Beschluss
3 L 1310/20.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0716.3L1310.20.WI.00
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Leitsätze
Die Zuordnung einer Laufbahn zu den Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 BLV.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuordnung einer Laufbahn zu den Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 BLV. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle “Leiterin/Leiter des Abteilungsstabes X“ mit der Beigeladenen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Hausmitteilung vom 1. Juli 2020 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten der Leitung des Abteilungsstabes XX für eine Beamtin bzw. einen Beamten des höheren wissenschaftlichen Dienstes aus. Auf die Aufgabenbeschreibung und das Anforderungsprofil in der Hausmitteilung wird Bezug genommen. Hierauf bewarben sich die Antragstellerin, die Beigeladene sowie zwei weitere Bedienstete. Die Antragstellerin ist Volljuristin und Kriminaldirektorin (A15 BBesG) bei dem Z.. Zum 4. August 2014 wurde ihr die Leitung des Stabes der Abteilung XX übertragen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 verzichtete sie auf die Erstellung von Regelbeurteilungen für die verbleibende Dienstzeit. Ihr sei bewusst, dass sie künftig bei keinem auf Regelbeurteilungen basierenden Beförderungsauswahlverfahren berücksichtigt werden könne. In dem Vordruck ist ausgeführt, der Verzicht sei unbeachtlich, wenn Anlassbeurteilungen im Rahmen von Bewerbungen auf höher bewertete Dienstposten erforderlich seien. Seit dem 24. März 2020 ist sie dem Dienstposten “XXX“ zugeordnet. Sie ist seit Ende Januar 2020 krankgeschrieben. Die Beigeladene ist promovierte Diplom-Biologin und Wissenschaftliche Oberrätin (A14 BBesG) bei dem Z.. Sie ist Referentin bei XX und Vertreterin der Fachbereichsleitung. Mit Zwischenvermerk vom 8. September 2020, gezeichnet durch den XXXX Direktor beim D. sowie die Tarifbeschäftigte E., wurde die Antragstellerin wegen Nichterfüllung der konstitutiven Merkmale der Ausschreibung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Als Kriminaldirektorin sei sie weder Angehörige des höheren wissenschaftlichen Dienstes noch verfüge sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer zur kriminaltechnischen Gutachtenerstellung im Kriminaltechnischen Institut des Z. erforderlichen Fachrichtung. Hinsichtlich der übrigen Bewerber wurde eine Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen und entschieden, dass mit der Beigeladenen sowie einer weiteren Bewerberin Auswahlgespräche geführt werden sollten. Der örtliche Personalrat stimmte per E-Mail vom 15. September 2020 dem Zwischenvermerk zu. Nach Durchführung der Auswahlgespräche schlug die Auswahlkommission mit Auswahlvermerk vom 29. September 2020 die Beigeladene für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens vor. Die Antragstellerin habe als Kriminalbeamtin das im Anforderungsprofil aufgeführte konstitutive Merkmal der Laufbahnbefähigung des höheren wissenschaftlichen Dienstes nicht erfüllt. Sie könne daher im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte schließe sich dem Vorschlag der Auswahlkommission an. Die Gleichstellungsbeauftragte im Z. stimmte am 30. September 2020 dem Auswahlvermerk per E-Mail zu. Der Vermerk ist elektronisch von Direktor beim D. und der Tarifbeschäftigten E. gezeichnet. Weiterhin findet sich eine Originalunterschrift vom 6. Oktober 2020 von Vizepräsident F. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Datum der Unterschrift 21. Oktober 2020) wurden die Gleichstellungsbeauftragte und der örtliche Personalrat förmlich beteiligt. Die Gleichstellungsbeauftragte äußerte sich nicht. Der örtliche Personalrat stimmte per E-Mail vom 3. November 2020 zu. Mit Schreiben vom 4. November 2020, der Antragstellerin zugestellt am 7. November 2020, teilte das Z. der Antragstellerin mit, dass die Beigeladene für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt worden sei. Auf der Grundlage der im Anforderungsprofil aufgeführten konstitutiven Merkmale habe festgestellt werden können, dass die Antragstellerin die Kriterien des Anforderungsprofils nicht in vollem Umfang erfülle. Ihre Bewerbung habe daher leider nicht berücksichtigt werden können. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. November 2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Am 23. November 2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Auswahlmitteilung sei ihr am 9. November 2020 zugegangen. Die Ausschreibung vom 1. Juli 2020 richte sich an Beamte des höheren wissenschaftlichen Dienstes. Es bleibe unklar, ob dies der ausschließliche Adressatenkreis sein solle und ob es sich um eine gesetzlich definierte Laufbahn handeln solle. Anders als in früheren Dienstpostenbeschreibungen und anderen aktuellen Beschreibungen vergleichbarer Dienstposten bei der Antragsgegnerin werde im Anforderungsprofil sowohl die Zugehörigkeit zum höheren wissenschaftlichen Dienst als auch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einer zur kriminaltechnischen Gutachtenerstellung im XXXX erforderlichen Fachrichtung gefordert. Per Fußnote werde dies als konstitutives Merkmal eingeordnet. Welche Art von Hochschulstudien einschlägig seien, werde nicht ausgeführt. Es sei bereits fraglich, ob die Kenntlichmachung der Anforderungen als konstitutives Merkmal durch bloße Fußnote ausreiche, um den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit eines Anforderungsprofils gerecht zu werden. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum dies nicht klar und unmissverständlich im Text der Ausschreibung, sondern eher nebenbei Erwähnung finde. Das Anforderungsprofil sei insoweit unklar, irreführend und mangelhaft, wenn es nicht ohne diese Fußnote gelte. Eine Erwägung oder Darstellung, dass und warum anders als früher ein Studium in einer zur kriminaltechnischen Gutachtenerstellung im XXXX erforderlichen Fachrichtung zwingend erforderlich sein solle, finde sich nicht. Dies sei auch nicht eindeutig und unmissverständlich definiert. Das Merkmal sei auch nicht konstitutiv im Sinne der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin behaupte schon nicht, dass insoweit ein abschließender, verbindlicher und nicht etwa lediglich in der Praxis ausgebildeter oder verwendeter Katalog dieser Fachrichtungen bestehe. Es sei zweifelhaft, ob ohne gesetzliche Vorgaben in formellen Laufbahnvorschriften derartige Anforderungen definiert werden dürften. Jedenfalls müsse die Definition dann nachvollziehbar dokumentiert sein und den Anforderungen an derartige Einschränkungen des Zugangs zu einem öffentlichen Amt genügen. Daran fehle es vorliegend. Im Zwischenvermerk XX vom 8. September 2020 werde nicht nachvollziehbar dargelegt oder behauptet, dass vorliegend eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen des Dienstpostens ausnahmsweise zulässig sei. In der Auswahlentscheidung finde sich lediglich die Bezugnahme auf die Ausschreibung für Angehörige des höheren wissenschaftlichen Dienstes. Die Antragstellerin werde daher im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Eine nähere Beschreibung oder Definition des Begriffes, der bis heute nicht durch Laufbahnvorschriften gestaltet sei, sowie eine Definition der zu einer Zuordnung einzelner Dienstposten zu diesem Dienst erforderlichen Voraussetzungen finde sich nicht. Das Anforderungsprofil sei auf die Beigeladene zugeschnitten, ohne dass ein Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen des Dienstpostens erkennbar oder auch nur behauptet werde. Sie sei ohne förmliche und ausreichende Anhörung und Kenntnis während ihrer Erkrankung von ihrem Dienstposten ohne ausdrückliche Umsetzung in den G gleichsam umgebucht worden. Sie habe langjährig erfolgreich und beanstandungsfrei auf dem Dienstposten gearbeitet. Es bestehe keine Veranlassung für eine Ablösung von diesem Dienstposten. Die vorübergehende Erkrankung biete weder Anlass noch Begründung, zumal sie durch die Beigeladene vertreten werde. Weder in der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin noch in sonstigen Ausführungen in der Auswahlakte oder der Personalakte der Antragstellerin finde sich irgendein Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit zu Defiziten in der Führung der Abteilung gekommen sei, weil die Antragstellerin nicht über ein entsprechendes spezifisches Studium verfüge. Während ihrer Tätigkeit auf dem Dienstposten habe sich die Aufgabenstellung nicht oder jedenfalls nicht derart geändert, dass andere fachliche Qualifikationen erforderlich geworden wären, als sie die Antragstellerin selbst aufweise. Es habe auch keine Absichten der Leitung des Z gegeben, die tatsächlichen fachlichen oder sonstigen dienstlichen Anforderungen an dieser Stelle ändern zu wollen. Aufgabe der Stabsstelle und der Leitungsfunktion sei es weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig oder für die Zukunft beabsichtigt, wissenschaftliche/kriminaltechnische Gutachten zu erstellen oder erstellte Gutachten auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Tätigkeitsbeschreibung sowie den Geschäftsverteilungsplan für XX Stand 1. Mai 2020 und die „fachspezifische Ergänzung“. Dies entspreche auch den Angaben in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen zum 30. Juni 2020. Sie sei daher in das weitere Verfahren einzubeziehen gewesen. Die Beigeladene sei zuletzt Stellvertreterin der Antragstellerin gewesen. Sie habe keinerlei Tätigkeiten zu erledigen gehabt, zu denen der Antragstellerin die Kenntnisse und Fähigkeiten gefehlt hätten. Sie habe die Antragstellerin wohl zunächst vertreten und habe, wie sich aus ihrer dienstlichen Beurteilung ergebe, seit März 2020 unmittelbar (kommissarisch) den Dienstposten inne. Jedenfalls sei dies in der Beurteilung besonders erwähnt worden. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach der Besoldungsgruppe A15 eingestufte Stelle „Leitung des Referats XX“ vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag sei zurückzuweisen. Für die Beigeladene handele es sich um einen höherwertigen Dienstposten, da dieser nach A15 BBesG bewertet sei. Im Falle einer erfolgreichen Erprobung sei eine Beförderung der Beigeladenen ohne ein erneutes Auswahlverfahren beabsichtigt. Eine unmittelbare Beförderung sei hingegen nicht beabsichtigt. Es solle lediglich eine Übertragung des Dienstpostens zur Erprobung erfolgen, die jederzeit rückgängig gemacht werden könne. Es stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er mit einem freien Dienstposten verfahre und ob er ihn überhaupt neu ausschreibe. Dies werde bei der Antragsgegnerin nicht im Auswahlvorgang dokumentiert. Die Antragstellerin erfülle nicht das konstitutive Merkmal der Laufbahnbefähigung für den höheren wissenschaftlichen Dienst. Eine aktuelle dienstliche Beurteilung habe daher nicht eingeholt werden müssen. Es sei zulässig, in einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten oder die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügten. Bei