Beschluss
11 S 1814/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; die Entscheidung muss nicht bis zum Abschluss einer Maßregel nach § 64 StGB aufgeschoben werden.
• Bei Ausweisungen ist zwischen den Voraussetzungen der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung zu unterscheiden; die Androhung bedarf nicht der vorherigen Durchführbarkeit der Abschiebung.
• Die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist nur dann in Zweifel zu ziehen, wenn sie auf unzutreffendem Sachverhalt, unzureichender Ermittlung oder offenkundigen Widersprüchen beruht.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz laufender Maßregel: Zulassung der Berufung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung kann wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; die Entscheidung muss nicht bis zum Abschluss einer Maßregel nach § 64 StGB aufgeschoben werden. • Bei Ausweisungen ist zwischen den Voraussetzungen der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung zu unterscheiden; die Androhung bedarf nicht der vorherigen Durchführbarkeit der Abschiebung. • Die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO ist nur dann in Zweifel zu ziehen, wenn sie auf unzutreffendem Sachverhalt, unzureichender Ermittlung oder offenkundigen Widersprüchen beruht. Der Kläger wurde aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen (Waffen-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte) durch Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgewiesen und mit Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat bedroht. Er befindet sich derzeit im Maßregelvollzug nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ausweisungs- und Abschiebungsandrohungsbescheide; der Kläger verlor das Verfahren und beantragte beim VGH die Zulassung der Berufung. Er rügt vor allem die prognostische Bewertung der Wiederholungsgefahr, die Nichtberücksichtigung seiner laufenden Therapie sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung mit Blick auf seine familiäre Verankerung und Integrationsleistungen. Weiter macht er geltend, die Abschiebungsandrohung werde de facto die Fortführung seiner Therapie verhindern. Der VGH prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzen substantiierte, fallbezogene Darlegungen voraus (§ 124a Abs.4 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat die prognostische Einschätzung der Wiederholungsgefahr zu Recht auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung gestützt; ein Abwarten bis zum Abschluss der Maßregel nach § 64 StGB war nicht erforderlich. • Die vom Kläger angeführten Veränderungen (laufende Therapie, Arbeitsplatzangebot, familiäre Bindungen) wurden im erstinstanzlichen Urteil gesehen und gewürdigt; sie begründen keine gravierenden Fehler in der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs.1 VwGO). • Die besondere Gefährlichkeit und Systematik der vom Kläger begangenen Delikte rechtfertigen die Annahme einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs.3 AufenthG; hierfür sind keine hohen Anforderungen an die Rückfallwahrscheinlichkeit zu stellen. • Die Interessenabwägung nach § 53 Abs.3 in Verbindung mit Abs.1 und 2 AufenthG ist nachvollziehbar begründet; verfassungs- und konventionsrechtliche Gesichtspunkte (Art.6 GG, Art.8 EMRK) hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich zulässig, weil für ihre Androhung nicht die bereits gesicherte Durchführbarkeit einer Abschiebung erforderlich ist (§ 59 AufenthG); Fragen einer Duldung während der Therapie betreffen nicht den hier zu entscheidenden Gegenstand. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde nicht substantiiert dargelegt; die aufgeworfenen Fragen berücksichtigen nicht hinreichend das Regelungssystem des Aufenthaltsrechts und die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird abgelehnt, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt hat. Insbesondere ist die vom Verwaltungsgericht angenommene gegenwärtige und schwerwiegende Wiederholungsgefahr nach § 53 Abs.3 AufenthG wegen der Schwere, Systematik und Dauer der begangenen Straftaten sowie der bestehenden Indizienlage nachvollziehbar begründet. Die vom Kläger hervorgehobenen Umstände (laufende Therapie, familiäre Bindungen, Integrationsleistungen, Arbeitsplatzangebot) wurden gesehen und berücksichtigt, ändern aber die Gesamtwürdigung nicht in einer Weise, die einen Zulassungsgrund begründen würde. Auch die Rüge, die Ausweisung verletze verfassungs- oder konventionsrechtliche Schutzgüter, ist nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig rechtfertigt ein nachträglich beim Bundesamt gestellter Antrag auf Änderung eine Zulassung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.