Nicht berücksichtigt werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in ihr als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51.17 –, Rn. 6, juris). Letzteres ist dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, Rn. 14, juris). Singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (VG Trier, Beschluss vom 13. November 2013 – 5 L 1859/14.TR –, ESOVGRP). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs und auf Grundlage der vorgelegten Lagepläne und allgemein zugänglicher Luftaufnahmen stellt zumindest das Gebiet vom Moselufer im Süden bis zur B.-Straße bzw. W.-Straße im Norden und von der P.-Straße im Osten bis zur S.-Gasse im Westen ein faktisches Baugebiet dar. Denn in diesem dicht bebauten Bereich befinden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe eine große Anzahl von Wohnhäusern, aber auch Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie Ladenlokale. Letztere beeinflussen die Wohnbebauung durch ihre erhebliche Anzahl, die räumliche Nähe und den damit verbundenen, nicht unerheblichen Publikumsverkehr. Im Gegenzug werden die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie die Ladenlokale durch die Wohnbebauung insoweit beeinflusst, als sie durch ihre räumliche Nähe zur Wohnbebauung auf deren Belange Rücksicht zu nehmen haben. An deutlichen Zäsuren und völlig aus dem Rahmen fallender Bebauung oder größeren Baulücken fehlt es; vielmehr liegt eine Durchmischung der genannten Nutzungsarten vor. Demgegenüber kann die nähere Umgebung nicht – wie die Kläger meinen – auf den Bereich beschränkt werden, der nach Osten durch die M.-Straße begrenzt wird. Vielmehr wird die Umgebung des Vorhabens auch durch die jenseits der M.-Straße vorhandene, vergleichsweise großvolumige Bebauung geprägt, in der Beherbergungs- und Bewirtschaftungsbetriebe dominieren. Dies gilt auch deshalb, weil das Vorhaben seinerseits aufgrund seiner Dimensionierung nicht lediglich die unmittelbare Nachbarschaft prägt, sondern in seiner Wirkung einen größeren Bereich beeinflusst. b. Im Fall eines faktischen Baugebiets gibt der Gebietsgewährleistungsanspruch dem Eigentümer eines dort befindlichen Grundstücks das Recht, Vorhaben abzuwehren, die in diesem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (sog. „Gebietserhaltungsanspruch“, BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese stellt sich vorliegend als faktisches Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) in Form eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) dar, wo das als Beherbergungsgewerbe zu qualifizierende Vorhaben als Regelbebauung zulässig ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Das von den Klägern angenommene allgemeine Wohngebiet liegt hingegen nicht vor, denn ein solches Gebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen, wobei Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können. In einem Radius von weniger als einhundert Metern um das Vorhaben befinden sich jedoch eine Vielzahl an Beherbergungsbetrieben, beispielsweise das ... Hotel, das Hotel ..., das ...-Hotel, die ... Ferienwohnung und das Weingut ... (vgl. auch S. 147 ff. der Verwaltungsakte ...). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der näheren Umgebung Beherbergungsbetriebe nur ausnahmsweise vorkommen würden. Vielmehr sind derartige Betriebe gerade typisch für das hier vorliegende faktische Baugebiet und mit der ebenfalls vorhandenen Wohnbebauung als durchmischt anzusehen, was gerade für das Mischgebiet typisch ist (Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, BauNVO § 6 Rn. 1). c. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch wenn die Art der vorhandenen Bebauung einem Baugebietstyp i.S.d. BauNVO zuzuordnen ist, beurteilt sich die Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19/93 –, Rn. 16, juris; Spannowsky, in: BeckOK BauGB, 43. Ed. 1.11.2018, § 34 Rn. 49). Die dort genannten Kriterien sind grundsätzlich nicht drittschützend und können dementsprechend für sich genommen seitens der Kläger nicht geltend gemacht werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 B 458/14 –, Rn. 4, juris; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 ZB 13.2276 –, Rn. 4, juris). Eine drittschützende Wirkung kann sich planungsrechtlich insoweit allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben (VG Trier a.a.O.). Dies gilt insbesondere für den von den Klägern im vorliegenden Verfahren erstmalig gerügten Gesichtspunkt der Überschreitung der im maßgeblichen Flächennutzungsplan festgesetzten Grundflächenzahl – GRZ –. Derartige Festsetzungen sind nicht den privaten Interessen der Grundstücksnachbarn zu dienen bestimmt, sondern dem Allgemeininteresse an der Steuerung der Bodenversiegelung. Durch eine Begrenzung der zulässigen Grundflächen soll der Boden vor Versiegelung geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 3/04 –, Rn. 33, juris; Schönenbroicher, in: BeckOK