Beschluss
3 L 770/22.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:1103.3L770.22.WI.00
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Leitsätze
1. Zu einem Einzelfall der fehlenden Auswirkung von Fehlern bei der Vergleichsgruppenzusammenstellung im Rahmen des § 33 Abs. 3 Nr. 3 BLV wegen Notenvorsprungs des Mitbewerbers im Rahmen einer Konkurrentenstreitigkeit.
2. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG verlangt nicht die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in die Erstellung der Nachzeichnung einer Beurteilung einer Gleichstellungsbeauftragten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9.359,70 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem Einzelfall der fehlenden Auswirkung von Fehlern bei der Vergleichsgruppenzusammenstellung im Rahmen des § 33 Abs. 3 Nr. 3 BLV wegen Notenvorsprungs des Mitbewerbers im Rahmen einer Konkurrentenstreitigkeit. 2. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG verlangt nicht die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in die Erstellung der Nachzeichnung einer Beurteilung einer Gleichstellungsbeauftragten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.359,70 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte Besetzung eines nach A13 mZ BBesO besoldeten Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Erste Kriminalhauptkommissarin (A 13 BBesO) im Dienste der Antragsgegnerin und Gleichstellungsbeauftragte des E. Die letzte dienstliche Regelbeurteilung wurde der Antragstellerin zum Stichtag 01.09.2018 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2018 für ihre damalige Tätigkeit als Kriminalhauptkommissarin (A 12) erteilt. Diese endete mit der Gesamtnote 7 Punkte („die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen übertrifft“) (vgl. Bl. 133ff Personalakte C). Weiterhin erhielt sie unter dem 05.09./23.10.2019 eine Anlassbeurteilung im Statusamt A 12, ebenfalls mit der Gesamtbewertung 7 Punkte für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.04.2019 (vgl. Bl. 137ff Personalakte C). Der Beigeladene ist ebenfalls Erster Kriminalhauptkommissar (A 13g BBesO). Er ist mit Regelbeurteilung vom 02.01./09.01.2019 zum Stichtag 01.09.2018 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2018 ebenfalls mit der Note 7 bewertet worden. Mit Regelbeurteilung vom 08.11./12.11.2021 zum Stichtag 01.09.2021 für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.08.2021 mit der Spitzennote 9 („übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“) bewertet worden (Bl. 10 Auswahlvorgang). Mit Wirkung zum 01.05.2019 wurde die Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten im E bestellt. Mit Urkunde vom 21.07.2020 wurde die Antragstellerin am 29.07.2020 zum derzeit innegehabten Statusamt einer Ersten Kriminalhauptkommissarin (A13g BBesO) befördert. Mit Verfügung vom 28.07.2020 wurde ihr fiktiv der Dienstposten „F“ übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13g eingewiesen (Bl. 149 PA). Mit Hausmitteilung vom 01.09.2021 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten einer Sachgebietsleitung „Mobile Operative Einheiten“ der Besoldungsgruppe A13 mZ BBesO (SG E5-13.Z.1) aus. Auf den Text der Ausschreibung (Bl. 1 Auswahlvorgang) wird Bezug genommen. Hierauf bewarb sich die Antragstellerin am 22.09.2021, der Beigeladene am 01.09.2021. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wurde die letzte dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin gemäß § 33 Abs. 3 BLV i.V.m. Ziff. 2.7 der Beurteilungsrichtlinie für den Geschäftsbereich des BMI vom 07.04.2017 (Bl. 60 GA) i.V.m. dem Erlass des BMI vom 12.03.2002 – D I 3 – 212 152/12 (Bl. 90 GA) fiktiv fortgeschrieben. Das Ergebnis – Note 8 im Statusamt A 12 bzw. Note 6 im Statusamt A 13g – wurde der Antragstellerin am 21.03.2022 mitgeteilt (Bl. 13ff GA). In die Vergleichsgruppe bezog die Antragsgegnerin Beamtinnen und Beamten ein, die am Tag nach der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin, am 01.09.2018, der Personengruppe A 12 Vollzug angehörten und gleiche Leistungen erbrachten und deren Beurteilungszeitraum zwischen dem 01.09.2017 und dem 31.08.2018 endete und die eine aktuelle Beurteilung hatten. Die Vergleichsgruppe