Beschluss
1 B 2345/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGHHE:2018:0614.1B2345.17.00
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Leitsätze
Abhängig vom Anforderungsprofil für das Amt eines Gerichtspräsidenten kann aus Leistungen eines beamteten Bewerbers in dem von ihm ausgeübten (Verwaltungs-)Amt in grundsätzlich vergleichbarer Weise auf die Eignung für das angestrebte Präsidentenamt geschlossen werden wie aus Leistungen eines richterlichen Bewerber in dem von diesem ausgeübten (Richter-)Amt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2017 - 9 L 6776/17.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.769,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abhängig vom Anforderungsprofil für das Amt eines Gerichtspräsidenten kann aus Leistungen eines beamteten Bewerbers in dem von ihm ausgeübten (Verwaltungs-)Amt in grundsätzlich vergleichbarer Weise auf die Eignung für das angestrebte Präsidentenamt geschlossen werden wie aus Leistungen eines richterlichen Bewerber in dem von diesem ausgeübten (Richter-)Amt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2017 - 9 L 6776/17.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.769,69 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Präsidentin des X...gerichts A...stadt (Besoldungsgruppe R 3). Der Beigeladene ist als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) Abteilungsleiter in der B...-Behörde. Antragstellerin und Beigeladener bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. August 2016 (JMBl. S. 285) ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Y...gerichts (Besoldungsgruppe R 7). Der Beigeladene wurde unter dem 27. Januar 2017 vom Chef der B...-Behörde dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der für die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Richtlinien vom 16. April 1996 (StAnz. S. 1646, 1836) - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie Beamte -, wobei in einem zweiten Teil der dienstlichen Beurteilung das für die ausgeschriebene Stelle gewählte Anforderungsprofil nach Nr. 2.4 der Anlage 1 des für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Hessen maßgeblichen Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, S. 196 ff.) - im Folgenden: Runderlass Richter - zu Grunde gelegt wurde. Das Gesamturteil der das ausgeübte Amt betreffenden (Leistungs-)Beurteilung des Beigeladenen lautet "übertrifft in besonderem Maße die Anforderungen", was die Höchstnote nach der Beurteilungsrichtlinie Beamte ist. Dass das angestrebte Amt betreffende Gesamturteil des zweiten Teils der dienstlichen Beurteilung, der sich hinsichtlich des Anforderungsprofils an Nr. 2.4 der Anlage 1 des Runderlasses Richter orientiert, lautet "[der Beigeladene] übertrifft danach die Anforderungen, die an die Leitung des Y...gerichts zu stellen sind, in besonderem Maße." Die Antragstellerin wurde unter dem 10. Mai 2017 von der Hessischen Ministerin der Justiz auf Grundlage des Runderlasses Richter und des dortigen Anforderungsprofils für die Leitung eines Gerichts (Nr. 2.4 der Anlage 1) dienstlich beurteilt. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin lautet "[die Antragstellerin] übertrifft die Anforderungen, die an das von ihr ausgeübte, aber auch an das von ihr angestrebte Amt zu stellen sind, herausragend." Die Hessische Ministerin der Justiz entschied auf der Grundlage der ihr vorliegenden dienstlichen Beurteilungen die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Im Auswahlvermerk vom 23. Mai 2017 heißt es, der Beigeladene sei mit Abstand der beste der vier Bewerber. Nach Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen spreche dafür bereits die Bewertung mit dem Höchstprädikat, die zwar formal der Bewertung u.a. der Antragstellerin entspreche, jedoch in einem höheren Statusamt erzielt worden sei. Dieser Eindruck verstärke sich noch durch die Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der Einzelmerkmale. Auch hier sei der Beigeladene als einziger der vier Bewerber durchgängig mit dem Höchstprädikat bedacht. In den Vergleich sei einbezogen worden, dass der Beigeladene in wesentlich geringerem Umfang richterliche Erfahrung aufweisen könne als seine Mitbewerber. Bei der Besetzung der Präsidentenstelle des obersten Y...gerichts komme jedoch einer ausgeprägten Führungskompetenz und der Sozialkompetenz verstärkte Bedeutung zu. Der Aufgabenkreis der Leiterin bzw. des Leiters eines oberen Landesgerichts umfasse schwerpunktmäßig die Personalführung, -bewirtschaftung und -verwaltung, wohingegen der spruchrichterlichen Tätigkeit nur in untergeordnetem Maße Bedeutung zukomme. Der Beigeladene besitze für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten des Y...gerichts einen nicht einzuholenden Vorsprung durch die langjährige Wahrnehmung übergeordneter Leitungsaufgaben in obersten Landesbehörden, die insbesondere auch tiefgehende und sehr einschlägige Erfahrungen in der Justizverwaltung und den richterlichen Personalangelegenheiten umfassten, und seine herausragende soziale Kompetenz, die durch seine ebenfalls in außerordentlichem Maße vorhandenen Grundtugenden und seiner herausragenden fachlichen Qualifikationen aufs Beste ergänzt würden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte das Hessische Ministerium der Justiz der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung um die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle keinen Erfolg gehabt habe. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 Widerspruch ein. Am 4. August 2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 28. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Formale Fehler des Auswahlverfahrens lägen nicht vor. In materieller Hinsicht sei ein Verstoß gegen die Auswahl- bzw. Beurteilungsgrundsätze nicht schon wegen fehlender Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen gegeben. Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem seien gleichermaßen aktuell und es sei auch die notwendige Vergleichbarkeit zwischen den Beurteilungen hergestellt worden. Die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtmäßig. Bei der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin habe sich die Hessische Ministerin der Justiz indes mit den im Zuge der Erstellung der dienstlichen Beurteilung eingeholten Informationen kein hinreichendes eigenes Bild über die dienstliche Tätigkeit der Antragstellerin als Präsidentin des X...gerichts A...stadt verschafft. Es hätte nahe gelegen und sei notwendig gewesen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Das gelte umso mehr, als der Antragsgegner zutreffend darauf verweise, dass die Hauptaufgabe der zu besetzenden Stelle im Bereich des organisatorischen und personellen Managements des Gerichts zu sehen sei. Vor dem Hintergrund der defizitären Erkenntnisgrundlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler auf die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der Beurteilung der Antragstellerin durchgeschlagen habe und sie dort gegebenenfalls höhere Einzelbewertungen hätte erhalten müssen. Gleichwohl könne die Antragstellerin mit ihrem Antragsbegehren nicht durchdringen. Ihre Auswahl erscheine bei realistischer Betrachtung angesichts der rechtmäßigen Beurteilung des Beigeladenen und des hinzutretenden Statusvorteils nicht möglich. Zu Grunde gelegt, die Antragstellerin wäre mit einer gleichfalls fehlerfreien und zudem nicht steigerungsfähigen Beurteilung der Höchststufe im Gesamturteil und in allen Einzelmerkmalen ausgestattet, so wäre es dem Antragsgegner, der selbst zu erkennen gegeben habe, dass er dem Statusvorteil Relevanz zukommen lassen wolle, nicht verwehrt, seine Auswahl daran zu orientieren, dass der Beigeladene einen nicht unerheblichen Statusvorteil aufweise. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene im Vergleich zur Antragstellerin das höherwertige Statusamt bekleide. Die einem Amt innewohnende Wertigkeit komme in der Besoldungshöhe zum Ausdruck. Stelle diese einen zuverlässigen Indikator für die Wertigkeit eines Statusamts dar, könnten keine Zweifel daran bestehen, dass das dem Beigeladenen übertragene Amt der Besoldungsgruppe B 6 gegenüber dem Amt der Antragstellerin der Besoldungsgruppe R 3 höherwertig sei. Im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls lägen keine Gesichtspunkte vor, vom sogenannten "Statusvorteil" abzuweichen. Dies sei insbesondere nicht im Hinblick auf die Eignungsprognose für das angestrebte Amt notwendig. Dessen Anforderungen ergäben sich im Schwerpunkt nicht aus der richterlichen Tätigkeit. Gegen den ihr am 30. November 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 1. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt, die sie am 2. Januar 2018 begründet hat. Die Antragstellerin erhebt umfangreiche Rügen gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung sowie gegen die Vorgehensweise im Auswahlverfahren im Übrigen, insbesondere den vorgenommenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2017 - 9 L 6776117.F - im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und bis zum Abschluss der Hauptsache zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für das Land Hessen vom 1. August 2016 (JMBl. S. 285) ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Y...gerichts (R 7) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er ergänzt und erweitert sein Vorbringen, insbesondere zu den Grundlagen der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin. Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ist gemessen am Beschwerdevorbringen nicht fehlerhaft. Die Beschwerde muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Das für den Senat sonach grundsätzlich allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat hiernach einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin vielmehr zu Recht verneint, weil es nicht möglich erscheint, dass im Konkurrenzverhältnis zum Beigeladenen die Auswahl der Antragstellerin das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung sein kann. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu erreichen sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2013 - 1 B 1505/12 -, juris, Rdnr. 3, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 27 und vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris, Rdnr. 33). Der Senat lässt dahinstehen, ob insbesondere unter Berücksichtigung des ergänzten und erweiterten Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu den Grundlagen der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin die getroffene Auswahlentscheidung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - defizitär ist, weil ihr eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zugrunde gelegen hat. Im Konkurrenzverhältnis zum Beigeladenen kann die Auswahl der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens jedenfalls nach keiner Betrachtungsweise das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung sein. Denn selbst bei einer Bestbewertung auch sämtlicher Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, die im Gesamturteil ohnehin die höchste Bewertungsstufe des Runderlasses Richter ("Übertrifft die Anforderungen herausragend") sowohl in Bezug auf das von ihr ausgeübte Amt als auch im Hinblick auf das von ihr angestrebte Amt erhalten hat, besteht nach Art. 33 Abs. 2 GG ein für die Antragstellerin uneinholbarer Eignungsvorsprung des Beigeladenen. 1. Indem der Dienstherr in der Ausschreibung bestimmt hat, dass sich die dienstlichen Beurteilungen an dem Anforderungsprofil Nr. 2.4 des Runderlasses Richter auszurichten haben, hat er bei verständiger Würdigung dieses Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle zugrunde gelegt. Hierin liegt auch kein Rechtsverstoß. Der Senat hält insoweit auch angesichts des Vortrags der Antragstellerin zur angeblichen Fehlerhaftigkeit dieses Vorgehens an seiner Rechtsprechung fest, wonach die vom Antragsgegner vorgenommene Bestimmung des Anforderungsprofils zulässig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 B 1419/16 -, juris, Rdnr. 20). Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer Kritik nicht hinreichend, dass der Runderlass keine Rechtsnorm, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift ist und vom Dienstherrn selbst grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Eine das Ermessen bindende Wirkung entfalten Beurteilungsrichtlinien prinzipiell nur über Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Verwaltungspraxis nach ihnen verfährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 1 WB 46/05 -, juris, Rdnr. 25; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris, Rdnr. 30). Hier hat sich der Dienstherr dazu entschieden, den Runderlass Richter auf die Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Y...gerichts insoweit nicht anzuwenden als nach Nr. 2.4 der Anlage 1 zum Runderlass Richter die Leitung eines oberen Landesgerichts von der dortigen Regelung des Anforderungsprofils für die Leitung eines Gerichts ausgenommen ist. Die Antragstellerin zeigt in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar auf, dass hierin ein Rechtsverstoß, namentlich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, läge. 2. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen darf einer Auswahl zugrunde gelegt werden. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an Fehlern, die ihre Unverwertbarkeit in einer Auswahl begründen würden. a) Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ist vom Chef der B...-Behörde erstellt worden, der als Dienstvorgesetzter des Beigeladenen zuständiger Beurteiler ist. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung, die das ausgeübte Amt betrifft, wird dies auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Soweit sie rügt, dass der Chef der B...-Behörde für die Erstellung der das angestrebte Amt betreffenden Eignungsbeurteilung nicht zuständig sei, was sich durch Auslegung der Ziffer III. des Runderlasses Richter entnehmen ließe und inhaltlich dadurch begründet sei, dass der Chef der B...-Behörde mangels Richtereigenschaft die Anforderungen des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten des Y...gerichts nicht sachgerecht beurteilen könne, teilt der Senat die Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Ziffer III. des Runderlasses Richter verhält sich allein zur Zuständigkeit für die Beurteilung von richterlichem und staatsanwaltlichem Personal, nicht zur Zuständigkeit für die Beurteilung sonstiger Bediensteter.Die vom Chef der B...-Behörde auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinie Beamte vorgenommene Eignungsbeurteilung trägt lediglich der Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Y...gerichts Rechnung, wonach sich vorzulegende dienstliche Beurteilungen an dem im Justizministerialblatt von 1. Juni 2012 (JMBl. S. 196 ff., Anlage 1 Nr. 2.4) veröffentlichten Anforderungsprofil auszurichten haben. Das von der Antragstellerin geltend gemachtes Zuständigkeitsdefizit kann sich aus alledem nicht ergeben. Selbst eine von der Antragstellerin behauptete fehlende sachliche und fachliche Qualifikation des Chefs der B...-Behörde, die Anforderungen des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten des Y...gerichts zu beurteilen, würde nicht die Zuständigkeit des Chefs der B...-Behörde, sondern die inhaltliche Qualität der von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung betreffen. b) Der Chef der B...-Behörde als sonach zuständiger Beurteiler ist auch in der Lage gewesen, sich ein für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen im ausgeübten Amt zu machen. Der Vortrag der Antragstellerin stellt die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht tauglich in Frage und zeigt auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf auf. Bereits das Amt des Beigeladenen als Leiter der C...-Abteilung sowie seine Stellung in der Hierarchie der B...-Behörde lassen es ohne weitere Erläuterungen des Antragsgegners plausibel erscheinen, dass der Chef der B...-Behörde aufgrund eigener unmittelbarer Kenntnis von den dienstlichen Tätigkeiten des Beigeladenen in der Lage war, diesen zu beurteilen. Der Chef der B...-Behörde ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beigeladenen. Eine weitere Hierarchieebene zwischen ihm und dem Beigeladenen existiert nicht. Dieser Umstand allein genügt jedenfalls bei einer - wie hier - überschaubaren Verwaltungseinheit grundsätzlich schon für die Annahme einer für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung hinreichenden Kenntnis des Chefs der B...-Behörde von Eignung, Leistung und Befähigung des Beigeladenen. Die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung notwendigen Erkenntnisse müssen nicht notwendig aus dem unmittelbaren persönlicher Kontakt gewonnen werden, sondern können sich auch aus Akten und sonstigen Schriftstücken sowie den sonstigen Wahrnehmungen - etwa aus Gesprächen mit sonstigen Bediensteten - aus dem unmittelbaren gemeinsamen Arbeitsumfeld von Beurteiler und Beurteiltem ergeben. Den hinreichend unmittelbaren Kontakt zwischen Beurteiler und Beigeladenem belegen auch die Regelungen in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO) vom 13. Juni 2016 (StAnz. S. 639). § 3 Abs. 2 GGO sieht ausdrücklich vor, dass die Abteilungsleitungen regelmäßig die Ziele der Arbeit der Ministerien bzw. der Staatskanzlei und die sonstigen wichtigen Angelegenheiten mit dem Minister erörterten. § 4 Abs. 4 Nr. 1 GGO ordnet an, dass die Abteilungsleiter die Ministeriumsleitung über alle wichtigen Vorgänge unverzüglich in Kenntnis setzen. Schließlich untermauert die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen selbst die hinreichende eigene Kenntnis des Beurteilers von den Leistungen des Beigeladenen. So wird beispielsweise unter dem Punkt "Fachliches Können" ausgeführt, der Beigeladene sei ein ausgezeichneter und sehr geachteter juristischer Ratgeber des Ministerpräsidenten und des Chefs der B...-Behörde. Sämtliche Kabinettsvorlagen liefen zur juristischen Stellungnahme durch seine Hände. Vor diesem Hintergrund genügen weder das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen noch die ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, der Kontakt zwischen Beigeladenem und Chef der B...-Behörde laufe (allein) über dessen Büro, weshalb es an der unmittelbaren Anschauung fehle, um Zweifel des Senats an den Grundlagen der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen auszulösen. c) Die Rüge der Antragstellerin, der Beurteiler des Beigeladenen habe keine hinreichende Kenntnis von den Anforderungen des angestrebten Amtes und könne demzufolge keine Eignungsprognose anstellen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg, führt insbesondere nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Zunächst ist eine besondere Sachkunde des Beurteilers für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999 - 2 B 26/99 -, juris, Rdnr. 2 m. w. N.). Hier gilt nichts anderes, zumal der Runderlass Richter mit dem darin enthaltene Anforderungsprofil für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Y...gerichts die Einzelmerkmale so umschreibt, dass auch der Beurteiler des Beigeladenen, der ebenfalls die Befähigung zum Richteramt hat, sich grundsätzlich ein Bild von den Anforderungen machen konnte. d) Die auf das angestrebte Amt bezogene Eignungsbeurteilung des Beigeladenen ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil der Beurteiler den Bedeutungsgehalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale des Anforderungsprofils des angestrebten Amtes verkannt hätte. Die Antragstellerin geht von der Vorstellung aus, die Anforderungen zwischen Richter- und Beamtenämtern seien im Kern verschieden. Die im Anforderungsprofil aufgeführten Einzelmerkmale müssten im Licht der richterlichen Tätigkeit ausgelegt werden. Die Leistungen des Beigeladenen im ausgeübten Amt könnten nicht ohne - nach Ansicht der Antragstellerin fehlende - umfangreiche Begründungen die Erfüllung der nach dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes geforderten Merkmale belegen. Diese Sichtweise berücksichtigt indes nicht hinreichend die im Runderlass Richter aufgestellten Anforderungen an die verschiedenen Richterämter. Der Antragsgegner ist bei Aufstellung der dortigen Anforderungsprofile gerade nicht von im Kern unterschiedlichen Anforderungen zwischen Richter- und Beamtenämtern ausgegangen. Das ergibt sich besonders deutlich aus der Definition der Merkmalsgruppen im mit "Allgemeines" überschriebenen allgemeinen Teil der Anlage 1 des Runderlasses Richter. Die Merkmalsgruppen beschreiben in ganz allgemeiner Form die vom Antragsgegner für die jeweiligen Ämter zugrunde gelegten Anforderungen. Danach sind unter "Grundanforderungen" die "allgemeinen" (und keine etwa im Hinblick auf den Richterdienst besonderen) persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen wie etwa Leistungsfähigkeit und -bereitschaft, Belastbarkeit, geistige Beweglichkeit zu verstehen. Die "Soziale Kompetenz" befasst sich mit den Eigenschaften und Fähigkeiten im Umgang "mit Anderen" (und nicht bloß mit Justizangehörigen). Am deutlichsten tritt der aufgezeigte Umstand bei der "Führungskompetenz" zutage, die Eigenschaften und Fähigkeiten mit Bezug zu Aufgaben der Personalführung und der Leitung einer Organisationseinheit (und gerade nicht nur der Leitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft) beschreibt. Die Merkmalsgruppe "Fachkompetenz" wird allerdings insoweit begrenzt, als ihr (lediglich) Eigenschaften und Fähigkeiten mit unmittelbarem Bezug zu richterlichen und staatsanwaltlichen Fachaufgaben zugewiesen werden. Nimmt man indes die Konkretisierung der Merkmalsgruppe Fachkompetenz in Nr. 1.2 der Anlage 1 des Runderlasses Richter zusätzlich in Blick, zeigt sich, dass auch die dort beispielhaft aufgeführten Eigenschaften und Fähigkeiten nicht ausschließlich richterspezifische sind, jedenfalls aber auch aus nichtrichterlicher Tätigkeit Schlüsse auf ihr Vorliegen gezogen werden können. Letzteres gilt über die Merkmalsgruppe der Fachkompetenz hinaus für alle Merkmalsgruppen, wenn und soweit in ihnen hinsichtlich einzelner Merkmale die Wahrnehmung richterlicher Aufgaben durch andere Schwerpunkte geprägt ist als die Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der richterlichen Tätigkeit. Speziell im Hinblick auf das hier in Rede stehende Anforderungsprofil nach Nr. 2.4 der Anlage 1 zum Runderlass Richter wird die Sichtweise des Antragsgegners als Erlassgeber, wonach nicht grundsätzlich von unterschiedlichen Anforderungen zwischen Richter- und Beamtenämtern auszugehen ist, dadurch bestätigt, dass das Anforderungsprofil gleichermaßen für die Leitung eines Gerichts wie die Leitung einer Staatsanwaltschaft gilt, ohne dass - von der Stelle der Erprobungsabordnung für die Staatsanwältinnen und -anwälte abgesehen - zwischen den einzelnen Merkmalen für Richter und Staatsanwälte differenziert würde. e) Der Umfang des grundsätzlich bestehenden Begründungsbedarfs für die Eignung eines Bewerbers zur Wahrnehmung der Aufgaben eines richterlichen Amtes, wenn der Bewerber seine dienstlichen Leistungen im Wesentlichen im nichtrichterlichen Bereich erbracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2002 - 1 TG 1353/02 -, juris, Rdnr. 19),hängt dabei vom jeweiligen Anforderungsprofil und den danach zugrunde zu legenden Merkmalen ab. Daraus folgt, dass eine Begründung nicht stets und auch nicht für jedes Merkmal des Anforderungsprofils detailliert erfolgen muss. Das hier maßgebliche Anforderungsprofil enthält zwar vereinzelt Merkmale, die direkt eine richterliche Tätigkeit betreffen und folglich unmittelbar nur aufgrund dieser bewertet werden können. Namentlich gilt dies bei dem Merkmal "Angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten" im Rahmen der Merkmalsgruppe "Soziale Kompetenz" des Basisprofils. Da ein Beamter keine Gerichtsverfahren zu leiten hat, lässt sich unmittelbar aus seiner Tätigkeit nichts zur Erfüllung dieses Merkmals sagen. Das schließt es indes nicht aus, aus der Tätigkeit eines Beamten mittelbare Schlüsse auf die Erfüllung dieses Merkmals zu ziehen. Ganz überwiegend enthält das hier in Rede stehende Anforderungsprofil allerdings Merkmale, deren Erfüllung sich grundsätzlich unmittelbar und ohne nähere Erläuterung auch aus den Leistungen eines Beamten ableiten lässt. Das betrifft - mit Ausnahme des zuvor genannten - sämtliche weitere Merkmale der "Sozialen Kompetenz" sowie sämtliche Merkmale der "Führungskompetenz". Abweichendes gilt im Zusammenhang mit der "Führungskompetenz" auch nicht für die Fähigkeit und Bereitschaft zur Repräsentation des Gerichts. Die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben durch einen Beamten einer Behörde lässt unmittelbare und grundsätzlich nicht näher erläuterungsbedürftige Rückschlüsse auf dessen Befähigung zur Repräsentation eines Gerichts zu, da insoweit keine bedeutsamen Unterschiede zwischen Behörden und Gerichten bestehen. Auch sämtliche Anforderungen der Merkmalsgruppe "Grundanforderungen" des Basisprofils lassen sich grundsätzlich ohne weiteres und ohne nähere Erläuterung aus der Leistung eines Beamten ableiten und auf das Anforderungsprofil des Richteramtes übertragen. Das gilt auch für die Fähigkeit und Bereitschaft andere oder zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Eine Differenzierung nach Art der Aufgaben lässt sich den Beurteilungsrichtlinien nicht entnehmen. Sowohl im Richter- als auch im Beamtenbereich sind Aufgaben denkbar, die nicht zwingend mit der Ausübung des eigentlichen Amtes verbunden sind, sondern über die damit verbundenen Aufgaben hinaus zusätzlich übernommen werden. Selbst wenn einem Beamten derartige Aufgaben aufgrund seiner Weisungsgebundenheit leichter übertragen werden können, schließt das eine Beurteilung der Bereitschaft zur Übernahme einer solchen Zusatzaufgabe und der Befähigung ihrer Erfüllung nicht aus. Auch die erweiterten Grundanforderungen des hier einschlägigen Anforderungsprofils lassen sich ohne weiteres aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen beurteilen. Das betrifft namentlich die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben. Dieses Merkmal ist kein "richterspezifisches". Es soll primär gewährleisten, dass die Behördenleitungen in der Justiz im Regelfall nur solchen Personen übertragen werden, die neben ihrer richterlichen Erfahrung auch Verwaltungserfahrung haben. Beamtenbewerber haben notwendig Verwaltungserfahrung. Hinsichtlich der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben sind Unterschiede im Übrigen nicht erkennbar. Auch die in der Merkmalsgruppe "Fachkompetenz" aufgeführten Merkmale sind grundsätzlich allgemeiner Art. Beim Merkmal "Verhandlungsgeschick" mögen im Rahmen der Schwerpunktsetzung besondere Anforderungen richterlicher Tätigkeit zu berücksichtigen sein. Die Merkmale "umfassende Rechtskenntnisse", "Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhänge", "Fähigkeit sich mündlich und schriftlich präzise und verständlich auszudrücken", "Selbständigkeit und Eigeninitiative" und "Organisationsfähigkeit" wiederum lassen sich ohne weiteres auch aufgrund der Leistungen als Beamter beurteilen. f) Soweit die Antragstellerin die Bewertung von Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht für plausibel hält, sind Plausibilisierungsdefizite von der Antragstellerin nicht hinreichend aufgezeigt worden bzw. liegen nicht vor. Gleiches gilt für das Gesamturteil des Beigeladenen. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen leidet insbesondere nicht deshalb an einem Bewertungsfehler, weil derBeigeladene in jeder Hinsicht auch bei den Einzelmerkmalen mit der bestmöglichen Bewertung beurteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die herausragende Beurteilung des Beigeladenen vor dem Hintergrund der vorherigen (Regel-)Beurteilungen plausibel sei. Das stellt die Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage. Ein Rechtssatz, wonach die bestmögliche Bewertung in jedem Einzelmerkmal ausgeschlossen ist, existiert nicht. Ebenso wenig musste die durchgängige Vergabe der bestmöglichen Bewertung besonders begründet werden. Eine besondere Begründungspflicht bestünde etwa dann, wenn sie für diesen Fall in Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien vorgesehen wäre, was die Beschwerde nicht aufzeigt. Daneben kann sich eine besondere Begründungspflicht auch daraus ergeben, dass die Bewertung sich nicht ins Bild der sonstigen Beurteilungen einfügt, weil etwa eine im Vergleich zur Vorbeurteilung außergewöhnliche Höherbewertung vorgenommen wurde. Auch hierfür gibt es indes keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Tätigkeit des Beigeladenen zutreffend erfasst. Aus der dienstlichen Beurteilung gehen die Zuständigkeiten des Beigeladenen eindeutig hervor. Dass der Beigeladene nicht sämtliche Aufgaben seines Zuständigkeitsbereichs eigenhändig erledigt hat, versteht sich von selbst. Hiervon geht seine dienstliche Beurteilung auch nicht aus. Als Abteilungsleiter ist sein vollständiger Zuständigkeitsbereich für die dienstliche Beurteilung relevant, denn für alle dort erledigten Aufgaben trägt der Beigeladene die Letztverantwortung. Damit sind sein Zuständigkeitsbereich und die dort erledigten Aufgaben sowie die Art und Weise der Aufgabenerledigung von hoher Relevanz und Aussagekraft für die Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung. Das gilt unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene die jeweilige Angelegenheit unmittelbar selbst bearbeitet hat, ob er eine Aufgabenerledigung lediglich gebilligt oder auch nur zur Kenntnis genommen hat oder ob die Aufgabe gar ohne jede konkrete Kenntnis des Beigeladenen aufgrund der von ihm verantworteten Organisation oder der allgemeinen Arbeitsweise seiner Abteilung erledigt wurde. In all diesen Fällen trägt der Beigeladene die Verantwortung für die Aufgabenerledigung und diese kann ihm zur Beurteilung seiner Leistung zugerechnet werden. 3. Eine Auswahl der Antragstellerin für das angestrebte Amt ist vor dem Hintergrund der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen auszuschließen. Denn selbst bei einer unterstellten Bestbewertung auch sämtlicher Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, die im Gesamturteil ohnehin die höchste Bewertungsstufe des Runderlasses Richter ("Übertrifft die Anforderungen herausragend") sowohl in Bezug auf das von ihr ausgeübte Amt als auch im Hinblick auf das von ihr angestrebte Amt erhalten hat, besteht nach dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ein für die Antragstellerin uneinholbarer Eignungsvorsprung des Beigeladenen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können prinzipiell nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. a) Liegen - wie hier - mehrere Bewerbungen um ein öffentliches Amt vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zuvörderst auf deren dienstliche Beurteilungen zu stützen. Für die genannten Feststellungen ist dabei in erster Linie das (abschließende) Gesamturteil der Beurteilung maßgeblich, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Einzelmerkmale gebildet worden ist. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Ein solcher Leistungsvergleich ist regelmäßig ohne weiteres möglich, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, vom gleichen Beurteiler stammen, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfordert ein Art. 33 Abs. 2 GG genügender Vergleich der dienstlichen Beurteilungen, dass diese vergleichbar (kompatibel) gemacht werden. Die Herstellung der Kompatibilität verlangt, dass die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Bewertungen (Gesamturteil, Einzelmerkmale) anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dieser Vergleichsmaßstab ist in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden öffentlichen Amtes zu bilden (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 30 und vom 7. Juni 2016 - 1 B 559/16 -, juris, Rdnr. 21, jeweils m. w. N.). Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sind in einem ersten Schritt die (kompatiblen) Gesamturteile in den Blick zu nehmen, die jeweils von den ihnen zugrundeliegenden Einzelbewertungen in vertretbarer Weise getragen sein müssen. Besteht auf der Grundlage hiernach tragfähiger Gesamturteile ein (annähender) Gleichstand der Bewerber, erfolgt eine vergleichende Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der statusamtsbezogenen Einzelbewertungen. Sind solche (statusamtsbezogenen) Einzelmerkmale Bestandteil eines rechtmäßigen Anforderungsprofils des zu vergebenden öffentlichen Amtes, ist der Dienstherr an seine Entscheidung gebunden, ihnen bei der Auswahl besondere Bedeutung beizumessen. Andernfalls kann er bestimmten statusamtsbezogenen Einzelmerkmalen ein besonderes Gewicht zuerkennen, muss deren besondere Bedeutung für seine Auswahlentscheidung aber begründen. b) Hieran gemessen ist ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht ohne weiteres möglich, da die Bewerber unterschiedliche Statusämter innehaben, unterschiedliche administrative Beurteilungsgrundlagen (Runderlass Richter, Beurteilungsrichtlinie Beamte) zur Anwendung