EuGH-Vorlage
2 O 160/20, 2 O 320/20
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0108.2O160.20.00
41Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB
a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG?
Wenn ja:
b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?(Rn.111)
Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1.a) und b):
2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG
a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?(Rn.128)
b) Zu Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG:
aa) Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?
(falls die vorstehende Frage bejaht wird)
bb) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?(Rn.139)
c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden?(Rn.169)
d) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?(Rn.183)
Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis d) bejaht wird:
e) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden?
Wenn nein:
f) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?(Rn.197)
Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis d) bejaht werden:
3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.208)
4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.234)
5. Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen:
a) Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG
aa) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat?
bb) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist?
Wenn nein:
b) Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind?(Rn.260)
Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 5.:
6. Ist § 348a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?(Rn.280)
Tenor
I. Die Verfahren werden ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB
a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG?
Wenn ja:
b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?
Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1.a) und b):
2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG
a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?
b) Zu Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG:
aa) Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?
(falls die vorstehende Frage bejaht wird)
bb) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?
c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden?
d) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?
Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis d) bejaht wird:
e) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden?
Wenn nein:
f) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?
Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis d) bejaht werden:
3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?
4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?
Wenn ja:
f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?
5. Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen:
a) Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG
aa) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat?
bb) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist?
Wenn nein:
b) Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind?
Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 5.:
6. Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?
Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren werden ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären? Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1.a) und b): 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss? b) Zu Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG: aa) Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? (falls die vorstehende Frage bejaht wird) bb) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt? c) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden? d) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis d) bejaht wird: e) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden? Wenn nein: f) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird? Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis d) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? 4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? 5. Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen: a) Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG aa) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat? bb) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist? Wenn nein: b) Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 5.: 6. Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden? A. Den vorgelegten Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde: 1. LG Ravensburg - 2 O 160/20 – Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag vom 12.04.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 15.111,70 €, der zweckgebunden dem Kauf eines gebrauchten Pkw Suzuki Ignis bei einem Autohaus in L. zur privaten Nutzung diente. Bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages fungierte die Verkäuferin als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Laut Darlehensvertrag belief sich der Kaufpreis auf 14.880,-- €, und der nach Abzug einer Anzahlung von 2.000,-- € verbleibende Kaufpreis von 12.880,-- € wurde durch das Darlehen finanziert. Zuzüglich der Zinsen von 944,37 € hatte der Kläger also 13.824,37 an die Beklagte zurückzubezahlen. Für die Rückzahlung wurden 60 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 133,43 € und eine erhöhte Schlussrate von 5.952,-- € zum 30.03.2022 vereinbart. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug wurde der Beklagten sicherungsübereignet. Der Kläger zahlte nach Auskehrung des Darlehensbetrages die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit E-Mail vom 01.04.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsinformation und Pflichtangaben nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt festzustellen, dass er infolge und ab seiner Widerrufserklärung aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. Für den Fall des Obsiegens mit diesem Feststellungsantrag beantragt der Kläger die Erstattung der bisher geleisteten Darlehensraten und der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung, insgesamt einen Betrag von 10.110,11 €, zahlbar nach Übergabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und schließlich die Freistellung von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg und hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger sowohl die Widerrufsinformation sowie alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe, wobei sie bei der Widerrufsinformation das gesetzliche Muster verwendet habe und sich auf Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EGBGB stützen könne, so dass der Widerruf verfristet sei. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 7.843,-- € zu verurteilen, und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, über den Betrag von 7.843,-- € hinausgehenden Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. Den Zahlungsantrag über 7.843,-- € begründet die Beklagte mit dem bereits eingetretenen Wertverlust von 7.843,-- €. Der Kläger tritt der Widerklage entgegen. 2. LG Ravensburg - 2 O 320/20 - Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag vom 18.04.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 15.111,70 €, der zweckgebunden dem Kauf eines gebrauchten Pkw Opel Insignia bei einem Autohaus in M. zur privaten Nutzung diente. Bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages fungierte die Verkäuferin als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Laut Darlehensvertrag belief sich der Kaufpreis auf 17.540,-- €, und der nach Abzug einer Anzahlung von 3.500,-- € verbleibende Kaufpreis von 14.040,-- € und die Einmalbeiträge für eine Restschuldversicherung von 645,30 € und für eine Arbeitslosigkeitsversicherung von 426,40 €, insgesamt also ein Betrag von 15.111,70 €, wurden durch das Darlehen finanziert. Zuzüglich der Zinsen von 916,82 € hatte der Kläger 16.028,52 an die Beklagte zurückzubezahlen. Für die Rückzahlung wurden 47 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 169,49 € ab dem 15. 06.2017 und eine erhöhte Schlussrate von 8.062,49 € zum 15.05.2021 vereinbart. Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug wurde der Beklagten zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche sicherungsübereignet. Der Kläger zahlte nach Auskehrung des Darlehensbetrages die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit E-Mail vom 11.09.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsinformation und Pflichtangaben nicht begonnen habe. Der Kläger verlangt von der Beklagten daher die Erstattung der bisher geleisteten Darlehensraten in Höhe von 6.610,11 € und der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung von 3.500,-- €, insgesamt also einen Betrag von 10.110,11 €, zahlbar nach Übergabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und dass dem Kläger ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.08.2019 kein Anspruch mehr auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg und hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger sowohl die Widerrufsinformation sowie alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe, wobei sie bei der Widerrufsinformation das gesetzliche Muster verwendet habe und sich auf Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EGBGB stützen könne, so dass der Widerruf verfristet sei. Die Beklagte wendet hilfsweise ein, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger aus einem für ihn klar erkennbaren Umstand (welche verbundenen Verträge abgeschlossen wurden und welche nicht) die Wirksamkeit der Widerrufsinformation angreife, obwohl die Widerrufsinformation für ihn nicht irreführend sei, und der Kläger außerdem das Fahrzeug weiternutze, ohne es der Beklagten im Rahmen seiner Vorleistungspflicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten, und schließlich da der Kläger zu Unrecht den im Fall der Rückabwicklung bestehenden Wertersatzanspruch der Beklagten negiere. Hilfsweise für den Fall der Begründetheit der Klage beantragt die Beklagte, den Kläger zur Herausgabe des gekauften Fahrzeugs zu verurteilen und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. Der Kläger tritt der Widerklage entgegen. Hilfsweise (für den Fall der Rücknahme des widerklagend erhobenen Feststellungsantrags der Beklagten) beantragt der Kläger festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, den von der Beklagten mit dem Widerklageantrag begehrten Wertersatz zu leisten. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten: Grundgesetz Artikel 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 247 Basiszinssatz (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. § 273 Zurückbehaltungsrecht (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). ... § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist. § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. ... § 295 Wörtliches Angebot 1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug ... (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen ... (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. ... § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. ... (4) 1Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. ... § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. ... (3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. ... § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. ... 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ... § 502 Vorfälligkeitsentschädigung (1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn 1. ... 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 5. den Sollzinssatz ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, ... § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... (2) 1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4 ... 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. § 7 Weitere Angaben im Vertrag (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: 3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, ... 4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. ... § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen (1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten: 1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis, 2. der Vertrag a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis, b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Zivilprozessordnung (ZPO) § 348a Obligatorischer Einzelrichter (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. 2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klagen ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. – 5. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 10 Absatz 2 und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/08/EG, zur Anwendbarkeit und Auslegung der Regeln zur Verwirkung und zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs in Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags örtlich zuständig, weil am Wohnsitz des Käufers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht und die Beklagte gem. § 348 Absatz 4 Satz 5 BGB an die Stelle der Verkäuferin tritt, und weil außerdem auch für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO am Wohnsitz des Darlehensnehmers begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18 - ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.31U114.18.00, juris; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.). II. Der Erfolg der Klagen dem Grunde nach hängt davon ab, ob das Widerrufsrechts wirksam ausgeübt werden konnte. 1. Die in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen war bei Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise noch nicht abgelaufen. Nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. Bei unvollständigen Pflichtangaben wäre ein Widerruf grundsätzlich zulässig, da das deutsche Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Die Frist wird gemäß § 356 b Absatz 2 Satz 2 BGB erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre in vorliegendem Fall daher insbesondere auszugehen, wenn die Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Absatz 2, § 12 Absatz 1 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist. In den beiden vorgelegten Fällen sind die Widerrufsinformationen in Konsequenz des Urteils des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – fehlerhaft. Im Fall – 2 O 160/20 - enthält die Widerrufsinformation (auf Seite 5 des Darlehensvertrages gem. Anlage B 1) einen solchen nach dem Urteil des EuGH unzulässigen Verweis, da der Verbraucher dort wie folgt informiert wird: Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ... Den gleichen unzulässigen Verweis enthält die Widerrufsinformation im Verfahren - 2 O 320/20- (auf Seite 4 des Darlehensvertrages gem. Anlage B 10): Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens. Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. ... 2. Allerdings ordnen Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB an, dass eine in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB entsprechende Vertragsklausel den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB genügt (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion). a) Im vorgelegten Fall – 2 O 160/20 – wird das Muster gem. Anlage zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB von der Beklagten zwar verwendet, aber nicht in zutreffender Weise. Denn in der Widerrufsinformation werden unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Informationen zu verbundenen Verträgen erteilt, die für den Kläger nicht einschlägig sind, weil er solche Verträge nicht abgeschlossen hat. Konkret ist von einem „beantragten Restschuldversicherungsschutz“ die Rede. Zwar verbietet das Muster solche optionalen Bestandteile nicht, es muss dann aber hinreichend konkret angegeben werden, dass sie nicht einschlägig sind (BGH, Urteil vom 27.10.2020. - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020BXIZR498.19.0, juris Rn. 18). Bei der vorliegenden Widerrufsinformation fehlt ein solcher konkreter Hinweis, so dass die Informationen fehlerhaft sind, und die Widerrufsfrist damit nicht begonnen hätte. Der für das Verbraucherdarlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit der vorgenannten Entscheidung vom 27.10.2020 (BGH, a.a.O.) den Anwendungsbereich der Gesetzlichkeitsfiktion über ihren Wortlaut hinaus erheblich erweitert. Der Senat gibt zwar in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach es sich bei der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben mit Verweis auf § 492 Absatz 2 BGB in der Musterwiderrufsinformation um eine klare und verständliche Information handelt, so dass die beklagte Bank sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB berufen kann (BGH, a.a.O., juris Rn. 15f.). Der BGH betont jedoch, dass es wegen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Verbraucher sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft. Kriterien für einen Verstoß gegen § 242 BGB sollen beispielsweise sein, dass der Verbraucher sich auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion beruft, obwohl für ihn die Abweichung vom Muster im Einzelfall klar erkennbar war und deshalb keine Relevanz besaß (im Fall des BGH war in der Widerrufsinformation fehlerhaft auf einen Restschuldversicherungsvertrag hingewiesen worden, ein solcher Vertrag war aber nicht abgeschlossen worden und der Verbraucher wusste somit, dass der Hinweis für ihn nicht relevant war), oder wenn ein Verbraucher eine Abweichung vom Muster erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Rechtsmissbrauch soll auch erwogen werden können, wenn der Verbraucher die (nach Ansicht des BGH unrichtige) Rechtsmeinung vertritt, trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Im Anschluss an dieses BGH-Urteil hält es das OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 – ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U276.19.00, BeckRS 2020, 36375) für besonders treuwidrig, dass der Verbraucher die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es – nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten – weiter gefahren und im Wert gemindert hat, und dass der Verbraucher das Fahrzeug nicht nach Einholung der Zustimmung der Beklagten zu dem bei Widerruf bestehenden Fahrzeugwert veräußert hat, um seinem Vertragspartner den Wert zu sichern und den Schaden gering zu halten (a.a.O., Rn. 32). Da wesentliche vom BGH für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genannte Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind (Erkennbarkeit, dass kein verbundener Vertrag geschlossen wurde, Negierung der Wertersatzpflicht), könnte sich der Kläger nach der nationalen Rechtsprechung nicht auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen und sein Widerruf wäre verfristet und damit unwirksam. b) Im vorgelegten Fall – 2 O 320/20 – wird das Muster gem. Anlage zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB zutreffend verwendet, so dass sich die Beklagte auf den Musterschutz gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB berufen könnte. Zwar werden in der Widerrufsinformation unter der Überschrift Besonderheiten bei weiteren Verträgen Informationen zu verbundenen Verträgen erteilt, die für den Kläger nicht einschlägig sind. Das Muster verbietet solche optionalen Bestandteile jedoch nicht, wenn hinreichend konkret angegeben wird, dass sie nicht einschlägig sind. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die Angaben mit der Einschränkung versehen sind: „sofern abgeschlossen“ (BGH, a.a.O., juris Rn. 18). In diesem Fall käme die Gesetzlichkeitsfiktion nach nationaler Rechtsprechung direkt zur Anwendung und der Widerruf wäre ebenfalls verfristet und damit unwirksam. Daher kommt sind in beiden vorgelegten Fällen die Vorlagefragen II. 1. a) und b), ob die Gesetzlichkeitsfiktion der RL 2008/48/EG widerspricht und darüber hinaus, ob die Gesetzlichkeitsfiktion unanwendbar ist, streitentscheidend. 3. Unabhängig von einer fehlerhaften Widerrufsinformation davon könnte die Widerrufsfrist auch dann nicht begonnen haben, wenn mindestens eine der Pflichtangaben gem. Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11; § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB; Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig oder unrichtig enthalten war, und die Widerrufsfrist nicht ausnahmsweise trotz der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Pflichtangaben in Lauf gesetzt wurde. 4. Wenn die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsinformation oder sonstiger Pflichtangaben nicht begonnen hätte, kommt möglicherweise gleichwohl die Annahme einer Verwirkung oder einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in Betracht, wenn die Voraussetzungen dafür nach nationalem Recht vorliegen sollten und wenn dies den unionsrechtlichen Vorgaben nicht widerspricht. 5. Sofern die Widerrufserklärungen wirksam waren, wären die Kläger gem. §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB an die Darlehensverträge nicht mehr gebunden und könnten gemäß § 357a Absatz 1 BGB die Rückzahlung der bislang an die Beklagten jeweils geleisteten Darlehensraten und gemäß §§ 358 Absatz 4 Satz 1, 357 Absatz. 1 BGB auch die an die Verkäuferinnen geleisteten Anzahlungsbeträge zurückfordern. Möglicherweise wären sie dann allerdings verpflichtet, den Kreditgebern für den in der Besitzzeit eingetretenen Wertverlust ihres jeweiligen Fahrzeugs Ersatz zu leisten. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu den Vorlagefragen II. 1. a) und b) 1. Zu der Frage, ob das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – mit der Gesetzlichkeitsfiktion vereinbar ist, gehen die Meinungen im nationalen Recht auseinander: a) Der für Streitigkeiten aus Verbraucherkreditverträgen letztinstanzlich zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich an einer Umsetzung und damit Befolgung dieser EuGH-Rechtsprechung in einem Beschluss vom 31.03.2020 (- XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 13 ff.) gehindert gesehen, weil er Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht europarechtskonform auslegen könne. Der BGH meint, dass der eindeutige Wortlaut, der Sinn und Zweck der Norm und die Gesetzgebungsgeschichte einer richtlinienkonformen Auslegung entgegenstünden, denn insbesondere habe Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden sollen. In der Literatur hat diese Auslegung des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB durch den XI. Zivilsenat des BGH teilweise Zustimmung gefunden, wobei darauf abgehoben wird, dass der klare Zweck der deutschen Regelung in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn man die Musterinformation noch am Unionsrecht messen müsste (Herresthal, ZIP 2020, 745, 748; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). b) Entgegengesetzt wird der Standpunkt vertreten, die Gesetzlichkeitsfiktion beschränke sich nach dem Wortlaut darauf, dass die Übereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Vorgaben angeordnet werde (Maier, BKR 2020, 228; Beck-OGK-BGB/Knops, Stand 01.06.2020, § 495 Rn. 80.2, MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 492 Rn. 31). Es werde keineswegs eine Richtlinienkonformität angeordnet, da der nationale Gesetzgeber weder die Befugnis noch die Absicht gehabt habe, abweichende Richtlinienvorgaben zu neutralisieren. Nach dieser Auffassung ist die richtlinienkonforme Auslegung problemlos möglich. 2. Es ist zweifelhaft, ob und wie das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – im nationalen Recht umzusetzen ist. Selbst wenn man mit dem XI. Zivilsenat des BGH eine richtlinienkonforme Auslegung für ausgeschlossen hielte, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Normenkonflikt zwischen Richtlinie und nationalem Gesetz nur durch Nichtanwendung der Richtlinie gelöst werden kann: a) Denkbar ist eine teleologische Reduktion der Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB (ausführlich Knops, NJW 2020, 2297). Dafür spricht, dass aus den Gesetzesmaterialien zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB hervorgehen dürfte, dass der Gesetzgeber das Muster richtlinienkonform gestalten wollte (BTDrucks. 17/1394, 25 ff.; Maier, BKR 2020, 225 [228]). b) Außerdem kann ein nationales Gericht, wenn ihm eine Auslegung einer nationalen Vorschrift im Einklang mit dem Unionsrecht nicht möglich ist, in bestimmten Fällen verpflichtet sein, eine nationale Vorschrift unangewendet zu lassen. In der deutschen Rechtsprechung besteht keine Einigkeit zur Frage des Anwendungsvorrangs einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie gegenüber einer nationalen Regelung. In einem Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 hat der VII. Zivilsenat des BGH (- VII ZR 174/19 – ECLI:DE:BGH:2020:140520BVIIZR174.19.0, juris Rn. 28 ff. m. w. Nachw.) dem EuGH für den Bereich der Dienstleistungsrichtlinie die Frage vorgelegt, ob eine unmittelbare Wirkung des Art. 15 Absatz 1, Absatz 2 lit. g) und Absatz 3 RL 2006/123/EG zwischen Privatpersonen in der Weise anzunehmen sei, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) nicht anzuwenden seien, sowie die weitere Frage, ob die Regelung verbindlicher Mindestsätze gem. § 7 HOAI gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße und daraus folge, dass die Regelung über verbindliche Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sei. Der XI. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 26.05.2020 (- XI ZR 372/19 – ECLI:DE:BGH:2020:1260520BXIZR372.19.0) allerdings ausgeführt, dass eine direkte Anwendung der RL 2008/48/EG nicht in Betracht komme, da es der EuGH in dem Bereich des Verbraucherkreditrechts aufgegeben habe, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen. In der Rechtsprechung des EuGH sind die für den Anwendungsvorrang maßgeblichen Grundsätze nicht abschließend geklärt (vgl. Lutter in Bayer/Vetter, UmwG, 6. Aufl. 2019, Rn. 33 Fn. 122; Knops, NJW 2020, 2297). In Bezug auf die RL 2008/48/EG hat der EuGH diese Frage bisher offen gelassen (EuGH, Urteil vom 21.04.2016 - C-377/14 - ECLI:EU:C:2016:283, Radlinger und Radlingerová gegen Finway a.s., Rn. 76 - 79). c) Für einen Anwendungsvorrang der RL 2008/48/EG in vorliegendem Zusammenhang dürfte das in Erwägungsgrund Ziff. 6 genannte Ziel sprechen, die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt abzubauen. Primärrechtlich findet dies seinen Niederschlag in Art. 95 EGV a. F., heute Art. 114 AEUV. Außerdem soll mit der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-383/18 – ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt. Die für die Mitgliedstaaten gem. Art. 22 Absatz 1 RL 2008/48/EG zwingenden Vorschriften Art. 10 und Art. 14 RL 2008/48/EG, mit denen die bei Vertragsschluss zu erteilenden Informationen und das Widerrufsrecht geregelt werden, dienen der Umsetzung der vorgenannten primärrechtlich verankerten Ziele. Wenn ein nationaler Gesetzgeber der Richtlinie in diesem Kernbereich ihre Wirkung nimmt, so wie es mit der Konzeption der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB – nach Ansicht des BGH gezielt - geschieht, wäre die Erreichung dieser Ziele nicht gewährleistet (Knops, NJW 2020, 2297 [2301]). Hinzu kommt die richterrechtliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion durch die Annahme, dass das Berufen auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion rechtsmissbräuchlich sein kann (s. o. C. II. 2. a)). Die Auffassung des BGH (Urteil vom 27.10.2020. - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020BXIZR498.19.0, juris Rn. 18)., dass bereits die Erkennbarkeit einer Unrichtigkeit in der Widerrufsinformation und eine zu Unrecht vertretene Rechtsmeinung zu den Rechtsfolgen des Widerrufs wesentliche Umstände sein sollen, die die Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, hat zur Folge, dass der Musterschutz bei einem später als 14 Tage nach Vertragsschluss erklärten Widerruf eines Verbraucherdarlehens zum Regelfall wird. Es ist häufig der Fall, dass die Abweichung von der Musterwiderrufsinformation für den Verbraucher klar erkennbar ist, und es trifft fast immer zu, dass ein Kläger im Prozess von mehreren möglichen Rechtsauffassungen die für ihn günstigste vertritt. Der vom Gesetzgeber auf tatsächlich musterkonforme Widerrufsinformationen beschränkte Musterschutz wird damit auf nicht musterkonforme Widerrufsinformationen ausgedehnt, so dass das Widerrufsrecht des Kreditnehmers selbst bei nicht musterkonformer Widerrufsinformation im Regelfall verfristet ist. Eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts käme hiernach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn etwa die Musterinformation überhaupt nicht verwendet wird und/oder der Verbraucher zum Wertersatz von vornherein den Standpunkt des BGH vertritt. Diese Aushöhlung des unionsrechtlichen Widerrufsrechts kann wohl nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass darauf verwiesen wird, die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB sei allein nach nationalem Recht zu beantworten (BGH, Urteil vom 27.10.2020. - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020BXIZR498.19.0, juris Rn. 27). Denn die Anwendung des § 242 BGB setzt voraus, dass die Tatbestände der Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB jeweils um folgenden ungeschriebenen Rechtssatz erweitert wird: „Dies gilt auch dann, wenn eine am Muster orientierte Widerrufsinformation dem Muster nicht vollständig entspricht, die Berufung des Verbrauchers auf das Fehlen des Musterschutzes aber rechtsmissbräuchlich ist.“ Außerdem wird vom BGH richterrechtlich vorgegeben, dass diese Ausdehnung des Musterschutzes auf nicht musterkonforme Widerrufsinformationen auch dann gelten soll, wenn das verwendete Muster nicht richtlinienkonform ist. Lässt aber eine Gesetzesauslegung kombiniert mit einer richterrechtlichen Erweiterung eines im nationalen Recht geregelten Ausnahmetatbestands das unionsrechtlich gewährte Widerrufsrecht des Verbrauchers im Ergebnis fast vollständig leerlaufen, dürfte es ebenso wie bei einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts naheliegen, der Richtlinie unmittelbare Wirkung beizumessen, so dass die nationale Bestimmung unanwendbar ist (Knops, NJW 2020, 2297). 3. Die vorgelegten Fragen sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. Werden die Vorlagefragen II. 1. a) und II. 1. b) bejaht, sind Art. 247 §§ 6 Absatz 2 S. 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB unanwendbar, soweit sie auch solche Vertragsklauseln als den gesetzlichen Anforderungen genügend erklären, die den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechen. Damit wäre die Widerrufsinformation in den Streitfällen unzureichend, und der Widerruf des Klägers wäre als wirksam anzusehen. II. Zu den Vorlagefragen II. 2. a) - f) 1. Zu der Vorlagefrage II. 2. a) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB muss im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich der Sollzinssatz angegeben werden. Außerdem muss gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB im Kreditvertrag darauf hingewiesen werden, dass im Fall des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen ist und Zinsen zu vergüten sind, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Im vorgelegten Verfahren - 2 O 320/20 - wird im Darlehensvertrag auf Seite 1 (Anlage B 1) ein Sollzinssatz von 1,97 % p.a. genannt, während in der Widerrufsinformation auf Seite 4 des Darlehensvertrags ausgeführt wird: Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. b) Die Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: aa) Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 12f.) ist unter den zu vergütenden Zinsen im Sinne des Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB der vereinbarte Zinssatz gem. § 357a Absatz 3 Satz 1 BGB zu verstehen. Wenn in der Widerrufsinformation im Abschnitt Widerrufsfolgen (im 3. Satz) die Höhe der pro Tag zu zahlenden Zinsen mit 0,00 € angegeben werde, sei für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen zahlen müsse. Darin liege nämlich ein Verzicht des Kreditgebers auf den ihm zustehenden Zinsanspruch, und der Verbraucher nehme diesen Verzicht durch Unterzeichnung des Kreditvertrages an. Dass in der Widerrufsinformation im Abschnitt Widerrufsfolgen zwei Sätze vorher (im 1. Satz) außerdem mitgeteilt werde, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, mache die Belehrung nicht widersprüchlich, da dies ersichtlich nur eine abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage sei. bb) Nach der Gegenansicht wird der Verbraucher durch die widersprüchliche Formulierung der Belehrung bei den Widerrufsfolgen nicht klar und prägnant über die Höhe des zu zahlenden Zinsbetrags pro Tag belehrt (OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2019 – 5 U 153/19 –, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 – 9 U 77/18 – juris Rn. 26). Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher werde sich fragen, ob er nun den mit einem bestimmten Prozentsatz angegebenen vertraglichen Sollzins bezahlen müsse, oder ob er nur 0,00 € täglich schulde (Thürmer, VuR 2019, 416). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Folgendes anzugeben ist: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag. Der Wortlaut lässt zwar die Interpretation zu, dass dem Verbraucher bei der Höhe der Zinsen pro Tag ein Betrag genannt werden kann, der nicht mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins korrespondieren muss. Der XI. Zivilsenat des BGH hält dies für derart offenkundig richtig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 12 f.) Für ein anderes Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG spricht jedoch die Formulierung in Art. 14 Absatz 3 lit. b) Satz 2 RL 2008/48/EG, wonach die vom Verbraucher nach Ausübung des Widerrufs für die Zeit von der Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung des Darlehens zu bezahlenden Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind. Dem lässt sich entnehmen, dass auch die pro Tag zu zahlenden Zinsen sich rechnerisch aus dem Sollzinssatz gem. Art. 10 Absatz 2 lit. f) RL 2008/48/EG ergeben müssen. Dafür spricht auch, dass die Angaben gem. Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen. Wenn nämlich der Tageszinsbetrag sich nicht anhand des vertraglich vereinbarten Sollzinses errechnen lässt, dann kann für einen Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es sich bei einem davon abweichenden Tageszinsbetrag (wie im vorliegenden Fall von 0,00 €) schlicht um ein Eintragungsversehen handelt, und dass er gleichwohl verpflichtet sein soll, den vertraglichen Sollzins zu bezahlen. 2. Zu den Vorlagefragen II. 2. b) aa) und bb) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB müssen im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich angegeben werden: 3. die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Im vorgelegten Verfahren – 2 O 160/20 – wird im Darlehensvertrag auf Seite 3 unter Ziff. 9 (Anlage B 1) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt: Recht zur vorzeitigen Rückzahlung: Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird. wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Im vorgelegten Verfahren - 2 O 320/20 - enthält der Darlehensvertrag (Anlage B 10) auf Seite 7 unter § 11 der Darlehensbedingungen zur vorzeitigen Rückzahlung folgende Informationen: 1. (...) 2. Im Falle einer solchen vorzeitigen Rückzahlung gemäß Abs. (1) kann die Bank von dem DN eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird die Bank diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme - den der Bank entgangenen Gewinn - den mit der Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die in Folge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. 3. Die gemäß Abs. (2) errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, - den Betrag der Sollzinsen, den der DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Aus den obenstehenden Regelungen in den Darlehensverträgen ergibt sich also, dass die Beklagten in beiden vorgelegten Verfahren jeweils beabsichtigten, bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Somit mussten sie die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB erteilen. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die vertraglichen Pflichtangaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung in den Kreditverträgen jeweils ordnungsgemäß erfolgt sind. b) Die Anforderungen des Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: aa) Nach einer verbreiteten Auffassung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18 -, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage, § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118). Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 45 ff.). Nach Ansicht des BGH wird die Berechnungsmethode hinreichend transparent und prägnant dargetan, wenn die nach seiner Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benannt werden, „nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand“ (BGH, a.a.O.). bb) Nach der Gegenansicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 – ECLI:DE:OLGBB:2019:1113.4U7.19.00, juris Rn. 53; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 86; Maier, VuR 2019, 166) muss eine konkrete für den Verbraucher verständliche Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag angegeben werden. Nach dieser Auffassung sollen die Angaben es dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher ermöglichen, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vertraglichen Angaben zumindest grob einzuschätzen. Hiernach soll die bloße Angabe der Faktoren, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, nicht ausreichen, da der Darlehensnehmer im Gegensatz zur Bank weder die auf die einzelnen Faktoren entfallenden Beträge kenne (nämlich die Höhe des entgangenen Gewinns, das Ausmaß des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und die Höhe der ersparten Risiko- und Verwaltungskosten), noch ein durchschnittlicher Verbraucher die einzelnen Faktoren ins Verhältnis setzen könne (LG Tübingen, a.a.O., juris Rn. 90). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung in klarer und prägnanter Form anzugeben sind. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Interpretation möglich, dass zur Erläuterung der Art der Berechnung der geschuldeten Entschädigung auf die Grundsätze der Rechtsprechung und die dabei zu berücksichtigenden Berechnungsfaktoren Bezug genommen werden kann, ohne einen konkreten Rechenweg zu nennen (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 17 f.). Die vorgenannte Auslegung des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG erscheint jedoch nicht zwingend, auch eine alternative Auslegung ist vertretbar. So könnte die Formulierung, dass die Angaben in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen, auch so interpretiert werden, dass ein konkreter für einen Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg anzugeben ist. Der Erwägungsgrund Ziff. 39 RL 2008/48/EG, wonach die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Vertrags für den Verbraucher verständlich sein soll, sowie darüber hinaus für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden soll, könnte in diese Richtung deuten. d) Wird die Frage II. 2. b) aa) bejaht, ist außerdem die Frage II. 2. b) bb) zu beantworten, ob Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt. Eine verbreitete Ansicht in der nationalen Rechtsprechung und Literatur nimmt an, dass die unzureichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich dadurch sanktioniert werde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Absatz 2 Nr. 2 BGB entfalle (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 66 ff.; MüKo/Fritsche, BGB, 8. Auflage 2019, § 356b Rn. 9; Jungmann, BKR 2020, 629). Der BGH hat sich dieser Ansicht angeschlossen und meint, dass kein Raum für vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Ansicht bestehe (Urteil v. 28.7.2020 – XI ZR 288/19 - ECLI:DE:BGH:2020:280720UXIZR288.19.0, juris Rn. 24f., 31). Nach der Gegenansicht ist dies mit Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 lit. b) RL 2008/48/EG nicht zu vereinbaren (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 – ECLI:DE:OLGBB:2019:1113.4U7.19.00, juris Rn. 57; Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020 S. 274 [282]). Der Wortlaut der Richtlinie dürfte für die letztgenannte Auffassung sprechen, wobei fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlenden Angaben gleichstehen dürften (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020 S. 274 [282]). 3. Zu der Vorlagefrage II. 2. c) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB müssen klar und verständlich der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung angegeben werden. Im vorgelegten Verfahren - 2 O 320/20 - enthält der Darlehensvertrag auf S. 7 unter § 6 der Darlehensbedingungen (Anlage B 10) folgende Regelung: 1. Für ausbleibende oder verspätete Zahlungen werden dem DN Mahngebühren und während des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. 2. lst der DN Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, beträgt der Verzugszinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann die Bank einen höheren oder der DN einen niedrigeren Schaden nachweisen. b) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Auflage, § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Auflage, § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, Rn. 5.104), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteil vom 05.11.2019 –XI ZR 650/18- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. bb) Nach anderer Ansicht (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 491a Rn. 31; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 01.06.2020, § 491a Rn. 28; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage, Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 8) ist die absolute Zahl des geltenden Verzugszinssatzes zu nennen. c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben sind. Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass der Inhalt der gesetzlichen Regelung der Verzugszinsen im nationalen Recht (vorliegend § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) in den Vertrag aufgenommen wird. Der XI. Zivilsenat des BGH hält allein diese Interpretation der RL 2008/48/EG für richtig, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe. Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. Der gegenüber der nationalen Regelung in der Richtlinie enthaltene Zusatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und das Erfordernis der Klarheit und Prägnanz könnten dafür sprechen, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz so exakt wie möglich anzugeben ist, also als absolute Zahl, oder dass zumindest die aktuelle Höhe des geltenden Basiszinssatzes gem. § 247 BGB als absolute Zahl mitzuteilen ist, da sich der aktuelle Verzugszinssatz dann vom Verbraucher durch simple Addition (+ 5 Prozentpunkte) ermitteln ließe. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Anhangs II der RL 2008/48/EG (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [.....(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. spricht dafür, dass der konkret geltende Zinssatz als Zahl zu nennen ist (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020, 274 [279]). Auch dürfte es nicht klar und prägnant genug sein, hinsichtlich der Anpassung des Verzugszinssatzes darauf zu verweisen, dass gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Absatz 2 der RL 2008/28/EG enthalten muss, kennt und gut versteht. Eine Verweisung auf Rechtsvorschriften reicht hierfür nicht aus (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19 ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 45, 47). Damit ein Verbraucher die Höhe des Verzugszinssatzes abschätzen kann, dürfte es daher notwendig sein, dass er im Kreditvertrag zumindest über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt wird (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020, 274 [279]). 4. Zu der Vorlagefrage II. 2. d) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 2 Nr. 4 EGBGB muss ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, soweit für den Vertrag bedeutsam, klar und verständlich formulierte Angaben enthalten zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Im vorgelegten Verfahren – 2 O 160/20 – wird im Darlehensvertrag auf Seite 6 unter Ziff. 14 (Anlage B 1) mitgeteilt: Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank können Sie den Ombudsmann der I privaten Banken anrufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde ist in Textform zu richten an: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, www.bankenverband.de. Die Teilnahme der Bank an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ist verpflichtend. Im vorgelegten Verfahren - 2 O 320/20 - enthält der Darlehensvertrag auf Seite 9 (Anlage B 10) in den Darlehensbedingungen zur Streitschlichtung folgende Informationen: Für die Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche aus m sonstigen Verbrauchervertrag haben Sie die Möglichkeit, vor Anrufung der deutschen Gerichte die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. anzurufen. Wir sind verpflichtet, an diesem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ihre Beschwerde ist zu erheben bei: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle e.V. Straßburger Straße 8 77694 Kehl www.verbraucherschlichter.de b) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: aa) Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) müssen nicht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde im Kreditvertrag genannt werden. Es soll vielmehr zulässig sein, auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren zu verweisen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass dadurch eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information vermieden würde, außerdem sei die Verweisung auf die Verfahrensordnung dynamisch, so dass die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung für die Einlegung der Beschwerde bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sei. bb) Das LG Düsseldorf prüft abweichend davon in seinem Urteil vom 23.05.2019 (– 8 O 188/18 – ECLI:DE:LGD:2019:0523.8O188.18.00, juris Rn. 51), ob die formalen Voraussetzungen des Schlichtungsantrages im Kreditvertrag richtig mitgeteilt worden sind. Auch von Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Zugang zu einem Schlichtungsverfahren und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen dafür, müssten im Kreditvertrag mitgeteilt werden (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 149; MüKoBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Auflage 2019, § 492 Rn. 34). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form anzugeben ist, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass wegen der Zugangsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde auf eine Verfahrensordnung im Internet verwiesen wird. Der XI. Zivilsenat des BGH geht insoweit im Beschluss vom 11.02.2020 (– XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37 ff.) davon aus, dass ein „acte clair“ im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 – C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16) vorliege. Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG ist nicht zwingend. Insbesondere das Gebot gem. Erwägungsgrund Ziff. 31 der RL 2008/48/EG, dass alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer und prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen, spricht dafür, dass die formalen Zugangsvoraussetzungen für das Schlichtungsverfahren komplett im Kreditvertrag selbst wiedergegeben werden müssen (Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020 S. 274 [285]). Nur dann kann der Verbraucher klar und ohne großen Aufwand ersehen, wie er ein solches Verfahren in zulässiger Form einleiten kann. Insbesondere dürfte es nicht klar und prägnant genug sein, hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen auf eine mehrseitige Verfahrensordnung im Internet zu verweisen. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Absatz 2 der RL 2008/28/EG enthalten muss, kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung auf anderweitig abrufbare Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht hierfür nicht aus (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, - C-66/19 - ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 45, 47). Daher dürfte es erforderlich sein, dass alle Formalitäten für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Kreditvertrag selbst genannt werden (z. B. Beschwerdestelle, Form, Frist und Mindestinhalt der Beschwerde). 4. Zu den Vorlagefragen II. 2. e) und f) a) Zu der Frage, ob jegliche nicht ordnungsgemäße Pflichtangabe dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur fehlende Pflichtangaben dazu führen, dass die Widerrufsfrist gem. §§ 356 Absatz 2 Satz 1, 492 Absatz 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht in Lauf gesetzt wird. Für unrichtige Informationen soll dies nicht gelten (Hölldampf, WM 2018, 114 f. m. w. Nachw.). bb) Nach anderer Auffassung sind unrichtige Angaben fehlenden Angaben gleichzustellen (LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18 -, ECLI:DE:LGAURIC:2018:1113.1O632.18.00, juris Rn. 34; Renner in Staub-HGB, 5. Auflage 2015, Bankvertragsrecht, Vierter Teil, Rn. 679). b) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG zu verstehen ist, wonach die Widerrufsfrist erst nach Erteilung der Angaben gem. Art. 10 RL 2008/48/EG beginnt. Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen. Es dürfte nicht anzunehmen sein, dass die Unrichtigkeit der Information geeignet sein muss, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Die Richtlinie macht nach ihrem Wortlaut keine solche Einschränkung, und auch der Sinn der Informationen, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss klar und prägnant informiert werden soll, spricht dafür, dass das Widerrufsrecht nach Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG so lange fortbesteht, bis die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b), Art. 10 RL 2008/48/EG nachträglich erteilt werden. Nur dadurch ist effektiv sichergestellt, dass der Verbraucher in der vorgeschriebenen Form informiert wird. c) Sollten auch unrichtige oder unvollständige Pflichtangaben geeignet sein, den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen, müsste der Gerichtshof klarstellen, anhand welcher Kriterien dies zu beurteilen ist. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.11.2016 (- C-42/15 – ECLI:EU:C:2016:842, Home Credit Slovakia/Klára Bíróová, Rn. 72), lässt sich entnehmen, dass im innerstaatlichen Recht keine schwerwiegenden Sanktionen vorgesehen werden dürfen, wenn die unrichtigen Informationen sich nicht auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. In jenem Fall ging es jedoch um die Sanktion, dass die Kreditgeberin den Anspruch auf Zinsen und Kosten verloren hätte. Der vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar, da das deutsche Recht keine derart schwerwiegende Sanktion vorsieht: im Fall des Widerrufs eines verbundenen Kreditvertrags oder einer sonstigen Finanzierungshilfe nach deutschem Recht bleibt, jedenfalls wenn man der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH folgt, der Anspruch des Kreditgebers auf Wertersatz erhalten. 5. Die vorgelegten Fragen II. 1. a) bis f) sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. Wird mindestens eine der Vorlagefragen II. 2. a) bis d) und zusätzlich die Frage II. 2. e) bejaht, hat die Widerrufsfrist nicht begonnen und der vom Kläger erklärte Widerruf ist wirksam. Die Vorlagefragen II. 2. a) bis d) sind kumulativ zu beantworten, denn nur wenn gleichzeitig mindestens eine dieser Fragen und die Vorlagefrage II. 2. e) bejaht werden, führt dies dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Außerdem betreffen die Vorlagefragen II. 2 a) und c) nur das vorgelegte Verfahren 2 O 320/20. Wird die Frage II. 2. e) verneint, hängt es von der Beantwortung der Vorlagefrage II. 2.f) und der Anwendung der vom EuGH noch zu nennenden Kriterien ab, ob die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Pflichtangaben begonnen hat. Die Vorlagefragen II. 2. a) bis f) sind unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. a) und b) entscheidungserheblich. Denn selbst bei einer positiven Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. a) und/oder b) ist angesichts der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH davon auszugehen, dass eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts gleichwohl in Frage steht. Bei der dann notwendigen Prüfung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann es eine Rolle spielen, ob außer einer unrichtigen Widerrufsinformation noch weitere unrichtige Pflichtangaben vorliegen. III. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis f) 1. Im deutschen Recht wird die Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens behandelt, wobei der Verstoß in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 87). Die Verwirkung setzt voraus, dass dem Berechtigten ein Recht zusteht, das er längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu tatsächlich in der Lage war (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Rechts einstellen durfte und auch eingerichtet hat (Umstandsmoment) und die nunmehrige Geltendmachung wegen der Widersprüchlichkeit des jetzigen Verhaltens im Vergleich zum Vorverhalten des Berechtigten gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt (BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 53/15 - ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0, juris Rn. 51; BeckOGK-BGB/Deppenkemper, 01.03.2020, § 2130 Rn. 53). Die Voraussetzungen einer Verwirkung werden in der nationalen Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: a) Nach den Leitlinien des XI. Zivilsenats des BGH kommt es für den Tatbestand der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend an, der Verbraucher habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 16-18; KG, Urteil vom 13.02.2019 – 26 U 188/17 - ECLI:DE:KG:2019:0213.26U188.17.00, juris Rn. 4 ff.; jurisPK-BGB/ Hönninger, 9. Aufl. 2020, § 355 Rn. 61). Nach Auffassung des BGH ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts selbst dann möglich, wenn der Kreditgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Auch schließt nach Ansicht des BGH das Fehlen einer Nachbelehrung bei beendeten Kreditverträgen die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Kreditgebers auf das Unterbleiben des Widerrufs nicht aus, da eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages „sinnvoll nicht mehr möglich sei“ (BGH, a. a. O., juris Rn. 19). b) Nach der Rechtsprechung des BVerfG, des II., IV., VI., VIII., IX. und XII. Zivilsenats sowie weiterer letztinstanzlicher Fachgerichte (BAG, BFH, BPatG; BSG und BVerwG) schließt dagegen die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig aus (Knops, WM2020, 2249 [2256] m. w. Nachw.). 2. Die Anwendung der Verwirkungsregeln auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Verbraucherkreditvertrag, dürfte im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG nur insoweit zulässig sein, wie sich dies mit den unionsrechtlichen Regelungen und den Kriterien der Rechtsprechung der europäischen Gerichte verträgt (EuGH, Urteil v. 10. 07. 2008 - C-54/07 - Centrum/Feryn, Celex-Nr. 62007 CJ0054, Rn. 37). Es kommt daher darauf an, wie die Vorlagefragen II. 3. a) bis f) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt der Verwirkung unterliegt. Die RL 2008/48/EG enthält in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. a) und lit. b) eine Regelung, wonach die vierzehntägige Widerrufsfrist entweder mit dem Vertragsschluss beginnt, oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Informationen nach Art. 10 RL 2008/48/EG erhält, wenn dieser Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt. Hieraus ist zu schließen, dass der Widerruf zeitlich nicht begrenzt ist, wenn der Verbraucher die Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG nicht bekommt. Außerdem lässt sich Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG entnehmen, dass der Kreditgeber jederzeit durch die Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Es ist daher naheliegend, dass die Regelung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, abschließend ist, und daneben kein Raum für eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts durch den Einwand der Verwirkung besteht. Gegen die Verwirkbarkeit des Widerrufsrechts spricht auch, dass es nicht nur dem Individualschutz dient, sondern auch übergeordneten Zielen (Überschuldungsprävention, Stärkung der Finanzmarktstabilität), und dass die RL 2008/48/EG den Mitgliedstaaten keine Einschränkungen des Widerrufsrechts erlaubt, insbesondere keine Verkürzung der Widerrufsfrist (Knops, WM 2020, 2249). b) Sollte die Vorlagefrage II. 3. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt der Verwirkung unterliegt, stellt sich die Frage, ob die nationalen Gerichte die Kompetenz haben, das Widerrufsrecht über die nationalen Verwirkungsregeln zeitlich zu begrenzen, oder ob dies einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedarf. Der Gerichtshof hat im Fall Hamilton (Urteil vom 10.04.2008, - C-412/06 – Hamilton/Volksbank, ECLI:EU:C:2008:215, Tenor und Rn. 30) klargestellt, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des [...] Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als ein Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann. Auch in späteren Urteilen des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12 – Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864) und vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 55, 62) ist davon die Rede, dass die Mitgliedstaaten (im Umkehrschluss dürfte dies heißen: nicht der einzelne Rechtsanwender) das Widerrufsrecht zeitlich begrenzen können. Im vorgenannten Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 62) wird auch betont, dass bei einer solchen zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks gewährleistet sein muss. Der Effektivitätsgrundsatz verbietet es, dass sich die nationalen Gerichte ohne gesetzliche Grundlage unter Berufung auf Treu und Glauben über eine klare Anordnung in einem spezifischen Sekundärrechtsakt und seiner Umsetzung hinwegsetzen (C. Wendehorst, GPR 2015, 55/61 zum Rückgriff auf Treu und Glauben im harmonisierten Geltungsbereich der RL 2011/83/EU – Verbraucherrechterichtlinie). Die Befristung des Widerrufsrechts durch den Rechtsanwender unter Berufung auf lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze dürfte hiernach ausgeschlossen sein (Knops, WM 2020,2249 [2254]). Es bestünde insbesondere die Gefahr, dass die von der Richtlinie bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB übermäßig eingeschränkt oder sogar auf Null reduziert wird (Knops, a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). c) Wird die Vorlagefrage II. 3. b) verneint, ist zu klären, inwiefern die Verwirkung voraussetzt, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt in Frage kommt, ab dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht hinreichend informiert wurde (EuGH, Beschluss vom 27.11.2007 - C-163/07 - Diy-Mar u. Akar/Kommission, ECLI: EU:C:2007:717, Rn. 32, 36). Dafür spricht insbesondere auch der Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht. Denn der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht nur dann effizient wahrnehmen, wenn er es überhaupt kennt (Knops, AöR 2018, 566 ff.). d) Wird die Vorlagefrage II. 3. c) verneint, muss geklärt werden, ob die dem Kreditgeber gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG gewährte Möglichkeit, dem Verbraucher nachträglich die Informationen zu erteilen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegensteht. Insofern ist unionsrechtlich die Auslegung naheliegend, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Angaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG die Berufung auf den Einwand der Verwirkung von vornherein nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hat, indem er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12 – Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001 C-481/99 – Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47; Knops, AöR 2018, S. 569 f.). e) Wird die Vorlagefrage II. 3. d) verneint, ist zu prüfen, ob dieses Ergebnis vereinbar ist mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wie der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Unionsrechts aufzulösen hätte. Das Institut der Verwirkung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Auflage 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 48; Ehlers in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 1, 4. Aufl. 2019, I. Wirtschaftsvölkerrecht). Diese allgemeinen Grundsätze sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen gem. Art. 25 Absatz 2 GG den Gesetzen vor. Sie sind daher für ein deutsches Gericht bindend. Die Möglichkeit einer Verwirkung ist im Völkerrecht anerkannt. Unstreitig ist in der völkerrechtlichen Literatur auch, dass der zur Rechtsausübung Berechtigte Kenntnis von seinem Recht haben muss. Bei bloßer Untätigkeit kann ein Recht nicht verwirkt werden (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.; derselbe, WM 2020, 2254 f.). In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes kann ein deutsches Gericht somit die Verwirkung der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts nur dann feststellen, wenn dem Berechtigten bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zustand. f) Sollten in Beantwortung der Vorlagefrage II. 3. e) die unionsrechtlich für die Verwirkung der Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. 3. Die Vorlagefragen II. 3. a) bis f) sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. Wenn eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls auf ein Parlamentsgesetz gestützt werden muss, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis voraussetzt, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts von vornherein nicht in Betracht, und es käme auf die weitere Voraussetzung der Verwirkung, das Vorliegen des „Umstandsmoments“, das von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, nicht an. Zwar haben die Beklagten die Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts in den Prozessen (bislang) nicht geltend gemacht. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch bereits von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Berufung des Leasinggebers hierauf bedarf. Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27). IV. Zu den Vorlagefragen II. 4. a) bis f) 1. In der nationalen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen angenommen werden kann: a) Nach der Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) sind der Annahme eines Rechtsmissbrauchs enge Grenzen gesetzt. Hiernach folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Weiter führt der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass die Möglichkeit der unbefristeten Geltendmachung des Widerrufsrechts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, die nicht durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden könne, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (BGH, a.a.O., juris Rn. 49 mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 07.05.2014 (- IV ZR 76/11 – juris Rn. 16) bei einem Widerruf durch einen Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden ist, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2013 in Sachen Endress – Allianz (– C-209/12 - ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30) keinen Fall der unzulässigen Rechtsausübung an, und führt aus, die Versicherung könne schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe. b) In einem jüngeren Urteil des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 -, ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR69.18.0, juris Rn. 18) wird dagegen betont, dass die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall darstellen könne, worunter der BGH ausdrücklich auch die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs fasst. Mit Urteil vom 27.10.2020 (- XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27) hat der BGH diese Rechtsprechung vertieft, indem er im Fall eines widerrufenen unbeendeten Verbraucherkreditvertrages darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB in der Variante vorliegen könne, dass der Verbraucher missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzt, wenn er sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft. Der BGH hat dabei beispielhaft verschiedene Umstände aufgeführt (a.a.O.,juris Rn. 28), die bei einer umfassenden Bewertung vom Tatrichter berücksichtigt werden können. Insoweit kann nach Ansicht des BGH etwa berücksichtigt werden, dass für den Verbraucher klar erkennbar gewesen sei, dass die fehlerhafte (vom Muster abweichende) Information für ihn keine Relevanz besaß, weiter, dass der Verbraucher die Abweichung der Widerrufsinformation vom Muster erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, und außerdem könne erwogen werden, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein. 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts im vorliegenden Zusammenhang ist somit maßgebend, wie die Vorlagefragen II. 4. a) bis f) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt durch Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben eingeschränkt werden kann. Dagegen sprechen hier sinngemäß die oben unter III. 2. a) genannten Argumente, nämlich: - Neben der klaren Regelung in der Richtlinie ist kein Raum mehr für eine Begrenzung des Widerrufsrechts durch die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. - Der Kreditgeber kann die Widerrufsfrist jederzeit durch die nachträgliche Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG in Lauf setzen. - Das Widerrufsrecht dient nicht nur dem Individualschutz, sondern auch übergeordneten Zielen (Überschuldungsprävention, Stärkung der Finanzmarktstabilität). - Die RL 2008/48/EG erlaubt den Mitgliedstaaten keine Einschränkungen des Widerrufsrechts, insbesondere keine Verkürzung der Widerrufsfrist. b) Sollte die Vorlagefrage II. 4. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt eine rechtsmissbräuchliche Ausübung in Betracht kommt, stellt sich die weitere Frage, ob die nationalen Gerichte die Kompetenz haben, das Widerrufsrecht über die nationalen Verwirkungsregeln zeitlich zu begrenzen, oder ob dies einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedarf. Insoweit kann auf die unter III. 2. b) aufgeführten Argumente Bezug genommen werden. Die Beschränkung des Widerrufsrechts durch den nationalen Rechtsanwender unter Berufung auf lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze dürfte ausgeschlossen sein. Genau wie bei der Anwendung der Verwirkungsregeln besteht die Gefahr, dass die von der Richtlinie bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB übermäßig eingeschränkt oder sogar auf Null reduziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Die richterrechtliche Ausdehnung des Musterschutzes gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB durch Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes (s. o. 1. b) und D.I.2.c) zeigt, dass das später als 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübte Widerrufsrecht auf diese Weise praktisch leerlaufen kann. c) Wird die Vorlagefrage II. 4. b) verneint, ist zu klären, inwiefern bei der Ausübung des Widerrufsrechts später als vierzehn Tage nach Vertragsschluss die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gerechtfertigt sein kann, obwohl der Verbraucher vom Kreditgeber über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Insoweit kann auf die unter III. 2. c) aufgeführten Argumente verwiesen werden. d) Wird die Vorlagefrage II. 4. c) verneint, stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts entgegensteht. Mit den Argumenten, die oben unter III. 2. d) aufgeführt sind, dürfte dies zu bejahen sein. e) Wird die Vorlagefrage II. 4. d) verneint, ist zu prüfen, ob dieses sich mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts verträgt, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Auflage 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 42). Diese allgemeinen Grundsätze sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen gem. Art. 25 Absatz 2 GG den Gesetzen vor. Sie sind daher für ein deutsches Gericht bindend. Der Berechtigte muss nach diesen Grundsätzen Kenntnis von seinem Recht haben, und nur dann kann der andere Teil an dessen Nichtausübung seinerseits Rechtswirkungen knüpfen (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.). Einem Verbraucher, dem sein fortbestehendes Widerrufsrecht ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt ist, kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn er sein Widerrufsrecht erst längere Zeit nach Vertragsschluss ausübt und daraus die nach dem Gesetz möglichen Rechtsfolgen ableitet. f) Sollten in Beantwortung der Vorlagefrage II. 4. e) die unionsrechtlich für die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. 3. Die Vorlagefragen II. 4. a) bis f) sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. Wenn nämlich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls eine Regelung durch ein Parlamentsgesetz voraussetzt, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Verbrauchers voraussetzt, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, käme es auf das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 242 BGB und deren Bewertung und Abwägung im Einzelfall nicht an. Zwar hat die Beklagte im Verfahren – 2 O 160/20 - die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts im Prozess (bislang) nicht geltend gemacht. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch bereits von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Berufung des Kreditgebers hierauf bedarf. Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27). V. Zu den Vorlagefragen II. 5. a) und b) 1. Nach der nationalen Regelung in § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB kann bei Widerruf eines Verbrauchsgüterkaufs der Unternehmer (und bei mit einem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag der nach § 358 Absatz 4 Satz 5 BGB an die Stelle des Unternehmers tretende Kreditgeber) die Rückzahlung der empfangenen Leistungen (Darlehensraten und gegebenenfalls Anzahlung) verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. a) Nach Auffassung des BGH folgt aus §§ 358 Absatz 4 Satz 1 i.V. m. § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB, dass der Verbraucher nach Widerruf eines mit einem Pkw-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages das Fahrzeug vorleistungspflichtig an den Kreditgeber herauszugeben muss oder nachweisen muss, dass er das Fahrzeug versandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – ECLI:DE:BGH:2020:10112UXIZR426.19.0; BeckRS 2020, 35579 Rn. 21; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 29; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 357 Rn. 5). Die Annahme einer Vorleistungspflicht bewirkt, dass der eigene Anspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückerstattung der von ihm erbrachten Leistungen erst dann fällig wird, wenn er das Fahrzeug zurückerstattet hat oder die Absendung des Fahrzeugs nachgewiesen hat. Aufgrund des Bestehens einer Vorleistungspflicht nimmt der BGH zivilprozessual in entsprechender Anwendung des § 322 Absatz 2 ZPO an, dass eine Zahlungsklage des Verbrauchers gegen den Kreditgeber nach Herausgabe der Vorleistung nur dann begründet sein kann, wenn der Verbraucher den Kreditgeber in Annahmeverzug gesetzt hat (BGH, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 322 Rn. 5). Annahmeverzug kann dabei nur durch ein tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB bewirkt werden, also durch Angebot am Geschäftssitz der Beklagten oder nachweisbare Absendung des Fahrzeugs (BGH, a.a.O, Rn. 24). Ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB reicht bei bestehender Vorleistungspflicht auch dann nicht aus, wenn der Kreditgeber die Rücknahme der Kaufsache verweigert hat (Kohler, VuR 2018, 203 [206]). b) Eine Gegenauffassung legt die Regelung in § 357 Absatz 4 BGB dahingehend aus, dass lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gem. § 273 BGB besteht, mit der Folge, dass der Unternehmer Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zur Zahlung zu verurteilen ist. Dies wird darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Unternehmer nicht angesonnen werden könne, die Kaufsache zurückzuliefern, um überhaupt Klage erheben zu können. Erweise sich nämlich das Rückgewährverlangen im Prozess als unbegründet, müsste sich der Verbraucher um Rücklieferung der Kaufsache bemühen und trage damit ein weiteres Prozess- und Vollstreckungsrisiko. Erweise sich das Rückgewährverlangen im Prozess als begründet, stünde es für ihn kaum besser, da er nun das Vollstreckungsrisiko in Bezug auf den titulierten Zahlungsanspruch trage, ohne dieses Risiko durch Zurückhaltung der Kaufsache mildern zu können (Kohler, VuR 2018, 203 [204ff.]). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, ob § 357 Absatz 4 BGB, soweit er – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - eine Vorleistungspflicht anordnet, Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG oder einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts widerspricht. Die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers wird in der Praxis erheblich eingeschränkt, wenn der Verbraucher den gekauften Gegenstand zurückgeben muss, bevor er die ihm zustehende Rückzahlung der Darlehensraten gerichtlich einklagen kann. Bei den hier vorliegenden Autokäufen kommt noch erschwerend hinzu, dass das Fahrzeug meist für die Berufsausübung benötigt wird und einen erheblichen Kapitalbetrag bindet. Wenn der Verbraucher das Auto zurückgeben muss, ohne zu wissen, ob der Widerruf überhaupt wirksam ist und wie schnell er gegebenenfalls die vom Kreditgeber geschuldete Leistung erhält, um sich dann einen Ersatzgegenstand kaufen zu können, wird ihn das häufig vom Widerruf abhalten, auch wenn der Widerruf an sich berechtigt ausgeübt werden könnte. Die Annahme einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist zum Schutz der berechtigten Interessen des Kreditgebers auch nicht erforderlich. Dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers ist auch dann Genüge getan, wenn er Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Autos zur Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Zahlungen verpflichtet ist. Die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB schützt den Unternehmer in ausreichendem Maße, denn er muss nicht leisten, bevor er das Fahrzeug effektiv dargeboten bekommt (Kohler, VuR 2018, 203 [205]). Die Anordnung einer Vorleistungspflicht durch den nationalen Gesetzgeber dürfte dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität widersprechen (vgl. oben D III. 2. b)), indem die praktische Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG erheblich beschränkt wird, ohne dass es dafür einen ausreichenden Grund gibt. Selbst wenn die Anordnung einer Vorleistungspflicht unionsrechtskonform sein sollte, dürfte es unvereinbar mit Unionsrecht sein, wenn eine auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes gerichtete Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist. 3. Wenn die Annahme der Vorleistungspflicht oder jedenfalls die daraus gezogenen zivilprozessualen Konsequenzen unvereinbar mit Unionsrecht sein sollten, stellt sich die Frage, wie dies in das nationale Recht umzusetzen ist: a) Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 357 Absatz 4 BGB erscheint grundsätzlich möglich. § 357 Absatz 4 Satz 1, 1. Fall steht der Annahme eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB weder textlich noch seines Normzwecks wegen entgegen; vielmehr ermöglicht diese Regelung gerade die Anwendung des § 273 ZPO (Kohler, VuR 2018, 203 [205]). Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt nicht, dass eine Vorleistungspflicht angeordnet werden sollte. In der BT-Drucksache 17/12637 heißt es zum Gesetzesentwurf: Absatz 4 räumt dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht beim Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren ein, das auf Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie basiert. Ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht ist daneben nicht möglich. Insbesondere kann sich weder der Verbraucher noch der Unternehmer auf die Erfüllung Zug-um-Zug berufen. Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erhalten hat. Diese Regelung greift den Rechtsgedanken des Rückgaberechts nach § 356 des bisherigen Rechts auf. Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich nur, dass dem Kreditgeber ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt der Ware oder Nachweis der Absendung zugebilligt werden sollte, nicht aber, dass damit zusätzliche Hürden für den Verbraucher für eine prozessuale Geltendmachung seiner Ansprüche errichtet werden sollten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Gesetzgebers auf Art. 13 Absatz 3 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU). Soweit es dort heißt: (3) Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. steht dies der Annahme eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 ZPO nicht entgegen. Auch enthalten die Erwägungsgründe zur Verbraucherrechterichtlinie keine Aussagen zu Art. 13 Absatz 3 RL 2011/83/EU, so dass sich daraus keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit den entsprechenden prozessualen Konsequenzen (Abweisung der Klage bei fehlender Vorleistung) ableiten lässt (Kohler, VuR 2018, 203 [206]). b) Alternativ kommt auch eine teleologische Reduktion des § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB dahingehend in Betracht, dass lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gem. § 273 BGB besteht, und keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Denn die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung richtlinienkonform gestalten wollte. c) Der BGH hat allerdings mit Urteil vom 10.11.2020 (– XI ZR 426/19 - ECLI:DE:BGH:2020:10112UXIZR426.19.0; BeckRS 2020, 35579 Rn. 21) trotz der sich aufdrängenden Zweifel an der Vereinbarkeit mit Unionsrecht eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers postuliert. Der BGH dürfte, auch wenn er in der Urteilsbegründung den Aspekt der Unionsrechtskonformität nur am Rande streift (a.a.O., Rn. 26), vermutlich davon ausgegangen sein, dass seine Auslegung richtig ist, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibt („acte clair“, vgl. Urteil des EuGH vom 06.10.1982 – C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16), oder jedenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung oder teleologische Reduktion des § 357 Absatz 4 BGB nach Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungshistorie und Normzweck nicht möglich ist. Wäre es anders, hätte nach Art. 267 Absatz 3 AEUV eine Vorlagepflicht bestanden. Im Ergebnis nimmt diese höchstrichterliche Auslegung des § 357 Absatz 4 BGB dem von der Richtlinie gewährten Widerrufsrecht gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit Kaufverträgen verbunden sind, seine praktische Wirksamkeit, so dass die Erreichung der mit der Richtlinie im Kernbereich verfolgten Ziele erheblich behindert wird (vgl. D. I. 2. c). Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG dürfte daher unmittelbare Wirkung in dem Sinne zukommen, dass eine Regelung im nationalen Recht unanwendbar ist, wonach bei einem mit einem Kaufvertrag verbunden Kreditvertrag der Anspruch eines Verbrauchers nach wirksamer Ausübung seines Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG gegen den Kreditgeber auf Rückerstattung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat. Gleichermaßen unanwendbar dürfte auch eine Regelung sein, wonach eine auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes gerichtete Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug gekommen ist. 4. Die Vorlagefragen II. 5. a) und b) sind in beiden vorgelegten Verfahren unabhängig von der Beantwortung der anderen Vorlagefragen entscheidungserheblich. Denn wenn nach nationalem Recht ohne Verstoß gegen Unionsrecht eine Vorleistungspflicht der Kläger anzunehmen wäre und eine Verurteilung zur Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs nur ab Eintritt des Annahmeverzugs begründet wäre, dann müssten beide Klagen ungeachtet der Frage, ob der Widerruf wirksam ausgeübt wurde, als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Denn es ist weder vorgetragen, dass die Kläger die Fahrzeuge herausgegeben haben oder die Absendung nachgewiesen haben, noch, dass die Beklagten durch ein tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB in Annahmeverzug gesetzt worden sind. VI. Zu der Vorlagefrage II. 6. 1. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich die Vorlageberechtigung des obligatorischen Einzelrichters, dem die Entscheidung gem. § 348a Absatz 1 ZPO von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, unionsrechtlich aus Art. 267 Absatz 2 AEUV. Ob eine Vorlageberechtigung des obligatorischen Einzelrichters auch nach nationalem Recht besteht, ist umstritten. Der BGH hat in seinen Beschlüssen vom 11.02.2020 und vom 31.03.2020 hinsichtlich zweier Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Einzelrichters bemängelt, dass der Einzelrichter gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren müsse (Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 48 und Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 15). Der BGH geht offenbar davon aus, der vorlegende Einzelrichter nicht vorlageberechtigt gewesen sei, da er den Rechtsstreit nicht gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat. Offenbar unterstellt der BGH einen Verfahrensfehler des Einzelrichters. Denn in der Missachtung der Vorlagepflicht gem. § 348a Absatz 2 ZPO wird in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG gesehen (BGH, 15.06.2011 – II ZB 20/10, juris Rn. 18; Musielak/Wittschier, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 348a Rn. 17). Der BGH legt sich in den zitierten Entscheidungen allerdings nicht fest, welche der Tatbestandsvarianten des § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO (wesentliche Änderung der Prozesslage mit der Folge besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten und/oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache) hier vorgelegen haben soll. In der Rechtsliteratur wird teilweise angenommen, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt, wenn der Einzelrichter mit seiner Entscheidung von einer nach Übertragung auf den Einzelrichter ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen möchte (Musielak/Wittschier, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 348a Rn. 17; MüKo-ZPO/Stackmann in, 5. Aufl. 2016, § 348 Rn. 69). Wenn man davon ausgehen wollte, dass auch ein Vorlagebeschluss gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV in einer Konstellation, in der der BGH nicht gem. Art. 267 Absatz 3 AEUV vorgelegt hat, eine abweichende Entscheidung des Einzelrichters darstellt, könnte eine Pflicht zur Übertragung auf die Kammer gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO auch bei einem Vorlagebeschluss anzunehmen sein. 2. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.12.2018 (– C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30 ff.) entschieden, dass die Vorlage eines Einzelrichters ungeachtet der Einhaltung nationaler prozessualer Vorschriften unionsrechtlich zulässig ist. Offengelassen hat der EuGH allerdings, ob eine die Vorlageberechtigung einschränkende nationale Vorschrift unanwendbar ist. Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Absatz 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts soll es nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35). In der unionsrechtlichen Literatur wird betont, dass das Vorlagerecht gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV durch nationales Prozess- oder Verfahrensrecht nicht beeinträchtigt werden darf, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einer das Unionsrecht verletzenden Entscheidung kommen könnte (Gaitanides in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 267 Rn. 53; Kaufmann in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 48. EL Juli 2019, Rn. 96). Die für den nationalen Richter zwingenden Vorschriften des AEUV modifizieren daher auch nationales Prozess- und Verfahrensrecht (Middeke in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union 3. Aufl. 2014, Rn. 57; Classen in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage 2015, Rn. 74). 3. Aus der zwingenden Vorschrift des Art. 267 Absatz 2 AEUV dürfte somit folgen, dass § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV durch den obligatorischen. Einzelrichter nicht anzuwenden ist (so auch Piekenbrock, GPR 2020, 240 [245]). Auch wenn sich in einem Verfahren eine wesentliche Änderung der Prozesslage mit der Folge besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten und/oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus ergibt, dürfte der Einzelrichter nicht verpflichtet sein, der Kammer das Verfahren zur Entscheidung über eine Übernahme gem. § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO vorzulegen, wenn er ein Vorabentscheidungsersuchen beschließen will. 4. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. In Parallelfällen, in denen der vorlegende Einzelrichter Vorlagebeschlüsse erlassen hat, haben die Beklagten die Äußerungen des BGH im Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – (a.a.O.) und im Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 – (a.a.O.), der Einzelrichter müsse nach § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO verfahren, zum Anlass genommen, den Vorlagebeschluss im Wege der Beschwerde anzugreifen und/oder den vorlegenden Richter als befangen abzulehnen, weil eine Vorlage an den EuGH durch den Einzelrichter grob verfahrensfehlerhaft sei. Es ist nicht auszuschließen, dass es dazu auch im vorliegenden Fall kommen könnte, auch wenn im vorliegenden Verfahren auf Beklagtenseite eine andere kreditgebende Bank und andere Prozessbevollmächtigte beteiligt sind. E. 1. Zu den im Beschlusstenor II. 1. – 5. genannten Vorlagefragen, wie die Bestimmungen der Art. 10 Absatz 2 lit. l), p), r)und t), Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG und die unionsrechtlich maßgebenden Grundsätze für die Verwirkung und die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts in dem vorstehend unter D. I. – V. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur divergente Entscheidungen und Auffassungen. Zur Vorlagefrage II. 6. gibt es Äußerungen des BGH, die von der einhelligen unionsrechtlichen Rechtsprechung und Rechtsliteratur abweichen. Auch wenn der XI. Zivilsenat des BGH hinsichtlich eines Teils der Vorlagefragen nach der acte-clair-Doktrin den Standpunkt einnimmt, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe, dürfte dies der Vorlage an den Gerichtshof nicht entgegenstehen (s. o. D. VI. 2). 2. Die Vorlagefragen II. 1. – 6. sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. 3. Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020, 07.07.2020 und 30.12.2020 (LG Ravensburg – 2 O 238/20 -) vorgelegten Fragen (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20, C-187/20, und C-336/20; das Aktenzeichen des Vorlageersuchens vom 30.12.2020 ist noch nicht bekannt), überschneiden sich teilweise mit den Vorlagefragen in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte.