EuGH-Vorlage
2 O 238/20
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2020:1230.2O238.20.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB
a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG?
Wenn ja:
b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?(Rn.72)
Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird:
2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG
a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?(Rn.96)
b) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden?(Rn.109)
c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?(Rn.124)
Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird:
d) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden?
Wenn nein:
e) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?(Rn.135)
Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden:
3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.146)
4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.173)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB
a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG?
Wenn ja:
b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?
Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird:
2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG
a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?
b) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden?
c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?
Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird:
d) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden?
Wenn nein:
e) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?
Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden:
3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?
4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären? Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird: 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss? b) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden? c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird: d) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden? Wenn nein: e) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird? Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? 4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? A. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Leasingvertrag vom 10.11.2018 für ein Kraftfahrzeug Pkw BMWi i3s 120 zur privaten Nutzung. Vereinbart wurden Zahlungen des Klägers von insgesamt 12.486,80 €, bestehend aus einer Leasingsonderzahlung von 4.760,-- € zu Beginn der Leasingzeit, spätestens bei Übernahme des Autos, und daran anschließend 24 Leasingraten von je 321,95 €. Der vertraglich vereinbarte Sollzins beträgt 3,49 % p.a. für die gesamte Laufzeit, der effektive Jahreszins 3,55 % p.a. Der Darlehensnettobetrag wird mit 40.294,85 € angegeben und entspricht dem Anschaffungspreis des Fahrzeugs. Vereinbart wurde weiter, dass die Fahrleistung des Klägers 10.000,-- km pro Jahr beträgt und dass er bei Rückgabe verpflichtet ist, gefahrene Mehrkilometer mit 7,37 ct. zu vergüten, während er für nicht gefahrene Minderkilometer 4,92 ct. erstattet bekommt. Außerdem ist der Leasingnehmer gem. Ziff. XVII der AGB der Beklagten verpflichtet, den Minderwert auszugleichen, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand sein sollte. Der Kläger übernahm das Fahrzeug und erbrachte die monatlichen Leasingraten ab Januar 2019. Mit Schreiben vom 25.06.2019 widerrief Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, und stützt dies unter anderem auf unzureichende und nicht lesbare Pflichtangaben. Der Kläger begehrt daher die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 10.11.2018 mit der Vertragsnummer 9.... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten - mehr herleiten kann. Außerdem will der Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet haben. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg, da die Beklagte ihren Sitz nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts habe. Die Beklagte hält die Klage außerdem für unbegründet. Sie beruft sich zunächst darauf, dass schon kein Widerrufsrecht des Klägers bestanden habe, da die für Verbraucherkreditverträge geltenden Widerrufsvorschriften auf Kilometer-Leasingverträge nicht anwendbar seien, und macht weiter geltend, dass sie dem Kläger sowohl die Widerrufsinformation sowie alle Pflichtangaben im Leasingvertrag ordnungsgemäß erteilt habe Insbesondere entspreche die Widerrufsinformation exakt dem gesetzlichen Muster, so dass die Richtigkeit der Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EGBGB fingiert werde und der Widerruf verfristet sei. Die Beklagte hält ein Vorlageersuchen mit Vorlagefragen zur RL 2008/48/EG für unzulässig. Eine solche Vorlage sei nicht entscheidungserheblich, da § 506 Absatz 2 Nr. 3 BGB keine Entsprechung in der RL 2008/48/EG finde und somit auch keine Umsetzung der Richtlinie darstelle. Eine mit einem Vorlagebeschluss erbetene Entscheidung des EuGH hätte nach Ansicht der Beklagten nur hypothetischen Charakter. Außerdem meint die Beklagte, dass durch eine Vorlage an den EuGH die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des für das LG Ravensburg als Berufungsgericht zuständigen OLG Stuttgart, unterlaufen würde. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lauten: Grundgesetz Artikel 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 247 Basiszinssatz (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. ... § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen ... (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. ... § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. ... § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. ... (3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. ... § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ... § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) 1Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358bis360 und 491abis502 sowie 505abis505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. (2) 1Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. 2Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden. ... (4) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. 2Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 5. den Sollzinssatz ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, ... § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... (2) 1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4... 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. § 7 Weitere Angaben im Vertrag (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: ... 4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. ... § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen (1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten: 1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis, 2. der Vertrag a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis, b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. – 4. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 10 Absatz 2 und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/08/EG sowie zur Anwendbarkeit und Auslegung der Verwirkungsregeln in Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist örtlich zuständig. Bei einer negativen Feststellungsklage, die das Nichtbestehen eines Vertrags oder einer vertraglichen Verpflichtung zum Gegenstand hat, ist Leistungsort i. S. v. § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrags seine Leistung zu erbringen hätte. Maßgeblich ist dabei die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. Bei Leasingverträgen ist Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers der Wohnort des Leasingnehmers bei Vertragsschluss (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 25.40 und 25.43 m. w. Nachw.). Der Wohnort des Klägers lag bei Vertragsschluss im Bezirk des LG Ravensburg, so dass dieses örtlich zuständig ist. II. Der Erfolg der Klage dem Grunde nach hängt davon ab, ob der Widerruf des Leasingvertrags wirksam war, und ob die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ist. 1. Die Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Klägers setzt zunächst voraus, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Fraglich ist dies, weil Kilometer-Leasingverträge wie der vorliegende Vertrag typischerweise keine Restwertgarantie im Sinne des § 506 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB enthalten und deshalb dem Wortlaut nach aus dem Tatbestand des § 506 Absatz 2 BGB herausfallen. Nach einer herkömmlichen Auffassung sind Kilometer-Leasingverträge als Finanzierungshilfe analog § 506 Absatz 2 Nr. 3 BGB einzustufen. Dies entspricht der vom BGH in den Rechtsstreitigkeiten - VIII ZR 332/12 - und - VIII ZR 333/12 - geäußerten und seither herrschenden Rechtsauffassung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.2012 – I-24 U 15/12, juris Rn. 29; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl. 2020, § 506 BGB, Rn. 23; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 506 Rn. 5; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 506 Rn. 75; MüKoBGB Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 512 Rn. 12). Es wird darauf abgestellt, dass der Leasinggeber bei diesen Verträgen durch entsprechende Kalkulation der Leasingraten und die anschließende Verwertung des Fahrzeugs in aller Regel ohne erneutes Verleasen eine Vollamortisation erhält, denn anders als bei dem Normaltypus der Gebrauchsüberlassungsverträge deckt die Kalkulation des Restwerts nur den laufleistungsbedingten Wertverlust, nicht aber sonstige Faktoren wie Beschädigungen in Form von typischen Gebrauchsspuren ab. Es steht nach dieser Ansicht nicht die Gebrauchsüberlassung, sondern die Finanzierung im Vordergrund, so dass der Leasingnehmer im Falle des Kilometerabrechnungsvertrages in gleicher Weise schutzwürdig erscheint wie bei Vertragsgestaltungen mit kalkuliertem und beziffertem Restwert. Diese Auffassung wird in jüngerer Zeit von verschiedenen Obergerichten in Frage gestellt (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18 -, und vom 16.06.2020 - 6 U 330/19 - BeckRS 2020, 13019; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.06.2020 - 17 U 813/19 - BeckRS 2020, 16135; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 - = BeckRS 2020, 5137), insbesondere mit dem Argument, es fehle an einer planwidrigen Lücke als Grundvoraussetzung für eine Analogie. In der Literatur wird verschiedentlich die Ansicht vertreten, der Kilometer-Leasingvertrag sei mit dem in § 506 Absatz 2 Nr. 3 BGB geregelten Restwert-Leasingvertrag nicht vergleichbar (Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Rn. 55 ff.; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355). Die Kammer folgt der erstgenannten Auffassung. Eine planwidrige Lücke als Voraussetzung für eine Analogie liegt vor. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber Kilometerleasingverträge bei der Neufassung des § 506 Absatz 2 BGB mit Vorbedacht in diese Regelung nicht einbeziehen wollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2012 - I-24 U 15/12, 24 U 15/12 -). Eine analoge Anwendung ist auch inhaltlich gerechtfertigt, denn Kilometer-Leasingverträge wie der vorliegende Vertrag sind so ausgestaltet, dass sie im praktischen Ergebnis regelmäßig die leasingspezifische Vollamortisation herbeiführen, und sind daher unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes (§ 512 S. 2 BGB) Verträgen nach § 506 Absatz 2 S. 1 Nr. 3 BGB gleichzustellen. 2. Die in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen war bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag (hier: Leasingvertrag) nicht vollständig enthalten sind. In einem solchen Fall wird die Frist gemäß § 356 b Absatz 2 Satz 2 BGB erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre in vorliegendem Fall daher insbesondere auszugehen, wenn die Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Absatz 2, § 12 Absatz 1 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist oder mindestens eine der Angaben gem. Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11; § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB; Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig oder unrichtig enthalten war, und die Widerrufsfrist nicht ausnahmsweise trotz der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Pflichtangabe in Lauf gesetzt wurde. Bei unvollständigen Pflichtangaben wäre ein Widerruf grundsätzlich zulässig, da das deutsche Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden. 3. Gleichwohl könnte eine Verwirkung oder eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts angenommen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nach nationalem Recht vorliegen sollten und dies den unionsrechtlichen Vorgaben nicht widerspricht. 4. Sofern die Widerrufserklärung wirksam war und weder eine Verwirkung noch eine rechts-missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen sein sollte, wäre der Kläger gem. §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB analog an den Leasingvertrag nicht mehr gebunden und könnte gemäß § 357a Absatz 1 BGB die bislang an die Leasinggeberin geleisteten Leasingraten und die Sonderzahlung zurückfordern. Möglicherweise wäre er dann verpflichtet, der Leasinggeberin für den in der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs Ersatz zu leisten (oder alternativ sich den Wertersatzanspruch auf seinen Rückzahlungsanspruch anrechnen zu lassen). Der Wertersatz ist bislang nicht Prozessgegenstand, die Beklagte hat sich jedoch eine Widerklage vorbehalten. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu den Vorlagefragen II. 1. a) und b) 1. Mit Urteil vom 26.3.2020 (- C-66/19 – ECLI:EU:C:2020:242, Kreissparkasse Saarlouis) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören, und dass es dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Im vorliegenden Fall enthält die Widerrufsinformation (Seite 9 des Leasingvertrages gem. Anlage K 1) einen solchen nach dem Urteil des EuGH unzulässigen Verweis, da der Verbraucher dort wie folgt informiert wird: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. ... Es ist fraglich, ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation in Konsequenz des Urteils des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – als unzureichend anzusehen ist und damit die Widerrufsfrist wegen unzureichender Angaben gem. § 356b Absatz 2 BGB i. V.m. § 492 Absatz 2, Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 1, Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB nicht begonnen hat. Denn Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB und der bei entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 BGB zusätzlich anwendbare Art. § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB ordnen an, dass eine in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB entsprechende Vertragsklausel den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB genügt (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion). Im vorliegenden Fall entspricht die Widerrufsinformation diesem Muster, so