gelangt sind und die dienstlichen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern stammen. Der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin kommt dabei allerdings nicht - wie die Antragstellerin meint - aus der Erwägung eine höhere Aussagekraft zu, dass die Antragstellerin im Gegensatz zum Beigeladenen bereits ein dem angestrebten Amt strukturell vergleichbares Amt mit demselben Anforderungsprofil ausübt. Die Unterschiede in den Grundlagen der dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenen ziehen vielmehr lediglich die Notwendigkeit deren Vergleichbarmachung nach sich. c) Im Hinblick auf die Aktualität sind die dienstlichen Beurteilungen kompatibel, wovon auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen sind. Hierfür ist nicht erforderlich, dass Beurteilungszeiträume gleich lang sind. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (Senatsbeschluss vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris, Rdnr. 3). Das ist hier der Fall, denn die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin deckt einen Zeitraum von annähernd einem Jahr und neun Monaten ab und der Beurteilungszeitraum überschneidet sich mit demjenigen des Beigeladenen um fast eineinhalb Jahre. Überdies enden die Beurteilungszeiträume zu nicht wesentlich auseinanderfallenden Zeitpunkten. d) Bei der Herstellung von inhaltlicher Kompatibilität ist für einen objektiven Vergleichsmaßstab - entsprechend dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts wie auch dem des Antragsgegners bei der Auswahlentscheidung - auf das Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle abzustellen. aa) Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Unterschiede zwischen den den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden administrativen Beurteilungsvorgaben (Runderlass Richter einerseits, Beurteilungsrichtlinie Beamte andererseits) so schwer wiegen, dass ein für die Antragstellerin uneinholbarer Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Hinblick auf dessen in einem höheren Statusamt erzielte Bestnote im Gesamturteil nicht schon bei einem Vergleich der Gesamturteile der Bewerber feststellbar wäre. Denn jedenfalls ergibt sich ein solcher Eignungsvorsprung des Beigeladenen aus der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen bezogen auf die Einzelmerkmale. Die Antragstellerin wird durch diese Vorgehensweise (Absehen von einem Vergleich der in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Gesamturteile, Vergleich der einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen) jedenfalls nicht benachteiligt. Denn ihre Auswahl aufgrund eines bloßen Vergleichs der Gesamturteile kommt im Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu vergebenden Amtes und Berücksichtigung des Umstands, dass der Beigeladene seine Spitzenbewertung im Gesamturteil in einem höheren Statusamt erhalten hat, von vornherein nicht in Betracht. bb) Die Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenen durch Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen der dienstlichen Beurteilungen und deren Bewertung anhand des Anforderungsprofils ist zulässig. Denn mit dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes wird ein für die Vergleichbarkeit notwendiger einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt, dem überdies die Beurteilung der Antragstellerin in vollem Umfang und die des Beigeladenen in ihrem zweiten Teil (S. 14 ff.) Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Leistungen des Beigeladenen im ausgeübten Amt ganz überwiegend ohne nähere Erläuterung Aussagen zur Erfüllung des Anforderungsprofils treffen lassen. cc) Der Beigeladene ist im Hinblick auf die Einzelmerkmale sämtlicher Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils des zu vergebenden Amtes mit der höchsten Stufe bewertet worden. Der sich daraus für ihn ergebende Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin hat selbst dann Bestand, wenn zu deren Gunsten auch für sie eine Vergabe der Bestbewertungen in den Einzelmerkmalen sämtlicher Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils des angestrebten Amts unterstellt wird. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass bei der ganz überwiegenden Anzahl der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils unmittelbar von den Leistungen des Beigeladenen als Beamter auf die Erfüllung des Anforderungsprofils des angestrebten Amtes geschlossen werden kann und der Beigeladene seine Bestbewertungen in einem höheren Statusamt als es die Antragstellerin inne hat, erzielt hat. Beziehen sich Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt regelmäßig besser als diejenige des Bewerbers im niedrigeren Statusamt. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes werden nämlich prinzipiell höhere Anforderungen gestellt als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dies hat seinen Grund darin, dass mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Der Grundsatz eines Bewertungsvorsprungs im Hinblick auf ein höheres Statusamt eines Bewerbers ist indes nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen Bewerbern unterschiedlicher Statusämter anzuwenden. Welches Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung zukommt, ist vielmehr maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Gründen für die statusrechtliche Besserstellung und den Anforderungen des zu vergebenden Amtes, abhängig (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG (K), Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris, Rdnr. 