Urteil
11 B 20.30362
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Nachdem die Kläger ordnungsgemäß und unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind, konnte der Senat auch ohne sie und ihre Prozessbevollmächtigte in der Sache verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 1, 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 [BGBl I S. 1798], im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54), noch auf Feststellung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG oder von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2023 (BGBl I Nr. 217). 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG näher definiert. Unerheblich ist, ob der Ausländer die Merkmale, die zur Verfolgung führen, tatsächlich aufweist, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 mit Wirkung vom 1. August 2021, keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. inländische Fluchtalternative). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 – juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr BVerwG, B.v. 11.12.2019 a.a.O. Rn. 15; U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d.h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23). 1.1. Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer möglichen Heranziehung zum Wehrdienst oder wegen drohender Sanktionen infolge einer Wehrdienstentziehung. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst, wenn sie allgemein gegenüber allen (männlichen) Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 86 m.w.N.), und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99 – juris Rn 3; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 18.30185 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051 – juris Rn. 4, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13; EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 (Shepherd) – NVwZ 2015, 575 Rn. 50 ff.; Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2024, Art. 16a Rn. 131 ff.). Der im Jahr 1969 geborene Kläger zu 1 unterliegt als noch nicht 60 Jahre alter Mann der Wehrpflicht und ist von der allgemeinen Mobilmachung in der Ukraine betroffen. Nach Art. 65 Abs. 1 der ukrainischen Verfassung sind ukrainische Staatsbürger u.a. zur Verteidigung des Landes und der Unabhängigkeit und territorialen Integrität der Ukraine verpflichtet. Die Ableistung des Wehrdienstes regelt ein Gesetz (Art. 65 Abs. 2 ukrain. Verf.). Nach dem ukrainischen Wehrpflichtgesetz sind Männer zwischen 18 und 27 Jahren verpflichtet, einen achtzehn- bzw. zwölfmonatigen Grundwehrdienst abzuleisten, wobei sie bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs nicht zwangsweise herangezogen werden. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres werden sie zunächst registriert, dann gemustert und gehören nachfolgend der Reserve für den Fall der Mobilmachung an (The Danish Immigration Service, Ukraine, Exit rules, exemptions from military service/mobilization during martial law, documentation, punishment of evaders and deserters from military service, June 2023, S. 16 f.; Lagebericht des Auswärtigen Amts [AA] vom 30.5.2021, S. 10). Am 1. Mai 2014 wurde die im Jahr 2012 beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Mit präsidentiellem Dekret Nr. 64/2022 vom 24. Februar 2022, seither mehrmals verlängert, wurde landesweit das Kriegsrecht verhängt und eine Generalmobilmachung befohlen (The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 10, 19 f., 21 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine vom 12.3.2024, S. 18 f.). Der Wehrdienst ist seither nicht mehr befristet (BFA, a.a.O. S. 19). Aufgrund des seit 24. Februar 2022 geltenden Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (BFA, a.a.O. S. 20). Männliche ukrainische Staatsbürger zwischen 18 und 60 Jahren (mit im einzelnen bestimmten Ausnahmen) dürfen das Land nicht verlassen (BFA, a.a.O. S. 18). Wie schon das Bundesamt ist der Senat aus den im angefochtenen Bescheid (S. 3) dargelegten Gründen (§ 77 Abs. 3 AsylG) nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 vor seiner Ausreise aus der Ukraine zum Wehrdienst herangezogen werden sollte und sich der Einberufung durch Ausreise entzogen hat, zumal er die angeblichen, zuhause gelassenen Einberufungsbefehle auch nicht nachträglich beschafft oder mitgeteilt hat, was einer Beschaffung entgegensteht. Er hat die Ukraine am 5. Oktober 2015 vielmehr – Jahre vor Verhängung des Kriegsrechts und des Ausreiseverbots für Wehrpflichtige – mit einem ungarischen Schengen-Visum legal verlassen und lebt seither im Ausland. Auf eine diskriminierende Heranziehung zum Wehrdienst im Falle der Rückkehr hat er sich