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Urteil

10 D 320/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.10D320.21NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. T.-straße (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des unmittelbar östlich des Plangebiets liegenden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks K.-straße 1 in O. (Gemarkung O., G01). Das ca. 5.618 qm große Plangebiet wird im Norden durch die A.-straße begrenzt, die in diesem Bereich an ihrer Nordseite mit eineinhalbgeschossigen Wohnhäusern bebaut ist. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Straße K.-straße, an deren östlicher Seite an der Ecke K.-straße und A.-straße das Grundstück der Antragstellerin liegt. Im Süden reicht das Plangebiet bis an das Grundstück K.‑straße 2. Entlang der Straße K.-straße befinden sich Ein- und Zweifamilienwohnhäuser. Westlich des Plangebiets schließen sich bis zur Straße Q.-straße zwei Grundstücke mit Wohnhäusern an, die zur A.-straße ausgerichtet sind, sowie mehrere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße Q.-straße liegen. Das Plangebiet mit seinen benachbarten Grundstücken ist Teil eines von Wohnnutzung geprägten Bereichs in dem Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, der östlich der von Norden nach Süden verlaufenden und das Stadtgebiet trennenden Bahnlinie liegt und im Übrigen durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägt ist. Das Plangebiet war Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. der Antragsgegnerin W. (im Folgenden: Bebauungsplan W.). In dessen Geltungsbereich befindet sich auch das Grundstück der Antragstellerin. Der Bebauungsplan W. setzte in dem in Rede stehenden Bereich bislang ein allgemeines Wohngebiet mit straßenseitigen Baufenstern für eine Bebauung mit maximal einem Vollgeschoss sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Im Plangebiet selbst befindet sich im Bestand ein Gebäude innerhalb einer Gartenfläche mit Parkcharakter, das bisher als Wohnhaus genutzt wurde. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung vom 22. Mai 2013 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Der am 27. Juni 2014 in Kraft getretene Regionalplan D. vom 16. Dezember 2013 (im Folgenden: Regionalplan) weist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) aus. Nachdem zunächst unterschiedliche Planungen für das Plangebiet erwogen worden waren, die durch eine 6. Änderung des Bebauungsplans W. verwirklicht werden sollten, billigte der Rat der Antragsgegnerin auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Verkehr (im Folgenden: Ausschuss für Stadtentwicklung) in seiner Sitzung am 14. November 2019 den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss, den Entwurf mit der Begründung öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 21. November 2019 bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Der Entwurf mit der Begründung lag in der Zeit vom 29. November 2019 bis 3. Januar 2020 öffentlich aus. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. In der Folgezeit wurde der Planentwurf vor allem hinsichtlich des Parkkonzepts - an der ursprünglich geplanten Tiefgarage wurde nicht festgehalten - und der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse in Bezug auf das im südlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Gebäude (im Folgenden: Haus C) überarbeitet. Am 27. Mai 2020 billigte der Rat den Entwurf des Bebauungsplans in der geänderten Fassung und beschloss, den geänderten Entwurf mit der Begründung erneut auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 17. Juni 2020 bekannt gemacht, unter anderem mit dem Hinweis, dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen vorgebracht werden könnten. Der Entwurf mit der Begründung lag vom 24. Juni 2020 bis 14. Juli 2020 öffentlich aus. Parallel dazu fand die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Der Rat beschloss am 2. September 2020 den Bebauungsplan - bestehend aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Blatt 1) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) - als Satzung. Gleichzeitig beschloss er, die von dem Bebauungsplan erfassten Teile des Bebauungsplans W. nebst dessen örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet aufzuheben. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 9. September 2020 bekannt gemacht. Der Durchführungsvertrag war bereits am 3. August 2020 unterzeichnet worden. Er wurde am 11. Januar 2021 notariell beurkundet. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat am 2. November 2022 erneut den Bebauungsplan als Satzung und die Aufhebung der von dem Bebauungsplan erfassten Teile des Bebauungsplans W. nebst den für das Plangebiet danach geltenden örtlichen Bauvorschriften. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 9. September 2020 in Kraft gesetzt. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 16. November 2022 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt den größten Teil des Plangebiets als Wohngebiet „V. A.-straße“ fest. Nach Nr. 01. der textlichen Festsetzungen dient das Wohngebiet dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Es sind Baufenster für drei Wohnhäuser und ein Gemeinschaftshaus nebst Stellplätzen und Garagen vorgesehen. Für das im westlichen Teil des Plangebiets gelegene Gebäude (Haus A) ist eine Höchstzahl von zwei, für das im östlichen Teil des Plangebiets gelegene Gebäude (Haus B) eine Höchstzahl von zwölf und für das südlich gelegene Haus C eine Höchstzahl von acht Wohnungen festgesetzt. In dem zwischen den Häusern A und B gelegenen, so bezeichneten Bestandshaus (Haus D) sind keine Wohneinheiten vorgesehen. Der Bebauungsplan enthält unter anderem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Hierzu gehören Festsetzungen zur maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, differenziert nach verschiedenen Teilbereichen der Baufenster, und Festsetzungen zu maximalen Sockelhöhen und deren Berechnung. Der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält unter anderem Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhe. In Nr. 02. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist vorgesehen, dass die zulässige Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen von 0,3 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden darf. Nach Nr. 03. der textlichen Festsetzung ist oberer Bezugspunkt für die Berechnung der Sockelhöhe die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses; als Fußbodenoberkante gilt der fertige Fußboden. Die Erschließung des Plangebiets soll im Wesentlichen über die A.-straße erfolgen, von der aus insgesamt 22 im Plangebiet vorhandene PKW-Stellplätze angefahren werden. Darüber hinaus sind sechs Besucherparkplätze vorgesehen, die von der Straße K.-straße angefahren werden können. Ein schmales Teilstück am östlichen Rand des Plangebiets ist mit Blick auf eine geplante Verbreiterung der Straße K.-straße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Ausweislich der Planbegründung soll mit dem Bebauungsplan die Innenentwicklung gefördert werden. Ziel des Bebauungsplans sei die Nachverdichtung zur Deckung der örtlichen Wohnbaulandnachfrage. Zusätzlichen Wohnraum innerhalb der Ortslage zu schaffen, trage zur besseren Ausnutzung von Infrastruktureinrichtungen bei, fördere kurze Wege und entspreche einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Die städtebauliche Konzeption sehe eine moderne organische Architektur vor, die sich dem Baumbestand weitgehend anpasse. Die Antragstellerin wandte sich unter anderem mit Schreiben vom 14. Februar 2019, 16. Dezember 2019, 13. Juli 2020 und 9. September 2021 gegen die Planung. Auf Grundlage des Bebauungsplans erteilte die Antragsgegnerin am 21. Oktober 2021 die Baugenehmigung für die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 22 Wohneinheiten (Haus A, B, C) und Sanierung und Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses zu einem Gemeinschaftshaus (Haus D) im Plangebiet. Die Antragstellerin hat am 9. September 2021 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung vertieft sie ihre im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen und trägt im Wesentlichen vor: Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans seien fehlerhaft. Er hätte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen. Es hätte einer Vorprüfung etwaiger umweltschädlicher Auswirkungen der Planung und eines Ausgleichs der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bedurft. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen seien unbestimmt. Es fehle an der hinreichend bestimmten Angabe sowohl des oberen als auch des unteren Bezugspunkts im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO. Der gewählte obere Bezugspunkt „fertiger Erdgeschossfußboden“ sei für die Berechnung der Sockelhöhe nicht geeignet. Zum Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses habe ein wirksamer Durchführungsvertrag entgegen § 12 Abs. 1 BauGB nicht vorgelegen, weil der Durchführungsvertrag seinerzeit nicht notariell beurkundet gewesen sei. Der erneute Satzungsbeschluss sei nicht geeignet gewesen, diesen Fehler zu heilen. Der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag stünden mit Blick auf die geplante Verbreiterung der K.-straße in Widerspruch zueinander. Der Bebauungsplan leide unter Abwägungsfehlern. Er schaffe die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Gebäuden, von denen eine erdrückende Wirkung zulasten insbesondere auch ihres Grundstücks und ihres Wohnhauses ausgehen werde. Auch würden unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrs- und Verkehrslärmsituation in der Umgebung des Plangebiets habe der Rat nicht ausreichend erfasst. Es hätte hierzu der Einholung eines Verkehrs- beziehungsweise Verkehrslärmgutachtens bedurft. Auch deswegen habe der Rat nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks erheblich verschlechtern werde. Es sei zu befürchten, dass es infolge der Umsetzung der Planung zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf den K.-straße und Q.‑straße und damit auch zu erhöhten Verkehrslärm- und Luftschadstoff-Immissionen auf ihrem Grundstück und den anderen benachbarten Grundstücken sowie im Plangebiet selbst kommen werde. Die Planung entspreche auch nicht einem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Planbedingte Wertbeeinträchtigungen ihres Grundstücks habe der Rat ebenfalls fehlerhaft nicht berücksichtigt. Überdies hätte der Rat ihr Grundstück in das Plangebiet einbeziehen müssen. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. T.-straße in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 2. November 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sei nicht zu beanstanden. Es fehle nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Die Planung ziele in städtebaulich legitimer Weise darauf ab, den örtlichen Bedarf an Wohnraum, konkret für generationsübergreifendes Wohnen, durch Nachverdichtung zu bedienen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, auch zur Höhe baulicher Anlagen, seien hinreichend bestimmt. Die festgesetzte Sockelhöhe könne anhand der definierten Bezugspunkte einwandfrei ermittelt werden. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen ergäben sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BauGB seien gegeben. Die abwägungserheblichen Belange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Für eine über die getätigten Überlegungen hinausgehende Ermittlung der planbedingten Verkehrs- und Verkehrslärmzunahme durch Einholung von Gutachten habe angesichts der geringen planbedingten Zunahme des Verkehrs keine Veranlassung bestanden. Die Abwägung sei auch im Übrigen insoweit fehlerfrei. Um die Verkehrssituation auf der K.-straße noch weiter zu entspannen, werde die Antragsgegnerin diese Straße außerdem als verkehrsberuhigten Bereich kennzeichnen. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens sei abwegig. Insbesondere hielten die Baukörper die erforderlichen Abstandsflächen ein und böten auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf die Grundstücke gerade auch der Antragstellerin. Die betroffenen Interessen der Nachbarn des Plangebiets seien auch insoweit fehlerfrei abgewogen worden. Die Belange des Klimaschutzes im Sinne von Art. 20a GG habe der Rat ordnungsgemäß berücksichtigt. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Er unterstützt mit seinem insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vortrag das Vorbringen der Antragsgegnerin und trägt ergänzend vor, selbst wenn Mängel in der Ermittlung und Bewertung der beachtlichen verkehrlichen Belange vorlägen, wären diese jedenfalls nicht offensichtlich und zudem auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 10 D 321/21.NE, 10 D 322/21.NE und 10 D 323/21.NE sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) und des beigezogenen Regionalplans (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Er ist zulässig. 1. Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag in zulässiger Weise gegen den Bebauungsplan in der Fassung gerichtet, die er durch das ergänzende Verfahren erhalten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 BN 7.17 -, juris Rn. 7, m. w. N. 2. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das subjektive Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, welcher teilweise Flächen eines alten Bebauungsplans überplant und eine intensivere Nutzung dieser Flächen als bisher erlaubt, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 -, juris Rn. 9, und vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. Juni 2023 - 2 D 147/20.NE ‑, juris Rn. 44, und vom 10. Februar 2022 - 7 D 103/20.NE -, juris Rn. 24. Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie beruft sich der Sache nach erfolgreich darauf, dass der Bebauungsplan, gemessen an den Festsetzungen des zuvor für das Plangebiet und weiterhin für ihr Grundstück geltenden Bebauungsplans W., zu einer relevanten Intensivierung der baulichen Nutzung unter anderem in jenen Bereichen führt, die sich auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite befinden. Der Bebauungsplan W. setzte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans auch für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet mit maximal eingeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 jeweils als Höchstmaß mit Baugrenzen für eine straßennahe Bebauung fest. Der Bebauungsplan erlaubt nunmehr eine intensivere Nutzung, insbesondere die Errichtung von Wohngebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die sich auch mehr als nur geringfügig in dem Bereich auswirkt, der zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegen ist. 3. Es fehlt für den Antrag nicht am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Insbesondere ist dieses nicht entfallen, weil eine Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens, für dessen Realisierung der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage schaffen soll, erteilt und das Vorhaben nach Vortrag des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bereits im Rohbau erstellt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller aus der von ihm angestrebten Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan ist noch nicht vollständig auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung umgesetzt. Die Antragstellerin hat die dem Beigeladenen auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens vor dem Verwaltungsgericht angegriffen. Das Vorhaben ist ferner noch nicht vollständig verwirklicht. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass durch eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht eine Umplanung angestoßen und realisiert werden könnte, die den Interessen der Antragstellerin, etwa hinsichtlich der betroffenen Verkehrsbelange, weitergehend Rechnung tragen würde als die bisherige Planung. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen Fehler auf. a) Er ist insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Auf der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Originalurkunde sowohl des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) als auch des Vorhaben- und Erschließungsplans (Blatt 2) findet sich jeweils mit dem Hinweis darauf, dass diese beiden Teile des Bebauungsplans zusammengehören, die zeitlich nach dem Ratsbeschluss am 2. November 2022 und vor der Bekanntmachung erfolgte Bestätigung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 4. November 2022, dass der Rat diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Vgl. zu den Anforderungen an die Ausfertigung OVG NRW, Urteile vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15.NE -, juris Rn. 33 und 35, vom 19. November 2015 - 10 D 84/13.NE -, juris Rn. 51, und vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38, jeweils m. w. N. b) Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß aufgrund der Bekanntmachungsanordnung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 11. November 2022 im Amtsblatt vom 16. November 2022 bekannt gemacht. Die Antragstellerin bemängelt, im Bekanntmachungstext finde sich ein - nach Rechtsänderung veralteter - Hinweis darauf, dass gemäß § 47 VwGO etwaige nicht im Rahmen der Auslegungsfrist erhobene Einwendungen später unbeachtlich sein sollten. Einen solchen Hinweis enthält aber der Text der Anordnung zur Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses selbst nicht. Die Antragstellerin bezieht sich mit ihrem diesbezüglichen Vortrag möglicherweise auf Inhalte der Verfahrensvermerke auf den beiden Blättern der Planurkunde, wo es heißt, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung in der Zeit vom 29. November 2019 bis zum 3. Januar 2020 habe den Hinweis enthalten, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend mache, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht habe, aber hätte geltend machen können. Diese Wiedergabe des Inhalts der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt vom 21. November 2019 in den Verfahrensvermerken ist jedoch unzutreffend. Der besagte Hinweis auf die am 1. Juni 2017 außer Kraft getretene Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO war in der Bekanntmachung vom 21. November 2019 nicht enthalten - die Bekanntmachung war insoweit selbst nicht fehlerhaft. Die fehlerhafte Wiedergabe des Bekanntmachungstextes in den Verfahrensvermerken auf den Blättern der Planurkunde berührt wiederum die Wirksamkeit der Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht. Ein solcher Fehler könnte allenfalls Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan, insbesondere auf die Antragsfrist, haben, die vorliegend jedoch ohnehin gewahrt ist. c) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Danach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Vorschrift bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch eine verstärkte Innenentwicklung mittels vereinfachter Bebauungsplanverfahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Bebauungspläne der Innenentwicklung solche, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. In Betracht kommen soll insbesondere die Überplanung im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB und innerhalb des Siedlungsbereichs gelegener brachgefallener Flächen oder die erneute Überplanung bereits überplanter Gebiete, wo die alten Bebauungspläne wegen notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch neue Bebauungspläne abgelöst werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2020 - 10 D 2/18.NE -, juris Rn. 35. Danach ist die Einordnung des Bebauungsplans als ein solcher der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB nicht zweifelhaft. Denn er überplant mit dem Ziel einer Nachverdichtung eine bereits überplante Fläche innerhalb des Siedlungsbereichs. Auch die im Hinblick auf das Flächenmaß bestehende quantitative Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist hier nicht überschritten. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche liegt unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 qm. Das Baugrundstück im Plangebiet hat ausweislich der Planbegründung lediglich eine Fläche von 5.618 qm. Das beschleunigte Verfahren ist hier auch nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin angeführten Umweltbelange stehen der Wahl des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB konnte vorliegend von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Auch einer Vorprüfung des Einzelfalls bedurfte es nicht. Denn eine solche überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen ist nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nur vorgesehen, wenn der Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm festsetzt, was hier nach dem Vorstehenden nicht der Fall ist. 2. Der Bebauungsplan hat auch keine beachtlichen materiellen Fehler. a) Er ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10, vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, juris Rn. 33, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris Rn. 3, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 153, vom 4. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, juris Rn. 43, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41. Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden schaffen und damit den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Dabei soll die Verdichtung des Siedlungsraums Vorrang haben vor einer Inanspruchnahme von bisher unbesiedelten Außenbereichsflächen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 165 ff; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 2016 - 12 KN 187/15 -, juris Rn. 71; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, juris Rn. 56 ff. Diese Abschätzung ist hier erfolgt. Der Rat hat auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 26. Juli 2015 zurückgegriffen, die im Verfahren zur ursprünglich beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans W. durchgeführt wurde. Diese kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass im Fall einer plangemäßen Bebauung des Plangebiets bei Einhaltung von Handlungsempfehlungen keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten seien. Die Feststellungen und Einschätzungen sind nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass diese zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr tragfähig gewesen sein könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa deswegen vollzugsunfähig, weil mit ihm ein Vorhaben ermöglicht wird, das von vornherein gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dass das in Umsetzung der Planung zu realisierende Vorhaben zwangsläufig die Erschließungssituation benachbarter Grundstücke unzumutbar verschlechtert und deswegen zu deren Nachteil rücksichtslos ist, vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2023 - 7 B 808/22 -, juris Rn. 3, m. w. N., ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein entsprechendes Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil von ihm eine erdrückende Wirkung zu Lasten benachbarter Grundstücke ausgehe, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris Rn. 31 ff., m. w. N. Die Frage, ob die insoweit betroffenen Interessen der Grundstücksnachbarn hier hinreichend berücksichtigt worden sind, betrifft die Ebene der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Auf die diesbezüglichen untenstehenden Ausführungen wird verwiesen. b) Die Planung verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB. Der zeitlich nach dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in Kraft getretene Regionalplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2014 weist einen großen Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, das östlich der das Stadtgebiet von Norden nach Süden trennenden Bahnlinie liegt und in dem sich auch das Plangebiet befindet, als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) aus und trifft hierzu unter Ziffer III.3 textliche Zielfestlegungen. Nach dem Ziel 14.1, Seite 48 des Regionalplans, gilt: „Die zeichnerisch dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) des Plangebiets sind Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.“ Bei der Darstellung des GIB in Verbindung mit der textlichen Zielfestlegung handelt es sich nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Vgl. zur Zielqualität der Festlegung von Vorranggebieten: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 27, m. w. N.; Spannowsky, in: Bielenberg/Runkel/ders., Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Ergänzungslieferung 2/23, Stand: Juli 2023, § 7 ROG Rn. 95. Der Bebauungsplan steht aber nicht in Widerspruch zu diesem Ziel. Ob bereits die Festlegung eines GIB mit der Eigenschaft eines Vorranggebiets (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG) im Regionalplan selbst unwirksam ist, soweit sie Bereiche mit vorhandener und durch die Bauleitpläne der Antragsgegnerin planungsrechtlich abgesicherter Wohnnutzung erfasst, kann dahinstehen. Jedenfalls steht das Ziel der hier in Rede stehenden Planung nicht entgegen, weil diese unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht raumbedeutsam im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG ist. Das nur ca. 5.600 qm große Plangebiet ist bereits mit einem Wohnhaus bebaut. Der Bebauungsplan lässt die Errichtung von drei Wohngebäuden mit einer maximalen Anzahl von 22 Wohneinheiten zu. Das Plangebiet selbst ist bereits eingebettet in einen größeren von Wohnnutzung geprägten Bereich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin. Eine Verstärkung von Nutzungskonflikten mit Blick auf die diese „Wohninsel“ umgebenden gewerblichen und industriellen Nutzungen infolge der hier in Rede stehenden Planung ist nicht zu erwarten. c) Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben des § 12 BauGB. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte zulässt, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 ‑ 4 CN 3.02 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 59, m. w. N. Diese Anforderungen hat der Rat bei der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet. Der mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan identische Bebauungsplan konkretisiert das damit zugelassene Vorhaben sowohl textlich als auch zeichnerisch in hinreichender Weise. Es besteht kein Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag in Bezug auf die Verbreiterung der K.-straße. Laut § M 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags soll die K.-straße auf einer Länge von ca. 66 m geringfügig um 0,50 m verbreitert werden. Die Aufweitung des Einmündungsbereichs zur A.-straße hin betrage in der Länge 10,00 m und der Breite an der Einmündung 1,50 m. Die Erweiterungsfläche der K.-straße belaufe sich somit auf ca. 40 qm. Die Verbreiterung der Straße erfolge in der Weise, dass zur Abgrenzung zwischen Grundstück und Straße Betonrandsteine gesetzt und die Pflasterung an den vorhandenen Straßenbelag angepasst werden müsse. Dies entspricht den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Ob sich aus der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 21. Oktober 2021 etwas anderes ergibt - etwa die von der Antragstellerin geltend gemachte Verbreiterung der Straße von derzeit 3,9 m auf lediglich 4,5 m -, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Ein wirksamer Durchführungsvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Antragsgegnerin, aus dem sich der Umfang der Durchführungsverpflichtung des Beigeladenen auch unter dem Aspekt der Erschließung sowie Umsetzungsfristen hinreichend konkret ergeben, lag jedenfalls zum Zeitpunkt des erneuten Satzungsbeschlusses vom 2. November 2022 vor. Ob es zur Wirksamkeit des Durchführungsvertrags angesichts der in § O 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtung des Beigeladenen zum Erwerb beziehungsweise der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken gemäß § 125 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurfte, kann offen bleiben. Denn ein aus einer etwaigen Formunwirksamkeit des Durchführungsvertrags etwaig folgender Mangel des Bebauungsplans ist durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben worden. Eine Behebung im ergänzenden Verfahren kommt bei allen Mängeln in Betracht, die nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen oder die Grundzüge der Planung berühren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 ‑ 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 49; zu § 215a BauGB: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 ‑ 4 CN 7.97 -, juris Rn. 13. Der Beigeladene ist auch zur Durchführung des Vorhabens in der Lage. Der Rat konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass dem Beigeladenen nicht nur die Grundstücke im Plangebiet als Eigentümer zur Verfügung stehen werden, sondern er zur Durchführung des Vorhabens auch sonst wirtschaftlich in der Lage sein werde. Der Vertreter der Antragsgegnerin und der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Frage der Finanzierung des geplanten Wohnprojekts im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans diskutiert worden sei. Der Beigeladene verfüge über ein erhebliches Vermögen, einschließlich Grundeigentum in O., und habe dort bereits bekanntermaßen in der Vergangenheit mehrfach Bauprojekte erfolgreich realisiert. d) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Sockelhöhe und zur Höhe der baulichen Anlagen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unbestimmt. Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die daraus folgenden Regelungen für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 - 7 D 49/17.NE -, juris Rn. 118 ff., m. w. N. Eine Höhenfestsetzung muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, Bezugspunkte festlegen, die zumindest bestimmbar sind. Für die Bestimmtheit einer Festsetzung ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 ‑ 10 A 2557/16 -, juris Rn. 112 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Sockelhöhen. Die textliche Festsetzung unter Nr. 03. (1) bestimmt als oberen Bezugspunkt für die Berechnung der sich aus den Eintragungen in der Planurkunde ergebenden maximal zulässigen Sockelhöhen die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses. Was unter der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses zu verstehen sein soll, wird mit der Bezugnahme auf den fertigen Fußboden hinreichend klargestellt. Dass sich dieser bei der konkreten Plananwendung nicht praktikabel bestimmen ließe, ist nicht erkennbar. Auch der untere Bezugspunkt ist mit Normalhöhennull in Metern hinreichend bestimmt (vgl. Nr. 03. (3) der textlichen Festsetzungen). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1999 - 1 L 1231/98 -, juris Rn. 28 f.; und VG Köln, Urteil vom 7. August 2013 - 23 K 2025/12 -, juris Rn. 30 ff., betraf insoweit andere Sachverhalte. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Höhe der baulichen Anlagen sind ebenfalls nicht unbestimmt. Die (maximale) Höhe der einzelnen Gebäude im Plangebiet ergibt sich in zulässiger Weise aus den Angaben zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull im Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Kubatur eines Vorhabens ist ohnehin in ihrem wesentlichen Umfang im Vorhaben- und Erschließungsplan festzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 -, juris Rn. 7. e) Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, juris Rn. 30. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat der Rat nicht verstoßen. Er hat bei seiner Abwägungsentscheidung auch die Interessen der Anlieger des Plangebiets fehlerfrei abgewogen. aa) Der Rat hat die privaten Interessen der Grundstückseigentümer, die eine Nachverdichtung im Bereich des Plangebiets durch eine intensivere Ausnutzung der dortigen Flächen wegen der damit verbundenen negativen Folgen ablehnen, erkannt und mit den diesen Interessen zuzumessendem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat jedoch das öffentliche Interesse an einer Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum in Form von Wohnungen in Mehrgenerationen-/Mehrfamilienwohnhäusern höher gewichtet als das private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans W. in seiner früheren Fassung und damit an der Beibehaltung des Status quo, wie er sich auf der Grundlage dieses Bebauungsplans tatsächlich entwickelt hat. bb) Der Rat hat die Interessen der außerhalb des Plangebiets ansässigen Anlieger sowie der künftigen Bewohner des Plangebiets, von nachteiligen Auswirkungen infolge einer planbedingten Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen, namentlich einer etwaig hieraus folgenden Verschlechterung der Erschließungssituation ihrer Grundstücke und einer Zunahme der Belastung mit Verkehrslärm und mit verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen. Die Ermittlung und die Gewichtung der in Rede stehenden Belange begegnen keinen Bedenken. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Einholung eines Verkehrs- und daran anknüpfend eines Verkehrslärmgutachtens beziehungsweise einer gutachterlichen Verkehrsimmissionsprognose im Aufstellungsverfahren nicht erforderlich, um die insoweit betroffenen Belange gerecht abwägen zu können. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten verkehrlichen Auswirkungen zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass das Ausmaß zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen gering ist und deswegen auch beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen infolge planbedingten Zusatzverkehrs offensichtlich ausscheiden. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 10 D 104/18.NE -, juris Rn. 48 ff., Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 51, vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE -, juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, juris Rn. 20. Dies ist hier der Fall. Der Rat konnte unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die Dimensionierung des Vorhabens, für das der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage schafft, und dessen konkrete Ausgestaltung im Übrigen, insbesondere die Anzahl der zulässigen Wohnungen, davon ausgehen, dass das Ausmaß zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen insgesamt gering ist. Angesichts der Lage der Stellplätze gilt dies insbesondere für die K.‑straße und Q.-straße. Ausgehend hiervon konnte der Rat eine beachtliche planbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation genauso von vornherein ausschließen wie eine beachtliche planbedingte Zunahme der Verkehrslärm- und verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen auf den benachbarten Grundstücken - wie auch im Plangebiet selbst -, die einer näheren gutachterlichen Betrachtung bedurft hätten. Dafür, dass die A.-straße, von der aus 22 der geplanten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück angefahren werden können, den planbedingten Zusatzverkehr nicht ohne Weiteres aufnehmen könnte, ist nichts ersichtlich. Der Rat konnte unterstellen, dass sich dieser auf die Erschließungssituation der Grundstücke entlang der A.-straße, einer städtischen Haupterschließungsstraße, allenfalls in geringem Ausmaß nachteilig auswirken wird und dass Entsprechendes auch für eine zusätzliche Verkehrslärm- sowie verkehrsbedingte Schadstoffbelastung gilt. Dass es auf der K.-straße, über die lediglich sechs (Besucher-)Stellplätze erreichbar sein sollen, infolge des planbedingten Zusatzverkehrs absehbar nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss kommen wird, hat der Rat ebenfalls fehlerfrei angenommen. Er hat seiner Abwägung zugrunde gelegt, dass es schon derzeit zu Stoßzeiten und bei geschlossenen Schranken am Bahnübergang A.-straße/C.-straße zu Wartezeiten beim Einbiegen von der K.‑straße in die A.-straße kommt, auch weil der Einmündungsbereich K.‑straße/A.-straße vergleichsweise eng ist. Dass sich diese Situation planbedingt wesentlich verschlechtert, hat der Rat angesichts der geringen Anzahl der in der K.-straße vorgesehenen Stellplätze jedoch nachvollziehbar verneint. Dies gilt entsprechend für eine zusätzliche Belastung der dortigen Grundstücke mit verkehrsbedingten Immissionen. Dabei konnte der Rat fehlerfrei berücksichtigen, dass sich die Verkehrssituation - auch mit Blick auf von der Antragstellerin thematisierte Unfallgefahren - absehbar dadurch verbessern wird, dass die K.‑straße insbesondere im Einmündungsbereich verbreitert wird und die Straße selbst als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet werden soll. Von erheblichen nachteiligen planbedingten verkehrlichen Auswirkungen auf die Q.-straße, die in keiner Weise für eine Erschließung des Plangebiets vorgesehen ist, und die an diese Straße angrenzenden Grundstücke musste der Rat erst Recht nicht ausgehen. Ein Fehler in der Abwägung, insbesondere in der Gewichtung der in Rede stehenden verkehrlichen Belange, liegt nicht darin, dass, wie die Antragstellerin meint, der Rat nicht berücksichtigt habe, dass es, weil der Bebauungsplan eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen vorsehe, planbedingt zu einer Zunahme des Parksuchverkehrs mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen gerade in der K.-straße, aber auch in der Q.-straße kommen werde. Die Annahme des Rates, das Stellplatzangebot sei mit einem PKW pro Haushalt in dem „V.“ und sechs weiteren Stellplätzen unter anderem für Besucher unter den gegebenen Umständen ausreichend bemessen, ist nicht zu beanstanden. Dabei durfte er auch berücksichtigen, dass der Beigeladene sich zur Einrichtung eines Car-Sharing-Angebots verpflichtet hat, dessen Annahme durch jedenfalls einen Teil der künftigen Bewohner zwar nicht feststeht, jedoch - gerade mit Blick auf das spezifische Nutzungskonzept - auch nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint. Auch für eine erhebliche planbedingte Zunahme verbotswidrigen Parkens - gegen das überdies ordnungsrechtlich einzuschreiten wäre - mit der Folge einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke an den besagten Straßen ist danach nichts ersichtlich. Dem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die verkehrlichen Auswirkungen der Planung musste der Senat nach alldem nicht nachgehen. Auf die Begründung der Ablehnung des Antrags im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2023 wird Bezug genommen. Ist der Rat somit in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen, namentlich die Erschließungssituation der benachbarten Grundstücke und deren Belastung mit Verkehrsimmissionen nur gering sein werden, konnte er dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Innenverdichtung fehlerfrei den Vorrang vor den betroffenen privaten Interessen an der Beibehaltung auch des verkehrlichen Status quo einräumen. cc) Der Rat hat die (Eigentümer-)Interessen der Anlieger des Plangebiets, von einer in Umsetzung der Planung realisierten heranrückenden Bebauung wegen deren baulicher Dimensionen und hiermit verbundener zusätzlicher Möglichkeiten der Einsichtnahme auf die benachbarten Grundstücke nicht übermäßig nachteilig betroffen zu werden, fehlerfrei abgewogen. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Erwartung der Eigentümer von Grundstücken in überwiegend bebauten Gebieten, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde insoweit unverändert bleiben, grundsätzlich nicht geschützt und einem entsprechenden Interesse an der Beibehaltung des Status quo dementsprechend kein großes Gewicht beizumessen ist. Dies gilt auch mit Blick auf eine planbedingte Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten der Einsichtnahme, denn es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer Neubebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 ‑ 10 A 352/19 -, juris Rn. 32, m. w. N. Ausgehend hiervon ist (auch) unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Rat es für interessengerecht gehalten hat, im Nahbereich der A.-straße mit Blick auf deren Charakter als städtische Haupterschließungsstraße und die dort bereits vorhandene Bebauung eine dreigeschossige Bebauung zuzulassen. Im „Übergang zu dem südlich angrenzenden Einfamilienhausgebiet“ hat der Rat bewusst nur eine zweigeschossige Bebauung zugelassen. Mit der von der Antragstellerin geltend gemachten „erdrückenden Wirkung“ der mit der Planung ermöglichten Bebauung auf ihr Grundstück hat sich der Rat ausdrücklich befasst und, ohne dass dies zu beanstanden wäre, unter anderem darauf abgestellt, dass das gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin zulässige Wohngebäude nicht näher an das Grundstück heranrücke, als dies nach den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans für ein danach zulässiges Wohngebäude möglich gewesen wäre. Auch im Übrigen erweisen sich die Einschätzungen des Rates, die umliegenden Grundstücke, gerade auch an den K.-straße und Q.-straße, würden durch die mit der Planung zugelassene Bebauung nicht übermäßig beeinträchtigt, geschweige denn „erdrückt“, mit Blick auf deren konkrete Ausmaße auch im Verhältnis zu der vorhandenen Bebauung und mit Blick auf ihre konkrete Lage, insbesondere die Entfernung zu der vorhandenen Bebauung, als abwägungsgerecht. Nichts anderes gilt mit Blick auf zusätzliche planbedingte Möglichkeiten, aus den Fenstern und von den Balkonen der zugelassenen Gebäude auf die umliegenden Grundstücke zu blicken. Der Rat konnte auch insoweit die privaten Interessen an der Beibehaltung des Status quo hinter die mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen fehlerfrei zurückstellen. dd) Ein Abwägungsfehler liegt nicht deshalb vor, weil das Grundstück der Antragstellerin nicht in das Plangebiet einbezogen wurde. Ungeachtet dessen, dass eine Einbeziehung von Flächen außerhalb eines Vorhaben- und Erschließungsplans in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohnehin nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen zulässig ist (vgl. § 12 Abs. 4 BauGB), ist die Gemeinde auch sonst hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 5, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, juris Rn. 11 ff. Dass es vorliegend städtebaulich geboten gewesen wäre, das Grundstück der Antragstellerin in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, hat der Rat nachvollziehbar verneint. ee) Es sind auch keine Abwägungsfehler mit Blick auf das Interesse am schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB oder die verschiedenen Umwelt- und Klimaschutzbelange ersichtlich. Es ist vielmehr ausdrückliches Ziel des Bebauungsplans, flächenschonend eine Nachverdichtung im Innenbereich gegenüber der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zu fördern. Damit soll gerade dem Umwelt- und Klimaschutz Rechnung getragen werden. Ferner hat der Rat ausdrücklich die Erhaltung von Bäumen und eine Pflicht zur Dachbegrünung im Bebauungsplan festgesetzt. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich war nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich. ff) Schließlich musste der Rat die von den Anliegern befürchteten Wertverluste ihrer Immobilien nicht weitergehend als geschehen in die Abwägung einbeziehen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Wertverlust eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks als solcher grundsätzlich keinen abwägungserheblichen Belang darstellt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 163 f., m. w. N. Hinsichtlich etwaiger Kosten, die mit der Erschließung des der Grundstück im Plangebiet verbunden sind, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass diese vom Vorhabenträger zu tragen seien, weshalb für die Anwohner der umliegenden Straßen keine plan- beziehungsweise vorhabenbedingten Kosten entstünden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.