bestehe hiernach aus 48 Beamten. Bei 42 Beamten sei eine Steigerung der Leistung ermittelt worden und zwar hin zur Note 8 im Statusamt A12 (entsprechend Note 6 im Statusamt A13g). Da mehr als die Hälfte der Gruppenmitglieder eine solche Entwicklung aufweise, sei auch hinsichtlich der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie bei einer durchschnittlichen Leistungsentwicklung die Note 8 in A12 (Note 6 in A13g) erzielt habe. Mit Auswahlvermerk vom 24.03.2022 stimmte die Auswahlkommission unter Beteiligung von stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Er erfülle die konstitutiven Merkmale der Ausschreibung und verfüge über die in diesem Verfahren beste Gesamtbenotung. Der Personalrat stimmte dabei der Entscheidung zu. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte legte ein Negativvotum ein, das sie mit Mail vom 28.03.2022 wie folgt begründete: Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin sei beteiligungspflichtig, weil die Gleichstellungsbeauftragte anders als die Personalvertretung Teil der Verwaltung sei und § 28 Abs. 3 BGleiG insoweit zu beachten sei. Zudem könne das Ergebnis der fiktiven Fortschreibung der Beurteilung der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Hierauf entgegnete die zuständige Mitarbeiterin der Personalabteilung, das BMI habe mit Erlass vom 10.03.2021 (Z I 2 – 10107/1#57; Bl. 34ff Auswahlvorgang) klargestellt, dass, wie in der Kommentarliteratur angeführt, ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten bei Beurteilungen nicht angenommen werden könne (Bl. 32 Auswahlvorgang). Mit Schreiben vom 30.03.2022 (Bl. 63f Auswahlvorgang) legte die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG Einspruch gegen die Stellenbesetzung ein. Sie sei in ihrem Beteiligungsrecht verletzt worden, weil ihr die fiktive Fortschreibung der Beurteilung der Antragstellerin nicht vorgelegt worden sei. Es handele sich um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 27 BGleiG. Mit Schreiben vom 07.04.2022 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Fortschreibung ein. Mit Schreiben vom 14.04.2022 legte die Behördenleitung des E den Vorgang dem BMI zur Entscheidung vor. Die fiktive Nachzeichnung unterfalle nicht der Beteiligungspflicht des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG. Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte beim BMI meldete mit E-Mail vom 16.05.2022 (Bl. 51f Auswahlvorgang) Bedenken hinsichtlich des Auswahlvorgangs an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin nicht lediglich mit den übrigen nach A13 beförderten Personen verglichen worden sei. Außerdem sei in der fiktiven Fortschreibung von 42 Personen mit der Note 8 die Rede, aus der Auflistung ergäben sich aber nur neun Bewertungen mit 8 Punkten. Mit E-Mail vom 16.05.2022 nahm das E Stellung (Bl. 50 Auswahlvorgang). Es hätten 42 Personen entweder im Statusamt A12 die Note 8 oder besser bzw. im Statusamt A13g die vergleichbare Note 6 oder besser. Eine Reduzierung der Vergleichsgruppe auf die bereits auf A13 Beförderten sei nicht möglich, weil auch die Entwicklung der nicht Beförderten aus der ursprünglichen Vergleichsgruppe zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 19.05.2022 wies das BMI den Einspruch als unbegründet ab. Der Auswahlvorgang als solcher sei fehlerfrei. § 27 BGleiG gewähre kein Beteiligungsrecht insoweit. Mit Schreiben vom 13.06.2022 (Bl. 69 Auswahlvorgang), zugestellt am 18.06.2022, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Entscheidung über die Besetzung zugunsten des Beigeladenen gefallen sei. Der Beigeladene verfüge über die beste Gesamtbenotung. Mit Schreiben vom 01.07.2022 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.07.2022, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, sucht die Antragstellerin zugleich um Eilrechtsschutz nach. Sie trägt vor, es bestehe ein Anordnungsgrund. Die Übertragung des für den konkurrierenden Beamten, der derzeit ebenso wie die Antragstellerin das Statusamt einer/eines EKHK (A 13) bekleidet, streitgegenständlichen höherwertigen Dienstpostens schaffe die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung. Diese mit der Dienstpostenübertragung an den Beizuladenden verbundene Vorwirkung begründe daher in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Auswahlentscheidung vom 13.06.2022 verletze die Antragstellerin in ihren Bewerbungsverfahrensrecht. Sie beruhe zum einen auf einer fehlerhaften fiktiven Nachzeichnung der Beurteilung der Antragstellerin, die an § 28 Abs. 3 S. 4 BGleiG zu messen sei. Zwar sei die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs als Beurteilungssurrogat ebenso wie eine dienstliche Beurteilung selbst auch unter Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Ein solcher Beurteilungsfehler liege aber vor, weil eine fehlerhafte Vergleichsgruppe gebildet worden sei. Zu vergleichen sei die Antragstellerin mit anderen mit A13 besoldeten Beamten, nicht mit A12 besoldeten Beamten. Ihre Beförderung während der Zeit als Gleichstellungsbeauftragte, während der sie nicht zu beurteilen sei, habe die Antragsgegnerin zu Unrecht außer Acht gelassen. Zudem werde für die Vergleichsgruppenbildung fehlerhaft auf die Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum 2015-2018 abgestellt, nicht auf die neuere Anlassbeurteilung für den Zeitraum 2018-2019. Einzustellen in die Vergleichsgruppe seien diejenigen Beschäftigten, die dasselbe statusrechtliche Amt wie die Gleichstellungsbeauftragte erreicht hätten bzw. sich in der selben Besoldungsstufe befänden. Außerdem habe die Antragsgegnerin die Vergleichsgruppe mit Stichtag 29.07.2020 unter Einschluss der mit A12 besoldeten Beamten gebildet, obwohl die Antragstellerin am 21.07.2020 zum Statusamt A13g befördert worden sei. Mangels Unterlagen sei außerdem nicht die Zahl der zum Vergleich herangezogenen Beamten und deren Beurteilungszeiträume zu ermitteln, was einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstelle. Soweit unter Berufung auf das Kriterium, Mitglieder der Vergleichsgruppe müssten eine aktuelle Beurteilung aufweisen, diejenigen Beamten herausgestrichen worden seien, die auf eine Beurteilung etwa aus Altersgründen verzichtet hätten, sei dies fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung (BVerwG NVwZ 2016, 1650) sei eine Regelbeurteilung aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liege. Die Nachzeichnung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG nicht beteiligt worden sei. Die fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung habe auch Einfluss auf das Auswahlverfahren, sodass eine Auswahl der Antragstellerin möglich erscheine. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei es durchaus möglich, dass die Beurteilung der Antragstellerin in einem Punkt besser ausfalle, wenn eine zutreffende Vergleichsgruppe gewählt werde. Von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hänge nämlich entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Beamten seien, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Mehrheit der richtigerweise zu bildenden Vergleichsgruppe die Bestnote von 9 Punkten erreicht habe, sodass die Antragstellerin im Wege der Nachzeichnung ebenfalls mit 9 Punkten zu bewerten sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen einen Notensprung von 2 Punkten zur vorhergehenden Beurteilung enthalte. Es sei nicht erkennbar, dass die Beurteilungsbeiträge aus dem letzten Beurteilungszeitraum berücksichtigt worden seien. Es erscheine möglich, dass bei korrekter Beurteilung des Beigeladenen dessen Benotung schlechter ausgefallen sei. Die Auswahlentscheidung sei ferner fehlerhaft, weil entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2, 3 BGleiG eine Beteiligung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten geboten gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Ausschreibung in den Hausmitteilungen vom 01.09.2021 ausgeschriebene Stelle „Sachgebietsleitung (w/m/d) „Mobile Operative Einheiten“, A 13 mZ BBesO (Dienstpostennummer: SG E5-13.Z.1) an den Beizuladenden EKHK D. zu übertragen und diesen mit der Erledigung von Aufgaben des Dienstpostens zu betrauen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, ein Anordnungsgrund bestehe zwar, es fehle aber am Anordnungsanspruch. Die fiktive Fortschreibung sei nicht fehlerhaft. Abzustellen sei nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Nr. 3 BLV auf die Regelbeurteilung, nicht auf die Anlassbeurteilung. Dem folge die Rechtsprechung (VG Düsseldorf, a.a.O., OVG Münster, Beschl. v. 22.08.2018 – 1 B 952/18 – juris, VG B-Stadt, Urt. v. 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F – juris Rn. 19). Abzustellen sei für die Bildung der Vergleichsgruppe auf die Verhältnisse bei Beginn der Freistellung. Damals sei die Antragstellerin noch im Statusamt A12 gewesen. Auf die Zeit im Statusamt A13 könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Antragstellerin insoweit nicht beurteilt worden sei. Entsprechend der Praxis des E. seien Beamte in die Vergleichsgruppe einbezogen worden, die das gleiche Statusamt, die gleiche Laufbahn, die gleiche Gesamtnote und den vergleichbaren Beurteilungszeitraum aufwiesen. Personalabgänge habe sie herausgefiltert. Mit Blick auf die Entwicklung der Vergleichsgruppe sei festzustellen, dass noch nicht 50% der Vergleichsgruppe im Statusamt A13 die Note 7 erreicht hätten, sondern lediglich Note 6 (Note 8 im Statusamt A12). Auch wenn nur Personen im Statusamt A13 betrachtet würden, sei keine Steigerung hinsichtlich der Note 7 festzustellen. Die gerügte Fehlerhaftigkeit der Vergleichsgruppenbildung habe sich damit auf die Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt, denn der Beigeladene sei mit der Note 9 bewertet worden. Die Notenverbesserung des Beigeladenen beruhe auf einer stetigen Entwicklung. Die Beurteilungsbeiträge seien in der Tätigkeitsbeschreibung und für die Beurteilung insgesamt verwertet worden, wie sich aus S. 1 der Beurteilung ergebe. Selbst bei Annahme einer fehlerhaften Beurteilung und Unterstellung, dass der Beigeladene sich nicht verbessert habe, also weiterhin die Note 7 A13g erhalten habe, sei er noch besser bewertet als die Antragstellerin mit Note 6 A13g. Der Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beigeladene trägt vor, die gerügten Verfahrensfehler seien unbeachtlich, da die Auswahlentscheidung hiervon unbeeinflusst sei. Die Antragstellerin verfüge, anders als der Beigeladene, nicht über die laut Ausschreibung erforderliche Personenschutzberechtigung. Außerdem sei nicht erkennbar, dass eine Nachzeichnung der Beurteilung der Antragstellerin zur Bestnote und damit einem Bewerbungsgleichstand mit dem Beigeladenen führe. Die Beurteilung des Beigeladenen beruhe auf Beurteilungsbeiträgen, ohne dass notwendig sei, dass auf diese explizit Bezug genommen werde. Die Verbesserung der Note sei auf eine Leistungssteigerung zurückzuführen. Mit Schriftsätzen vom 11.07.2022, 21.07.2022 und 02.11.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten (Beurteilungsrichtlinie im Geschäftsbereich des BMI v. 07.04.2017, Bl. 54ff GA, Ausführungsbestimmungen des E. (ZV/ZV 12-2012), Bl. 82ff GA, der elektronische Auswahlvorgang,ein Band Personalakte der Antragstellerin, ein Band Personalakte des Beigeladenen) Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 13.06.2022, zugestellt am 18.06.2022, im Hinblick auf den von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin fristgerecht eingelegten Widerspruch vom 01.07.2022 noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 17.01.1995 – 1 TG 1483/94 –, juris). Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die drohende Gefahr einer Rechtsverletzung – Anordnungsgrund – und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anordnungsanspruch – glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl der Antragstellerin bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 32, juris). Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft gefährdet wäre. Durch die Übertragung der streitigen Stelle auf den Beigeladenen würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13, juris). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris), ist von der Antragsgegnerin nicht verletzt worden. Das Auswahlverfahren ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des E. – hier in Person der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten – ist hinsichtlich der Auswahlentscheidung erfolgt. Auch der Personalrat ist beteiligt worden. In materieller Hinsicht ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 21). Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 25). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ferner erforderlich, dass diese im gleichen Statusamt erzielt worden sind und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (HessVGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 1 B 707/15 –, juris Rn. 30). Dass die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 08.11./12.11.2021 der Auswahl zugrunde gelegt wurde, begegnet keinen Bedenken. Die Beurteilung des Beigeladenen ist in einem Konkurrentenstreit lediglich inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. In diesem Rahmen ist der eingeschränkte gerichtliche Prüfungsmaßstab zu beachten, der aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn besteht. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Überdies ist es erforderlich, dass beim Vorliegen eines Beurteilungsfehlers die Möglichkeit besteht, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten eines Antragstellers auswirken kann (HessVGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 B 1165/18 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 15.03.2022 – 1 B 55/21 –, juris Rn. 41). Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwände der Antragstellerin dringen nicht durch. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der „Notensprung“ in der letzten Regelbeurteilung mit Stichtag 01.09.2021 gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung mit Stichtag 01.09.2018 von 7 auf 9 sei nicht begründet, insbesondere nicht durch die Zugrundelegung von Beurteilungsbeiträgen, ist ihr nicht zu folgen. Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen, was sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln, ergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 A 1/14 –, juris Rn. 31). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraumes ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen; Ziff. 2.3 der Beurteilungsrichtlinie des BMI und Ziff. 2.1.3 sowie Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des E. zur Beurteilungsrichtlinie des BMI verpflichten deshalb zur Abfassung von Beurteilungsbeiträgen. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Abweichungen sind aber nachvollziehbar zu begründen (BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3/97 –, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 29.01.2016 – 1 B 1514/15 –, juris Rn. 38; Beschluss vom 15.03.2022 – 1 B 55/21 –, juris Rn. 53). Gemessen hieran bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des Beigeladenen vom 08.11./12.11.2021. Die Beurteilungsbeiträge vom 02.12.2019 und 18.03.2021 sind in der Personalakte enthalten und auf sie wird auf Bl. 1 der Beurteilung Bezug genommen. In der Tätigkeitsbeschreibung werden die Ausführungen in den Beiträgen weitgehend wörtlich übernommen. Soweit für den Zeitraum 01.03.2021 bis 31.08.2021 kein Beurteilungsbeitrag angefordert wurde, ist dies unschädlich, weil der vorgesetzte Referatsleiter zugleich Erstbeurteiler ist (vgl. Ziff. 3. Ausführungsbestimmungen des E. zur Beurteilungsrichtlinie des BMI). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Leistungsbeurteilung durch die Beurteiler besser ausfällt als die Leistungsbeurteilungen, die aus den beiden Beurteilungsbeiträgen ersichtlich ist. Die Leistungsbeurteilung für die Tätigkeit beim Personenschutz des BMI (01.09.2018 bis 30.04.2019) enthält zwölfmal die Note 7 und zehnmal die Note 8. Die Leistungsbeurteilung durch den früheren Dienstvorgesetzten im Referat G. für den Zeitraum 01.05.2019 bis 28.02.2021 enthält siebenmal die Note 9, vierzehnmal die Note 8 und einmal die Note 7. Die Leistungsbeurteilung, die Teil der Beurteilung geworden ist, enthält sechsmal die Note 8 und sechzehnmal die Note 9. Anhaltspunkte dafür, dass die Notenvergabe die Grenzen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners überschreitet, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Beurteilungsbeiträge ist eine keinesfalls abrupte Steigerung erkennbar. Die Mehrheit der Merkmale für den Zeitraum bis April 2019 lag noch bei der Note 7. Im Zeitraum bis Februar 2021 verbesserte sich die Notenmehrheit auf die Note 8. Dass der Beigeladene in der Zeit zwischen Februar 2021 und August 2021, also binnen sechs Monaten, eine weitere Steigerung