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Urteil

10 K 141/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0519.10K141.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger wurde am 00. 00. 0000 in Mossul/Irak geboren und ist irakischer Staatsangehöriger jesidischen Glaubens. Er verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben am 00. 00. 2016, reiste über den Landweg am 00. 00. 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Februar 2016 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Im Rahmen der Anhörung am 5. Oktober 2016 gab er unter anderem an, dass er wegen der Bedrohung durch den selbsternannten Islamischen Staat (im Folgenden: IS), der die Jesiden ausgesetzt gewesen seien, geflohen sei, zunächst in ein Flüchtlingscamp in Dohuk. Doch auch dort hätten sie Angst gehabt, dass der IS näher komme. Direkten Kontakt zum IS habe er nicht gehabt und auch nichts unmittelbar gesehen. Der Ort C. , aus dem er komme, sei immer noch besetzt. Der Kläger gab weiter an, die 2.300 USD für die Ausreise durch seine Arbeit als Bauarbeiter aufgebracht zu haben. Seine Schwester und die Großfamilie lebten noch im Irak, der geistig behinderte Vater im Camp in E. . Die Mutter sei bereits verstorben. Mit Bescheid des Bundesamts vom 8. Dezember 2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger reiste am 00. 00. 2017 über den Flughafen Kopenhagen/Dänemark nach Erbil/Irak, worüber die dänischen Polizeibehörden die deutschen Behörden informierten. Daraufhin hörte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2018 – gerichtet an die Anschrift des Klägers aus dem Erstverfahren in Emmerich – zu der Absicht an, die Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen und festzustellen, dass kein subsidiärer Schutz und keine nationalen Abschiebungsverbote festgestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 13. September 2018 teilte die Ausländerbehörde der Stadt Köln dem Bundesamt mit, dass der Kläger mehrfach in sein Herkunftsland ausgereist sei, darunter auch am 30. August 2018 über Rotterdam/Niederlande. Ferner habe er sich am 13. Juni 2017 in E. /Irak einen Reisepass, gültig bis zum 11. Juni 2025, ausstellen lassen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018, zugestellt an die aktuelle Anschrift des Klägers am 15. Dezember 2018, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Klage gegen den Bescheid bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden kann. Der Kläger hat am 9. Januar 2019 Klage erhoben. Er macht mit der Klage geltend, dass auf dem Brief der Zustellvermerk gefehlt habe, weshalb er den genauen Zustellungszeitpunkt nicht kenne. Das Anhörungsschreiben habe er nicht erhalten, weshalb er auch nicht habe Stellung nehmen können. Er habe sich aus familiären Gründen gezwungenermaßen für kurze Zeit im Irak aufgehalten, da sein Vater schwer erkrankt sei und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Er habe dort das Finanzielle der Behandlung klären müssen und sei bei dem Vater im Krankenhaus geblieben. Sein Vater sei als einziges Familienmitglied im Irak verblieben, zuletzt habe auch seine Schwester das Land verlassen. Die Gesamtsituation im Irak sei weiterhin gefährlich, zum Beispiel wegen explodierender Autobomben oder Granaten. Er, der Kläger, könne sich aktuell nicht vorstellen, in den Irak zurückzukehren. Der Kläger legt einen Arztbrief des Dr. L1. S. K. B. des Krankenhauses T1. vom 10. September 2018 betreffend die Behandlung des Patienten T2. L2. L3. vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entscheiden, da mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Frist nach § 74 Abs. 1 1. HS AsylG galt vorliegend nicht, da die Rechtsmittelbelehrung nicht den Anforderungen nach § 58 Abs. 1 VwGO genügt, mithin unrichtig erteilt worden war. Eine Rechtsmittelbelehrung, die über die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage belehrt, ist nur dann "richtig" i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO, wenn das sachlich und örtlich zuständige Gericht benannt wird. Eine Rechtsmittelbelehrung, in der ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben wird, setzt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht in Lauf, Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 5 B 2.09 –, juris, Rn. 5 (m.w.N.). Anders als in der Rechtsmittelbelehrung angegeben ist für die Klage nicht das Verwaltungsgericht Düsseldorf, sondern gemäß § 52 Nr. 2, 3 VwGO, § 17 Nr. 5 JustizG NRW das erkennende Gericht zuständig. Ob die Zustellung im Hinblick auf einen fehlenden Zustellvermerk zudem fehlerhaft war, kann demzufolge dahinstehen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 25. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hat das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht widerrufen (1.). Der Kläger hat ferner weder einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (2.) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (3.). 