nicht berufen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. Vielmehr bemüht sich der ukrainische Staat, auch gegen eine faktische Ungleichbehandlung von Wehrpflichtigen vorzugehen, indem er Korruption bei der Musterung bzw. bei Tauglichkeitsuntersuchungen und bei der Anwendung der Ausreisebestimmungen bekämpft und Wehrdienstentziehung bestraft (The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 52 f.; BFA, a.a.O. S. 21). Im Ergebnis ist die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst bei einer Rückkehr in die Ukraine rechtlich möglich, wenn auch in Anbetracht der Vollendung des 55. Lebensjahrs Ende Juli 2024, der fehlenden Weiterbildung als Reservist und der ihm fehlenden Kampferfahrung erheblich weniger wahrscheinlich als die Heranziehung jüngerer, zeitnah ausgebildeter Jahrgänge. 1.2. Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG u.a. die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Eine Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann grundsätzlich auch durch einen Schutzsuchenden erfolgen, der noch kein Militärangehöriger ist oder der noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat (BVerwG, U.v. 19.1.2023 – 1 C 22.21 – BVerwGE 177, 289 Rn. 18). Die Vorschrift erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden bzw. deren Einberufung alsbald bevorsteht (BVerwG, U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 21). Sieht das Recht des Herkunftsstaates keine Möglichkeit zur Verweigerung des Militärdienstes vor und gibt es kein entsprechendes Verfahren, genügt zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (BVerwG U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Dienst im ukrainischen Militär die Teilnahme an Verbrechen oder Handlungen mit sich bringt, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Nach dem Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine (UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, Stand 19.10.2023, S. 5, 11 f.; Stand 15.3.2023, S. 7, 13, 16 f.) sind zwar auch ukrainische Streitkräfte und zivile Stellen für Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie als Kriegsverbrechen zu qualifizierende Vorfälle verantwortlich. Diese sind allerdings vereinzelt geblieben. Zu Vorwürfen der Folter und Misshandlung russischer Kriegsgefangener hat die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft Vorermittlungen eingeleitet (UN Human Rights Council, Bericht vom 15.3.2023, S. 13). Es bestehen keine Anhaltspunkte für dauerhafte oder systematische Rechtsverletzungen durch ukrainische Stellen (vgl. OVG MV, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 466/20 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 19.1.2023 a.a.O. Rn. 40 betr. Syrien). 1.3. Eine Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 AsylG ist auch nicht wegen der fehlenden Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, oder der aus einer nicht vorgesehenen Wehrdienstverweigerung resultierenden Strafverfolgung oder Bestrafung anzunehmen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgungshandlung gelten. Dahin schlagen derartige Maßnahmen jedoch erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B.v. 10.9.1999 – 9 B 7.99 – juris Rn 3; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 18.30185 – juris Rn. 6; B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051 – juris Rn. 4, B.v. 15.2.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13). Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung regelmäßig nur angenommen werden, wenn er durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. EGMR, U.v. 7.7.2011 – 23459/03 – BeckRS 2012 80059 Rn. 110 f.; BayVGH, B.v. 5.2.2018 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.; Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 3a Rn. 39). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (BVerwG, U.v. 6.2.2019 -1 A 3.18 – BVerwGE 164, 317 Rn. 110). Dass er den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen nicht leisten könne oder wolle, hat der Kläger zu 1 allerdings nicht geltend gemacht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die Aussagen, er habe Angst, sein Leben zu verlieren; jetzt sollten diejenigen Wehrdienst leisten, die das anders als er noch nicht getan hätten, also darauf, dass er aus Gründen des Selbstschutzes keinen Wehrdienst mehr leisten wolle. Die Furcht vor dem Kriegseinsatz hat die Beklagte aber zu Recht nicht als Gewissensentscheidung gewertet. Für eine diskriminierende Anwendung des Wehrstrafrechts bieten die Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte (vgl. The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 56 ff.; BFA, a.a.O. S. 20 f.). 