Leitsatz: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Überlassens von Waffen und Munition an Berechtigte Eine nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Eine nach der Bescheidbegründung auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Anordnung des Überlassens der Waffen an einen Berechtigten wird nicht dadurch in ihrem Wesen verändert, dass das Gericht nachträglich § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG als Rechtsgrundlage heranzieht. Denn das auf den unverändert zu Grunde liegenden Sachverhalt anzuwendende Entscheidungsprogramm der beiden Normen ist nahezu identisch. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG stellt Inhaber eines Jahresjagdscheins nur hinsichtlich des „Erwerbs“ der begünstigten Langwaffen, d.h. des Erlangens der tatsächlichen Gewalt über sie (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 1), von der hierfür sonst erforderlichen Erlaubnis frei. Ihre Gestattungswirkung erstreckt sich hingegen nicht auf den (fortdauernden) Besitz als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2). Ein „Ersterwerber“ hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Mit der Ablehnung dieses Antrags erlischt die Befugnis aus § 13 Abs. 3 WaffG zur bloß vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen von Gesetzes wegen. Einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung des Antrags eines Jahresjagdscheininhabers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalten (nur) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d.h. nicht eine Verpflichtungsklage. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem nach allgemeiner Auffassung trotz Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage in der Hauptsache der Anwendungsbereich des § 80 VwGO nach Maßgabe des materiellen Rechts eröffnet ist. Das materielle Recht räumt dem Inhaber eines Jahresjagdscheins jedenfalls im Falle des – wie hier – „Ersterwerbs“ von Jagdlangwaffen durch § 13 Abs. 3 WaffG keine Rechtsposition ein, die bei Ablehnung der begehrten Erteilung einer Waffenbesitzkarte eigenständigen Schutz genießen soll. Das ihr durch § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG eingeräumte Entschließungsermessen der Waffenbehörde ist für den Regelfall in Richtung auf den Erlass einer Verfügung determiniert, weil regelmäßig nur auf diese Weise die mit dem tatbestandlich vorausgesetzten unerlaubten Waffen- oder Munitionsbesitz verbundenen Gefahren entsprechend dem Gesetzeszweck schnell und effektiv abgewehrt werden können. In der Person liegende Persönlichkeitsmerkmale schließen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die insoweit vorzunehmende Würdigung erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Daher bedarf es keiner Klärung, ob die in diesem Einzelfall vermutete „erhöhte Aggressivität“ des Antragstellers (auch) in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG fällt, wenn ihr kein ärztlich diagnostizierter Krankheitswert zukommt. 1. Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt E. aus C. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 00. August 0000 - 1 K 1920/23 - gegen Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 wird wiederhergestellt, soweit sich die Regelung auf Munition erstreckt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. zu bewilligen, hat Erfolg. Insbesondere bietet die Rechtsverfolgung ausgehend von dem insoweit anzulegenden Maßstab, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, NJW 2014, 1291 = juris, Rn. 13, die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 00. August 0000 - 1 K 1920/23 - gegen Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 anzuordnen, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der in der Hauptsache gegen die – zumindest nach summarischer Prüfung ohne hier nicht angezeigte weitere Sachverhaltsaufklärung nicht in Folge der mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 mitgeteilten Veräußerung der Waffen (teilweise) erledigte – Regelung in Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 erhobenen Anfechtungsklage zulässig, aber nur begründet, soweit sich die (insoweit teilbare) Regelung auf Munition erstreckt – II. –, im Übrigen jedoch nicht – I. –. I. Der Antrag ist unbegründet, soweit er sich auf die in Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 getroffene Regelung bezieht, wonach der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung sämtliche in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Schalldämpfer einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen bzw. ihm, d.h. dem Antragsgegner, zur Vernichtung zu übergeben hat. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der getroffenen Regelung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Landrat als Kreispolizeibehörde G. hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf Seite 4 f. seines Bescheids vom 00. August 0000 hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie es als im öffentlichen Sicherheitsinteresse nicht hinnehmbar ansieht, dass der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides weiter die tatsächliche Gewalt über Waffen (und Munition) ausübt. 