Leitsatz
I ZR 73/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:201125UIZR73.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/24 vom 20. November 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Preisänderungsregelung II UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 aF, § 5 Abs. 2 Fall 2 nF; ZPO § 256 Abs. 1 a) Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachen- stoff - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zu- gänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit ver- schiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitge- genstand auszugehen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] - Biomineralwasser; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] - WarnWetter-App, mwN). b) Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (hier: "Dreijahreslösung" im Zusammenhang mit Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts- verhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und da- her unzulässig (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN). BGH, Urteil vom 20. November 2025 - I ZR 73/24 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 durch den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivil- senat - vom 25. April 2024 auf die Revision der Klägerin im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt Nah- und Fern- wärmenetze. Mit einem Teil ihrer Kunden besteht der als Anlage K 1 vorgelegte Wärmelieferungsvertrag. In seinem § 1 verweist der Vertrag als Grundlage für die Wärmelieferung auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. In § 4 enthält der Vertrag unter anderem Regelungen zu Preisen und Preisände- 1 - 3 - rungen, mit denen ein Basis-Arbeitspreis und ein Basis-Jahresleistungspreis ver- einbart und zum Gegenstand von Formeln gemacht werden, die zum 1. Oktober eines jeden Jahres eine Preisänderung bewirken sollen (sogenannte Preisände- rungs-, Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln). Im Juli und September 2015 verschickte die Beklagte an einen Teil ihrer Kunden Schreiben wie die als Anlage zum Klageantrag, als Anlage K 2 und als Anlagen K 13a bis K 13c vorgelegten Schreiben, mit denen sie unter anderem über eine Umstellung der Preisgleitklauseln zum 1. Oktober 2015 und sich dar- aus ergebende Mehrkosten informierte. In den Schreiben heißt es unter der Über- schrift "Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag": […] Da wir uns der oben geschilderten Entwicklung nicht vollständig entziehen können, und aufgrund der aktuellen notwendigen Anpassung unserer Bezugs- konditionen an den Gaspreisindex NCG, müssen wir die Preisgleitklauseln in Ih- rem Wärmelieferungsvertrag mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 1. Oktober 2015 umstellen. Daraus ergeben sich für Sie - auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchsverhaltens - voraussichtlich leider Mehrkosten in Höhe von ca. 16 Euro pro Monat. Außerdem wird die Preisüber- prüfung vierteljährlich erfolgen. Die neuen Preisgleitklauseln Ihres Wärmeliefe- rungsvertrags haben wir Ihnen mit der Anlage Preise und Preisänderung zur Er- läuterung beigefügt. […] Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Herstellung und Ver- sendung von Berichtigungsschreiben sowie Erstattung von Abmahnkosten in An- spruch genommen. Mit ihren Unterlassungsanträgen hat sie zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, 1. Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit von der Be- klagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen vorformulierten Preisände- rungsklauseln bestehen, hilfsweise, die inhaltlich dem § 4 Abs. 3 und 4 der Anlage K 1 gleichen, einseitig abgeänderte Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" zu über- mitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, wie in Gestalt der "Anlage zum Klagantrag“ geschehen; 2 3 - 4 - 2. sich gegenüber Verbrauchern, denen gegenüber bereits eine einseitige Ab- änderung der Vertragsinhalte gem. Nr. 1 betrieben wurde, bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänder- ten Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" zu berufen; 3. hilfsweise mit dem Zusatz: es sei denn, die Beklagte legt im vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfall dar und beweist, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gem. Nrn. 1 und/ oder 2 a) die im jeweiligen Versorgungsverhältnis zuvor zugrunde gelegte Preis- änderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist und b) die Ersatz-Preisänderungsklausel, deren Einfügung in den bestehen- den Wärmelieferungsvertrag die Beklagte einseitig betreibt, unter Zu- grundelegung der aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich ihrer Trans- parenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt. […]. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. In erster Instanz hat sie Hilfswiderklage, in der Berufungsinstanz zuletzt vorrangig unbedingte und hilfsweise durch eine teilweise Verurteilung bedingte Zwischenfeststellungs- widerklage erhoben. Mit dieser hat sie die Feststellung begehrt, dass die so genannte "Dreijahreslösung" des BGH (vgl. zum Beispiel Urteile des BGH vom 24. September 2014, Aktenzeichen VIII ZR 350/13, BeckRS 2014, 20195; vom 25. Juni 2014, Aktenzeichen VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016), wo- nach bei anfänglicher oder nachträglicher Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklausel und/oder bei fehlender wirksamer Einbe- ziehung einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in langjährigen Fern- wärmeversorgungsverträgen etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden wegen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis überstei- genden Preis führen, eine Beanstandung des Kunden binnen drei Jahre nach Zugang der Abrechnung voraussetzen, also befristet sind, und anderenfalls ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Kunden entfällt, unberührt bleibt, also in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmeverbraucherkunden und/oder im Rahmen und/oder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1/23 weiterhin gilt. 4 - 5 - Das Landgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Auskunftserteilung bezogen auf Wärmelieferungsver- träge gemäß der Anlage K 1 zuerkannt und ihr einen Teil der geltend gemachten Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Abmahnkosten zugespro- chen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es abge- wiesen, soweit es über sie entschieden hat (LG Hamburg, EnWZ 2020, 30). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Ham- burg, Urteil vom 25. April 2024 - 3 U 192/19, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin ge- gen das Berufungsurteil, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und verfolgt in diesem Umfang ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Mit ihrer Anschlussrevision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegen- seite. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungs- handlungen der Beklagten zugrunde lägen, die - unabhängig von einem Irrefüh- 5 6 7 - 6 - rungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in be- stehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden. Diesbezüg- lich fehle es an einer Berufungsbegründung. Soweit über die Klage in der Berufungsinstanz zu entscheiden sei, sei sie unbegründet. Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung und Be- seitigung und auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil die Beklagte durch Versendung der beanstandeten Schreiben keine irreführende ge- schäftliche Handlung gemäß § 5 UWG vorgenommen habe. Die getätigten Äußerungen stellten weder eine unwahre noch eine sonstige zur Täuschung ge- eignete Angabe dar. Die angeschriebenen Verbraucher hätten sie als Rechtsan- sicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden. Die Widerklage sei unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO nicht vor- lägen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter B I). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings an- genommen, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle keine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne von § 5 UWG dar (dazu unter B II). Die Anschlussrevision ist zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht die Widerklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen hat (dazu unter B III). I. Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg, weil das Berufungsge- richt die Berufung der Klägerin zu Unrecht als teilweise unzulässig verworfen hat. 8 9 10 11 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung der Klägerin werde den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur teilweise gerecht. Soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde lägen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wär- melieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, fehle es an einer Berufungs- begründung. Die Klägerin habe ihre Anträge zum einen auf eine Irreführung der Ver- braucher gestützt, zum anderen habe sie eine Klauselkontrolle gemäß § 1 UKlaG (analog) erreichen wollen und geltend gemacht, die Beklagte habe gegen Ver- braucherschutzgesetze gemäß § 2 UKlaG beziehungsweise Marktverhaltens- regelungen gemäß § 3a UWG verstoßen, indem sie Preisänderungsklauseln ein- seitig geändert habe. Die Klageanträge habe sie daher auf mehrere rechtlich ver- selbständigte Lebenssachverhalte und damit auf verschiedene Streitgegen- stände gestützt. Während es sich bei dem Irreführungsvorwurf um eine äuße- rungsrechtliche Streitigkeit handele, zielten eine Klauselkontrolle und die Prü- fung, ob die Beklagte widerrechtlich in bestehende Wärmelieferungsverträge ein- gegriffen habe, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert habe, darauf ab, ob die Klauseländerung rechtlich wirksam gewesen sei. Das Landgericht habe die Unterlassungsanträge nur gestützt auf eine Irreführung zum Teil zugesprochen. Soweit die Unterlassungsanträge auf § 1 UKlaG und § 2 UKlaG in Verbindung mit Verbraucherschutzgesetzen zum Verbot einer einseitigen Einbeziehung von Vertragsklauseln gestützt gewesen seien, habe es die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der fristgemäßen Beru- fungsbegründung habe die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, welche Wett- bewerbshandlungen der Beklagten sie nicht weiterverfolgen wolle. Dazu habe die Umstellung von Preisänderungsklauseln gezählt, die in bestehenden Wärme- 12 13 14 - 8 - lieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, ohne Erweckung des Ein- drucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Mit den Unterlassungsanträgen gemäß der Berufungsbegrün- dung habe die Klägerin demnach ausdrücklich allein Ansprüche wegen der be- haupteten Irreführung weiterverfolgt. Gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf Ansprüche, die auf die Unwirksamkeit der einseitigen Änderung der Preisän- derungsklauseln gestützt gewesen seien, habe sich die Berufungsbegründung demgegenüber nicht gewandt. Vom Klageantrag zu I 1 werde zudem nur eine Übermittlung von abgeän- derten Klauseln erfasst, sofern dabei der Eindruck erweckt werde, dass diese Klauseln wirksam seien. Der Klageantrag zu I 2 nehme auf den Klageantrag zu I 1 Bezug, indem er voraussetze, dass gegenüber Verbrauchern eine einsei- tige Abänderung der Vertragsinhalte gemäß dem Klageantrag zu I 1, das heißt in einer irreführenden Weise, betrieben worden sei. Auch die mit der Berufungsbe- gründung verfolgten Klageanträge stellten somit allein auf einen Irreführungs- sachverhalt ab. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe die Kläge- rin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 geltend gemacht, es gehe nur im zweiten Rang um die Erweckung eines bestimmten Eindrucks und im ersten Rang um das Verbot, Verbrauchern einseitig abgeänderte Klauseln zu Preisen und Preis- änderungen zu übermitteln und sich bei der weiteren Abwicklung der Wärmelie- ferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu berufen. 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde ge- legt hat, setzt eine zulässige Berufung eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gerecht werdende Berufungsbegründung voraus, die die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech- tung (Berufungsgründe) enthält. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet 15 16 17 - 9 - sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich de- rer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 [juris Rn. 24]; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 340 - E2, jeweils mwN). b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, genügt die Berufungsbe- gründung insgesamt diesen Anforderungen, weil den Klageanträgen ein einheit- licher Streitgegenstand zugrunde liegt. Dieser umfasst sowohl den von der Klä- gerin erhobenen Irreführungsvorwurf als auch eine Klauselkontrolle oder Verlet- zungshandlungen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer ein- seitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in laufenden Wärmelieferungs- verträgen mit Verbrauchern bestehen können. Die Berufungsbegründung der Klägerin war daher geeignet, das landgerichtliche Urteil insgesamt (und nicht nur in Bezug auf den geltend gemachten Irreführungsvorwurf) zur Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge her- leitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25] - WarnWetter-App; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 16] - E2, jeweils mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegen- standsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt 18 19 - 10 - der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 21] - Influencer I; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 17] - E2, jeweils mwN). Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tat- sachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell- rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselb- ständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestal- tet (BGHZ 194, 314 [juris Rn. 19] - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 5. Okto- ber 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 12] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße; BGHZ 225, 59 [juris Rn. 26] - WarnWetter-App; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 17] - E2). Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegen- stand bestimmt wird (vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 24] - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 755 [juris Rn. 27] - WarnWetter-App, jeweils mwN). Das Klagebe- gehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürli- chen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Bean- standet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehre- ren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine sol- che Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger 20 21 - 11 - geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt. Abgewiesen werden kann sie hinge- gen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 1426 - LTE-Geschwindigkeit, mwN). bb) Nach diesen Maßstäben, die auch das Berufungsgericht im Ausgangs- punkt zutreffend zugrunde gelegt hat, ist - wie das Landgericht zu Recht ange- nommen hat - im Streitfall von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Die Klage richtet sich gegen eine konkrete Verletzungsform, der Tatsachenstoff kann - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zu- gänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden, und die Klägerin hat ein einheitliches Unterlassungsbegehren formuliert, das sie lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert hat. (1) Aus der Formulierung des Klageantrags ("wie in Gestalt der 'Anlage zum Klageantrag' geschehen") und dem Klagevorbringen ergibt sich, dass die Klägerin als konkrete Verletzungsform die Schreiben der Beklagten an ihre Kun- den aus Juli und September 2015 angreift. (2) Mit der Klagebegründung hat die Klägerin geltend gemacht, in dem Versuch der Beklagten, ohne Einwilligung ihrer Vertragspartner eine Ersetzung der Preisänderungsklausel herbeizuführen, liege eine