BauNVO, 17. Ed. 15.3.2019, § 19 Rn. 1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 131. EL Oktober 2018, BauNVO § 19 Rn. 1). Selbst wenn man jedoch von einer drittschützenden Wirkung der Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung ausgehen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Merkmal des Einfügens verlangt, dass sich das Vorhaben innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 46, juris; Söfker a.a.O., BauGB § 34 Rn. 30). Für die Frage des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Vorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig auf die Maße abzustellen ist, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Dabei kommt es vornehmlich auf die in § 16 Abs. 2 BauNVO genannten absoluten Größenmaße des Baukörpers an; dazu zählen die Länge und Breite der Grundfläche, die Geschosszahl und die Höhe der Gebäude (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07 –, Rn. 5, juris; SaarlOVG, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 2/14 –, Rn. 50, juris; Söfker a.a.O., BauGB § 34 Rn. 40). Demgegenüber müssen die anderen Maßfaktoren wie GRZ und Geschossflächenzahl zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen hinzugezogen werden, da sie maßgeblich von der jeweiligen Grundstücksgröße bestimmt werden (vgl. §§ 19 und 20 BauNVO). Demnach kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der an Berechnungsregeln der BauNVO an; entscheidend ist vielmehr allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, Rn. 9, juris). Vor dem Hintergrund, dass die sog. „Fremdkörperrechtsprechung“ nicht nur auf die Art der baulichen Nutzung Anwendung findet, sondern auch für die Beurteilung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung von Bedeutung ist (OVG RP, Urteil vom 7. November 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, Rn. 41, juris), sind für die Bewertung der Eigenart der näheren Umgebung nicht nur die unmittelbar neben dem Bauvorhaben vorhandenen Gebäude mit einer maximalen Firsthöhe von 15 Metern maßgeblich. Vielmehr sind auch die Gebäude C und D mit Firsthöhen von 19,7 Metern bzw. 25,5 Metern in die Betrachtung mit einzubeziehen. Hierbei handelt es sich entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht um Fremdkörper, da hiermit in kurzer Distanz bereits zwei Gebäude vorhanden sind, die über die sonst bestehende, bis zu 15 Meter hohe Häuserfront entlang des Moselufers hinausragen. Für den Betrachter ergibt sich entlang des Moselufers nicht der Eindruck einer dreigeschossigen Bauweise zuzüglich Dachgeschoss. Eine solche, auf die unmittelbar angrenzende Bebauung beschränkte Betrachtungsweise würde zu einer unzulässigen Aufspaltung des faktischen Baugebiets in viele kleinteilige Gebäudegruppenführen. Vielmehr entsteht für den Betrachter insgesamt der Eindruck einer durchmischten Häuserzeile mit unterschiedlich hohen Gebäuden, wobei einzelne Gebäude wie Türme über die sonstige Bebauung hinausragen. Hiervon ausgehend fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der von den Klägern in Bezug genommenen Gebäudehöhe, der überbaubaren Grundstücksfläche und der GRZ in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn es hält den dort bereits vorhandenen Rahmen ein. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ergibt sich dies daraus, dass das Vorhaben mit einer geplanten Firsthöhe von 18,27 Metern niedriger ist als zwei andere, in unmittelbarer Nähe vorhandener Gebäude (Firsthöhen 19,7 Meter bzw. 25,5 Meter). Das Vorhaben wird vor diesem Hintergrund für den Betrachter als drittes, über die sonstige Bebauung hinausragendes Gebäude erscheinen. Darüber hinaus befindet sich das Vorhaben zwischen den bereits vorhandenen höheren Gebäuden, sodass es den bereits bestehenden Rahmen einhält und sich in diesen einfügt. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, hinsichtlich der Gebäudehöhe werde in den Planunterlagen von einer falschen Bezugsebene ausgegangen, ist hierfür nichts ersichtlich. Die Kläger haben nicht näher dargelegt, inwiefern in den Planunterlagen eine unzutreffende Bezugsebene gewählt worden sein und worin genau der von ihnen gerügte Fehler liegen soll. Demzufolge fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe aus dem bereits bestehenden Rahmen fällt. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der von den Klägern gerügten überbauten Grundstücksfläche. Aufgrund der obigen Erwägungen kann sich die Betrachtung auch insoweit nicht auf die unmittelbar angrenzenden Gebäude beschränken, sondern muss ebenfalls die beschriebene nähere Umgebung umfassen. Dort stellt das streitgegenständliche Vorhaben mit einer überbauten Fläche von 225 Quadratmetern (vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte ...) keinen Einzelfall dar, sondern hält vielmehr den bereits bestehenden Rahmen ein. So besitzen die Gebäude D und E größere Grundflächen von 545 bzw. 360 Quadratmetern. Darüber hinaus handelt es sich bei der näheren Umgebung um ein historisch bedingt meist ohne Abstandsflächen bebautes Gebiet, sodass hier die geschlossene Bauweise als prägend anzusehen ist (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, juris, sowie § 22 Abs. 3 BauNVO). Nichts Abweichendes folgt schließlich aus der Tiefe des Vorhabens, denn auch insoweit ist es mit den Gebäuden D und E vergleichbar. Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen der Kläger keine faktische Baugrenze im blockinneren Bereich des Baugrundstücks erkennbar, die einer sog. „Blockinnenbebauung“ entgegenstünde. Beim streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich bereits nicht um einen Fall der Blockinnenbebauung, da es nicht auf einem Baugrundstück liegt, das von straßenseitiger baulicher Nutzung umschlossen ist (vgl. hierzu juris Literaturnachweis zu Hoppe, BauR 2004, 607-613). Vielmehr befindet sich das Vorhaben selbst unmittelbar an der Straße „...“ und ist damit Teil der straßenseitigen Bebauung. Ob die Erschließung über diese Straße oder über die Straße F erfolgt, ist insoweit nicht maßgeblich. Hinsichtlich der Überschreitung der im maßgeblichen Flächennutzungsplan festgesetzten GRZ von 0,6 (vgl. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 BauNVO) auf einen Wert von 0,879 (vgl. Bl. 11 der Verwaltungsakte) kann dahinstehen, ob die vom Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung dargelegte Berechnungsmethode zugrunde zu legen ist. Selbst wenn mit dem Kläger zu 2) davon auszugehen wäre, dass für eine Addition aller Flächen der verschiedenen Flurstücke des Baugrundstücks nicht lediglich die Nennwerte, sondern auch die Toleranzen zu berücksichtigen sind und man auf diesem Weg zur einer GRZ von 0,8 gelangt, kommt es für die Frage des Einfügens – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln, sondern auf einen Vergleich zur bereits vorhandenen Bebauung an. Diesbezüglich ist zu sehen, dass sich innerhalb des faktischen Baugebiets eine Vielzahl an Grundstücken befindet, die vollständig bebaut sind, sodass die GRZ 1,0 beträgt. Diesen Rahmen überschreitet das Vorhaben selbst bei einer unterstellten GRZ von 0,8 nicht. d. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB enthalten ist. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290-297, Rn. 21). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, Rn. 20, juris; OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG – , ESOVGRP). Nach diesen Maßgaben ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben der Beigeladenen und dessen Beziehung zur Bebauung der Kläger nicht gegeben. Dies ergibt sich hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Gesichtspunkte Gebäudehöhe, überbaute Grundstücksfläche und GRZ bereits daraus, dass sich das Vorhaben insoweit im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält. Diese Wertung kann nur noch ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme korrigiert werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 –, Rn. 17, juris). Des Weiteren ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots weder unter dem gerügten Aspekt einer erdrückenden Wirkung noch einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung oder einer eklatanten Störung der Privatheit ersichtlich. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann insoweit nicht angenommen werden, weil das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen nach § 8 LBauO unstreitig einhält. Das Gebot der Rücksichtnahme ist aus tatsächlichen Gründen in der Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1992 – 4 B 209.92 –, Rn. 3, juris; OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2018 – 1 A 11459/17.OVG –, Rn. 43, ESOVGRP). Im Übrigen ist eine wesentlich verschlechterte Belichtungs- und Belüftungssituation nicht ersichtlich, zumal das klägerische Grundstück zumindest auf seiner nach Süden gerichteten Gebäudeseite über die Mittagszeit direkt besonnt wird. Allein Einbußen in Bezug auf eine unmittelbare Einstrahlung der Nachmittags- und Abendsonne vermögen unzumutbare Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse nicht zu begründen (VG Trier a.a.O.). Gegen eine Unzumutbarkeit der eingeschränkten Besonnung spricht auch die innerstädtische Wohnlage und die insoweit übliche Verschattung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris). Von der von den Klägern angenommenen erdrückenden Wirkung ist nur dann auszugehen, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das erdrückte Gebäude oder Grundstück überwiegend nur noch wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegeln und dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorrufen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 8 B 10632/11.OVG –, nicht veröffentlicht; VG Trier a.a.O.). Diese Voraussetzungen, die nur in Ausnahmefällen anzunehmen sind, liegen hier nicht vor. Zum einen befindet