dass die Widerrufsinformation nach nationalem Recht gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB als fehlerfrei anzusehen wäre. 2. Zu der Frage, ob das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegensteht, gibt es unterschiedliche Auffassungen im nationalen Recht: a) Der für Streitigkeiten aus Verbraucherkreditverträgen letztinstanzlich zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich an einer Umsetzung und damit Befolgung dieser EuGH-Rechtsprechung in einem Beschluss vom 31.03.2020 (- XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 13 ff.) gehindert gesehen, weil er Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht europarechtskonform auslegen könne. Der BGH meint, dass der eindeutige Wortlaut, der Sinn und Zweck der Norm und die Gesetzgebungsgeschichte einer richtlinienkonformen Auslegung entgegenstünden, denn insbesondere habe Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden sollen. In der vorliegenden Leasingsache wäre allerdings in letzter Instanz der für Leasingstreitigkeiten zuständige VIII. Zivilsenat des BGH zuständig, der sich zu der Problematik noch nicht geäußert hat. b) In der Literatur hat die Auslegung des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB durch den XI. Zivilsenat des BGH teilweise Zustimmung gefunden, wobei darauf abgehoben wird, dass der klare Zweck der deutschen Regelung in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn man die Musterinformation noch am Unionsrecht messen müsste (Herresthal, ZIP 2020, 745, 748; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). Entgegengesetzt wird der Standpunkt vertreten, die Gesetzlichkeitsfiktion beschränke sich nach dem Wortlaut darauf, dass die Übereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Vorgaben angeordnet werde (Maier, BKR 2020, 228; Beck-OGK-BGB/Knops, Stand 01.06.2020, § 495 Rn. 80.2, MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 492 Rn. 31). Es werde keineswegs eine Richtlinienkonformität angeordnet, da der nationale Gesetzgeber weder die Befugnis noch die Absicht gehabt habe, abweichende Richtlinienvorgaben zu neutralisieren. Nach dieser Auffassung ist die richtlinienkonforme Auslegung problemlos möglich. 3. Es ist zweifelhaft wie das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – im vorliegenden Fall umzusetzen ist. Selbst wenn man mit dem XI. Zivilsenat des BGH eine richtlinienkonforme Auslegung für ausgeschlossen hielte, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Normenkonflikt zwischen Richtlinie und nationalem Gesetz nur durch Nichtanwendung der Richtlinie gelöst werden kann: a) Denkbar ist eine teleologische Reduktion der Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB (ausführlich Knops, NJW 2020, 2297). Dafür spricht, dass aus den Gesetzesmaterialien zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB hervorgehen dürfte, dass der Gesetzgeber das Muster richtlinienkonform gestalten wollte (BTDrucks. 17/1394, 25 ff.; Maier, BKR 2020, 225 [228]). b) Außerdem kann ein nationales Gericht, wenn ihm eine Auslegung einer nationalen Vorschrift im Einklang mit dem Unionsrecht nicht möglich ist, in bestimmten Fällen verpflichtet sein, eine nationale Vorschrift unangewendet zu lassen. In der deutschen Rechtsprechung besteht keine Einigkeit zur Frage des Anwendungsvorrangs einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie gegenüber einer nationalen Regelung. In einem Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 hat der VII. Zivilsenat des BGH (- VII ZR 174/19 – ECLI:DE:BGH:2020:140520BVIIZR174.19.0, juris Rn. 28 ff. m. w. Nachw.) dem EuGH für den Bereich der Dienstleistungsrichtlinie die Frage vorgelegt, ob eine unmittelbare Wirkung des Art. 15 Absatz 1, Absatz 2 lit. g) und Absatz 3 RL 2006/123/EG zwischen Privatpersonen in der Weise anzunehmen sei, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) nicht anzuwenden seien, sowie die weitere Frage, ob die Regelung verbindlicher Mindestsätze gem. § 7 HOAI gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße und daraus folge, dass die Regelung über verbindliche Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sei. Der XI. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 26.05.2020 (- XI ZR 372/19 – ECLI:DE:BGH:2020:1260520BXIZR372.19.0) allerdings ausgeführt, dass eine direkte Anwendung der RL 2008/48/EG nicht in Betracht komme, da es der EuGH in dem Bereich des Verbraucherkreditrechts aufgegeben habe, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen. In der Rechtsprechung des EuGH sind die für den Anwendungsvorrang maßgeblichen Grundsätze nicht abschließend geklärt (vgl. Lutter in Bayer/Vetter, UmwG, 6. Aufl. 2019, Rn. 33 Fn. 122 und Knops, NJW 2020, 2297). In Bezug auf die RL 2008/48/EG hat der EuGH diese Frage bisher offen gelassen (EuGH, Urteil vom 21.04.2016 - C-377/14 - ECLI:EU:C:2016:283, Radlinger und Radlingerová gegen Finway a.s., Rn. 76 - 79). c) Für einen Anwendungsvorrang der RL 2008/48/EG spricht das in Erwägungsgrund Ziff. 6 genannte Ziel, die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt abzubauen. Primärrechtlich findet dies seinen Niederschlag in Art. 95 EGV a. F., heute Art. 114 AEUV. Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-383/18 – ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt. Die für die Mitgliedstaaten gem. Art. 22 Absatz 1 RL 2008/48/EG zwingenden Vorschriften Art. 10 und Art. 14 RL 2008/48/EG, mit denen die bei Vertragsschluss zu erteilenden Informationen und das Widerrufsrecht geregelt werden, dienen der Umsetzung der vorgenannten primärrechtlich verankerten Ziele. Wenn ein nationaler Gesetzgeber der Richtlinie in diesem Kernbereich – nach Ansicht des BGH gezielt - ihre Wirkung nimmt, so wie es mit der Konzeption der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB geschieht, wäre die Erreichung dieser Ziele nicht gewährleistet (Knops, NJW 2020, 2297 [2301]). Hinzu kommt, dass der für das Verbraucherdarlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH mit seiner neuesten Rechtsprechung den Anwendungsbereich der Gesetzlichkeitsfiktion über ihren Wortlaut hinaus erheblich erweitert. Der Senat vertritt die Ansicht, dass es wegen der „Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung“ rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Verbraucher sich „auf das Fehlen des Musterschutzes beruft“ (BGH, Urteil vom 27.10.2020. - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020BXIZR498.19.0, juris Rn. 27 f.). Ein Kriterium für einen Verstoß gegen § 242 BGB soll beispielsweise sein, dass der Verbraucher sich auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion beruft, obwohl für ihn die Abweichung vom Muster im Einzelfall klar erkennbar war und deshalb keine Relevanz besaß (im Fall des BGH war in der Widerrufsinformation fehlerhaft auf einen Restschuldversicherungsvertrag hingewiesen worden, ein solcher Vertrag war aber nicht abgeschlossen worden und der Verbraucher wusste somit, dass der Hinweis für ihn nicht relevant war), oder wenn ein Verbraucher eine Abweichung vom Muster erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Rechtsmissbrauch soll auch erwogen werden können, wenn der Verbraucher die (nach Ansicht des BGH unrichtige) Rechtsmeinung vertritt, trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Einige Obergerichte haben sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 – ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U276.19 .00, BeckRS 2020, 36375; Hinweisbeschlüsse des Düsseldorf vom 26.11.2020 - I-6 U 179/20 - und - I-6 U 