Urteil
10 U 455/19
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0407.10U455.19.00
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Leitsätze
1. Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin haben in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig war. Danach sind solche Ansprüche mit Ablauf der 31. Dezember 2018 verjährt.(Rn.39)
(Rn.58)
2. Beruft sich ein Kläger auf eine Verjährungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren, hat er auf das Bestreiten des Beklagten den konkreten Beitrittstermin zu benennen und ggf. zu belegen.(Rn.68)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019, Az. 15 O 217/19, wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019, Az. 15 O 217/19 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin haben in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig war. Danach sind solche Ansprüche mit Ablauf der 31. Dezember 2018 verjährt.(Rn.39) (Rn.58) 2. Beruft sich ein Kläger auf eine Verjährungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren, hat er auf das Bestreiten des Beklagten den konkreten Beitrittstermin zu benennen und ggf. zu belegen.(Rn.68) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019, Az. 15 O 217/19, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019, Az. 15 O 217/19 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.500,00 € festgesetzt. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs. 1. Der Kläger kaufte am 01.11.2012 bei einer Privatperson ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Modell Audi Q5, 2,0 l TDI zu einem Kaufpreis von 38.500,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Motors, Schadensersatz. Am 9. März 2020, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 116.958 km auf. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit verschiedenen zwischen dem 27.01.2016 und dem 20.12.2016 erteilten Bestätigungen hat das KBA sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird. Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Form der Zahlung von 38.500,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hieraus Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie von weiteren Zinsen aus 38.500,00 € in Höhe von 4 % jährlich seit dem 01.11.2012 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit, auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs gerichteten Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 24.202,26 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hieraus Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer Zinsen i.H.v. 4 % jährlich vom 01.11.2012 bis zum 20.05.2019 aus 3.850,00 € an den Kläger verurteilt. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden zugesprochen i.H. von 1.242,84 €. Ferner wurde festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen angeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB, § 831 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Kläger habe mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Hätte der Kläger die Hintergründe gekannt, hätte er kein Fahrzeug mit einer solchen Manipulation am Motor erworben. Der Kläger habe den Schaden aufgrund einer Täuschung der Beklagten erlitten. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig. Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB seien zu bejahen. Die Schädigung des Klägers sei vorsätzlich erfolgt. Der Kläger habe schlüssig dargetan, dass der Vorstand der Beklagten bzw. deren leitende Angestellte nicht umhingekommen seien, von der Manipulation in dem unstreitigen Ausmaß Kenntnis zu haben. Der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sei sie nicht nachgekommen. Der Kläger könne daher Schadensersatz verlangen. Das Aufspielen des Software-Updates führe nicht dazu, dass ein Schaden nicht mehr vorliege. Der Kläger könne die Rückzahlung des Kaufpreises von 38.500,00 € verlangen. Allerdings seien im Wege des Vorteilsausgleichs Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km auf 14.297,74 €. Da der Kläger die von ihm behauptete, jedoch bestrittene Laufleistung bei Kauf des Gebrauchtwagens nicht nachgewiesen habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der gesamte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilte und insoweit unstreitig gestellte Kilometerstand von ihm selbst gefahren worden sei. Der Anspruch sei nicht verjährt. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, noch im Jahr 2015 eine Klage zu erheben, ganz unabhängig davon, ob er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs gehabt habe. Auch ein Rechtskundiger habe im Jahr 2015 die Lage nicht so einschätzen müssen, dass gegen den Hersteller aus § 826 BGB eine vertretbare, wenngleich nicht risikolose Klage erhoben werden konnte. Die Hürden für eine Inanspruchnahme des Herstellers über § 826 BGB seien sehr hoch. Die Aufarbeitung des Abgas-Skandals sei schleppend verlaufen. Die Instanzrechtsprechung habe sich anfangs sehr zögerlich entwickelt. Der Zinsanspruch folge vom Datum des Gebrauchtwagenkaufs bis zur Rechtshängigkeit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 849 BGB und im Übrigen aus §§ 288, 291 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nur in Höhe einer 1,3 Gebühr zuzusprechen, da die Rechtslage weder umfangreich noch schwierig sei. Der Feststellungsantrag sei begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf den Abzug von Nutzungsvorteilen an und bringt vor, Gebrauchsvorteile seien vorliegend nicht abzuziehen. Dies laufe dem Gebot der effektiven Durchsetzung von Unionsrecht zuwider und stelle eine unbillige Begünstigung des sittenwidrig handelnden Schädigers dar. Auf den gesamten Kaufpreis seien seit dem Kauf Zinsen gem. § 849 BGB zu zahlen. Auch sei eine vorgerichtliche Anwaltsgebühr in Höhe von 2,0 aus einem Gegenstandswert in Höhe des gesamten Kaufpreises anzusetzen. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019 (Az: 15 O 217/19) wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 14.297,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 1.191,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 38.500,00 € seit dem 01.11.2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Beklagte beantragt insoweit, das am 17. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, 15 O 217/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bringt zur Begründung ihrer Berufung vor: Es fehle bereits an einer Täuschung durch die Beklagte, die am Verkauf des Fahrzeugs nicht beteiligt gewesen sei. Auch liege ein Schaden nicht vor. Es gebe weder eine softwarebedingte Werteinbuße noch eine Beeinträchtigung der „Zulassungsfähigkeit“ des Fahrzeugs. Das „Stilllegungsrisiko“ begründe kein rechnerisches Minus. Das Update habe keine technischen Nachteile. Das Thermofenster sei zulässig. Es liege auch kein Fall der subjektiven Zweckverfehlung vor. Jedenfalls liege nach dem Update kein Schaden mehr vor. Im Übrigen sei der Nutzungsersatz zu niedrig angesetzt worden. Das Landgericht habe fehlerhaft einen Kausalzusammenhang angenommen. Der Kausalitätsnachweis sei nicht geführt. Ein Anscheinsbeweis komme vorliegend nicht in Betracht. Unzutreffend sei auch die Bejahung der Voraussetzungen des § 849 BGB durch das Landgericht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufungen sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu, da das Fahrzeug bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG versehen war. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 199/19; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 154/19; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 338/19). Dem Anspruch steht jedoch gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte ist daher berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern. 1.) Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung und ihrer Erwiderung auf die Berufung des Klägers zur Frage der Verjährung zwar nicht Stellung genommen. Sie hat aber bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben. Es genügt allerdings, dass die Einrede der Verjährung einmal erhoben wird. Einer ausdrücklichen Wiederholung der Einrede der Verjährung in der zweiten Instanz bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88; Bach in BeckOGK, Stand: 1.1.2020, § 214 BGB Rn. 45; Henrich in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 214 Rn. 2; vgl. auch Rimmelspacher in MüKo/ZPO, 5. Aufl., § 529 Rn. 35; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 529 Rn. 25). 2.) Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 ZPO richtet sich ebenso wie die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also die Beklagte. a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2012 entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 154/19, juris Rn. 43 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber noch keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners. b) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. aufbaut, liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 Rn. 27 mit Nachw. d. älteren Rspr.; Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 Rn. 17; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Anstelle positiver Kenntnis genügt auch grob fahrlässige Unkenntnis der genannten Umstände. Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13 Rn. 15; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 49; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14 Rn. 46; Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 Rn. 11; BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 24). Nicht ausreichend ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 49; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210, juris Rn. 26; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16 Rn. 94; BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 24). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 199 Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10 Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 35; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vor. aaa) Insbesondere stand dem Verjährungsbeginn nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015 entgegen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich weder aus der „schleppenden Aufarbeitung des Abgas-Skandals und seiner Ausmaße durch die Beklagte“ noch aus der sich „anfangs sehr zögerlich entwickelnden Instanzenrechtsprechung“. (1) Die Beklagte hat ebenso wie die Audi AG als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs die breite Öffentlichkeit und damit nicht nur die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, sondern auch die Besitzer solcher Fahrzeuge, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2019 -10 U 199/19, juris Rn. 54; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 338/19, juris Rn. 52). Zeitgleich war der sog. Diesel- oder Abgasskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung. Die Öffentlichkeit wurde ferner durch das KBA über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 informiert. Die Beklagte schaltete ebenso wie die Audi AG Anfang Oktober 2015 eine Website frei, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist, also von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war, wie allgemein bekannt ist, Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung. (2) Im Jahr 2015 stand keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beklagte den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA 186 deliktisch haftet, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen. Vielmehr gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage. Alleine der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich sind, macht eine Klageerhebung nicht unzumutbar. Der Rechtsweg dient gerade dazu, solche Fragen zu klären (Piekenbrock in BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 199 BGB Rn. 129). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 424/12, BAGE 144, 322, juris Rn. 27). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Verlangt wird vielmehr ein „ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum“ (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09 Rn. 21; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 Rn. 41). Es gab 2015 aber auch keinen derartigen „ernsthaften“ Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der Frage einer Haftung der Beklagten wegen des Motors EA 186. Unerheblich ist, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015 unsicher oder zweifelhaft geworden ist. Die Verjährungsfrist wird nicht verlängert, wenn die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 45). (3) Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung kann nicht aus den „sehr hohen Hürden“ abgeleitet werden, die an eine Haftung gemäß § 826 BGB gestellt werden. Die Vorschrift ergänzt als „kleine Generalklausel“ neben den Tatbeständen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB das Deliktsrecht um einen unmittelbaren Schutz von Vermögensschäden (Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 826 vor Rn. 1; vgl. auch Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 4). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein abstrakt schwer zu fassender Tatbestand (so Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2020, § 826 vor Rn. 1), der durch eine Vielzahl von Fallgruppen in der Rechtsprechung konkretisiert wird. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen bei der Rechtsanwendung führen indes nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Verjährung eines auf eine Generalklausel gestützten Anspruchs erst beginnt, wenn sich in der Rechtsprechung eine entsprechende Fallgruppe herausgebildet hat. Vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur ausnahmsweise herausgeschoben ist, wenn die Rechtslage unsicher oder zweifelhaft ist. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn es um die Anwendung einer „schwierigen“, weil generalklauselartig gefassten Norm auf einen Sachverhalt geht und Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Zum einen soll der Schuldner davor bewahrt werden, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll die Verjährung den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen, wobei es dem Gläubiger auch möglich sein muss, den Anspruch durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10 Rn. 16; s.a. BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, juris Rn. 53; Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310, juris Rn. 15). Es widerspräche der dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienenden Funktion des Verjährungsrechts, wenn es für die Frage des Verjährungsbeginns darauf ankäme, ob der geltend gemachte Anspruch auf eine „einfache“ oder eine „schwierige“ Norm gestützt wird. (4) Auch der Umstand, dass - wie sich im vorliegenden sowie einer Vielzahl weiterer sogenannter „Dieselverfahren“ gegen die hiesige Beklagte oder andere Konzerngesellschaften des Volkswagen-Konzerns eindrücklich zeigt - das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz im Streit steht, genügt nicht, um das Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage zu bejahen. Andernfalls ergäbe sich alleine daraus, dass eine beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen eines gegen sie geltend gemachten Anspruchs umfassend bestreitet oder dass sie über einen längeren Zeitraum das Ergehen rechtskräftiger ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen gegen sie verhindert, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Hierfür besteht aber keine Veranlassung. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Kläger bereits im Jahr 2015 die Erhebung einer Klage zumutbar war. bbb) Vorliegend hatte die Klägerin, die ihr Dieselfahrzeug mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 erworben hatte, zur Überzeugung des Senats bereits im Jahr 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen, so dass die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2015 begann. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 199 Rn. 39 m.w.N.). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden können (BGH NJW-RR 201, 681). Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt hierbei dann vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (BGH NJW 2010, 3292; BGH NJW 2015 1413). Die Parteien haben zum Vorliegen von positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wie auch zu einer etwaigen grob fahrlässigen Unkenntnis streitig vorgetragen. Dass der Sachverhalt des sog. „Dieselskandals“ bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung omnipräsent war, bestreitet hierbei auch der Kläger nicht. Er bringt lediglich vor, in der unübersichtlichen Presseberichterstattung habe sich kein Anhaltspunkt für die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers gefunden. Aus der allgemeinen Berichterstattung zum sog. „Abgasskandal“ habe sich eine Kenntnis über das Vorhandensein einer der dort genannten Abschalteinrichtungen im eigenen Fahrzeug und damit die Kenntnis der eigenen Schadensbetroffenheit gerade nicht ergeben (Replik vom 21.08.2019, GA 148). Dass der Kläger direkt und individuell von der Betroffenheit seines Fahrzeugs informiert worden sei, behaupte die Beklagte selbst nicht. Dass der allgemeinen Berichterstattung nicht ohne Weiteres die Betroffenheit des eigenen PKW´s zu entnehmen war, ist nicht entscheidend. Der Kläger weiß, welches Fahrzeug er fährt, dass es mit einem Dieselmotor ausgestattet ist und wer dessen Hersteller ist. Auch die VW-Konzernmarke Audi, mithin die Herstellerin des Fahrzeugs des Klägers, hatte eine Website eingerichtet, auf welcher jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs überprüfen konnte, ob dieses Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war. Hierüber hatte auch Audi in einer Pressemitteilung vom 02.10.2015 informiert. Die Website war seither über den Internetauftritt von Audi abrufbar. Die Möglichkeit einer individuellen Fahrzeugabfrage war auch Gegenstand der Medienberichterstattung. Dies ist allgemein bekannt. Zwar trifft den Gläubiger im Grundsatz keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung des Schadensverlaufs oder des Umfangs der Schadensausbreitung zu entfalten (Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 199 Rn. 39). Im vorliegenden Fall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich, da der Kläger naheliegende und unschwer zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Umstände, weshalb ihm in seiner konkreten Situation die Benutzung des Abfrageportals nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, trägt der Kläger nicht vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Auch ohne von den Behörden oder der Herstellerin des Motors individuell und unmittelbar durch direktes Anschreiben darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, war es vor diesem Hintergrund grob fahrlässig, sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen nicht schon Ende 2015 beschafft zu haben. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Verantwortlichkeit für den Skandal im Jahr 2015 nur schleppend aufgearbeitet. Unerheblich ist insbesondere, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. Insoweit haben sich seit dem Jahr 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. zB Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 154/19, juris Rn. 66 ff.). Wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen begann die Verjährung damit Ende des Jahres 2015. ccc) Die Verjährung war nicht durch zwischenzeitliche Anmeldung des Klägers zum Klageregister des Musterfeststellungsverfahrens vor dem OLG Braunschweig gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Die Klägerseite hat vorgetragen und durch Vorlage des Computerausdrucks einer Rücknahmeerklärung (GA 83) unter Beweis gestellt, den hier streitgegenständlichen Anspruch im Jahr 2018, mithin innerhalb auch vom Ende des Jahres 2015 an gerechnet unverjährter Zeit, zum Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 angemeldet und die Anmeldung noch vor der hier erfolgten Klageerhebung, nämlich am 04.04.2019, wieder zurückgenommen zu haben (GA 82). Die Beklagte hat An- und Abmeldung des Klägers wirksam bestritten. Der Kläger, der die Vortrags- und Beweislast für die die Verjährungshemmung begründenden Umstände und die Dauer der Hemmungswirkung trägt, hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen und außerdem den erforderlichen Beweis nicht erbracht. Zur rechtzeitigen Anmeldung wurde lediglich pauschal vorgebracht, dass eine solche „im Jahr 2018 erfolgt“ (GA 82) sei. Ein Nachweis für eine Anmeldung wurde nicht vorgelegt. Der vorgelegten „Rücknahme der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister“ (GA 83) ist das Datum der Anmeldung nicht zu entnehmen. Auch die Rücknahmeerklärung selbst enthält kein Datum, allerdings einen Hinweis darauf, dass dem Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten eine „Eingangsbestätigung der Anmeldung“ vorliegen muss. Außerdem enthält das vorgelegte Abmeldeschreiben keine Angabe eines Geschäftszeichens, jedoch den Hinweis des Formularausstellers, dass ohne diese Angabe eine Bearbeitung nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund kann sich der Senat eine Überzeugung von Zeitpunkt und Bestand einer rechtzeitigen An- und Abmeldung, mithin zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nicht bilden. Auf den Einwand der Beklagten, die Anmeldung der Klägerseite zum Klageregister der Musterfeststellungsklage sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, kommt es nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie § 711 S. 1 u. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 ZPO zugelassen. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen zum Beginn der Verjährung der Ansprüche des Eigentümers eines mit einer Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs der Beklagten und ihrer Konzerngesellschaften stellen, wie im vorliegenden Fall. Diese Fragen haben grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.