Beschluss
NC 9 S 2505/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zum Medizinstudium ist zurückzuweisen, wenn die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung nach dem vorklinischen Teil sachgerecht dargelegt hat.
• Der maßgebliche Gesamt-CNW ist nur dann zu beanstanden, wenn der normativ festgesetzte Curricularnormwert insgesamt überschritten ist; die Aufteilung auf Lehreinheiten ist von Studienbewerbern hinzunehmen, solange die Summe nicht überschreitet.
• Eine mögliche Überschreitung des Gesamt-CNW kann im Gestaltungsspielraum der Hochschule dadurch ausgeglichen werden, dass die Folgen auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt werden; dies begründet keine subjektiven Zulassungsansprüche für die Vorklinik.
• Die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter akademischer Mitarbeiter kann kapazitätsrechtlich auf 4 SWS begrenzt werden; die Eingruppierung in Entgeltgruppen beeinflusst dies nicht automatisch.
• Schwundkorrekturen können kapazitätsgünstig vorgenommen werden; ein minimaler Schwundfaktor rechtfertigt nicht zwingend Zusatzplätze im Erstsemester.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zulassungsantrag zur Humanmedizin: Kapazitätsberechnung und Gestaltungsspielraum der Hochschule • Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zum Medizinstudium ist zurückzuweisen, wenn die Hochschule ihre Kapazitätsberechnung nach dem vorklinischen Teil sachgerecht dargelegt hat. • Der maßgebliche Gesamt-CNW ist nur dann zu beanstanden, wenn der normativ festgesetzte Curricularnormwert insgesamt überschritten ist; die Aufteilung auf Lehreinheiten ist von Studienbewerbern hinzunehmen, solange die Summe nicht überschreitet. • Eine mögliche Überschreitung des Gesamt-CNW kann im Gestaltungsspielraum der Hochschule dadurch ausgeglichen werden, dass die Folgen auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt werden; dies begründet keine subjektiven Zulassungsansprüche für die Vorklinik. • Die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter akademischer Mitarbeiter kann kapazitätsrechtlich auf 4 SWS begrenzt werden; die Eingruppierung in Entgeltgruppen beeinflusst dies nicht automatisch. • Schwundkorrekturen können kapazitätsgünstig vorgenommen werden; ein minimaler Schwundfaktor rechtfertigt nicht zwingend Zusatzplätze im Erstsemester. Der Antragsteller begehrt einstweilig die vorläufige Zulassung zum Humanmedizinstudium an der Universität Heidelberg für das Wintersemester 2016/17, hilfsweise für den vorklinischen Abschnitt. Er rügt, die festgesetzte Aufnahmekapazität von 320 Vollstudienplätzen sei nicht ausgeschöpft, weil der Gesamt-CNW überschritten und die Curricularanteile für Klinik und Vorklinik fehlerhaft verteilt seien. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitpunkte sind die richtige Berechnung des Curricularnormwerts, die mögliche proportionale Kürzung des vorklinischen CAp bei Überschreitung des Gesamt-CNW, die Anrechnung von Lehrdeputaten befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Deputatsminderungen für Sonderforschungsbereichssprecher sowie die Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors. Die Antragsgegnerin legte detaillierte Kapazitätsberechnungen und Dienstaufgabenbeschreibungen vor. • Der Antrag ist unbegründet, weil die vorgelegte quantifizierte Kapazitätsberechnung einen Gesamtwert (Curricularanteile Vorklinik und Klinik) von rund 8,1997 ergibt und damit unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 liegt; der Antragsteller hat gegen diese Berechnung keine substantiierten Einwendungen erhoben. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Aufteilung des CNW auf Lehreinheiten von den Studienbewerbern hinzunehmen, soweit der Gesamt-CNW nicht überschritten ist; die Hochschule hat insoweit Gestaltungsspielraum, der nur bei missbräuchlicher oder willkürlicher Handhabung zu beanstanden ist. • Selbst wenn eine Überschreitung des Gesamt-CNW denkbar wäre, besteht keine rechtliche Vorgabe, dass eine proportionale Kürzung des vorklinischen CAp zwingend vorzunehmen ist; das Bundesverwaltungsgericht hat dies nicht verbindlich entschieden, sondern die Frage als schwer und nicht zu entscheiden zurückgestellt. • Es besteht kein schlüssiger Zusammenhang zwischen einer intensiveren klinischen Ausbildung und einer kapazitätssteigernden Wirkung für die Vorklinik; die Entscheidung über Umverteilung von Lehrpersonal liegt im Organisations- und Gestaltungsspielraum der Hochschule. • Die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter akademischer Mitarbeiter auf 4 SWS folgt aus der LVVO als Spezialregelung wegen Befristung und Weiterqualifikationsmöglichkeit und ist kapazitätsrechtlich zulässig; die Eingruppierung in E14/E15 begründet nicht automatisch ein höheres Deputat. • Die Deputatsverminderungen für Sprecher von Sonderforschungsbereichen sind sachgerecht begründet und stützen sich auf einen Eilentscheid des Rektorats in zulässiger Form. • Eine minimal berücksichtigte Schwundkorrektur (Faktor 0,9963) ist kapazitätsgünstig und führt höchstens zu einer gerundeten Jahresaufnahmekapazität von etwa 324 Plätzen; daraus folgt nicht, dass zusätzliche freie Plätze im Erstsemester vorhanden sind. • Eine weitergehende Überprüfung von Kapazitätsfragen kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; die unmittelbare einstweilige Anordnung ist nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die vorläufige Zulassung zum Studium wird nicht gewährt. Die Antragsgegnerin hat die Kapazitätsberechnung für Vorklinik und Klinik hinreichend substantiiert dargelegt und liegt mit dem ermittelten Gesamt-CNW unter dem normativen Grenzwert, sodass kein Anspruch des Bewerbers auf zusätzliche Studienplätze besteht. Die Hochschule hat zudem einen zulässigen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der inneren Verteilung der Curricularanteile und der Deputatfestsetzung, insbesondere bei befristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Sonderforschungsbereichssprechern, ausgeübt. Eine nur geringe Schwundkorrektur rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme freier Studienplätze. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.