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Urteil

L 4 AS 69/24

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0505.L4AS69.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist zulässig, insbesondere bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von hier 765,52 Euro statthaft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage, deren Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 beschränkt ist (zur Zulässigkeit der Abtrennung dieser Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – und vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – sowie Urteil des Senats vom 19.6.2020 – L 4 AS 332/17), zu Recht abgewiesen. Die Kläger können im Streitzeitraum keine höheren Leistungen für die Unterkunft und Heizung beanspruchen. Der Senat nimmt zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 30. Januar 2024 Bezug, denen er nach eigener Prüfung folgt. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: 1. Die im Streitzeitraum angefallene Bruttokaltmiete für die Wohnung der Kläger in Höhe von 930 Euro zuzüglich Wasserkosten von 60 Euro war unangemessen hoch und deshalb nicht vom Beklagten bei der Leistungsberechnung als Bedarf einzustellen. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19 –, vom 12.5.2022 – L 4 AS 256/20 –, vom 27.4.2023 – L 4 AS 166/22 D –, vom 30.5.2024 – L 4 AS 139/21 – und vom 15.7.2024 – L 4 AS 25/23 D) sind die abstrakten Angemessenheitsgrenzen durch die Fachanweisung zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung – vom 1. September 2015 (Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab dem 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017 bis 31.5.2019) zutreffend bestimmt worden. Die Arbeitshilfe legte – in Abkehr von den bis dahin geltenden Nettokaltmietenhöchstwerten – Bruttokaltmietenhöchstwerte fest und bestimmte damit seit dem 19. Januar 2017 den Maßstab der Angemessenheitsgrenze. Kalte Betriebskosten sollten seither bei der Festlegung des Bedarfs der Bruttokaltmiete berücksichtigt und nicht mehr – wie zuvor – in tatsächlicher Höhe gesondert übernommen werden. Der Senat hat im Urteil vom 9. September 2021 (a.a.O.) grundlegend zu den auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Rahmenbedingungen für die vom Beklagten angewendeten Angemessenheitsgrenzen wie folgt ausgeführt: „(…) Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B, aber auch die Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt. Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. SI 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. (…) Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die Hamburger Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist. Diese Bestimmungen sehen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60qm vor (Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes). (…) Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“ werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum. (…) Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept. (…) Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten Hamburger Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das ist für das Hamburger Stadtgebiet der Fall. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihrer Auffassung nach kleinere Vergleichsräume – nämlich die einzelnen Stadtteile – hätten gebildet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den oben genannten Kriterien kann die gesamte Stadt Hamburg als Vergleichsraum betrachtet werden. Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R für München; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R für Essen). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Insbesondere stellt es [das LSG] zutreffend darauf ab, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, das nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise "preiswerten Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen.“ Das trifft auf die Stadt Hamburg ebenfalls zu. (…) Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R): ‚Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird‘ In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, – B 4 AS 65/09 R - Rn 29; – B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechend den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H. alle zwei Jahre erstellt, die nach der Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018 erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietspiegels vorgenommen (vgl. Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). Dabei sind aus dem Mietenspiegel die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso nicht Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig. Der Hamburger Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten "billige" Stadtteile herauszugreifen, und erfordert, auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Aus dem Kartenmaterial zum Hamburger Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass in den allermeisten Stadtteilen Hamburgs sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. Nienstedten, Groß Flottbek, Sasel, Bergstedt, Lehmsahl-Mellingstedt, Wohldorf-Ohlstedt). Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % vorsieht für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Leistungsberechtigte wohnen. Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen Wohnlagen – ist von der BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41qm, 41 bis unter 66 qm, 66 bis unter 91 qm und ab 91 qm) und 8 Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert errechnet worden, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H. vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen die Stellungnahme der BAGSFI an das Sozialgericht vom 24.5.2017). Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen. Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größen und unterschiedlicher Baualtersklassen nicht gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: „Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt“). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede der Mittelwerte abgebildet werden. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietspiegel sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach § 558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab. Zudem weist die BAGSFI in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass sich tatsächliche Angebotsmieten wohl nicht zuverlässig ermitteln lassen dürften bzw. aus den allgemein zugänglichen Mietangeboten kein vollständiges Bild der tatsächlich aktuelle bei Neuabschlüssen geforderten Mieten ergibt (da z.B. Genossenschaften und große Unternehmen wie die SAGA ihre Mietangebote meist nicht veröffentlichen). (…) Der Senat hat ferner keinen Zweifel daran, dass in der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst sind. Die BAGSFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom deutschen Mieterbund erstellten Hamburger Betriebskostenspiegels festgelegt. Das begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.; vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien. Der Zugrundelegung des Hamburger Betriebskostenspiegels steht nicht entgegen, dass die Firma M. in ihrer Email an den Senat vom 25. August 2021 mitgeteilt hat, der Betriebskostenspiegel erhebe nicht den Anspruch auf Repräsentativität. Dies bezieht sich darauf, dass der Betriebskostenspiegel nicht auf einer anhand soziodemographischer Kriterien zusammengestellten Stichprobe basiert, sondern aus den dem Mieterbund und den örtlichen Mietervereinen tatsächlich zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurde. Tatsächlich lagen dem Hamburger Betriebskostenspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum (Daten aus 2014, Auswertung in 2015/16) nach Auskunft der Firma M. insgesamt 112 Betriebskostenabrechnung zugrunde, die dem M1. zu H. von Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt wurden. Da die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, die Teil einer größeren Einheit an Mietswohnungen ist, nicht nur die Kosten der einzelnen Wohnung enthält, sondern auch die Gesamtkosten dieser Einheit, geben diese 112 Abrechnungen Auskunft über eine wesentlich größere Anzahl an Wohnung, laut den Angaben von M. über insgesamt ca. 335.000qm Wohnfläche. Erfasst wurde nach den Angaben des Mietervereins zu Hamburg vom 13. August 2021 Daten aus dem gesamten Stadtgebiet, eine Vorauswahl bzw. Differenzierung nach Einkommenshöhe hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern – v.a. mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht hat: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BAGSFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2017 (https://www.hamburg.de/contentblob/10853468/70a4eb8789b6834ab6d22efcff 9035d1/data/d-mietenspiegel-methodenbericht-2017.pdf, dort S. 28): Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017 die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter (für die Baualtersklasse 2011 – 2018) lagen. Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BAGSFI angesetzten Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Der Beklagte hat das damit begründet, dass hierzu keine verlässlichen Daten vorlagen. Daher wurden die Wasserkosten stets in tatsächlicher Höhe übernommen, was sachgerecht erscheint.“ b) Der Senat legt diese Ausführungen auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt zugrunde. Der vom Beklagten im Fall der Kläger angewendete Angemessenheitswert beruht hinsichtlich der Ermittlung des auf die Nettokaltmiete entfallenden Anteils auf einem schlüssigen Konzept. Die methodischen Anforderungen an die Ermittlung dieses Wertes (vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2021 – B 4 AS 82/20 R: „Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von ‚Brennpunkten‘ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird“) werden unverändert erfüllt. c) Für den hier vorliegenden Streitzeitraum betrug der Höchstwert für die Bruttokaltmiete eines 4-Personen-Haushalt nach der genannten Fachanweisung (Stand: 6.3.2020) – seit Juni 2019 unter Einbeziehung der Wasserkosten – 909 Euro. Auch dieser Höchstwert ist zutreffend – unter Anpassung an den Mietenspiegel 2019 – ermittelt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 18.5.2020 – L 4 AS 95/20 B ER). 2. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. a) Der Umstand, dass sich die Kläger – aus Gründen, die sie indes auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen vermochten – seinerzeit gezwungen gesehen haben könnten, den neuen Mietvertrag abzuschließen, kann keine Berücksichtigung finden. Es ist weder dargetan noch nachgewiesen, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, eine kostenangemessene Unterkunft zu finden. b) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Kläger zu 1 und 2 nach dem Tod ihres Sohnes O. parallel die Kosten für dessen Wohnung übernommen haben, abgesehen davon, dass ihnen insoweit jedenfalls ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB zugestanden haben dürfte. c) Ein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten folgt auch nicht aus § 67 Abs. 3 SGB II (in der vom 29.5.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung vom 20.5.2020). Danach gilt: § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Es liegt hier ein Fall von § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II vor, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Die Sorge um den Erhalt der Wohnung ist in diesem Fall nicht pandemiebedingt. d) Soweit es die Heizkosten betrifft, hat der Beklagte für den Zeitraum von Juli bis einschließlich Oktober 2020 die tatsächlichen Kosten von 120 Euro monatlich berücksichtigt. Im November 2020 waren keine Heizkosten angefallen, da der Versorger das Guthaben von 385,10 Euro mit dem geschuldeten Abschlag von 222 Euro verrechnet hat. Die verbliebenen 163,10 Euro sind den Klägern im November 2020 auf dem Konto gutgeschrieben worden. Folge dessen ist unter Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. die Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift, hier im Dezember 2020. Der Beklagte hat deshalb zutreffend in diesem Monat lediglich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 745,88 Euro bruttokalt, zuzüglich eines in Höhe von 111 Euro geschuldeten Heizkostenabschlags berücksichtigt. e) Die Berücksichtigung weiterer „Nebenkosten“ von 12,60 Euro im Dezember 2020 erschließt sich nicht, erfolgte aber ohnehin zugunsten der Kläger. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Die Kläger begehren für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1974 geborene Kläger zu 1 und die 1979 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet und wohnten im Streitzeitraum zusammen mit ihren Kindern – der 2006 geborenen Klägerin zu 3 und dem im xxx 2020 geborenen Kläger zu 4 – in einer Mietwohnung. Die Kläger bezogen laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger zu 1, 2 und 3 hatten zu Beginn des Leistungsbezugs im Jahr 2015 zusammen mit einem weiteren Kind, dem Sohn O., in der Wohnung im xxx, gewohnt. Während des laufenden Leistungsbezugs waren die Kläger zu 1 bis 3 zusammen mit O. zum November 2017 ohne Zusicherung des Beklagten in die aktuelle Wohnung xxx, gezogen (vgl. Mietvertrag vom 5.9.2017, Anlage „VÄM“ vom 11.9.2017 und die Bescheinigung des Vermieters vom 10.10.2017). Die Bruttokaltmiete für diese Wohnung betrug damals 930 Euro und setzte sich aus einer Nettokaltmiete von 790 Euro und Betriebskosten von monatlich 140 Euro zusammen. Im April 2018 zog der Sohn O. aus der Wohnung aus. Im Streitzeitraum betrug die Bruttokaltmiete für die Wohnung der Kläger ebenfalls monatlich 930 Euro, hinzu trat der monatliche Abschlag für die Wasserversorgung von 60 Euro (vgl. Rechnung vom 27.1.2020). Der monatliche Abschlag für Erdgas betrug für die Monate Juli und August 2020 jeweils 120 Euro, während für den Monat September 2020 kein Abschlag zu zahlen war. Ausweislich der Rechnung des Gasversorgers E. vom 28. Oktober 2020 betrug der Abschlag für den Monat November 2020 222 Euro; er sei jedoch „in dieser Rechnung enthalten“. Aus der Rechnung ergibt sich bei einem Guthaben von 385,10 Euro (für den Abrechnungszeitraum vom 17.10.2019 bis zum 4.10.2020) eine Gutschrift in Höhe von 163,10 Euro, die „in den nächsten Tagen“ auf das Konto des Klägers zu 1 überwiesen werden sollte. Der monatliche Abschlag ab Dezember 2020 betrug ausweislich dieser Rechnung 111 Euro. Mit Bescheiden vom 17. Mai 2020 (Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2020) und Änderungsbescheiden vom 1. Juli 2020 (August bis Dezember 2020), 23. Juli 2020 (August bis Dezember 2020), 10. September 2020 (Juli bis Dezember 2020), 18. September 2020 (August bis Dezember 2020), 18. Dezember 2020 (Dezember 2020), 22. Dezember 2020 (September bis Dezember 2020) und 15. Januar 2021 (Dezember 2020) bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II und berücksichtigte dabei für die Monate Juli 2020 bis Oktober 2020 eine Miete in Höhe von monatlich 909 Euro und Heizkosten in Höhe von 120 Euro monatlich, für November 2020 eine Miete in Höhe von 909 Euro und keine Heizkosten sowie für Dezember 2020 eine Miete in Höhe von 745,88 Euro, Heizkosten in Höhe von 111 Euro sowie „Nebenkosten“ in Höhe von 12,60 Euro. Eine abschließende Festsetzung der Leistungen erfolgte später nicht. Gegen die Bescheide vom 10. September 2020 und vom 18. September 2020 legten die Kläger Widerspruch ein. Sie begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Leistungen stetig gekürzt würden, obwohl sich der Bedarf erhöhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. September 2020 als unzulässig (Gz.: W-12302-17569/20). Der Beklagte meinte, die Kläger würden sich gegen einen im Bescheid aufgeführten Einbehalt von Leistungen in Höhe von monatlich 38,90 Euro zugunsten des Beklagten wenden. Dem liege jedoch eine bereits mit Bescheid vom 23. Juli 2020 verfügte Aufrechnung wegen der Tilgung eines zur Stromschuldenübernahme gewährten Darlehens zugrunde. Die im Bescheid vom 10. September 2020 enthaltene Bestimmung zur Auszahlung bzw. dem Einbehalt der Leistungen sei nicht gesondert anfechtbar. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 (Gz.: W-12302-15822/20) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 18. September 2020 zurück und führte zur Begründung aus, soweit die Leistungshöhe für den Monat August 2020 geändert worden sei, sei dies zugunsten der Kläger erfolgt. Darüber hinaus sei lediglich dem Wunsch der Kläger auf Direktanweisung der Miete an den Vermieter ab Oktober 2020 Rechnung getragen worden. Hiergegen haben die Kläger am 14. Januar 2021 zwei gesonderte Klagen zum Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 47 AS 130/21 und S 47 AS 132/21). Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht haben die Kläger erklärt, dass es ihnen darum gehe, dass monatliche Mietkosten in Höhe von 930 Euro, Heizkosten in Höhe von 120 Euro und Wasserkosten in Höhe von 60 Euro als Bedarf berücksichtigt würden. Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat das Sozialgericht die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 47 AS 130/21 geführt. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 10. September 2020 und vom 18. September 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Dezember 2020 (W-12302-17569/20 und W-12302-15822/20) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020, vom 22. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 monatlich jeweils Mietkosten in Höhe von 930 Euro, Heizkosten in Höhe von 120 Euro und Wasserkosten in Höhe von 60 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger seien während des Leistungsbezugs ohne Zusicherung umgezogen. Die Bruttokaltmiete für die neue Wohnung habe zum Zeitpunkt des Umzugs mit 930 Euro über der damals geltenden Angemessenheitsgrenze von 909 Euro für einen 4-Personen-Haushalt gelegen. Bei einem erforderlichen Umzug ohne vorherige Zusicherung seien die Mietkosten lediglich bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze zu übernehmen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Klagegegenstand seien die Bescheide vom 10. September 2020 und 18. September 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Dezember 2020 sowie gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheide vom 18. Dezember 2020, 22. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021. Diese Bescheide verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger, die im streitgegenständlichen Zeitraum die allgemeinen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nach dem SGB II erfüllten, hätten keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Nach § 22 Abs. 1 SGB II (hier in der vom 25.7.2017 bis zum 30.6.2022 geltenden Fassung vom 17.7.2017 – a.F.) würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. An der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft fehle es hier im Ausgangspunkt. Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg – Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II – habe für einen 4-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete inklusive Wasserkosten von bis zu 909 Euro als angemessen gegolten. Laut Mietvertrag habe die Bruttokaltmiete für die Wohnung der Kläger monatlich 930 Euro betragen und seien Wasserkosten von monatlich 60 Euro entstanden. Insgesamt habe sich die Bruttokaltmiete somit auf 990 Euro belaufen und damit über dieser abstrakten Angemessenheitsgrenze gelegen. Der Beklagte habe die abstrakte Angemessenheitsgrenze auch zutreffend bestimmt (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 9.9.2021 – L 4 AS 163/19 – und Urteil vom 6.10.2022 – L 4 AS 83/21). Es sei nicht erkennbar, dass aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls die konkrete (= subjektive) Angemessenheit abweichend zu bestimmen wäre. Die Kosten der Unterkunft seien, soweit sie die skizzierte Angemessenheitsgrenze in Höhe von monatlich 81 Euro überstiegen, durch den Beklagten auch nicht aufgrund eines noch nicht durchgeführten Kostensenkungsverfahrens oder einer Erforderlichkeit des Umzuges in die Wohnung in der xxx zu tragen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. seien die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, welche den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aus dieser befristeten Bestandsschutzregelung folge, dass bei Auseinanderfallen der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der angemessenen Kosten der Unterkunft in Abweichung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. zunächst die tatsächlichen Kosten weiterhin zu gewähren seien, bis ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden sei. Dies gelte jedoch nicht bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und angemessenen Kosten infolge eines Umzuges. Aus § 22 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 SGB II a.F. ergebe sich, dass die Übernahme höherer als der bisher anerkannten Kosten der Unterkunft nach einem Umzug neben der Erforderlichkeit des Umzuges die Angemessenheit der Kosten der durch die Leistungsempfänger anvisierten Unterkunft voraussetze. Dabei sei die Erteilung einer Zusicherung weder notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages noch Voraussetzung für die zukünftige Übernahme höherer Kosten der neuen Wohnung. Soweit die Kosten der neuen Unterkunft angemessen seien, seien diese bei einem Umzug auch dann zu übernehmen, wenn eine vorherige Zustimmung zum Umzug nicht vorliege. Erfolge ein Umzug jedoch – wie hier – ohne eine erteilte Zusicherung, so habe dies zur Folge, dass nur die angemessenen Kosten übernommen würden. Die unangemessenen Kosten würden selbst für eine Übergangsfrist von sechs Monaten nicht übernommen. In diesen Fällen bestehe grundsätzlich kein befristeter Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens sei daher nicht erforderlich gewesen. Eine Übernahme weitergehender Kosten der Unterkunft scheide aufgrund der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen aus. Die Gutschrift von E. in Höhe von 163,10 Euro führe zur Berücksichtigung geringerer Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Dezember 2020. Gemäß § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II a.F. minderten Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Aus der Erdgasrechnung vom 28. Oktober 2020 ergebe sich, dass dem Kläger zu 1 Anfang November 2020 eine Gutschrift in Höhe von 163,10 Euro zugeflossen sei. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien demnach für den Monat Dezember 2020 um diesen Betrag zu mindern gewesen. Soweit der Beklagte hier nur einen Betrag in Höhe von 745,88 Euro berücksichtigt habe, sei dies rechtmäßig. Diese Differenz ergebe sich aus der Dezimalstellenberechnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wobei entsprechend dem individuellen Charakter der Ansprüche nach dem SGB II die Berechnung nach Absatz 2 bei jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert vorzunehmen sei. Gegen den ihnen am 1. Februar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 1. März 2024 Berufung eingelegt. Sie meinen, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie den Mietvertrag nicht freiwillig unterschrieben hätten, sondern ihnen diese Wohnung vom Vermieter „zugewiesen“ worden sei und sie im Falle einer Ablehnung obdachlos geworden wären. Dabei habe im Vordergrund gestanden, dass der Sohn O. kurz zuvor ums Leben gekommen sei und sie auch die Miete für dessen Wohnung hätten tragen müssen. Unabhängig davon habe der Beklagte aber die tatsächlichen Kosten der Wohnung nach § 67 Abs. 3 SGB II zu übernehmen. Fehlerhaft sei außerdem die Auffassung des Sozialgerichts, es habe keine Aufforderung zur Mietminderung zu ergehen gehabt. Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10. September 2020 und 18. September 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Dezember 2020 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2020, 22. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 monatliche Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Miete von 930 Euro, Wasserkosten von 60 Euro und Heizkosten von 120 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, die Kläger seien nicht gezwungen gewesen, den Mietvertrag abzuschließen. Zudem hätten die Kläger beim Beklagten eine vorherige Zustimmung beantragen können. Und schließlich komme § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. nicht zur Anwendung, da bereits in den vorangegangenen Zeiträumen nur noch die angemessenen Kosten übernommen worden seien. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Am 5. Mai 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.