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Urteil

3d A 204/16.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0111.3D.A204.16O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 29. April 19 in W. geborene Beklagte begann nach dem Abitur zum Wintersemester 19 zunächst ein Physikstudium an der Universität C. , das er nach zwei Semtestern abbrach. Im Anschluss nahm er das Lehramtsstudium für die Primarstufe auf, das er nach 12 Semestern abschloss. Am 11. Oktober 1996 bestand er die erste Staatsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“. Nach dem Zivildienst in einer integrativen Kindertagesstätte leistete er vom 1. Februar 1997 bis zum 29. Januar 1999 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt (Primarstufe) in Siegen. Am 6. November 1998 bestand er die zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut“ und erwarb die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe. Nachdem er zunächst als angestellter Verkäufer in H. gearbeitet hatte, erhielt der Beklagte im September 1999 eine Anstellung als Vertretungslehrkraft in S. -Pfalz. Dort war er an der Grundschule in V. und ab dem 22. Juni 2000 an der Regionalen Schule H1. tätig. Zum 1. Februar 2001 wurde er als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des Landes S. -Q. eingestellt und an der Regionalen Schule H1. als Hauptschullehrer beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Seine Leistungen wurden zum Ende der Probezeit als die Anforderungen übertreffend beurteilt. Mit Wirkung vom 1. August 2003 erfolgte seine Ernennung zum Lehrer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ab dem 1. August 2006 wurde er auf seinen Versetzungsantrag in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und an der Katholischen Grundschule S1. eingesetzt. Zum 1. August 2009 erfolgte aus dienstlichen Gründen seine Versetzung an die neu gegründete Gemeinschaftsgrundschule S1. . Der Beklagte ist seit dem 30. Dezember 2005 mit B. I. verheiratet, von der er getrennt lebt. Er hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, geboren am 16. Juni 2006, die bei der Mutter lebt. Der Beklagte hat wöchentlich mehrfach Kontakt zu seiner Tochter und seiner Ehefrau. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 2012 erhielt die Bezirksregierung E. aufgrund eines ihr von der Staatsanwalts C. übermittelten Entwurfs eines Strafbefehls Kenntnis von einem gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbreitens kinderpornografischer Schriften. Die Bezirksregierung leitete daraufhin mit Verfügung vom 12. November 2012 ein Disziplinarverfahren ein und warf dem Beklagten vor, in der Zeit vom 31. Oktober 2011 bis zum 1. November 2011 in S2. -X. durch zwei selbstständige Handlungen kinderpornografische Schriften in seinem Besitz gehabt und diese verbreitet zu haben. Zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten war es gekommen, nachdem anlassunabhängige Recherchen des Bundeskriminalamtes ergeben hatten, dass von einer IP-Nummer, die dem Haushalt des Beklagten und seiner Ehefrau zugeordnet werden konnte, am 31. Oktober und 1. November 2011 über die Tauschbörse „Shareaza“ sieben kinderpornografische Dateien zum Download für andere Benutzer bereit gestellt worden waren. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fand am 5. Juni 2012 eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Beklagten statt, bei der mehrere Computer sichergestellt wurden. Deren Auswertung ergab nach den Feststellungen der Kriminalpolizei, dass 58 bzw. 59 - nach polizeilicher Bewertung - als kinderpornografisch und acht als jungendpornografisch einzustufende Filmdateien auf einem PC-Tower gespeichert gewesen und wieder gelöscht worden waren. Nachdem er von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen worden war, versuchte sich der Beklagte am 17. Juli 2012 das Leben zu nehmen. Er wurde daraufhin zunächst stationär behandelt und nahm anschließend eine ambulante nervenärztliche sowie psychotherapeutische Behandlung auf, die er auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch mit regelmäßigen Terminen fortführte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Abschlussverfügung vom 25. Oktober 2012 den Erlass eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen. Sie warf dem Beklagten vor, am 31. Oktober 2011 insgesamt fünf und am 1. November 2011 zwei weitere Dateien kinderpornografischen Inhalts über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Des Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO, soweit dem Beklagten „über die in dem Strafbefehl genannten Vorwürfe hinaus auch der Vorwurf des Erwerbs und des Besitzes weiterer kinderpornografischer Dateien zu machen ist.“ Das Amtsgericht S2. -X. setzte mit – rechtskräftig gewordenem - Strafbefehl vom 14. Januar 2013 gegen den Beklagten wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen - Vergehen gemäß den §§ 184 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 53 StGB - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit setzte es auf drei Jahre fest, unterstellte den Beklagten der Aufsicht eines Bewährungshelfers und machte ihm zur Auflage, seine bereits begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen sowie einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zu zahlen. Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zugrunde: "1.Am 31.10.2011 boten Sie zwischen 07:04 und 10:57 Uhr über die Internettauschbörse „Shareaza" kinderpornographische Dateien zum Download an, so dass andere User insgesamt fünf kinderpornographische Dateien aus Ihrem Bestand herunterladen konnten. Dabei handelte es sich um die Dateien „! New j! (Pthc) (Kinderkutje) 11Y0 Loll Lebina.avi" „! NEW! (phtc) Vteam_all(1).mpg" „Children-Sf-1Man) Phtc Erikaj (11 YO) — [EST] [00.01.321.avi" "!! NEW!! (pthc) Daughter F.avi" “!!!!!!inew 2010 supersex preteensex11 Marina11 horny Kids Teens (Porno-Lolitas-Preteens-Reelkiddymov-R@ygold-Hussyfans-Underage-Girls-Children-Pedofilia-Pthc-Ptsc-Xxx-Sexy) (XX (1).mpg“ Auf den Bilddateien ist u.a. ein vollständig entkleideter erwachsener Mann zu sehen, der seinen Penis zum Kopf eines fast vollständig entkleideten kleinen Mädchens führt, während das Mädchen, das ersichtlich jünger als 14 Jahre alt ist, eine Hand an ihrer entblößten Scheide hat. Auf einer weiteren von lhnen angebotenen Datei ist ein kniendes, etwa 12 Jahre altes Mädchen zu sehen, dem ein Gegenstand in die Scheide eingeführt wird. Auf einer weiteren, von Ihnen zum Download angebotenen Datei führt ein etwa 12-jähriges Mädchen Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann durch. 