irreführende geschäftliche Handlung. Außerdem sei die geänderte Preisgleitklausel nicht wirksam Vertrags- bestandteil geworden und wegen Nichtbeachtung von § 24 Abs. 4 der AVBFern- wärmeV unwirksam. Ihr Unterlassungsbegehren hat sie sowohl auf lauterkeits- rechtliche Vorschriften (insbesondere wegen eines behaupteten Verstoßes ge- gen das Irreführungsverbot und gegen Marktverhaltensregelungen) als auch auf §§ 1 und 2 UKlaG gestützt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkte 22 23 24 - 12 - können nicht auf verschiedene, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verän- dernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden und sind somit Bestandteile eines einheitlichen Streitgegenstands. (3) Der Umstand, dass der Klageantrag zu I 1 seinem Wortlaut nach dar- auf gerichtet ist, einseitig abgeänderte Klauseln zu "Preisen und Preisänderun- gen" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, schränkt seine Zielrichtung nicht ein. Durch die Bezug- nahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Irreführungsvorwurf) steht als unschäd- liche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 30] - LTE-Geschwindigkeit; BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 41] = WRP 2024, 933 - Hydra Energy), zumal die Klägerin in ihrer Klagebegründung verdeutlicht hat, auf welche (weiteren) Anspruchsgrundlagen sie ihr Klagebegehren stützt. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren auch nicht in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem er- stinstanzlichen Petitum beschränkt. aa) Das Landgericht hat die Klageanträge zu I 1 und 2 für einen Teil der einbezogenen Verträge, nämlich der Verträge in Gestalt der Anlage K 1, aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG aF und aus § 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG aF als begründet und im Übrigen als unbegründet angesehen. bb) Mit ihrer fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat sich die Klägerin unter ausdrücklicher Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Teilabweisung der Klage gewandt und geltend gemacht, entgegen der 25 26 27 28 - 13 - Bewertung des Landgerichts stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu, der auch Fälle erfasse, in denen die Wärmelieferungsverträge nicht solche "gemäß der Anlage K 1" seien. Auch die Beseitigungsansprüche seien ohne eine solche Be- schränkung zuzusprechen und die Abmahnkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Begründetheit ihres weiterhin geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ergebe sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2, §§ 3a und 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG) sowie aus § 1 UKlaG analog und § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 3 und 5 Abs. 1 UWG. cc) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt sich eine Be- schränkung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht daraus entnehmen, dass sie in der Berufungsbegründung unter anderem ausgeführt hat, der Klage- und Berufungsantrag umfasse keine Umstellungen von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Ver- brauchern ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam seien. Zwar ist es einem Kläger aufgrund der im Zivilprozess geltenden Disposi- tionsmaxime unbenommen, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 16] - Tiegelgröße, mwN; BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 28] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24, GRUR-RS 2025, 26796 [juris Rn. 42] - Jacobs Krönung). Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit der wiedergegebenen Äußerung eine solche Be- schränkung ihres Rechtsschutzbegehrens nicht hat vornehmen wollen. Sie hat 29 30 31 - 14 - damit ihren Standpunkt begründet, dass der Unterlassungsantrag entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ohne einen Verweis auf Wärmelieferungsverträge gemäß der Anlage K 1 hinreichend konkretisiert und deshalb zulässig sei. Den weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung lässt sich zweifelsfrei ent- nehmen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren auch in der Berufungsinstanz nicht nur auf die behauptete Irreführung, sondern auf sämtliche Anspruchsgrundlagen stützen wollte, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Die Klä- gerin hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre vom Land- gericht nur teilweise zugesprochenen Klageanträge vollumfänglich und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - einschließlich §§ 1 und 2 UKlaG und § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG) - weiterverfolgen möchte. 3. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungs- gericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat, und die Sache in diesem Um- fang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht kann der Senat insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als die Revisionsbeklagte meint, ist die Klage nicht bereits unzu- lässig (dazu nachfolgend unter B II 1). Ob die Klägerin sich mit Erfolg darauf be- ruft, dass die Beklagte zur Übermittlung einseitig abgeänderter Preisänderungs- klauseln an ihre Kunden mit den beanstandeten Schreiben nicht berechtigt war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem davon ab, ob eine Änderung der bestehenden Preisanpassungsklauseln erforderlich war, damit diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV genügen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 [juris Rn. 46 bis 68]; Urteil vom 27. März 2024 32 33 - 15 - - VIII ZR 122/23, CuR 2024, 87 [juris Rn. 18 bis 20], jeweils mwN). Die Beantwor- tung dieser Fragen setzt Feststellungen voraus, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen hat. II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge- richt die Klage, soweit es über sie entschieden hat, zwar als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen hat, weil in der beanstandeten Äußerung der Beklagten keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG liege und der Klägerin daher unter diesem Gesichtspunkt keine Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF, § 5 UKlaG aF zustün- den. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht in dem Umfang, in dem es über sie entschieden hat, als zulässig erachtet. a) Insbesondere fehlt der Klage entgegen der Ansicht der Revisionsbe- klagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungs- gericht ausgegangen ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtssu- chende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Ge- richte verwehrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 [juris Rn. 37] = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittaus- kunft, mwN; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 20] - Preisänderungsregelung I). 34 35 36 37 - 16 - Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich ge- regelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, NJW 2019, 778 [juris Rn. 15 f.]; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 21] - Preisänderungsregelung I, mwN). Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Unterlas- sung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zusam- menhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlas- sungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gericht- lichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Der Senat hat eine fortwirkende Beschränkung in diesem Sinne angenommen, wenn einem Kraftfahrzeug-Haft- pflichtversicherer mit der Unterlassungsklage eine Regulierungspraxis verboten werden soll, bei der er Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezo- gene Prüfung und Begründung mit einem Standardschreiben an die gegneri- schen Unfallgeschädigten kürzt. Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst 38 39 - 17 - (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 21] = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung I). Ebenso kann die Abgabe einer Gestaltungserklä- rung - wie zum Beispiel einer Kündigung - nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage unterbunden werden, da dies zu einer Beschränkung der au- ßergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung führte, die in einem nach- folgenden gerichtlichen Verfahren fortwirkte (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung I). Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- klage fehlt jedoch nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidi- gung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Ent- scheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfol- gung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 23] - Preisänderungsregelung I). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht das Rechtsschutz- bedürfnis im Streitfall zu Recht bejaht. Die Beklagte hat die beanstandeten Schreiben nicht innerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an ihre Kunden versandt. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nicht unmit- telbar auf ein Verbot der Rechtsverfolgung der Beklagten - hier der Änderung der Preisgleitklauseln - gerichtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 24] - Preis- änderungsregelung I). Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten in den an ihre Kunden versandten Schreiben, sie müsse die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwäreV zum 1. Oktober 2015 umstellen. Der Umstand, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag 40 41 - 18 - zu I 1 auch die Erweckung des Eindrucks untersagt werden soll, dass die geän- derten Klauseln wirksam sind, gebietet entgegen der Ansicht der Beklagten keine abweichende Bewertung. b) Das Berufungsgericht hat die Klage-Hauptanträge ebenfalls zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeut- lich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abge- grenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungs- gericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 1246 - dortmund.de; Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 11] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II, jeweils mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungs- handlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heran- ziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20, K&R 2021, 333 [juris Rn. 12]; BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12] - dortmund.de, jeweils mwN). bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und ausgeführt, danach sei nicht zu beanstanden, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform durch die Formulierung "wie in Gestalt der 'Anlage zum Klageantrag' geschehen" erfolge. Mit ihrem Vortrag mache die Klägerin zudem deutlich, dass sie die Schreiben deshalb angreife, weil die Beklagte darin ein 42 43 44 - 19 - Recht und sogar eine Pflicht zur Änderung der Preisänderungsklauseln be- haupte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Äußerung der Beklagten stelle keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeit- punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entschei- dung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 43/24, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, mwN). Nach Versendung der vom Kläger bean- standeten Schreiben im Juli und September 2015 ist § 5 UWG mehrfach geän- dert worden. Für den Streitfall maßgebliche Änderungen haben sich hieraus nicht ergeben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF und § 5 Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entschei- dung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF und § 5 Abs. 2 UWG nF irrefüh- rend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeig- nete Angaben (Fall 2) über nachfolgend aufgezählte Umstände enthält. b) Das Berufungsgericht hat gemeint, in den beanstandeten Schreiben liege weder eine unwahre noch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 UWG. Die von der Beklagten angeschriebenen Verbraucher hätten die Äußerung der Beklagten, sie könne die Preisgleitklauseln mit öffentli- cher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 1. Oktober 2015 45 46 47 48 - 20 - umstellen, unter Berücksichtigung der verwendeten Formulierungen als Rechts- ansicht im Rahmen einer Rechtsverfolgung und nicht als Feststellung einer ein- deutigen Rechtslage verstanden. c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine un- wahre Angabe getätigt, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht er- sichtlich. d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme, es liege auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe vor. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zählen zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF und § 5 Abs. 2 UWG nF nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimm- ten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 41] - Preisänderungsregelung I, mwN). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäu- ßerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbe- stands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Über- legung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsver- teidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertre- ten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, son- dern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage 49 50 51 - 21 - behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung ver- steht (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 42] - Preisänderungsregelung I, mwN). bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer zur Täu- schung geeigneten Angabe, weil der angesprochene Verkehr die in den ange- griffenen Schreiben getätigte Aussage als Äußerung einer Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstehe, lässt danach kei- nen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der Bewertung des Berufungsge- richts entgegen der Rüge der Revision keine fehlerhafte Ermittlung des maßgeb- lichen Verkehrsverständnisses zugrunde. (1) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe für die Behauptung, die von der Beklagten angeschriebenen Kunden verstünden das Schreiben gemäß der Anlage K 2 als Feststellung einer die Beklagten bindenden und von nieman- dem ernsthaft in Frage gestellten Gesetzeslage, Beweis angeboten durch Zeug- nis der Empfänger der Schreiben gemäß den Anlagen K 2 und K 13a bis 13c, das Zeugnis der sonstigen Verbraucher, denen die Beklagte entsprechende Schreiben übermittelt habe, sowie durch ein Sachverständigengutachten. Diesen Beweisangeboten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Für die Ver- kehrsauffassung sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ohne einschlägige Spezialkenntnisse abzustellen. Es sei fernliegend anzuneh- men, dass ein mit drei spezialisierten Richtern besetzter Senat des Oberlandes- gerichts selbst die relevante Verkehrsauffassung ermitteln könne. Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. 52 53 - 22 - (2) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer einge- schränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungs- gericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beur- teilung mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 [juris Rn. 18] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 31] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, jeweils mwN). (3) Daran gemessen ist die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die Adressaten der beanstandeten Anschreiben die dortigen Äußerun- gen der Beklagten verstehen. Im Allgemeinen bedarf es keines durch eine Mei- nungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens (oder einer sonsti- gen Beweiserhebung) zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses, wenn die ent- scheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 32] - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26/24, GRUR 2025, 848 [juris Rn. 59] = WRP 2025, 471 - Fernbus in Belgien, jeweils mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht ausgegangen und hat das Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers rechtsfehlerfrei ermittelt. III. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, weil die Frage der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche von Kunden wegen Preiserhöhungen auf Grundlage unwirksamer Preisanpassungsklauseln 54 55 56 57 - 23 - einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streit- gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammen- hang steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 [juris Rn. 38] mwN; Urteil vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 [juris Rn. 5]). 2. In der Sache hat die Anschlussrevision keinen Erfolg. Das Berufungs- gericht hat die Widerklage der Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht als un- zulässig angesehen. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Es fehle an einer Vorgreiflichkeit, weil die Klage zur Hauptsache mangels einer Irreführung nach § 5 UWG und damit unabhängig da- von abzuweisen sei, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis be- stehe. Über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht zu entscheiden, da die Klage abgewiesen werde. b) Soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungwiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO mangels Vor- greiflichkeit verneint hat, tritt die Anschlussrevision dem nicht entgegen. c) Offenbleiben kann, ob die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ungeprüft gelassen, ob die Zwi- schenfeststellungswiderklage in eine Feststellungswiderklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hätte umgedeutet werden können. Der Widerklageantrag der Beklagten wäre nämlich auch im Falle einer solchen Umdeutung unzulässig. aa) Der Widerklageantrag genügt bereits nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ge- richtet ist. 58 59 60 61 62 - 24 - (1) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Klä- ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richter- liche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Gegenstand einer Feststellungsklage kann damit nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also eine rechtlich geregelte Be- ziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 [juris Rn. 10]; Urteil vom 2. September 2021 - VII ZR 124/20, MDR 2021, 1546 [juris Rn. 25], jeweils mwN). Einzelne rechtserhebliche Vorfragen, Elemente eines Rechtsver- hältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91, NJW-RR 1993, 391 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 [juris Rn. 6] mwN; Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 [juris Rn. 33]; BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14], jeweils mwN). (2) Nach diesen Maßstäben ist der Widerklageantrag der Beklagten nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet. (a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung zielt auf das "Unberührt- bleiben" beziehungsweise die fortbestehende Geltung einer bestimmten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, der sogenannten "Dreijahreslösung", "in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmekunden und/oder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1/23". Nach einer der im Widerklageantrag in Bezug genommenen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 63 64 65 66 - 25 - 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 [juris Rn. 16] mwN) kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisände- rungsklausel in Fernwärmeverträgen entstehende planwidrige Regelungslücke im Regelungsplan der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter bestimmten, näher definierten Umständen dahingehend geschlossen wer- den, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals be- rücksichtigt worden ist, beanstandet hat. (b) Das Feststellungsbegehren der Beklagten betrifft damit bereits kein rechtliches Verhältnis eines Beteiligten zum jeweils anderen, zu einem Dritten oder zu einer Sache. Es ist vielmehr darauf gerichtet, die rechtlich verbindliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage mit Blick auf etwaige zukünftige Rückfor- derungsprozesse oder im Zusammenhang mit einer Musterfeststellungsklage zu erhalten. Die Erstattung abstrakter Rechtsgutachten entspricht allerdings nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte (vgl. BGH, NJW 1995, 1097 [juris Rn. 7]; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 33 mwN). bb) Der Widerklageantrag ist außerdem deshalb unzulässig, weil es ihm an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlt, was auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832 [juris Rn. 19] = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, § 253 Rn. 156, jeweils mwN). Die Umschreibung des - für sich genommen aus- legungsbedürftigen - Begriffs der "Dreijahreslösung" enthält ihrerseits ausle- gungsbedürftige Rechtsbegriffe wie "anfängliche oder nachträgliche Unwirksam- keit" und "fehlende wirksame Einbeziehung". Unklar ist insbesondere auch, was 67 68 - 26 - unter den Begriffen "unberührt bleibt" und "weiterhin gilt" zu verstehen sein soll. Auch was mit einer Fortgeltung "im Anschluss an die ... Musterfeststellungsklage" gemeint ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. C. Danach ist unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und die Sa- che im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2019 - 312 O 577/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2024 - 3 U 192/19 - 69 - 27 - Verkündet am: 20. November 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle