Urteil
7 U 1602/20
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist.
• Deliktische Schadensersatzansprüche wegen der EA 189-Abgasmanipulation verjähren regelmäßig nach §§195,199 BGB, Beginn der Frist spätestens mit Bekanntwerden des Skandals Ende 2015.
• Nach Eintritt der Verjährung deliktischer Ansprüche steht dem Geschädigten der Restschadensersatzanspruch nach §852 Satz 1 BGB zu.
• Ein nachträgliches Softwareupdate begründet keinen neuen Schadenseintritt und unterbricht die Verjährung nicht, sofern es nicht Verhandlungen über den Anspruch begründet oder ein Anerkenntnis enthält.
• §852 BGB ist nicht teleologisch zu reduzieren; sein Zweck besteht weiterhin darin, dem Geschädigten nach Verjährung deliktischer Ansprüche die Herausgabe der vom Schädiger behaltenen Bereicherung zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Restschadensersatz nach §852 BGB trotz verjährter deliktischer Ansprüche • Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist. • Deliktische Schadensersatzansprüche wegen der EA 189-Abgasmanipulation verjähren regelmäßig nach §§195,199 BGB, Beginn der Frist spätestens mit Bekanntwerden des Skandals Ende 2015. • Nach Eintritt der Verjährung deliktischer Ansprüche steht dem Geschädigten der Restschadensersatzanspruch nach §852 Satz 1 BGB zu. • Ein nachträgliches Softwareupdate begründet keinen neuen Schadenseintritt und unterbricht die Verjährung nicht, sofern es nicht Verhandlungen über den Anspruch begründet oder ein Anerkenntnis enthält. • §852 BGB ist nicht teleologisch zu reduzieren; sein Zweck besteht weiterhin darin, dem Geschädigten nach Verjährung deliktischer Ansprüche die Herausgabe der vom Schädiger behaltenen Bereicherung zu ermöglichen. Der Kläger erwarb 2010 einen Neuwagen mit Dieselmotor Typ EA 189. Später wurde bekannt, dass dieser Motor eine Umschaltlogik/Abschalteinrichtung enthält und damit Abgasvorschriften umgangen wurden. Die Beklagte entwickelte erst 2015/2016 ein Softwareupdate zur Behebung; zuvor berichteten Medien und das KBA über den Abgasskandal. Der Kläger erhob 2020 Feststellungsklage, dass die Beklagte zum Schadensersatz wegen der Manipulation verpflichtet sei. Die Beklagte bestritt eine sittenwidrige Schädigung, verwies auf das zulässige Thermofenster im Update und erhob Verjährungseinrede. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen, weil der Kläger das Fahrzeug weiterhin nutzt und sich Handlungsoptionen (Rückabwicklung oder Behalten/Veräußerung) offenhalten will. • Deliktische Ansprüche (§826 BGB) entstanden mit Vertragsschluss 05.07.2010; Verjährung richtet sich nach §§195,199 BGB (drei Jahre). Durch die mediale Verbreitung des Abgasskandals und Pressemitteilungen der Beklagten ab Herbst 2015 begann die Verjährungsfrist spätestens mit dem 31.12.2015; damit waren deliktische Ansprüche bis zur Klageerhebung 06.07.2020 verjährt. • Die Beklagte konnte die Einrede der Verjährung in Berufung erneut erheben; kein Novenausschluss nach §§513,529,531 ZPO, weil die den Verjährungseintritt begründenden Tatsachen unstreitig sind. • Ein nachträgliches Softwareupdate begründet keinen neuen Schadenseintritt und führt nicht zu Neubeginn oder Hemmung der Verjährung, soweit keine Verhandlungen über den Anspruch geführt oder keine Anerkennung erklärt wurden. • §852 Satz 1 BGB gewährt nach Eintritt der Verjährung einen Anspruch auf Herausgabe der durch die unerlaubte Handlung erlangten Bereicherung; dieser Anspruch verjährt nach seiner Sonderregelung in zehn Jahren und ist hier noch nicht verjährt. • Teleologische Reduktion von §852 BGB ist nicht geboten; Gesetzeszweck und historische Erwägungen rechtfertigen die Beibehaltung des Anwendungsbereichs, insbesondere zum Schutz des Geschädigten gegen die kurze deliktische Verjährung. • Rechtsfolge: Deliktische Schadensersatzansprüche abgewiesen wegen Verjährung, jedoch Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger nach §852 Satz 1 BGB zum Ersatz des Restschadens verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert: Die weitergehende deliktische Klageabforderung ist wegen Verjährung abgewiesen, zugleich aber festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nach §852 Satz 1 BGB zum Ersatz des verbleibenden (rest)Schadens aus der Manipulation verpflichtet ist. Die Verjährung deliktischer Ansprüche begann spätestens mit dem Ende des Jahres 2015 infolge der öffentlichen Bekanntmachungen, sodass deliktische Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2020 verjährt waren. §852 BGB gewährt dem Kläger dennoch einen noch nicht verjährten Anspruch auf Herausgabe bzw. Ausgleich in Höhe der beim Schädiger verbleibenden Bereicherung; dieser Anspruch verjährt erst in zehn Jahren und ist hier daher durchsetzbar. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt; Revision wurde zugelassen.