Beschluss
11 S 1814/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2019 - 9 K 10775/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Er ist im ersten Rechtszug mit seinem Klagebegehren unterlegen, die Aufhebung von zwei gegen ihn gerichteten Bescheiden des Regierungspräsidiums Stuttgart zu bewirken. Mit diesen Bescheiden hat ihn das Regierungspräsidium aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht sowie weitere an die Ausweisung anknüpfende Regelungen getroffen. Der Bescheid knüpft an strafrechtliche Verurteilungen des Klägers wegen der Begehung von Waffen-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten an. Der Kläger ist derzeit im Rahmen des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Er stützt seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie den der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5). 3 Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 17, vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 - juris Rn. 3 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 4). 4 b) Gemessen daran zeigt der Kläger im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. 5 In der Begründung seines Zulassungsantrags vertritt der Kläger die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die gegen ihn verfügte Ausweisung und die mit dieser Verfügung verbundene Abschiebungsandrohung zu Unrecht als rechtmäßig angesehen. Die Darlegungen des Klägers enthalten aber keine schlüssigen Argumente, die geeignet wären, die Richtigkeit der auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung bezogenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit das angegriffene Urteil andere Gegenstände der angegriffenen Bescheide betrifft, hat sich der Kläger hierzu in seinem Zulassungsantrag nicht geäußert. 6 aa) Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass er rechtmäßig aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei. 7 (1) Undeutlich ist, ob der Kläger bereits die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen möchte, von ihm gehe in Gestalt einer Gefahr erneuter Straffälligkeit (Wiederholungsgefahr) eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG aus. 8 Der Kläger räumt ein, dass von ihm „momentan“ eine „noch nicht vollständig ausgeschlossene Wiederholungsgefahr“ ausgehe; zugleich rügt er das Fehlen einer dem Verwaltungsgericht obliegenden „sachgerechten eigenständigen Prognose zur Wiederholungsgefahr“ (vgl. Seite 5 der mit Schriftsatz vom 6. August 2020 gegebenen Begründung des Zulassungsantrags). Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Klägers dürfte wohl zu schließen sein, dass er dem Verwaltungsgericht vorwirft, dieses habe bei der prognostischen Einschätzung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2019 abgestellt. Dieser Ansatz sei angesichts seiner derzeitigen, im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB erfolgten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht sachgerecht. Eine sachgerechte Prognose könne erst nach Abschluss der dort erfolgenden Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit getroffen werden. Mit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet dürfe ihm der Zugang zur weiteren Behandlung und damit der Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht versperrt werden. 9 Diese Argumentation ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der gebotenen eigenständigen Prognose zu der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr zu Recht auf die zur Zeit der (letzten) mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage abgestellt. Es folgt damit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 40) sowie derjenigen der beiden mit Fragen des Aufenthaltsrechts befassten Senate des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 37 und vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 26). Es war auch weder aus Gründen des Verfahrensrechts noch solchen des materiellen Rechts gehalten, mit seiner Entscheidung zuzuwarten, bis der Kläger aus dem Maßregelvollzug entlassen wird. Ebenso wenig war das Regierungspräsidium Stuttgart verpflichtet, eine Entscheidung über die Ausweisung des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben. Denn § 53 Abs. 1 AufenthG verpflichtet die zuständige Ausländerbehörde, die Ausweisung eines Ausländers zu verfügen, sobald die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen vorliegen und einer solchen Maßnahme höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Weder dem einfachen Gesetzesrecht noch höherrangigem Recht ist aber zu entnehmen, dass die Ausweisung eines straffälligen Ausländers zu unterbleiben hat, solange sich dieser zum Zweck der Durchführung einer Entziehungskur nach § 64 StGB im Maßregelvollzug befindet. Dabei kann offen bleiben, ob, - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage einem betäubungsmittelabhängigen Ausländer ein Anspruch gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde zustehen kann, während der Dauer einer im Maßregelvollzug begonnenen Therapie von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, die eine erfolgreiche Beendigung der Therapie im Bundesgebiet unmöglich machen. Denn dem hinter einem solchen Anspruch stehenden Interesse des betroffenen Ausländers, die mit der Durchführung einer Entziehungskur verbundenen Belastungen nicht durch einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme entwertet zu sehen und seine Chance auf eine mittelfristige Bewältigung der Betäubungsmittelabhängigkeit zu wahren, wird ausreichend Rechnung getragen, wenn während der Dauer der Entziehungskur die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unterbleibt. Dem Erlass einer Ausweisungsverfügung stünde ein solcher Anspruch nicht entgegen. Denn die Ausweisung eines Ausländers ist vornehmlich darauf gerichtet, bestehende Aufenthaltstitel zum Erlöschen zu bringen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), die Erteilung neuer Aufenthaltstitel zu verhindern (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG), die Ausreisepflicht des Ausländers auszulösen (§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG), die Grundlage für eine erforderlichenfalls zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet zu schaffen (§§ 59, 58 AufenthG) sowie dafür, den Ausländer für eine bestimmte Dauer vom Bundesgebiet fernzuhalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Über die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines ausgewiesenen Ausländers wird aber grundsätzlich erst im Rahmen der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung entschieden. 10 In Konsequenz spricht auch das Interesse des Klägers, die von ihm begonnene Entziehungskur im Bundesgebiet zum Abschluss zu bringen, nicht gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausweisung. Die Möglichkeit, seine Betäubungsmittelabhängigkeit im Rahmen des Maßregelvollzugs behandeln zu lassen, wird dem Kläger durch die streitgegenständliche Ausweisung nicht genommen. Vielmehr hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe als hierfür zuständige Ausländerbehörde bereit erklärt, die Abschiebung des Klägers während der Dauer der Therapie nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen. 11 Sollten die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag auch darauf gerichtet sein, die verwaltungsgerichtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts insofern in Frage zu stellen, als das Verwaltungsgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger bejaht hat, wäre das Ergebnis der nach § 108 Abs. 1 VwGO erfolgten richterlichen Überzeugungsbildung angegriffen. Auch insofern begründen die Darlegungen des Klägers jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 12 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12 vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 18 und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - 18 A 1459/11 - juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalten ausgegangen ist (OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 18, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19 und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - juris Rn. 3 f.). 13 Auch im vorliegenden Zusammenhang rügt der Kläger in erster Linie, dass es bereits im Ansatz verfehlt sei, seinen Fall vor Beendigung seiner Unterbringung im Maßregelvollzug zu würdigen. Dies ist aber - wie oben gezeigt - nicht zu beanstanden. 14 Darüber hinaus hält der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer relevanten Wiederholungsgefahr entgegen, dass er im Straf- und Maßregelvollzug gehindert sei, weitere Straftaten zu begehen. Auch dieser Ansatz überzeugt jedoch nicht. Denn eine in der Persönlichkeit eines Ausländers angelegte, eine Ausweisung rechtfertigende Gefahr wird nicht dadurch beseitigt, dass der Staat den Ausländer zeitweilig mit freiheitsentziehenden oder Überwachungsmaßnahmen belegt und ihn auf diese Weise faktisch daran hindert, die öffentliche Sicherheit durch Begehung weiterer Straftaten zu stören. Außerdem ist der Justizvollzug im Falle des Klägers keineswegs so ausgestaltet, dass dieser aufgrund intensiver Überwachung an der Begehung von Straftaten gehindert wäre. Der Kläger weist in der Begründung seines Zulassungsantrags vielmehr selbst darauf hin, dass er inzwischen einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber nachgehe und „aufgrund seiner positiven Entwicklung … derzeit bei der Familie wohnen“ dürfe. 15 Die anderen vom Kläger im Zusammenhang mit dem Thema „Wiederholungsgefahr“ angesprochenen Gesichtspunkte (insbesondere sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Türkei, seine positive Entwicklung im Maßregelvollzug, sein familiärer Rückhalt, seine Therapiebereitschaft und Einsicht in seine Therapiebedürftigkeit, das Erreichen eines Hauptschulabschlusses im Justizvollzug, die dort erfolgte Teilnahme an berufsqualifizierenden Maßnahmen sowie etwaige Kausalzusammenhänge zwischen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und den von ihm begangenen Straftaten) sind vom Verwaltungsgericht gesehen und im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung gewürdigt worden. Der Kläger räumt diesbezüglich in der Einleitung der Begründung seines Zulassungsantrags zu Recht ein, dass das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil sorgfältig begründet und die wesentlichen Gesichtspunkte angesprochen habe. Lediglich die - offenbar erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte - Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses „als ausgebildeter Gabelstapler“ zu einem privaten Arbeitgeber findet in der Entscheidung noch keine Erwähnung. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht noch davon ausgegangen, dass der Kläger keine feste Arbeitsplatzzusage für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft habe (Seite 23 der Urteilsausfertigung). Dieser Umstand begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung erarbeiteten Ergebnisses. Denn die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses fügt sich stimmig in die vom Kläger im Maßregelvollzug bislang genommene positive Entwicklung, ohne zugleich den Schlusspunkt der Maßregel der Besserung und Sicherung zu bilden. Die positive Entwicklung des Klägers im Maßregelvollzug hat das Verwaltungsgericht aber aufgezeigt und gewürdigt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seine Annahmen zum Bestehen einer relevanten Wiederholungsgefahr tragend vor allem auf andere Umstände als die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers gestützt hat (Seiten 19 bis 21 der Urteilsausfertigung). Dies betrifft die Indizwirkung der erheblichen Dauer der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe (acht Jahre), den Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit sehr unterschiedlichen Delikten straffällig geworden ist (Waffen-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte) sowie die besondere Gefährlichkeit des vom Kläger verübten unerlaubten internationalen Handels mit Betäubungsmitteln (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 130). Außerdem hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass der Kläger bei den von ihm begangenen Straftaten planmäßig und systematisch vorgegangen sei, professionelle Strukturen des gemeinschaftlichen Handelns mehrerer Personen aufgebaut und genutzt habe, wiederholt in der Rolle als Organisator der Straftaten aufgetreten sei und bislang keine relevante Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, die Identifizierung der Hintermänner der von ihm organisierten Betäubungsmitteltransporte aktiv zu fördern. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in plausibler Weise dem Umstand Bedeutung zugemessen, dass den Kläger aktuell noch Schulden in Höhe von mehr als 200.000,- EUR belasteten und dass die Mehrzahl der von ihm begangenen Straftaten dem Zweck dienten, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Diesen Erwägungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengehalten. Insbesondere finden sich in der Begründung seines Zulassungsantrags keine Hinweise darauf, dass und gegebenenfalls welche Anstalten er unternommen hat, sich mit der Art und Schädlichkeit der von ihm begangenen Straftaten auseinanderzusetzen. Der Kläger teilt auch nichts darüber mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er sich aus kriminellen Strukturen gelöst hat, die es ihm noch vor wenigen Jahren ermöglichten, über mehrere Staatsgrenzen hinweg unerlaubte Betäubungsmitteltransporte zu organisieren. Ebenso wenig zeigt er Perspektiven auf, dass und auf welche Weise es ihm gelingen könnte, sich auf legalem Wege von seiner Schuldenlast zu befreien. 16 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der besonderen Gefährlichkeit der vom Kläger begangenen Straftaten keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu stellen sind, um eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG zu bejahen, ist nicht zu beanstanden. Mit ihr knüpft das Verwaltungsgericht in plausibler Weise an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen der mit Fragen des Aufenthaltsrechts befassten Senate des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs zum sogenannten „gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ im Ausweisungs- und Verlustfeststellungsrecht an (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16 und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ, Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 122 ff., 135 ff. und vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 46 sowie Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 - juris Rn. 13 und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 39). 17 Vor diesem Hintergrund begegnet das Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung im ersten Rechtszug mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vom Kläger eine nach § 53 Abs. 3 AufenthG relevante Wiederholungsgefahr ausgehe, keinen Bedenken. 18 (2) Den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren ist auch nicht zu entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AufenthG vorgenommene Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. 19 Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht den ihm und seiner Familie zukommenden verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die konventionsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verkannt habe. Zur Begründung verweist er zunächst auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Urteil vom 21.11.2017 - 10 B 17.818 -). Er ist der Auffassung, dass sich die dortigen Ausführungen unmittelbar auf seinen Fall übertragen lassen; hierdurch sei belegt, dass die oben angesprochene Interessenabwägung zu einem für ihn günstigen Ergebnis hätte führen müssen. Der nach seiner Einschätzung mit der Ausweisung verbundene zwangsweise Abbruch seiner im Maßregelvollzug begonnenen Entziehungskur habe faktisch reinen Strafcharakter, mache ihn zum Objekt staatlichen Handelns, sei für ihn unzumutbar und widerspreche auch dem öffentlichen Interesse. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nur unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihm die Rechtsstellung eines „faktischen Inländers“ zukomme. Diese Frage sei zu bejahen. Denn in Deutschland sei er fest „verwurzelt“ (jahrzehntelanger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; Beherrschung der deutschen Sprache; langjähriges rechtstreues Verhalten; enge Kontakte zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau, seinen Kindern und Enkelkindern; Erlangung des Hauptschulabschlusses im Maßregelvollzug; Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen; ehrenamtliches Engagement), aus seinem Herkunftsland hingegen „entwurzelt“ (jahrzehntelanger Aufenthalt im Ausland; alters-, konjunktur- und pandemiebedingt geringe Aussichten, in der Türkei wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen; Diskriminierung als „ehemals verfolgter Kurde“). Verkannt worden sei auch der verfassungsrechtliche Schutz der Familie. Mit seiner Ausweisung werde ein bislang fest gefügter Familienverband auseinandergerissen. Er verliere die Unterstützung durch seine Familie; für seine Kinder führe die Maßnahme „wahrscheinlich zu einem endgültigen Vaterverlust“. 20 Mit diesen Ausführungen sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der vom Verwaltungsgericht in eigener Zuständigkeit durchgeführten Interessenabwägung (Seiten 24 bis 32 der Urteilsausfertigung) aber nicht dargelegt. 21 Auch insofern ist ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die ganz überwiegende Mehrzahl der vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte gesehen und im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewürdigt hat. Umstände, die nach dem oben mitgeteilten Maßstab geeignet wären, ernstliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Überzeugungsbildung zu begründen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. 22 Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2017 - 10 B 17.818 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn hinsichtlich der Maßstabsbildung für die Durchführung der bei Ausweisungen erforderlichen Interessenabwägung unterscheidet sich das vom Kläger zitierte Urteil nicht vom angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Insbesondere wird in beiden Entscheidungen unterstrichen, dass es der Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. Dagegen unterscheidet sich der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegte Sachverhalt in zentralen Punkten sehr deutlich von der Situation des Klägers. Aus der Würdigung des Sachverhalts im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich danach keine tragfähigen Schlüsse auf die sachgerechte Würdigung der Umstände im Falle des Klägers ziehen. 23 Was die Befürchtung des Klägers betrifft, die Ausweisung habe notwendig den Abbruch der von ihm begonnenen Entziehungskur zur Folge, kann auf die Ausführungen zum Thema der „Wiederholungsgefahr“ verwiesen werden. Diese Befürchtung ist - wie aufgezeigt - nicht begründet. 24 Soweit sich der Kläger im Zulassungsverfahren auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK („faktischer Inländer“) sowie denjenigen aus Art. 6 Abs. 1 GG beruft, beschränken sich seine Darlegungen im Wesentlichen darauf, seine persönliche Lebenssituation darzustellen, die Beziehung zu Mitgliedern seiner Familie zu schildern, die lange Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie die von ihm hier erzielten Integrationserfolge zu unterstreichen und Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei zu äußern. Auf der Basis dieser Schilderung gelangt er aus seiner persönlichen Sicht zu einer anderen Würdigung der in die Interessenabwägung nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AufenthG einzustellenden Belange, als sie dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Der Kläger zeigt aber nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist. Insbesondere legt er nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich auch nicht ableiten, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der festgestellten Tatsachen gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist oder rational nicht nachvollziehbar ist. Letztlich beschränkt sich der Kläger in diesem Zusammenhang vielmehr darauf, die eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Dies genügt aber nicht, um ernstliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung im Vorgang und Ergebnis der Abwägung nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AufenthG zu begründen. 25 Die Hinweise des Klägers, ihm drohten Verelendung und Diskriminierung als „ehemals verfolgter Kurde“, falls er in die Türkei zurückkehre, betreffen herkunftsstaatsbezogene Gesichtspunkte. Diese zählen zu den möglichen Gegenständen eines Asylverfahrens. Insofern ist die Bindung des Beklagten und der mit der Verwaltungsrechtssache befassten Gerichte an den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 zu beachten (§ 42 Satz 1 AsylG; vgl. hierzu auch die auf der Homepage des Gerichts veröffentlichte Pressemitteilung Nr. 80/2021 des BVerwG zum Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - sowie die nach der Beschlussfassung des beschließenden Senats veröffentlichte Pressemitteilung Nr. 13/2022 zum Urteil des BVerwG vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -). Mit diesem Bescheid hat das Bundesamt die Feststellung widerrufen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; außerdem hat es festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch im Asylverfahren zu prüfende Abschiebungsverbote vorliegen. Änderungen der Lage in der Türkei, die möglicherweise Anlass zur Änderung des Bescheids vom 12. April 2006 geben, können von Kläger gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden. Die Bindungswirkungen der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung entfallen aber erst dann, wenn es diese Entscheidung entsprechend ändert. 26 Der vom Kläger offenbar im Laufe des Zulassungsverfahrens beim Bundesamt gestellte Antrag auf Änderung des Bescheids vom 12. April 2006 rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Einem solchen Antrag kann zwar im Ausweisungsverfahren Relevanz zukommen (§ 53 Abs. 4 AufenthG; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 81). Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Kläger seinen Antrag beim Bundesamt vor Erlass des angegriffenen Urteils beziehungsweise vor Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für seinen Zulassungsantrag gestellt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den beschließenden Senat erst mit Schriftsatz vom 24. März 2021, also mehr als sieben Monate nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über das vom Kläger beim Bundesamt betriebene Verfahren informiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist dieses Verfahren daher nicht zu berücksichtigen. 27 bb) Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren begründen auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, als mit diesem die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger verfügten Abschiebungsandrohung bestätigt wird. 28 Der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang erneut mit seinem Interesse, die im Maßregelvollzug eingeleitete Entziehungskur im Bundesgebiet zu Ende zu führen. Außerdem vertritt er die Auffassung, dass die gerichtliche Anordnung seiner Unterbringung nach § 64 StGB der Durchführung seiner Abschiebung entgegenstehe. 29 Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger jedoch, dass die Zulässigkeit einer Abschiebung zwar grundsätzlich das Vorliegen einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung voraussetzt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Mit dem Vorliegen einer Abschiebungsandrohung ist jedoch noch keine abschließende Aussage darüber getroffen, ob eine Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt werden darf oder wird. Bei bestehender Ausreisepflicht des Ausländers zählt die Durchführbarkeit einer Abschiebung im Grundsatz auch nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen für deren Androhung. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und auch aus der - vom Kläger selbst angesprochenen - Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. 30 Der Kläger thematisiert mit seiner Argumentation der Sache nach die rechtliche Möglichkeit seiner Abschiebung, nicht aber die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung. Letztlich geht es ihm nicht um die Androhung seiner Abschiebung, sondern um die Frage, ob diese für die Dauer seiner Unterbringung im Maßregelvollzug auszusetzen, ihm also eine Duldung zu erteilen ist. Diese Frage betrifft aber keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Außerdem stellt sie sich auch insofern nicht, als das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Bereitschaft erklärt hat, den Kläger während dieser Zeit im Bundesgebiet zu dulden. 31 c) Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt der Kläger nichts aus, was dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügte (dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 28 f., vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35, vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 - juris Rn. 11, und vom 27.09.2019 - 11 S 1026/19 - juris Rn. 22 ff.). 32 Der Kläger wirft die Fragen auf, 33 ob eine Ausweisung von langjährig mit Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet lebenden Ausländern auch bei Anordnung und Vollzug einer vom Strafgericht angeordneten Maßregel nach § 64 StGB vor Abschluss zulässig ist, wobei auch ein positiver Verlauf der Maßregel als irrelevant angesehen wird, 34 und 35 ob auch bei Anordnung und erfolgender Durchführung einer Maßnahme eine Abschiebungsandrohung vor Abschluss der Maßnahme und vor Ablauf einer anschließenden Bewährungszeit auch eine Abschiebungsandrohung unabhängig von einem gegebenenfalls positiven Maßregel- und Bewährungsverlauf [zulässig ist]. 36 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen zum von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wie auch dort lassen seine Darlegungen jedoch die gebotene Auseinandersetzung mit dem im Aufenthaltsgesetz verankerten Regelungssystem vermissen, nach dem zwischen den Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung, denjenigen für die Androhung der Abschiebung und denjenigen für die Zulässigkeit der Durchführung einer Abschiebung zu unterscheiden ist. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass der Kläger seine Fragen ohne Rücksicht auf dieses Regelungssystem formuliert hat und von unzutreffenden Grundannahmen ausgeht. Außerdem fehlt in seinen Darlegungen die im vorliegenden Zusammenhang erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil. Auf diese Weise lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen. 37 d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 38 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).