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Urteil

5a K 2487/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0820.5A.K2487.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am °°. August 19°° in I. in Afghanistan geborene Kläger ist paschtunischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Der Kläger reiste am 28. April 2013 mit einem gefälschten polnischen Reisepass auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 30. April 2013 einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. April 2014 wie folgt begründete: Er sei mit N. N1. verheiratet, die sich noch in Afghanistan aufhalte. In Afghanistan lebe seine Großfamilie. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, erklärte der Kläger, er habe Probleme mit C. L. , einem Kommandeur der Taliban gehabt. Er sei mit dessen Bruder H. B. bekannt gewesen. Eines Abends – in den Jahren 2000/2001 – habe er diesen getroffen und mit ihm Opium geraucht. H. B. habe auch Alkohol konsumiert. Am nächsten Morgen sei er verstorben. Nunmehr bezichtige ihn C. L. , seinen Bruder umgebracht zu haben. Er sei in den Iran geflüchtet, habe sich dort jedoch auch nicht aufhalten können und sei in den Jahren 2008/2009 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe C. L. zum Abendessen eingeladen. Dann seien bewaffnete Kämpfer erschienen, die sein Haus angegriffen hätten. Er habe auf einem Motorrad fliehen können. Nunmehr bezichtigte ihn der Kommandeur der Taliban, er habe ihn umbringen wollen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Gewährung subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote nicht vorlägen und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe oder im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft gewesen. Er habe die Geschehnisse nach dem Tod des H. B. nicht konkret benennen können und den Eindruck erweckt, sich ein Szenario ausgedacht zu haben. Auffällig sei auch gewesen, dass sich der Kläger erst eine Woche nach dem Todesfall entschlossen haben will, in den Iran auszureisen. Bei der Beschreibung des Gespräches mit dem Taliban-Kommandeur habe sich der Kläger mehrere Male in Widersprüche verstrickt und habe seinen Sachvortrag der aktuellen Gesprächssituation angepasst. Gegen den Bescheid des Bundesamtes hat der Kläger am 26. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Bei der Anhörung beim Bundesamt sei er nicht genau übersetzt worden. Dadurch sei der falsche Anschein erweckt worden, sein Vorbringen sei nicht durch Konkretheit, Anschaulichkeit und da Detailreichtum gekennzeichnet. Richtig sei folgender Geschehensablauf: Er sei mit H. Aga, dem Bruder eines Taliban Kommandeurs namens C. L. , befreundet gewesen. Mit diesem sei er verwandt, es handele sich um einen Cousin der Mutter, den Sohn des Onkels mütterlicherseits. H. B1. sei drogensüchtig gewesen. Sie hätten sich abends bei ihm zuhause getroffen. H. B1. habe in der Nacht in größeren Mengen Drogen zu sich genommen. Daneben habe er auch Alkohol getrunken. Im Laufe der Nacht sei ihm schlecht geworden und er habe über Halsschmerzen geklagt. Das Haus, in dem er mit dem Bruder des Kommandeurs zusammen gewesen sei, sei weit weg von der Stadt gewesen. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, ihn in das Krankenhaus zu bringen. Er habe gedacht, dass sich dessen Gesundheitszustand nach Abklingen der Drogenwirkung wieder bessern könnte. Dies sei aber nicht geschehen, der Bruder des Kommandeurs sei gestorben. Danach habe er dem zuständigen Mullah für die Gegend Bescheid gegeben. Er sei in den Iran geflohen und nach einigen Jahren zurückgekehrt. Dort habe er nach der Stammessitte eine „Jirga“ einberufen. Die verfeindeten Parteien träfen sich hierzu unter Vorsitz der Dorfältesten, um Frieden zu schließen. Von einem Bekannten des Taliban-Kommandeurs sei das Treffen verraten worden. Dadurch sei es zum Überfall auf das Haus gekommen. Der Verdacht ihm gegenüber, sowohl für den Tod des Bruders verantwortlich gewesen zu sein als auch für den Überfall, sei dadurch verstärkt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration Flüchtlinge vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015 übertragen worden ist. Dieser konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden war, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminium gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Einzelrichter folgt insoweit den Feststellungen und der überzeugenden Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2014 und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist auszuführen: Der Eindruck, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft ist, hat sich in der mündlichen Verhandlung erhärtet. Sein Vortrag war widersprüchlich. Zunächst erklärte er, am Tag des Angriffs habe der Ältestenrat sich gerade versammelt und begonnen, klarzustellen, dass er nicht Schuld an dem tödlichen Vorfall – dem Tod des H. B. – gewesen sei. Später hat der Kläger behauptet, sich gar nicht im selben Zimmer wie der Ältestenrat aufgehalten zu haben, sondern in dem Zimmer, in dem auch die Frauen gewesen seien. Wie der Kläger erfahren haben will, was der Ältestenrat genau gesagt hat, obwohl er sich nicht mit ihm im Raum befunden hatte, konnte er jedoch auch auf mehrfachen Vorhalt nicht erklären. Hinzu kommt, dass an der inneren Logik des Geschehens erhebliche Zweifel angebracht sind. Der Kläger schildert, sich mit knapper Not dem Angriff habe entziehen zu können. Jeder habe versucht, sein Leben vor den wild um sich schießenden Angreifern zu retten. Die Personen im Hause hätten zurück geschossen. Er sei mit einem Motorrad geflüchtet. Unverständlich ist, warum der Taliban-Kommandeur ihn der Urheberschaft des Angriffs bezichtigen sollte, wo er sich doch ebenfalls vor Ort aufgehalten haben will und sich damit einem erheblichen Risiko ausgesetzt hätte, selbst verletzt oder gar getötet zu werden. Außerdem war der Vortrag des Klägers insbesondere zum Kerngeschehen, dem Angriff auf das Haus, detailarm und oberflächlich. Der Kläger musste mehrfach angehalten werden, konkret Erlebtes zu schildern. Das Geschilderte blieb trotzdem äußerst vage. Dass der Kläger keine konkreteren Erinnerungen an ein filmreifes Ereignis wie den bewaffneten Angriff auf sein eigenes Haus hat, ist – ungeachtet des Umstandes, dass sich das Geschehen vor mehreren Jahren ereignet haben soll – nicht plausibel und macht ihn unglaubwürdig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, jeweils zitiert nach juris. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Klägers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger aufgrund seines unglaubhaften Vorbringens zu seinem Verfolgungsschicksal kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch Abschiebungsverbote können nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen aufgrund einer ausländerrechtlichen Erlasslage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60a AufenthG oder aufgrund einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung für den Ausländer ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung – wie z.B. in den Fällen des § 58 Abs. 1a) AufenthG – tatsächlich besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, bverwg.de, Rn 15 ff. m.w.N. Diese Sperrwirkung greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A – und – 13 A 2673/12.A – sowie vom 13. Februar 2013 – 13 A 1524/12.A -. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 – 13a B 11.30465 – und– 13a B 11.30391 -. Angesichts dessen geht das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage jedenfalls in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 – 8 A 11048/10 – und – 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 20 A 4676/06.A – und Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 -; dem hat sich auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 – A 11 S 610/08 – und 9. Juni 2009 – A 11 S 477/09 – (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BverwG, Urteile vom 8. September 2011 – 10 C 16.10 – und – 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 – sowie vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 – und – A 11 S 3392/11 -. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff.; siehe auch Danesch, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof v. 3. September 2013. Erkenntnisquellen, die in signifikanter Weise den Hungertod von Rückkehrern in Kabul dokumentieren, liegen allerdings nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 13a ZB 12.30108 -. Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 – W 2 K 11.30396 -. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt eine Gesamtschau der aktuellen Auskünfte, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner zumindest ein kümmerliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – www.bverwg.de; BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 – 13a B 11.30391 – und – 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 23/08 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Einzelfall ein Abschiebungshindernis abzulehnen. Der Kläger gehört zu der Gruppe gesunder, alleinstehender, arbeitsfähiger junger Männer, die in Kabul ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Ehefrau des Klägers und seine Familie in Afghanistan halten sich in Afghanistan auf und können ihn nach der Rückkehr unterstützen. Der Kläger hat seinen Lebensunterhalt in einem eigenen Schneidergeschäft erwirtschaftet und vorgetragen, von den Einnahmen habe leben zu können. Außerdem hat der Kläger allein für den Erwerb eines gefälschten polnischen Reisepasses in Griechenland 1.000 € aufgewendet. Nach alledem wird der Kläger in der Lage sein, das Existenzminimum in Kabul zu sichern. Vor diesem Hintergrund begegnen auch die Ausreiseaufforderung – Ziffer 4. – und die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan unter Ziffer 5. des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.