Beschluss
XII ZB 109/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein notarieller Ehevertrag, der in seiner Gesamtheit faktisch einen kompensationslosen Ausschluss nahezu aller Scheidungsfolgen vorsieht, kann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein.
• Zur Sittenwidrigkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Vertragsregelungen erforderlich; isoliert rechtlich zulässige Einzelabreden können im Zusammenwirken zu einer unzulässigen einseitigen Belastung führen.
• Besteht eine subjektive Imparität (Ausnutzung wirtschaftlicher oder sozialer Abhängigkeit) und fehlen Kompensationen, ist der Vertrag nichtig und der nacheheliche Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann in den Entscheidungsgründen eingeschränkt sein; eine Beschränkung muss sich jedoch auf rechtlich selbständige Teile beziehen und ist hier auf die Unterhaltssache beschränkt worden.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrigkeit gesamtheitlicher Ausschluss von Scheidungsfolgen; Anspruch auf Krankheitsunterhalt • Ein notarieller Ehevertrag, der in seiner Gesamtheit faktisch einen kompensationslosen Ausschluss nahezu aller Scheidungsfolgen vorsieht, kann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein. • Zur Sittenwidrigkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Vertragsregelungen erforderlich; isoliert rechtlich zulässige Einzelabreden können im Zusammenwirken zu einer unzulässigen einseitigen Belastung führen. • Besteht eine subjektive Imparität (Ausnutzung wirtschaftlicher oder sozialer Abhängigkeit) und fehlen Kompensationen, ist der Vertrag nichtig und der nacheheliche Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann in den Entscheidungsgründen eingeschränkt sein; eine Beschränkung muss sich jedoch auf rechtlich selbständige Teile beziehen und ist hier auf die Unterhaltssache beschränkt worden. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie schlossen 1995 einen notariellen Ehevertrag, der wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (mit enger Ausnahme für Kinderbetreuung), Ausschluss von Zugewinn, Versorgungsausgleich sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht regelte und für den Ehemann mit der Übertragung von Geschäftsanteilen im Familienunternehmen verknüpft war. Die Ehefrau gab Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung auf und war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer wirtschaftlich unterlegenen Lage. Später entwickelte sich bei ihr eine Multiple Sklerose; sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Die Parteien trennten sich 2011; die Scheidung wurde 2014 rechtskräftig. Das Amtsgericht wies Unterhaltsansprüche ab und verneinte den Versorgungsausgleich; das Oberlandesgericht führte den Versorgungsausgleich durch und sprach der Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu. Der Ehemann rügte dies mit Rechtsbeschwerde, die sich vor dem BGH teilweise gegen die Unterhaltsentscheidung richtete. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war insoweit unzulässig, als sie die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betraf, weil hierfür keine Zulassung vorlag; die Zulassung war auf die Unterhaltssache beschränkt. • Antragsauslegung: Die Beschwerdebegründung der Ehefrau genügte den Anforderungen des § 117 FamFG, weil aus den innerhalb der Frist eingereichten Schriftsätzen hinreichend ersichtlich war, dass sie ihren erstinstanzlichen Unterhaltsantrag weiterverfolgen wollte. • Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB: Das Oberlandesgericht hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller vertraglichen Elemente zu Recht die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags festgestellt. Zwar sind einzelne Ausschlüsse (Zugewinn, Versorgungsausgleich, Begrenzungen beim Unterhalt) für sich genommen nicht zwingend unwirksam, doch führte das Zusammenwirken der Regelungen hier zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau. • Subjektive Imparität: Es lagen verstärkende Umstände vor: die Ehefrau war in die Verhandlungen nicht eingebunden, hatte keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung, unterschrieb ohne Einsicht und war aufgrund sozialer und wirtschaftlicher Abhängigkeit in einer unterlegenen Verhandlungsposition. Das nutzte der Ehemann aus. • Fehlende Kompensation: Der Vertragsinhalt kam einem fast kompensationslosen Totalverzicht gleich; die mit der Unternehmensübertragung verknüpfte Motive des Ehemanns rechtfertigten keine Ausnutzung der wirtschaftlichen Lage der Ehefrau. • Rechtsfolge: Wegen Nichtigkeit des Ehevertrags ist der vertragliche Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam; die Ehefrau hat daher Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB. • Bemessung: Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt nach konkretem Bedarf und den eigenen Einkünften der Ehefrau berechnet; die Bemessung (gestufte Zahlungen, Herabsetzung ab 2020) wurde nicht beanstandet. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde des Ehemanns insoweit, als sie sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet, und weist die weitergehende Rechtsbeschwerde zurück. Zur Unterhaltssache bleibt es dabei, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig ist, weil die Gesamtkonstellation der Vertragsregelungen und die subjektive Ausnutzung der wirtschaftlichen/sozialen Abhängigkeit der Ehefrau zu einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung führten. Folge ist, dass der vertragliche Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam ist und die Ehefrau einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB hat. Die von dem Oberlandesgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge und die zeitliche Staffelung sind rechtlich zutreffend und werden nicht beanstandet. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.