2.Am 01.11.2011 zwischen 06:18 Uhr und 08:34 Uhr boten Sie erneut kinderpornographische Filmdateien über die Internetplattform „Shareaza" anderen Mitgliedern der Tauschbörse zum Tausch an, wobei Sie es u.a. einem anderen Mitglied der Tauschbörse ermöglichten, sich die Dateien „0 [PTHC] Youngvideomodels Daphne Fucked d52-1.avi" "((Kingpass — Ls Magazine — Tina, Lena & Lora (12,12,12).avi" aus Ihrem Bestand herunterzuladen. Auf der einen von Ihnen angebotenen Dateien sind drei vollständig entkleidete, etwa 12-jährige Mädchen zu sehen, die gegenseitig sexuelle Handlungen an sich vornehmen, während auf der anderen von Ihnen angebotenen Filmdatei ein etwa 10 bis 12 jähriges Mädchen bei der Durchführung von vaginalem Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann zu sehen ist. Bei Ihrem Log-in in der Tauschbörse war Ihnen jeweils bewusst, dass Sie anderen Nutzern der Tauschbörse auf diese Weise den Zugriff und Download der auf lhrem PC abgespeicherten kinderpornographischen Film- und Bilddateien ermöglichen würden.“ Die Bezirksregierung E. teilte dem Beklagten mit Verfügung vom 12. April 2013 mit, sie habe das Disziplinarverfahren auf nunmehr bekannt gewordene neue Tatsachen ausgedehnt und werfe ihm auch vor, 59 kinderpornografische Filme und acht jugendpornografische Filme im Zeitraum 2006 bis 2012 heruntergeladen zu haben. Zugleich kündigte sie an, den Beklagten unter teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben zu wollen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen einer vom Kläger veranlassten amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten mit Blick auf seine Dienstfähigkeit gelangte die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme von 24. Juni 2013 zu der Einschätzung, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten zu rechnen sei. Sie empfahl aus ärztlicher Sicht eine Wiedereingliederung ab September 2013. Die Bezirksregierung verbot dem Beklagten mit Verfügung vom 30. August 2013 wegen ernstlicher Zweifel an seiner Dienstfähigkeit die Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamStG). Mit weiterer Verfügung vom 15. Januar 2014 hob sie das Verbot auf und genehmigte die Wiedereingliederung des Beklagten. In diesem Rahmen setzte sie den Beklagten ab dem 20. Januar 2014 als Verwaltungskraft im Medienzentrum des Schulamtes für den Kreis H. ein. Unter dem 30. April 2014 übermittelte die Bezirksregierung dem Beklagten eine weitere Verfügung mit dem Betreff „Ausdehnung des Verfahrens gem. § 19 Landesdisziplinargesetz (LDG) / Anhörung zur vorläufigen Diensthebung und Einbehaltung von Bezügen gemäß § 38 LDG“. Sie wies u. a. darauf hin, dass bei der Auswertung des beschlagnahmten Computers 59 als kinderpornografisch und acht als jugendpornografisch zu bewertende Filme vorgefunden worden seien, die im Zeitraum vom 2006 bis 2012 „heruntergeladen“ worden seien. Darüber hinaus nahm sie Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts S2. -X. vom 14. Januar 2013 und führte aus, sie lege dem Disziplinarverfahren die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zugrunde und mache sie dem Beklagte zum Vorwurf. Der Beklagte beanstandete mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2014, dass mit Blick auf die Verfügungen vom 12. April 2013 und vom 30. April 2014 nicht deutlich werde, welches Verhalten ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegt werde. Mit der Einleitungsverfügung sei er beschuldigt worden, in der Zeit vom 31. Oktober 2011 bis zum 1. November 2011 kinderpornografische Schriften in Besitz gehabt und verbreitet zu haben. Mit Verfügung vom 12. April 2013 sei mitgeteilt worden, dass ihm auch vorgeworfen werde, im Zeitraum von 2006 bis 2012 59 kinderpornografische und acht jugendpornografische Filme „heruntergeladen“ zu haben. In der weiteren Verfügung vom 30. April 2014 werde er beschuldigt, die Taten, die Gegenstand des Strafbefehls seien, begangen zu haben. Insofern sei nicht erkennbar, ob das Disziplinarverfahren hierdurch ausgedehnt oder beschränkt werden solle. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 enthob die Bezirksregierung den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 7,7 % seiner Dienstbezüge ab dem 1. Oktober 2014 an. Dabei stellte sie klar, dass sich das Disziplinarverfahren allein auf die im Strafbefehl konkret genannten Taten beziehe. Die Ausdehnungsverfügung vom 12. April 2014 sei gegenstandslos bzw. werde aufgehoben. Den Anteil der einzubehaltenden Dienstbezüge reduzierte die Bezirksregierung nach einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 auf 5,12 %. Unter dem 2. Oktober 2014 übermittelte die Bezirksregierung dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen. Dieser nahm hierzu mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2014 Stellung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde die Gleichstellungsbeauftragte zur Erhebung der Disziplinarklage angehört. Unter dem 5. Dezember 2014 teilte sie ihr Einverständnis mit der Maßnahme mit. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Personalrat beteiligt. Die Angelegenheit wurde am 26. Januar 2015 mit dem Personalrat erörtert, der am 27. Januar 2015 der Maßnahme zustimmte. Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Disziplinarklage erhoben. Er hat vorgetragen: Der Beklagte habe eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Die Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte und seines Persönlichkeitsbildes führe zu der Bewertung, dass er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, welches es unausweichlich mache, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren und sei für den Lehrerberuf untragbar geworden. Seine Weiterbeschäftigung nach Bekanntwerden der Tat im Medienzentrum rechtfertige keine mildere Maßnahme, denn das Vertrauen beziehe sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinn. Dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde, lasse ebenfalls keine andere Maßnahmebemessung zu. Auch wenn zu seinen Gunsten von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen werde, lasse sich der Autoritäts- und Ansehensverlust dadurch nicht rückgängig machen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Er hat vorgetragen: Das behördliche Disziplinarverfahren weise erhebliche Mängel auf. Die Bezirksregierung sei ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Namentlich habe sie Aussagen in Bezug auf seine Persönlichkeit getroffen, ohne über die erforderliche medizinische und psychologische Sachkunde zu verfügen. Die Frage seines Persönlichkeitsbildes sei indes von so wesentlicher Bedeutung, dass bereits im behördlichen Disziplinarverfahren eine entsprechende fachärztliche Begutachtung geboten gewesen sei. Der Personalrat sei vor Erhebung der Disziplinarklage nur unzureichend informiert und damit nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser habe aufgrund einer unvollständigen Abschlussverfügung seine Zustimmung zur Disziplinarklage erteilt. Das stelle keine ordnungsgemäße Beteiligung dar. Die Klageschrift sei unvollständig. Es fehle eine „textliche wie inhaltliche Auseinandersetzung“ mit seiner abschließenden Einlassung im behördlichen Disziplinarverfahren. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör. Für die Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes wesentliche Gesichtspunkte seien unberücksichtigt geblieben. So fehlten jegliche Ausführungen zur Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen. Ein von ihm gestellter Antrag auf „Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung“, den die Bezirksregierung zu Unrecht abgelehnt habe, habe keine Erwähnung gefunden. Durch diesen Antrag habe er selbst zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, aus seinem Verhalten Konsequenzen zu ziehen. Die Bezirksregierung sei seinem Antrag, die Frage des Therapieerfolges aufzuklären, verfahrensfehlerhaft nicht nachzukommen. Er habe sich unmittelbar nach dem Suizidversuch in psychotherapeutische Behandlung begeben, die noch andauere. Die Tat sei umfassend aufgearbeitet worden. Der ihn behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q1. habe ihm in seiner Stellungnahme bescheinigt, dass er, der Beklagte, keine pädophilen Neigungen habe, bei ihm keine unkontrollierte „Riskiertheit“ im Hinblick auf sexuelle Übergriffe auf Kinder bestehe und er ein klares Risikobewusstsein sowie Techniken der Selbstkontrolle und situativen Distanzierung entwickelt habe. Die Tat weiche als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer psychischen Ausnahmesituation vom bisher gezeigten Persönlichkeitsbild ab. Er sei zuvor straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe seinen Dienst beanstandungsfrei versehen. Wegen seiner problembehafteten Ehe habe er sich in einer sehr schlechten Situation befunden, die erhebliche Auswirkungen auf seinen Gemütszustand gehabt habe. In dieser psychischen Ausnahmesituation sei er bei seinen „Fluchten“ in die virtuelle Welt auf kinderpornografische Dateien gestoßen und habe sich in einer Kurzschlussreaktion dieser Versuchung hingegeben. Dass ein solches Verhalten seinem Persönlichkeitsbild fremd sei, zeige namentlich die Tatsache, dass sich die angeschuldigten Taten auf zwei aufeinanderfolgende Tage beschränkten. Dies belege, dass der psychische Druck an diesen Tagen extrem hoch gewesen sei und er sich „überfallartig ein Ventil gesucht habe“. Die damalige negative Lebensphase sei bereits im Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens überstanden gewesen. Er habe an mehreren Tagen in der Woche Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner Tochter. Die Dimension des von ihm begangenen Unrechts habe er voll erfasst und verinnerlicht. Mit dem Antrag, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, setze sich der Kläger in Widerspruch zu dem vorausgegangen Verhalten der Bezirksregierung. Diese habe sich – zunächst – bewusst gegen eine vorläufige Dienstenthebung entschieden, nach Beendigung seiner Dienstunfähigkeit, eine „vertrauensbildende Wiedereingliederungsmaßnahme konstruiert“ und ihn als Verwaltungskraft in einem Medienzentrum weiterbeschäftigt. Das zeige, dass das Vertrauensverhältnis nicht endgültig zerstört sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Klageschrift entspreche entgegen der Auffassung des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Sie mache deutlich, welche Sachverhalte dem Beklagten als Dienstvergehen vorgeworfen würden und benenne die für die Schuldfrage und die Maßnahmebemessung erheblichen Tatsachen. Sie setze sich zudem mit dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten auseinander. Das behördliche Disziplinarverfahren leide nicht an einem wesentlichen Mangel. Namentlich sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Dessen Mitwirkungsrecht erstrecke sich nur auf das "Ob" der grundlegenden Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, nicht aber auf die Einzelheiten der Antragstellung oder gar die Klagebegründung. Dem Personalrat seien mit Schreiben vom 7. Januar 2015 die für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bekannt gegeben worden. Dass in dem Schreiben nicht auf entlastende Umstände eingegangen werde, mache die Zustimmung des Personalrats nicht fehlerhaft oder nichtig. Soweit der Beklagte rüge, dass der Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und Beweisanträge übergangen habe, ließen sich daraus mit Blick auf die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise selbst zu erheben, keine durchgreifenden Verfahrensfehler ableiten. Dies gelte auch für den Einwand, ihn entlastende Gesichtspunkte fänden in der Disziplinarklageschrift keine Erwähnung. In tatsächlicher Hinsicht gehe das Gericht von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S2. -X. vom 14. Januar 2013 wiedergegebenen Feststellungen aus. Der Strafbefehl entfalte zwar keine Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die darin getroffenen Feststellungen könnten im Disziplinarverfahren jedoch gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden. Hiervon abzuweichen bestehe im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Taten sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren vorbehaltlos eingeräumt habe, kein Anlass. Hiervon ausgehend habe der Beklagte sieben kinderpornografische Schriften bzw. Bild- und Videodateien, die er im Besitz gehabt habe, an andere Internetteilnehmer verbreitet. Die Kammer habe keinerlei Zweifel bezüglich einer vorsätzlichen Begehungsweise des Beklagten. Aufgrund seiner fundierten Computerkenntnisse sei ihm bei seinem „Log-in“ in der Tauschbörse jeweils bewusst gewesen, dass er anderen Nutzern der Tauschbörse auf diese Weise den Zugriff und den Download der auf seinem PC abgespeicherten kinderpornografischen Film- und Bilddateien ermöglicht habe. Der Sachverhalt sei disziplinarrechtlich dahingehend zu würdigen, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehens begangen habe. Er habe durch das vorsätzliche Verbreiten kinderpornografischer Dateien schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten sei disziplinarwürdig. Es weise mit Blick auf das Amt eines Lehrers hinreichenden Dienstbezug auf. Das strafbewährte Verbreiten kinderpornografischer Schriften indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an der Eignung gebe, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden, und sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Schwere des Dienstvergehens indiziere dessen Ahndung mit der Höchstmaßnahme. Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen des Verbreitens kinderpornografischer Schriften von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Dieser Rahmen sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles auszuschöpfen. Die festgestellte Anzahl der bei dem Beklagten aufgefundenen kinder-pornografischen Dateien sei gemessen an der Variationsbreite vergleichbarer Delikte zwar nicht übermäßig groß. Für die Strafbarkeit seines Verhaltens und das Ausmaß des hierdurch bewirkten Vertrauensverlusts komme es indes auf die Anzahl nicht maßgeblich an. Erschwerend zu sei berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Aufnahmen teilweise Fälle gravierenden Missbrauchs von Kindern zeigten und der harten Kinderpornografie zuzuordnen seien. Die Aufnahmen ließen auf ein erhebliches Leid der Geschädigten schließen. Dass der Beklagte die Taten innerhalb eines kurzen Tatzeitraums an zwei aufeinanderfolgenden Tagen begangen habe, könne ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Diese Bewertung werde durch das im Strafbefehl ausgesprochene Strafmaß einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestätigt. Erschwerend wirke zudem, dass der Beklagte bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gerade auch Kinder unterrichtet habe, die zu dem von § 184b StGB geschützten Personenkreis gehörten. Da der Beklagte als Grundschullehrer regelmäßig Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren unterrichte, bestünde ein nicht unerhebliches Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange, wenn Eltern erfahren sollten, dass der Lehrer ihrer Kinder als Konsument und Anbieter kinderpornografischer Schriften in Erscheinung getreten sei. Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe hätten sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, könnten zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Auch sein Geständnis führe nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten habe rechnen müssen. Ohne entscheidendes Gewicht sei, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten aufgrund seiner problembehafteten Ehe in einer persönlichen Lebenskrise befunden habe. Eine solche Beziehungskrise vermöge weder Straftaten zu erklären noch zu rechtfertigen. Zumindest vorliegend begründe sie auch keine mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehende psychische Ausnahmesituation bzw. negative Lebensphase. Es sei nicht dargetan, dass die Eheprobleme derart krisenhaft oder akut gewesen wären, dass sie als existentiell einschneidende Lebensumstände angesehen werden könnten, die über das hinausgingen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe, bestünden nicht. In den Stellungnahmen des Dr. Q1. vom 28. Oktober 2014 und vom 6. Januar 2016 sei von einer leicht schizoiden Akzentuierung die Rede, bei der es sich jedoch keinesfalls um eine Persönlichkeitsstörung handle. Zudem werde ausgeführt, der Beklagte weise keinerlei Störungen im Hinblick auf seine Impulskontrolle auf, und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verminderung seines Hemmungsvermögens, seiner Steuerungsfähigkeit und Selbstkontrolle. Auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten rechtfertige es nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Dem Beklagten sei zwar zu Gute zu halten, dass er nicht nur geständig gewesen sei und sein Verhalten ernsthaft bereue, sondern sich mit diesem darüber hinaus intensiv therapeutisch auseinandergesetzt habe. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweise, könne der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie indes nicht rückgängig gemacht werden. Das engagierte Bemühen des Beklagten um eine anderweitige Verwendung und seine vorübergehende Weiterbeschäftigung in einem Medienzentrum rechtfertigten ebenfalls nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses obliege allein den Disziplinargerichten unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Dass der Kläger die vorläufige Dienstenthebung erst im Juli 2014 angeordnet habe, schließe die Geltendmachung des disziplinaren Verfolgungsanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung oder eines Verzichts aus. Das Rechtsinstitut der Verwirkung sei, soweit es die Befugnis zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme betreffe, dem Disziplinarrecht fremd. Für den Beklagten spreche zwar, dass sich die Tatbegehung auf zwei aufei-nanderfolgende Tage beschränke. Insoweit komme ihm jedoch nicht der Milde-rungsgrund des einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens zugute. Er habe die inkriminierten Dateien, die er zum Herunterladen angeboten haben, auch über die Tattage 31. Oktober/1. November 2011 hinaus - nämlich bis kurz vor der Durchsuchung am 5. Juni 2012 - in seinem Besitz gehabt. Ausweislich des Auswertungsberichts der Kriminalpolizei sei noch am 1. Juni 2012 ein Zugriff auf Dateien kinderpornografischen Inhalts erfolgt. Dies spreche für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, ob - was der den Beklagten behandelnde Arzt verneint habe - beim Beklagten pädophile Neigungen vorlägen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Berufungsbegründung ist dort innerhalb der vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats auf Antrag verlängerten Frist eingegangen. Der Beklagte trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zu seinem Nachteil gewürdigt, dass er kinderpornografische Dateien nicht nur verbreitet, sondern auch besessen habe. So habe die Disziplinarkammer ausgeführt, er habe den Besitz erst kurz der Wohnungsdurchsuchung vom 5. Juni 2012 aufgegeben, noch am 1. Juni 2012 sei ein Zugriff auf derartige Dateien erfolgt; der Besitz der Dateien über die Tattage 31. Oktober/1. November 2011 hinaus spreche für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur. Die Berücksichtigung des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu seinen Lasten sei verfahrensfehlerhaft. Er stelle nicht in Abrede, dass der Download und das Vertreiben der Dateien deren Besitz zwingend voraussetze. Der Besitz sei jedoch nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Mangels Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf des Besitzes habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen zu verteidigen. Es liege deshalb eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör vor. Zudem habe die Disziplinarkammer auch weder ermittelt noch dargelegt, welche Dateien wann und ggf. auch noch zu dem genannten Zeitpunkt von ihm aufgerufen worden seien. Es mache einen Unterschied, ob es ich um einen von ihm persönlich veranlassten Zugriff, etwa durch Öffnen der Dateien mittels einer Bildwiedergabesoftware, oder einen „technischen Zugriff“ durch das Betriebssystem oder andere Programme wie etwa eine Antivirensoftware gehandelt habe. Die Auffassung der Disziplinarkammer, dass er das einmal verloren gegangene Vertrauen durch die Weiterbeschäftigung im Medienzentrum oder die in Aussicht gestellte erneute Beschäftigung an seiner alte Schule nicht zurückgewinnen könne, verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. So sei mit Blick auf § 39 BeamtStG anerkannt, dass einem Beamten bei fehlendem Vertrauen in seine Zuverlässigkeit die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden könne. Gleichzeitig werde aber davon ausgegangen, dass der Beamte das Vertrauen wieder zurückgewinnen könne. Die Frage dürfe im Disziplinarrecht nicht anders beurteilt werden. Er habe im Tatzeitraum große Eheprobleme gehabt. Seine Frau habe sich nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahr 2006 auf das Kind konzentriert bzw. fixiert. Er selbst habe sich als nicht mehr in die Gemeinschaft integriert gefühlt. Das habe ihn zur Verzweiflung getrieben. Seine Ehefrau habe mit Blick auf die eheliche Beziehung lediglich zugelassen, dass er sich um die gemeinsame Tochter kümmere. Konflikten sei er aus dem Weg gegangen. Seit 2006 habe er keinen Intimkontakt zu seiner Frau mehr gehabt. Wie im Rahmen seiner Therapie deutlich geworden sei, habe er auch unter Problemen der sexuellen Orientierung gelitten. Er habe erkannt, dass er sich zu Männern hingezogen fühle. Pornografie im Internet habe ihm als Ventil gedient. Schließlich sei er zur Kinderpornografie gelangt. Die Disziplinarkammer habe den Sachverhalt mit Blick die von ihm vorgetragene Lebenskrise nicht ausreichend aufgeklärt. Zu Ursache und Verlauf der Krise und zur Bedeutung der kindlichen Bildmotive im Zusammenhang mit seiner sexuellen Desorientierung sei zwingend der behandelnde Arzt Dr. Q1. zu vernehmen gewesen. Dem Gericht fehle die Fachkenntnis, die ärztlichen Stellungnahmen vom 28. Oktober 2014 und vom 6. Januar 2016 eigenständig auszuwerten. Gegebenenfalls müsse auch die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgen. Die Dauer des Disziplinarverfahrens sei mildernd zu berücksichtigen. Das gelte auch für die erheblichen Rechtsanwaltskosten von über 20.000,00 Euro, die er bereits aufzubringen gehabt habe. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei mit Blick auf die Möglichkeit, ihn unter Aufrechterhaltung seines Beamtenstatus in der „allgemeinen Verwaltungslaufbahn“ weiter zu beschäftigen, unverhältnismäßig. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichenden Berufungsbegründung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I.Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens, die dem Senat Veranlassung gäben, dem Kläger zu deren Behebung gemäß §§ 54 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 LDG eine Frist zu setzen, liegen nicht vor. 1.Die Klageschrift ist von einem hierzu befugten Amtswalter unterzeichnet worden. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ist die Abschlussentscheidung von dem Dienstvorgesetzten, dessen allgemeinem Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung zu unterzeichnen. Die „im Auftrag“ mit dem Namen V1. erfolgte Unterzeichnung stammt von dem Abteilungsleiter der bei der Bezirksregierung E. bestehenden „Abteilung 4“. Diesem sind nach den auf der Grundlage der Geschäftsordnung der Bezirksregierung erlassenen Organisationsbestimmungen (Vorbehaltskatalog der Behördenleitung) unter anderem Personalmaßnahmen gegen Lehrer und namentlich die Einleitung von Disziplinarverfahren sowie die Abschlussentscheidung übertragen. 2.Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Kläger habe den Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren nicht hinreichend aufgeklärt und in der Klageschrift die entscheidungserheblichen Umstände nicht vollständig mitgeteilt. Mit Blick auf die Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, sind nur solche Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift wesentlich, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 –, Rn. 19, juris. Ein wesentlicher Mangel ist hiernach weder in Bezug auf den Inhalt der Klageschrift noch mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren festzustellen. a)Ein wesentlicher Mangel der Klageschrift kann vorliegen, wenn die Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, nicht mit hinreichender Bestimmtheit mitgeteilt werden. Insofern ist zu fordern, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Denn nur so ist gewährleistet, dass der Beklagte sich sachgerecht verteidigen kann, und der Umfang der gerichtlichen Disziplinarbefugnis, die sich gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nur auf die dem Beklagten mit der Klage zur Last gelegten Handlungen bezieht, ist festgelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 –, Rn. 27 f., juris. Diesen Anforderungen hat der Kläger beim Abfassen der Klageschrift Genüge getan, indem er den dem Strafbefehl des Amtsgerichts S2. -X. zugrunde liegenden Sachverhalt wörtlich wiedergegeben und ausgeführt hat, dieser sei dem Disziplinarverfahren zu Grunde gelegt worden. Soweit er dem Beklagten im behördlichen Verfahren mitgeteilt hatte, er habe das Disziplinarverfahren ausgedehnt und werfe ihm auch vor, 59 kinderpornografische Filme und acht jugendpornografische Filme im Zeitraum 2006 bis 2012 heruntergeladen zu haben, hat er bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2014 klargestellt, dass sich das Disziplinarverfahren allein auf die im Strafbefehl konkret genannten Taten beziehe und die Ausdehnung auf die weiteren Vorwürfe gegenstandslos sei. Er hat die genannten Vorwürfe dem Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren nicht erneut als Dienstvergehen zur Last gelegt. Soweit der Beklagte beanstandet, dass die Klageschrift entgegen § 55 Abs. 2 LDG NRW wesentliche Aspekte seines persönlichen und dienstlichen Werdegangs nicht wiedergebe und eine inhaltliche Auseiandersersetzung mit den von ihm im Rahmen seiner abschließenden Anhörung im behördlichen Verfahren gemachten Angaben vermisse lasse, kann offen bleiben, ob die Klageschrift die genannten Gesichtspunkte erschöpfend behandelt. Es kann jedenfalls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich etwaige inhaltliche Lücken der Klageschrift mit Blick auf die genannten Gesichtspunkte auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben. Die Disziplinargerichte haben die diejenigen Tatsachen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind, selbst festzustellen und die hierfür erforderlichen Beweise zu erheben (§ 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW), ohne dabei an die Angaben des Dienstherrn in der Klageschrift gebunden zu sein. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen, und dabei auch solchen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten nachzugehen, die in der Klageschrift keine Erwähnung gefunden haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 B 61.07 –, Rn. 7, juris. Von ihm als wesentlich erachtete entlastende Umstände konnte der Beklagte zudem, unabhängig davon, ob diese bereits im behördlichen Verfahren angesprochen waren, im gerichtlichen Verfahren vortragen und erforderlichenfalls auf weitere Sachaufklärung hinwirken. b)Auch die vom Beklagten beanstandeten Aufklärungsmängel im behördlichen Disziplinarverfahren, wie namentlich die nach seiner Auffassung verfahrensfehlerhaft unterbliebene Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, können einen wesentlichen Verfahrensfehler nicht begründen. Denn solchen Mängeln fehlte mit Blick auf die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufzuklären, jedenfalls die erforderliche Ergebnisrelevanz. 3.Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Personalrat vor Erhebung der Disziplinarklage ordnungsgemäß nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW beteiligt und namentlich hinreichend informiert hat. Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die - wie hier - einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie über Art und – gegebenenfalls – den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, in kurzer und knapper Form zutreffend informiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 – 2 B 10.12 –, Rn. 8, juris Diesen Anforderungen entspricht das Vorgehen des Klägers. Er hat dem Personalrat mit Verfügung vom 7. Januar 2015 den Sachverhalt, in dem er das Dienstvergehen des Beklagten sieht, mitgeteilt und ihn über seine Absicht unterrichtet, Disziplinarklage zu erheben. Die vollständige Mitteilung aller – auch aus der Sicht des Beklagten – möglicherweise be- und entlastenden Umstände war auch im Hinblick darauf, dass sich die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage nur auf die grundlegende Entscheidung bezieht, Disziplinarklage zu erheben, nicht aber auf den Inhalt der Klageschrift oder die Antragstellung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, Rn. 14, juris, nicht geboten. II.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtenStG begangen. 1.In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S2. -X. vom 14. Januar 2013 wiedergegebenen Feststellungen aus. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, Rn. 37, juris zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die darin getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 4. September 2008 – 2 B 61.07 –, Rn. 8, juris. Das ist hier der Fall. 2.Der Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). a)Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten eines Vergehens nach § 184b Abs. 1 StGB a. F. schuldig gemacht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte, wie das Amtsgericht angenommen hat, den Tatbestand des Verbreitens kinderpornografischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. erfüllt. Ein (vollendetes) „Verbreiten“ im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist, wobei die letztgenannte Alternative (zumindest) einen Lesezugriff des Adressaten voraussetzt. Vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 322/13 –, Rn. 3, juris. Feststellungen hierzu enthält der Strafbefehl nicht. Er beschränkt sich auf die Mitteilung, dass der Beklagte die inkriminierten Dateien über das Tauschbörsenprogramm „Shareaza“ zum Download angeboten habe, so dass andere „User“ sie hätten herunterladen können. Dazu, dass weitere Benutzer auf die ihnen zur Verfügung gestellten Dateien zugegriffen hätten, verhält sich der Strafbefehl nicht. Ob der Tatbestand des Verbreitens deshalb erfüllt ist, weil die Rede stehende Dateien, wie den Ermittlungsakten zu entnehmen ist, im Rahmen anlassunabhängiger Recherchen durch Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes herunter geladen worden sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme, dass sich der Beklagte wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. strafbar gemacht hat. Ein „öffentliches Zugänglichmachen“ ist nämlich bereits dann zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird, was vorliegend durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsächlich ein (Lese-)Zugriff des Adressaten erfolgt ist, erfordert die Erfüllung des Tatbestands dagegen nicht. Vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 322/13 –, Rn. 3, juris. b)Das Fehlverhalten des Beklagten lag zwar außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 10, juris, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 29, juris. Es erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Bereits ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –,Rn. 24, juris und vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, Rn. 17 f., juris Bei Lehrern weist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials - erst Recht das dem Beklagten anzulastende öffentliche Zugänglichmachen desselben - zudem einen engen dienstlichen Bezug auf. Denn ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, Rn. 11, juris, und vom 19. März 2013 – 2 B 17.12 –, Rn. 7, juris. III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Denn er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2014 – 3d A 1614/11.O –, Rn. 41, juris; entsprechend zu § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 13, juris. 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist. a)Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat außerdienstlich eine Vorsatzstraftat begangen, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 15 und 22, juris. b) Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. aa)Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 37 f., juris. Der Beklagte ist im Strafverfahren mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten belegt worden. Dabei ist das Amtsgericht von zwei Taten des Verbreitens kinderpornografischer Schriften ausgegangen, für die es Einzelstrafen von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Es kann offen bleiben, ob die Annahme von Tatmehrheit in strafrechtlicher Hinsicht zutrifft. Vgl. zur Frage der Anzahl der Taten im Fall des Verbreitens kinderpornografischer Schriften über eine Internettauschbörse: BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 401/12 –, Rn. 5, juris. Denn bereits die Festsetzung der Einzelstrafen bringt die Bewertung des Strafgerichts zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht nur gering anzusehen ist. Sie verstärkt die disziplinarrechtliche Beurteilung als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. bb)Die konkrete Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverwaltens unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt zu der Bewertung, dass der Beklagte ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, das – für sich genommen – seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, erst recht, wer sie öffentlich zugänglich macht oder verbreitet, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, Rn. 16, juris. Die hier in Rede stehenden Aufnahmen haben u. a. die Darstellung von vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einem Kind zum Gegenstand. Derartige Handlungen erfüllen den Verbrechenstatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Durchgreifende Milderungsgründe, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer milderen Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ermöglichten, liegen nicht vor. Dass sich der mit der Disziplinarklage erhobene Vorwurf nur auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Bilddateien bezieht, vermag den Beklagten schon wegen der geschilderten Bildinhalte nicht durchgreifend zu entlasten. 2.Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, Rn. 17, juris m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, Rn. 9, juris. Das ist hier nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. (1)Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden, Schuldfähigkeit begangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, Rn. 21, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -,Rn.19, juris. Für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Insbesondere sieht der Senat keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nur beim Vorliegen derartiger tatsächlicher Anhaltspunkte muss das Disziplinargericht indes die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, Rn. 19, 22, juris, und vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 -,Rn. 18, juris. Der Beklagte hat keine konkreten Angaben gemacht, aus denen auf eine auf einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB beruhende Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum geschlossen werden könnte. Er befand sich im fraglichen Zeitraum nicht wegen etwaiger psychischer Beeinträchtigung in Behandlung. Er war in der Lage, seinen Dienst ohne nach außen tretende Auffälligkeiten auszuüben. Anhaltspunkte für eine psychische Störung im Sinne des § 20 StGB ergeben sich namentlich auch nicht aus den Stellungnahmen des Dr. Q1. vom 28. Oktober 2014 und vom 6. Januar 2016. Dieser hat vielmehr – im Gegenteil – ausgeführt, der Beklagte weise keinerlei Störung im Hinblick auf seine Impulskontrolle auf; Anhaltspunkte für eine Verminderung seines Hemmungsvermögens oder seiner Selbstkontrolle bestünden nicht. Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt. Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie - für die hier allerdings auch nach der Einschätzung des behandelnden Psychiaters kein Anhalt besteht -, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch lediglich eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht erreicht. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 – 4 StR 283/10 –, Rn. 4, juris, und vom 10. November 2015 – 3 StR 407/15 –, Rn. 9, juris. Anhaltspunkte dafür, dass beim Beklagten eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten „süchtigen“ Entwicklung vorliegt, bestehen nicht. Sie ergeben sich namentlich nicht aus den Stellungnahmen des Dr. Q1. . Dieser hat vielmehr ausgeführt, er gehe nach dem derzeitigen Stand der Behandlung davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um einen leicht schizoid akzentuierten, Konflikte eher vermeidenden, aggressiv gehemmten und sexuell unsicheren (auch unsicher orientierten) Mann handle, der in einer ehelichen Situation zunehmender Entfremdung der Partner voneinander hebephile sexuelle Interessen entwickelt habe. Soweit eine schizoide Akzentuierung festzustellen sei, liege darin keinesfalls eine Persönlichkeitsstörung. Der Beklagte sei im Kontakt völlig unauffällig, zugewandt und auch nicht unfähig zu Empathie. Für eine Verminderung seines Hemmungsvermögens und seiner Steuerungsfähigkeit bestünden keine Anhaltspunkte. Er zeige keine Störungen im Hinblick auf seine Impulskontrolle und neige nicht zu schnellen Stimmungsumschwüngen. Er sei ein prosozial eingestellter Mensch mit intakten Normbezügen. Dass die Voraussetzungen, unter denen ein deviantes Sexualverhalten die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllen kann, durch das Hinzutreten einer schizoiden Persönlichkeitsstörung geschaffen worden sind, ist ebenfalls auszuschließen. Nach den Ausührungen des Dr. Q1. sind beim Beklagten lediglich einzelne Merkmale einer schioziden Persönlichkeitsstörung – Distanziertheit, geringe Fähigkeit, Ärger anderen gegenüber zu zeigen, Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen sowie Mangel an Freunden – in leichter Form festzustellen. Diese rechtfertigen nach seiner fachlichen Einschätzung lediglich die Annahme einer leichten schizoiden Akzentuierung, die keinesfalls eine Persönlichkeitsstörung darstelle. Dafür, dass beim Beklagten entgegen der Einschätzung des ihn behandelnden Psychiaters im Tatzeitraum eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen und zudem eine solche Ausprägung erreicht gehabt haben könnte, dass sie rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre, besteht kein Anhalt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die hierauf hindeuteten, wie etwa das Auftreten von Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens im Alltag auch außerhalb der Straftaten, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 – 4 StR 529/04 –, Rn. 5, juris, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit im Rahmen des amtsärztlichen Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 24. Juni 2013 von einer depressiven Episode die Rede ist, in deren Rahmen der Beklagte einen Suizidversuch unternommen habe, ist diese nach den Feststellungen der Amtsärztin erst im Sommer 2012, mithin nach Entdeckung der Taten, aufgetreten. Für das Vorliegen einer den Anforderungen des § 20 StGB genügenden psychischen Störung bereits im Tatzeitraum bietet auch diese Diagnose keinen Anhaltspunkt, der Anlass zu weiterer Aufklärung gäbe. (2)Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, Rn. 40 f., juris, und vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 Rn. 11, juris, jeweils m. w. N.; Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 -, Rn. 32, juris. Die vom Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten in der Beziehungen zu seiner Ehefrau in der Zeit nach der Geburt der gemeinsamen Tochter, die aus einer Sicht unbefriedigende Sexualbeziehung und die im Rahmen seiner Therapie deutlich gewordenen Probleme der sexuellen Orientierung belegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen. Gegen die Annahme, dass derart außergewöhnliche Umstände vorlagen und den Beklagten in seiner Lebensführung beeinträchtigt haben, spricht vielmehr, dass er seinen Dienst auch im Tatzeitraum beanstandungsfrei versehen hat. Mit Blick auf sein sonstiges außerdienstliches Verhalten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zuließen, er sei aufgrund seiner Lebensumstände aus der Bahn geworfen gewesen. bb)Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 - , Rn. 21, juris. Dass er die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für den Beklagten, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie gute dienstliche Leistungen des Beklagten führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die genannten Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris. b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26, juris. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, Rn. 24, juris. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung dieses Maßstabs führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat, indem er sich als Lehrer des öffentlich Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht hat, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkte des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßahme rechtfertigten, sind nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten auf einem anderen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, nachdem ihm dessen Fehlverhalten bekannt geworden war, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger, wie der Beklagte meint, insoweit rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Disziplinargerichte zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf einem anderen Dienstposten nichts zu ändern. Denn das Vertrauen bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, auf das Amt als Ganzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2005 – 1 D 3.04 –, Rn. 26, juris, sowie Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 7, juris. Auch die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig von ihrem Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 –, Rn. 7, juris, und vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 –, Rn. 29, juris. Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Lehrer, der - wie der Beklagte - kinderpornografisches Material über eine Internettauschbörse angeboten hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, Rn. 17, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012 – DL 13 S 155/12 –, Rn. 44, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 – 6 LD 4/11 –, Rn. 58, juris. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 18, juris. 3.Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Dass der Beklagte für die Wahrnehmung seiner Rechte im Disziplinarverfahren, wie er vorträgt, Rechtsanwaltskosten in erheblichem Umfang aufgewandt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Belastung mit den Kosten der Rechtsverteidigung ist Folge seines Unterliegens. Sie kann ein Absehen von der mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens und den hierdurch bewirkten Vertrauensverlust gebotenen Maßnahme nicht rechtfertigen. V.Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.