einer Vorausscheidung von Bewerbern auf dieser ersten Stufe dürften allerdings nur konstitutive Merkmale berücksichtigt werden. Hierzu zähle insbesondere das Erfordernis des Vorhandenseins einer bestimmten Laufbahnbefähigung. Dementsprechend habe als konstitutives Merkmal die Zugehörigkeit zur Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes gefordert werden dürfen. Zwar entspreche der Begriff des „höheren wissenschaftlichen Dienstes“ nicht § 6 Abs. 2 BLV, es handele sich aber um einen im Z seit Jahren gebräuchlichen und allgemein bekannten Begriff. Es hätten Angehörige der Laufbahnen des naturwissenschaftlichen, sprachlichen und kulturwissenschaftlichen Dienstes angesprochen werden sollen. Der Begriff diene vor allem zur Abgrenzung zum höheren allgemeinen nichttechnischen und technischen Verwaltungsdienst oder zum höheren Kriminaldienst. Diese Abgrenzung sei auch der Antragstellerin bekannt. Es sei daher von einem zutreffenden Verständnis durch den angesprochenen Adressatenkreis auszugehen. Im Ausschreibungstext sei der Überschrift „das bist Du/bringst Du mit“ die Fußnote 1 zugeordnet, welche eindeutig die konstitutiven Merkmale bezeichne. Im ersten Spiegelstrich sei gefordert, dass Bewerber Beamte des höheren wissenschaftlichen Dienstes sein müssten. Dieses konstitutive Merkmal erfülle die Antragstellerin nicht. Konstitutive Merkmale müssten im Ausschreibungstext oder im Auswahlvermerk nicht als solche bezeichnet werden. Es komme lediglich darauf an, dass nur Merkmale, die die Voraussetzungen hierfür erfüllten, als solche behandelt würden. Es handele sich um ein zulässiges konstitutives Merkmal. Die seit 2007 erfolgte Besetzung des Dienstpostens mit Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes sei nicht, zumindest nicht in optimaler Weise, den Anforderungen des Dienstpostens gerecht geworden. Die Erledigung der fachlichen Aufgaben habe durch Zuweisung weiterer Angehöriger des höheren wissenschaftlichen Dienstes unterstützt werden müssen. Weiterhin sei beabsichtigt, zukünftig die fachbereichsgleiche Organisationseinheit XO zu integrieren. Die Aufgabenschwerpunkte der Abteilung X erforderten tiefgreifende Kenntnisse der kriminaltechnisch-wissenschaftlichen Zusammenhänge und Erfahrungen in kriminaltechnisch-wissenschaftlichen Vorgehensweisen – bis hin zur Erstellung von Sachverständigengutachten. Die Festlegung dieser Schwerpunkte läge im Organisationsermessen des Dienstherrn. Eine Verpflichtung zur Dokumentation bestehe insoweit nicht. Sie dürfe lediglich nicht dazu dienen, bestimmte Bewerber auszuschließen. Dies sei vorliegend auch nicht der Fall. Das Anforderungsmerkmal der „zur Gutachtenerstellung im XX erforderlichen Fachrichtung“ sei auch nicht lediglich auf die Beigeladene zugeschnitten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich eine weitere Beamtin und ein weiterer Beamter aus dem höheren wissenschaftlichen Dienst beworben hätten. Der Geschäftsverteilungsplan für XX vom 1. Mai 2020 habe weiterhin Gültigkeit. Es solle jedoch die Organisationseinheit XO zukünftig in den Abteilungsstab integriert werden. Diese Einheit werde derzeit noch von einem Kriminaldirektor geleitet. In der Aufgabenbeschreibung werde dies bereits berücksichtigt, da dort die „Koordination und Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse der Abteilung X im Rahmen der jeweils gültigen Akkreditierungsnormen DIN EN ISO 17020 und DIN EN ISO 17025“ aufgeführt würden. Der Stab von X berate und unterstütze die Abteilungsleitung bei der Ausübung der Führungsverantwortung, koordiniere die Kontakte mit nationalen und internationalen Stellen und Gremien und steuere die Bearbeitung von Vorgängen in enger Abstimmung mit den betroffenen Fachgruppen bzw. Fachbereichen. Bei XX würden sowohl Stabsaufgaben als auch fachgruppenübergreifende abteilungsinterne Querschnittsaufgaben wahrgenommen. Die Aufgaben der Abteilung XXXX seien im Qualitätsmanagementhandbuch des X dokumentiert und in vier Kompetenzfelder unterteilt. Der Schwerpunkt der Aufgaben liege im wissenschaftlich-technischen Bereich und die fachlichen Ziele des Stabes seien mit den fachlichen Zielen der Abteilung verbunden. Für die erforderliche und optimale Unterstützung der Abteilungsleitung seien demzufolge ein tiefergehendes Verständnis der Prozesse in einem kriminaltechnischen Institut sowie umfassende Kenntnisse der kriminaltechnischen Aufgabenwahrnehmung grundlegend. Es treffe nicht zu, dass es keinerlei Pläne für die Änderung der Aufgabenstellung auf dem Dienstposten gegeben habe. Von 1992 bis 2007 sei der streitgegenständliche Dienstposten durch Angehörige der Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes wahrgenommen worden. Ab 2007 sei aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Beamtin des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingesetzt worden. Seit 2014 sei dies die jetzige Antragstellerin. Die Besetzung des Dienstpostens habe bereits seit 2007 nicht den optimalen Bedingungen entsprochen, sondern sei personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen geschuldet gewesen. Der Leiter der Abteilung X habe seit 2007 die fehlenden Kenntnisse über die kriminaltechnischen Prozesse und Erfordernisse und das fehlende Verständnis hiervon durch andere Mitarbeiter im Abteilungsstab ausgleichen müssen. Auch 2014 habe eine zuvor geplante Ausschreibung nicht erfolgen können. Der Dienstposten sei mit der jetzigen Antragstellerin anstelle eines Angehörigen des höheren wissenschaftlichen Dienstes besetzt