Leitsatz
I ZR 162/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250620UIZR162
23mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250620UIZR162.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 162/16 Verkündet am: 25. Juni 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B-Vitamine II Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3; UWG § 3a a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materiel- le und eine visuelle Dimension. b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im We- sentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert. c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusam- menhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmit- telbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe. d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht voll- ständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermau- ern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist aller- dings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird. e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allge- meine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht wer- den, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissen- schaftliche Nachweise belegt sind. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 30. April 2020 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 a und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Ur- teil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Au- gust 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächt- nis" zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie in der Anlage K 3 geschieht. II. Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung ge- gen die Verpflichtung gemäß Ziffer I ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ord- nungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichne- ten Handlungen begangen hat, wobei die Auskunft in Form eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses zu er- folgen hat, welches insbesondere enthalten muss: 1. Angaben der Liefermengen und der Lieferpreise; 2. Angaben über die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemitteln, Verbreitungsgebiet, Verbreitungs- zeitraum und Auflagenhöhe. - 3 - IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die un- ter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 62,5% und die Beklagte 37,5%. Die Gerichtskosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision und des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Be- klagte 2/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt pflanzliche Arzneimittel mit Ginkgo-Blätter-Extrakt her, die sie in Deutschland unter der Bezeichnung "Tebonin" vertreibt. Diese Arz- neimittel sind zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gehören. Die Beklagte vertreibt unter der Dachmarke "Doppelherz" Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel, darunter das Nahrungsergänzungsmittel "Doppel- herz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin". Dabei handelt es sich um ein Kom- binationspräparat, das aus insgesamt acht Inhaltsstoffen besteht, darunter Cholin, Zink, Ginkgoblätter-Extrakt und die Vitamine B1 (Thiamin), B2, B5 (Pan- tothensäure) und B12. Die Beklagte brachte ihr Produkt in der nachfolgend ab- gebildeten Aufmachung (Anlage K 3) in Verkehr: 1 2 - 4 - Auf der Vorderseite der Umverpackung befand sich die Angabe B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis. 3 - 5 - Auf der Rückseite der Umverpackung waren unter anderem die folgenden Angaben aufgedruckt: Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit die Aufgaben des All- tags zu bewältigen, spielen regelmäßige geistige Herausforderung sowie gesunde Ernährung eine Rolle. Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven ist daher auf eine gute Nährstoffversorgung angewiesen. Die Kapseln von Doppelherz enthalten 100 mg Cholin, B-Vitamine und das Spu- renelement Zink. Zusätzlich enthalten sind 100 mg Ginkgoextrakt. Vitamin B1 und Vitamin B12 tragen zum normalen Energiestoffwechsel und zur normalen Nervenfunktion bei und leisten einen Beitrag zur normalen Funktion der Psyche. Vitamin B2 spielt wie Vitamin B1 eine Rolle im normalen Energiestoffwechsel und für die normale Nervenfunktion. Darüber hinaus trägt es dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. Folsäure spielt auch eine Rolle für die normale Funktion der Psyche. Darüber hin- aus hat Folsäure eine Funktion bei der Zellteilung. Pantothensäure leistet einen Beitrag zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit und trägt wie Folsäure und Vitamin B12 zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. Das Spurenelement Zink leistet einen Beitrag zur normalen kognitiven Funktion und trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. Cholin ist Bestandteil von Phospholipiden, den Hauptbestandteilen der Zellmemb- ranen. Cholin wird in Nerven und Gehirn zu dem Neurotransmitter Acetylcholin umgewandelt. Neurotransmitter sind Botenstoffe, die Informationen zwischen den Nervenzellen übertragen. Der Ginkgo-Baum ist widerstandsfähig und sehr anpassungsfähig. In Asien ist der Baum ein Symbol für Lebenskraft. Die Klägerin sieht in der auf der Vorderseite der Umverpackung aufgedruckten Angabe B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis einen Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß Art. 3 Satz 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- 4 - 6 - ber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) sowie gegen die allgemeinen lebensmittelrechtlichen und wett- bewerbsrechtlichen Irreführungsverbote gemäß § 11 Abs. 1 LFGB, § 5 Abs. 1 UWG. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu- tung - mit dem Antrag zu I 1 a beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Nah- rungsergänzungsmittel "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit der Angabe zu bewerben oder bewerben zu lassen, für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis, wenn dies wie in der vorstehend wiedergegebenen Umverpackung geschieht. Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung (Antrag zu III) in Anspruch genommen sowie beantragt, deren Verpflichtung zum Schadenser- satz festzustellen (Antrag zu IV). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, LRE 73, 148). Mit ihrer vom Senat zu- gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre vorgenannten Klageanträge weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (GRUR 2018, 959 = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I) dem Gerichtshof der Europäischen Union fol- gende Fragen zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt: 5 6 7 - 7 - 1. Sind einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesund- heitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vor- derseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite der Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält? 2. Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. Januar 2020 (C-524/18, GRUR 2020, 310 = WRP 2020, 296 - Dr. Willmar Schwabe) wie folgt entschieden: 1. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist dahin aus- zulegen, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach je- dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle ge- sundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergän- zungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Anga- be, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hin- weis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt. 2. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist dahin aus- zulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im All- gemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen. Dafür reicht es aus, dass diesen Verweisen spezielle 8 - 8 - gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsantrag zu I 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge seien nicht begründet. Zur Be- gründung hat es ausgeführt: Die Angabe sei nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Zwar handele es sich bei dem Produkt der Be- klagten um ein Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ferner liege eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor. Die angegriffene Angabe sei jedoch als Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. Der Verweis sei zulässig, weil ihm - auf der Rücksei- te der Verpackung - spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt seien, die in einer Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf- geführt seien. Die auf der Rückseite der Umverpackung befindlichen Angaben zu den Vitaminen B1 (Thiamin), B5 (Pantothensäure) und B12 sowie zum Be- standteil Zink stimmten mit Angaben überein, die in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen worden seien. Die angegriffene Angabe sei aber auch dann zulässig, wenn man sie als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 einstufen wollte. Sie sei gleichbedeutend mit den 9 10 11 12 - 9 - in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelasse- nen Angaben. Somit seien auch die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingehalten. Die mit der Angabe "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" ausgelobten Wirkun- gen seien zudem gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert. Ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination liege zwar nicht vor, sei aber bei der vorliegenden Sachlage unter Berücksichtigung des Zulassungssystems der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch nicht erforderlich. Die Aufnahme einer gesundheitsbezogenen Angabe in die Liste nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setze bereits einen wissenschaftlichen Nachweis voraus. Eines produktbezo- genen Wirksamkeitsnachweises bedürfe es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen einzelnen Nährstoffen oder sonstigen Bestand- teilen des Lebensmittels bestünden, die dazu führten, dass die mit den zuge- lassenen Angaben ausgelobten Wirkungen bei dem Lebensmittel nicht einträ- ten. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus dem lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot gemäß § 11 LFGB sowie dem allgemeinen wettbewerbs- rechtlichen Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu. Verwende ein Le- bensmittelunternehmer eine gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und wissenschaftlich abgesicherte Angabe, so könne ein wettbe- werbswidriges Verhalten nicht mit einem Verstoß gegen diese Irreführungsver- bote begründet werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die beanstan- dete Angabe nicht irreführend, weil die ausgelobten Wirkungen sich ausschließ- lich auf zugelassene Angaben bezögen, die sich in der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befänden und bei denen grundsätzlich bereits aufgrund der Aufnahme in diese Liste davon auszugehen sei, dass sie hinrei- chend wissenschaftlich abgesichert seien. 13 - 10 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er- folg. Der von ihr geltend gemachte Unterlassungsantrag (dazu B I) sowie die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Anträge (dazu B II) sind begründet. 14 - 11 - I. Der Unterlassungsantrag ist gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit den Rechtsbruchtatbeständen gemäß § 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG in Verbindung mit den Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Die beanstandete Angabe "für Gehirn, Nerven, Kon- zentration und Gedächtnis" ist gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, weil ihr keine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe bei- gefügt ist. 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begrün- det, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 74/16, GRUR 2018, 104 Rn. 10 = WRP 2018, 56 - Kulturchampignons I, mwN). Die Änderung des Rechtsbruch- tatbestands (§ 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtsla- ge geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN). 2. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unter- lassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF) liegen vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, §§ 3a, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF sind. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltens- regelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrau- 15 16 17 - 12 - chern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III, mwN). 3. Die beanstandete Angabe verstößt gegen Art. 10 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006. a) Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Ver- weise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmit- tels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbe- finden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Daran fehlt es im Streitfall. b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne der Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer ge- sundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B- Vitamine I). c) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine solche gesundheits- bezogene Angabe maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 18 bis 23 - B-Vitamine I). 18 19 20 21 22 - 13 - An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revision hieran geübten Kritik fest. Der Vorabentscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen, dass die hier in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen sind. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesund- heitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats da- rauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwi- schen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Be- standteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B- Vitamine I, mwN). Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezo- gene Wohlbefinden - ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - durch wissen- schaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 - Dr. Willmar Schwabe). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Re- vision nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener An- gaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium 23 24 - 14 - zwischen diesen Gruppen dienen kann. Verweise auf allgemeine gesundheits- bezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen - wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraus- setzt - spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 - Dr. Willmar Schwabe). Danach müssen für allgemeine gesundheitsbe- zogene Angaben - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden; vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittel- bare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle ge- sundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftli- che Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts). Für allgemeine ge- sundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisan- forderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I). d) Vorliegend ist weiter davon auszugehen, dass die auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Angaben zu Vitamin B1 (Thiamin), B5 (Pantothen- säure), B12 und Zink spezielle gesundheitsbezogene Angaben darstellen, die in einer Liste gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt sind. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tat- richterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dorti- gen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 25 - B-Vitamine I). 25 - 15 - e) Im Streitfall sind jedoch die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die sich auf der Rückseite der Verpackung befinden, dem auf der Vorderseite der Verpackung befindlichen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile nicht "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. aa) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 40 - Dr. Willmar Schwabe). In seiner materiellen Dimen- sion erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen ge- sundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Anga- be. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemei- ne Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe). Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifü- gens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammen- hangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsver- braucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe). Können die speziellen gesundheitsbezoge- nen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Sei- te der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie un- termauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusam- menhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher 26 27 - 16 - Hinsicht sichergestellt wird (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 48 - Dr. Willmar Schwabe). bb) Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die materielle Dimensi- on des Begriffs "beifügen" erfüllt ist, ob also eine inhaltliche Entsprechung zwi- schen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen ge- sundheitsbezogenen Angabe vorliegt und die spezielle Angabe die allgemeine Angabe untermauert. Es ist zweifelhaft, ob es dafür ausreicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beanstandeten allgemeinen Angaben auf der Verpackungsvorderseite in ihrer Gesamtheit inhaltlich von den speziel- len Angaben für die aufgeführten Bestandteile auf der Verpackungsrückseite gedeckt sind, oder ob es hierfür erforderlich ist, dass der Durchschnittsverbrau- cher den einzelnen angegriffenen allgemeinen Angaben auf der Verpackungs- vorderseite jeweils die diese erläuternden speziellen Angaben auf der Verpa- ckungsrückseite zutreffend zuordnen kann, und ob diese Voraussetzung vorlie- gend erfüllt ist. Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der visuellen Dimension des Erfordernis- ses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein unmittelbarer visueller Zusammenhang zwischen dem an- gegriffenen Verweis und den speziellen gesundheitsbezogenen Angaben be- steht nicht. Die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben werden auf der Verpackungsrückseite gemacht und befinden sich daher nicht in räumlicher Nähe oder unmittelbaren Nachbarschaft zu dem auf der Verpackungsvordersei- te abgedruckten Verweis. Es kann offenbleiben, ob im Streitfall die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Verpackungsvorderseite erscheinen konnten und das Erfor- dernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden konnte. Es fehlt jedenfalls auch an einem solchen ausdrücklichen Hinweis wie 28 29 - 17 - etwa einem Sternchenhinweis, mit dem klar und für den Verbraucher vollkom- men verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den speziellen ge- sundheitsbezogenen Angaben und dem allgemeinen Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird. - 18 - II. Die Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 UWG zum Schadenser- satz verpflichtet, weil sie die gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben jedenfalls fahrlässig gemacht hat. Der zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbs- verstoß begründeten Rechtsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 44 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II). C. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil demnach im Kos- tenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 a und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte nach dem Unterlassungs- antrag zu I 1 a und den darauf bezogenen Anträgen auf Auskunft und Feststel- lung der Schadensersatzpflicht zu verurteilen. 30 31 32 - 19 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - 14c O 138/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2016 - I-15 U 8/15 - 33