Leitsatz
I ZR 135/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR135
18Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR135.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/24 vom 9. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Kollagen-Trinkampullen Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 1 a) Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbe- zogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt wer- den. b) Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen. c) Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24 - OLG Hamm LG Bochum Berichtigt durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 2024 unter Zu- rückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkam- mer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftli- chen Verkehr für "E. Trinkampullen" folgendermaßen zu werben, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wieder- gegeben: 1. Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fa- sern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehö- ren elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild ver- antwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut be- steht aus Kollagen. 2. Transport in die Hautschichten. Gelangen die kleinen Pep- tide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und - 3 - Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kol- lagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfü- gung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, mo- derner Untersuchungsmethoden nachweisen. 3. Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Stu- dien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Haut- dichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbes- sern. Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho- ben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, der in die gemäß § 8b Abs. 1 UWG beim Bun- desamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt das Mittel "E. Trinkampullen" und bewirbt dieses auf der Internetseite www. .de wie aus Anlage K 4 ersichtlich mit der Über- schrift "Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland" und dem unterhalb der Überschrift stehenden Text: Die Wissenschaft hat erst spät erkannt, wie wichtig Kollagen für unseren Körper und unsere Hautstrukturen ist. Aber Kollagen ist nicht gleich Kollagen. Hier er- fahren Sie, worauf es wirklich ankommt. Der Kläger beanstandet eine Reihe der dort getroffenen Aussagen als nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel. Auf eine Abmahnung des Klägers vom 12. September 2022 gab die Beklagte am 21. Sep- tember 2022 eine Teil-Unterlassungserklärung ab. Wegen hiervon nicht erfasster Angaben verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren im vorliegenden Rechtsstreit weiter. Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt, der Beklagten unter Andro- hung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für "E. Trinkampullen" folgendermaßen zu werben: 1. Was macht Elasten besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu "schöner Haut von innen" steckt in der einzigartigen Komposition der Inhalts- stoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschli- chen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrele- vante Nährstoffe: 50 μg Biotin, 2,3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666 mg Acerola Fruchtextrakt, 2,5 g Kollagen-Peptide. 2. Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. E. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blind- studien belegen das [Anlage K 4 allerdings: "... belegen die Beauty-Effekte"]. 3. Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungs- bild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Ein- flüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst 1 2 3 - 5 - des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Ausse- hen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes ent- scheidend ist. 4. Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Pro- zent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen. 5. Transport in die Hautschichten. Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Haut- schichten zur Verfügung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersu- chungsmethoden nachweisen. 6. Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden interna- tional veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern. jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bochum, MD 2023, 1024). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, MD 2025, 669). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe in spürbarer Weise gegen die Marktverhaltensregelung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) verstoßen. Die beanstandeten Aussagen stellten gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel dar. Sie seien Angaben im Sinn der Verordnung, weil die Aussagen über die Wiedergabe obligatorischer Informationen zu Inhaltsstoffen oder von Lehrbuchwissen über den Aufbau und die Funktionsweise der menschlichen Haut hinausgingen. Dass 4 5 - 6 - es sich um gesundheitsbezogene Angaben und nicht lediglich um zulassungs- freie "beauty claims" handele, ergebe sich bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand der Haut in die Liste der zugelasse- nen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen seien, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befinde. Unabhän- gig davon stelle die Bewerbung eines positiven Einflusses eines Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittels auf Haut und Bindegewebe die Anpreisung der För- derung einer Körperfunktion im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO dar. Der Gesundheitsbezug folge zudem aus dem Vergleich mit einer gemäß dem Health- Claims-Register der Europäischen Union nicht zugelassenen Angabe. Die Wer- beaussagen seien nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bereits deshalb verboten, weil die mit den Aussagen transportierte Kernbotschaft, die Einnahme des beworbenen Kollagendrinks befördere jedenfalls den Erhalt oder gar die Wiedererlangung jun- ger und gesunder Haut, nicht - auch nicht inhaltsgleich - in die Liste der zugelas- senen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 HCVO aufgenommen sei. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teil- weise Erfolg und führt insoweit zur Abweisung der Klage. Im Übrigen ist die Re- vision zurückzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b Abs. 1 UWG klagebefugt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. II. Die Klage ist zum Teil begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie zuvor schon das Landgericht - dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO wegen der im Klageantrag als Ziffern 4, 5 und 6 beanstandeten Aussagen zugesprochen. Bezüglich der im Klageantrag als Ziffern 1, 2 und 3 angegriffenen Aussagen ist das Berufungsurteil hingegen aufzuheben, das Urteil des Landge- richts abzuändern und die Klage abzuweisen. 6 7 8 - 7 - 1. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zu- widerhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregelung), und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewer- bern spürbar zu beeinträchtigen. Die Health-Claims-Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mittei- lungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) entspre- chen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nähr- stoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesund- heitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. 2. Bei Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO handelt es sich um Marktverhal- tensregelungen im Sinn des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu be- einträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 1359 - Repair- Kapseln; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; Urteil vom 25. Juni 2020 9 10 11 - 8 - - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 17] = WRP 2020, 1306 - B-Vita- mine II; Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 957 - Botanicals I). 3. Das Produkt "E. " der Beklagten stellt ein Lebensmittel dar, das an den Endverbraucher abgegeben werden soll. Der Internetauftritt der Beklagten unter www. .de enthält kommerzielle Mitteilungen bei der Werbung für die- ses Lebensmittel. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. 4. Lediglich die im Klageantrag als Nummern 4, 5 und 6 beanstandeten Aussagen stellen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmit- tel im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Bei den im Klageantrag als Nummern 1, 2 und 3 angegriffenen Aussagen ist hingegen kein Gesundheitsbezug der Anga- ben erkennbar. a) Sämtliche vom Kläger beanstandeten Passagen im Internetauftritt der Beklagten sind Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. aa) Der Begriff "Angabe" ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO definiert als jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, sug- geriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmit- tel besondere Eigenschaften besitzt. Eine Aussage oder Darstellung zu spezifi- schen Inhaltsstoffen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die eine ernäh- rungsphysiologische Funktion haben, erfüllt regelmäßig das Kriterium der beson- deren Eigenschaft, allerdings nicht dann, wenn sie lediglich auf Eigenschaften eines Lebensmittels hinweist, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. In einem solchen Fall fehlt der Aussage oder Darstellung die Lenkungs- wirkung, deren Regulierung die Beschränkungen rechtfertigt, die die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich der Verwendung nährwert- und gesundheitsbe- zogener Angaben vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, 12 13 14 15 - 9 - GRUR 2014, 1224 [juris Rn. 13] = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 [juris Rn. 37] = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor). Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO darstellt, sind die Gesamtaufmachung des betref- fenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 44] = WRP 2016, 471 - Lernstark, mwN). bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei sämtlichen mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten Aussagen um Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO handelt. (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in Ziffer 1 des Unterlas- sungsantrags wiedergegebene Passage enthalte lediglich Pflichtangaben. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aussage erschöpfe sich nicht in einer obligatorischen Wiedergabe von Inhaltsstoffen, sondern werde er- gänzt durch das Versprechen, in der einzigartigen Komposition dieser Inhalts- stoffe stecke der Schlüssel zu schöner Haut von innen. Zudem würden die In- haltsstoffe teilweise mit Attributen versehen, die sie als besonders wirkungsvoll erscheinen ließen. So werde betont, dass der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien, durch hochwer- tige und hautrelevante Nährstoffe ergänzt werde. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Wiedergabe von Inhaltsstoffen in einer Werbebot- schaft der Annahme einer Angabe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO nicht entgegenstehe, soweit die Werbebotschaft weitere Aussageelemente enthalte (Verweis auf BGH, GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln). 16 17 18 - 10 - (b) Die Revision macht im Ausgangspunkt zwar zu Recht geltend, dass sich dem genannten Urteil kein solcher Obersatz entnehmen lässt. Gleichwohl hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision liegt keine verpflichtende Angabe über die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) in Form einer be- schreibenden Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 LMIV vor. Eine beschreibende Bezeichnung ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 Buchst. p LMIV hinreichend genau, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsäch- liche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterschei- den, mit denen es verwechselt werden könnte. Insbesondere durch den Bezug zu "schöner Haut von innen" geht die beanstandete Aussage darüber hinaus. (2) Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, die in Ziffern 3 und 4 des Un- terlassungsantrags wiedergegebenen Passagen, die das Berufungsgericht zu- sammen geprüft habe, bezögen sich lediglich auf eine Beschreibung der Hautstruktur, ohne dass eine Aussage in Bezug auf ein bestimmtes Lebensmittel getroffen werde. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aussagen gemäß Ziffer 3 und 4 enthielten mehr als eine Wiedergabe von Lehrbuchwissen über den Auf- bau und die Funktionsweise der menschlichen Haut. Bereits durch die Überschrift "Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit" werde ein unmittelba- rer Bezug zu dem beworbenen Produkt hergestellt, das insbesondere aus Kol- lagen-Peptiden bestehe. Es werde herausgestellt, welche besondere - gar "ent- scheidende" - Bedeutung dem Kollagen im Hinblick auf das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes zukomme. In der Werbebotschaft gemäß Ziffer 4 führe die Beklagte aus, Kollagen sei für das äu- ßere Erscheinungsbild verantwortlich; 80 Prozent der jungen und gesunden Haut bestünden aus Kollagen. Soweit die übrigen in den Ziffern 3 und 4 des Unterlas- sungsantrags enthaltenen Aussagen über den Aufbau und die Funktionsweise 19 20 21 - 11 - des Organs Haut allgemein bekanntes Lehrbuchwissen enthielten, setze die Be- klagte dieses in einen unmittelbaren Kontext zu dem von ihr beworbenen Pro- dukt. (b) Auch diese Beurteilung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler er- kennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht für jede der in Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Passagen eine Begründung genannt, die deren Einordnung als "Angabe" trägt. Für die Aussage gemäß Ziffer 3 hat das Berufungsgericht - zwar ohne es ausdrücklich zu benen- nen, aber doch eindeutig - auf die unmittelbar darüber stehende (Absatz-)Über- schrift und den Text der Aussage selbst abgestellt. Für die Ziffer 4 hat es den weiteren Sinngehalt dieser Passage in den Blick genommen. Die inhaltliche Be- urteilung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht lediglich um objektive Infor- mationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln handelt, zu der das beworbene Lebensmittel gehört, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (3) Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der beschrei- bende Teil der Aussagen müsse jeweils von ihrem werblichen Teil getrennt wer- den. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Unterlassungsbegehren gegen die konkrete Verletzungsform, also gegen die von der Beklagten getroffenen Aus- sagen in ihrem jeweiligen Kontext, richtet. cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht bezüglich der im Kla- geantrag als Nummern 4, 5 und 6 beanstandeten Angaben einen Gesundheits- bezug bejaht. Bei den im Klageantrag als Nummern 1, 2 und 3 angegriffenen Angaben ist hingegen kein Gesundheitsbezug erkennbar. (1) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Aus- druck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkate- 22 23 24 25 - 12 - gorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Ge- sundheit andererseits besteht. Nach der für die Auslegung der Vorschrift maß- geblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Be- griff "Zusammenhang" weit zu verstehen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 [juris Rn. 34 bis 36] - Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 [juris Rn. 22] = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuti- cals; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16, GRUR 2018, 1266 [juris Rn. 34] = WRP 2018, 1461 - Bekömmliches Bier). Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist es erforderlich, dass die Art und Weise dieses Zusammenhangs detailliert dargestellt wird. Die Gefahr eines unreflektierten Verzehrs von Lebensmitteln besteht gerade auch im Fall von vagen Anspielungen auf eine gesundheitsfördernde Wirkung. Entgegen der Ansicht der Revision ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe, dass ein Bezug zu einer konkreten Wirkung auf eine bestimmte Körperfunktion hergestellt wird. Dadurch würde die Begriffsdefinition für gesundheitsbezogene Angaben mit den Zulas- sungsvoraussetzungen für spezielle gesundheitsbezogene Aussagen nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und 14 HCVO vermischt (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, LMuR 2018, 64 [juris Rn. 10 bis 12] - Detox; Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I; aA offenbar Sosnitza in Sosnitza/ Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand März 2025, Art. 2 HCVO Rn. 110 f., vgl. jedoch auch Rn. 117 f.; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Stand März 2023, Art. 2 Rn. 28 und 28a). Es spricht aber nichts dagegen, für die Abgrenzung zwischen gesundheitsbezogenen An- gaben (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und Verweisen auf Vorteile für das gesundheitsbe- zogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 HCVO) einerseits und Verweisen auf Vor- teile für das allgemeine Wohlbefinden anderseits, die nicht der Health-Claims- Verordnung unterfallen, auch in den Blick zu nehmen, ob Aussagen auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen 26 - 13 - (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 [juris Rn. 11] = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör; Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 [juris Rn. 13] = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 23] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 22] - Lernstark, mwN). Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht (Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO). Es gilt dabei kein sta- tistischer, sondern ein normativer Maßstab; nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 HCVO). Auch insoweit sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkennt- nisse und Erwartungen des (Durchschnitts-)Verbrauchers zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 44] - Lernstark, mwN). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesundheitsbezug der beanstandeten Werbeaussagen ergebe sich bereits aus Art. 13 HCVO in Verbin- dung mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Die Angabe, be- stimmte Nährstoffe trügen zur Erhaltung normaler Haut bei, sei dort als gesund- heitsbezogen aufgeführt. Erst recht gelte dies für die von der Beklagten jedenfalls suggerierte Aussage, das von ihr beworbene Produkt trage zur Erhaltung einer "jungen und gesunden Haut" bei. Unabhängig davon stelle die Bewerbung eines Lebensmittels mit einem positiven Einfluss auf Haut und Bindegewebe eine Anpreisung der Förderung einer Körperfunktion im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO dar. Indem die Beklagte auf ihrer (allein) zur Bewerbung der E. Trinkampullen unterhalte- nen Webseite direkt zu Beginn unter der Überschrift "Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland" herausstelle, "wie wichtig Kollagen für unseren Körper 27 28 29 - 14 - und die Hautstrukturen ist", stelle sie an prominenter Stelle einen unmittelbaren Gesundheitsbezug her. Sie suggeriere nicht lediglich einen Beauty-Effekt, son- dern rufe den darüber hinaus gehenden Eindruck hervor, eine ausreichende Ver- sorgung des Körpers mit Kollagen sei sowohl für die Haut als auch für den Körper im Allgemeinen wichtig. Dies könne nur in dem Sinn verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Be- deutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Kör- per - und damit eine Relevanz für die Gesundheit - zukommen solle. Diese Aussage sei im Zusammenhang mit den weiteren Werbebotschaf- ten zu betrachten: So hebe die Beklagte mit der unter Ziffer 1 des Unterlassungs- antrags beanstandeten Aussage hervor, ihr Produkt bestehe neben hochwerti- gen, hautrelevanten Nährstoffen insbesondere aus einem speziellen Kollagen- Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien. Dies werde ergänzt durch die Aussagen zu den Ziffern 2, 5 und 6 des Unterlassungs- antrags, in denen die Beklagte - unter Verweis auf klinische Studien zur Biover- fügbarkeit und zum Transport von Kollagen-Peptiden - näher darlege, aus wel- chem Grund und auf welchem Weg die in ihrem Produkt enthaltenen Kollagen- Peptide vom menschlichen Körper besonders gut aufgenommen und verarbeitet würden, um so "dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschich- ten zur Verfügung" zu stehen. Hieran knüpften wiederum die in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen an, wonach Kol- lagen "das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten" bilde, das "für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist", und die letztlich in der allumfassenden Schluss- folgerung endeten: "Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild ver- antwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen." Mittels dieser sämtliche beanstandete Angaben umfassenden Argumentations- kette rufe die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck her- vor, die Einnahme ihres Produkts befördere jedenfalls den Erhalt, wenn nicht so- gar die Wiedererlangung junger und gesunder Haut. 30 - 15 - Der Gesundheitsbezug der angegriffenen Angaben folge zudem aus dem Health Claims Register der Europäischen Union. Danach sei der nicht zugelas- sene Claim "Fördert die Jugend und Elastizität der Haut / Hilft, die Hautfeuchtig- keit zu erhalten / Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei" nach der insoweit maß- geblichen Auffassung des Verordnungsgebers gesundheitsbezogen, weil er im Zusammenhang mit dem Erhalt der Barrierefunktion der Haut stehe. Nichts An- deres könne für die Werbeaussagen der Beklagten gelten, soweit sie sich positi- ver Effekte ihres Produktes in Bezug auf Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und all- gemein jugendliche Haut berühme. Es bestehe keine Bindung an etwaige Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA). Die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess un- terliege einer inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtig- keitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung. Die Leitlinien der EFSA stellten auch keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen von Lebensmitteln dar. Unabhängig davon werde zumindest die Er- haltung der Barrierefunktion der Haut als solche Wirkung anerkannt. Die mit der angegriffenen Werbung angepriesene Steigerung der im menschlichen Körper vorhandenen Kollagenreserven und die damit suggerierte Wirkung auf die Haut- gesundheit spreche eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers an und beziehe sich danach auf eine För- derung einer Körperfunktion. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Struk- turelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut werde auch nach Ziffer 6.1 der Leitlinien der EFSA als mögliche positive physiologische Wirkung im Sinn der Health-Claims-Verordnung angesehen. (3) Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der ein Durchschnittsver- braucher sämtliche angegriffenen Aussagen so versteht, dass der Verzehr des Lebensmittels der Beklagten positiven Einfluss auf die Funktionen seiner Haut 31 32 33 - 16 - und somit auf seine Gesundheit hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. (a) Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesund- heitsbezogen ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichti- gung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden. Der Kläger hat in seinem Klageantrag sechs Aussagen aus dem Internet- auftritt der Beklagten herausgegriffen. Die einzelnen Aussagen sind sprachlich nicht miteinander verknüpft. Am Ende der Aufzählung findet sich der Zusatz "je- weils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben". Die auch dem Revisionsgericht obliegende Auslegung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 12] = WRP 2021, 604 - Dr. Z, mwN) ergibt, dass der Kläger die Aussagen jeweils einzeln unter Berück- sichtigung ihres werblichen Umfelds angreift, das aus der Anlage K 4 als konkrete Verletzungsform ersichtlich ist. Für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Pas- sage kann auf den gesamten Inhalt der Anlage K 4 als konkrete Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen (aA insoweit wohl OLG Hamburg, OLGR 2006, 873 [juris Rn. 73]; OLG Hamburg, WRP 2015, 1137 [juris Rn. 69]; OLG Hamm, GRUR 2023, 664 [juris Rn. 68]; Brüning in Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., vor § 12 Rn. 100; Schmidt, GRUR-Prax 2014, 71; offengelassen in BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 24] = WRP 2024, 465 - Corona-Prophy- laxe) zurückgegriffen werden. Der Vorteil, der sich für den Kläger möglicherweise aus einer Einbeziehung des werblichen Umfelds ergibt, kann mit dem Nachteil einer geringeren Reichweite des erwirkten Verbots einhergehen, das sich auf die beanstandete Aussage in ihrem konkreten Kontext (einschließlich kerngleicher Verletzungen) beschränkt. 34 35 36 - 17 - (b) Anders als die Revision meint, fallen auf die Hautstruktur oder -elasti- zität bezogene Aussagen über in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO heraus. Die Revision stützt ihren Standpunkt auf Einzelfallentscheidungen (OLG Düssel- dorf, GRUR-RR 2016, 45 [juris Rn. 80 bis 87]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 [juris Rn. 49 bis 54]) und Stimmen aus dem Schrifttum (Rathke/Hahn in Sos- nitza/Meisterernst aaO Stand April 2024, Art. 2 HCVO Rn. 79; Holle/Hüttebräu- ker, HCVO, Art. 2 Rn. 137; Hüttebräuker, PharmR-Sonderheft 2022, 42, 43 f.), denen sich sämtlich nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund solche Aussa- gen von einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung ihres Kon- texts dispensiert sein sollten (zur Maßgeblichkeit des Einzelfalls vgl. insbeson- dere OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 [juris Rn. 52] mwN). Eine Aussage über die Bioverfügbarkeit eines in einem Lebensmittel ent- haltenen Nährstoffs stellt zwar, wie die Revision mit Recht geltend macht, für sich genommen keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Anders ist es jedoch dann, wenn eine Aussage zur Bioverfügbarkeit in den Kontext einer gesundheitlichen Wirkung eines Lebensmittels gesetzt wird (vgl. Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 41 und 43; Hahn/Jakobs, LMuR 2019, 189 Fn. 15; Jakobs/Bruggmann, ZLR 2024, 603, 609; aA Haber in Meisterernst/Haber aaO Stand April 2024, Art. 8 HCVO Rn. 105). (c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf den Text unterhalb der (Gesamt-)Überschrift des beanstandeten Internetauftritts abgestellt, in dem aus- geführt wird, "wie wichtig Kollagen für unseren Körper und die Hautstrukturen ist". Darin hat es einen Verweis auf die Bedeutung eines Nährstoffs für eine Körper- funktion (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO) gesehen und gemeint, die Aussage könne nur so verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kol- lagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Körper - und damit eine Relevanz für die 37 38 39 - 18 - Gesundheit - zukommen solle. Den hierdurch bereits einleitend hergestellten Ge- sundheitsbezug hat es - ebenfalls rechtsfehlerfrei - bei der Würdigung der nach- folgenden vom Kläger beanstandeten Einzelaussagen berücksichtigt. (d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung ist jedoch insofern rechtsfehlerhaft, als es den Gesundheitsbezug der einzelnen angegriffenen Aus- sagen mit einer Verknüpfung sämtlicher angegriffener Passagen zu einer Argu- mentationskette begründet hat. Das Berufungsgericht hätte mit Blick auf die Fas- sung des Klageantrags vielmehr jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds prüfen müssen. (e) Gleichwohl ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Beru- fungsgericht die in den Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags wiedergege- benen Aussagen - unter Einbeziehung des Texts unterhalb der (Gesamt-)Über- schrift - als gesundheitsbezogene Angaben gewertet hat. Für die Aussage gemäß Ziffer 4 hat das Berufungsgericht einen Gesund- heitsbezug aus der Nennung "gesunder Haut" in der angegriffenen Aussage selbst hergeleitet. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Blick auf die Aussage gemäß Ziffer 5 hat das Berufungsgericht bean- standet, dass die Beklagte ihrem Produkt zuschreibt, die darin enthaltenen Pep- tide stünden aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung "dem normalen Kol- lagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung". Darin kann unter Berücksichtigung des einleitenden Texts ein Gesundheitsbezug gesehen wer- den, der im Übrigen durch die (Abschnitts-)Überschrift "Bioverfügbarkeit - Der Schlüssel zur Wirksamkeit" noch verstärkt wird. Bei der Aussage gemäß Ziffer 6 hat das Berufungsgericht auf die von der Beklagten in Bezug genommenen klinischen Studien abgestellt. Auch dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die von den genannten Studien angeblich gemessenen Parameter - Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und 40 41 42 43 44 - 19 - Hautdichte - aus der Sicht eines medizinischen Laien ebenfalls mit der Gesund- heit des Organs Haut in Verbindung gebracht werden. (f) Bei den in den Ziffern 1, 2 und 3 des Unterlassungsantrags wiederge- gebenen Aussagen fehlt es jedoch auch unter Einbeziehung des Texts unterhalb der (Gesamt-)Überschrift und des sonstigen werblichen Umfelds an einem Ge- sundheitsbezug. Bei der Aussage gemäß Ziffer 1 begründet die vom Berufungsgericht her- angezogene Herausstellung der Beklagten, die in ihrem Produkt enthaltenen Peptide seien dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich, noch keinen Gesund- heitsbezug. Diese Herausstellung qualifiziert lediglich die sonstige Beschreibung der Inhaltsstoffe des Produkts. Im Übrigen enthält die Aussage lediglich eine Re- ferenz auf "schöne Haut von innen". Auch unter ergänzender Berücksichtigung des werblichen Umfelds ist daher kein Gesundheitsbezug erkennbar. Die Aussage gemäß Ziffer 2 kann - davon abgesehen, dass sie im Unter- lassungsantrag unrichtig wiedergegeben ist - ebenfalls nicht als gesundheitsbe- zogen gewertet werden. Das Berufungsgericht hat einen Gesundheitsbezug aus dem Verweis auf klinische Studien hergeleitet. Diese werden hier allerdings le- diglich als Beleg für "Beauty-Effekte" genannt. Auch die Aussage gemäß Ziffer 3 lässt keinen Gesundheitsbezug erken- nen. Das Berufungsgericht sieht diesen in der Passage "Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist". Anders als bei der Aussage gemäß Ziffer 6 steht hier - trotz der Bezugnahme auf die Hautelastizität - das äußere Erscheinungsbild der Haut (noch) hinreichend deutlich im Vordergrund. Auch das werbliche Umfeld reicht für die Annahme eines Gesundheitsbezugs dieser Aussage nicht aus. 45 46 47 48 - 20 - (g) Im Übrigen bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen, ohne Erfolg. Sie stellt damit ihr eigenes Verständnis der angegriffenen Angaben gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, dass es nicht auf das Ver- ständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt hätte. (4) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Begründung seines Urteils herangezogen, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen ge- sundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet. (a) Dort