worden, da diese aufgrund von Konflikten in ihrer vorhergehenden Verwendung bei XS einen neuen Einsatz benötigt habe. Es treffe weiterhin nicht zu, dass die Antragstellerin beanstandungsfrei auf dem Dienstposten gearbeitet habe. Bereits 2015 habe der damalige Abteilungsleiter seinen Vertreter, den jetzigen Abteilungsleiter, über „Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und mindestens einem Mitarbeiter“ sowie Meinungsverschiedenheiten mit der Antragstellerin informiert. Danach habe die Antragstellerin sowohl das Gespräch vor der Beurteilung wie auch das jährliche Kooperationsgespräch abgelehnt. Auch mit dem jetzigen Abteilungsleiter sei es nach einer zunächst guten Zusammenarbeit immer häufiger zu Konflikten gekommen, die nach seiner Auffassung auch aus einem mangelnden Verständnis der Antragstellerin für die Abläufe im X resultierten. Nach Darstellung des Abteilungsleiters arbeite die Antragstellerin überaus strukturiert nach eigenen Vorstellungen und kritisiere Abweichungen von vereinbarten bzw. von ihr vorgeschlagenen Arbeitsweisen bzw. Prozessen. Fachliche Aspekte wie zum Beispiel die Bedeutung einer Ressourcenzuteilung für die Fachaufgabe spielten dabei in ihrer Bewertung allenfalls eine geringe bzw. keine Rolle. Nach Darstellung des Abteilungsleiters habe sie ihm fehlende Einbindung, mangelnde Kommunikation, fehlenden Rückhalt für XX, fehlende Wertschätzung und die Äußerung von Kritik vor Dritten vorgeworfen. Danach sei es auch zu Konflikten zwischen der Antragstellerin und ihr unterstellten Mitarbeitenden sowie mit anderen Organisationseinheiten des Hauses gekommen. Dies habe Gespräche zur Konfliktbereinigung, teilweise unter Teilnahme des Abteilungsleiters, erfordert. Die Antragstellerin habe insofern ein identisches Verhalten wie in der vorherigen Verwendung bei XS gezeigt. Nach den ersten Konflikten bei XX habe die Amtsleitung zunächst entschieden, die Antragstellerin weiterhin dort einzusetzen. Kaum ein Jahr später sei im Dezember 2019 ein Konflikt zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, ihrer damaligen Referentin, eskaliert, der zu einer Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen geführt habe. Nach der Rückkehr in den Dienst im Januar 2020 habe der Abteilungsleiter zunächst Einzelgespräche sowie anschließend ein gemeinsames Gespräch mit der Antragstellerin und der Beigeladenen geführt, in welchem die Antragstellerin ihr mangelndes Verständnis dafür ausgedrückt habe, dass der Konflikt die Beigeladene so belaste. Nach einem nachfolgenden Gespräch zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen sei die Beigeladene erneut arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin habe der Abteilungsleiter die Antragstellerin darüber informiert, dass er eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr als gegeben sehe und die Amtsleitung informieren werde. Hierüber habe die Antragstellerin Mitarbeiter von XX informiert und sich über das seitens des Abteilungsleiters ihr gegenüber gezeigte Verhalten beklagt. Im Anschluss sei es zu Gesprächen des Präsidenten des Z mit Mitarbeitern der Antragstellerin sowie mit dem Abteilungsleiter und der Antragstellerin gekommen, auf deren Wunsch in Anwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten. Im Anschluss sei seitens der Amtsleitung die Feststellung getroffen worden, dass keine Führungseignung der Antragstellerin vorliege, und weiterhin die Entscheidung, die Antragstellerin von ihrem Dienstposten bei XX abzulösen. Das hierzu von dem Präsidenten des Z mit der Antragstellerin geführte Gespräch sei nicht verschriftlicht worden, da es sich um ein sensibles Vier-Augen-Gespräch gehandelt habe. Diese Entscheidung sei aufgrund der wiederholten Konflikte und nicht aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin getroffen worden. Zwecks Abbaus der vorhandenen umfangreichen Überstunden seien längere Freistellungsphasen und eine Dienstverrichtung von montags bis mittwochs vereinbart worden. Der Plan zum Überstundenabbau sei von der Antragstellerin nicht eingehalten worden. Die Antragsgegnerin legt hierzu eine dienstliche Erklärung von D. vom 27. April 2021 vor. Die Beigeladene sei bereits seit Juli 2018 als Referentin im Fachbereich XX eingesetzt. Durch ihre vorherige Verwendung als kriminaltechnische Sachverständige in zwei unterschiedlichen Fachbereichen sowie in der fachbereichsgleichen Organisationseinheit XO habe sie Kenntnisse erworben, die sie bei der Aufgabenerledigung bei XX gewinnbringend eingesetzt habe. Zudem habe sie aufgrund der regelmäßigen Abwesenheit der Antragstellerin an zwei Tagen der Woche diese mehr als im sonst üblichen Maße vertreten. Es habe eine Aufgabenaufteilung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bestanden, wonach letztere schwerpunktmäßig mit kriminaltechnisch-fachlichen Themen befasst gewesen sei. Der Schwerpunkt der Antragstellerin habe eher auf den administrativen Abläufen der Geschäftsprozesse in der Abteilung gelegen. Soweit die Antragstellerin vortrage, es sei in der Vergangenheit nicht zu Defiziten wegen eines ihr fehlenden wissenschaftlichen Studiums gekommen, sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund des erforderlichen Überstundenabbaus neben einem wissenschaftlichen Oberrat fast durchgängig ein weiterer Mitarbeiter des höheren (wissenschaftlichen bzw. Kriminal-) Dienstes zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund der Aufgabenteilung und des entsprechenden Einsatzes der Mitarbeiter seien die anstehenden Aufgaben nach Angaben des Abteilungsleiters bewältigt worden. Die Antragsgegnerin legt das Protokoll über das Kooperationsgespräch 2019 in drei Fassungen vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf einen bestimmten oder den bisherigen Dienstposten, sondern nur einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine formale Umsetzung der Antragstellerin sei aus Fürsorgegründen bisher nicht erfolgt, da man gemeinsam mit ihr nach ihrer Gesundung eine adäquate Verwendung habe finden wollen. Hierzu seien der Antragstellerin verschiedene Optionen aufgezeigt worden, zu denen bis heute keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Der Antragstellerin sei spätestens seit Mai 2020 bekannt, dass sie im G geführt werde. Auf ihre Nachfrage vom Einsatzbereich sei ihr über die Gleichstellungsbeauftragte mitgeteilt worden, dass dies rein buchungstechnische Gründe habe, da die Nachbesetzung der Leitung XX beabsichtigt sei. Ein Dienstposten sei damit nicht verbunden. Die Antragstellerin erwidert hierauf, es bleibe offen, warum die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle nur von Beschäftigten mit wissenschaftlichem Studium erfüllt werden könnten. Die Antragstellerin sei in der Lage gewesen, durch ihre fünfjährige Tätigkeit als Stabsleiterin entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen bzw. Verständnis zu erwerben. Bereits im Beurteilungsbeitrag vom März 2015 seien ihr sehr gute Fachkenntnisse attestiert worden. Diese Beurteilung lasse erhebliche Zweifel aufkommen, ob es Defizite in der Wahrnehmung der Aufgaben gegeben habe. Auch die übrigen Fachbereichsleitungen der Abteilung X seien nicht durchgehend mit wissenschaftlichen Beschäftigten besetzt. Dies wird näher ausgeführt. Es sei stabstypisch, dass die dortigen Beschäftigten nicht über die gleichen Kompetenzen verfügen müssten, wie die Beschäftigten in den sonstigen Fachbereichen bzw. Referaten. Aus dem Qualitätsmanagement-Handbuch ergebe sich, dass es eine klare Differenzierung von fachspezifischen Vorgängen und Grundsatzvorgängen gebe. Der Abteilungsstab X sei nur für Grundsatzvorgänge und nicht für die sogenannte Fallarbeit (zum Beispiel Gutachten) zuständig. Der Abteilungsstab X sei lediglich neben anderen Fachbereichen für das Kompetenzfeld nationale und internationale Zusammenarbeit zuständig. Hier verfüge die Antragstellerin über langjährige Erfahrungen. Der Vortrag hinsichtlich der angeblichen Defizite der Antragstellerin sei unsubstantiiert und werde bestritten. Auch sei nur eine Wissenschaftlerin bei XX eingesetzt neben einer Vielzahl von Polizeivollzugsbeamten. Nur diese habe daher die angeblichen Defizite der Antragstellerin ausgleichen können, wenn solche vorhanden gewesen wären. Diese Beschäftigte sei 2017/2018 häufig erkrankt gewesen und habe durch die Antragstellerin vertreten werden müssen. Ab 2014 habe der Antragstellerin ca. anderthalb Jahre eine wissenschaftliche Referentin mit Stabserfahrung zur Verfügung gestanden. Danach habe sie vier Referenten einarbeiten müssen, die keine Stabserfahrung und keine bzw. wenig Führungserfahrung gehabt hätten, von denen zwei Polizeivollzugsbeamte und zwei wissenschaftliche Referenten gewesen seien. Die von der Antragsgegnerin fälschlicherweise so bezeichneten „kriminaltechnisch-fachlichen Themen“ seien damit mehr als zwei Jahre von Polizeivollzugsbeamten bearbeitet worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin auf den administrativen Abläufen der Geschäftsprozesse in der Abteilung gelegen habe und eine Arbeitsteilung zwischen ihr und der Beigeladenen bestanden habe. In der Anlassbeurteilung der Beigeladenen seien keine wissenschaftlichen Tätigkeiten aufgeführt. In den Protokollen der Kooperationsgespräche von 2015 bis 2019 seien keine Mängel in der Aufgabenerledigung wegen eines mangelnden wissenschaftlichen Studiums der Antragstellerin dokumentiert. Vielmehr finde sich folgende Formulierung: „Frau A. erledigt die ihr übertragenen Aufgaben engagiert und strukturiert. Ihre reichhaltigen Erfahrungen setzt sie zielgerichtet und gewinnbringend für die Belange des Stabes und der Abteilung ein.“ Die Antragstellerin trägt zu den weiteren von der Antragsgegnerin geschilderten Vorgängen und Konflikten vor. Diese seien teils unsubstantiiert, teils unzutreffend. Die Antragstellerin habe im eigenen Interesse darauf geachtet, Mehrarbeitsstunden abzubauen, da diese ansonsten verfallen wären. Aus den Anträgen für 2017 ergebe sich, dass sich die Antragstellerin bis auf wenige begründete Ausnahmen an die Vereinbarung gehalten habe. Lediglich im Fall einer erheblichen Erkrankung ihrer Mutter habe sie einen Vorgang an einem eigentlich dienstfreien Arbeitstag bearbeitet und für diese Stunden Mehrarbeit beantragt. Hier sei es zu der Mitteilung von D. gekommen. Die Reaktion von D. habe sie als unverhältnismäßig, unnötig und als rücksichtslose Vollstreckung einer Verfügungslage empfunden. Ihre Ablösung von dem Dienstposten sei nach ihrer Erkrankung erfolgt. Die Sachverhaltsschilderung der Antragsgegnerin bezüglich des Grundes der Wegsetzung der Antragstellerin sei widersprüchlich und unklar. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat die Kammer die ausgewählte Bewerberin beigeladen. Diese hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b VwGO erlassen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (ein Ordner Auswahlvorgang sowie je ein Hefter Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2020 hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das gerichtliche Verfahren darf hierbei nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass das Gericht - anders als in sonstigen Eilverfahren - nicht lediglich summarisch prüfen darf. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 32, juris). Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass mit der Auswahlentscheidung für sie eine Beförderung nicht verbunden ist, ist hierfür nicht von Bedeutung. Denn die Geltendmachung bzw. die Sicherstellung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes angestrebt wird, sondern der Bewerbungsverfahrensanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn lediglich die Vergabe eines Dienstpostens infrage steht. Entscheidend ist hierfür, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung des Dienstpostens auf ein Verfahren der Bestenauslese festgelegt hat. Ebenso wenig steht der Umstand, dass die Antragstellerin bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A15 BBesG innehat und eine Auswahlentscheidung zu Gunsten ihrer Person für sie nicht mit einer Beförderung einhergehen würde, dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes entgegen. Maßgeblich ist allein, dass der Dienstherr sich dafür entschieden hat, den Dienstposten offen auszuschreiben und dabei sowohl Beförderungs- wie Versetzungsbewerber gleich zu behandeln (Hess. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 1 B 2043/14 –, Rn. 6, juris). Darüber hinaus beabsichtigt die Antragsgegnerin, die Beigeladene ohne erneutes Auswahlverfahren nach A15 BBesG zu befördern. Dies könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Weiterhin droht der Antragstellerin ein wesentlicher Nachteil bereits dadurch, dass die Beigeladene auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnen könnte, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22. April 2021 – 3 L 481/20.WI –; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. August 2020 – 2 L 571/20 –, Rn. 3, juris). Der Antragstellerin steht aber kein Anordnungsanspruch zur Seite. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den in Aussicht genommenen Vollzug der Auswahlentscheidung in rechtswidriger Weise in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen wird. Die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –). Die Regelung trägt in dieser Hinsicht einerseits dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Besetzung des öffentlichen Dienstes Rechnung. Andererseits berücksichtigt die Vorschrift das berechtigte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, in dem ein grundrechtsgleiches Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 B 1419/16 –). Ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, kann indes nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 – 1 B 707/15 – m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die vorliegend zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtlicher Überprüfung stand. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist formell rechtmäßig. Der Auswahlvermerk vom 29. September 2020 wurde mit Datum vom 6. Oktober 2020 von Vizepräsident F. gebilligt. Der örtliche Personalrat hat der Personalmaßnahme zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat dem Auswahlvermerk vorab zugestimmt. Im Rahmen der formellen Beteiligung hat sie keine weitere Stellungnahme abgegeben. Die Maßnahme gilt damit nach Ablauf von zehn Tagen als gebilligt (§ 32 Abs. 2 Satz 4 BGleiG). Die Auswahlentscheidung ist auch materiell fehlerfrei. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Antragstellerin zuvor wirksam umgesetzt wurde. Der Dienstherr ist im Rahmen seines Organisationsermessens nicht daran gehindert, auch besetzte Dienstposten neu auszuschreiben. Art. 33 Abs. 2 GG wird hierdurch nicht berührt. Auch hat zwar jeder Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und kann als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt – d.h. ein entsprechender Dienstposten – übertragen wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251). Es besteht aber kein Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung eines übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund eine Umsetzung vornehmen. Seine Ermessenserwägungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie maßgebend durch Ermessensmissbrauch geprägt sind. Die Prüfung beschränkt sich daher grundsätzlich darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgenblich mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 –, juris m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 B 1603/17 –, juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe war der Dienstherr berechtigt, den Dienstposten neu auszuschreiben und gegebenenfalls sodann – je nach Ausgang des Auswahlverfahrens – eine Umsetzung der Antragstellerin vorzunehmen. Die Gründe für die Neuausschreibung sind im Verfahren nachvollziehbar dargelegt worden. Einer vorhergehenden Dokumentation bedarf es nicht, da dies im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt und nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin dazu entschieden hat, die Stelle für Bewerber des wissenschaftlichen Dienstes auszuschreiben. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Stelle vor 2007 mit Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes besetzt war, und sie hat weiterhin dargelegt, aus welchen Gründen dies in der Folgezeit zwar angestrebt wurde, aber nicht realisiert werden konnte. Auch der Vortrag der Antragsgegnerin, der Schwerpunkt der Aufgaben des XXXX liege im wissenschaftlich-technischen Bereich, die fachlichen Ziele des Stabes seien mit den fachlichen Zielen der Abteilung verbunden und für die erforderliche und optimale Unterstützung der Abteilungsleitung seien demzufolge ein tiefergehendes Verständnis der Prozesse in einem XXXX sowie umfassende Kenntnisse der kriminaltechnischen Aufgabenwahrnehmung grundlegend, ist von dem Einschätzungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Soweit die Antragstellerin dagegen vorträgt, die eigentliche Fallarbeit gehöre nicht zu den Aufgaben des Abteilungsstabes, widerspricht sich dies nicht. Es ist für das Gericht vielmehr plausibel und keinesfalls ermessensfehlerhaft, wenn im Abteilungsstab eines XXXX entsprechende wissenschaftliche Kenntnisse gefordert werden. Darüber hinaus bezieht sich die Antragsgegnerin zur Begründung für die neue Ausrichtung des Dienstpostens darauf, dass die Organisationseinheit XO zukünftig in den Abteilungsstab integriert werden solle. Der Aufgabenbereich soll also verändert werden. Dies spiegelt sich sowohl in der Aufgabenbeschreibung als auch im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung wider. So wird in der Aufgabenbeschreibung die Koordination und Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse der Abteilung X im Rahmen der jeweils gültigen Akkreditierungsnormen DIN EN ISO 17020 und DIN EN ISO 17025 benannt. Dies sind Aufgaben, die im aktuellen Geschäftsverteilungsplan des XXXX der Einheit XO zugeordnet sind. Sie sind auch nicht in der Tätigkeitsbeschreibung des letzten Beurteilungsbeitrags für die Antragstellerin vom 10. März 2015 aufgeführt. Dementsprechend sind im deklaratorischen Teil des Anforderungsprofils der Ausschreibung Erfahrungen in der Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 17020 bzw. DIN EN ISO 17025 aufgeführt. Diese Absicht der Antragsgegnerin ist damit ausreichend dokumentiert und nicht nur vorgeschoben. Ebenso sind die von der Antragsgegnerin angeführten Konflikte tatsächlich vorhanden, auch wenn die Verursachungsanteile von beiden Seiten unterschiedlich bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Sicht der Dinge durch die Vorlage der dienstlichen Erklärung des Leiters des D. vom 27. April 2021 – anders als die Antragstellerin – glaubhaft gemacht. Bei der Frage, wie er eine solche Konfliktsituation auflösen will, hat der Dienstherr grundsätzlich ein weites Ermessen. Dabei kann er sich auch zu einer Umsetzung einer der Beteiligten entscheiden. Die Entscheidung darf lediglich keinen Strafcharakter haben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Konflikte betreffen nicht nur das Verhältnis der Antragstellerin zu dem Abteilungsleiter und auch seinem Vorgänger, sondern auch dasjenige zu anderen Mitarbeiterin. In einem solchen Fall ist es nicht ermessensfehlerhaft, sich für eine Umsetzung der Antragstellerin zu entscheiden. Hinzu kommt, dass eine Umsetzung des Leiters des XXXX schwerer zu realisieren sein dürfte, als eine solche der Antragstellerin. Ob und inwieweit auch Defizite in der Aufgabenerfüllung seitens der Antragstellerin gegeben waren, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Unbeachtlich für das vorliegende Verfahren ist auch die Frage, ob die „Hinsetzung“ in den G zulässig war. Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Ausschluss der Antragstellerin vom weiteren Verfahren (und damit der Verzicht auf die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung und die Nichteinbeziehung in die Auswahlgespräche) ist nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin durfte wegen der Nichterfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist der Dienstherr befugt, bei der von ihm vorzunehmenden Bestenauslese in einem Auswahlverfahren die Eignung eines Bewerbers auch in einem gestuften Auswahlverfahren zu prüfen. Dabei ist es zulässig, in einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die dem vom Dienstherrn ohne Rechtsverstoß aufgestellten spezifischen Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 23; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 B 1830/17 –; Beschluss vom 7. Februar 2017 – 1 B 2003/17 –; Beschluss vom 3. März 2016 – 1 B 1064/15 –). Maßgeblich sind dabei die in der Stellenausschreibung angegebenen Kriterien. Hieran muss sich der Dienstherr für die Dauer des Auswahlverfahrens festhalten lassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –). Inhalt und Bindungswirkung sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potenzieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 B 7.14 –, juris, NVwZ-RR 2014, 885 ff.). Es ist daher unbeachtlich, dass der im Verwaltungsvorgang allein befindliche Entwurf des Ausschreibungstextes abweichend von dem tatsächlich ausgeschriebenen Text andere Anforderungskriterien enthält. Ausweislich des vom F. gebilligten Auswahlvermerks vom 29. September 2020 wurde die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung des konstitutiven Merkmals der Laufbahnbefähigung des höheren wissenschaftlichen Dienstes (erster Spiegelstrich des Anforderungsprofils) vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Lediglich dieser endgültige Auswahlvermerk muss der rechtlichen Überprüfung standhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –). Soweit es demgegenüber im Zwischenvermerk vom 8. September 2020 heißt, die Antragstellerin sei ausgeschlossen worden, da sie weder Angehörige des höheren wissenschaftlichen Dienstes sei noch über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer zur kriminaltechnischen Gutachtenerstellung im XXXX erforderlichen Fachrichtung verfüge, ist dies irrelevant, da dieser Vermerk lediglich vom XXXX und einer Tarifbeschäftigten gezeichnet ist und damit nicht durch eine zur Auswahl berufenen Person. Die Antragstellerin erfüllt nicht die laufbahnrechtliche Anforderung der Laufbahnbefähigung für den höheren wissenschaftlichen Dienst. Hierbei handelt es sich um ein zulässiges Anforderungsmerkmal. In der Stellenausschreibung heißt es dazu: „Das bist du/bringst du mit1 - Beamter/Beamtin des höheren wissenschaftlichen Dienstes - Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einer zur kriminaltechnischen Gutachtenerstattung im XXXX erforderlichen Fachrichtung - ......“ Am Seitenende heißt es in den Anmerkungen: „1Konstitutive Merkmale“ Mit der hiermit geforderten Zugehörigkeit zum höheren wissenschaftlichen Dienst (erster Spiegelstrich) handelt es sich nicht um ein dienstpostenbezogenes Merkmal, sondern um das Erfordernis einer entsprechenden Laufbahnbefähigung. Bei der Zuordnung eines Dienstpostens zu bestimmten Laufbahnen handelt der Dienstherr grundsätzlich im Rahmen seines Organisationsermessens. Dafür, dass die Festlegung ermessensfehlerhaft wäre, ist nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Umsetzung Bezug genommen werden. Solche Festlegungen im Rahmen des Organisationsermessens unterfallen nicht Art. 33 Abs. 2 GG und bedürfen daher auch keiner ausdrücklichen Dokumentation und Begründung. Sie müssen allerdings in dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil ausformuliert sein. Zwar fordert die Rechtsprechung lediglich hinsichtlich dienstpostenbezogener Merkmale ausdrücklich, dass eindeutig erkennbar sein müsse, ob es sich um konstitutive oder um deklaratorische Merkmale handele (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, NVwZ 2014, 75 ff.). Nach Auffassung des Gerichts muss dies aber auch für die Frage der statusrechtlichen Anforderungen gelten. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt allgemein, dass ein Bewerber im Vorfeld im Hinblick auf seine Auswahlchancen klar beurteilen können muss, ob es sich um zwingende Anforderungen handelt, die er erfüllen muss. Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Formulierung „Das bist du/bringst du mit“ ergibt sich sprachlich zweifelsfrei, dass es sich nicht nur um wünschenswerte, sondern um nach den Vorstellungen des Dienstherrn zwingende Anforderungen handelt. Verdeutlicht wird dies durch den Gegensatz zu den nachfolgenden mit „On Top“ betitelten Kriterien. Schließlich ist auch die mit der Anmerkung vorgenommene Bezeichnung als „konstitutives Merkmal“ zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken gegen eine so – „lediglich“ als Anmerkung - vorgenommene Zuordnung. Zweifel an der Zuordnung können aus dem objektiven Empfängerhorizont heraus insoweit nicht entstehen. Zwar wird der Begriff „konstitutiv“ regelmäßig nur in Abgrenzung zu deklaratorischen Merkmalen des dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils und nicht für Laufbahnanforderungen verwendet. Dennoch kommt damit gerade in Abgrenzung zu den unter Fußnote 2 als deklaratorisch gekennzeichneten Kriterien unmissverständlich der aus Sicht des Dienstherrn zwingende Charakter der Anforderung zum Ausdruck. Der Begriff des höheren wissenschaftlichen Dienstes ist auch eindeutig bestimmt. § 6 Abs. 2 BLV unterscheidet zwischen dem technischen Dienst (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV), dem nichttechnischen Dienst (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV) und den unter § 6 Abs. 2 Nr. 3 bis 8 BLV aufgeführten Laufbahnen. Letztere werden sprachlich ausdrücklich als wissenschaftliche Dienste bezeichnet. Daneben sind hier noch die in § 3 BPolBG geregelten Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und des Kriminaldienstes von Relevanz, die ebenfalls nicht als wissenschaftliche Laufbahnen ausgewiesen werden. Im Übrigen hat die Antragstellerin der Darstellung der Antragsgegnerin, es handele sich um einen im Z seit Jahren gebräuchlichen und allgemein bekannten Begriff, dessen Abgrenzung auch der Antragstellerin bekannt sei, nicht substantiiert widersprochen. Da es sich um eine hausinterne Ausschreibung handelt, ist auf den Empfängerhorizont der Bediensteten des Z abzustellen. Zwar kommt es somit nicht darauf an, ob die Verwaltung intern einen Begriff entsprechend interpretiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 B 7.14 –). Aufgrund der von der Antragsgegnerin dargelegten geübten Praxis beim Z ist aber davon auszugehen, dass potenzielle Bewerber ebenfalls dieses Verständnis des Begriffes des "höheren wissenschaftlichen Dienstes“ zugrunde legen. Die Beigeladene hingegen erfüllt die ausgeschriebenen Anforderungen. Die Stellenausschreibung ist auch nicht in unzulässiger Weise lediglich auf die Beigeladene zugeschnitten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich auf die Ausschreibung drei weitere Bedienstete beworben haben, die die erforderlichen Qualifikationen aufweisen. Auf die weiteren Rügen der Antragstellerin muss daher nicht eingegangen werden. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Vorliegend ist lediglich eine Dienstpostenübertragung im Streit, wobei es sich für die Antragstellerin nicht um einen höherbewerteten Dienstposten handelt. In diesem Fall ist § 52 Abs. 6 GKG nicht einschlägig. Das Gericht ist daher von dem so genannten Auffangstreitwert ausgegangen und hat diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert.