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Beschluss

11 S 716/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ausweisungsverfügung ist nur zulässig, soweit das Verwaltungsgericht über diese Streitpunkte entschieden hat; abgetrennte Streitgegenstände sind nicht zulässig Gegenstand des Zulassungsantrags. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erfordern eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen. • Bei Ausweisungen wegen Straftaten mit Terrorismusbezug kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse eigenständig ausreichend sein; Ermittlungen zur allgemeinen Ausweisungspraxis sind nur erforderlich bei konkreten Anhaltspunkten für eine gravierend inkonsistente Behördenpraxis. • Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Ausweisung wegen Terrorismusbezug abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ausweisungsverfügung ist nur zulässig, soweit das Verwaltungsgericht über diese Streitpunkte entschieden hat; abgetrennte Streitgegenstände sind nicht zulässig Gegenstand des Zulassungsantrags. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erfordern eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen. • Bei Ausweisungen wegen Straftaten mit Terrorismusbezug kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse eigenständig ausreichend sein; Ermittlungen zur allgemeinen Ausweisungspraxis sind nur erforderlich bei konkreten Anhaltspunkten für eine gravierend inkonsistente Behördenpraxis. • Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte am 27.07.2017 seine Ausweisung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie Meldeauflagen; die Verfügung wurde inhaltlich bestätigt. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und führte das Verfahren zum Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt fort. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, begründete dies überwiegend mit Angriffen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und mit Verfahrensrügen sowie Zweifeln an der Würdigung generalpräventiver Interessen. Er stellte zudem Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Zulassungsverfahren. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist unzulässig soweit er einen abgetrennten Streitgegenstand (Einreise- und Aufenthaltsverbot) betrifft, weil das Verwaltungsgericht hierzu nicht entschieden hat. • Ernstlichkeit der Zweifel: Der Antrag ist in der übrigen Sache unbegründet; der Kläger hat die erforderlichen, substantiierten Darlegungen nicht erbracht (§ 124a Abs.4 S.4 VwGO). • Verfahrensmängel: Die gerügten Verfahrensfehler (unzureichende Sachaufklärung, Verstoß gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz, unzureichende Ermittlung zur Ausweisungspraxis) sind nicht substantiiert nachgewiesen; das Verwaltungsgericht konnte aufgrund seines Ansatzes offene Fragen unbeachtet lassen. • Generalprävention: Die Rechtsprechung lässt zu, dass bei Straftaten mit Terrorismusbezug die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann; die maßgeblichen Zeitgrenzen sind an Verjährungs- und Tilgungsfristen orientiert. • Beweiswürdigung und Interessenabwägung: Die Kammer hat die relevanten familiären und verfassungsrechtlichen Schutzinteressen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) erkannt und abgewogen; die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen begründen keine Widersprüche oder Denkfehler in der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs.1 VwGO). • Praxisrecherche: Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte umfassend Ermittlungen zur allgemeinen Ausweisungspraxis anzustellen; bloße Mutmaßungen über geheime Ermittlungen oder „Sonderwissen“ wurden nicht belegt. • Streitwert und Kosten: Der Streitwert für beide Rechtszüge wurde einheitlich auf 10.000 EUR festgesetzt; der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. • Prozesskostenhilfe: Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden abgelehnt, da das Zulassungsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und die Erfolgsaussicht im Zulassungsverfahren zu verneinen war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird insgesamt abgelehnt; teilweise ist der Antrag unzulässig, insbesondere gegenüber dem abgetrennten Einreise- und Aufenthaltsverbot, und in der übrigen Sache unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.