15 ff. m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist dem Beurteilungsvorsprung, der sich aus dem höheren Statusamt des Beigeladenen ergibt, ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, da - wie dargelegt - das Anforderungsprofil der Präsidentin oder des Präsidenten des Y...gerichts ganz überwiegend Merkmale enthält, deren Erfüllung sich grundsätzlich unmittelbar auch aus den Leistungen eines Beamten ableiten lässt und Aspekte, die der Anwendbarkeit des Grundsatzes vom höheren Statusamt entgegenstehen, nicht ersichtlich sind. (1) Sowohl bei den Einzelmerkmalen der Merkmalsgruppen "Grundanforderungen" als auch denen der Merkmalsgruppe "Führungskompetenz" des Anforderungsprofils handelt es sich um Eigenschaften und Fähigkeiten, die bei Beamten und Richtern im Kern keine unterschiedlichen Anforderungen stellen. Demgemäß kommt hier der aus dem höheren Statusamt des Beigeladenen resultierende Bewertungsvorsprung in vollem Umfang zum Tragen. Dies gilt in besonderer Weise im Hinblick darauf, dass der Beigeladene übergeordnete Leitungsaufgaben in einer obersten Landesbehörde wahrnimmt, aus denen er tiefgehende und relevante Erfahrungen in Personalangelegenheiten hat. Im Hinblick auf die Einzelmerkmale der Merkmalsgruppe "Soziale Kompetenz" gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit dort das Merkmal "Angemessener Umgang mit den Verfahrensbeteiligten" auf richterspezifische Eigenschaften zugeschnitten ist und deshalb beim Beigeladenen nur mittelbar bewertet werden kann, ändert dies nichts daran, dass für ihn bezüglich sämtlicher sonstiger Merkmale der Merkmalsgruppe "Soziale Kompetenz" der bezeichnete Bewertungsvorsprung besteht. Auch bei den Einzelmerkmalen der Merkmalsgruppe "Fachkompetenz" begründet die dem Beigeladenen erteilte Spitzenbewertung im Hinblick auf dessen höheres Statusamt einen Bewertungsvorsprung. Dies gilt selbst dann, wenn man den Einzelmerkmalen des Verhandlungsgeschicks oder der Urteilsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft richterspezifische Besonderheiten zuweisen wollte. Denn in der Mehrzahl der Einzelmerkmale der Fachkompetenz überwiegt auch dann der Bewertungsvorsprung des Beigeladenen auf Grund seines höheren Statusamtes. Zudem kommt der Fachkompetenz nach dem Anforderungsprofil für die Präsidentin oder den Präsidenten des Y...gerichts jedenfalls kein höheres Gewicht als den Merkmalsgruppen "Grundanforderungen", "Soziale Kompetenz" und "Führungskompetenz" zu, bei denen - wie aufgezeigt - ein Bewertungsvorsprung des Beigeladenen besteht. (2) Der Beigeladene hat ein höheres Statusamt als die Antragstellerin inne. Denn er bekleidet als Ministerialdirigent ein Amt der Besoldungsgruppe B 6, was im Hinblick auf die Höhe der Besoldung exakt der Besoldungsgruppe R 6 entspricht. Die Antragstellerin hat demgegenüber ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 inne. Da die Besoldungshöhe maßgeblich die Wertigkeit des Amtes widerspiegelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rdnr. 128), belegt der deutliche Unterschied in der Besoldung die Höherwertigkeit des Statusamtes des Beigeladenen. Das gilt umso mehr, als der hessische Gesetzgeber ab den Besoldungsgruppen R 3 bzw. B 3 Richter- und Beamtenämter exakt gleich bewertet und so einen unmittelbaren Vergleich ihrer Wertigkeit aufgezeigt hat. (3) Umstände des Einzelfalls geben hier keinen Anlass, vom Grundsatz des Bewertungsvorsprungs auf Grund des höheren Statusamtes abzuweichen. Der Beigeladene bekleidet eines der Spitzenämter in der hessischen Landesverwaltung, während die Antragstellerin im Vergleich hierzu einen nachgeordneten Verantwortungsbereich führt. Die strukturellen Unterschiede zwischen den Ämtern von Antragstellerin und Beigeladenem wiegen insbesondere vor dem Hintergrund der sowohl von der Antragstellerin als auch dem Beigeladenen auf Grund ihrer jeweiligen Ämter wahrzunehmenden Verwaltungs- und Führungsaufgaben nicht so schwer, dass der Grundsatz des Bewertungsvorsprungs auf Grund des höheren Statusamtes hier nicht eingreifen würde. 4. Soweit die Antragstellerin in ihrem am 29. Mai 2018 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 DRiG vorträgt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das gilt bereits deshalb, weil dieser Vortrag nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gehalten wurde, zumal nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin gehindert gewesen wäre, diesen rechtlichen Aspekt rechtzeitig vorzubringen. Unabhängig davon setzt sich der verspätete Vortrag auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Beigeladene bereits zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden war und sogar ein Beförderungsamt (Richter am Oberlandesgericht) innehatte, mithin in der Vergangenheit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 DRiG bejaht wurden. Damit stellt sich nicht die Frage, ob die notwendige Erfahrung im Richterdienst beim Beigeladenen ermessensfehlerfrei bejaht werden kann, sondern die, ob diese Frage überhaupt erneut aufgeworfen werden darf. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 24. April 2017 - 3 CE 17.434 -, juris) betrifft den Fall eines Bewerbers ohne jegliche richterliche Vorerfahrung und ist deshalb nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist. Es besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen, da er sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt - insbesondere keine eigenen Anträge gestellt - und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).