wird die Aussage, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung nor- maler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbe- zogene Angabe aufgeführt (vgl. bereits BGH, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 21] - Repair-Kapseln). Danach hält es der europäische Gesetzgeber für möglich, dass der Durchschnittsverbraucher sogar eine Bezugnahme auf die Erhaltung normaler Haut in der Werbung für ein Lebensmittel als gesundheitsbezogene An- gabe ansieht. (b) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltene Liste, die im Zusammenhang mit den zugrundeliegen- den Stellungnahmen der EFSA gelesen werden müsse, beziehe sich auf vorlie- gend nicht in Rede stehende essentielle - also zur Vermeidung von Mangeler- scheinungen notwendige - Nährstoffe wie Biotin, Zink und Vitamin C. Bei der Ent- scheidung zu "Repair-Kapseln" habe der Senat auf die Bezeichnung des Lebens- mittels abgestellt und nicht im Sinne eines Rechtssatzes entschieden, dass sämt- liche Stoffe, die zur Erhaltung normaler Haut beitrügen, stets als gesundheitsbe- zogen anzusehen seien (unter Verweis auf Hüttebräuker, ZLR 2019, 755, 759; Konnertz-Häußler/Conte-Salinas in Holle/Hüttebräuker aaO Art. 13 Rn. 27; 49 50 51 52 - 21 - Hagenmeyer, WRP 2019, 422, 427). Hiermit zeigt die Revision keinen Rechts- fehler des Berufungsgerichts auf und kann dessen auf den Einzelfall bezogene Begründung nicht zu Fall bringen. (5) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner abstrakten Abgrenzung zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Angaben und be- steht insoweit auch kein Ausschlussverhältnis. Allein der Begriff "gesundheitsbe- zogene Angabe" hat eine rechtliche Grundlage in der Health-Claims-Verordnung; nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof den Begriff des "beauty claims" im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbe- schwerde bereits erwähnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZR 142/19, ZLR 2020, 664; hierauf bezugnehmend OLG Stuttgart, GRUR- RR 2022, 335 [juris Rn. 50]; OLG Hamm, GRUR-RR 2023, 389 [juris Rn. 23]; KG, GRUR-RR 2024, 266 [juris Rn. 16]; LG München I, MD 2021, 395 [juris Rn. 50]; LG Bamberg, MD 2024, 710 [juris Rn. 38]; Hüttebräuker, PharmR-Sonderheft 2022, 42, 43; ohne direkte Bezugnahme LG Berlin, MD 2022, 1100 [juris Rn. 29 f.]; LG Düsseldorf, WRP 2022, 1186 [juris Rn. 23 bis 30]). Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht. Die Frage, ob noch ein Anwendungs- bereich für schönheitsbezogene Angaben verbleibt, stellt sich insoweit nicht (aA möglicherweise OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 40 [juris Rn. 84]). Entgegen der Ansicht der Revision ist dadurch auch kein Leerlaufen des Irreführungsver- bots nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b LMIV zu besorgen, nach dem einem Lebens- mittel keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden dürfen, die es nicht besitzt. (6) Die Revision rügt zwar im Ausgangspunkt mit Recht, dass aus dem Umstand, dass das Health Claim Register eine nicht zugelassene Aussage "För- dert die Jugend und Elastizität der Haut / Hilft, die Hautfeuchtigkeit zu erhalten / 53 54 - 22 - Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei" für langkettige mehrfach ungesättigte Fett- säuren (Gamma-Linolensäure) enthält, kein zwingendes Argument für die Ein- stufung der im Streitfall angegriffenen Aussagen als gesundheitsbezogene An- gaben folgt. Zum einen steht die aus dem Register ersichtliche Aussage nicht im Zusammenhang mit Kollagen. Zum anderen hat die EFSA den Gesundheitsbe- zug bei der aus dem Register ersichtlichen Aussage in einem Erhalt der Bar- rierefunktion der Haut gesehen, mit der die Beklagte im Streitfall nicht geworben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht den Gesundheits- bezug der Aussagen gemäß Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags im Ein- zelfall rechtsfehlerfrei festgestellt hat. (7) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts folgt auch nicht daraus, dass es sich in Widerspruch zu den Leitlinien und zur Zulassungspraxis der EFSA ge- setzt hätte. (a) Diese sind, wie auch die Revision zugesteht, für die Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht bindend. Das Vorbringen der Revision, nach Zif- fer 6.1 der einschlägigen Leitlinie der EFSA (Guidance on the scientific require- ments for health claims related to bone, joints, skin, and oral health, EFSA-Jour- nal Volume 10, Issue 5, May 2012, 2702, S. 10 bis 12; ergänzend auch Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to various food(s)/food constituent(s) and health relationships …, EFSA-Journal Volume 9, Issue 6, June 2011, 2228, S. 48 [ID 1950]) seien ausschließlich Beiträge zur körpereigenen Bil- dung von Kollagen zum Erhalt der normalen Gewebestruktur, zum Erhalt der Bar- rierefunktion der Haut und zum Schutz vor Wasserverlust als gesundheitsbezo- gen anzusehen, präjudiziert daher nicht die gerichtliche Beurteilung der von dem Kläger angegriffenen Aussagen anhand eines normativ zu ermittelnden Ver- ständnisses des Durchschnittsverbrauchers. Nichts Anderes ergibt sich aus einer von der Revision behaupteten Behördenpraxis in Frankreich, Belgien und den Niederlanden, die sich angeblich an der Auffassung der EFSA orientiere und die 55 56 - 23 - Bewerbung von Lebensmitteln mit spezifischen schönheitsbezogenen Angaben ermögliche. (b) Unabhängig davon ist die EFSA lediglich der Ansicht, dass Aussagen zur Aufrechterhaltung der normalen Struktur, Flüssigkeitsversorgung, Elastizität oder des Aussehens der Haut sich "nicht notwendigerweise" auf eine besondere physiologische Funktion im Sinn der Health-Claims-Verordnung beziehen ("not necessarily", vgl. EFSA-Journal Volume 10, Issue 5, May 2012, 2702, S. 10). Auch hieraus ergibt sich, dass einer einzelfallbezogenen Prüfung nicht vorgegrif- fen werden soll (aA möglicherweise Feuerhake, ZLR 2017, 545, 547). Insoweit stellt auch die von der Revision befürwortete indizielle Berücksichtigung der Leit- linien und Stellungnahmen der EFSA (Hüttebräuker, ZLR 2019, 755, 757 f.; dies., PharmR 2022, 42, 44) das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts zu den Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags nicht in Frage. dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen, soweit sie gesundheitsbezogen sind, als nicht zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO an- gesehen. (1) Für die Abgrenzung zwischen speziellen gesundheitsbezogenen An- gaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nichtspezifischen gesundheitsbe- zogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 3 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebens- mittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaft- liche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsver- fahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 24] - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] - B-Vita- mine II, mwN; GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 19] - Botanicals I). Die Zulässigkeit 57 58 59 - 24 - der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinn von Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit ei- ner zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende An- gaben verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 [juris Rn. 51] - Lernstark, mwN; GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 30] - Repair-Kapseln). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, in den angegriffenen Werbe- aussagen der Beklagten werde eine bestimmte Körperfunktion, nämlich des Organs Haut genannt, das durch ihre Trinkampullen positiv beeinflusst werden solle. Die Werbeaussagen seien nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bereits deshalb ver- boten, weil sie nicht identisch oder inhaltsgleich mit zugelassenen Angaben seien. Die Aussagen ließen auch nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der Trinkampullen beruhen solle. Ein zugelassener Claim für Kollagen existiere unstreitig nicht. (3) Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. ee) Das Berufungsgericht hat auch die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu fordernde Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht. Insoweit erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consor- zio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entschei- dungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch 60 61 62 63 - 25 - die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantwor- ten ist. D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Beru- fungsurteil teilweise - hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Unterlassungsan- trags - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist das mit der Beru- fung der Beklagten angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzu- weisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das fest- gestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentschei- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.05.2023 - I-18 O 20/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2024 - I-4 U 114/23 - 64 - 26 - Verkündet am: 9. Oktober 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:281025BIZR135.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 135/24 vom 28. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Gliederung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit folgendermaßen berichtigt: - Randnummer 24 muss mit "b)" beginnen statt mit "cc)" - Randnummer 25 muss mit "aa)" beginnen statt mit "(1)" - Randnummer 28 muss mit "bb)" beginnen statt mit "(2)" - Randnummer 33 muss mit "cc)" beginnen statt mit "(3)" - Randnummer 34 muss mit "(1)" beginnen statt mit "(a)" - in Randnummer 37 wird "(b)" gestrichen - Randnummer 39 muss mit "(2)" beginnen statt mit "(c)" - Randnummer 40 muss mit "(3)" beginnen statt mit "(d)" - Randnummer 41 muss mit "(a)" beginnen statt mit "(e)" - Randnummer 45 muss mit "(b)" beginnen statt mit "(f)" - Randnummer 49 muss mit "(c)" beginnen statt mit "(g)" - Randnummer 58 muss mit "c)" beginnen statt mit "dd)" - Randnummer 59 muss mit "aa)" beginnen statt mit "(1)" - Randnummer 60 muss mit "bb)" beginnen statt mit "(2)" - Randnummer 61 muss mit "cc)" beginnen statt mit "(3)" - Randnummer 62 muss mit "5." beginnen statt mit "ee)". Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.05.2023 - I-18 O 20/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2024 - I-4 U 114/23 -