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Urteil

1 K 128/17.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0528.1K128.17.WI.00
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Leitsätze
Eine entsprechende Anwendung der Befreiungsvorschrift für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person auf (zeitweise) zusammen lebende Geschwister ist nicht aus Gleichbehandlungserwägungen geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine entsprechende Anwendung der Befreiungsvorschrift für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person auf (zeitweise) zusammen lebende Geschwister ist nicht aus Gleichbehandlungserwägungen geboten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides ist § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 19. November 2015 (in Kraft getreten am 1. Januar 2016), die am 17. Dezember 2015 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tagblatt veröffentlicht wurde. Nach § 1 ZwStS erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungsteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZwStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Angehörigen verfügen kann. Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand, hier nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 ZwStS). Sie beträgt 10% dieser Bemessungsgrundlage (§ 5 ZwStS) und wird als Jahressteuer erhoben (§ 6 Abs. 3 ZwStS), wobei Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist. Die Heranziehung zu einer jährlichen Zweitwohnungsteuer in Höhe von 240 € ist rechnerisch richtig erfolgt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage bestehen nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst. Die Aufwandsteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. Für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist unerheblich, ob das Innehaben der Zweitwohnung beruflich veranlasst wurde und der getragene Aufwand als Werbungskosten abzuziehen ist. Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 33). Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gemeindegebiet der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Eine Privilegierung eines Familienmitglieds in der Situation der Klägerin in Form der Steuerbefreiung musste durch den Satzungsgeber nicht etwa deshalb erfolgen, weil die Zweitwohnungsteuer Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Freiheitsrecht verletzt. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Beklagten die enge Bindung zwischen der Klägerin und ihrem Bruder vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Zwar schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Darüberhinausgehend zielt Art. 6 Abs. 1 GG generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris Rn. 22, 23, mit weiteren Nachweisen). Die Zweitwohnungsteuer greift vorliegend nicht in den Schutzbereich der Familie ein. Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 54, 55). Die Zweitwohnungsteuer hat keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet vorliegend den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung der in Teilzeit berufstätigen Klägerin im Gemeindegebiet der Beklagten, die überwiegend in ihrer Hauptwohnung, dem vormals elterlichen Haus, wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das - zeitweise - Zusammenleben mit ihrem Bruder in der Hauptwohnung. Diese Besteuerung trifft weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris Rn. 59). Hier führt die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts der Klägerin in ihrer Hauptwohnung zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Ort ihrer Berufstätigkeit ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723). Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig ergangen. Wie die Klägerin selbst einräumt, kommt für sie eine Befreiung nach dem hier allein in Betracht kommenden § 2 Abs. 7f ZwStS nicht in Betracht. § 2 Abs. 7f ZwStS nimmt Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet von Wiesbaden befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehaben, von dem steuerpflichtigen Wohnungsbegriff aus. Die Klägerin ist weder verheiratet noch lebt sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Umstand, dass sie mit ihrem schwerbehinderten Bruder an ihrem Heimatort in ihrem Elternhaus an ca. 120 bis 140 Tagen im Jahr zusammenlebt, wenn sie ihn aus dem betreuten Wohnen aus dem ca. 35 - 40 km entfernten XXX zu sich nach A-Stadt holt, erfüllt diesen Befreiungstatbestand bereits nach dem Wortlaut nicht. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf die familiäre Situation der Klägerin aus Gleichbehandlungserwägungen ist nicht geboten. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10). Eine vergleichbare melderechtliche Zwangslage, wie sie bei verheirateten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften im Beschluss des BVerfG vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00, juris) gegeben war und die zur Einführung der Ausnahme in § 2 Abs. 7f ZwStS geführt hat, ist hier nicht zu verzeichnen. Der Einführung des § 2 Abs. 7f ZWSTS lag folgende Situation zugrunde: Da nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird, war es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Steuerlich belastet wurde damit die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer wurden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten wurden. Die Zweitwohnungsteuer stellte daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs. 1 geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 -, BVerfGE 114, 316-338). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, erlaubt es einem Satzungsgeber in diesem Fall, bei der Zweitwohnungsteuererhebung verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen besserzustellen, indem er sie von der Steuerpflicht ausnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 -, juris Rn. 43). Der Satzungsgeber darf im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in typisierender Weise davon ausgehen, dass Verheirateten im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne weiteres die Möglichkeit offensteht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Ort der Beschäftigung der Zweitwohnungsteuerpflicht zu entgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 -, juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris Rn. 42). Diese Situation ist auf den Fall der Klägerin nicht übertragbar. Soweit auf Grundlage der ZwStS eine Belastung der Klägerin bzw. von Personen in der Situation der Klägerin mit Zweitwohnungsteuern möglich ist, liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte ist insbesondere nicht gehalten, weitere Befreiungstatbestände - hier mit Blick auf das Zusammenleben von Geschwistern - zu regeln, da diese Lebensform weder unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht noch eine Benachteiligung dieser Form des Zusammenlebens der Geschwister durch die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gegeben ist. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nicht auf die Zweitwohnungsteuerbelastung als solche abgestellt, sondern auf eine melderechtliche Zwangslage, die nur bei Eheleuten, nicht aber wie hier bei Geschwistern in gleicher Lage besteht. Art. 6 Abs. 1 GG stellt allein die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft als Lebensform unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes, nicht aber andere Lebensgemeinschaften unverheirateter, wenn auch miteinander verwandter, Personen. Es liegt auch keine vergleichbare benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die zeitweise Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Bruder vor. Auf die nach ihren Angaben überwiegend in A-Stadt lebende Klägerin sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Melderechtlich gibt es keine zwingende Vorgabe, dass die Wohnung, in der sie gemeinsam mit ihrem Bruder lebt, unabhängig vom entsprechenden Nutzungsumfang ihre Hauptwohnung sein muss. Das durch die ZwStS in Bezug genommene Melderecht stellt für unverheiratete Personen diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend genutzt wird (vgl. § 21 BMG). Eine allgemeine Aussage, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehung immer dort liegt, wo eine Person mit nahen Verwandten in der Seitenlinie zusammenwohnt, lässt sich den melderechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Die Klägerin ist also melderechtlich nicht gehindert, die aus beruflichen Gründen im Gemeindegebiet der Beklagten gehaltene Wohnung künftig stärker als bisher zu nutzen und diese demzufolge als zweitwohnungssteuerfreie Hauptwohnung anzumelden, selbst wenn sie nach ihren Angaben nur noch teilzeitbeschäftigt ist. Eine durch den Satzungsgeber zu berücksichtigende Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bei Begründung ihres Erstwohnsitzes im Gemeindegebiet der Beklagten möglicherweise in A-Stadt zweitwohnungsteuerpflichtig werden würde. Zum einen ist der Satzungsgeber nicht verpflichtet, Steuerbelastungen durch andere Hoheitsträger bei seiner eigenen Belastungsentscheidung zu berücksichtigen. Zum anderen ist dies generell die Konsequenz aus der Innehabung mehrerer Wohnungen, die nicht im Besonderen unverheiratete Personen, die an einem anderen Ort als dem Beschäftigungsort eine Familie haben, trifft (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 K 1700/15 -, juris Rn. 15 ff.). Abgesehen davon, dass weder die Klägerin ausdrücklich einen Erlassantrag bei der Beklagten gestellt noch die Beklagte förmlich über einen solchen Erlassantrag entschieden hat, weist das Gericht zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erlass der Zweitwohnungsteuer 2016 nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO hat. Danach können Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Im vorliegenden Fall begegnet der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten keinen Bedenken, da die Einziehung der Steuer nicht unbillig ist. Es liegt weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor. Eine persönliche Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn es nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin nicht vertretbar wäre, die Zweitwohnungsteuer (in voller Höhe) einzuziehen. Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen setzen auf Seiten des Steuerschuldners die Erlassbedürftigkeit und die Erlasswürdigkeit voraus. Nur die Erfüllung beider Voraussetzungen lässt die Einziehung der Steuer als unbillig erscheinen (vgl. Oosterkamp in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 15. April 2020, § 227 AO Rn. 41). Erlassbedürftig ist der Steuerschuldner, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Fall der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet wäre. Dies ist dann anzunehmen, wenn der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann. Erlasswürdig ist der Steuerschuldner, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen und angesichts der geringen Höhe der Zweitwohnungsteuer sind auch Anhaltspunkte für eine persönliche Unbilligkeit nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit liegen ebenfalls nicht vor. Sachlich unbillig ist die Einziehung einer kommunalen Steuer wie der Zweitwohnung-steuer, wenn sie zwar äußerlich der Satzung entspricht, aber den Wertungen des Satzungsgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint; eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Satzungsgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. Oosterkamp in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 15. April 2020, § 227 AO Rn. 37). Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 7f ZwStS dient, wie bereits ausgeführt, der Besserstellung von Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG. Diesem Zweck würde es widersprechen, unverheirateten Personen wie der Klägerin und ihrem Bruder dieselben Vergünstigungen zu gewähren, obwohl sie von Art. 6 Abs. 1 GG zwar auch, aber nicht in derselben Intensität geschützt werden. Es liegt somit gerade keine untypische bzw. vom Satzungsgeber nicht in Kauf genommene Unbilligkeit vor. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschloss am 19. November 2015 die die ab dem 1. Januar 2016 geltende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnung-steuer im Gebiet der Landehauptstadt Wiesbaden (Bl. 35 ff. Gerichtsakte). Die Satzung wurde am 17. Dezember 2015 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (Bl. 12 VV) beantragte die Klägerin ihre Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Aus beruflichen Gründen sei sie auf ihre Wohnung in Wiesbaden angewiesen. Ihr erster Wohnsitz befinde sich in A-Stadt, wo sie in ihrem Elternhaus zusammen mit ihrem schwerbehinderten Bruder, für dessen Betreuung sie seit 1993 bestellt sei, lebe. Hinsichtlich der Zweitwohnung lägen ähnliche Umstände vor wie bei einer Lebenspartnerschaft. In der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer, die die Klägerin am 13. März 2016 ausfüllte, wies sie erneut auf diese Umstände hin (Bl. 1 ff. VV). Seit dem 1. Januar 1999 lebe sie mit ihrem schwerbehinderten Bruder zusammen in A-Stadt. Sie gab weiter an, in Wiesbaden in einem Appartement mit einer Größe von 19,60 m² zu wohnen, für das sie monatlich 200 € Kaltmiete zahle. Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wurde die Zweitwohnungsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 auf 240 € festgesetzt. Weiter teilte die Beklagte mit, dass nur für den Fall von Änderungen ein neuer Bescheid ergehe. Ab 2017 würden vierteljährlich 60 € fällig (Bl. 7 VV). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 28. Dezember 2015 erneut ihre Befreiung von der Zweitwohnungsteuer (Bl. 10 VV). Nachdem am 11. August 2016 ein Mahnschreiben an die Klägerin geschickt worden war, legte sie mit Schreiben vom 15. August 2016 Widerspruch gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer ein. Sie habe bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 und Mai 2016 (wohl Juni 2016, Anm. des Gerichts) Widerspruch gegen die Zweitwohnungsteuer eingelegt, auch wenn sie ihre Schreiben nicht so bezeichnet habe. Inhaltlich sei diesen Schreiben aber zu entnehmen, dass sie sich gegen ihre Heranziehung wende (Bl. 11 VV). Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 19. September 2016 mit, dass sie den Befreiungsantrag vom 9. Juni 2016 als Widerspruch werte. Allerdings erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von der Steuererhebung gemäß § 2 Abs. 7f der Satzung, denn sie sei weder verheiratet noch lebe sie in einer Lebenspartnerschaft; zudem nutze sie die Wohnung nicht überwiegend. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte die Klägerin mit, dass die Satzung zwar richtig angewendet werde, da sie insbesondere nicht die Ausnahmen des § 2 Abs. 7 der Satzung erfülle. Allerdings sei die Satzung selbst rechtswidrig, da sie keine Möglichkeit zur Berücksichtigung atypischer Fälle vorsehe. Auch die Beziehung zu ihrem Bruder stehe unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG; sie betreue ihren Bruder im Elternhaus an 120 bis 140 Tagen pro Jahr. Diesbezüglich legte die Klägerin Aufstellungen des Wohnheims in XXX, in dem ihr Bruder untergebracht ist, über Heimfahrten und Urlaube für die Jahre 2014 und 2015 vor. Ein Umzug komme für ihren schwerbehinderten Bruder nicht in Betracht, da er in dem elterlichen Wohnort auch sozial verwurzelt sei. Sie selbst könne Haupt- und Nebenwohnsitz nicht tauschen, da sie nur noch teilzeitbeschäftigt sei. Die Vorsitzende des Widerspruchsausschusses entschied am 21. November 2016, keine Anhörung durchzuführen (Bl. 27 VV). Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2016 den Widerspruch der Klägerin vom 9. Juni 2016 und 15. August 2016 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen (Bl. 28 ff. VV). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017, das am 9. Januar 2017 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt die Klägerin vor, sie und ihr Bruder stünden unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn auch in abgemilderter Form, denn dieser schütze auch von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen zwischen nahen Verwandten. Auch die Ablehnung eines etwaigen Erlasses im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Februar 2017 solle überprüft werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass Behörden im Allgemeinen nicht verpflichtet seien, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Die Behörde habe pflichtgemäß zu handeln und den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Sollte die Besteuerung in Einzelfällen für den Schuldner unbillig sein, bestehe über § 4 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 5a des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) die Möglichkeit, gemäß §§ 163 Satz 1, 227 der Abgabenordnung (AO) die Steuerschuld zu erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitwohnungsteuer existenzgefährdende Wirkung habe, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei in der Lage, eine Zweitwohnung zu halten, was ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziere; auch sei der festgesetzte Steuerbetrag von 20 €/Monat als gering einzustufen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 6 Abs. 1 GG berufe, sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet, da hier nur die Kleinfamilie, bestehend aus Eltern und Kindern, geschützt werde. Sie und ihr Bruder fielen nicht unter den grundgesetzlich geschützten Begriff der Familie. Soweit sich die Klägerin gegenüber Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ungleich behandelt fühle, lasse sich diese Unterscheidung sachlich begründen und rechtfertigen. Im Gegensatz zu nicht verheirateten Paaren könnten Eheleute ihren Hauptwohnsitz nicht frei bestimmen; dort sei der Familienwohnsitz immer der Hauptwohnsitz. Dass die Klägerin ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt behalte, sei eine persönliche Entscheidung. Der Aufwand, der der Klägerin durch Vorhalten einer Zweitwohnung entstehe und der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehe, führe zu steuerlichen Konsequenzen, die die Klägerin zu tragen habe. Dass die Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt würden, sei für die Zweitwohnungsteuer irrelevant. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 10. Mai 2017 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Bl. 56 Gerichtsakte), die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. August 2017 (Bl. 58 Gerichtsakte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst vorgelegtem Verwaltungsvorgang Bezug genommen.