2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der in Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 getroffenen Regelung fällt im Hinblick auf Schusswaffen und Schalldämpfer zu Lasten des Antragstellers aus. Die getroffene Anordnung erweist sich insoweit nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – unbeschadet eines etwaigen, hier nicht durchgreifenden Anhörungsmangels – als offensichtlich rechtmäßig – a) – und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung – b) –. a) Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sämtliche in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Schalldämpfer einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen bzw. dem Antragsgegner zur Vernichtung zu übergeben, ist in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig – (bb) –. Unter formellen Gesichtspunkten begegnet der Bescheid jedenfalls keinen hier durchgreifenden Bedenken – (aa) –. (aa) Der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 begegnet in formeller Hinsicht zumindest keinen hier durchgreifenden Bedenken. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des – im Übrigen formell rechtmäßigen – Bescheids im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 3. wie erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat, wofür der Verwaltungsvorgang allerdings nichts hergibt. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel begründete keine in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil die Anhörung noch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nachgeholt werden kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris, Rn. 3 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 7. Sähe man abweichend hiervon, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 15 E 792/22 -, juris, Rn. 16 ff., aufgrund des (etwaigen) Anhörungsmangels die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zum jetzigen Zeitpunkt als offen an, so fiele auch die dann unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung aus den unten ausgeführten Gründen (vgl. B.I.2.b) und C.II.) zum Nachteil des Antragstellers aus. (bb) Die Anordnung des Überlassens der Waffen an einen Berechtigten ist in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. (1) Diese lässt sich zwar nicht auf die vom Antragsgegner nach der Bescheidbegründung als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG stützen. Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde nach dieser Norm anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dabei sind Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (u.a.) Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände, zu denen grundsätzlich auch zugehörige Schalldämpfer gehören (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller nicht vor, weil er keine Waffen besitzt bzw. im Zeitpunkt der Anordnung der Regelung besessen hat, die er auf Grund einer Erlaubnis erworben oder befugt besessen hat, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist. Der Erwerb der in seinem Besitz befindlichen Repetierbüchse U. (Seriennummer: N01) sowie des zugehörigen Schalldämpfers V. (Seriennummer: N02) erfolgte nicht auf Grund einer bestehenden, durch Verwaltungsakt begründeten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 WaffG erlaubnisfrei. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines – wie der Antragsteller – zum Erwerb von – wie hier – Jagdlangwaffen keiner Erlaubnis; diese Regelung findet nach § 13 Abs. 9 Satz 1 WaffG auf Schalldämpfer entsprechende Anwendung. Selbst wenn man im Lichte der vorgenannten Regelung den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch auf durch die zuständige Jagdbehörde nach § 15 Abs. 2 BJagdG erteilte Jahresjagdscheine erstrecken wollte, wofür indes keine tragfähigen Gründe erkennbar sind, wären dessen Voraussetzungen nach Aktenlage nicht erfüllt. Denn es ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass der Kreis G. den dem Antragsteller am 00. April 0000 mit einer Gültigkeit bis zum 00. März 0000 erteilten Jagdschein nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen oder nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen hat. (2) Allerdings ist die getroffene Anordnung auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt, wenn er ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition besitzt. (aaa) § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG darf hier durch das beschließende Gericht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, obwohl der Antragsgegner seine Maßnahme nach der Begründung der Ordnungsverfügung nicht auf diese Vorschrift gestützt hat. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Verwaltungsakt nur aufgehoben werden darf, wenn er rechtswidrig ist. Die Verwaltungsgerichte haben demgemäß umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Eine solche nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris, Rn. 58 ff., und Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris, Rn. 10; jeweils m.w.N. Diese rechtlichen Grenzen werden hier nicht überschritten. Die Regelung wird durch den Austausch der Rechtsgrundlage nicht in ihrem Wesen verändert, weil das auf den hier unverändert zu Grunde liegenden Sachverhalt anzuwendende Entscheidungsprogramm der beiden Normen – wie sich bereits unmittelbar aus ihrem Wortlaut ergibt – nahezu identisch ist. Sie setzen insoweit tatbestandlich jeweils einen aktuell nicht von der erforderlichen Erlaubnis getragenen Waffen- oder Munitionsbesitz voraus. § 46 Abs. 2 WaffG erfasst dabei die speziellen Konstellationen des Wegfalls einer zuvor bestehenden Erlaubnis, während § 46 Abs. 3 WaffG als Auffangregelung für den sonstigen unerlaubten Waffen- oder Munitionsbesitz fungiert. Auf Rechtsfolgenseite sind die beiden Vorschriften im hier maßgeblichen Zusammenhang vollständig deckungsgleich. Der Antragsteller wird durch die nachträgliche Heranziehung von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG durch das beschließende Gericht auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Das Gericht hat ihn mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Februar 2024 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Dass der Antragsteller durch den hier vorgenommenen Austausch der Rechtsgrundlage schlechter steht, als er bei der Heranziehung von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG bereits im Verwaltungsverfahren gestanden hätte, hat er selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. (bbb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG sind erfüllt. Der Antragsteller besitzt bzw. besaß im Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung des Antragsgegners Waffen, nämlich die Repetierbüchse U. (Seriennummer: N01) sowie den zugehörigen Schalldämpfer V. (Seriennummer: N02), ohne die erforderliche Erlaubnis. Bei der Repetierbüchse und dem zugehörigen Schalldämpfer handelt es sich unstreitig um Waffen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, deren Besitz grundsätzlich der Erlaubnis bedarf (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, § 10 Abs. 1 WaffG). Über eine entsprechende Erlaubnis verfügt(e) der Antragsteller nicht. Er erstrebt deren (vorläufige) Erteilung nach dem eindeutigen Wortlaut seines oben wiedergegebenen Antrags auch nicht in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern erst in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren. Selbst wenn man der Gesamtheit seines Vorbringens in diesem Verfahren (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) etwas Anderes entnähme, wofür allerdings – zumal in Anbetracht der gesteigerten Bedeutung, die der Antragsformulierung in Fällen eines wie hier anwaltlich vertretenen Antragstellers für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zukommt – keine hinreichend klaren Anhaltspunkte bestehen, hätte der Antrag insoweit keinen Erfolg (vgl. dazu unten unter C.). Es besteht auch keine Ausnahmeregelung, die hier das Erfordernis einer Erlaubnis zum Besitz der oben genannten Waffen für den Antragsteller als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines (vorübergehend) entfallen lässt. (aaaa) Zunächst greift zu seinen Gunsten nicht die für Jagdlangwaffen wie die Repetierbüchse des Antragstellers geltende Regelung des § 13 Abs. 4 WaffG, die nach § 13 Abs. 9 Satz 1 WaffG auf Schalldämpfer entsprechende Anwendung findet. Nach § 13 Abs. 4 WaffG steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 einer Waffenbesitzkarte gleich. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Antragsteller die Repetierbüchse und den zugehörigen Schalldämpfer bereits am 00. Juni 0000 von einem Waffenhändler zum dauerhaften Besitz erworben hat. (bbbb) Eine Erlaubnis zum Besitz der Waffen ist für den Antragsteller auch nicht (mehr) nach der ansonsten einzig in Betracht kommenden Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 WaffG entbehrlich, die ebenfalls für Schalldämpfer entsprechend gilt (§ 13 Abs. 9 Satz 1 WaffG). § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG stellt Inhaber eines Jahresjagdscheins nur hinsichtlich des „Erwerbs“ der begünstigten Langwaffen, d.h. des Erlangens der tatsächlichen Gewalt über sie (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 1), von der hierfür sonst erforderlichen Erlaubnis frei. Ihre Gestattungswirkung erstreckt sich hingegen nicht auf den (fortdauernden) Besitz als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2). Ein „Ersterwerber“ wie der Antragsteller hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diese Vorschrift stellt klar, dass der Inhaber eines Jagdscheins lediglich zum erlaubnisfreien Erwerb der von § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erfassten Langwaffen befugt ist, die tatsächliche Gewalt über diese Waffen nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Erwerb dieser Waffen jedoch (zunächst) nur aufgrund eines fristgerechten Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und nach Bescheidung dieses Antrags nur aufgrund der ihm erteilten Waffenbesitzkarte ausüben darf. § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG verknüpft damit den erlaubnisfreien Erwerb einer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG begünstigten Waffe lediglich mit der Befugnis zur bloß vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe im Sinne einer vorläufigen gesetzlichen Befugnis, die aufgrund des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG mit rechtsbegründender Bedeutung in eine unbefristete Befugnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt übergeleitet wird und im Übrigen mit der Überlassung der Waffe an einen Berechtigten oder mit der Versäumung der Antragsfrist von Gesetzes wegen erlischt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 12.83 -, BVerwGE 71, 234 = juris, Rn. 33 ff. zu den entsprechenden Vorgängervorschriften; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. September 2014 - 20 A 1347/12 -, NWVBl. 2015, 121 = juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 9 K 2448/20.GI -, juris, Rn. 38 m.w.N. Hiervon ausgehend ist die Befugnis des Antragstellers aus § 13 Abs. 3 WaffG zur vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine Waffen mit der Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000, für die nichts Anderes gelten kann als etwa für die Versäumung der Antragsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, von Gesetzes wegen erloschen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (u.a.) eine Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung seines vorgenannten Antrags erhoben hat. Denn dieser Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalten (nur) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d.h. nicht – wie hier – eine Verpflichtungsklage. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem nach allgemeiner Auffassung trotz Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage in der Hauptsache der Anwendungsbereich des § 80 VwGO nach Maßgabe des materiellen Rechts eröffnet ist. Hiervon sind Konstellationen wie etwa im Ausländerrecht in den Fällen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erfasst, in denen sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. Vgl. nur Schoch, in: Schoch/E., VwGO, § 80 Rn. 57a ff. (44. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023) m.w.N.; grundlegend zur früheren (der heutigen insoweit entsprechenden) Rechtslage im Ausländerrecht BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - I C 5.69 -, BVerwGE 34, 325 = juris, Rn. 13 ff. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Das materielle Recht räumt dem Inhaber eines Jahresjagdscheins jedenfalls im Falle des – wie hier – „Ersterwerbs“ von Jagdlangwaffen durch § 13 Abs. 3 WaffG keine Rechtsposition ein, die bei Ablehnung der begehrten Erteilung einer Waffenbesitzkarte eigenständigen Schutz genießen soll. Anders als in den Fällen der Fiktion des erlaubten Aufenthalts im Ausländerrecht, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - I C 5.69 -, BVerwGE 34, 325 = juris, Rn. 14, ist hier der Antragsteller nicht schon allein aufgrund seines fristgerechten Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG nach dem vorherigen erlaubnisfreien Erwerb vorläufig so anzusehen, als ob sie ihm schon erteilt worden wäre, und führt die ablehnende Entscheidung nicht zu einem Rechtsverlust, der sich mit der Entziehung der Erlaubnis vergleichen ließe. Vielmehr verknüpft § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG ausgehend von der grundlegenden Unterscheidung zwischen „Erwerb“ und „Besitz“ von Waffen – wie bereits oben ausgeführt – den erlaubnisfreien Erwerb einer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG begünstigten Waffe lediglich mit der Befugnis zur bloß vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe, versieht diese also von vornherein mit einer beschränkten Geltungsdauer, nämlich bis zu der Entscheidung der zuständigen Waffenbehörde über den Antrag auf Erteilung der Waffenbesitzkarte. Mit der Entscheidung der Kreispolizeibehörde als Waffenbehörde (vgl. § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes) erlischt diese nur vorläufige gesetzliche Befugnis, die im Fall des hier in Rede stehenden „Ersterwerbs“ letztlich auf der Erteilung des Jagdscheins durch die Kreisordnungsbehörde als untere Jagdbehörde (§ 15 Abs. 2 BJagdG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 48 LJG NRW) gründet, der bei der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG angeordneten entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG möglicherweise, offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 -, juris, Rn. 28; siehe noch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 -, NWVBl. 2014, 395 = juris, Rn. 37 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 1 S 555/18 -, juris, Rn. 32 ff. m.w.N., nicht dieselben Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV) wie der Waffenbehörde zur Verfügung stehen. Dies schließt es zugleich nach Maßgabe des materiellen Rechts aus, der vorläufigen – lediglich eine Verfahrensvereinfachung für Jahresjagdscheininhaber bezweckenden – Befugnis aus § 13 Abs. 3 WaffG auch nach dem Tätigwerden der Waffenbehörde noch rechtlich geschütztes Gewicht beizumessen. Denn das von letzterer anzuwendende Waffengesetz ist im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem Willen Jäger hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiert sein sollen. Vgl. zu den letzten beiden Aspekten BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27.11 -, juris, Rn. 26 f. Allein dieses Verständnis entspricht schließlich zugleich dem Zweck des Waffengesetzes. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung als allgemeiner gesetzlicher Grundsatz für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31; jeweils m.w.N. (ccc) Der Antragsgegner hat das ihm durch § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Entschließungsermessen der Waffenbehörde ist für den Regelfall in Richtung auf den Erlass einer Verfügung determiniert, weil regelmäßig nur auf diese Weise die mit dem tatbestandlich vorausgesetzten unerlaubten Waffen- oder Munitionsbesitz verbundenen Gefahren entsprechend dem Gesetzeszweck schnell und effektiv abgewehrt werden können. Anhaltspunkte, dass hier ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der insoweit eine im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung erforderlich machte oder sogar eine Abweichung von der regelmäßig anzuordnenden Rechtsfolge geböte, hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere liegt kein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor, obwohl sich die in dem angegriffenen Bescheid angeführten Erwägungen an § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausrichten, weil § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG auf Rechtsfolgenseite vollständig deckungsgleich ausgestaltet ist. b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Regelung liegt ebenfalls vor. Dieses ergibt sich aus den aus einem weiteren Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultierenden Gefahren, die von Waffen und Munition in den Händen von Personen ausgehen können, die – wie hier der Antragsteller – nicht die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen. Es liegt im öffentlichen Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Davon kann bei Personen wie dem Antragsteller, die Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis besitzen, schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Waffenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, insbesondere den Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung, nach Auswertung der gemäß § 5 Abs. 5 WaffG eingeholten Erkundigungen (jedenfalls) nicht positiv festgestellt hat. Ob ausnahmsweise etwas Anderes gelten kann, wenn eine Person offensichtlich materiell die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dies – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (vgl. dazu unten unter C.) ergibt – auf den Antragsteller nicht zutrifft. II. Der Antrag ist hingegen begründet, soweit sich die in Ziffer 3. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde G. vom 00. August 0000 verfügte Regelung auf Munition erstreckt. Insoweit fällt die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die getroffene Anordnung nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtswidrig erweist und keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise gleichwohl schwerer wiegt. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sämtliche in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen bzw. dem Antragsgegner zur Vernichtung zu übergeben, lässt sich zunächst nicht auf die vom Antragsgegner nach der Bescheidbegründung als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG stützen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu den Waffen des Antragstellers entsprechend, weil auch der Erwerb der Munition erlaubnisfrei erfolgte. Denn nach § 13 Abs. 5 WaffG bedürfen Jäger – wie der Antragsteller als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines – für den Erwerb und Besitz von Munition für Jagdlangwaffen keiner Erlaubnis; Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller andere als Munition für Jagdlangwaffen besitzt bzw. besaß, bestehen nicht. Die getroffene Anordnung ist auch nicht auf der ansonsten allein in Betracht kommenden Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 WaffG rechtmäßig. Anders als die Waffen besitzt der Antragsteller die Munition nicht ohne die erforderliche Erlaubnis, weil § 13 Abs. 5 WaffG ihn als Inhaber eines mit einer Gültigkeit bis zum 00. März 0000 erteilten und – soweit ersichtlich – weder nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig erklärten und eingezogenen noch nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommenen Jahresjagdscheines auch insoweit („Erwerb und Besitz“) von einer Erlaubnis freistellt. C. Der Antragsteller erstrebt in diesem Verfahren nicht zusätzlich die (vorläufige) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit Eintragung der Repetierbüchse U. (Seriennummer: N01) sowie des zugehörigen Schalldämpfers V. (Seriennummer: N02) oder sogar darüber hinaus noch die (vorläufige) Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von zwei Kurzwaffen. Hiergegen spricht bereits der oben wörtlich wiedergegebene Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers. Auch dem übrigen Vorbringen des Antragstellers (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) lässt sich nicht (hinreichend klar) entnehmen, dass sein wirkliches Rechtsschutzziel in diesem Verfahren entgegen der abschließenden Antragsformulierung zusätzlich die (vorläufige) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit den entsprechenden Eintragungen umfasst. Aber selbst wenn man dies anders sähe und (zusätzlich) eine ergänzende Auslegung für möglich bzw. eine (erweiternde) Umdeutung des Antrags für zulässig erachtete, hätte ein hierauf gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Erfolg, weil er unbegründet wäre. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch – I. – noch einen Anordnungsgrund – II. – glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm der in materieller Hinsicht im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit den entsprechenden Eintragungen zusteht. Einen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) hat nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG erfüllt. Hierfür muss er u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Dies ist bei dem Antragsteller zum für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 ‑, NVwZ-RR 2010, 225 = juris, Rn. 11, offen und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. 1. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller – wie der Antragsgegner meint – die persönliche Eignung i.S.v. § 6 WaffG fehlt. Insbesondere bedarf es im Rahmen dieses Verfahrens keiner Klärung, ob die vom Antragsgegner vermutete „erhöhte Aggressivität“ des Antragstellers – solange ihr (wie soweit bislang ersichtlich hier [vgl. auch das beim TÜV Nord eingeholte Gutachten vom 00. September 0000, dort: S. 10]) kein ärztlich diagnostizierter Krankheitswert zukommt – überhaupt in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG fällt, wonach Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können. Vgl. dazu, dass die Vorschrift nach der Vorstellung im Gesetzgebungsverfahren auf die Erfassung von Gesundheitsstörungen zielt, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 56. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antragsgegner das Verhalten des Antragstellers nach der Anforderung eines medizinischen Gutachtens vom 0. Mai 0000 als Verweigerung der Mitwirkung werten, daraus negative Schlüsse in Bezug auf seine persönliche Eignung ziehen und deswegen seinen Antrag auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Bescheid vom 00. August 0000 ablehnen durfte. Schließlich kann dahinstehen, ob und ggf. welche Folgerungen hieraus (noch) im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt gezogen werden können, und ob sich dem eingeholten Gutachten vom 00. September 0000 belastbare Anhaltspunkte für das Fehlen der persönlichen Eignung des Antragstellers entnehmen lassen. 2. Denn jedenfalls ist offen, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. a) Die Befürchtung, vgl. zum insoweit anzulegenden Prognosemaßstab nur OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 ff. m.w.N., eines solchen Umgangs mit Waffen oder Munition besteht unter anderem bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein. Vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 13 f.; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31 m.w.N. Auch wenn keine Verurteilung des Antragstellers erfolgt ist, kann zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Antragstellers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. Vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11; siehe auch Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 9 f., 13 f. Die hiernach vorzunehmende Würdigung erfordert grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73 = juris, Rn. 3, und vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr 55 = juris, Rn. 3. b) Es ist offen und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob beim Antragsteller unter Anlegung dieses Maßstabs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Als Anknüpfungspunkte hierfür kommen die zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die nach den Erkenntnissen des Antragsgegners (vgl. Bl. 104 ff., BA Heft 1) gegen den Antragsteller im Zeitraum zwischen 0000 und 0000 geführt wurden, bzw. das in diesem Zusammenhang von ihm gezeigte Verhalten in Betracht. Dabei unterliegen die Taten und Verurteilungen nicht dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, soweit dieses hier einschlägig ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 = juris, Rn. 19 ff., weil der Antragsteller die Erteilung einer Waffenbesitzkarte begehrt (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). II. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar. Es liegt im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter, dem Antragsteller angesichts der bestehenden Zweifel an (jedenfalls) seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit den entsprechenden Eintragungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verwehren. Hierhinter müssen die Interessen des Antragstellers zurücktreten, zumal ihm während dieser Zeit – soweit nach Aktenlage ersichtlich – keine schwerwiegenden Nachteile drohen. Die von ihm zur Begründung einer Eilbedürftigkeit allein herangezogene bloße Einschränkung seiner „jagdlichen Möglichkeiten“ stellt keinen derartigen schweren Nachteil dar. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil dem (alleinigen) Besitz der Munition für den Antragsteller hier nur völlig untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das beschließende Gericht davon aus, dass in einem Hauptsacheverfahren für die hier allein begehrte isolierte Überprüfung der Anordnung des Überlassens von Waffen und Munition an Berechtigte der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen ist. Diesen Betrag halbiert es in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit Blick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung.