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Beschluss

26 U 73/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich erfolglos ist. • Deliktische Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren gemäß §195 BGB; die Verjährungsfrist beginnt nach §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. • Medienberichte über einen Herstellerskandal können dem Geschädigten solche konkretisierenden Anhaltspunkte verschaffen, dass ein deliktischer Anspruch naheliegt und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. • Für den Fristbeginn kommt es auf die Kenntnis der wesentlichen tatsachenbegründenden Umstände an; fehlende Kenntnis einzelner interner Abläufe oder eine noch ungeklärte höchstrichterliche Rechtslage verhindern den Fristbeginn nicht, wenn Klageerhebung bereits erfolgversprechend möglich war.
Entscheidungsgründe
Verjährung von deliktischen Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal • Die Berufung wird nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich erfolglos ist. • Deliktische Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren gemäß §195 BGB; die Verjährungsfrist beginnt nach §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. • Medienberichte über einen Herstellerskandal können dem Geschädigten solche konkretisierenden Anhaltspunkte verschaffen, dass ein deliktischer Anspruch naheliegt und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. • Für den Fristbeginn kommt es auf die Kenntnis der wesentlichen tatsachenbegründenden Umstände an; fehlende Kenntnis einzelner interner Abläufe oder eine noch ungeklärte höchstrichterliche Rechtslage verhindern den Fristbeginn nicht, wenn Klageerhebung bereits erfolgversprechend möglich war. Der Kläger begehrte deliktischen Schadensersatz gegenüber der Beklagten wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren. Die Medienberichterstattung über den Dieselskandal begann im September 2015 und betraf auch das vom Kläger erworbene Modell. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa zwei Jahre vor den Berichten gekauft. Er erhob Klage im Mai 2019. Das Landgericht Bonn wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Ansprüche bereits verjährt sind und ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen sei. Es stellte fest, dass die wesentlichen Tatsachen dem Kläger durch die Berichterstattung bekannt gewesen sein mussten und die dreijährige Verjährungsfrist daher zum Ende des Jahres 2018 eingetreten sei. • Die Berufung war zulässig, war aber offensichtlich aussichtslos und wurde gemäß §522 Abs.2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. • Deliktische Ansprüche verjähren nach §195 BGB in drei Jahren; gemäß §199 Abs.1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners vorliegt. • Kenntnis im Sinne des §199 Abs.1 BGB liegt regelmäßig vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich erscheint; es genügt die Kenntnis der den Anspruch tragenden Tatsachen im Wesentlichen, nicht der vollständigen Einzelumstände. • Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur vor, wenn der Geschädigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt hat; hier bestanden jedoch konkrete, öffentlich verbreitete Anhaltspunkte durch die Presseberichterstattung, die dem Kläger das Betroffensein seines Fahrzeugs und einen deliktischen Anspruch nahelegten. • Fehlende Kenntnis konzerninterner Details oder das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §826 BGB berühren den Fristbeginn nicht, sofern die Klageerhebung bereits Ende 2015 erfolgversprechend (wenn auch nicht risikolos) möglich war. • Da die Medien ab September 2015 über die Verwendung einer "Schummelsoftware" und über Verantwortliche im Vorstand berichteten, lagen dem Kläger die für einen deliktischen Anspruch relevanten Tatsachen im Kern vor, sodass die Verjährungsfrist zum Ende 2018 eintrat. • Die beim Landgericht eingegangene Klage vom Mai 2019 konnte die Verjährung nicht nach §204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmen; daher war die Klage unbegründet und hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen; das Landgericht hatte die Klage zu Recht abgewiesen, weil die deliktischen Ansprüche des Klägers zum Ende des Jahres 2018 verjährt waren. Die dreijährige Verjährungsfrist begann nach §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015, da der Kläger durch die umfangreiche Medienberichterstattung über den Dieselskandal hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Betroffensein seines Fahrzeugs und damit für einen deliktischen Schadensersatzanspruch hatte. Eine fehlende Kenntnis einzelner interner Umstände oder das Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung verhinderten den Fristbeginn nicht. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.