sich das Bauvorhaben nur im Westen des klägerischen Grundstücks, während im Osten ohne Grenzabstand weitere Bebauung folgt, im Norden ein – auch zukünftig – unbebauter Hinterhof besteht und die Fläche nach Süden zum Moselufer vollständig freibleibt. Zum anderen ist das Vorhaben im Vergleich zum klägerischen Wohnhaus um etwa zwei Meter nach hinten versetzt und auch die Fassade selbst ist durch Vor- und Rücksprünge aufgelockert, was ebenfalls gegen eine abriegelnde Wirkung spricht. Schließlich begründet die seitens der Kläger gerügte Einsichtnahmemöglichkeit und die damit verbundene Beeinträchtigung der Privatheit keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 9 CS 16.2088 –, Rn. 19, juris). Vielmehr ist dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan, wenn dem Nachbarn ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum verbleibt. Auch insoweit steht bereits die Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften im Regelfall der Annahme einer rücksichtslosen Bebauung entgegen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 4 B 52.15 –, Rn. 9, juris). Eine Ausnahmesituation ist hier trotz des geringen Abstandes des genehmigten Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze der Kläger von 3,55 Metern nicht ersichtlich. Die vorzufindende Entfernung von etwa sieben Metern zwischen den Gebäuden insgesamt spricht gegen eine unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeit. Hinzu kommt, dass es in bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – zur Normalität gehört, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Wohnhäusern aus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann (vgl. VG Trier a.a.O. sowie Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 K 1070/13.TR –, nicht veröffentlicht). Eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens folgt auch nicht aus der GRZ des Vorhabens von 0,879 bzw. 0,88. Dies würde eine deutliche Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung voraussetzen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt, sodass ein Missverhältnis zwischen benachbarten Nutzungen entsteht (OVG Schleswig a.a.O., Rn. 17). Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass in der näheren Umgebung Gebäude mit einer GRZ von 1,0 vorhanden sind. Diese Gebäude sind bei der Betrachtung der benachbarten Nutzung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie vor oder nach Inkrafttreten der BauNVO errichtet wurden. Denn für die Bestimmung der zu berücksichtigenden näheren Umgebung kommt es nicht darauf an, wann und unter welchen – auch baurechtlichen – Voraussetzungen die Umgebungsbebauung entstanden ist. Vielmehr ist die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Genießt sie – wie von den Klägern behauptet – Bestandsschutz, ist sie in jedem Fall zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 – 4 CB 12/88 –, Rn. 4, juris; Söfker a.a.O., BauGB § 34 Rn. 35). Darüber hinaus ist das Rücksichtnahmegebot nicht schon dann verletzt, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, Rn. 8, juris). Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen oder die von einem den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Folgen beruhen. Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 CS 08.2770 –, Rn. 21, juris). Hierfür ist vorliegend aus den vorstehend genannten Gründen nichts ersichtlich. Die Kläger haben solche Umstände auch nicht geltend gemacht, sondern sich vielmehr auf eine angebliche Überschreitung der – nicht drittschützenden – durch den Flächennutzungsplan festgesetzten GRZ berufen. Schließlich stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht deshalb als rücksichtslos dar, weil nach der Behauptung der Kläger die verkehrstechnische Belastung in der näheren Umgebung steigen würde. An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in diesem Kontext ist nur dann zu denken, wenn sich die wegemäßige Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. November 2017 – 8 S 2101/17 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 –, Rn. 11, juris). Vorliegend besteht indes kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben die Kläger mit Blick auf die wegemäßige Erschließungssituation in rücksichtsloser Weise beeinträchtigen könnte. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zum Vorhaben kann vielmehr über die F-Straße und anschließend über die gut ausgebaute G-Straße bzw. H-Straße abfließen. Probleme mit der Erschließung sind nicht erkennbar. Dass die genannten Straßen den durch das Vorhaben veranlassten zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der zahlreichen, bereits vorhandenen Beherbergungsbetriebe bereits von einem nicht unerheblichen Anliegerverkehr auszugehen ist. Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen (§ 12 Abs. 1 BauNVO) müssen die Kläger die Emissionen, die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Bebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehen, im Regelfall hinnehmen (VG München, Urteil vom 7. Dezember 2016 – M 9 K 16.3410 –, Rn. 23, juris). Darauf, dass der Anliegerverkehr nicht zunimmt, haben die Kläger keinen Anspruch. Darüber hinaus ist nicht von einem unkontrollierten Parksuchverkehr auszugehen, da das Vorhaben 26 Stellplätze enthält (Bl. 35 der Verwaltungsakte ...), was bei einer Anzahl von lediglich zehn Ferienwohnungen nicht zu beanstanden ist. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kläger als Nachbarn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, einen Anspruch darauf haben, dass sich die Bebauung auf einem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-)Verdichtung sind hinzunehmen, solange sie – wie vorliegend – baurechtlich zulässig sind. 3. Schließlich verstößt das Vorhaben nicht gegen sonstige, nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung durch Hochwasser geltend machen, ist dieser Gesichtspunkt gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 LBauO bereits nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung durch den Beklagten. Denn der grundsätzlich in Betracht kommende Nachbarschutz bei wasserrechtlichen Belangen (§ 78 Abs. 5 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) ist durch die SGD Nord und damit durch eine andere Behörde zu prüfen. Die Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des Hochwasserschutzes genügt, ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären (OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10688/1.OVG –, Rn. 117, ESOVGRP). Im Übrigen kommt Drittschutz nach § 78 Abs. 5 S. 2 WHG nur dann zum Tragen, wenn der Nachbar darlegt, durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in eigenen schützenswerten Belangen konkret und individualisierbar in unzumutbarer Weise betroffen zu sein (Schmitt, in: BeckOK UmweltR, 49. Ed. 1.1.2019, WHG § 78 Rn. 60). Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag der Kläger nicht, durch die zusätzliche Wasserverdrängung des Vorhabens und die Veränderung der Stromlinie mit nicht vorherbestimmbaren evtl. auftretenden Wasserverwirbelungen könne es auch auf ihrem flussabwärts gelegenen Nachbargrundstück zu Schäden kommen. Hierbei handelt es sich um eine nicht weiter belegte Spekulation der Kläger, wobei es an verifizierbaren Anhaltspunkten fehlt. Vielmehr hat die SGD Nord am 26. März 2018 mitgeteilt, dass durch das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht zusätzlich beeinträchtigt, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, kein Hochwasserschutz beeinträchtigt und zudem das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt werde (Bl. 104 der Verwaltungsakte ...). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Belastung der Kläger mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich insoweit auch keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO unterworfen; außerdem hat sie das Verfahren nicht wesentlich gefördert. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine notwendige Beiladung handelt, ist im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 VR 2.16 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, Rn. 5, juris; OVG RP, Beschluss vom 16. März 1995 – 8 A 12977/94.OVG, ESOVGRP). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen ein vom beklagten Landkreis genehmigtes Bauvorhaben der Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A. Das nordwestlich angrenzende Grundstück B (im Folgenden: das Baugrundstück) steht im Eigentum von Herrn ..., dem gesetzlichen Vertreter der Beigeladenen. Beide Grundstücke befinden sich unmittelbar am Moselufer und sind als Überschwemmungsgebiet der Mosel festgesetzt. Von dort aus betrachtet befinden sich entlang des Moselufers in beide Richtungen im Abstand von jeweils 20 Metern dreigeschossige Wohnhäuser mit einer Firsthöhe einschließlich Dachgeschoss zwischen 12 und 15 Metern. Anschließend folgen nordwestlich eine Jugendstilvilla (C) mit einer Firsthöhe von 19,7 Metern und südöstlich ein Hotel (D) mit einer Firsthöhe von 25,5 Metern (Bl. 9 der Verwaltungsakte ...). In einem weiteren Radius von 100 Metern befindet sich die Altstadt des Ortsteils T. mit zahlreichen Wohnhäusern, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen und Gastronomiebetrieben. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht. Zur weiteren Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten diene die folgende Übersichtskarte: ... Auf Antrag von Herrn ... erteilte ihm der Beklagte am 30. Juni 2017 unter Zugrundelegung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baugrundstück, bestehend aus vier Vollgeschossen mit jeweils zwei Wohneinheiten. Dieses Vorhaben sollte ausweislich der eingereichten Bauunterlagen eine Breite von 20,45 Metern, eine Tiefe von 14 Metern und inklusive Tiefgarage eine Firsthöhe von 18,27 Metern aufweisen. Auf dem Baugrundstück sollte auf der zum Klägergrundstück gerichteten Seite ein Abstand von 3,35 Metern eingehalten werden, wobei auf dem Klägergrundstück ein Abstand von weiteren 3,5 Metern verbleiben sollte (Bl. 14 der Verwaltungsakte ...). Gegen den Bauvorbescheid erhoben die Kläger erfolglos Widerspruch und Klage. Das klageabweisende Urteil der Kammer vom 5. Februar 2019 – 7 K 4858/18.TR – ist seit dem 20. März 2019 rechtskräftig. Zuvor hatte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Bauantrag vom 15. Februar 2018 mit Bescheid vom 27. August 2018 die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt, die im Unterschied zum Bauvorbescheid vom 30. Juni 2017 den Neubau eines Gebäudes mit zehn Ferienwohneinheiten und Mittelgarage zum Gegenstand hat (im Folgenden: das Vorhaben). Der Beklagte machte den Bauvorbescheid vom 30. Juni 2017 zum Gegenstand der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 29. August 2018 zugestellt (Bl. 125 der Verwaltungsakte ...). Hiergegen legten die Kläger am 27. September 2018 Widerspruch ein und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: Der nunmehr genehmigte Neubau eines Gebäudes mit zehn Ferienwohnungen und Mittelgarage füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn diese stelle sich als allgemeines Wohngebiet dar, wo Beherbergungsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig seien. Die zehn Ferienwohneinheiten dienten nicht der Bedarfsdeckung der näheren Umgebung und der typischerweise damit einhergehende Zu- und Abfahrtsverkehr störe die bereits vorhandene Bebauung. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gelte zunächst für die Gebäudehöhe, da sich für den Betrachter entlang des Moselufers der Eindruck einer dreigeschossigen Bauweise zuzüglich Dachgeschoss ergebe, wobei die vorhandenen höheren Gebäude als Fremdkörper zu werten seien und die Bebauung nicht prägten. Auch stimme die in den Planungsunterlagen angenommene Bezugsebene nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung bestehe im blockinneren Bereich faktisch eine Baugrenze, da die maßgebliche Umgebungsbebauung keine Blockinnenbebauung aufweise. Außerdem habe die Grundflächenzahl – GRZ – im Bauvorbescheid noch 0,4 betragen, liege in der Baugenehmigung aber bei 0,879. Bei zutreffender Rundung auf zwei Nachkommastellen betrage die GRZ sogar 0,88 und stelle damit eine nicht mehr geringfügige Überschreitung dar. Die in der Nähe vorhandenen Gebäude mit einer GRZ von 1,0 seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung – BauNVO – errichtet worden seien und deswegen Bestandsschutz genössen. Des Weiteren verletze das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme, denn es verursache auf dem Klägergrundstück eine deutliche Verschlechterung der Belichtung, habe eine einmauernde und abriegelnde Wirkung und eröffne neue Einblicksmöglichkeiten in die Aufenthaltsräume des Hausgrundstücks. Schließlich äußerten die Kläger Bedenken hinsichtlich der Hochwasserproblematik und trugen vor, durch die zusätzliche Wasserverdrängung und die Veränderung der Stromlinien der Mosel könne es auf ihrem Grundstück zu Schäden kommen. Am 8. Februar 2019 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – SGD Nord – der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung zum Bau im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Mosel (Bl. 155 ff. der Verwaltungsakte ...). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019, den Klägern zugestellt am 22. Februar 2019, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die nähere Umgebung sei von Beherbergungsbetrieben geprägt und daher bezüglich der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet zu qualifizieren, worin sich das Vorhaben einfüge. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verwies der Kreisrechtsausschuss auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid aus dem Bauvorbescheidsverfahren. Neue Anhaltspunkte seien nicht erkennbar, zumal der genehmigte Baukörper mit demjenigen im Bauvorbescheidsverfahren identisch sei. Die GRZ liege in der umliegenden Umgebung teilweise bei 1,0 und es bestehe kein Anspruch auf Freiraumerhaltung auf Nachbargrundstücken. Schließlich nahm der Kreisrechtsaufschuss auf die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung der SGD Nord Bezug. Hiergegen haben die Kläger am 21. März 2019 Klage erhoben und wiederholen zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 5. Februar 2019 – 7 K 4858/18.TR –. Schließlich sei die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung der SGD Nord inzwischen bestandskräftig geworden, sodass die Kläger im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Hochwasserproblematik nicht gehört werden könnten. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag angekündigt und ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind. Außerdem wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.