unter einem neuen Vorgesetzten erbracht hat, ist nicht ausgeschlossen. Die, wenn auch knappe, Begründung verweist auf den Quervergleich und betont den Beitrag des mit Führungsverantwortung betrauten Beigeladenen zum exzellenten Ruf des Sachgebiets. Auf die Vorverwendungen wird Bezug genommen. Ein Einzelfallbezug unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vergleichsgruppe ist damit hinreichend erkennbar. Gleiches gilt für die Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen. Mit Blick darauf, dass die Beurteilungsbeiträge nicht den Zeitpunkt vor dem Stichtag betreffen, sondern im Beurteilungszeitraum teilweise bereits länger zurückliegen, ist offenkundig, dass der aktuelleren, dem Stichtag näheren Einschätzung des Beurteilers höheres Gewicht bei der Bewertung der Einzelmerkmale zukommt. Es ist auch nicht unplausibel, dass der Dienstpostenwechsel sich leistungssteigernd mit Blick auf die Anforderungen des Statusamts ausgewirkt hat, was bei einem neuen Umfeld und neuen fachlichen Herausforderungen ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Auffällig und begründungsbedürftig wäre es demgegenüber, wenn eine Leistungssteigerung bei seit Jahren gleichbleibendem Aufgabenfeld attestiert würde. Zugleich ist festzustellen, dass der Beigeladene sich seit 2011 im Statusamt A13g befindet; eine Leistungssteigerung angesichts einer langen beruflichen Bewährung im Spitzenamt des gehobenen Dienstes ist mit Blick auf den Dienstpostenwechsel durchaus erwartbar. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner weitergehenden Begründung für die Abweichung insbesondere von der Einschätzung des Beurteilungsbeitrags für die Zeit bis 30.04.2019. Im Rahmen der Bestenauslese ist die Entscheidung gegen die Antragstellerin nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat keine Beurteilung im oben genannten Sinne erhalten. Das ist darin begründet, dass sie als vollständig freigestellte Gleichstellungsbeauftragte keine messbaren Leistungen erbringt, die einer Beurteilung durch den Vorgesetzten zugänglich sind. Eine solche Beurteilung wäre mit der Rolle der Gleichstellungsbeauftragten auch nicht vereinbar. Stattdessen hat die Antragsgegnerin zur Umsetzung ihrer Nachzeichnungsverpflichtung aus § 33 Abs. 3 BGleiG im Einklang mit Ziff. 2.7 der Beurteilungsrichtlinie des BMI vom 07.04.2017 (Bl. 60 GA) eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung der Antragstellerin vorgenommen. Dass eine fiktive Fortschreibung der Nachzeichnungspflicht entspricht, ist gerichtlich geklärt. Insoweit hat das OVG Münster überzeugend ausgeführt: „§ 28 Abs. 3 BGleiG gibt den Dienststellen im Interesse des beruflichen Fortkommens der Gleichstellungsbeauftragten auf, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Es ist also eine Prognose zu erstellen, wie die berufliche Entwicklung ohne die Freistellung verlaufen wäre. Die Vorschrift gibt selbst nicht vor, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose vielmehr ein Ermessens- oder Einschätzungsspielraum zu. Danach kann die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung eine mögliche Art der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Beamten darstellen (etwa bei der Bildung einer fiktiven Gesamtnote nach der Mehrheit der Gesamtnoten der Vergleichsgruppenmitglieder) bzw. kann Teil dieser Nachzeichnung sein.“ (OVG Münster, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 24.09.2021 – 1 A 164/19 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 – 2 C 38/95 –, juris Rn. 28). Da die Nachzeichnung die Regelbeurteilung ersetzen soll, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt des Endes des Beurteilungszeitraums der letzten Regelbeurteilung als Beginn der nachgezeichneten Entwicklung abgestellt hat. Die Fortschreibung der Beurteilung der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in die Erstellung der Nachzeichnung der Beurteilung der Antragstellerin war nicht erforderlich. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG. Danach beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig unter anderem bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen. Bereits der Wortlaut dieser Regelung deutet darauf hin, dass die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sich im Beurteilungswesen auf diese beiden Sachbereiche beschränkt, die entsprechende Regelung also abschließend ist. Gestützt wird dieses Verständnis durch die systematische Erwägung, dass Abschnitt 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes („Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau“) und insbesondere auch die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG über die frühzeitige Beteiligung bei diversen, dort im Einzelnen aufgeführten personellen Angelegenheiten keine weiteren konkret das Beurteilungswesen betreffenden Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte vorsehen. Dem allen entspricht schließlich die Erwägung des Gesetzgebers, die Gleichstellungsbeauftragte dürfe durch ihre Beteiligung bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und ihre Teilnahme an den vom Gesetz angeführten Besprechungen „aber keinen Einfluss auf die den Beurteilerinnen und Beurteilern obliegende fachliche Bewertung nehmen“. Entsprechendes hat selbstverständlich für die Erstellung eines – hier gegebenen – Beurteilungssurrogats in der Form der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung zu gelten (OVG Münster, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 –, juris Rn. 23-25; BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 – 2 A 3/20 –, juris Rn. 26ff). Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung durch eine rechtswidrige fiktive Fortschreibung der Beurteilung der Antragstellerin ist ein Einfluss auf die Auswahlentscheidung ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin rügt, die fiktive Fortschreibung der Beurteilung der Antragstellerin vom 21.03.2022 sei rechtswidrig, weil die zugrunde gelegte Vergleichsgruppe fehlerhaft ermittelt worden sei, dringt sie nicht durch. Es kann dahinstehen, ob – wogegen allerdings der Wortlaut des § 33 Abs. 3 S. 1 BLV spricht – auf die Anlassbeurteilung von 2019 hätte abgestellt werden müssen (hierzu wiederum OVG Münster, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 –, juris Rn. 26ff). Auch kann offenbleiben, ob in die Vergleichsgruppenbildung nur mit A13 BBesO besoldete Beamte hätten einbezogen werden müssen (dagegen überzeugend allerdings OVG Münster, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 –, juris Rn. 30; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.09.2013 – 1 Bs 240/13 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Denn selbst im Fall, dass auf den für die Antragstellerin günstigsten Zeitpunkt und Heranziehung der sich am stärksten verbesserten Gruppe der leistungsstärksten Beamten abgestellt würde, würde eine fiktive Gesamtnote der Antragstellerin nicht wenigstens 8 Punkte erreichen und damit keinen einen weiteren Leistungsvergleich zwischen ihr und dem Beigeladenen eröffnenden Gleichstand der Gesamtnoten („qualifikatorisches Patt“) veranlassen. In Ansehung der Rechtsprechung der Kammer, wonach bei einer achtstufigen Notenskala, bei der fünf Notenstufen Differenzierungen enthalten, inwiefern die Anforderungen übertroffen werden (Beschluss vom 23.01.2020 – 3 L 2036/18.WI - juris Rn. 100), ein wesentlicher Leistungsvorsprung bei zwei Notenstufen gegeben ist, liegt auch im vorliegenden Beurteilungssystem, das eine neunstufige Notenskala beinhaltet, ein uneinholbarer Vorsprung des Beigeladenen jedenfalls bei einer Notendifferenz von 3 Notenstufen (9 zu 6) vor. Andere, gegebenfalls denkbare, Vergleichsgruppenzusammenstellungen, würden auch nicht zu einem Bewertungsgleichstand mit dem Beigeladenen führen. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zusteht. Würden nur die 28 Beamten, die während des maßgeblichen Zeitraums vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2021 von A12 nach A 13g befördert worden sind, die Vergleichsgruppe bilden, ergäbe sich folgendes Leistungsbild: Es haben 19 Beamte die Note 6 erhalten, zwei die Note 7, fünf die Note 8 und zwei die Note 9. Der Antragstellerin wäre demnach mit der Mehrheit der Beamten die Note 6 A 13g zu erteilen. Dem Argument der Antragstellervertreterin, die Mehrheit der Mitglieder der Vergleichsgruppe sei mit der Bestnote befördert worden (Schriftsatz vom 30.09.2022), kann nicht gefolgt werden. Die Auswahl, die die Antragstellervertreterin vornimmt, ignoriert ihren eigenen Ansatz, die nicht beförderten Beamten außer Betracht zu lassen. Im Übrigen ist die Bestnote in A12 nicht gleichrangig mit der Bestnote in A13g, sondern wegen der höheren Anforderungen des Statusamts A12 für Vergleichszwecke herabzusetzen. Dies greift auch Ziff. 2.2 der Ausführungsbestimmungen des E. zur Beurteilungsrichtlinie des BMI auf. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die im Zeitpunkt der Nachzeichnung aufgrund Altersverzichts nicht aktuell beurteilten Beamten in die Betrachtung mit einbezogen werden. Die Gruppe der beförderten Beamten würde auf 34 Beamte anwachsen. Die Zahl der mit Note 6 Bewerteten bildete immer noch eine deutliche Mehrheit (bei nunmehr fünf Beamten mit der Bestnote, vier mit der Note 7 A 13g und 20 Beamten mit der Note 6 A 13g). Auch bei der größeren Vergleichsgruppe mit dann 59 Beamten unter Einschluss der nicht Beförderten bestünde keine Mehrheit der mit Note 9 A 13g Bewerteten (vier Beamte mit Note 7 A 13g, vier Beamte mit Note 8 A 13g, weiterhin fünf Beamte mit Note 9 A 13g). Lediglich bei einer Vergleichsgruppe, die aus den mit Note 9 (aktuell) beurteilten Beamten F. und G. sowie einem einzigen mit der Note 8 bewerteten Beamten bestehen würde, oder, im Fall der Beiziehung der nicht aktuell beurteilten Beamten, fünf Beamten mit Note 9 und vier mit Note 8 bewerteten Beamten, würde die Antragstellerin die Note 9 erhalten. Eine sachlich gerechtfertigte Auswahl einer derart kleinen Gruppe ist nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht zwingend, und wird auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt. Da die Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin, was nicht zu beanstanden ist, eine Quotierung der Bestnotenvergabe vorsieht, wonach nur 5% der Beurteilungsrunde die Bestnote 9 und nur 15% die Note 8 erhalten sollen, bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die sachgerechte Zusammenstellung der Vergleichsgruppe in Frage stellen. In der Gruppe der 28 nach A13g beförderten Beamten liegt die Quote der Bestbenoteten bei 2/28, also ca. 7%, hinsichtlich der Note 8 bei 5/28, also 17%. In der Gruppe der 20 nicht beförderten Beamten liegt die Quote der Bestbewerteten bei 5/20, also 2,5%, der mit Note 8 Bewerteten bei 9/20, also 45%. Es ist damit nicht erkennbar, dass die Vergleichsgruppe aus unterdurchschnittlichen Beamten besteht, im Gegenteil. Es ist auch nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin Beamte des Vollzugs mit den gleichen Voraussetzungen wie die Antragstellerin (willkürlich) aus der Vergleichsgruppe herausgenommen hat. Das Gericht hat insoweit von der Beiziehung sämtlicher Personalakten von mit A12 besoldeten Beamten des E. abgesehen. Es erscheint auch nicht plausibel, dass es der Antragstellerin im Zeitraum ab der Beförderung im Rahmen einer gebotenen Einzelfallbetrachtung unter Ausschluss der Regelabsenkung innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit (zwischen Juli 2020 und März 2022) gelungen wäre, im neuen Statusamt A13g ausgehend von der Vornote 7 Punkte im Statusamt A12 eine Spitzennote von 9 Punkten A13g wie der Beigeladene zu erreichen. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind angesichts der Antragstellung und der damit verbundenen Übernahme eines Kostenrisikos billigerweise erstattungsfähig, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Sätze 2 bis 4 GKG. Nach Auskunft der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11.07.2022 würde das monatliche Grundgehalt der Antragstellerin für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 mZ BBesO einen Betrag in Höhe von 74.577,66 EUR erreichen. Das wäre der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren.Hiervon ist ein Viertel anzusetzen, weil es sich um ein Eilverfahren handelt, weil Antragsziel nur die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens und keine Beförderung ist (HessVGH, Beschluss vom 20.06.2014 – 1 E 970/14 –). Dieses Viertel ist dann wiederum, weil es nicht um den großen Gesamtstatus geht, sondern hier nur eine Amtszulage in Rede steht, auf ein Achtel zu halbieren ist (ZIff. 10.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).