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Beschluss

3 L 2036/18.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0123.3L2036.18.WI.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht erforderlich, dass der Beurteiler für die Erstellung der Anlassbeurteilung eines Richters die herangezogenen Akten sowie deren Inhalt in der Akte des Stellenbesetzungsverfahrens dokumentiert, da es sich um einen Akt wertender Erkenntnis handelt, dessen Ergebnis der Beurteilte in der Beurteilung erfährt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, Rn. 12, juris) zur Dokumentation von Auswahlgesprächen ist insoweit nicht übertragbar. 2. Beurteilungsbeiträge für die Erstellung einer Anlassbeurteilung eines Richters unterliegen im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst. Auch ihr Verfasser darf also nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an Beurteilungsbeiträge für die Erstellung einer Gesamtbeurteilung durch den Erstbeurteiler eines Beamten (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 B 41/03 -, Rn. 2, juris) ist insoweit übertragbar. 3. In einem Bewertungssystem von acht Stufen ist die Auswahl des unterlegenen Bewerbers um ein höheres Richteramt aufgrund des Leistungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers ausgeschlossen, wenn dieser im ausgeübtem Amt um zwei Bewerbungsstufen und im angestrebten Amt um drei Stufen besser beurteilt ist.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 19.365,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht erforderlich, dass der Beurteiler für die Erstellung der Anlassbeurteilung eines Richters die herangezogenen Akten sowie deren Inhalt in der Akte des Stellenbesetzungsverfahrens dokumentiert, da es sich um einen Akt wertender Erkenntnis handelt, dessen Ergebnis der Beurteilte in der Beurteilung erfährt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, Rn. 12, juris) zur Dokumentation von Auswahlgesprächen ist insoweit nicht übertragbar. 2. Beurteilungsbeiträge für die Erstellung einer Anlassbeurteilung eines Richters unterliegen im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst. Auch ihr Verfasser darf also nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an Beurteilungsbeiträge für die Erstellung einer Gesamtbeurteilung durch den Erstbeurteiler eines Beamten (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 B 41/03 -, Rn. 2, juris) ist insoweit übertragbar. 3. In einem Bewertungssystem von acht Stufen ist die Auswahl des unterlegenen Bewerbers um ein höheres Richteramt aufgrund des Leistungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers ausgeschlossen, wenn dieser im ausgeübtem Amt um zwei Bewerbungsstufen und im angestrebten Amt um drei Stufen besser beurteilt ist. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 19.365,06 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die seitens des Antragsgegners beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Direktorin des Amtsgerichts C-Stadt. Der am ##.##.## geborene Antragsteller ist Richter am Amtsgericht C-Stadt und wird mit R1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) besoldet. Die am ##.##.## geborene Beigeladene ist Richterin am Amtsgericht I-Stadt und wird ebenfalls nach R1 besoldet. Der Antragsgegner schrieb im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (im Folgenden JBMl.) vom ##.##.## auf Seite ## unter Ziffer ## die Stelle der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts C-Stadt aus. Die Stelle ist nach R1 mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 besoldet. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 19.03.2018 und die Beigeladene mit Schreiben vom 05.03.2018 auf die ausgeschriebene Stelle. Der Präsident des Landgerichts I-Stadt erstellte mit Datum vom 17.07.2018 für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 15.06.2012 bis zum 17.07.2018 erfasste. Für die Erstellung der Beurteilung holte der Präsident des Landgerichts vorbereitende Stellungnahmen des Direktors des Amtsgerichts C-Stadt J, der letzten Direktorin des Amtsgerichts C-Stadt K, des Präsidenten des Landgerichts I-Stadt a.D. L und der ehemaligen Vizepräsidentin des Landgerichts I-Stadt N ein. Darüber hinaus sichtete der Präsident des Landgerichts zehn Akten, die der Antragsteller bearbeitet hat, und besuchte am 14.05.2018 eine von dem Antragsteller geleitete Sitzung in Zivilsachen. Der Präsident des Landgerichts beurteilte den Antragsteller hinsichtlich des von ihm ausgeübten Amtes eines Richters am Amtsgericht mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ und hinsichtlich des von ihm angestrebten Amtes eines Direktors des Amtsgerichts mit der Note „übertrifft die Anforderungen teilweise“. Der Präsident des Landgerichts eröffnete dem Antragsteller am 17.07.2018 die Beurteilung. Die Präsidentin des Amtsgerichts I-Stadt erstellte mit Datum vom 26.04.2018 für die Beigeladene eine Anlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 04.02.2016 bis 26.04.2018 erfasste. Sie sichtete zehn Akten, die die Beigeladene bearbeitet hat, und gab an, dass sie ein umfassendes Bild von den Leistungen der Richterin aufgrund der kollegialen Zusammenarbeit in der Familienabteilung habe. Die Präsidentin des Amtsgerichts I-Stadt beurteilte die Beigeladene sowohl hinsichtlich des ausgeübten als auch hinsichtlich des von ihr angestrebten Amtes mit der Note „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Sie eröffnete der Beigeladenen die Beurteilung am 26.04.2018. Der Präsident des Landgerichts I-Stadt schlug im Rahmen seines Besetzungsberichts vom 24.07.2018 die Beigeladene zur Ernennung vor. Für die Beigeladene sprächen die Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen. Während der Antragsteller die Anforderungen eines Direktors des Amtsgerichts teilweise übertreffe, übertreffe die Beigeladene die Anforderungen erheblich. Zur Begründung führte der Präsident des Landgerichts ferner im Wesentlichen aus, dass zwar beide Bewerber qualifiziert seien, jedoch der Beigeladenen der Vorzug zu geben sei. Im Bereich der Grundanforderungen lägen die Bewerber dicht beieinander. Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit seien in etwa gleichem Maße vorhanden. Darüber hinaus verfügten beide über eine ausgewogene, gefestigte und offene Persönlichkeit sowie Verantwortungsbereitschaft. Unterschiede würden im Bereich der Fortbildungsbereitschaft existieren. Während der Antragsteller, abgesehen von seiner regelmäßigen Teilnahme an den jährlichen WEG-Fachgesprächen in M-Stadt, keinen Anlass zu sonstigen Fortbildungen sehe, habe die Beigeladene an zahlreichen Fortbildungen im Familienrecht teilgenommen, eine Fortbildung zur Internetplattform FTcam besucht und die gewonnenen Erkenntnisse an die Kollegen der Familienabteilung weitergegeben. Ebenso würden im Bereich der Übernahme neuer und zusätzlicher Aufgaben Unterschiede bestehen. Der Beigeladene sei bislang ganz überwiegend im zivilrechtlichen Bereich tätig gewesen und sei lediglich bis Ende 2014 beim Amtsgericht C-Stadt auch für jugendrichterliche Verfahren zuständig gewesen. Zusätzliche Aufgaben habe er beim Landgericht G-Stadt vorübergehend (Bescheidung von Akteneinsichtsgesuchen) und beim Amtsgericht C-Stadt in der Anfangsphase übernommen (Organisation einer Schöffenwahl, kurzzeitige Vertretung des Direktors). Später sei eine förmliche Einbindung in Verwaltungsaufgaben aufgrund der Stellung eines abgeordneten Richters nicht möglich gewesen. Die Beigeladene habe aufgrund ihres Wechsels vom Verwaltungsgericht zum Amtsgericht herausragende Flexibilität gezeigt. Beim Verwaltungsgericht I-Stadt sei sie Organisationsreferentin gewesen und habe auch am Amtsgericht zusätzliche Aufgaben übernommen, etwa die Funktion der Güterichterin bis Ende 2014, die Vertretung des Familiengerichts im Arbeitskreis „Trennung und Scheidung“, stellvertretende Koordinatorin der Rechtsstaatsklassen und Mitwirkung bei der Gestaltung eines Workshops zum Familienrecht für eine chinesische Richterdelegation. Beide Bewerber seien der IT-Technik gegenüber aufgeschlossen und würden sie nutzen. Im Bereich der Fachkompetenz wiesen beide Bewerber ausgeprägt gute Fachkenntnisse in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen auf. An der Urteilsfähigkeit und Entschlussfreude bestünden bei beiden Bewerbern keine Zweifel. Zwar würden die Verhandlungen von beiden jeweils souverän und kompetent geleitet, doch könne die Beigeladene zusätzliche Kenntnisse als Mediatorin einbringen. Beide seien absolut selbstständig, eigenverantwortlich und hervorragend organisiert. Im Bereich der sozialen Kompetenz würden ebenfalls Unterschiede bestehen. Während der Antragsteller mehr dem Typ des Einzelgängers entspreche und keine ausgeprägte soziale Kompetenz festzustellen sei, zeichne sich die Beigeladene durch eine besonders ausgeprägte soziale Kompetenz aus. Ebenso bestehe im Bereich der Führungskompetenz ein relevanter Unterschied. Der Antragsteller habe bislang keinerlei Führungsverantwortung übernommen und an diesen Aufgaben keinerlei Interesse gezeigt. Die Beigeladene habe sowohl am Verwaltungsgericht als auch am Amtsgericht Führungsaufgaben wahrgenommen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22.08.2018 schloss sich der Präsident des Oberlandesgerichts dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Landgerichts aus den Gründen des Besetzungsberichts an. Er attestierte der Beigeladenen einen erkennbaren Leistungsvorsprung, da ihre aktuelle Beurteilung ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil ausweise. Eine vergleichende Betrachtung der Merkmale des Anforderungsprofils ergebe zudem einen merklichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen in den Bereichen Sozialkompetenz und Führungskompetenz. Die Gleichstellungsbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Hessischen Ministerium der Justiz schloss sich mit Schreiben vom 29.08.2018 ebenfalls dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Landgerichts an. Der Antragsgegner wählte ausweislich des Auswahlvermerks vom 17.09.2018, gezeichnet von der Hessischen Ministerin der Justiz am 19.09.2018, die Beigeladene für die Besetzung der Stelle der Direktorin des Amtsgerichts C-Stadt aus. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene vor dem Hintergrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die vergleichbar seien, besser beurteilt sei, als der Antragsteller. Bereits ein Unterschied im Gesamturteil von einer Notenstufe in einem System mit einer Notenskala von acht Stufen stelle einen klaren Leistungsvorsprung dar, auf den eine Auswahlentscheidung gestützt werden könne. Die Gesamtendnoten würden von den Einzelfeststellungen zu den jeweiligen Anforderungsmerkmalen des Anforderungsprofils für die angestrebte Stelle getragen und die Beurteilungen seien auch hinsichtlich ihrer Gesamtendnote im Verhältnis zueinander schlüssig. Die bessere Eignung der Beigeladenen ergebe sich aus der um zwei Notenstufen besseren Beurteilung im ausgeübten und der um drei Notenstufen im angestrebten Amt. Aus der Personalakte der Beigeladenen und ihres bisherigen Werdegangs ergäben sich keine Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. Der Präsidialrat des Oberlandesgerichts G-Stadt votierte in seiner Sitzung vom 24.09.2018 einstimmig für die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen. Die abschließende Billigung durch die Ministerin erfolgte am 01.10.2018. Der Antragsgegner informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 05.10.2018, eingegangen am 13.10.2018, über die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen. Der Antragsteller erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31.10.2018 Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung. Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31.10.2018, eingegangen am gleichen Tag, einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 28.06.2019, eingegangen bei dem Präsidenten des Landgerichts am 02.07.2019, Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, dass die im Rahmen des Eignungsvergleichs herangezogene dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei, da sie auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe. Der beurteilende Präsident des Landgerichts habe bis auf die herangezogenen Akten und die Teilnahme an der Sitzung am 14.05.2018 keine eigene unmittelbare Anschauung von seiner dienstlichen Tätigkeit und die darüber hinaus herangezogenen Stellungnahmen und Beiträge seinen in der vorgelegten Verfahrensakte des Antragsgegners nicht dokumentiert, wodurch sein Recht auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz verletzt werde. Die Übernahme von Passagen aus den Stellungnahmen oder Beiträgen genüge nicht. Ferner seien die zehn herangezogenen Akten und deren Inhalt nicht in der Akte des Stellenbesetzungsverfahrens dokumentiert, sodass sich nicht überprüfen lasse, welche Erkenntnisse der Beurteiler aus ihnen gezogen habe. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Da keine der herangezogenen zehn Akten ein strafrechtliches Verfahren zum Gegenstand habe, fehle dem Beurteiler die unmittelbare eigene Anschauung. Die Feststellungen und Bewertungen, die der Beurteiler anlässlich seines Sitzungsbesuchs am 14.05.2018 getroffen habe, seien ebenfalls nicht hinreichend dokumentiert. Eine Pflicht zur Dokumentation lasse sich aus der Rechtsprechung zur Pflicht zur Dokumentation von Auswahlgesprächen ableiten. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers lasse nicht erkennen, ob und inwieweit der Beurteiler sich den zitierten Feststellungen und Bewertungen Dritter angeschlossen oder von diesen im Rahmen seines Beurteilungsermessens abgewichen sei. Die herangezogenen Beurteilungsbeiträge würden nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abdecken. Der Beurteiler habe sich mangels hinreichender Erkenntnisgrundlage kein vollständiges Bild von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers machen können. Soweit der von der Beurteilung abgedeckte Zeitraum bereits am 15.06.2012 beginnen würde, hätte ein Beurteilungsbeitrag des damaligen Direktors am Amtsgericht O eingeholt werden müssen. Der Antragsteller habe in diesem Zeitraum Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, wohingegen in seiner dienstlichen Beurteilung davon ausgegangen werde, mangels Erkenntnissen über entsprechende Sachverhalte keine Aussagen über eine dahingehende Eignung machen zu können. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch in den Jahren 2015, 2016 und 2017 unmittelbarer Vertreter des Direktors bzw. der Direktorin gewesen. Die Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, da ihr Beiträge von Personen zugrunde gelegt worden seien, die keine bzw. keine hinreichende unmittelbare Wahrnehmung von den dienstlichen Tätigkeiten und Leistungen des Antragstellers gehabt hätten. Dies gelte für den Amtsvorgänger des Beurteilers und die ehemalige Vizepräsidentin des Landgerichts. Darüber hinaus gehe K in ihrem Beurteilungsbeitrag selbst davon aus, dass sie zur fachlichen Qualifikation nur eingeschränkt Stellung nehmen könne, da es an Überschneidungen bei den richterlichen Dezernaten fehle. Ferner hätten auch der ehemalige Direktor bzw. die ehemalige Direktorin des Amtsgerichts zur Erstellung ihrer Beurteilungsbeiträge weder Akten des Antragstellers herangezogen noch eine Sitzung besucht. Anders als bei Behörden, könne an Gerichten nicht davon ausgegangen werden, dass ein unmittelbares gemeinsames Arbeitsumfeld zwischen Richtern und der Gerichtsleitung bestehe, da eine Weiterleitung zur Kenntnisnahme nicht erfolge. Ihre Beurteilungsbeiträge seien auch deshalb ungeeignet, da sie über keine unmittelbare Wahrnehmung hinsichtlich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers verfügen würden. Der vorgelegte Beitrag von N sei nicht unterschrieben und darüber hinaus verletzten die darin enthaltenen Behauptungen mangels Überprüfbarkeit die Rechte des Antragstellers nach Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Sie nehme Bezug auf Gerüchte ohne deren Quelle anzugeben und unterlasse es auch, die Verfahren des Antragstellers konkret zu benennen, aus denen sie vermeintlich mangelhafte Leistungen ableite. Der Beitrag des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts L genüge hinsichtlich der Art und des Umfangs nicht den Anforderungen und enthalte sachfremde Erwägungen. Die dienstliche Beurteilung lasse erkennen, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 nicht in der Justiz tätig gewesen sei, obwohl er tatsächlich in diesem Zeitraum Nachlasssachen bearbeitet habe. Der Beurteiler habe aus eigener Wahrnehmung beurteilen können, ob der Antragsteller im Bereich des Miet-und Wohnungseigentumsrechts bereitwillig Auskunft erteile. Es handele sich bei dem Hinweis in der Beurteilung, dass es im Dezernat des Antragstellers im Vergleich zu anderen Kollegen zu einer Häufung von Dienstaufsichtsbeschwerden gekommen sei, um eine sachfremde Erwägung im Zusammenhang mit der Feststellung und Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Erwähnung bzw. Berücksichtigung der Dienstaufsichtsbeschwerden stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, zumal die Beschwerden mit Verweis auf diese zurückgewiesen worden seien. Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller gegenüber dem ehemaligen Präsidenten des Landgerichts L geäußert habe, dass er kein Interesse an einer etwaigen Beförderung und auch nicht an Angelegenheiten der Verwaltung habe. Tatsächlich habe er erklärt, kein Interesse an einer Abordnung an das OLG zu haben. Die Übernahme von Angelegenheiten der Verwaltung habe er zu keinem Zeitpunkt abgelehnt. Falsch sei die Feststellung der ehemaligen Direktorin des AG K, dass er kein Interesse an der Übernahme von Angelegenheiten der Verwaltung gezeigt habe. Während der Amtszeit des Direktors O habe er die Vertretung der Leitung des Gerichtes übernommen. Der Direktor des AG J habe ihm nach dessen Dienstanritt erklärt, dass ein abgeordneter Richter keine Verwaltungsaufgaben übernehmen dürfe. Unzutreffend sei, dass der Antragsteller, von Eilsachen abgesehen, keine Urlaubsvertretung in seinem Dezernat wünsche und auch umgekehrt seine eigene Aktivität als Urlaubsvertreter auf absolute Eilfälle beschränke. Vielmehr sei zutreffend, dass er eine Urlaubsvertretung in Anhörungen bzw. mündlichen Verhandlungen, bei denen es auf den persönlichen Eindruck ankomme, ablehne. Der Antragsteller bilde Stationsreferendare aus und könne keine Nachwuchskräfte am Amtsgericht unterstützen, da keine vorhanden seien. Die in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Amtes abgegebene Eignungsprognose habe begründet werden müssen. Ferner sei eine Begründung des Gesamturteils erforderlich gewesen, aus der ersichtlich sei, welche konkrete Gewichtung die Beurteiler vorgenommen hätten, um festzustellen, ob eine einheitliche Gewichtung erfolgt sei. Die Gewichtung der Einzelmerkmale des Gesamturteils und deren Begründung hätte in der Beurteilung erfolgen müssen und könne nicht nachgeschoben werden. Begründungsbedürftig sei auch gewesen, weshalb nicht von der Bewertung der Eignung des Antragstellers im ausgeübten Amt auf die formal selbe Bewertung im angestrebten Amt geschlossen worden sei. Zwar werde im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bei einer Reihe von Anforderungsmerkmalen deren Erfüllung lediglich festgestellt, doch fehle die erforderliche Begründung. Ferner seien Feststellungen zu den über das Basisprofil hinausgehenden Anforderungsmerkmalen unterlassen worden, etwa der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten. Die Beurteilung der Beigeladenen sei fehlerhaft, soweit deren Gesamturteile nicht hinreichend begründet seien. Eine Bestätigungsbeurteilung sei unzulässig, wenn zwischen der vorhergehenden Beurteilung und der Bestätigungsbeurteilung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege. Es sei keine belastbare Tatsachen- bzw. Erkenntnisgrundlage für die Bewertung der Eignung der Beigeladenen für Führungsaufgaben vorhanden, da diese lediglich mit dem Vizepräsidenten den Einsatz von Dozenten bei dem Projekt Rechtsstaatsklassen koordiniert und Nachwuchskräfte ausgebildet habe. Die herangezogenen Beurteilungen seien fehlerhaft, da sie die Anforderungsmerkmale, die nur über einen längeren und über den Beurteilungszeitraum hinaus beurteilt werden könnten, qualitativ aber nicht quantitativ würdigten. Die Auswahlentscheidung sei mangelhaft, da die herangezogenen und von unterschiedlichen Beurteilern erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar gemacht worden seien. Bei der Bewertung der Eignung der Bewerber seien unterschiedliche Maßstäbe angewandt worden. Es sei nicht dokumentiert, dass der OLG-Präsident konkrete Erkundigungen über die angewendeten Beurteilungsmaßstäbe eingeholt habe, was für die Wahrung der Einheitlichkeit des angewendeten Beurteilungsmaßstabs erforderlich sei. Die auswählende Stelle hätte die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht im Wege der Gegenüberstellung der Einzelmerkmale ausschärfen bzw. ausschöpfen dürfen. Es sei unzulässig für die die Besetzung der Direktorenstelle Flexibilität, soziale Kompetenz und Führungskraft zu fordern, aber ebenso die Fähigkeit zum Ausgleich. Aus dem Auswahlvermerk gehe nicht hervor, welchem Bewerber ein Eignungsvorsprung eingeräumt werde. Im Zusammenhang mit dem Merkmal der Übernahme neuer und zusätzlicher Aufgaben werde fehlerhaft die Übernahme richterlicher Tätigkeiten bzw. bestimmter Rechtsgebiete berücksichtigt. Im Rahmen der Auswahlentscheidung werde das Merkmal Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten quantitativ nicht aber qualitativ gewürdigt. Die bei der Beigeladenen berücksichtigten Fachkenntnisse im Bereich des Asylrechts, des Disziplinarrechts und des öffentlichen Dienstrechts stünden in keinem Zusammenhang mit den fachlichen Anforderungen an einen Direktor des Amtsgerichts. Im Rahmen des Merkmals der sozialen Kompetenz sei nicht nachvollziehbar, worauf der Antragsgegner seine Feststellung stütze, dass der Antragsteller mehr der Typ des Einzelgängers sei. Zudem setze sich der Beurteiler nicht damit auseinander, dass die Beurteilungsbeiträge der ehemaligen Direktorin des Amtsgerichts K und des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts J auf der einen Seite und die Beiträge der ehemaligen Vizepräsidentin des Landgerichts N und des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts L auf der anderen Seite konträre Bilder hinsichtlich der sozialen Kompetenz des Antragstellers zeichneten. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom ##.##.##, Seite #, Nr. #, ausgeschriebene Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts C-Stadt (R1 mit Amtszulage nach Fußnote 1) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene hinsichtlich des ausgeübten Amtes um zwei Notenstufen und hinsichtlich des angestrebten Amtes um drei Notenstufen besser beurteilt sei als der Antragsteller. Selbst bei Vorliegen eines Beurteilungsfehlers müsse die Möglichkeit bestehen, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu seinen Gunsten auswirke, was aufgrund des deutlichen Beurteilungsvorsprungs der Beigeladenen nicht der Fall sei. Es könne dahinstehen, ob ein Beurteilungsbeitrag des früheren Direktors des Amtsgerichts O hätte eingeholt werden müssen. Anlassbeurteilungen hätten die Aufgabe, einen aktuellen Leistungsvergleich herzustellen und Aussagen zur Eignung hinsichtlich des angestrebten Amts zu enthalten. Der Leistung in einem weit zurückliegenden Zeitraum komme dabei wenig bis keine Bedeutung zu. Nichts Anderes gelte, wenn innerhalb des Beurteilungszeitraums für einen lange zurückliegenden Zeitraum kein Beurteilungsbeitrag eingeholt werde. Aufgrund des Vorsprungs der Beigeladenen könne ausgeschlossen werden, dass die Einholung eines Beitrags zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die vertretungsweise Übernahme von Verwaltungsaufgaben des ehemaligen Direktors O liege knapp vier Jahre zurück. Seit dieser Zeit habe der Antragsteller keine Anstrengungen unternommen, Verwaltungs- und Führungsaufgaben zu übernehmen. Die eigenständige Organisation einer Schöffenwahl zähle nicht zu den Führungs- und Verwaltungsaufgaben. Die Tätigkeit sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 JGG erfolgt und zähle zu den Aufgaben der Rechtsprechung. Der ehemalige Direktor O habe zudem erklärt, dass soweit er sich erinnere, seine Vertretung bei urlaubs- und dienstlich bedingter Abwesenheit durch die damalige Richterin am Amtsgericht P erfolgt sei. Zwar sei es möglich, dass der Antragsteller in den Monaten der Abordnung der Richterin P an das OLG G-Stadt Vertreter des Direktors gewesen sei, doch welche Aufgaben dieser konkret wahrgenommen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es wirke sich somit nicht aus, dass der Präsident des Landgerichts bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers keinen Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Direktors O eingeholt habe. Die vorbereitenden Stellungnahmen der ehemaligen Direktorin und des ehemaligen Direktors seien auf der Grundlage der Ziffer III. 4. der Beurteilungsrichtlinien zur dienstlichen Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10.11.2017 – JMBl. 2018, S. 52 (im Folgenden Beurteilungsrichtlinien) eingeholt worden, der eine solche Vorgehensweise vorsehe. Diese Verwaltungspraxis der Justizverwaltung hätten die Verwaltungsgerichte nicht beanstandet. Die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse müssten nicht notwendig aus unmittelbaren persönlichen Kontakten gewonnen werden, sondern könnten sich auch aus Akten und sonstigen Schriftstücken sowie den sonstigen Wahrnehmungen, etwa aus Gesprächen mit sonstigen Bediensteten, aus dem unmittelbaren gemeinsamen Arbeitsumfeld ergeben. Ein derartiges Arbeitsumfeld bestehe zwischen dem Antragsteller und dem Direktor des Amtsgerichts C-Stadt. Der Präsident des Landgerichts habe im Zuge der Beurteilung des Antragstellers eine von ihm geleitete Sitzung besucht, zehn bearbeitete Akten durchgesehen und Eingangs- sowie Erledigungsstatistiken berücksichtigt. Diese Erkenntnisquellen seien ausreichend, um den Antragsteller beurteilen zu können. Aus der Anlage AG 1 der vorbereitenden Stellungnahme der ehemaligen Direktorin K ergebe sich, dass diese bei der Erstellung ihres Beitrags die zehn Akten berücksichtigt habe, die der Präsident des Landgerichts angefordert habe. Die Einholung der Beiträge des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts und der ehemaligen Vizepräsidentin sei nicht zu beanstanden, da es dem Beurteiler überlassen sei, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffe. Der Runderlass Richter lasse diese Vorgehensweise zu. Die Einholung von Beiträgen von Richtern, die mit dem Antragsteller in einem Spruchkörper arbeiteten, sei an einem Amtsgericht nicht möglich. Der Antragsteller sei seit dem 12.07.1999 ununterbrochen in der Justiz tätig gewesen. Soweit es bei Gliederungspunkt II. „Beurteilungszeitraum“ unter Ziffer 3 „Verwendung seit der letzten Beurteilung“ heiße „1.10.2015 bis 31.12.2016“, liege ein Zahlendreher im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit vor, der die Beurteilung nicht fehlerhaft mache. In diesem Zusammenhang handele es sich bei den Nachlasssachen nicht um Tätigkeiten, die wesentlich sind und den ausgeübten Dienstposten nicht nur unbedeutend prägen würden. Die Erwähnung einer außergewöhnlichen Anzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden sei statthaft. Nach Ziffer I. 2. des Runderlasses Richter sei Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit zu zeichnen. Eine gesonderte Begründung des Gesamturteils hinsichtlich des angestrebten Amtes des Direktors des Amtsgerichts liege vor. In der Beurteilung des Antragstellers werde formuliert, dass sich das Gesamturteil bzgl. des angestrebten Amtes unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes ergeben würde. Eine weitere Begründung sei nicht gebeten gewesen. Das Anforderungsmerkmal der ausgeprägten Führungskompetenz habe bei dem Antragsteller nicht positiv festgestellt werden können, weshalb das Gesamturteil im Hinblick auf das angestrebte Amt, das dieses Merkmal verlange, deutlich schlechter ausfalle als das Gesamturteil in Bezug auf das ausgeübte Amt, das dieses Merkmal nicht verlange. Auch setze das Anforderungsprofil für das angestrebte Amt in seinen Grundanforderungen die Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung voraus. Dieses Anforderungsmerkmal sei bei dem Antragsteller allenfalls schwach ausgeprägt vorhanden. Darüber hinaus sei dem Antragsteller nicht die erforderliche soziale Kompetenz in ausgeprägter Form attestiert worden. Der Antragsteller komme ganz überwiegend der ihm im Urlaubsfall der Richterkollegen obliegenden Dezernatsvertretung nicht nach. Zudem habe er sich an der Einarbeitung von Nachwuchskräften bislang noch nicht beteiligt. Dem Beurteiler sei es nicht verwehrt, zurückliegende Tätigkeiten und deren Bewertung als solche in die aktuelle Beurteilung einzubeziehen. Er dürfe diese nicht einer erneuten bzw. anderen Bewertung unterziehen, da er sonst in den Beurteilungsspielraum des früheren Beurteilers eingreifen würde. Dies sei im Rahmen der Beurteilung der Beigeladenen jedoch nicht erfolgt. Wenn dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage hinreichend differenzierter Beurteilungsrichtlinien und damit eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes getroffen worden seien, verlange Art. 33 Abs. 2 GG im Grundsatz keine weiteren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien von den Beurteilern auch beachtet worden seien. Im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts G-Stadt erfolge eine grundsätzliche Verständigung über die Maßstäbe dienstlicher Beurteilungen. Die Auswahl der Beigeladenen sei allein auf deren besseres Gesamturteil im Hinblick auf das ausgeübte und angestrebte Amt erfolgt. Der Antragsgegner übersandte mit Schriftsatz vom 29.01.2019 Durchschriften der vorbereitenden Stellungnahmen des Direktors des Amtsgerichts C-Stadt J, der letzten Direktorin des Amtsgerichts C-Stadt K, des Präsidenten des Landgerichts I-Stadt a.D. L und der ehemaligen Vizepräsidentin des Landgerichts I-Stadt N (Bl. 143 ff. d.GA), auf die Bezug genommen wird. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.04.2019 übersandte der Antragsgegner eine Stellungnahme des Direktors am Amtsgericht C-Stadt a.D. O (Bl. 207 d.GA), auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Das Gericht hat die ausgewählte Bewerberin mit Beschluss vom 16.11.2018 notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten (Besetzungsvorgang 2200 E/1 – Z/A1 – 2018/14985 – Z/A1, zwei Bände Personalakten – HMdJ – Ip A 799 (Antragsteller), ein Band Veröffentlichungen – HMdJ – Ip A 799 (Antragsteller), zwei Bände Personalakten – HMdJ – Ip G 1538 (Beigeladene)) Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller fristgerecht eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die drohende Gefahr einer Rechtsverletzung - Anordnungsgrund - und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Anordnungsanspruch - glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 32, juris). Der Antragsteller hat gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris), ist von dem Antragsgegner nicht verletzt worden. Eine Auswahl des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts C-Stadt kommt nicht in Betracht, da weder formelle Fehler im Auswahlverfahren vorliegen noch in materieller Hinsicht das Auswahlverfahren im Ergebnis zu beanstanden ist. Die Beigeladene weist aufgrund ihrer um zwei Notenstufen besseren Beurteilung im ausgeübten und um drei Notenstufen besseren Beurteilung im angestrebten Amt gegenüber dem Antragsteller einen nicht einholbaren Eignungsvorsprung auf und die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen konnten der Auswahlentscheidung im Ergebnis zugrunde gelegt werden. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aufgrund formaler Fehler des Auswahlverfahrens kann nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner hat die zu besetzende Stelle im JBMl. vom ##.##.## auf Seite # unter Ziffer # ausgeschrieben. Ferner wurde die Gleichstellungsbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ordnungsgemäß befasst und sie schloss sich mit Schreiben vom 29.08.2018 dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Landgerichts an. Ebenso stimmte der Präsidialrat des Oberlandesgerichts G-Stadt am 24.09.2018 einstimmig der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen zu. Das Auswahlverfahren ist im Ergebnis auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 21, juris). Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168-181, Rn. 25, juris). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ferner erforderlich, dass diese im gleichen Statusamt erzielt worden sind und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, Rn. 30, juris). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83-92, Rn. 16 f., juris). Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen durften der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde gelegt werden, da sie sich nicht als rechtswidrig erweisen. Im Konkurrentenstreitverfahren sind Rügen gegen die eigene oder die Beurteilung des beigeladenen (ausgewählten) Konkurrenten grundsätzlich beachtlich. Dies entspricht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dabei werden weder die dienstliche Beurteilung des Antragstellers noch die Beurteilung des jeweiligen (ausgewählten) Beigeladenen unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beurteilungen sind in einem solchen Beförderungsrechtsstreit lediglich inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Inzidentprüfungen der dienstlichen Beurteilungen ist der eingeschränkte gerichtliche Prüfungsmaßstab zu beachten, der aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherren besteht. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Überdies ist es erforderlich, dass beim Vorliegen eines Beurteilungsfehlers die Möglichkeit besteht, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten eines Antragstellers auswirken kann (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 B 1165/18 –, Rn. 9, juris). Die Beurteilung des Antragstellers ist gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Der beurteilende Präsident des Landgerichts hat bei der Erstellung der Beurteilung die Verfahrensvorschriften eingehalten, ist vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Zunächst beruht die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Ein Erstbeurteiler muss umfassende Kenntnis über Leistungen des Beamten haben, entweder aufgrund eigener Kenntnis oder durch Beiträge Dritter (ähnlich VG Kassel, Beschluss vom 11.11.2019 – 1 L 1289/19.KS –, Rn. 63, juris). Fehlt es dem zuständigen Erstbeurteiler an der notwendigen eigenen Kenntnis über die Leistungen eines zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum, muss er sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, wobei es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, in welcher Form dies geschieht. Dabei kann sich der Erstbeurteiler auch auf Beurteilungsbeiträge stützen, die er grundsätzlich auch unverändert seiner dienstlichen Beurteilung zu Grunde legen darf, ohne dass dies näher begründet werden müsste. Allerdings darf sich durch dieses Vorgehen die Verantwortlichkeit für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht verschieben. Die Beurteilung muss ungeachtet der Beteiligung Dritter ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den Beamten bleiben. Die von ihm unterstützend hinzugezogenen dritten Personen dürfen bei Abgabe der Beurteilung nicht - auch nicht teilweise - an seine Stelle treten, weil andernfalls von einem höchstpersönlichen Werturteil des zuständigen Beurteilers, dem allein die nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung erforderliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nicht mehr die Rede sein kann (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2019 – 1 B 1675/18 –, Rn. 23, juris). Als Erkenntnisquellen des Beurteilers kommen neben status- oder dienstpostenbezogenen Vorgaben eigene Tatsachenfeststellungen, Tatsachenfeststellungen Dritter und Werturteile Dritter in Betracht, wobei die Reihenfolge der Aufzählung zugleich eine Rangfolge widerspiegelt. In diesem Kontext kommen ebenfalls in Betracht: Beurteilungsbeiträge Dritter, Ergebnisse von Gremienbesprechungen beratenden Charakters und Erfahrungssätze (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., § 11, Rn. 24 ff.). Der Präsident des Landgerichts hat sich als Beurteiler die erforderliche umfassende Kenntnis über die Leistungen des Antragstellers sowohl durch eigene Kenntnis als auch durch Beiträge Dritter für den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung vom 15.06.2012 bis zum 17.07.2018 verschafft. Aus der Beurteilung des Antragstellers ergibt sich, dass der Präsident des Landgerichts seit dem 01.06.2016 dem Landgericht angehört. Für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 17.07.2018 konnte der Präsident des Landgerichts als Beurteiler aufgrund eigener Kenntnis den Antragsteller dienstlich beurteilen. Er hat zehn Akten beigezogen, die der Antragsteller bearbeitet hat, und darüber hinaus am 14.05.2018 eine von ihm geleitete Sitzung in Zivilsachen besucht. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend. Die Rüge des Antragstellers, die seitens des Präsidenten des Landgerichts für die Erstellung seiner Beurteilung herangezogenen zehn bearbeitenden Akten und deren Inhalt seien nicht in der Akte des Stellenbesetzungsverfahrens dokumentiert, sodass nicht überprüfbar sei, welche Erkenntnisse aus ihnen gezogen worden seien, greift nicht durch. Eine Dokumentation ist nicht erforderlich, da es sich bei den Erkenntnissen, die der Beurteiler zieht, um einen Akt wertender Erkenntnis handelt, dessen Ergebnis der Antragsteller in seiner Beurteilung erfährt. Dieselben Erwägungen gelten für eine Dokumentation des Sitzungsbesuchs. Im Übrigen lässt sich an dieser Stelle die seitens des Antragstellers zitierte Rechtsprechung zur Dokumentation von Auswahlgesprächen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 12, juris ging es inhaltlich um die Möglichkeit des Dienstherrn, die Auswahlentscheidung nicht nur auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen, sondern auf weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, wenn diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2009 – 6 B 1493/09 lag ebenfalls eine aufgrund eines Testverfahrens und eines Assessment Centers getroffene Auswahlentscheidung zugrunde. Die Entscheidungen lassen sich nicht übertragen, da es im vorliegenden Fall um eine Maßnahme zur Erstellung einer Beurteilung geht, die der Auswahlentscheidung vorgelagert ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, dass dem Beurteiler die unmittelbare eigene Anschauung zur Bewertung seiner strafrechtlichen Kenntnisse fehle, da er keine Akten aus diesem Rechtsgebiet herangezogen habe, greift diese Rüge nicht durch. Ausweislich der vorliegenden Beurteilung hat der Antragsteller im aktuellen Beurteilungszeitraum lediglich im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2014 jugendrichterliche Verfahren bearbeitet. Die Heranziehung von Akten aus diesem Rechtsgebiet ist damit nicht geeignet, eine Aussage über den aktuellen Leistungs- und Kenntnisstand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung am 17.07.2018 zu treffen. Ziel der Anlassbeurteilung ist es hingegen, den aktuellen Leistungsstand wiederzugeben, um darauf eine Auswahlentscheidung stützen zu können. Im Übrigen hat der Beurteiler in der Beurteilung hinsichtlich der strafrechtlichen Kenntnisse ausgeführt, dass sie sich verglichen mit den zivilrechtlichen Kenntnissen nicht auf einem vergleichbar hohen Stand befinden, da er in diesen Bereichen immer nur kurzfristig und zeitweise auch nur als Vertreter tätig gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann, seine diesbezüglichen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse in relativ kurzer Zeit zu aktualisieren. Diese Einschätzung ist vor dem beschriebenen Hintergrund plausibel. Der Präsident des Landgerichts hat sich für den Zeitraum vom 15.06.2012 bis 31.05.2016, der vor seinem Amtsantritt lag, die erforderliche umfassende Kenntnis durch die Einholung von vorbereitenden Stellungnahmen des vorletzten Direktors des Amtsgerichts C-Stadt J, der letzten Direktorin des Amtsgerichts C-Stadt K sowie des Präsidenten des Landgerichts a.D. L und der ehemaligen Vizepräsidentin des Landgerichts N verschafft. Die Verwendung des Beurteilungsbeitrags von K im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dies schließt nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, ferner dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Die Beurteilungsbeiträge unterliegen im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst; auch ihr Verfasser darf also nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und - im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes - vollständigen Sachverhalt auszugehen; Wertungen müssen sich auf nachvollziehbare Feststellungen gründen. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 – 2 B 41/03 –, Rn. 2, juris). Die Kammer hält diese rechtlichen Maßstäbe aufgrund der Vergleichbarkeit der Situation auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2004 – 2 B 41/03 lag eine Konstellation zugrunde, in der es um die Frage ging, wie Beurteilungsbeiträge inhaltlich gestaltet sein müssen bzw. dürfen, wenn der Erstbeurteiler nicht selbst unmittelbarer Vorgesetzter des Beurteilten ist und daher aufgrund der anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien Beurteilungsbeiträge des unmittelbaren Vorgesetzten einzuholen hat. Im vorliegenden Fall geht es im Rahmen eines richterrechtlichen Konkurrentenstreits um die Frage, wie sich der beurteilende Präsident des Landgerichts für den Zeitraum vor seinem Dienstantritt im Wege der Einholung von Beurteilungsbeträgen eine umfassende Kenntnis über die Leistungen des Antragstellers verschafft, um den Antragsteller hinsichtlich des gesamten Beurteilungszeitraum beurteilen zu können. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben konnte K, die am 01.04.2016 zur Direktorin am Amtsgericht C-Stadt ernannt worden ist, die in ihrem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Feststellungen aus eigener Wahrnehmung heraus treffen. Da das Amtsgericht C-Stadt lediglich drei Richterplanstellen hat und K ausweislich ihres Beitrags Vertreterin des Antragstellers war, bestanden ausreichend dienstliche Berührungspunkte, um ihn umfassend beurteilen zu können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass an einem Amtsgericht keine Spruchkörper mit mehreren Richtern existieren. Darüber hinaus stützt sie sich auf die Erledigungsstatistik für die Jahre 2015 bis 2017. Der Beurteilungsbeitrag lässt nicht erkennen, dass K von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen gestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die Verwendung des Beurteilungsbeitrags des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts J, der am 01.09.2014 zum Direktor ernannt worden ist, im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist auch die Verwendung des Beurteilungsbeitrags des Präsidenten des Landgerichts a.D. L nicht zu beanstanden. Zwar scheiden in den Ruhestand versetzte Beamte als Beurteiler aus. Zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ist es aber auch zulässig, solche Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten. Diese Beurteilungsbeiträge hat der Beurteiler bei der ihm obliegenden dienstlichen Beurteilung insbesondere im Hinblick darauf zu würdigen, dass die Aussagen des früheren Vorgesetzten zu den Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht mehr auf aktuellen Erkenntnissen beruhen mögen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 A 1/14 –, Rn. 25, juris). Der den Antragsteller beurteilende Präsident des Landgerichts stützt sich im Rahmen seiner Beurteilung an zwei Stellen auf den Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers. Im Rahmen der Befähigung und Bereitschaft andere oder zusätzliche Aufgaben zu übernehmen führt der Beurteiler aus, dass der Antragsteller zu Beginn seiner Abordnung an das Amtsgericht C-Stadt eine Schöffenwahl organisiert und auch den Direktor in Einzelfällen vertreten habe. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er als abgeordneter Richter hierzu nicht befugt sei. Im Beurteilungszeitraum habe es daher keine weitere Übernahme zusätzlicher Aufgaben gegeben. Dies habe ihm der Präsident des Landgerichts a.D. L bestätigt. Anlässlich der Ausführungen zur Fachkompetenz des Antragstellers im Rahmen seiner rechtswissenschaftlichen Tätigkeit nimmt der Beurteiler auf den Inhalt eines Personalgesprächs zwischen seinem Amtsvorgänger und dem Antragsteller hinsichtlich dessen Wechsels zum Amtsgericht C-Stadt, dessen Interesse an einer Beförderung, der Übernahme von Aufgaben in der Justizverwaltung und der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, wiederum auf seinem Amtsvorgänger Bezug. Im unmittelbaren Anschluss an diese Bezugnahme führt der Beurteiler aus, dass der Antragsteller ihm gegenüber klargestellt habe, dass er lediglich kein Interesse an einer Abordnung an das Oberlandesgericht gezeigt habe und sich Verwaltungsangelegenheiten nicht verweigert habe. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass der beurteilende Präsident sich nicht in tragender Weise auf den Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers zur Erstellung der Beurteilung des Antragstellers gestützt hat. Er verwendet ihn beim ersten Mal zur Bestätigung seiner eigenen Wahrnehmung und beim zweiten Mal relativiert er dessen Wahrnehmung durch seine eigene. Im Übrigen konnte der Präsident des Landgerichts a.D. L die beschriebenen Wahrnehmungen aufgrund seiner Stellung im Rahmen der Dienstaufsicht tätigen, wie das Personalgespräch zeigt. Der Beitrag der ehemaligen Vizepräsidentin des Landgerichts N wird im Rahmen der Beurteilung nicht dergestalt verwendet, dass sich der Beurteiler auf ihre Wahrnehmung stützt. Der Beurteiler nimmt nur an einer Stelle in seiner Beurteilung auf ihren Beitrag Bezug. Im Rahmen des Merkmals der Fachkompetenz führt er aus, dass der Antragsteller in Einzelfällen – worauf N in ihrer Stellungnahme hinweise – auch einmal über das Ziel hinausschieße. Im Folgenden nimmt der Beurteiler auf das Urteil in der Sache 30 C 90/12 vom 28.01.2013 Bezug und macht nähere Ausführungen. Der Beurteiler verwendet den Beitrag von N nur als Hinweis und beschreibt im Folgenden seine eigene Wahrnehmung. Die Rüge des Antragstellers, dass die herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abdecken würden, führt nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller insbesondere moniert, dass kein Beitrag des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts O eingeholt worden sei, da er in dem relevanten Zeitraum vertretungsweise Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe. Maßgeblich ist in erster Linie der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Nur wenn dieser annähernd gleich ist, kann der Zeitraum, über den dieser Leistungsstand bereits bestand, und damit ein weiter zurückliegender Beurteilungszeitraum Bedeutung erlangen. Die Argumentation, es sei nicht auszuschließen, dass es bei Berücksichtigung des fehlenden Beurteilungszeitraums in den aktuellen Beurteilungen zu besseren bzw. schlechteren Beurteilungen hätte kommen können, weil bei einem längeren Beurteilungszeitraum möglicherweise Beurteilungsbeiträge weiterer oder anderer Vorgesetzter einzuholen gewesen wären und es Änderungen des Aufgabenbereichs der Dienstposten gegeben haben könnte, bewegt sich demgegenüber zu sehr im Bereich des Spekulativen, um eine realistische Möglichkeit aufzuzeigen, dass die aktuellen Beurteilungen durch einen längeren Beurteilungszeitraum signifikant beeinflusst worden sein könnten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2015 – 1 B 1930/14 –, Rn. 37, juris). Dieser rechtliche Maßstab lässt sich nach Auffassung der Kammer aufgrund der vergleichbaren Situation auf die vorliegende Konstellation übertragen, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat. Selbst wenn ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden wäre, hätte dieser auf das aktuelle Leistungsbild, das Gegenstand der Anlassbeurteilung ist, keinen relevanten Einfluss gehabt. Aus der vorliegenden Stellungnahme des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts O vom 03.04.2019 geht hervor, dass seine regelmäßige Vertretung die Richterin am Amtsgericht P wahrgenommen habe. Diese sei allerdings einige Monate an das Oberlandesgericht G-Stadt abgeordnet gewesen, sodass in dieser Zeit möglicherweise der Antragsteller Vertreter gewesen sei. Welche Aufgaben er in dieser Zeit konkret wahrgenommen habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Sollte der Antragsteller während der Amtszeit des Direktors O – sein Nachfolger wurde am 01.09.2014 ernannt – tatsächlich während der Abordnung der Richterin P für neun Monate vertretungsweise Führungsaufgaben übernommen haben, kann aus der damaligen Wahrnehmung weder nach deren Umfang noch aufgrund des vergangenen Zeitraums auf dessen aktuelle Fähigkeit geschlossen werden. Soweit der Antragsteller in diesem Kontext als Beleg für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben als Vertreter des Direktors im relevanten Beurteilungszeitraum die Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts C-Stadt für die Jahre 2015 bis 2017 vorgelegt hat, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Zum einen beschließt des Präsidium über die Verteilung der richterlichen Aufgaben und nicht über die Verteilung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben. Zum anderen ist aus den vorgelegten Geschäftsverteilungsplänen nicht erkennbar, welche Verwaltungs- und Führungsaufgaben der Antragsteller als Vertreter des Direktors wann, wie und wo wahrgenommen haben will. Soweit der Antragsteller rügt, dass seine dienstliche Beurteilung nicht erkennen lasse, ob und inwieweit der Beurteiler sich den zitierten Feststellungen und Bewertungen Dritter angeschlossen oder von diesen abgewichen sei, verkennt er, dass sich der Beurteiler auf Beurteilungsbeiträge stützen kann, die er grundsätzlich auch unverändert seiner Beurteilung zugrunde legen darf, ohne dies näher begründen zu müssen. Im Rahmen dieses Vorgehens darf sich die Verantwortlichkeit für die Erstellung der Beurteilung jedoch nicht verschieben. Die Beurteilung muss ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den zu Beurteilenden bleiben (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2019 – 1 B 1675/18 –, Rn. 23, juris). Im vorliegenden Fall nimmt der beurteilende Präsident des Landgerichts eine eigene Bewertung vor und es erfolgt auch keine Verschiebung der Verantwortlichkeit. Im Rahmen der Beurteilung der Grundanforderungen, insbesondere der Leistungsfähigkeit, Leistungswilligkeit und Belastbarkeit, führt der Beurteiler aus, dass die Einschätzung, die sich aus den Beiträgen des ehemaligen Direktors J und der ehemaligen Direktorin K ergibt, auch von ihm geteilt werde. Der Kollege habe ersichtlich keinerlei Mühe, das Dezernat am Laufen zu halten und den Bestand weiter zu reduzieren. Nachdem der Beurteiler K dahingehend zitiert, dass der Antragsteller in Gesprächen eine gefestigte Persönlichkeit, eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe und ein sehr ausgeprägtes logisch- analytisches Denkvermögen zeige, führt er selbst aus, dass sich diese Fähigkeiten in der Tat nicht nur in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausdrücken würden. Im Folgenden nimmt er auf dessen ausgeprägtes wissenschaftliches Interesse Bezug. Im Rahmen des Merkmals der Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien zitiert der Beurteiler zunächst K um dann auszuführen, dass auch ihm bei der Durchsicht der Akten aufgefallen sei, dass der Antragsteller nahezu alle Verfügungen am PC schreibe. Im Rahmen der Fachkompetenz bei den Rechtskenntnissen nimmt der Beurteiler auf die Beiträge von K und J Bezug, um dann auszuführen, dass der Antragsteller in der Tat in einem Maße rechtswissenschaftlich tätig sei, wie es bei aktiven Richtern nur höchst selten anzutreffen sein dürfte. Dies stellt eine eigene Wertung dar. Soweit der Beurteiler auf einen Beitrag des ehemaligen Präsidenten L auf Seite 6 unten der Beurteilung Bezug nimmt, führt er im Anschluss aus, dass der Antragsteller ihm gegenüber klargestellt habe, dass er lediglich kein Interesse an einer Abordnung an das Oberlandesgericht gezeigt habe. Verwaltungsangelegenheiten habe er sich nicht verweigert. Der Beurteiler hat somit die Wertung des ehemaligen Präsidenten L in seiner Beurteilung nicht übernommen. Im Rahmen der Ausführungen zur souveränen und routinierten Arbeit des Antragstellers in seinem Dezernat nimmt der Beurteiler zunächst Bezug auf den Beitrag von K, um dann festzustellen, dass sich dies mit dem Ergebnis der Aktendurchsicht decke. Die Feststellungen zum Verständnis sozialer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhänge trifft der Beurteiler ebenso selbst, wie die zum schriftlichen und mündlichen Ausdrucksvermögen, wobei er hierzu auf bestätigende Beiträge Bezug nimmt. Dasselbe gilt für die Feststellungen zur sozialen bzw. Führungskompetenz. Die Rüge des Antragstellers dahingehend, dass seine dienstliche Beurteilung unter dem Punkt II. 3. nicht erkennen lasse, dass er vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 in der Justiz tätig gewesen sei, greift nicht durch, da sich aus seiner Dienstlaufbahn unter dem Punkt I. 10. ergibt, dass er vom 01.06.2012 bis 30.10.2017 an das Amtsgericht C-Stadt abgeordnet war. Die Rüge des Antragstellers, es sei unzutreffend, dass er von Eilsachen abgesehen keine Urlaubsvertretung in seinem Dezernat wünsche und auch umgekehrt seine eigene Aktivität als Urlaubsvertreter auf absolute Eilfälle beschränke, führt nicht zum Erfolg, da der beurteilende Präsident hieraus keine negative Schlussfolgerung in der Beurteilung gezogen hat. Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht nachvollziehbar sei, worauf der Beurteiler seine Feststellung im Rahmen des Merkmals der sozialen Kompetenz stütze, dass er mehr der Typ des Einzelgängers sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Formulierung nicht in seiner Beurteilung verwendet wird, sondern im Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts. Auch seine Rüge, dass sich der Beurteiler nicht damit auseinandersetze, dass die Beurteilungsbeiträge der ehemaligen Direktorin K und des ehemaligen Direktors J auf der einen Seite und die Beiträge des ehemaligen Präsidenten des Landgerichts L sowie der ehemaligen Vizepräsidentin N auf der anderen Seite konträre Bilder hinsichtlich seiner sozialen Kompetenz zeichnen würden, führt nicht zum Erfolg. Der Beurteiler ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Darüber hinaus fällt es in den Beurteilungsspielraum des Beurteilers zu welchem Ergebnis er hinsichtlich der Einschätzung der sozialen Kompetenz des Antragstellers kommt. Im vorliegenden Fall sind die Beiträge ausreichend berücksichtigt worden und es besteht kein unauflösbarer Widerspruch. Soweit der Antragsteller rügt, dass es unzulässig sei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle Flexibilität, soziale Kompetenz und Führungskraft einerseits zu fordern und andererseits ebenso die Fähigkeit zum Ausgleich, dringt er nicht durch, da er seine Einschätzung hinsichtlich der Anforderungen an die zu besetzende Stelle nicht an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn setzen kann. Dieselben Erwägungen gelten für die Rüge, dass im Zusammenhang mit dem Merkmal der Übernahme neuer und zusätzlicher Aufgaben fehlerhaft die Übernahme richterlicher Tätigkeiten bzw. bestimmter Rechtsgebiete berücksichtigt werde. Im Übrigen sind die Anforderungsmerkmale entgegen der Auffassung des Antragstellers statusamtsbezogen, da es sich ausweislich von Ziffer 2.4 der Beurteilungsrichtlinien um ein generelles Anforderungsprofil für die Leitung eines Gerichts bzw. einer Staats- oder Amtsanwaltschaft handelt (R 1 + Z und höher), wobei die Leitung eines oberen Landesgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft und einer Abteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft ausgenommen sind. Die weitere Rüge des Antragstellers, dass in seiner Beurteilung bei einer Reihe von Anforderungsmerkmalen deren Erfüllung lediglich ohne Begründung festgestellt werde, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Begründung eine Beschwer enthält, da der Beurteiler das Vorliegen gerade festgestellt und nicht etwa verneint hat. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, Rn. 53, juris, rügt, dass die herangezogenen Beurteilungen fehlerhaft seien, da sie die Anforderungsmerkmale, die nur über einen längeren und über den Beurteilungszeitraum hinaus beurteilt werden könnten, allenfalls qualitativ, nicht aber quantitativ würdigten, dringt diese Rüge nicht durch. Die rechtlichen Ausführungen, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, Rn. 52 f.) im Zusammenhang mit den Anforderungsmerkmalen, die sich auf kurze Sicht nicht hinreichend beurteilen lassen, etwa die Verwendungsbreite, macht, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen lag der Entscheidung eine Konstellation zugrunde, in der die Beurteilungen im Gesamturteil gleich waren und daher die Beurteilungen inhaltlich weiter auszuschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil zu würdigen waren. Zum anderen beziehen sich die rechtlichen Ausführungen auf die Begründung der Auswahlentscheidung. Dieselben Erwägungen gelten für die Rüge des Antragstellers, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung das Merkmal der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten quantitativ nicht aber qualitativ gewürdigt werde. Der beurteilende Präsident des Landgerichts hat in seiner Beurteilung keine sachfremden Erwägungen angestellt. Sachfremd ist eine Erwägung, wenn sie nicht in den durch Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung bestimmten Erkenntnis- und Bewertungsrahmen fällt oder gar von Verfassungs oder Gesetzes wegen missbilligt wird (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 66. Aktualisierung 12/2019, ee) Sachfremde Erwägungen, Rn. 486). In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler im Rahmen der sozialen Kompetenz des Antragstellers ausführt, dass es auffällig sei, dass es in seinem Dezernat, im Vergleich zu anderen Kollegen, zu einer Häufung von Dienstaufsichtsbeschwerden gekommen sei. Es habe im Zeitraum von Februar 2014 bis November 2017 sieben Dienstaufsichtsbeschwerden von Parteien und Anwälten gegeben, die alle unter Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, muss sich nach Nr. I. 2. der Beurteilungsrichtlinien aus der dienstlichen Beurteilung ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit der zu beurteilenden Person ergeben. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unvoreingenommen und frei von persönlichen Rücksichtnahmen, objektiv und wahrheitsgemäß zu würdigen. Im Übrigen stellt der Beurteiler lediglich die Häufung fest und zieht daraus aber keine Schlüsse. Nach Auffassung der Kammer ist die Begründung des Gesamturteils im Rahmen der Beurteilung des Antragstellers, soweit eine solche Begründungspflicht im vorliegenden Fall überhaupt anzunehmen ist, noch ausreichend, insbesondere hinsichtlich der Prognose für das angestrebte Amt. Im Übrigen würde sich ein Fehler aufgrund des sehr deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen von zwei Bewertungsstufen im ausgeübten und drei im angestrebten Amt nicht auswirken. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils wurde für dienstliche Beurteilungen entwickelt, die im Ankreuzverfahren erstellt werden. Nicht davon erfasst sind daher dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 51/16 –, Rn. 12, juris). Da es sich bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht um eine solche handelt, die im Ankreuzverfahren erstellt worden ist, ist bereits zweifelhaft, ob eine Begründungspflicht hinsichtlich des Gesamturteils überhaupt besteht. Im Übrigen liegt eine gerade noch ausreichende Begründung vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich aus den textlichen Ausführungen die Gewichtung hinsichtlich der Einzelaussagen und die Herleitung des Gesamturteils nicht ergeben, würde sich der dahingehende Fehler aufgrund des Leistungsvorsprungs der Beigeladenen nicht auswirken. Ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, kann nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2015 – 1 B 1930/14 –, Rn. 33, juris; ebenso Beschluss vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, Rn. 27, juris). Bei der Beurteilung dieser Frage ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 1522/17 –, Rn. 25, juris). Die beschließende Kammer ging in ihrem Beschluss vom 08.07.2019 – 3 L 6052/17 – davon aus, dass im Rahmen eines 13-Punkte-Systems, das die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen vom 14.07.2015 vorsehen, ein Bewertungsunterschied von einem Punkt nicht als wesentlicher Bewertungsvorsprung anzusehen ist (vgl. zu einem 15-Punkte-System Hess. VGH, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 TG 772/95 -; siehe anders Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1997 - 1 TG 2512/97 -). Im vorliegenden Fall handelt es sich ausweislich der Beurteilungsrichtlinien unter Ziffer IV.3. um ein Bewertungssystem von acht Stufen, wobei fünf Notenstufen Differenzierungen enthalten, inwiefern die Anforderungen übertroffen werden, und nur zwei Notenstufen, inwiefern die Anforderungen nicht erfüllt werden. In einem solchen System ist die Auswahl des Antragstellers aufgrund des Leistungsvorsprungs der Beigeladenen ausgeschlossen, wenn diese im ausgeübten Amt um zwei Bewertungsstufen und im angestrebten Amt um drei Stufen besser beurteilt ist, als der Antragsteller. Der Abstand zwischen den Bewertungen ist zu groß, um ihn aufholen zu können. Die Beurteilung der Beigeladenen ist gemessen an den zuvor dargestellten rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Stützt der unterlegene Bewerber die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung auf Mängel der dienstlichen Beurteilung des beigeladenen Konkurrenten, obliegt es ihm im Grundsatz, substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Tatsachengrundlage oder unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben beruht oder sonst die Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 B 1165/18 –, Rn. 10, juris). Zunächst beruht die Beurteilung der Beigeladenen auf einer vollständigen Tatsachengrundlage. Die Präsidentin des Amtsgerichts hat sich als Beurteilerin die erforderliche umfassende Kenntnis über die Leistungen der Beigeladenen durch eigene Kenntnis für den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung vom 04.02.2016 bis zum 26.04.2018 verschafft. Aus der Beurteilung der Beigeladenen ergibt sich, dass die Beurteilerin zehn Akten eingesehen und eine mündliche Verhandlung besucht hat. Darüber hinaus gibt die Präsidentin des Amtsgerichts an, dass sie aufgrund der kollegialen Zusammenarbeit in der Familienabteilung ein umfassendes Bild von den Leistungen habe. Bei der Anlassbeurteilung der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine Bestätigungsbeurteilung nach Ziffer II. 3. der Beurteilungsrichtlinien. Zwar führt die Beurteilerin zu Beginn der Grundanforderungen unzweckmäßig aus, dass die Beigeladene am 04.02.2016 zuletzt von ihr beurteilt worden sei, sie auf diese Beurteilung Bezug nehme und die Feststellungen weiter zutreffen würden, doch trifft die Beurteilerin im Folgenden bei den Beurteilungsmerkmalen eigene, neue Feststellungen und nimmt eine neue Bewertung vor. Vor diesem Hintergrund greift auch die Rüge des Antragstellers nicht durch, dass eine Bestätigungsbeurteilung unzulässig sei, wenn zwischen der vorhergehenden Beurteilung und der Bestätigungsbeurteilung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege. Soweit der Antragsteller rügt, dass keine belastbare Tatsachen- bzw. Erkenntnisgrundlage für die Eignung der Beigeladenen für Führungsaufgaben vorhanden sei, da diese lediglich mit dem Vizepräsidenten den Einsatz von Dozenten bei dem Projekt Rechtsstaatsklassen koordiniert und Nachwuchskräfte ausgebildet habe, vermag diese Rüge nicht zum Erfolg zu führen. Ausweislich der Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen stützt die Beurteilerin ihre Aussagen zur Führungskompetenz auf die Wahrnehmung der der Beigeladenen als Richterin, Güterichterin und Verwaltungsreferentin übertragenen Aufgabenbereiche. Darüber hinaus nimmt die Beurteilerin Bezug auf die Koordination der Rechtsstaatsklassen, den Kontakt der Beigeladenen zu zahlreichen außergerichtlichen Stellen sowie die Einbindung in die Ausbildung der Justizfachangestellten und die praktischen Studienzeiten im Bereich Familienrecht. Die Beurteilung der Führungskompetenz der Beigeladenen ist ein Akt wertender Erkenntnis mit Beurteilungsspielraum. Unter Beachtung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn konnte dieser aufgrund der beschriebenen Tätigkeiten der Beigeladenen auf deren Führungskompetenz schließen. Im Übrigen kann der Antragsteller nicht seine Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn setzen. Die gleiche Erwägung gilt auch für die Rüge des Antragstellers, die bei der Beigeladenen berücksichtigten Fachkenntnisse im Bereich des Asylrechts, Disziplinarrechts und des öffentlichen Dienstrechts stünden in keinem Zusammenhang mit den fachlichen Anforderungen an einen Direktor am Amtsgericht. Im Übrigen handelt es sich erkennbar nur um eine Übernahme ohne eigenständige Wirkung. Nach Auffassung der Kammer ist die Begründung des Gesamturteils im Rahmen der Beurteilung der Beigeladenen, soweit eine solche Begründungspflicht im vorliegenden Fall überhaupt anzunehmen ist, gerade noch ausreichend – am unteren Rand –, insbesondere hinsichtlich der Prognose für das angestrebte Amt. Im Übrigen würde sich ein Fehler aufgrund des sehr deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen von zwei Bewertungsstufen im ausgeübten und drei im angestrebten Amt nicht auswirken. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind hinsichtlich der Aktualität und des hinreichenden Beurteilungszeitraums miteinander vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass Beurteilungszeiträume gleich lang sind. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2018 – 1 B 2345/17 –, Rn. 42, juris). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Ende der Beurteilungszeiträume nur wenige Wochen voneinander abweicht. Denn für die streitige Bewerberauswahl ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung in der Regel von geringerem Gewicht. Dementsprechend ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, Rn. 43, juris). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben bilden die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen eine taugliche Entscheidungsgrundlage, da der Qualifikationsvergleich ungeachtet der unterschiedlichen Länge der Beurteilungszeiträume und des auseinanderfallenden Stichtages der Beurteilungen von zwei Monaten und 21 Tagen möglich bleibt. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners am 01.10.2018 (Zeichnung durch die Ministerin) lagen einerseits die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 17.07.2018 vor, die den Zeitraum vom 15.06.2012 bis 17.07.2018 erfasste, und andererseits die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 26.04.2018, die den Zeitraum vom 04.02.2016 bis 26.04.2018 erfasste. Darüber hinaus sind die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen auch inhaltlich aussagekräftig, da sie die dienstliche Tätigkeit vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt wurden und das zu erwartende Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen. In der Beurteilung des Antragstellers vom 17.07.2018 werden die für den Beurteilungszeitraum relevanten Tätigkeiten aufgeführt. Der beurteilende Präsident des Landgerichts hat sich ein eigenes Bild von seinen Leistungen in dem ausgeübten Amt machen können. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das Leistungsvermögen des Antragstellers wurde anhand des Musters der Anlage 2.4 der Beurteilungsrichtlinien erstellt. Demnach wird zwischen den Beurteilungsmerkmalen der Grundanforderungen, ausgeprägten Fachkompetenz, ausgeprägten sozialen Kompetenz sowie der ausgeprägten Führungskompetenz unterschieden, die im vorliegenden Fall hinreichend differenziert dargestellt wurden. Dieselben Feststellungen gelten auch für die Beurteilung der Beigeladenen vom 26.04.2018. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen beruhen auch auf der Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe. Die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen setzt, abgesehen von der Erzielung der Beurteilung im gleichen Statusamt und dem gleichermaßen aktuellen Leistungsstand, voraus, dass diese auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Sind die im Rahmen eines Auswahlverfahrens heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zunächst vergleichbar zu machen. Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134/11 -, Rn. 7, juris). Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es nämlich, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 –, BVerwGE 161, 240-255, Rn. 44). Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die Vergleichbarkeit kann bereits im Beurteilungsverfahren hergestellt werden (vgl. dazu VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.03.2015 - 3 L 1613/14.WI -, Rn. 55 juris; Beschluss vom 25.01.2018 – 3 L 2362/16.WI). Ist die Vergleichbarkeit nicht im Beurteilungsverfahren hergestellt worden, hat dies jedenfalls im Auswahlverfahren zu erfolgen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass sich der zur Auswahl Berufene bei den Beurteilern über den angewandten Maßstab vergewissert und die Beurteilungen auf dieser Grundlage bewertet (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 25.01.2018 – 3 L 2362/16.WI). Beide Beurteilungen wurden im gleichen Statusamt, nämlich Richter am Amtsgericht (R1), erzielt, sind hinreichend aktuell und auf der Grundlage der gleichen Beurteilungsrichtlinien erstellt. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Beurteilungen auf einheitlichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Dies wird zum einen durch die Abänderungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Ziffer III. 6. der Beurteilungsrichtlinien gewährleistet. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes kann der Präsident des oberen Landesgerichts das Gesamturteil sowie die Bewertung einzelner Anforderungsmerkmale unter Darlegung der maßgeblichen Erwägungen nach vorheriger Anhörung der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten ändern. Von dieser Kompetenz wurde im vorliegenden Fall ausweislich der Beurteilungen kein Gebrauch gemacht. Aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.01.2019 geht zudem hervor, dass die anzuwendenden Maßstäbe bei dienstlichen Beurteilungen immer wieder Gegenstand der Dienstbesprechungen der Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien, die der Präsident des Oberlandesgerichts zwei- bis dreimal durchführe. Zuletzt habe eine Dienstbesprechung zu dieser Thematik am 29.06.2016 stattgefunden. Nach Auffassung der Kammer sind Dienstbesprechungen, die sich mit der Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe befassen, von herausragender Bedeutung, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, sodass deren regelmäßige Durchführung erforderlich ist. Sollte die letzte Dienstbesprechung zu dieser Thematik am 29.06.2016 erfolgt sein, ist festzustellen, dass zu den neuen Beurteilungsrichtlinien vom 10.11.2017 bislang noch keine Besprechung stattgefunden hat. Dies stellt im vorliegenden Fall jedoch kein Problem dar, denn die anzulegenden Maßstäbe haben sich nicht verändert, insbesondere die Bewertungsstufen hinsichtlich des Gesamturteils haben sich nicht geändert. Schließlich ist auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 18). Der Dienstherr hat seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten zu treffen, wobei der letzten aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt. Er muss die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber einem Vergleich unterziehen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vornehmen und die danach wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen. Damit wird nicht nur eine Selbstkontrolle des Auswählenden ermöglicht, sondern es werden auch die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden Auswahlvorgänge sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen. Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, Rn. 29, juris). Ausweislich der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen ist die Beigeladene die am besten geeignete Bewerberin, da sie unter Berücksichtigung der in den Beurteilungsrichtlinien unter Ziffer IV.3. enthaltenen Bewertungsstufen hinsichtlich des ausgeübten Amtes um zwei Stufen und hinsichtlich des angestrebten Amtes um drei Stufen besser als der Antragsteller bewertet wurde. Aus dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 17.09.2018 wird zu Beginn der Gründe bereits ausgeführt, dass die Beigeladene nach den Erkenntnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie dem sonstigen Inhalt der Personalkaten aufgrund ihres Persönlichkeits- und Leistungsbildes die am besten geeignete Bewerberin sei. In dem Auswahlvermerk wird im Folgenden die jeweilige Bewertung im Gesamturteil der Bewerber festgestellt und weiter ausgeführt, dass es für die Auswahl maßgeblich auf das abschließende Gesamturteil in den dienstlichen Beurteilungen ankomme, wenn die Beurteilungen aussagekräftig seien, das heißt aktuell, auf hinreichend differenzierten und gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen würden und untereinander vergleichbar seien. Diese Kriterien seien erfüllt und die Beigeladene sei besser beurteilt als der Antragsteller, was sich bereits aus der um zwei Notenstufen besseren Beurteilung im ausgeübten und um drei Notenstufen besseren Beurteilung hinsichtlich des angestrebten Amtes ergebe. Soweit der Antragsteller rügt, dass die auswählende Stelle die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht im Wege der Gegenüberstellung der Einzelmerkmale hätte ausschärfen bzw. ausschöpfen dürfen, greift sie nicht durch. Der Dienstherr muss die Beurteilungen erst inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen und eventuell relevante Unterschiede feststellen, wenn der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen - gegebenenfalls nach Herstellung der Kompatibilität unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe - ein gleiches Gesamturteil ergibt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 1522/17 –, Rn. 20, juris). Zum einen ergibt sich aufgrund der Beurteilungen bereits kein gleiches Gesamturteil und zum anderen hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung erkennbar auf das bessere Gesamturteil der Beigeladenen gestützt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Rüge des Antragstellers nicht zum Erfolg führen, dass aus dem Auswahlvermerk nicht hervorgehe, welchem Bewerber ein Eignungsvorsprung eingeräumt werde. 2. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S.1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. Nach Auskunft des Antragsgegners beträgt die Summe der für das Jahr des Antragseingangs von Familienstand und Unterhaltsverpflichtung unabhängigen Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des Antragstellers für das angestrebte Amt 77.460,24 €. Hiervon ist ein Viertel anzusetzen (Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -).