Urteil
19 O 32/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1018.19O32.19.00
6mal zitiert
42Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Partei kann grundsätzlich eine von ihr nur vermutete Tatsache behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig wird ein solch prozessuales Vorgehen aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.(Rn.19)
2. Den Vorschriften der Verordnung (EG) 715/2007, der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG sowie der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung fehlt der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist.(Rn.38)
3. Das EU-Recht lässt zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass ein „Thermofenster“ aus Motorschutzgründen erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber (zumindest) vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugherstellers vor.(Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 13.455,57 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei kann grundsätzlich eine von ihr nur vermutete Tatsache behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig wird ein solch prozessuales Vorgehen aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.(Rn.19) 2. Den Vorschriften der Verordnung (EG) 715/2007, der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG sowie der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung fehlt der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist.(Rn.38) 3. Das EU-Recht lässt zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass ein „Thermofenster“ aus Motorschutzgründen erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber (zumindest) vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugherstellers vor.(Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 13.455,57 € I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags steht der Klagepartei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klagepartei hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Gewährleistungsrecht oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB oder aus sonstigen deliktischen Anspruchsgrundlagen. Aus diesem Grund war die Klage auch hinsichtlich der weitergehenden (Neben-)Forderungen – Zinsen, Annahmeverzug und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – unbegründet. Die Klagepartei hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, warum und inwieweit das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt von einem sog. „Abgasskandal“ betroffen sein soll, warum eine unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden sein soll oder wie diese funktionieren soll. Weiter fehlt es auch an konkretem Vortrag zu den Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, insbesondere zu den §§ 826, 831 bzw. 31 BGB bzw. §§ 437 Nr. 2 bzw. 3, 434, 433, 440, 323 bzw. 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist – ausweislich des von der Klagepartei vorgelegten Kaufvertrages (Anl. K1) – schon kein Vertrag über den streitgegenständlichen Pkw abgeschlossen worden, so dass es auf die Frage, ob ein Sachmangel gem. § 434 BGB vorliegt, bereits nicht ankommt. 2. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klagepartei ergibt sich bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Klagepartei hat bereits nicht schlüssig dargelegt, warum das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt von einem sog. „Abgasskandal“ betroffen sein soll bzw. warum eine unzulässige Abschalteinrichtung in dieses eingebaut sein soll und wie diese funktionieren soll. Der Vortrag der Klägerseite, im gekauften Fahrzeug sei – ähnlich wie in den Fahrzeugen der VW AG – eine Steuerungssoftware verbaut, die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandsbetriebes optimiere bzw. die nur unter den Bedingungen des Prüfstandes die Abgasreinigung vollständig aktiviere oder das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. „Thermofenster“ oder eines SCR Katalysators, ist als pauschale Behauptung "ins Blaue hinein" nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; Beschluss vom 04. Juli 2019 – 14 U 95/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018 – 20 U 95/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07. März 2019 – 3 U 148/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 7 U 263/18; LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 348/18; Urteil vom 09. Mai 2019 – 3 O 356/18; Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 O 203/18; Urteil vom 23. Mai 2019 – 9 O 341/18; Urteil vom 28. März 2019 – 22 O 238/18; Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19). a) Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urt. vom 25. März 1987 – IVa ZR 224/85 m.w.N.). Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden. Es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Die Ablehnung eines angebotenen Beweises für eine grundsätzlich erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Unzulässig wird ein solch prozessuales Vorgehen dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (u.a. BGH, Urteile vom 17. September 1998 – III ZR 174/97; vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13; vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15; vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17). So verhält es sich vorliegend. b) So liegt es jedoch hier. Die Ausführungen der Klagepartei lassen jeden greifbaren Anhaltspunkt dafür vermissen, dass sich die behaupteten Abschalteinrichtungen überhaupt im streitgegenständlichen Fahrzeug befinden könnten (vgl. hierzu für den Fall der anlasslosen Behauptung, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018 – 20 U 95/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 7 U 263/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07. März 2019 – 3 U 148/18). Die Klagepartei bezieht sich in sämtlichen Schriftsätzen auf vorliegend nicht einschlägige Abgasnormen (EURO 5 bzw. EURO 6) und den von der Beklagten produzierten Motor OM642, der nach dem Vortrag der Klagepartei über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen soll. aa) Ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen – dem Kaufvertrag (Anl. K1) sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anl. K2) – handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um eine der Baureihe, Erstzulassung am 11.05.2009 unter der Schadstoffklasse EURO 4. Hierbei ist gerichtsbekannt, dass diese Fahrzeuge mit einem Motor des Typs OM 646 ausgestattet sind und nicht – wie die Klagepartei meint – mit einem solchen des Typs OM 642. Ebenso verfügen Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 4 der Beklagten weder über einen SCR Katalysator, noch über ein AdBlue System. Die Klagepartei hat daher zum streitgegenständlichen Fahrzeug – trotz Hinweis unter Fristsetzung des Gerichts – lediglich vorgetragen, dass das Fahrzeug von der Klagepartei – insofern unstreitig – bei einem am Verfahren unbeteiligten Dritten erworben und zuvor von der Beklagten produziert wurde. Der übrige Vortrag der Klägerseite bezieht sich ausschließlich auf Fahrzeuge mit dem Motor OM 642 und die Schadstoffklassen EURO 5 und EURO 6; ein Bezug zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Klagepartei zur Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“) gehen ebenfalls fehl, da das Fahrzeug – wie oben ausgeführt – der Schadstoffklasse EURO 4 unterfällt und die Verordnung daher bereits nicht anwendbar ist. bb) Auch nach dem Vortrag der Klägerseite gibt es hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs weder ein Einschreiten durch das KBA, noch wurde das Fahrzeug durch die Beklagte (auf welcher Grundlage auch immer) zurückgerufen, auch der diesbezügliche Vortrag bezieht sich auf andere Motorentypen bzw. Fahrzeugreihen der Beklagten. Ist aber – bereits nach dem Vortrag der Klägerseite – das Fahrzeug von einem Rückruf nicht einmal betroffen, fehlt es weiterhin an jedwedem substantiierten Vortrag der Klägerseite dazu, dass das Fahrzeug eine sogenannte Manipulationssoftware aufweist (vgl. hierzu u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018 – 22 U 95/18). cc) Auch der sehr umfangreiche und technisch in Teilen durchaus detaillierte Vortrag vermag nichts daran zu ändern, dass auch ein solches Vorbringen nur dann erheblich ist, wenn es in Bezug zum konkreten Streitgegenstand erfolgt. Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil lässt die Klagepartei in weiten Teilen offen erkennen, dass sie die vorgetragenen Erkenntnisse aus der Presseberichterstattung zu anderen Dieselfahrzeugen bezogen hat. Dies ist aber nicht ausreichend. Der notwendige Konnex zum streitgegenständlichen Fahrzeug ergibt sich nicht allein daraus, dass dieses über einen Dieselmotor verfügt oder dass dieses von der Beklagten hergestellt wurde oder einer Kombination aus beidem, zumal sich die Klagepartei in ihrem Vortrag auch ausschließlich auf einen anderen Motortyp bezieht. Auch der Umstand, dass einige Motoren der Beklagten von einem Rückruf des KBA betroffenen sind können, stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass sich im streitgegenständlichen Fahrzeug – welches unstreitig nicht über einen der hiervon betroffenen Motoren verfügt – ebenfalls eine Abschalteinrichtung befinden könnte. Weitere Anhaltspunkte diesbezüglich vermag die Klagepartei – trotz Hinweis – nicht aufzuzeigen. Anders als beim Dieselmotor EA189, bei dem aufgrund des entsprechenden Bescheids des KBA und den Einlassungen der dortigen Herstellerin hierzu möglicherweise angenommen werden könnte, dass alle Motoren dieses Typs über eine Prüfstanderkennung und Abschalteinrichtung verfügen, gibt es hierauf vorliegend keine sachlichen Hinweise oder tragfähigen Vortrag der Klagepartei. Dass dieser in weiten Teilen seiner Schriftsätze Erkenntnisse im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasaffäre bei einem anderen Konzern unverändert auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen möchte, vermag wiederum einen auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vortrag nicht zu ersetzen. dd) Willkürlich aufs Geratewohl erfolgt auch die Behauptung der Klagepartei, sämtliche zwischen 2006 und 2018 verkauften Dieselfahrzeuge der Beklagten hielten die Grenzwerte nach EURO 5 bzw. EURO 6 nicht ein, zumal das streitgegenständliche Fahrzeug diesen Abgasnormen überhaupt nicht unterfällt. Soweit sie sich dafür auf Berichte der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Messungen der Deutschen Umwelthilfe sowie Untersuchungen des Bundesumweltamts bezieht, zeigt die Klagepartei an keiner Stelle auf, inwieweit der von ihr erworbene Fahrzeugtyp überhaupt Gegenstand dieser Untersuchungen gewesen sei. Überdies behauptet auch die Klagepartei nicht, dass die im Rahmen des Testverfahren NEFZ zugrunde gelegten Bedingungen denen des realen Betriebs – welcher dies im Einzelnen auch sein mag - entsprechen. Mithin geben die vom der Klagepartei vorgetragenen Abgaswerte - zumal sie andere Fahrzeugtypen betreffen - keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Abschalteinrichtungen und Prüfstanderkennungen. ee) Soweit die Klagepartei das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen möglicherweise aus einem von der Beklagten angebotenen Update im Rahmen einer "freiwilligen Kundenmaßnahme" ableiten möchte, handelt es sich ebenfalls um eine aus der Luft gegriffene Vermutung. Die Behauptung, die Beklagte habe insoweit nur einer zwingenden Anordnung des KBA zuvorkommen wollen, erscheint mangels näherer Begründung ebenfalls als bloße Spekulation (OLG Koblenz, Urteil 18. Juni 2019 – 3 U 416/19). c) Mangels konkreten Vortrags zum streitgegenständlichen Fahrzeug war die Klage bereits unschlüssig und damit unbegründet. Entscheidungserheblicher Vortrag der Klägerseite zum streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt – abgesehen von der Herstellereigenschaft der Beklagten und den Umständen des Kaufs durch die Klagepartei – völlig. Der Vortrag der Klägerseite besteht vielmehr offensichtlich aus „Textbausteinen“, die keinerlei Bezug zum konkreten Fahrzeug aufweisen und von den Verfahrensbevollmächtigten der Klagepartei offensichtlich ohne jedwede Prüfung und völlig losgelöst vom tatsächlichen Sachverhalt standardmäßig versandt werden; dies stellt einen Vortrag „ins Blaue hinein“ dar. So hat die Klagepartei weder auf die Klageerwiderung noch auf den expliziten gerichtlichen Hinweis mit konkreten und schlüssigen Sachvortrag Bezug genommen oder überhaupt reagiert. So hat die Klagepartei - trotz dieser Hinweise - keinen Vortrag dahin gehalten, warum das streitgegenständliche Fahrzeug die gleichen unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweisen soll wie Fahrzeuge mit einem anderen Motorentyp. Dies zeigt sich auch aus dem Schriftsatz der Klagepartei vom 13.09.2019 – der nach dem Hinweis des Gerichts einging. In diesem bezieht sich die Klagepartei auf Ausführungen der Beklagten zu temperaturabhängigen Abgasreinigung. Einen solchen Vortrag hat die Beklagte im hiesigen Verfahren jedoch nie gehalten; vielmehr hat die Klagepartei den Vortrag – schablonenartig – aus anderen Verfahren und aus von ihr zitierten - nicht rechtskräftigen - Entscheidungen übernommen. Aufgrund des zum streitgegenständlichen Fahrzeug gehaltenen Vortrags, nämlich, dass die Klagepartei dieses erworben hatte, das Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgestattet ist und von der Beklagten produziert wurde, ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein deliktischer Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte. 3. Auch der – zu anderen Fahrzeugen/Modellen – gehaltene Vortrag, dass in Fahrzeugen der Beklagten eine Einrichtung verbaut sei, die die Außentemperatur erkenne und die Abgasbehandlung abhängig von der Außentemperatur regle – ein sog. "Thermofenster" –, rechtfertigt – selbst wenn man diesen Vortrag auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezöge – keinen deliktischen Schadensersatzanspruch. Dabei kann dahinstehen, ob ein sog. „Thermofenster“ in der von der Klagepartei beschriebenen Art überhaupt eine Abschaltvorrichtung und eine solche nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; im Folgenden: „VO 715/2007/EG“) unzulässig ist. a) Auch insoweit liegt hier schon kein ausreichender Vortrag der Klägerseite vor. Die Klägerseite hat trotz Hinweises der Beklagtenseite hierauf nicht konkret vorgetragen, wie das behauptete „Thermofenster“ beim streitgegenständlichen Fahrzeug konfiguriert sein soll. Vielmehr ist in der Klageschrift lediglich vorgetragen, dass die Stickoxidreinigung in vielen Automodellen bei bestimmten Temperaturen abschaltet. Eine Reduzierung der Abgasreinigung passiere in jedem Fall bereits bei einstelligen Außentemperaturen und manchen Fällen sogar bei Temperaturen unter 17° C sowie bei Außentemperatur über 33° C. In dem Schriftsatz vom 13.09.2019 bezieht sich die Klagepartei hinsichtlich des Thermofensters auf – vermeintlichen – Vortrag der Beklagten, wobei die Abgasreinigung bis etwa 14° C konstant sei und erst ab 9° C um 40 % geringer werde und auf diesem Niveau verbleibe. Ein solcher Vortrag der Beklagten wurde im vorliegenden Verfahren bereits nicht geführt. Der Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 13.09.2019 bezieht sich ich hierbei auf andere Gerichtsverfahren, insbesondere die in diesem Schriftsatz zitierten Urteile der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart und lassen jedweden Bezug zum hiesigen Verfahren oder dem streitgegenständlichen Fahrzeug vermissen. Ein konkreter Vortrag in Bezug auf ein Thermofenster liegt – mit viel gutem Willen zugunsten der Klägerseite – höchstens darin, dass die Klägerseite vorträgt, die Abgasrückführungsrate werde bei einstelligen Temperaturen sowie bei einer Außentemperatur von über 33 °C reduziert. b) Ein entsprechender deliktischer Ersatzanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung 715/2007/EG, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126; EG-FGV), namentlich deren § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1. Denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (LG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 O 203/18; Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nur eine solche Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll – was der Bundesgerichtshof stets betont – der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es gerade nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (zum Ganzen siehe etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11; Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 jeweils m.w.N.). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss dabei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit gegebenenfalls zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09; Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10). bb) Auf einen solchen Individualschutz sind die genannten Vorschriften indes nicht ausgerichtet. Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bezweckt ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe außer der Klarstellung des geltenden Regelwerkes die vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für hohe Verkehrssicherheit, allgemein hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung in der Europäische Union. In den Erwägungsgründen der Verordnung 715/2007/EG werden als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlich Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (zum Ganzen ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17; Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 289/18). Eben diese Abgrenzung ist aber entscheidend, um – wie der Bundesgerichtshof betont – den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen und damit den deliktischen Vermögensschutz nicht ausufern zu lassen und eine vom (europäischen) Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Haftung für in diesem Zusammenhang entstehende Vermögensschäden zu schaffen. Bei der Bestimmung der Reichweite der deliktischen Haftung für Vermögensschäden nach den § 823 ff. BGB ist es deshalb von besonderer Wichtigkeit, das Verhältnis zu den für den betroffenen Bereich primär geschaffenen Regelungen zu beachten, um die gesetzgeberischen Wertungen nicht auf diesem Wege „auszuhebeln“ (vgl. hierzu insbesondere auch noch nachfolgend zur Haftung nach § 826 BGB). Dementsprechend kommt auch den Bestimmungen in § 6 Abs. 1 und § 27 EG-FGV ein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, da sie auf den Regelungen der vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften aufbauen beziehungsweise diese umsetzen. c) Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB steht der Klagepartei nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dieser durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung oder sonst „in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt“ haben könnte. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten (nur) dann sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 526/15; Urteil vom 07. Mai 2019 – VI ZR 512/17 jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof betont mit gutem Grund in besonderem Maße das Verhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Denn eine unbeschränkte und vorschnell bejahte Deliktshaftung für Vermögensschäden birgt die Gefahr, die Risikozuweisungen des jeweils einschlägigen Vertragsrechts zu unterlaufen (zutreffend: MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 16 f.; vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5 O 385/15). Allein die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt deshalb grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung dar, selbst wenn sie im Einzelfall vorsätzlich erfolgen sollte (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19). Überdies ist zu bedenken, dass es sich – wie gezeigt – bei den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung 715/2007/EG und der EG-FGV gerade nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 BGB handelt. Eine vorschnell – also ohne das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bejahte Haftung nach § 826 BGB liefe daher Gefahr, den betreffenden Normen letztlich eben doch die Wirkung von individualschützenden Normen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen (wohl OLG München, Beschluss vom 09. Mai 2019 – 32 U 1304/19). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei nach § 826 BGB nicht in Betracht. Selbst wenn man unterstellt, dass es im streitgegenständlichen Fahrzeug eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung gäbe und diese eine unzulässige Abschalteinrichtung wäre, scheidet ein Anspruch nach § 826 BGB aus. Hinsichtlich des von der Klagepartei behaupteten Einsatzes eines sog. „SCR-Katalysators“ als unzulässige Abschalteinrichtung war das Vorhandensein dieses Bauteils zwischen den Parteien bereits streitig. Hierbei ist gerichtsbekannt, dass Fahrzeuge der streitgegenständlichen Baureihe und Motorisierung mit der Schadstoffklasse EURO 4 weder über einen SCR Katalysator noch einen AdBlue-Tank verfügen. Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs – sofern gegeben – allein rechtfertigt aus den genannten Gründen nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18). Hierfür müssten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten der Beklagten hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – unwidersprochen vorgetragen, die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung werde in Dieselmotoren industrieweit als Standard eingesetzt, um unter anderem eine „Versottung“ der Motoren zu verhindern. Selbst wenn dies das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB begründete, spricht es deutlich dagegen, dass die Beklagte mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verwerflicher Weise gegen Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verstoßen haben könnte. Auf der anderen Seite hat die – für das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 826 BGB vollständig darlegungs- und beweispflichtige – Klagepartei zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung nichts vorgetragen, außer der rechtlichen Einschätzung, dass das Inverkehrbringen eines Motors oder Fahrzeuges mit einer illegalen Abschalteinrichtung ein sittenwidriges Verhalten darstelle. Dabei beziehen sich weite Teile der klägerischen Ausführungen evident auf eine (vermeintlich) von der VW AG in Dieselmotoren eingesetzte Prüfstanderkennung, obschon es für das Vorliegen einer solchen im streitgegenständlichen Fahrzeug – wie oben bereits ausgeführt – Anhaltpunkte nicht gibt. Insbesondere der Verweis der Klägerseite auf Urteile des Landgerichts Hildesheim und des Landgerichts Offenburg (Seiten 18 bis 20 der Klageschrift) ersetzt keinen substantiierten Tatsachenvortrag. Beide zitierten Urteile beziehen sich im Übrigen auf Sachverhalte betreffend den VW-Motor EA 189, ohne dass sich die Klagepartei hiermit überhaupt auseinandersetzt. Sofern ein Hersteller die Rechtslage fahrlässig verkennt, fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/5 EG zumindest vertretbar das Verständnis zulässt, dass im vorliegenden Fall ein „Thermofenster“ aus Motorschutzgründen erlaubt ist (so z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 – 3 O 371/18; Urteil vom 26. April 2019 – 3 O 372/18; Urteil v. 03. Mai 2019 – 22 O 238/18). Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass sich das KBA wie auch das Bundesverkehrsministerium (im Folgenden: „BMVI“) bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute gerade nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ist ein verbindlicher behördlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges unstreitig bis heute nicht erfolgt. Die Kammer schließt sich hierbei der Auffassung an, dass die Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar ist (u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18 LG Limburg, Urteil vom 24.05.2019 – 2 O 50/19 LG Bonn, Urteil vom 17.05.2019 – 15 O 132/18 LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2019 – 4 O 60/19 LG Amberg, Urteil vom 02.05.2019 – 21 O 849/18). Wenn ein solches Verständnis aber (zumindest) vertretbar ist, liegt bereits kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Beklagten vor (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 03. Mai 2019 – 22 O 238/18; LG Bonn, Urteil vom 17. Mai 2019 – 15 O 132/18). Darauf, ob das von der Klagepartei behauptete sog. „Thermofenster“ tatsächlich eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und dieses überhaupt im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist, kommt es damit nicht an, da es auf Seiten der Beklagten insoweit jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten fehlt. d) Hieran anknüpfend steht der Klagepartei auch der auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen die Rückübereignung dieses Fahrzeuges, gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu. Es fehlt (unter anderem) bereits an hinreichendem Vorbringen zu einer bewussten Täuschung der Beklagten gegenüber dem Kläger und zu einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer hieraus resultierenden Bereicherung. Auch insoweit ist es aus den soeben ausgeführten Gründen nicht ausreichend, dass die Beklagte wusste, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung versehen war und es sich dabei möglicherweise um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelte. e) Nachdem eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB aus genannten Gründen ausscheidet, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch nach § 831 BGB nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt haben müsste (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 – 12 U 26/11). 4. Mangels Hauptsacheanspruch schuldet die Beklagte auch keine Zinsen und ist nicht in Verzug der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Weiter schuldet die Beklagte aus diesem Grund auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher RVG-Gebühren. 5. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist vom eingeklagten Zahlbetrag auszugehen. Die Zug-um-Zug-Leistung bleibt im Fall einer damit verbundenen Aufrechnung außer Betracht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2017 – 6 U 154/17). Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zuge des sog. „Abgasskandals“ geltend. Die Klagepartei kaufte bei einer am Verfahren nicht beteiligten Verkäuferin – der Fa. A GmbH & Co. KG – am 25.01.2016 einen Pkw der Marke, FIN mit einem Kilometerstand von 158.000 km, Erstzulassung 11.05.2009, zum Preis von 14.600,00 Euro (Anl. K 1, Bl. 42. d.A.). Das Fahrzeug ist in die Schadstoffklasse EURO 4 eingruppiert (Anl. K 2, Bl. 43 d.A.). Mit Schreiben der späteren Verfahrensbevollmächtigten der Klagepartei vom 29.10.2018 (Anl. K3, Bl. 44 ff. d.A.) forderten diese die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.11.2018 unter anderem auf Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche anzuerkennen und für den Fall, dass die Ansprüche nicht anerkannt werden, die Mängel an dem Fahrzeug zu beseitigen. Die Klagepartei trägt vor: Sie sei in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise von der Beklagten geschädigt und arglistig getäuscht worden. Das Fahrzeug sei mit einem Motor des Typs OM642 ausgestattet. In Motoren dieses Typs sei eine Steuerungssoftware verbaut, die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandsbetriebes optimieren würde. Nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts (im Folgenden: „KBA“) habe die Beklagte in diesen Fahrzeugen Mechanismen eingebaut, die nur unter den Bedingungen des Prüfstandes die Abgasreinigung vollständig aktivieren würden. Werde eine bestimmte Temperatur überschritten oder unterschritten, z.B. beim Lauf kalter Motoren, im Stadtverkehr, im Stau, unter Last oder bei schneller Autofahrt, dann schalte die Elektronik den Umweltschutz und die Sparsamkeit ab. Nur auf diese Weise würden die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen unter den Bedingungen im Testbetrieb eingehalten, im realen Straßenverkehr jedoch um ein Vielfaches überschritten. Das KBA habe die Motorsteuerungssoftware der mit Motoren des Typs OM 642 ausgestatteten Fahrzeuge untersucht und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die verbaute Motorsteuerungssoftware nicht gesetzeskonform sei und habe angeordnet, dass bei allen betroffenen Fahrzeugen mit diesem Motor eine Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware vorgenommen werde müsse, damit die niedrigeren Stickoxidwerte nicht nur unter den auf dem Prüfstand herrschenden Bedingungen, sondern auch im realen Fahrbetrieb erreicht würden. Dies würde sich aus dem am 11.06.2018 durch den Bundesverkehrsminister hierzu verkündeten Zwangsrückruf durch das KBA ergeben, weshalb ein Mangel sowie eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen würde. Nach den Untersuchungen des KBA werde bei Fahrzeugen mit dem Motortyp OM642 die Stickoxidreinigung überdies bei bestimmten Temperaturen abgeschaltet bzw. reduziert. Dies würde bei weniger als 10° C passieren, in manchen Fällen würde eine Reduzierung sogar bei Temperaturen unter 17° C erfolgen, sowie bei Außentemperatur über 33° C. Weiter seien Fahrzeuge mit dem Motor OM642 mit einem sogenannten SCR-System ausgestattet, wobei dies so programmiert sei, dass auch hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung liege. Solche Fahrzeuge seien daher mangelhaft und die Beklagte habe durch den Einbau der illegalen Motorsteuerungssoftware eine sittenwidrige Handlung begangen. Weiter würden die Abgasvorschriften im realen Fahrbetrieb nicht eingehalten, sondern nur auf dem Prüfstand, wobei die Beklagte das Fahrzeug explizit mit der Abgasnorm EURO 6 beworben habe, weshalb die Klagepartei von der Beklagten getäuscht wurde und die Beklagte die Typengenehmigung insoweit arglistig erschlichen hätte. Hierbei hätte die Beklagte mit Schädigungsvorsatz gehandelt, weshalb diese insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffe. Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke, mit der Fahrgestellnummer an die Klagepartei 13.455,57 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 14.600,00 € vom 25.01.2016 bis zum 12.11.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.455,57 € seit dem 13.11.2018 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2018 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert, da sich der Vortrag der Klagepartei auf andere Fahrzeuge, Motoren und Abgasnormen beschränke. Das Fahrzeug sei nicht mit einem Motor des Typs OM642 ausgestattet und nicht unter der Abgasnorm EURO 5 oder EURO 6 zugelassen worden. Eine Täuschung oder ein sonstiges deliktisches Verhalten sei von der Klagepartei nicht schlüssig dargetan worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien von der Klagepartei lediglich ins Blaue hinein behauptet worden. Sie trage nicht vor, welches konkrete Verhalten sie welchem verfassungsmäßigen Organ der Beklagten sie in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug vorwerfe. Die Beklagte habe die Klagepartei nicht getäuscht und sittenwidrig geschädigt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelfrei, technisch sicher und fahrbereit, und es entspreche insbesondere auch den geltenden Abgasgrenzwerten, insbesondere den Vorgaben der beim streitgegenständlichen Fahrzeug einschlägigen Euro 4 - Norm. Daher treffe die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast. Weiter sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug weder ein SCR-Katalysator verbaut noch verfüge dieses über eine AdBlue-Technologie. Das Fahrzeug sei unter der Abgasnorm EURO 4 zugelassen, weshalb die Ausführungen zu Fahrzeugen der Abgasnormen EURO 5 und EURO 6 andere Modelle bzw. Motoren betreffen würden und für das hiesige Verfahren irrelevant seien. Aus diesem Grund sei das Fahrzeug von der Beklagten auch nicht mit der Schadstoffklasse EURO 6 beworben worden. Einen behördlich angeordneten Rückruf habe es für dieses Fahrzeug, wie alle Fahrzeuge der Abgasnorm EURO 4, nicht gegeben. Unterschiedliche Fahrzeugtypen und ihre Emissionsreinigungssysteme würden sich auch nicht vergleichen lassen, selbst wenn in diesen Fahrzeugen die gleiche Motorenreihe verbaut sei. Ferner sei ein kausaler Schaden nicht ersichtlich. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mangelbehaftet, weiter sei ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Rechtsprechung zu verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns sei auch nicht übertragbar, nachdem im streitgegenständlichen Fahrzeug schon keine Software enthalten sei, die das Abgasverhalten abhängig davon anpasse, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht. Das Fahrzeug sei auch nicht von einem behördlichen Rückruf betroffen. Sowohl die gesetzlichen Grenzwerte der EURO 4 Norm als auch die für das Fahrzeugmodell ausgewiesenen Emissionswerte seien von der Beklagten mit detaillierten normierten Prüfbedingungen verknüpft, weshalb eine Abweichung im Straßenbetrieb ohne Relevanz sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche hierbei den Vorgaben der EURO 4 Norm. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei in dem Fahrzeug nicht verbaut. Tatsächlich erfolge die Abgasreinigung über eine Abgasrückführung. Hierbei würden Teile des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und würden erneut an der Verbrennung teilnehmen. Abgasreinigung sei jedoch nicht derart gesteuert, dass der Ausstoß an Stickoxyden nur beim Durchfahren eines Prüfzyklus optimiert werde. Die Rückführung von Abgas sei hierbei jedoch begrenzt und zum Motorschutz notwendig, denn das System der Abgasrückführung könne bei kalten Umgebungslufttemperaturen Schäden durch Ablagerungen (sog. „Versottung“) erleiden und zu Motorschäden führen. Weiter sei die Beklagte von der Klagepartei auch nicht unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert worden. Ungeachtet der bestehenden Rechtskonformität des Fahrzeugs fehle es jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten und einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der Beklagten. Auf der Grundlage des ins Blaue hinein erfolgenden Vortrags der Klägerseite treffe die Beklagte – auch hierzu – keine sekundäre Darlegungslast. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 Bezug genommen. Das Gericht hat eine Anfrage nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an das KBA gestellt, auf die Antwort des KBA vom 15.07.2019 (Bl. 101 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.