1. Der Widerruf in Ziffer 1.) des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Er ist formell rechtmäßig. Zwar ist dem Kläger entgegen § 74 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorher keine Gelegenheit zur Äußerung durch das Bundesamt gegeben worden, da das Anhörungsschreiben an eine frühere Anschrift des Klägers gerichtet worden war. Der formelle Fehler ist jedoch jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es ist – wie die nachstehenden Ausführungen ergeben – offensichtlich, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine andere Entscheidung ergangen wäre. Diesen Grundgedanken kennt auch das Unionsrecht, weshalb dieses vorliegend auch einer Anwendung des § 46 VwVfG nicht entgegensteht, vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – C-129/13 u.a. –, juris, Rn. 79 (m.w.N.); BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 20008 – 6 C 38.07 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, juris, Urteil vom 19. Mai 2019 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 33 ff. (zur Art. 12 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie); a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16. A –, juris, Rn. 61 ff. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Regelung ist im Lichte des Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG, nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie), auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 17. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a.) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht. Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG sieht – ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK – vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Nach Art. 2 lit. c) der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 lit. c) der Richtlinie haben muss. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber. Zitiert nach juris, Rn. 65 ff. Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – 20 B 18.30800 – juris, Rn. 21; OVG Schles.-Holst., Urteil vom 16. November 2017 – 4 LB 30/14 –, juris, Rn. 28. Bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Widerrufsentscheidung hat das Gericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und auch von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe in die Prüfung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2/15 –, juris, Rn. 14. Dies zugrunde gelegt war die Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen. Die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind weggefallen. Die Zuerkennung durch Bescheid vom 25. Oktober 2018 beruhte auf der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Jesiden und deren Verfolgung durch den IS. Die Verfolgungsprognose des Klägers hat sich bei Vergleich des Zeitpunkts der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt erheblich und nachhaltig positiv verändert. Die Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht mehr vor, § 3 AsylG. Eine Verfolgung des Klägers aufgrund seiner jesidischen Religionszu-gehörigkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatort, das Dorf C1. nahe Mossul, in der Ninive-Ebene, ist nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich. Die Veränderung der Lage ist auch nicht nur vorübergehend und damit von hinreichender Dauerhaftigkeit geprägt. In der Provinz Ninive findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppenverfolgung der Gruppe der Jesiden statt. Die Jesiden gehören im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von staatlicher Seite bestehen nicht. Die irakische Verfassung legt zwar den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest, erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit aber an. Angehörige von Minderheiten genießen Minderheitenrechte und sind im Parlament vertreten. Politische Bedeutung erlangen sie dadurch zwar nicht, z.B. ist für Jesiden lediglich einer von über 300 Parlamentssitzen reserviert. Auch werden Minderheiten faktisch im täglichen Leben oft benachteiligt, etwa durch Zuzugsbeschränkungen oder im Personenstandswesen. Diese Schikanen und Diskriminierungen erreichen aber nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, Gesamtaktualisierung vom 17. März 2020, S. 68 ff., 74 ff., 86 ff.; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 15 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 1. August 2016, S. 17 ff. So auch: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris, Rn. 50 (zum Distrikt Sheikhan) und Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris, Rn. 61 ff. (zum Distrikt Sindschar); VG Köln, Urteile vom 2. Juli 2019 – 17 K 4254/18.A –, vom 19. Februar 2019 – 17 K 12524/17.A –; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 46; VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 – 2 A 1001/17 –, juris, Rn. 29. Jesiden droht in der Provinz Ninive auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Der IS hatte im Juni 2014 große Teile der Provinz Ninive unter seine Kontrolle gebracht, darunter im Osten die Städte Mossul und Tel Afar, im Norden die Städte Rabiya und Zummar sowie im Westen die Region um Ba‘aj südlich von Sindschar. Am 3. August 2014 hatte er die Stadt Sindschar erobert und war nördlich in Richtung des Sindschar-Gebirges vorgerückt. Drei Jahre lang hielt er über weite Teile dieses Gebiets eine Form von Staatlichkeit aufrecht. In seinem Kalifat kam es zu systematischer Verfolgung religiöser Minderheiten, Zwangskonversionen, Massenvertreibungen und -hinrichtungen, Verschleppungen, sexueller Ausbeutung und Gewalt gegen Frauen und Kinder, Rekrutierung von