180/20 -, und des OLG München vom 23.11.2020 - 19 U 5060/20 –). Das OLG Stuttgart hält es für besonders treuwidrig, dass der Verbraucher die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es – nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten – weiter gefahren und im Wert gemindert hat und dass er das Fahrzeug nicht nach Einholung der Zustimmung der Beklagten zu dem bei Widerruf bestehenden Fahrzeugwert veräußert hat, um seinem Vertragspartner den Wert zu sichern und den Schaden gering zu halten (a.a.O., juris Rn. 32). Durch dieses Ineinandergreifen von Gesetzlichkeitsfiktion und Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB, wenn sich ein Verbraucher auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion beruft, wird der Anwendungsbereich der Gesetzlichkeitsfiktion richterrechtlich ausgedehnt. Insbesondere die Auffassung, dass bereits eine zu Unrecht vertretene (vom BGH abweichende) Rechtsmeinung zu den Rechtsfolgen des Widerrufs ein wesentlicher Umstand sein soll, der die Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes als Verstoß gegen § 242 BGB erscheinen lässt, hat praktisch zur Folge, dass der Musterschutz bei einem später als 14 Tage nach Vertragsschluss erklärten Widerruf eines Verbraucherdarlehens oder einer sonstigen Finanzierungshilfe zum Regelfall wird. Dass ein Kläger im Prozess die für ihn günstigste (und vom BGH abweichende) Rechtsansicht zum Wertersatz vertritt, ist nämlich der Normalfall. Während der vom Gesetzgeber gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB vorgesehene Musterschutz nur für einen Teilbereich von Widerrufsfällen der RL 2008/48/EG widerspricht (wenn nämlich die Widerrufsinformation tatsächlich musterkonform ist), werden durch die obengenannte Kombination von Musterschutz und Anwendung des § 242 BGB praktisch alle Widerrufsfälle (nämlich auch diejenigen, in denen zwar das Muster verwendet wurde, aber nicht vollkommen richtig) in den Musterschutz einbezogen, so dass das von der RL 2008/48/EG gewährte Widerrufsrecht selbst in den Fällen nicht musterkonformer Widerrufsinformation leerläuft. Bei einer solchen auf Umgehung der Richtlinie zielenden Konstellation dürfte es, ebenso wie bei einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, geboten sein, der Richtlinie unmittelbare Wirkung in der Weise beizumessen, dass die abweichende nationale Bestimmung unanwendbar ist (Knops, NJW 2020, 2297). 3. Die vorgelegten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Werden die Vorlagefragen II. 1. a) und II. 1. b) bejaht, sind Art. 247 §§ 6 Absatz 2 S. 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB unanwendbar, soweit sie auch solche Vertragsklauseln als den gesetzlichen Anforderungen genügend erklären, die den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechen. Damit wäre die Widerrufsinformation im Streitfall unzureichend, und der Widerruf des Klägers wäre als wirksam anzusehen. II. Zu den Vorlagefragen II. 2. a) - e) 1. Zu der Vorlagefrage II. 2. a) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB muss im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich der Sollzinssatz angegeben werden. Außerdem muss gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB im Kreditvertrag darauf hingewiesen werden, dass im Fall des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen ist und Zinsen zu vergüten sind, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Im vorliegenden Fall wird im Leasingvertrag auf S. 5 ein Sollzinssatz von 3,49 % p.a. genannt, während in der Widerrufsinformation auf S. 4 des Leasingvertrags ausgeführt wird: Widerrufsfolgen Soweit das Fahrzeug bereits übergeben wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Fahrzeug nur teilweise zur Nutzung überlassen wurde. b. Die Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: aa) Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 12f.) ist unter den zu vergütenden Zinsen im Sinne des Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB der vereinbarte Zinssatz gem. § 357a Absatz 3 Satz 1 BGB zu verstehen. Wenn in der Widerrufsinformation im Abschnitt Widerrufsfolgen (im 3. Satz) die Höhe der pro Tag zu zahlenden Zinsen mit 0,00 € angegeben werde, sei für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen zahlen müsse. Darin liege nämlich ein Verzicht des Kreditgebers auf den ihm zustehenden Zinsanspruch, und der Verbraucher nehme diesen Verzicht durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages an. Dass in der Widerrufsinformation im Abschnitt Widerrufsfolgen zwei Sätze vorher (im 1. Satz) außerdem mitgeteilt werde, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, mache die Belehrung nicht widersprüchlich, da dies ersichtlich nur eine abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage sei. bb) Nach der Gegenansicht wird der Verbraucher durch die widersprüchliche Formulierung der Belehrung bei den Widerrufsfolgen nicht klar und prägnant über die Höhe des zu zahlenden Zinsbetrags pro Tag belehrt (OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2019 – 5 U 153/19 –, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 – 9 U 77/18 – juris Rn. 26). Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher werde sich fragen, ob er nun den mit einem bestimmten Prozentsatz angegebenen vertraglichen Sollzins bezahlen müsse, oder ob er nur 0,00 € täglich schulde (Thümer, VuR 2019, 416). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Folgendes anzugeben ist: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag. Die Auslegung der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Der Wortlaut lässt zwar die Interpretation zu, dass dem Verbraucher bei der Höhe der Zinsen pro Tag ein Betrag genannt werden kann, der nicht mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins korrespondieren muss. Der XI. Zivilsenat des BGH hält dies für derart offenkundig richtig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 12 f.) Für ein anderes Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG spricht jedoch die Formulierung in Art. 14 Absatz 3 lit. b) Satz 2 RL 2008/48/EG, wonach die vom Verbraucher nach Ausübung des Widerrufs für die Zeit von der Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung des Darlehens zu bezahlenden Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind. Dem lässt sich entnehmen, dass auch die pro Tag zu zahlenden Zinsen sich rechnerisch aus dem Sollzinssatz gem. Art. 10 Absatz 2 lit. f) RL 2008/48/EG ergeben müssen. Dafür spricht auch, dass die Angaben gem. Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen. Wenn nämlich der Tageszinsbetrag sich nicht anhand des vertraglich vereinbarten Sollzinses errechnen lässt, dann kann für einen Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es sich bei einem davon abweichenden Tageszinsbetrag (wie im vorliegenden Fall von 0,00 €) schlicht um ein Eintragungsversehen handelt, und dass er gleichwohl verpflichtet sein soll, den vertraglichen Sollzins zu bezahlen. 2. Zu der Vorlagefrage II. 2. b) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB müssen klar und verständlich der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung angegeben werden. Im vorliegenden Fall findet sich auf S. 4 des Leasingvertrages dazu folgende Regelung: 6) Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug? Leisten Sie fällige Zahlungen nicht, werden Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn- / Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Leasinggebers berechnet. Darüber hinaus kann der Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden. (...) b) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Auflage, § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Auflage, § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, Rn. 5.104), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteil vom 05.11.2019 –XI ZR 650/18- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. bb) Nach anderer Ansicht (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 491a Rn. 31; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 01.06.2020, § 491a Rn. 28; Langenbucher/ Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage, Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 8) ist die absolute Zahl des geltenden Verzugszinssatzes zu nennen. c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass der Inhalt der gesetzlichen Regelung der Verzugszinsen im nationalen Recht (vorliegend § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) in den Vertrag aufgenommen wird. Der XI. Zivilsenat des BGH hält allein diese Interpretation der RL 2008/48/EG für richtig, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe. Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. Der gegenüber der nationalen Regelung in der Richtlinie enthaltene Zusatz „gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung“ und das Erfordernis der Klarheit und Prägnanz könnten dafür sprechen, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz so exakt wie möglich anzugeben ist, also als absolute Zahl, oder dass zumindest die aktuelle Höhe des geltenden Basiszinssatzes gem. § 247 BGB als absolute Zahl mitzuteilen ist, da sich der aktuelle Verzugszinssatz dann vom Verbraucher durch simple Addition (+ 5 Prozentpunkte) ermitteln ließe. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Anhangs II der RL 2008/48/EG (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [....(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. spricht dafür, dass der konkret geltende Zinssatz als Zahl zu nennen ist (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020, 274 [279]). Auch dürfte es nicht klar und prägnant genug sein, hinsichtlich der Anpassung des Verzugszinssatzes darauf zu verweisen, dass gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Absatz 2 der RL 2008/28/EG enthalten muss, kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht hierfür nicht aus (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19 ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 45, 47). Damit ein Verbraucher die Höhe des von ihm eventuell zu bezahlenden Verzugszinssatzes abschätzen kann, dürfte es daher notwendig sein, dass er im Kreditvertrag zumindest über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt wird (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020, 274 [279]). 3. Zu der Vorlagefrage II. 2. c) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 2 Nr. 4 EGBGB muss ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, soweit für den Vertrag bedeutsam, klar und verständlich formulierte Angaben enthalten zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Im vorliegenden Fall wird dazu auf S. 6 des Leasingvertrages mitgeteilt: Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die “Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken" die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) an den Ombudsmann der privaten Banken, Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax (030)1663-3169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten. b) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) müssen nicht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde im Kreditvertrag genannt werden. Es soll vielmehr zulässig sein, auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren zu verweisen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass dadurch eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information vermieden würde, außerdem sei die Verweisung auf die Verfahrensordnung dynamisch, so dass die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung für die Einlegung der Beschwerde bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sei. bb) Das LG Düsseldorf prüft abweichend davon in seinem Urteil vom 23.05.2019 (– 8 O 188/18 – ECLI:DE:LGD:2019:0523.8O188.18.00, juris Rn. 51), ob die formalen Voraussetzungen des Schlichtungsantrages im Kreditvertrag richtig mitgeteilt worden sind. Auch von Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Zugang zu einem Schlichtungsverfahren und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen dafür, müssten im Kreditvertrag mitgeteilt werden (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 149; MüKoBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 492 Rn. 34). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form anzugeben ist, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass wegen der Zugangsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde auf eine Verfahrensordnung im Internet verwiesen wird. Der XI. Zivilsenat des BGH geht insoweit im Beschluss vom 11.02.2020 (– XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) davon aus, dass ein „acte clair“ im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 – C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16) vorliege. Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG ist nicht zwingend. Insbesondere das Gebot gem. Erwägungsgrund Ziff. 31 der RL 2008/48/EG, dass alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer und prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen, spricht dafür, dass die formalen Zugangsvoraussetzungen für das Schlichtungsverfahren komplett im Kreditvertrag selbst wiedergegeben werden müssen (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020 S. 274 [285]). Nur dann kann der Verbraucher klar und ohne großen Aufwand ersehen, wie er ein solches Verfahren in zulässiger Form einleiten kann. Insbesondere dürfte es nicht klar und prägnant genug sein, hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen auf eine mehrseitige Verfahrensordnung im Internet zu verweisen. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Absatz 2 der RL 2008/28/EG enthalten muss, kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung auf anderweitig abrufbare Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht hierfür nicht aus (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19 ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 45, 47). Daher dürfte es erforderlich sein, dass alle Formalitäten für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Kreditvertrag selbst genannt werden (z. B. Beschwerdestelle, Form, Frist und Mindestinhalt der Beschwerde). 4. Zu den Vorlagefragen II. 2. d) und e) a) Zu der Frage, ob jegliche nicht ordnungsgemäße Pflichtangabe dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur fehlende Pflichtangaben dazu führen, dass die Widerrufsfrist gem. §§ 356 Absatz 2 Satz 1, 492 Absatz 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht in Lauf gesetzt wird. Für unrichtige Informationen soll dies nicht gelten (Hölldampf, WM 2018, 114 f. m. w. Nachw.). bb) Nach anderer Auffassung sind unrichtige Angaben fehlenden Angaben gleichzustellen (LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18 -, ECLI:DE:LGAURIC:2018:1113.1O632.18.00, juris Rn. 34; Renner in Staub-HGB, 5. Auflage, Bankvertragsrecht, Vierter Teil, Rn. 617). b) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG zu verstehen ist, wonach die Widerrufsfrist erst nach Erteilung der Angaben gem. Art. 10 RL 2008/48/EG beginnt. Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen. Es dürfte nicht anzunehmen sein, dass die Unrichtigkeit der Information geeignet sein muss, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Die Richtlinie macht nach ihrem Wortlaut keine solche Einschränkung, und auch der Sinn der Informationen, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss klar und prägnant informiert werden soll, spricht dafür, dass das Widerrufsrecht nach Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG so lange fortbesteht, bis die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b), Art. 10 RL 2008/48/EG nachträglich erteilt werden. Nur dadurch ist effektiv sichergestellt, dass der Verbraucher in der vorgeschriebenen Form informiert wird. c) Sollten auch unrichtige oder unvollständige Pflichtangaben geeignet sein, den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen, müsste der Gerichtshof klarstellen, anhand welcher Kriterien dies zu beurteilen ist. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.11.2016 (- C-42/15 – ECLI:EU:C:2016:842, Home Credit Slovakia/Klára Bíróová, Rn. 72), lässt sich entnehmen, dass im innerstaatlichen Recht keine schwerwiegenden Sanktionen vorgesehen werden dürfen, wenn die unrichtigen Informationen sich nicht auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. In jenem Fall ging es jedoch um die Sanktion, dass die Kreditgeberin den Anspruch auf Zinsen und Kosten verloren hätte. Der vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar, da das deutsche Recht keine derart schwerwiegende Sanktion vorsieht: im Fall des Widerrufs eines verbundenen Kreditvertrags oder einer sonstigen Finanzierungshilfe nach deutschem Recht bleibt, jedenfalls wenn man der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH folgt, der Anspruch des Finanzierungsunternehmens auf Wertersatz erhalten. 5. Die vorgelegten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird mindestens eine der Vorlagefragen II. 2. a) bis c) und zusätzlich die Frage II. 2. d) bejaht, hat die Widerrufsfrist nicht begonnen und der vom Kläger erklärte Widerruf ist wirksam. Die Vorlagefragen II. 2. a) bis c) sind kumulativ zu beantworten, denn nur wenn gleichzeitig mindestens eine dieser Fragen und die Vorlagefrage 2 d) bejaht werden, führt dies dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Wird die Frage II. 2 d) verneint, hängt es von der Beantwortung der Vorlagefrage II. 2. e) und der Anwendung der vom EuGH noch zu nennenden Kriterien ab, ob die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Pflichtangaben begonnen hat. Die Vorlagefragen II. 2. a) bis e) sind auch dann entscheidungserheblich, wenn nur die Vorlagefrage II. 1. a) bejaht, die Vorlagefrage II. 1. b) aber verneint wird. Denn bei einer positiven Beantwortung nur der Vorlagefrage II. 1. a) ist angesichts der bisherigen Auslegung des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 durch den BGH (gem. Beschlüssen vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0 und vom 26.05.2020 – XI ZR 372/19 - ECLI:DE:BGH:2020:260520BXIZR372.19.0) eher nicht zu erwarten, dass eine entsprechende Entscheidung des EuGH in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt wird. III. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis f) 1. Im deutschen Recht wird die Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens behandelt, wobei der Verstoß in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 242 Rn. 87). Die Verwirkung setzt voraus, dass dem Berechtigten ein Recht zusteht, das er längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu tatsächlich in der Lage war (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Rechts einstellen durfte und auch eingerichtet hat (Umstandsmoment) und die nunmehrige Geltendmachung wegen der Widersprüchlichkeit des jetzigen Verhaltens im Vergleich zum Vorverhalten des Berechtigten gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt (BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 53/15 - ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0, juris Rn. 51; BeckOGK-BGB/Deppenkemper, 01.03.2020, § 2130 Rn. 53). Die Voraussetzungen einer Verwirkung werden in der nationalen Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: a) Nach den Leitlinien des XI. Zivilsenats des BGH kommt es für den Tatbestand der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend an, der Verbraucher habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 16-18; KG, Urteil vom 13.02.2019 – 26 U 188/17 - ECLI:DE:KG:2019:0213.26U188.17.00, juris Rn. 4 ff.; jurisPK-BGB/ Hönninger, 9. Aufl. 2020, § 355 Rn. 61). Nach Auffassung des BGH ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts selbst dann möglich, wenn der Kreditgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Auch schließt nach Ansicht des BGH das Fehlen einer Nachbelehrung bei beendeten Kreditverträgen die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Kreditgebers auf das Unterbleiben des Widerrufs nicht aus, da eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages „sinnvoll nicht mehr möglich sei“ (BGH, a. a. O., juris Rn. 19). b) Nach der Rechtsprechung des BVerfG, des II., IV., VI., VIII., IX. und XII. Zivilsenats sowie weiterer letztinstanzlicher Fachgerichte (BAG, BFH, BPatG; BSG und BVerwG) schließt dagegen die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig aus (Knops, WM 2020, 2249 [2256] m. w. Nachw.). 2. Die Anwendung der Verwirkungsregeln auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Verbraucherkreditvertrag, dürfte im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG nur insoweit zulässig sein, wie sich dies mit den unionsrechtlichen Regelungen und den Kriterien der Rechtsprechung der europäischen Gerichte verträgt (EuGH, Urteil v. 10. 07. 2008 - C-54/07 - Centrum/Feryn, Celex-Nr. 62007 CJ0054, Rn. 37). Es kommt daher darauf an, wie die Vorlagefragen II. 3. a) bis f) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt der Verwirkung unterliegt. Die RL 2008/48/EG enthält in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. a) und lit. b) eine Regelung, wonach die vierzehntägige Widerrufsfrist entweder mit dem Vertragsschluss beginnt, oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Informationen nach Art. 10 RL 2008/48/EG erhält, wenn dieser Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt. Hieraus ist zu schließen, dass der Widerruf zeitlich nicht begrenzt ist, wenn der Verbraucher die Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG nicht bekommt. Außerdem lässt sich Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG entnehmen, dass der Kreditgeber jederzeit durch die Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Es ist daher naheliegend, dass die Regelung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, abschließend ist, und daneben kein Raum für eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts durch den Einwand der Verwirkung besteht. Gegen die Verwirkbarkeit des Widerrufsrechts spricht auch, dass es nicht nur dem Individualschutz dient, sondern auch übergeordneten Zielen (Überschuldungsprävention, Stärkung der Finanzmarktstabilität), und dass die RL 2008/48/EG den Mitgliedstaaten keine Einschränkungen des Widerrufsrechts erlaubt, insbesondere keine Verkürzung der Widerrufsfrist (Knops, WM 2020, 2249). b) Sollte die Vorlagefrage II. 3. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt der Verwirkung unterliegt, stellt sich die Frage, ob die nationalen Gerichte die Kompetenz haben, das Widerrufsrecht über die nationalen Verwirkungsregeln zeitlich zu begrenzen, oder ob dies einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedarf. Der Gerichtshof hat im Fall Hamilton (Urteil vom 10.04.2008, - C-412/06 – Hamilton/Volksbank, ECLI:EU:C:2008:215, Tenor und Rn. 30) klargestellt, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des [...] Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als ein Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann. Auch in späteren Urteilen des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12 – Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864) und vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 55, 62) ist davon die Rede, dass die Mitgliedstaaten (im Umkehrschluss dürfte dies heißen: nicht der einzelne Rechtsanwender) das Widerrufsrecht zeitlich begrenzen können. Im vorgenannten Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 62) wird auch betont, dass bei einer solchen zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks gewährleistet sein muss. Der Effektivitätsgrundsatz verbietet es, dass sich die nationalen Gerichte ohne gesetzliche Grundlage unter Berufung auf Treu und Glauben über eine klare Anordnung in einem spezifischen Sekundärrechtsakt und seiner Umsetzung hinwegsetzen (C. Wendehorst, GPR 2015, 55/61 zum Rückgriff auf Treu und Glauben im harmonisierten Geltungsbereich der RL 2011/83/EU – Verbraucherrechterichtlinie). Die Befristung des Widerrufsrechts durch den Rechtsanwender unter Berufung auf lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze dürfte hiernach ausgeschlossen sein (Knops, WM 2020,2249 [2254]). Es bestünde insbesondere die Gefahr, dass die von der Richtlinie bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB übermäßig eingeschränkt oder sogar auf Null reduziert wird (Knops, a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). c) Wird die Vorlagefrage II. 3. b) verneint, ist zu klären, inwiefern die Verwirkung voraussetzt, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt in Frage kommt, ab dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht hinreichend informiert wurde (EuGH, Beschluss vom 27.11.2007 - C-163/07 - Diy-Mar u. Akar/Kommission, ECLI: EU:C:2007:717, Rn. 32, 36). Dafür spricht insbesondere auch der Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht. Denn der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht nur dann effizient wahrnehmen, wenn er es überhaupt kennt (Knops, AöR 2018, 566 ff.). d) Wird die Vorlagefrage II. 3. c) verneint, muss geklärt werden, ob die dem Kreditgeber gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG gewährte Möglichkeit, dem Verbraucher nachträglich die Informationen zu erteilen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegensteht. Insofern ist unionsrechtlich die Auslegung naheliegend, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Angaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG die Berufung auf den Einwand der Verwirkung von vornherein nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hat, indem er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12 – Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 – Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47; Knops, AöR 2018, S. 569 f.). e) Wird die Vorlagefrage II. 3. d) verneint, ist zu prüfen, ob dieses Ergebnis vereinbar ist mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wie der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Unionsrechts aufzulösen hätte. Das Institut der Verwirkung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Auflage 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 48; Ehlers in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 1, 4. Aufl. 2019, I. Wirtschaftsvölkerrecht). Diese allgemeinen Grundsätze sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen gem. Art. 25 Absatz 2 GG den Gesetzen vor. Sie sind daher für ein deutsches Gericht bindend. Die Möglichkeit einer Verwirkung ist im Völkerrecht anerkannt. Unstreitig ist in der völkerrechtlichen Literatur auch, dass der zur Rechtsausübung Berechtigte Kenntnis von seinem Recht haben muss. Bei bloßer Untätigkeit kann ein Recht nicht verwirkt werden (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.; derselbe, WM 2020, 2254 f.). In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes kann ein deutsches Gericht somit die Verwirkung der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts nur dann feststellen, wenn dem Berechtigten bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zustand. f) Sollten in Beantwortung der Vorlagefrage II. 3. e) die unionsrechtlich für die Verwirkung der Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. 3. Die Vorlagefragen II. 3. a) bis f) sind entscheidungserheblich. Wenn eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls auf ein Parlamentsgesetz gestützt werden muss, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis voraussetzt, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts von vornherein nicht in Betracht, und es käme auf die weitere Voraussetzung der Verwirkung, das Vorliegen des „Umstandsmoments“, das von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, nicht an. Zwar hat die Beklagte die Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts im Prozess (bislang) nicht geltend gemacht. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch bereits von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Berufung des Leasinggebers hierauf bedarf. Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27). IV. Zu den Vorlagefragen II. 4. a) bis f) 1. In der nationalen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen angenommen werden kann: a) Nach der Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) sind der Annahme eines Rechtsmissbrauchs enge Grenzen gesetzt. Hiernach folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Weiter führt der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass die Möglichkeit der unbefristeten Geltendmachung des Widerrufsrechts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, die nicht durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden könne, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (BGH, a.a.O., juris Rn. 49 mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 07.05.2014 (- IV ZR 76/11 – juris Rn. 16) bei einem Widerruf durch einen Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden ist, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2013 in Sachen Endress – Allianz (– C-209/12 - ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30) keinen Fall der unzulässigen Rechtsausübung an, und führt aus, die Versicherung könne schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe. b) In dem neueren Urteil des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 -, ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR69.18.0, juris Rn. 18) wird dagegen betont, dass die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall darstellen könne, worunter der BGH ausdrücklich auch die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs fasst. Mit kürzlich ergangenem Urteil vom 27.10.2020 (- XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27) hat der BGH diese Rechtsprechung vertieft, indem er im Fall eines widerrufenen unbeendeten Verbraucherkreditvertrages darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB in der Variante vorliegen könne, dass der Verbraucher missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzt, wenn er sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft. Der BGH hat dabei beispielhaft verschiedene Umstände aufgeführt (a.a.O., Rn. 28), die bei einer umfassenden Bewertung vom Tatrichter berücksichtigt werden können. Insoweit kann nach Ansicht des BGH etwa berücksichtigt werden, dass für den Verbraucher klar erkennbar gewesen sei, dass die fehlerhafte (vom Muster abweichende) Information für ihn keine Relevanz besaß, weiter, dass der Verbraucher die Abweichung der Widerrufsinformation vom Muster erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, und außerdem könne erwogen werden, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein. 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts im vorliegenden Zusammenhang ist somit maßgebend, wie die Vorlagefragen II. 4. a) bis f) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt durch Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben eingeschränkt werden kann. Dagegen sprechen hier sinngemäß die oben unter III. 2. a) genannten Argumente, nämlich: - Neben der klaren Regelung in der Richtlinie ist kein Raum mehr für eine Begrenzung des Widerrufsrechts durch die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. - Der Kreditgeber kann die Widerrufsfrist jederzeit durch die nachträgliche Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG in Lauf setzen. - Das Widerrufsrecht dient nicht nur dem Individualschutz, sondern auch übergeordneten Zielen (Überschuldungsprävention, Stärkung der Finanzmarktstabilität). - Die RL 2008/48/EG erlaubt den Mitgliedstaaten keine Einschränkungen des Widerrufsrechts, insbesondere keine Verkürzung der Widerrufsfrist. b) Sollte die Vorlagefrage II. 4. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt der Verwirkung unterliegt, stellt sich die weitere Frage, ob die nationalen Gerichte die Kompetenz haben, das Widerrufsrecht über die nationalen Verwirkungsregeln zeitlich zu begrenzen, oder ob dies einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedarf. Insoweit kann auf die unter III. 2. b) aufgeführten Argumente Bezug genommen werden. Die Beschränkung des Widerrufsrechts durch den nationalen Rechtsanwender unter Berufung auf lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze ausgeschlossen sein. Genau wie bei der Anwendung der Verwirkungsregeln besteht die Gefahr, dass die von der Richtlinie bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB übermäßig eingeschränkt oder sogar auf Null reduziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Die richterrechtliche Ausdehnung des Musterschutzes gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB durch Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes (s. o. 1. b) und I. 3. c) zeigt, dass das später als 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübte Widerrufsrecht auf diese Weise praktisch leerlaufen kann. c) Wird die Vorlagefrage II. 4. b) verneint, ist zu klären, inwiefern bei der Ausübung des Widerrufsrechts später als vierzehn Tage nach Vertragsschluss die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gerechtfertigt sein kann, obwohl der Verbraucher vom Kreditgeber über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Insoweit kann auf die unter III. 2. c) aufgeführten Argumente verwiesen werden. d) Wird die Vorlagefrage II. 4. c) verneint, stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegensteht. Mit den Argumenten, die oben unter III. 2. d) aufgeführt sind, dürfte dies zu bejahen sein. e) Wird die Vorlagefrage II. 4. d) verneint, ist zu prüfen, ob dieses sich mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts verträgt, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Auflage 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 42). Diese allgemeinen Grundsätze sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen gem. Art. 25 Absatz 2 GG den Gesetzen vor. Sie sind daher für ein deutsches Gericht bindend. Der Berechtigte muss nach diesen Grundsätzen Kenntnis von seinem Recht haben, und nur dann kann der andere Teil an dessen Nichtausübung seinerseits Rechtswirkungen knüpfen (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.). Einem Verbraucher, dem sein fortbestehendes Widerrufsrecht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt ist, kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn er sein Widerrufsrecht erst längere Zeit nach Vertragsschluss ausübt und daraus die nach dem Gesetz möglichen Rechtsfolgen ableitet. f) Sollten in Beantwortung der Vorlagefrage II. 4. e) die unionsrechtlich für die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. 3. Die Vorlagefragen II. 4. a) bis f) sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wenn nämlich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls eine Regelung durch ein Parlamentsgesetz voraussetzt, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Verbrauchers voraussetzt, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, käme es auf das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 242 BGB und deren Bewertung und Abwägung im Einzelfall nicht an. Zwar hat die Beklagte die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts im Prozess (bislang) nicht geltend gemacht. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch bereits von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Berufung des Leasinggebers hierauf bedarf. Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27). E. 1. Die Vorlagefragen sind zulässig. Zwar gilt die RL 2008/48/EG gem. Art. 2 Absatz 2 lit. d) Halbsatz 1 nicht für Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht jedoch ein klares Interesse der Union daran, dass aus einem Unionsrechtsakt übernommene Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19 ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 28 f.). Den im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften liegt eine solche Übernahme unionsrechtlicher Bestimmungen zugrunde, denn der deutsche Gesetzgeber hat von der im Erwägungsgrund Ziff. 10 der RL 2008/48/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen auf nicht im Geltungsbereich der Richtlinie fallende Bereiche auszudehnen. Infolge der Verweisung in § 506 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 3 BGB auf die Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gelten die in nationales Recht transformierten Bestimmungen der RL 2008/48/EG auch für Restwertleasingverträge im Sinne des § 506 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und analog auch für Kilometerleasingverträge (vgl. oben unter C. II. 1.). 2. Zu den im Beschlusstenor II. 1. – 4. genannten Vorlagefragen, wie die Bestimmungen des Art. 10 Absatz 2 lit. l), p) und t), Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG und die unionsrechtlich für die Verwirkung und die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen maßgebenden Grundsätze in dem vorstehend unter D. I. – IV. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, gibt es in der nationalen Rechtsprechung divergente Entscheidungen. Auch wenn der XI. Zivilsenat des BGH hinsichtlich der Vorlagefragen nach der acte-clair-Doktrin den Standpunkt einnimmt, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe, dürfte dies der Vorlage an den Gerichtshof nicht entgegenstehen. 3. Die Vorlagefragen II. 1. – 4. sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. 4. Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020 und 07.07.2020 vorgelegten Fragen, die Gegenstand der bei dem Gerichtshof bereits anhängigen Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 und C-336/20 sind, überschneiden sich teilweise mit den Vorlagefragen in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.