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Urteil

IX ZR 257/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterstützungskasse kann in ihrer Satzung einen allgemeinen Verzicht der Trägerunternehmen auf Rückforderungsansprüche des gebildeten Kassenvermögens vorsehen; dieser Ausschluss geht materiell-rechtlichen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB vor. • Dotationszahlungen an eine Unterstützungskasse sind keine anfechtbare unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, wenn sie dem Zweck dienen, die vom Unternehmen zugesagte Altersversorgung durch die Kasse sicherzustellen. • Die Stufenklage ist zulässig, wenn der Kläger die Auskunft zur Bestimmbarkeit eines behaupteten Zahlungsanspruchs benötigt; im vorliegenden Fall bestand zwar Auskunftsbedarf, der Zahlungsanspruch war jedoch materiell unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe von Dotationsmitteln an Insolvenzverwalter bei satzungsbedingtem Verzicht • Eine Unterstützungskasse kann in ihrer Satzung einen allgemeinen Verzicht der Trägerunternehmen auf Rückforderungsansprüche des gebildeten Kassenvermögens vorsehen; dieser Ausschluss geht materiell-rechtlichen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB vor. • Dotationszahlungen an eine Unterstützungskasse sind keine anfechtbare unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, wenn sie dem Zweck dienen, die vom Unternehmen zugesagte Altersversorgung durch die Kasse sicherzustellen. • Die Stufenklage ist zulässig, wenn der Kläger die Auskunft zur Bestimmbarkeit eines behaupteten Zahlungsanspruchs benötigt; im vorliegenden Fall bestand zwar Auskunftsbedarf, der Zahlungsanspruch war jedoch materiell unbegründet. Die R. R. GmbH erteilte ihrem Geschäftsführer 1998 eine Pensionszusage. 2006 trat die Gesellschaft einer Unterstützungskasse bei und vereinbarte 2007 einen Leistungsplan, wonach die Kasse die zugesagten Renten erbringen und die Gesellschaft Dotationszahlungen leisten sollte; diese Mittel wurden in eine Rückdeckungsversicherung eingesetzt. Zwischen 2007 und 2008 zahlte die Gesellschaft insgesamt 866.165,82 € an die Kasse. Nach Insolvenzeröffnung der Gesellschaft 2009 forderte der Insolvenzverwalter Auskunft und Zahlung oder hilfsweise Rückgewähr von 703.401,62 € aus den Dotationszahlungen. Die Kasse zahlte Renten an den Geschäftsführer und später an dessen Witwe, die zudem Forderungsrechte aus der Versicherung verpfändet erhielt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der BGH bestätigte dies. • Zulässigkeit der Stufenklage: Die Stufenklage ist hier zulässig, weil der Insolvenzverwalter Auskunft benötigt, um den behaupteten Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Überschusses des Kassenvermögens beziffern zu können. • Geschäftsbesorgungsverhältnis: Es liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor; die Kasse wurde beauftragt, die Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. • Herausgabeansprüche (§ 667 BGB): Ein Anspruch aus § 667 Fall 1 scheitert, weil die Kasse die Dotationszahlungen auftragsgemäß zur Rückdeckungsversicherung verwendet hat und damit nicht mehr als unverwen­detes Geld vorliegt. • Satzungsrechtlicher Verzicht: § 12 Abs. 2 der Satzung enthält einen generellen Verzicht der Trägerunternehmen auf Rückforderung des gebildeten Kassenvermögens; dieser satzungsrechtliche Ausschluss gilt auch für Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis und verdrängt Herausgabeansprüche nach materiell-rechtlicher Prüfung. • Inhaltskontrolle der Satzung: Satzungsbestimmungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle, sondern der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB; der Verzicht ist sachlich durch den Vereinszweck gerechtfertigt und hält Inhaltskontrolle stand. • InsO-Rechtlich (§§ 115,116,119 InsO): Der satzungsunabhängige Verzicht auf Rückforderungsansprüche führt nicht zur Unwirksamkeit nach § 119 InsO, weil hier kein ausreichender Massebezug der übertragenen Mittel besteht und die Dotationszahlungen bereits zur Rückdeckung verwendet worden sind. • Anfechtungsanspruch (§ 134 InsO): Eine Anfechtung nach § 134 InsO scheidet aus, weil die Dotationszahlungen nicht unentgeltlich waren; die Gesellschaft erhielt als Gegenleistung die Verpflichtung der Kasse, die Versorgung als Dritter zu erfüllen, sowie die Sicherung der Versorgungsleistung durch Rückdeckungsversicherung. • Ergebnis der rechtlichen Wertung: Materiell-rechtlich bestehen keine Herausgabe- oder Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Unterstützungskasse unter den gegebenen vertraglichen und satzungsrechtlichen Verhältnissen. Der Revision des Insolvenzverwalters wurde nicht stattgegeben; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Der Insolvenzverwalter hat keinen Zahlungs- oder Rückforderungsanspruch gegen die Unterstützungskasse, weil die Dotationszahlungen auftragsgemäß zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung verwendet wurden und die Satzung der Kasse einen wirksamen, satzungsrechtlich gerechtfertigten Verzicht der Trägerunternehmen auf Rückforderungsansprüche enthält. Damit standen der Kasse die aus der Rückdeckungsversicherung resultierenden Ansprüche zu, die zur Sicherung der Versorgung verpfändet und zur Auszahlung an den Geschäftsführer bzw. dessen Hinterbliebene bestimmt sind. Eine Anfechtung als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO ist nicht möglich, weil die Leistungen der Gesellschaft entgeltlich waren; folglich kann der Insolvenzverwalter die begehrte Summe nicht durchsetzen. Die Revision wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.