Kindersoldaten, Versklavung, Menschenhandel, Folter etc. Die Gruppe der Jesiden litt besonders unter dem IS. Vor dem Einfall des IS lebten in der Provinz Ninive Schätzungen zufolge zwischen 230.000 und 595.000 Jesiden. Dies entsprach etwa 6 bis 16 % der damaligen Bevölkerung, ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 3,7 Millionen. Ihre Hauptsiedlungsgebiete in der Provinz Ninive befanden sich in den Distrikten Sindschar und Sheikhan. Weitere Siedlungsgebiete liegen in der Provinz Dohuk. Der IS bedrohte Jesiden aufgrund ihrer Religion als „Teufelsanbeter“ und „Ungläubige“ mit dem Tod. Schätzungen zufolge tötete er allein in Sindschar 5.000 bis 7.000 Jesiden; auch heute noch werden immer wieder neue Massengräber gefunden. Zahlreiche, vor allem junge Jesidinnen wurden entführt und versklavt. Über 3.000 Jesiden wurden im Juli 2017 nach wie vor in der Gewalt des IS vermutet. Zum Verbleib der Entführungsopfer gibt es noch immer keine gesicherten Erkenntnisse. Daneben kam es zu flächendeckenden Vertreibungen; allein aus Sindschar flohen ca. 40.000 bis 60.000 Jesiden. Die Vereinten Nationen, das Europäische Parlament und das US-Repräsentantenhaus bewerten die Gräueltaten des IS als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie als Genozid an der jesidischen Bevölkerung. Vgl. International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 12 f., 15, 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 86, 95; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 21, 23, 90 f. Seit 2014 hat sich die Sachlage indes signifikant geändert. Zum Kampf gegen den IS formierte sich bis Ende 2015 ein Bündnis aus irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, Peschmerga sowie schiitischen und sunnitischen Milizen, die durch Luftschläge einer internationalen Anti-IS-Koalition unter Führung der USA unterstützt wurden. Bereits im Oktober 2014 hatten kurdische Kämpfer die Städte Rabiya und Zummar zurückerobert. Die Stadt Sindschar wurde im November 2015 befreit. Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls begann im Oktober 2016. Im Dezember 2016 hatte der IS bereits 60 % seiner Gebiete verloren. Am 9. Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mossul und schließlich am 31. August 2017 nach der Rückeroberung Tel Afars die gesamte Provinz Ninive für befreit. Der Fokus der militärischen Auseinandersetzungen richtete sich in der Folgezeit auf die Provinzen Al Anbar und Kirkuk. Anfang November 2017 wurden die drei letzten Städte zurück erobert. Seit Dezember 2017 gilt der IS im Irak als militärisch besiegt. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 37; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 4, 6, 16 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017), S 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019), S. 48 f., vgl. auch ausführlich BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 9 f., 28 ff., 49 f., 94. Nach den Erkenntnissen des Gerichts übt der IS derzeit keine effektive Kontrolle mehr über irakische Gebiete aus. Gleichwohl befinden sich weiterhin IS-Kämpfer im Irak. Schätzungen gehen von 12.000 bis 30.000 Kämpfern im Irak und in Syrien aus. Sie sollen sich Berichten zufolge in ländlichen, überwiegend unbewohnten Gegenden aufhalten, derzeit schwerpunktmäßig in dem Gebiet nordöstlich der Stadt Baiji in den Hamrin Bergen (Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk), in den Wüstengebieten nördlich der Städte Al-Qaim, Ana und Rawa nahe der syrischen Grenze (Provinzen Al Anbar und Ninive) und in der Gegend um Badoush zwischen Mossul und Tel Afar (Provinz Ninive). Unterstützung erhält der IS auch in anderen Landesteilen, z. B. um den Hamrin See (Provinz Diyala) und entlang der iranischen Grenze in den Halabdscha-Bergen (Provinz Sulaimaniyya). Schläferzellen des IS sollen sich darüber hinaus im sogenannten „Bagdad Gürtel“ aufhalten. Seit dem Verlust seines Kalifats hat sich der IS restrukturiert und ist zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Er verübt landesweit Sprengstoffanschläge und ruft seine Anhänger zu weiteren Angriffen auf. In den oben genannten Gebieten können sich IS-Kämpfer nachts frei bewegen und verüben regelmäßig Angriffe. Daneben kommt es zu offenen Kampfhandlungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräften und Milizen. Die irakischen Sicherheitskräfte gehen auch weiterhin militärisch gegen den IS vor, insbesondere in den Provinzen Al Anbar, Ninive, Diyala und Salah ad-Din. Die internationale Anti-IS-Koalition führt ebenfalls noch regelmäßig Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak durch. Vgl. Institute for the Study of War, ISIS Resurgence Update, 19. April 2019 <http://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html>; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17 f., 21 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 4, 10, 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019), S. 8 f., 48 f., und Gesamtaktualisierung vom 17. März 2020, S. 16 ff.; vgl. zur tagesaktuellen Lage auch Live Universal Awareness Map, Iraq <https://iraq.liveuamap.com/>; EASO,Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 127 ff., <https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EA-SO_ COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf>. Der IS stellt damit zwar weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar. Gleichwohl beurteilen mehrere Quellen die Sicherheitslage deutlich positiver als noch in den Vorjahren; so sei die Aktivität des IS insgesamt geringer und die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle niedrig. Laut dem Irak-Experten Joel Wing kam es in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich 10 bis 15 Angriffen des IS pro Tag, im Sommer 2017 noch zu ca. 5 Angriffen pro Tag und seit März 2018 zu weniger als einem Angriff pro Tag. Insgesamt verzeichnet er für das Jahr 2018 durchschnittlich 17,1 bis 20 Angriffe pro Monat. Für das Jahr 2019 dokumentiert er insgesamt 164 Angriffe von Seiten des IS, d.h. durchschnittlich 13,7 Angriffe pro Monat und 0,4 Angriffe pro Tag. Für das bisherige Jahr 2020 verzeichnet er für Januar 13, Februar 12, März 8, April 18, Mai 14 und Juni 5 Vorfälle in Ninive, d.h. im Schnitt ebenfalls rund 0,4 Vorfälle pro Tag. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 6. Juli 2020, „Spike In Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 1. Mai 2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 2. April 2020; „Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019“, 3. April 2019; „Islamic State Might Be Coming Out of its Winter Hibernation in Iraq“, 4. März 2019; „Slight Uptick in Islamic State Ops in Iraq as New Year Begins“, 4. Februar 2019; „Assessment of the Status of the Islamic State“, 18. Dezember 2018; „Large Drop in Violence in Iraq November 2018“, 3. Dezember 2018, alle abrufbar unter <http://musings oniraq.blogspot.com>; s.a. auch The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17, 21. Nach dem Länderbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) unter Bezugnahme auf UNAMI kam es in der Provinz Ninive zwischen Januar und Juli 2020 zu insgesamt 27 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit insgesamt 14 Toten und 33 Verletzten. Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 132, <https://coi.easo.europa.eu/administration/ea-so/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf>. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS die Gruppe der Jesiden in der Provinz Ninive weiterhin systematisch verfolgt. Vielmehr sind seine Anschläge primär gegen irakische und kurdische Sicherheitskräfte und Milizen gerichtet. Regierungsoffizielle, Politiker und Stammesführer (Mukhtars) sind ebenfalls Ziele von Angriffen. Sprengstoffanschläge treffen daneben wahllos Zivilpersonen, insbesondere große Menschenansammlungen wie auf Märkten und anderen öffentlichen Plätzen. Auch Bagdad ist im Fokus des IS. Vgl. The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 21 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Teilreisewarnung vom 10. Mai 2018 <https://www.auswaertiges-amt.de>; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.Oktober 2019), S. 9, 48 ff.; s.a. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 13, 58 f.; vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen auch Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingson iraq.blogspot.com>; Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 128 ff., <https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf>. Die für die Annahme der Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lässt sich demnach nicht mehr feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jesiden in der Provinz Ninive ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit droht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorfällen um allgemeine Gefahren für die Zivilbevölkerung, die nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass bereits jesidische Binnenvertriebene in die Provinz Ninive zurückgekehrt sind. Trotz hinreichender Erkenntnislage sind Berichte über eine erneute Verfolgung von Jesiden seitens des IS nicht bekannt. Vgl. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; Médecins Sans Frontières, Rehabilitated hospital improves access to healthcare in Sinjar district, 8. November 2018 <https://www.msf.org/ iraq-rehabilitated-hospital-improves-access-healthcare‑sinjar-district>; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 32; IRIN, Iraq’s Yazidis return to a healthcare crisis, 16. März 2018 <http://www.irinnews.org/feature/2018/03/16/iraq-s-yazidis-return-healthcare-crisis>. Als Rückkehrhindernisse stellen sich zwar neben der instabilen Sicherheitslage der fehlende Wiederaufbau, die schwierige humanitäre Situation und das Misstrauen vieler Jesiden gegenüber der muslimischen Bevölkerung dar. Vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11. Februar 2019, S. 6; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 13, 19, 24 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 24. Aus solchen Rückkehrhindernissen lässt sich indes nicht ableiten, dass es weiterhin zu systematischen Übergriffen auf Jesiden kommen würde. Entsprechende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 – 9 A 2885/18.A –, juris, Rn. 22 ff. (zum Distrikt Alqosh), vom 27. Januar 2020 – 9 A 1409/19.A – (zum Distrikt Sheikhan), vom 23. Januar 2020 – 9 A 2327/18.A – juris, Rn. 13 f. m.w.N. (zum Distrikt Til Kaif) und vom 22. Januar 2020 – 9 A 2741/18.A –, juris, Rn. 17 ff. (zum Distrikt Sheikhan). Aufgrund dieser wesentlich geänderten Umstände sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Gruppenverfolgung von Geflohenen mit jesidischer Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort. So auch die überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 – 9 A 2741/18.A –, juris, Rn. 17 ff. (zum Distrikt Sheikhan) und vom 5. Juni 2020 – 9 A 2885/18.A –, juris, Rn. 20 (zum Subdistrikt Alqosh); Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris, Rn. 51 ff. (Distrikt Sheikhan) und Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris, Rn. 68 ff. (zum Distrikt Sindschar); VG Köln, Urteile vom 2. Juli 2019 – 17 K 4254/18.A –, vom 15. Januar 2019 – 3 K 14153/17.A –, und vom 7. Oktober 2019 – 18 K 2406/18.A –; VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 8 A 3336/18 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris, Rn. 51 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 17. Juli 2018 – 2 A 392/16 –, juris, Rn. 30 f.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2018 – 29 K 121/17.A –, juris und Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris, Rn. 32 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 20 K 1742/17.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 43 ff. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure als den IS ist nicht ersichtlich. Faktisch leiden sie zwar unter Diskriminierungen, z. B. werden sie auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und von Seiten strenggläubiger Muslime als „Ungläubige“ geschmäht und beleidigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 17 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.Otkober 2019), S. 85 ff.; ACCORD, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, 2. Oktober 2017; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 1. August 2016, S. 24 f. Diese Vorfälle lassen aber weder auf die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität noch auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte schließen. Vgl. für die auch insoweit weit überwiegende Auffassung in der Rspr.: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris, Rn. 72 ff. (Distrikt Sheikhan) Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris, Rn. 119 ff. (zum Distrikt Sindschar); VG Köln, Urteile vom 2. Juli 2019 – 17 K 4254/18.A –, vom 10. April 2019 ‑ 4 K 12036/17.A –, vom 19. Februar 2019 – 17 K 12524/17.A –, und vom 15. Januar 2019 – 3 K 14153/17.A –; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 –, juris, Rn. 44 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris, Rn. 53 ff; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 – 8 A 1135/17 –, juris, Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 45; VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 – 2 A 1001/17 –, juris, Rn. 29. Ein individuelles Verfolgungsschicksal oder Gründe nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat der Kläger nicht vorgetragen. Danach ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Dass der Kläger bei einem seiner Aufenthalte im Irak im Jahr 2018 nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von einem ihm unbekannten Mann angesprochen und vor einer Fahrt nach Mossul gewarnt worden war, stellt – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – keine im vorstehende Sinne relevante Bedrohungslage dar. Die Widerrufsentscheidung ist auch innerhalb der Prüfungsfrist nach § 73 Abs. 2 lit. a) und Abs. 7 AsylG erfolgt, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger sich auf ein Verstreichen der Frist überhaupt berufen könnte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4.11 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 5 A 1754/12.A –, juris, Rn. 19 ff. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorliegen. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a. Zunächst droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in der Provinz Ninive keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. Vor dem Hintergrund des erforderlichen Individualisierungsrades bleibt dies einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Dies präzisiert der EuGH dahingehend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35, 37, 39. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, bedarf es zur Bestimmung der erforderlichen Gefahrendichte folgend aus einem besonders hohen Niveau willkürlicher Gewalt zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zu individuellen Betroffenheit des Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 20 f. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann eine Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im vorstehenden Sinne im Falle ihrer Rückkehr nicht festgestellt werden. Individuelle gefahrerhöhende Umstände im vorstehenden Sinne macht der Kläger für sich nicht geltend, noch sind solche sonst ersichtlich. Ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt ist – qualitativ und quantitativ – nicht festzustellen. Bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht statt. Die Sicherheitslage gilt zwar als angespannt. Dazu trägt insbesondere bei, dass die Kontrolle über die Provinz Ninive stark fragmentiert ist und verschiedene Akteure aufeinander treffen, wie etwa die irakischen Sicherheitskräfte, Milizen verschiedener Religionsrichtungen, kurdische Sicherheitskräfte und Milizen, der IS, die Anti-IS-Koalition und die türkische Luftwaffe. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 f.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 16 f. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere von Seiten des IS, ist im Vergleich zu den Vorjahren aber stark gesunken. Wie bereits ausgeführt kam es laut Joel Wing in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich 10 bis 15 Angriffen des IS pro Tag, seit März 2018 zu unter einem Angriff pro Tag und im Jahr 2019 durchschnittlich zu 0,4 Angriffen pro Tag. Auch für die ersten sechs Monate 2020 verzeichnet er im Schnitt rund 0,4 Vorfälle pro Tag (13 im Januar, 12 im Februar, 8 im März, 18 im April, 14 im Mai und 5 im Juni). Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 6. Juli 2020, „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 1. Mai 2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 2. April 2020, abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot.com>; zu tagesaktuellen Vorfällen Live Universal Awareness Map, <https://iraq.liveuamap.com>. Auch die Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten in der Provinz Ninive ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Joel Wing dokumentierte im Jahr 2017 12.502 zivile Todesopfer und 6.833 Verletzte, im Jahr 2018 1.412 zivile Todesopfer und 194 Verletzte. Andere Quellen registrierten im Jahr 2018 901 Todesopfer in der Provinz Ninive. Laut Joel Wing gab es im ersten Quartal 2019 dagegen 289 zivile Todesopfer und 31 Verletzte und im Dezember 2019 noch 17 Todesopfer und 8 Verletzte. Im März 2020 verzeichnete er ein Todesopfer und 12 Verletzte, im April 2020 12 Todesopfer und 21 Verletzte und im Juni fünf Verletzte und keine Todesopfer. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 6. Juli 2020, „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 1. Mai 2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 2. April 2020; „Islamic State makes ist return in December 2019, 6. Januar 2019, alle abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot.com>; ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019. Die Gewalt ist damit landesweit zwar mit am höchsten. Sie erreicht quantitativ aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Ausgehend von ca. 3,7 Millionen Einwohnern in der Provinz Ninive im Jahr 2018, so jedenfalls UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 14, unter Berufung auf irakische Quellen, betrug die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Jahr 2018 ca. 0,043 Prozent; im Jahr 2019 lag sie noch darunter. Gleiches gilt für die ersten sechs Monate des Jahres 2020. Das Risiko eines drohenden Schadens liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung entwickelten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von 1:800 (= 0,125 Prozent). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f. Das Gericht verkennt nicht, dass die genaue Datenlage fraglich ist. Bei der Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten ist eine erhebliche Dunkelziffer zu berücksichtigen. Auch die Bevölkerungszahl lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. So fand die letzte Volkszählung im Jahr 1987 statt. Zudem kam es in der Provinz Ninive aufgrund des Einfalls des IS zu massiven Vertreibungen. Schätzungen gehen davon aus, dass sich Ende des Jahres 2018 noch etwa 600.000 bis 800.000 Binnenvertriebene aus der Provinz Ninive in anderen irakischen Provinzen aufhielten. 1,5 bis 1,6 Millionen Binnenvertriebene sollen bereits nach Ninive zurückgekehrt sein. Daneben kam es auch zu Fluchtbewegungen ins Ausland, deren Umfang im Einzelnen nicht bekannt ist. Vgl. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 23 f., sowie Country Information and Guidance – Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 9. Die vorliegenden Erkenntnisse erlauben gleichwohl – wie dargestellt – hinreichend eine jedenfalls annäherungsweise Quantifizierung der von Konflikten betroffenen Zivilisten. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Konfliktintensität in der näheren Zukunft liegen nicht vor. Der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, von dem auch die Provinz Ninive als umstrittenes Gebiet betroffen war, hat sich im Laufe des Jahres 2018 wieder beruhigt. Darüber hinaus zeigt sich auch landesweit eine Verbesserung der Sicherheitslage. So registrierte die „UN Assistance Mission for Iraq“ im Jahr 2017 im gesamten Irak 3.298 Todesopfer und 4.781 Verletzte sowie im Jahr 2018 939 Todesopfer und 1.673 Verletzte. Die von „Iraq Body Count“ veröffentlichten Zahlen liegen zwar weitaus höher, zeigen aber ebenfalls eine rückläufige Entwicklung. Danach wurden im Jahr 2017 13.183 Zivilisten getötet, im Jahr 2018 3.319 und im Jahr 2019 2.392. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2020 werden (vorläufig) 522 Tote verzeichnet. Vgl. United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq. com>, Zahlen ab 2019 liegen nicht vor; Iraq Body Count, Database <https://www.iraqbodycount.org>; vgl. auch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, und vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018), S. 4, 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 37. In Anbetracht dieser Entwicklungen kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. So auch: VG Köln, Urteile vom 21. Januar 2020 – 17 K 7993/17.A –, vom 24. Juni 2019 – 3 K 603/17.A –, vom 10. April 2019 – 4 K 12036/17.A –, und vom 28. Januar 2019 – 18 K 6507/17.A –; VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 8 A 3336/18 –, juris, Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris, Rn. 58 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 A 392/16 –, juris, Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris, Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 81 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2020 – 20 K 9576/18.A –, juris, Rn. 114 ff.; nach Änderung der eigenen Rechtsprechung auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 79 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2019 – 15 A 748/19 – juris, Rn. 43 ff. Die hohe Gefahrendichte, wie die Schutzzuerkennung sie erfordert, ist in der Provinz Ninive demzufolge nicht feststellbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, insbesondere der landesweiten Proteste der Bevölkerung gegen die Regierung, die im Zusammenhang mit der schlechten wirtschaftlichen Lage stehen und bei denen nach Medienberichten Demonstranten, Polizei- und Armeeangehörige getötet und verletzt worden sind. Hierbei handelt es sich schon nicht um die Auswirkungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2019 – 9 A 1951/19.A –, juris, Rn. 12. Zudem konzentrieren sich die Proteste offenbar auf den Zentral- und Südirak. Vgl. die aktuellen Übersichtskarten des Institute for the Study of War <https://iswresearch.blogspot.com>. Schließlich begründet auch die angespannte außenpolitische Situation nach dem tödlichen Drohnenangriff der USA auf den iranischen General Ghassem Soleimani und der Reaktion des Iran durch Raketenangriffe auf US-Militärstützpunkte im Irak Anfang Januar 2020 keinen subsidiären Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Spannungen weiterhin andauern und ob die aktuelle Lage schon als internationaler Konflikt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte für Zivilpersonen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris, Rn. 16. b. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) wegen der schlechten humanitären Situation. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 und juris, Rn. 36, und vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 10. Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des EGMR nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 11449/07 –, Rn. 278. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen deswegen auch erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vielmehr muss hinzutreten, dass eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 11, 13; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 13 und Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 64 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 57 ff.; a.A. ohne nähere Begründung wohl VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/18.A –, juris, Rn. 62 ff. Insoweit ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 lit. b) Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris, Rn. 41 (zum Erfordernis der „absichtlichen“ Verweigerung medizinischer Versorgung); vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –; juris, Rn. 12. Dies ist für die Provinz Ninive nicht anzunehmen, auch wenn dort zum Teil die Infrastruktur und Versorgungsmöglichkeiten mit lebenswichtigen Ressourcen zerstört wurden etwa durch die Vergiftung von Brunnen, das Abbrennen von Feldern und das Auslegen von Sprengfallen. Vgl. etwa Amnesty International, Dead Land: Islamic State's Deliberate Destruction of Iraq's Farmland, Dezember 2018, S. 12 ff. Diese Erscheinungen sind als übliche Kriegsfolgen anzusehen und nicht – jedenfalls nicht mehr – auf das gezielte Handeln eines Akteurs im vorstehenden Sinne zurückzuführen. So auch: Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 67 ff. (Distrikt Sindschar); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 58 f.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 77 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 – 2 A 1001/17 –, juris, Rn. 41; a.A. wohl VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/18.A –, juris, Rn. 62 ff. Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der irakische Staat oder die autonome Region Kurdistan-Irak (RKI) als staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage insbesondere im Distrikt Sindschar (z.B. hinsichtlich Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird vielmehr durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Situation im Irak und die angespannte Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist auch nicht festzustellen, dass einem der genannten staatlichen Akteure in der Region ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Es wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung absichtlich vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Vielmehr gibt es staatliche Aufbauprogramme für die ehemals vom IS besetzten Gebiete sowie Unterstützung durch vor Ort tätige Hilfsorganisationen. Dass deren Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Auch die jesidische Hilfsorganisation YAZDA, deren Tätigkeit Anfang Januar 2017 in Dohuk von der kurdischen Geheimpolizei untersagt wurde, scheint inzwischen wieder aktiv werden zu dürfen. Wenn auch teilweise von einer Diskriminierung von Hilfsorganisationen, die Jesiden humanitäre Hilfe leisten, und über eine vorübergehende Warenblockade in Bezug auf den Distrikt Sindschar durch die Behörden Kurdistan-Iraks in der Vergangenheit berichtet worden ist, bietet dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die humanitäre Lage sei auf die Behörden Kurdistan-Iraks als Verfolgungsakteur zurückzuführen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 68 (Distrikt Sindschar). Aus den früheren Angriffen – hier im Besonderen solchen des IS – im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass damit auch die Folgen für die Nachkriegs-/Nachkonfliktzeit gezielt und/oder beabsichtigt waren. Dies gilt insbesondere, wenn der Aggressor – wie hier der IS in der zu betrachtenden Provinz Ninive – auf Dauer seine Herrschaft ausüben wollte und eine eventuelle Nachkriegs-/Nachkonfliktzeit nicht in den Blick nehmen konnte. So auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 72. Hinzu kommt, dass der IS aus der Provinz Ninive und dem insbesondere stark betroffenen Distrikt Sindschar vor nahezu vier Jahren vertrieben wurde und danach als Akteur nur eine untergeordnete Rolle spielte. Die aktuell bestehende humanitäre Lage ist, auch wenn sie ursprünglich in Teilen gezielt vom IS geschaffen sein mag, diesem nicht im Sinne einer gezielten Perpetuierung als Akteur zuzurechnen, sondern vielmehr auf die unzureichenden Fortschritte der Konfliktfolgenbewältigung zurückzuführen. So auch: Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 70 (Distrikt Sindschar); VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 77 ff. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den Voraussetzungen fehlt. Individuelle Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes indes nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23, 36; EGMR, Urteil vom 07. Juli 1989 – 14038/88 (Soering/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 90 f.; EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi/ Italien) –, Rn. 125. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23. Schlechte (allgemein-)humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 (Sufi u. Elmi/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 282 f. Nach Maßgabe dieser hohen Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind die humanitären Bedingungen im Irak nicht so defizitär, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die humanitäre Lage insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten, schwierig ist. Der irakische Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Wasser- und Stromversorgung sind eingeschränkt. Auch die medizinische Versorgungssituation ist angespannt. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand Januar 2021), S. 24 f. Bei Würdigung der vorgenannten Umstände stellen sich die humanitären Bedingungen im Irak gegenüber denen in Deutschland zwar als deutlich schlechter dar. Sie sind jedoch nicht so schlecht, dass mit ihnen im Falle einer Abschiebung bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK einhergeht. Insbesondere in der RKI, wo sich der Kläger zuletzt vor der Ausreise aufgehalten hat, kann die Grundversorgung der Bevölkerung trotz der hohen Zahl der Binnenflüchtlinge grundsätzlich aufrechterhalten werden, u.a. mit Hilfsleistungen der Regierung (public distribution system – PDS) sowie von Nichtregierungsorganisationen und mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft. Vgl. UK HO, Humanitarian Situation, Version 4.0, März 2017, S. 37 ff. und Version 5.0, November 2018, S. 34 ff.; ACCORD, Wirtschaftliche Lage RKI, S. 5, wonach das PDS-System trotz Engpässen „relativ gut“ funktioniert; s. zu Projekten der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit im Auftrag der Bundesregierung im Irak auch https://www.giz.de/de/weltweit/ 52758.html. Unterkunfts‑ und Erwerbsmöglichkeiten sind grundsätzlich vorhanden. Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten der RKI gut, auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juni 2017 an das VG Ansbach zu Frage 3; vgl. auch ausführliche Darstellung durch NDs. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 146 ff. Auch bestehen im Falle des Klägers keine außerordentlichen individuellen Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen. Vielmehr ist der Kläger knapp 30 Jahre alt, gesund, erwerbsfähig und hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise durch seine Arbeit 2.300 USD für seine Flucht erwirtschaften können. Im Übrigen steht zu erwarten, dass ihn seine Familie jedenfalls für eine Übergangszeit unterstützen kann, sollte er keine Starthilfen in Anspruch nehmen. Es ist im Falle des Klägers auch anzunehmen, dass er sich in der RKI aufhalten und niederlassen kann, wo er sich zuletzt aufgehalten hat und wo ihm bei einer seiner Rückreisen auch ein Pass ausgestellt wurde. Auch eine Rückkehr in den Heimatort C1. (O1. ) scheint nicht ausgeschlossen, nachdem sich dort bereits zum Jahr 2018 Jesiden wieder in großer Zahl angesiedelt haben, vgl. nur Wikipedia <https://de.wikipedia.org/wiki/C1. >, zuletzt abgerufen am 19. Mai 2021. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.