2. Weiter haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 2.1. Der Kläger zu 1 hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm aus einer möglichen Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder dessen Verweigerung ein ernsthafter Schaden droht. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Verbüßung einer Haftstrafe in einer ukrainischen Haftanstalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gleichkommen und damit einen ernsthaften Schaden darstellen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Der sachliche Regelungsbereich ist mit dem von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch entsprechende Haftbedingungen können auf eine derartige Behandlung hinauslaufen (vgl. EuGH, U.v. 5.4.2016 – C-404/15, C-659/15 PPU – NJW 2016, 1709 Rn. 90; BVerfG, B.v. 18.8.2017 – 2 BvR 424/17 – juris Rn. 37; BVerwG, B.v. 19.9.2017 – 1 VR 7.17 – NVwZ 2017, 1798 Rn. 56 jeweils m.w.N.; J. Nusser in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 3 EMRK Rn. 36). Die Haftbedingungen in der Ukraine sind trotz Verbesserungen in den letzten Jahren noch immer schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards, wobei die Bedingungen in polizeilichen (temporären) Hafteinrichtungen härter sind als in Gefängnissen mit niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Sie stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, Hygienemängel, Lichtmangel und Gewalt unter den Gefangenen sind anhaltende Probleme (BFA, Länderinformation Ukraine vom 12.3.2024, S. 25; U.S. Department of State, Ukraine 2022 Human Rights Report vom 20.3.2023, S. 8 ff.; Lagebericht AA, a.a.O. S. 16; OVG MV, U.v. 20.11.2023 a.a.O. Rn. 43 – 46). Auch kann eine Wehrdienstentziehung oder -verweigerung mehrjährige Haftstrafen nach sich ziehen. Bei der Nichtbefolgung einer militärischen Meldepflicht handelt es sich zunächst nur um eine mit einer Geldstrafe zu ahndende Ordnungswidrigkeit nach Art. 210 des ukrainischen Ordnungswidrigkeitengesetzes (Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 56). Für die Umgehung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht § 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches (ukr. StGB) eine Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren vor. Eine Wehrdienstverweigerung während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (§ 407 ukr. StGB), eine Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zwölf Jahren (§ 408 ukr. StGB) sowie eine Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie die Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder andere Betrugsformen mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren (§ 409 ukr. StGB). Die gleiche Strafe droht bei eigenmächtigem Verlassen des Kriegsschauplatzes oder der Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen (§ 429 ukr. StGB; vgl. BFA, Länderinfo Ukraine vom 12.3.2024, S. 21; Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 57). Nach Art. 62 ukr. StGB kann das Gericht für bestimmte Straftaten, die von Wehrpflichtigen während der Mobilisierung begangen wurden, auch einen Dienst von bis zu zwei Jahren in einem Strafbataillon verhängen bzw. eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren in einen Dienst in einem Strafbataillon umwandeln. Deserteure könnten ihre Strafe in speziellen Abteilungen für Militärangehörige innerhalb normaler Gefängnisse verbüßen (Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 56 f., 62 f.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben die Gerichte in den letzten Jahren nur wenige Wehrdienstverweigerer zu Haftstrafen verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Desertion und Wehrdienstentziehung sind in der Regel milder als gesetzlich vorgesehen bestraft worden (The Danish Immigration Service, Ukraine Prison conditions, 12.11.2021, S. 49; The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 60, 62; OVG MV, U.v. 20.11.2023 a.a.O. Rn. 37; vgl. für die Zeit davor auch BayVGH, U.v. 24.8.2017 – 11 B 17.30392 – juris Rn. 29 ff.). Es gibt allerdings Anhaltspunkte dafür, dass sich dies gerade ändert. Mit Wirkung vom 27. Januar 2023 sind das ukrainische Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz und weitere einschlägige Vorschriften, soweit sie Taten während des Kriegsrechts oder Gefechtssituationen betreffen, deutlich verschärft worden, was u.a. die Aussetzung einer Freiheitstrafe zur Bewährung und vorzeitige Entlassungen ausschließt. Wie die Gesetzesänderungen umgesetzt werden, ist mangels etablierter Rechtspraxis noch nicht bekannt (The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 62). Nach einem Bericht haben die ukrainischen Behörden aber damit begonnen haben, mehrjährige Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer zu verhängen. Während bisher viele Anklagen wegen Wehrdienstverweigerung abgewiesen worden seien, hätten die Gerichte inzwischen begonnen, diese Fälle zu behandeln (The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O., S. 62; OVG MV, U.v. 20.11.2023 a.a.O. Rn. 37). Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, weil der Kläger zu 1 schon nicht vorgetragen hat, er werde den Wehrdienst im Falle einer Einberufung verweigern, sondern lediglich, er habe sich der Einberufung durch Ausreise im Jahr 2015 entzogen, was ihm wie ausgeführt jedoch nicht geglaubt werden kann. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verschärfungen erst mit ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn 2023 (The Danish Immigration Service, Exit Rules, a.a.O. S. 59) und sind damit nicht auf vor dem Jahr 2015 begangene Taten anzuwenden. Nach seiner Ausreise oder nach Beginn des Angriffskriegs haben die Behörden offenbar nicht versucht, Einberufungsbefehle für ihn an seine vormalige Wohnadresse, sein Elternhaus, zuzustellen. Derartiges hat der Kläger zu 1 jedenfalls nicht geltend gemacht. In der Berufungsbegründung hat er zu dieser Frage lediglich ausführen lassen, eine Einberufung sei aufgrund des Kriegs nicht ausgeschlossen. Diesem Vortrag ist jedoch – auch nicht konkludent – zu entnehmen, dass er sich einer Einberufung nach einer Rückkehr tatsächlich widersetzen wird. Folglich ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er eine Straftat begehen wird, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Darüber hinaus hält es der Senat bereits nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 im Alter von mittlerweile fast 55 Jahren als nicht aktiver Reservist, dessen Grundausbildung Jahrzehnte zurückliegt und der über keine Kampferfahrung verfügt, noch zum Kriegsdienst eingezogen wird. 2.2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen des von Russland in der Ukraine seit 24. Februar 2022 geführten Angriffskriegs. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei dem seit mehr als zwei Jahren andauernden russischen Angriffskrieg, in dem die regulären Streitkräfte zweier Staaten mit Waffengewalt aufeinandertreffen, handelt es sich bereits nach humanitärem Völkerrecht um einen internationalen bewaffneten Konflikt (vgl. Gornig, Völkerrecht, 2023, § 138 Rn. 21 ff.) und damit auch um einen solchen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2024, § 4 AsylG Rn. 61; Hruschka/Mantel in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 4 AsylG Rn. 33 ff.; EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – NVwZ 2014, 573 Rn. 21 ff.; BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – BVerwGE 131, 198 Rn. 19). a. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AyslG liegt vor, wenn die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes im oben genannten Sinne festgestellt werden kann. Insoweit entspricht der Maßstab der ernsthaften Bedrohung dem zum Flüchtlingsrecht bzw. zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstab des „real risk“ bzw. der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. Wittmann, a.a.O. § 4 AsylG Rn. 66; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 Rn. 20 zur wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – ABl EU 2021, Nr. C 297, 9-10 Rn. 40 ff.) sind bei der Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU vorliegt, alle relevanten, insbesondere die Situation des Herkunftslands kennzeichnenden Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen, dabei insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren, ebenso andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Rückkehrers und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2023 – 15 B 23.30794 – juris Rn. 14; SächsOVG, U.v. 12.10.2022 – 5 A 78/19.A – juris Rn. 29). Als relevant kann auch angesehen werden, wenn die Anzahl der festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, weil dies den Schluss zulässt, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte (EuGH, U.v. 10.6.2021 a.a.O. Rn. 31 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – NVwZ 2021, 327 Rn. 18 ff.). b. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, d.h. regelmäßig die Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13 f. m.w.N.), vorliegend also die Verwaltungseinheit (Oblast) Tr. im Westen der Ukraine an der Grenze zu Polen, Ungarn, Rumänien und der Slowakei. In Tr. mit seinen rund 1.250.000 Einwohnern (vgl. Wikipedia „Tr.“, gestützt auf veröffentlichte ukrainische Statistiken), zu denen noch zahlreiche sich dort aufhaltende Binnenflüchtlinge hinzukommen, ist es in der Vergangenheit kaum zu Gewalttaten gegen Zivilisten und größeren Kriegsschäden gekommen. Laut Zählungen des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte sind in der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 29. Februar 2024 10.086 Zivilisten getötet und 18.769 Zivilisten verletzt worden, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen Zahlen wesentlich höher liegen (Office of the High Commissioner for Human Rights – OHCHR, Ukraine-Krieg: Tote und Verletzte in der ukrainischen Zivilbevölkerung laut Zählungen der UN, Stand: 29.2.2024, https://de.statista.com/statistik/ daten/studie/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/). Jedoch ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für kriegsbedingte Tötungen und Verletzungen in Tr. (vgl. die geographische Tabelle in BFA, Länderinformation Ukraine vom 12.3.2024, S. 8). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; Länderkurzinformation Ukraine, Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten [Oblasten], Stand 9/2023, S. 2) schätzt die dortige Lage als derzeit ausreichend stabil ein. Im August 2023 habe es 35 Mal Luftalarm gegeben, jedoch seien keine Luftangriffe bzw. Explosionen gemeldet worden. Russische Angriffe auf den Westen der Ukraine Mitte August 2023 und Mitte Februar 2024 haben auf Lemberg (Lwiw) gezielt. Ansonsten sind den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF, in denen u.a. über die Entwicklung des Kriegsgeschehens berichtet wird, keine Angriffe auf den Westen der Ukraine und insbesondere nicht auf Tr. zu entnehmen. Die meisten Angriffe richteten und richten sich auf die grenznahen Regionen, den Osten und den Süden des Landes, auf den sich die Kampfhandlungen konzentrieren, und auf Kiew (BFA, Länderinformation Ukraine vom 12.3.2024, S. 6; Auswärtiges Amt, Reisewarnung vom 19.2.2024, S. 2; vgl. auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 3. April 2024, S. 5, angeführte Quelle „alerts. in.ua“, die auf regierungsamtliche Informationen des Telegram-Kanals „air_alert_ua“ zurückgreift, abrufbar unter https://alerts.in.ua/). Dieses Bild hat sich seit der russischen Invasion im Februar 2022 nicht wesentlich verändert. Tr. liegt auch von der Grenze Weißrusslands, dessen Gebiet Russland zum Einmarsch seiner Streitkräfte genutzt hat, recht weit entfernt. Somit ist bei einer Rückkehr der Kläger in ihre Herkunftsregion derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie als Zivilpersonen mit einer kriegsbedingten ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechnen müssen. 3. Sie haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ukraine. 3.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – NVwZ 2021, 327 Rn. 10) muss es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme geben, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. In besonderen Ausnahmefällen kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113 Rn. 12 m.w.N.). Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Dessen Bestimmung ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab (vgl. EGMR, U.v. 7.12.2021 – 57467/15 [Savran] – NVwZ-RR 2023, 733 Rn. 122; U.v. 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili] – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; U.v. 4.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel] – NVwZ 2015, 127 Rn. 94; Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 60 AufenthG Rn. 23). Es kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. Rn. 12; vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 [PPU, C.K. u.a.] – juris Rn. 68 unter Verweis auf EGMR, U.v. 13.12.2016 a.a.O. Rn. 174 f.). Der EuGH (U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – ZAR 2019, 282 Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – juris Rn. 90 ff.) stellt darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (BVerwG, U.v. 4.7.2019 a.a.O. Rn. 12). a. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheits- und Versorgungslage müssen die Kläger nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion mit einer derartigen Situation konfrontiert zu werden. In Bezug auf die unmittelbar durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Folgen und Gefahren folgt dies aus den unter 2.2.b. dargelegten Gründen (a.A. aber z.B. VG Schwerin, U.v. 21.10.2022 – 5 A 1172/19 SN – juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, B.v. 1.11.2022 – 6 K 2297/19 – juris Rn. 23 f. und VG Halle, U.v. 14.9.2022 – 5 A 173/21 – S. 8 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Aber auch die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in eine extreme Notsituation geraten. Entsprechendes haben die Kläger auch nicht geltend gemacht, auch wenn sie ihre wirtschaftliche Lage als schlecht eingeschätzt haben. Da sie bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus des Klägers zu 1 gelebt haben, kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie dort wieder aufgenommen werden. Sie wären damit von der durch den Zuzug von Binnenflüchtlingen verursachten Wohnraumknappheit und hohen Mieten (vgl. BFA, a.a.O. S. 43 f.) nicht betroffen. Beide verfügen über eine Berufsausbildung, waren bis zur Ausreise erwerbstätig und sind erwerbsfähig. Die Klägerin zu 2 bezog daneben eine kleine Rente. Zudem haben die Kläger neben den Eltern des Klägers zu 1 noch weitere Verwandte in der Ukraine, die sie ggf. bei der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten unterstützen können. Aufgrund des Ausbleibens größerer kriegsbedingter Zerstörungen in der Westukraine haben sie auch keine Versorgungsengpässe bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelversorgung zu befürchten, selbst wenn die Preise für Grundgüter beträchtlich gestiegen sind (vgl. BFA, a.a.O. S. 42). Die wirtschaftlichen Schäden in der Westukraine sind geringer als im Osten des Landes; die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (BFA, a.a.O., S. 46). Der Arbeitsmarkt hat sich seit Mitte 2022 wieder belebt und in westlichen Landesteilen eine im Verhältnis zu der Zeit vor dem russischen Angriffskrieg erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft und des Einzelhandels, generiert (vgl. BAMF, Schriftsatz vom 3.4.2024, S. 6 m.w.N.). Das ukrainische Sozialschutzsystem konnte aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden (BFA, a.a.O. S. 45). In der Rechtsprechung wurde – soweit ersichtlich – ein Abschiebungsverbot nur unter besonderen Umständen bzw. unter der Annahme letztlich nicht eingetretener Umstände zuerkannt (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 6 K 23.30370 – juris Rn. 35 ff. alleinerziehende Mutter mit drei Kindern, davon ein mehrfach behindertes; VG Berlin, U.v. 20.12.2022 – 39 K 62.19 – juris Rn. 25 ff. HIVinfizierte Eltern mit Kindern; VG München, B.v. 28.9.2022 – M 24 S 21.6691 – juris Rn. 51 für Ostukrainer wegen der zu erwartenden Ausdehnung des Kriegs). b. Der Klägerin zu 2 hat auch nicht wegen ihrer chronischen Erkrankung (Diabetes Typ I) und ihres ständigen Medikamentenbedarfs Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Eine schwere Krankheit kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot begründen, nämlich bei einer schwerwiegenden, schnellen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leid und einer prognostisch erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR U.v. 13.12.2016, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). Dies ist ärztlich zu bestätigen. Der Maßstab für die Plausibilität der ärztlichen Ausführungen ergibt sich aus § 60a Abs. 2c AufenthG (Dollinger in Bergmann/Dienelt, § 60 AufenthG Rn. 88). Danach muss die Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, die insbesondere der fachlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, die Methode der Tatsachenerhebung, die Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung, deren ICD 10-Klassifizierung (oder lateinischen Namen) sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, enthält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG hat die Klägerin zu 2 bisher nicht vorgelegt und auch sonst keinen Ausnahmefall im Sinne des Art. 3 EMRK glaubhaft gemacht. Es gibt keine tatsächlichen Hinweise, dass bei ihrer Rückkehr nach Tr. eine derartige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten wäre. Sie hat dort – obwohl aufgrund ihrer Erkrankung täglich auf Insulin angewiesen – bis zu ihrer Ausreise 20 Jahre mit Diabetes Typ I gelebt. Nach ihrem Vortrag ist es mit der in der Ukraine verabreichten Mischinsulintherapie zu schweren Hypoglykämien gekommen. Die von ihr im Bundesgebiet konsultierten Ärzte wollten nach dem Attest vom 21. Dezember 2015 deshalb auf Verzögerungsinsuline umstellen. Ob diese neue Therapie medizinisch erfolgreich war, ist nicht bekannt und belegt. Außerdem kann nach den vorliegenden Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass in Tr. – trotz der gezielten Zerstörung des größten Insulinlagers der Ukraine zu Kriegsbeginn – regelmäßig verschiedene Insulinsorten erhältlich sind. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr aufgrund von Lieferengpässen oder aus Kostengründen befürchten muss, das für sie lebenswichtige Medikament nicht zu erhalten. Das ukrainische Gesundheitssystem ist zwar durch den Krieg und die unterbrochene Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt worden, was allerdings den Osten des Landes stärker trifft als die Herkunftsregion der Kläger im Westen der Ukraine (BFA, a.a.O. S. 48 ff.). In Tr. gab es keine Angriffe auf Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (vgl. „damage to health facilities“ in OCHA, Humanitarian needs overview 2023, Stand Dezember 2022, S. 23 für 2022). Allerdings bestanden an Orten, an denen sich eine größere Anzahl Binnenvertriebener niedergelassen hat, aus diesem Grund Versorgungsprobleme (OCHA, a.a.O. S. 24). Bei der Wahrnehmung von Mängeln in der Gesundheitsversorgung besteht dennoch ein deutliches Ost-West-Gefälle. Bei Befragungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben im Westen der Ukraine 17% der Befragten über eine unzureichende Gesundheitsversorgung berichtet, während es im Osten des Landes 29% waren (BFA, Länderinformation vom 12.3.2024, S. 49). Nach den Studien des Länderbüros der WHO lagen die Hauptschwierigkeiten chronisch Kranker beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in den Kosten für Arzneimittel und Behandlung und Schwierigkeiten zeitlicher und verkehrstechnischer Art, wobei die Probleme in den letzten Monaten vor der Befragung im April 2023 spürbar abgenommen hatten (WHO, Health needs assessment of the adult population in Ukraine, Bericht vom April 2023, S. 15, 18). In Gebieten, in denen es wie in Tr. noch nicht zu Kampfhandlungen gekommen war, gaben zuletzt 4% der befragten chronisch Kranken an, nicht die benötigte medizinische Versorgung erhalten zu haben (WHO, a.a.O. S. 20). Die kriegsbedingten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Insulin sind von September 2022 bis April 2023 landesweit zurückgegangen und liegen in den von Kampfhandlungen verschonten Gebieten am niedrigsten (vgl. WHO, a.a.O. S. 25 f.), wobei die Kosten das Hauptproblem waren (vgl. WHO, a.a.O. S. 23). Die ukrainische Regierung hat im Jahr 2022 zugesagt, dass die Insulinabgabe an Patienten in Apotheken für die Zeit des Kriegs zahlungsfrei erfolgt (vgl. BAMF, Schriftsatz vom 3.4.2024, S. 7 m.w.N.). Nach dem im Einzelnen belegten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2024 hat sich ein funktionierendes Hilfsnetzwerk entwickelt, das bis heute die Versorgung mit verschiedenen Insulintypen sicherstellt. Neben der Weltgesundheitsorganisation hat auch die Bundesrepublik Deutschland ein über die reine Medikamentenversorgung weit hinausgehendes Hilfsnetzwerk aufgebaut. Darüber hinaus haben sich, z.B. in der Schweiz, Vereine zur Gewährleistung der Insulinversorgung der ukrainischen Diabetiker gegründet oder Kliniken Insulinpatenschaften übernommen. Auf der Homepage des ukrainischen Gesundheitsdienstes (https://edata.e-health.gov.ua/e-data/dashboard/pharmacy-map) ist ortsgenau recherchierbar, bei welchen Apotheken und sonstigen Stellen bestimmte Medikamente mit einem E-Rezept erhältlich und wo und wann entsprechende Rezepte eingelöst worden sind. Bei einer in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Dolmetscherin durchgeführten Recherche für den vormaligen Wohnort der Klägerin zu 2 wurden sieben Apotheken und zwei andere Insulinausgabestellen angezeigt. In den letzten sieben Tagen vor der mündlichen Verhandlung sind in vier Apotheken Insulinrezepte eingelöst worden. 3.2. Aus den unter 2.1. bzw. unter 1.3. genannten Gründen kann sich der Kläger zu 1 zur Begründung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. Art. 9 EMRK auch nicht auf konventionswidrige Haftbedingungen oder die fehlende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung berufen. 3.3. Ebenso wenig ist bei einer Rückkehr nach Tr. von einer für die Kläger erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. a. Aus den unter 3.1.a. ausgeführten Gründen rechtfertigen die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen auch nicht die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. b. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), wobei nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG) und in der Regel eine ausreichende medizinische Versorgung auch dann gegeben ist, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Die Erkrankung ist gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Insoweit kann auf die Ausführungen unter 3.1.b. verwiesen werden. 4. Damit bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid vorgesehene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Auch gegen die Festsetzung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 7. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 AsylG genannten Gründe vorliegt.