Urteil
7 U 80/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1221.7U80.17.00
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Leitsätze
Eine Verbraucherinformation ist unvollständig und damit fehlerhaft, wenn die gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG in der der Fassung vom 21. Juli 1994 erforderlichen Angaben nicht vollständig vorgelegen haben. Dies berechtigt den Versicherungsnehmer zum Widerspruch nach § 5a VVG in der Fassung vom 21.Juli 1994.(Rn.50)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.02.2017, Az. Be 4 O 89/15, abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.418,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 158.903,41 € vom 18.06.2015 bis zum 03.04.2017 und
aus 13.418,68 € seit dem 04.04.2017
zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage - soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben - abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung bis zu 155.000,00 € und
ab der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung bis zu 95.000,00 €.
Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens: bis zu 155.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verbraucherinformation ist unvollständig und damit fehlerhaft, wenn die gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG in der der Fassung vom 21. Juli 1994 erforderlichen Angaben nicht vollständig vorgelegen haben. Dies berechtigt den Versicherungsnehmer zum Widerspruch nach § 5a VVG in der Fassung vom 21.Juli 1994.(Rn.50) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.02.2017, Az. Be 4 O 89/15, abgeändert: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.418,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 158.903,41 € vom 18.06.2015 bis zum 03.04.2017 und aus 13.418,68 € seit dem 04.04.2017 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Klage - soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben - abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung bis zu 155.000,00 € und ab der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung bis zu 95.000,00 €. Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens: bis zu 155.000,00 €. I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger schloss im Jahr 1995 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vertragsnummer 01759951. Der Vertrag sah einen Versicherungsbeginn zum 01.04.1995 und einen Beginn der Rentenzahlung zum 01.04.2017 vor. Der Abschluss erfolgte im Rahmen des sogenannten Policenmodells. Der Kläger erhielt nach seinem Antrag vom 17.01.1995 (Anl. K 1, Bl. 12 bis 16) seitens der Beklagten den Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen (Anl. K 4, Bl. 19 bis 42). Im Versicherungsschein findet sich auf S. 3 eine mit „*“ umrandete Widerspruchsbelehrung mit folgendem Text: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie als Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein und alle vorgenannten Unterlagen vorliegen. Es genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs. Im Übrigen erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ Ergänzend wird hinsichtlich des Inhalts der Widerspruchsbelehrung und ihrer drucktechnischen Gestaltung auf die Belehrung auf S. 3 des Versicherungsscheins (Anl. K 1, Bl. 22) Bezug genommen. Der Kläger erbrachte auf den bezeichneten Vertrag nach seinem eigenen Vortrag insgesamt Prämienzahlungen in Höhe von 149.130,69 € bzw. nach dem Vortrag der Beklagten in Höhe von 149.130,84 €. Mit Schreiben vom 08.12.2014 (Anl. K 5, Bl. 43/44) erklärte der Kläger gemäß § 5 a VVG a. F. den Widerspruch zum Vertragsschluss gegenüber der Beklagten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 16.01.2015 (Anl. K 6, Bl. 45) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2015 (Anl. K 7, Bl. 46 bis 50) machte der Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch in Höhe von 204.184,65 € geltend, den die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2015 (Anl. K 8, Bl. 51) zurückwies. In erster Instanz hat der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung geleisteter Prämien und gezogener Nutzungen begehrt. Er hat hierzu vorgetragen, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung genüge nicht den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung im Sinne von § 5 a VVG a.F. Ferner seien die ihm überlassenen Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG a.F. nicht vollständig gewesen. Sie enthielten keine Angabe, in welchem Umfang die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen garantiert seien. Darüber hinaus genüge die Angabe der für die Überschussermittlung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe aufgrund der pauschalen Bezugnahme auf die Vorschriften des HGB und VAG nicht den gesetzlichen Vorgaben. Infolge dessen sei die Widerspruchsfrist nicht ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden, weshalb der Kläger den Widerspruch auch noch im Jahr 2014 habe erklären können. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verwirkt. Der Kläger könne deshalb die Rückzahlung der geleisteten Prämien sowie die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, was im Ergebnis zu einem Anspruch in Höhe von 211.467,80 € führe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 211.467,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagzustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Die Verbraucherinformationen seien vollständig und zutreffend. Der Regelung des § 6 Abs. 5 AVB könne der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die in der Tabelle angegebenen Werte garantiert seien. Weitergehender Angaben habe es vorliegend - insbesondere hinsichtlich der Überschussermittlung - nicht bedurft. Jedenfalls habe sich aus deren etwaiger Unvollständigkeit kein Widerspruchsrecht ergeben. Im Übrigen habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt, nachdem er trotz ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den Vertrag über nahezu 18 Jahre hinweg durchgeführt und die fälligen Prämien jeweils bezahlt habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils (Bl. 270 bis 274) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2017 abgewiesen (Bl. 270 bis 274). Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämien und Zahlung gezogener Nutzungen aus Bereicherungsrecht zu, da der Widerspruch nicht wirksam gewesen sei. Die erfolgte Belehrung, die in ausreichendem Maße drucktechnisch hervorgehoben sei, habe den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. genügt. Auch die erforderlichen Unterlagen seien dem Kläger vollständig übersandt worden. Insbesondere sei in § 6 Abs. 5 AVB eine Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte enthalten. Ungeachtet dessen habe der Kläger sein Widerspruchsrecht aufgrund der jahrelangen Vertragsdurchführung verwirkt. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung genüge den an sie gemäß § 5 a VVG a. F. zu stellenden Anforderungen. Darüber hinaus sei die Verbraucherinformation nicht vollständig und erfülle hinsichtlich der Berechnungsgrundsätze für die Überschussermittlung nicht die gesetzlichen Vorgaben. Weiter habe der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Die lange Zeitdauer des Vertrages sowie die Fortsetzung der Prämienzahlung genügten hierfür nicht. Der Kläger hat deshalb im Berufungsverfahren zunächst beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 211.467,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen. Am 03.04.2017 hat die Beklagte an den Kläger eine Ablaufleistung in Höhe von 145.484,73 € zur Auszahlung gebracht, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Bl. 324 und 338). Der Kläger hat daraufhin noch beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 211.467,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen, abzüglich am 03.04.2017 gezahlter 145.484,73 €. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere führt sie aus, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die ihm übermittelte Verbraucherinformation sei vollständig und nicht zu beanstanden. Aus der Gesamtschau mit § 6 Abs. 5 AVB ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, in welchem Umfang die jeweils genannten Werte garantiert seien. Im Übrigen könne selbst eine ungenügende oder intransparente Verbraucherinformation kein „ewiges“ Widerspruchsrecht des Klägers begründen. Ungeachtet dessen sei ein Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt, nachdem dieser den Vertrag über 18 Jahre hinweg durchgeführt und die Ablaufleistung entgegengenommen habe. Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch zustehe, müsse dieser sich einen Abzug in Höhe der Risikokosten gefallen lassen. Darüber hinaus hätten der Beklagten die Beträge, die den Risikoanteil, die Abschluss- und die Verwaltungskosten betreffen, nicht zur Ziehung von Nutzungen zur Verfügung gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 Beweis erhoben über die Höhe der Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten durch Vernehmung des Zeugen G.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (Bl. 526 bis 534) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe von Prämien und Nutzungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung nur noch in Höhe von 13.418,68 € zu. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. 1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5 a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2014 (Anl. K 5, Bl. 43/44) wirksam und rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5 a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15). Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. aa) Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Widerspruchsbelehrung hinsichtlich ihrer drucktechnischen Gestaltung nicht zu beanstanden ist. Durch die Umrandung mit einem aus Sternchen („*“) bestehenden Rahmen sowie ihre Positionierung an prominenter Stelle direkt am Ende des Versicherungsscheins vor der Unterschriftszeile wird die Belehrung so präsentiert, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, zumal der Versicherungsschein im Übrigen keine weitere, mit Sternchen umrahmte Textpassage enthält (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.10.2015 - 7 U 33/14 -, Anl. BLD 6, Bl. 122 bis 134; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, Rn. 13 zu § 8). bb) Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Dem Kläger ist weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügt. (1) Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat das Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er - wie hier - eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Nach § 10 a Abs. 2 VAG a.F. hat die Verbraucherinformation schriftlich zu erfolgen und muss eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert sowie verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefasst sein. Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10 a VAG a.F. sind „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. (2) Diesen Anforderungen werden die Angaben in der mit dem Versicherungsschein dem Kläger übersandten Verbraucherinformation nicht gerecht. In der Übersicht (Anl. K 4, Bl. 34) fehlt die Angabe, ob und in welchem Umfang die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen (Renten) garantiert werden. Die erforderliche Angabe lässt sich auch nicht § 6 Abs. 5 AVB entnehmen (Anl. K 4, Bl. 26), der in einem Klammerzusatz auf die bezeichnete Übersicht der garantierten Rückkaufswerte verweist. Die Übersicht enthält jedoch - wie ausgeführt - gerade nicht die Angabe der garantierten Rückkaufswerte. Ungeachtet dessen fehlt - selbst bei Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 AVB - die Angabe der garantierten beitragsfreien Versicherungssummen (Renten). Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2016 - 7 U 94/15 - Anl. BLD 13, Bl. 254 bis 260) kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil - wie der Kläger aufgezeigt hat und sich aus S. 6 des bezeichneten Urteils ergibt - der dortigen Entscheidung eine andere Übersicht (vgl. Anl. K 15, Bl. 266) zugrunde lag als im vorliegenden Fall (Anl. K 4, Bl. 33/34). Auch die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 08.04.2016 - 20 U 22/16 - Anl. BLD 14, Bl. 354 bis 366) betrifft bezüglich der Ausgestaltung der Information offensichtlich einen anderen Sachverhalt. cc) Auf die Frage, ob die Verbraucherinformation (auch) deshalb unvollständig ist, weil sie bezüglich der Angaben über die für die Überschussermittlung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. a) lediglich eine pauschale Bezugnahme auf die Vorschriften des HGB und des VAG enthält, kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. dd) Da die Verbraucherinformation unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Rn. 53 zu § 5 a). Eine Intransparenz (dazu BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05 -, VersR 2007, 1547, und OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017 - 3 U 194/15 -, Anl. BLD 23, Bl. 420 - 439) liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung des Klägers (Bl. 351/352 unter Verweis auf Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, Rn. 20, 25 a und 54 a zu § 5 a VVG a.F.) stellt sich deshalb nicht. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss vom 10.08.2015 - 9 U 57/15 -, Anl. BLD 21, Bl. 404 bis 410) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Entscheidung kann entnommen werden, dass in dem dort zu beurteilenden Fall die erforderlichen Angaben lediglich nicht hinreichend detailliert waren, so dass deshalb von einer Intransparenz und nicht von einer Unvollständigkeit auszugehen war. Die Entscheidungen des OLG München (Beschluss vom 17.11.2016 - 25 U 3583/16 - Anl. BLD 11, Bl. 234 bis 239, und Beschluss vom 20.10.2016 - 14 U 3412/16 - Anl. BLD 12, Bl. 240 bis 244) befassen sich lediglich mit der Frage, ob eine (beispielhafte) Auswahl einzelner Jahre für die geforderte Angabe der Rückkaufswerte genügt und damit nicht mit der hier maßgebenden Frage einer fehlenden Angabe in der Verbraucherinformation. b) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im April 1995 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im Dezember 2014 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärungen fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. c) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine vollständige Verbraucherinformation erteilte. Insoweit ist die Situation dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung vergleichbar (dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39). Die reine Prämienzahlung über einen längeren Zeitraum hinweg sowie die Entgegennahme der Ablaufleistung stellen keine besonders gravierenden Umstände dar, die dem Kläger gleichwohl ausnahmsweise die Geltendmachung seines Anspruchs wegen Verwirkung verwehren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Tz. 24). bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über seine maßgeblichen Rechte zu belehren. 2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung in Höhe von 13.418,68 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863). aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von April 1995 bis März 2017 geleisteten Prämien i.H.v. 149.130,84 € verlangen. Der Kläger hat zwar Prämienzahlungen in Höhe von lediglich 149.130,69 € behauptet. Da die Beklagte jedoch selbst einen geringfügig höheren Betrag vorgetragen hat, ist dieser Betrag zugrunde zu legen. bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er während der Vertragslaufzeit genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. (1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45). Dabei sind die tatsächlich vom Versicherer kalkulierten Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber Prämien für den hypothetischen Fall, dass der Versicherungsnehmer alternativ eine reine Risikolebensversicherung abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15 -, Tz. 26, zitiert nach juris). (2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, beim Tod oder Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person entsprechende Versicherungsleistungen zu erbringen. Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistungen vorgesehen ist, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgeht. Dabei sind vorliegend die für den Versicherungsschutz kalkulierten Beitragsanteile bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zu berücksichtigen. Der Kläger hat ausdrücklich den streitgegenständlichen Vertrag nicht gekündigt und nach Erklärung des Widerspruchs die weiteren Beiträge (unter Vorbehalt) an die Beklagte bezahlt und dafür im Gegenzug faktisch Versicherungsschutz genossen. In einem solchen Fall ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Risikokosten nicht lediglich bis zum Wirksamwerden des erklärten Widerspruchs, sondern bis zum tatsächlichen Vertragsende in die Berechnung einzustellen. (a) Den Risikoanteil bis zum Vertragsende hat die Beklagte bezüglich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit insgesamt 40.168,37 € beziffert. Der Zeuge G. hat hierzu in seiner Vernehmung vor dem Senat plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Risikokosten unter Zugrundelegung des im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit für die Rentenleistungen benötigten Betrages unter weiterer Berücksichtigung des - entsprechenden Tabellen der Aktuarvereinigung zu entnehmenden und mit zunehmendem Lebensalter ansteigenden - prozentualen Risikos, dass auch tatsächlich Berufsunfähigkeit eintritt, kalkuliert wurde. Die sich hieraus für die Risikokosten ergebende Betragskurve wird unter Berücksichtigung der Sterbewahrscheinlichkeit „geglättet“, um letztlich - bei einer statischen Versicherung - zu einer konstanten monatlichen Prämie zu gelangen. Bei einer vereinbarten Dynamisierung - wie vorliegend - wird zusätzlich noch der Prozess der Dynamisierung in die Kalkulation einbezogen (S. 3/4 der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2017, Bl. 528/529). Seine diesbezüglichen Angaben hat der Zeuge unter Zuhilfenahme dreier graphischer Schaubilder (Bl. 532 bis 534) zusätzlich anschaulich erläutert. Dies zugrunde legend, hat der Zeuge den von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Betrag der kalkulierten Risikokosten als zutreffend bestätigt. Zweifel ergeben sich für den Senat auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge die Kalkulation nicht selbst überprüft, sondern sich auf die von der Bestandsverwaltung der Beklagten ermittelten und von Kollegen des Zeugen überprüften Beträge verlassen hat. Der Zeuge selbst sah offensichtlich keinen Anlass, die Berechnungen und Überprüfungen seiner - ihm bekannten - Kollegen in Zweifel zu ziehen. Dies genügt, um von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der für den streitgegenständlichen Vertrag kalkulierten Risikokosten ausgehen zu können. (b) In Bezug auf die Hauptversicherung als reine Rentenversicherung hat die Beklagte Risikokosten nicht geltend gemacht, nachdem ihrem Vortrag zufolge derartige Kosten nicht in nennenswerter Höhe angefallen sind. (3) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. (4) Auch bezüglich der Verwaltungskosten kann sich die Beklagte nicht auf Entreicherung berufen. Diese Kosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47). (5) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt 108.962,47 € (149.130,84 € - 40.168,37 €), der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. cc) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 8 zu § 818). (2) Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder von durchschnittlich 4 Prozent abzustellen. Maßgeblich ist ebenfalls nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 46, und - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte. (3) Die gezogenen Nutzungen sind für den zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrag zu bestimmen. (a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zustehen. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist, ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42). (b) Weiter bleibt der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten in Höhe von 4.166,06 € (3.646,26 € bezüglich der Rentenversicherung und 519,80 € bezüglich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) entfiel, für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH a.a.O., Tz. 44, 45). Der Zeuge führte zur Höhe der Abschlusskosten unter Vorhalt der von der Beklagten hierzu vorgelegten Anlage BLD 14 (Bl. 466) bezüglich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Anlage BLD 17 (Bl. 483) bezüglich der Hauptversicherung aus, dass die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Beträge zutreffend sind. Die unterbliebene eigene Überprüfung des Zeugen gibt aus den zu den Risikokosten bereits angeführten Gründen insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. (c) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämie in Höhe von 9.025,32 € (6.081,73 € bezüglich der Rentenversicherung und 2.943,59 € bezüglich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung), deren Höhe der Zeuge unter Vorhalt der Anlagen BLD 14 (Bl. 466) und BLD 17 (Bl. 483) ebenfalls bestätigte, kann zwar grundsätzlich nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen (BGH a.a.O., Tz. 46 ff.). Hier hat die Beklagte jedoch selbst vorgetragen, dass sie die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht hat, sondern Kostengewinne erzielt hat. Die verbleibenden Kostengewinne stehen ihrem Vortrag zufolge jedoch nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Mindestens 50 % hiervon werden gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Von dem verbleibenden Kostenüberschuss ist die zu entrichtende Steuer in Abzug zu bringen sowie darüber hinaus zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet werden oder das Eigenkapital verstärkt wird. Nur soweit das Eigenkapital verstärkt wird, kommt nach dem Vortrag der Beklagten eine Verzinsung und damit eine Ziehung von Nutzungen in Betracht. Dabei ist eine Verzinsung entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht mit der Nettoverzinsung, sondern mit der Eigenkapitalrendite vorzunehmen, nachdem der zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehende Teil der Verwaltungskosten dem Eigenkapital zugeschlagen wurde (OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2017 - 4 U 1624/16 - MDR 2017, 575, Tz. 15, unter Verweis auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 453/15 -, n.v.). Hiervon ausgehend, beläuft sich der Kostengewinn bezüglich der Hauptversicherung (Rentenversicherung) auf den vom Zeugen G. im Rahmen seiner Vernehmung (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2017, Bl. 528) bestätigten Betrag von 1.970,82 € (6.081,73 € kalkulierte Kosten abzüglich 4.110,91 € tatsächlich benötigte Verwaltungskosten). Unter Zugrundelegung der sich aus dem vom Kläger vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten (Anl. K 11, Bl. 106 bis 108) ergebenden Eigenkapitalrendite errechnen sich insoweit gezogene Nutzungen in Höhe von 1.398,28 €. Die entsprechende Berechnung erscheint dem Senat plausibel (§ 287 ZPO). Bezüglich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ergibt sich ein vom Zeugen ebenfalls bestätigter Kostengewinn in Höhe von 1.226,60 € (2.943,59 € kalkulierte Verwaltungskosten abzüglich 1.716,99 € benötigte Verwaltungskosten), so dass unter Zugrundelegung der Eigenkapitalrendite gezogene Nutzungen in der vom Kläger vorgetragenen Höhe von 868,59 € in Ansatz zu bringen sind. Auch diese Berechnung erscheint dem Senat plausibel (§ 287 ZPO). (4) Darüber hinaus ergeben sich unter Beachtung der obigen Grundsätze in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der Risikokosten, der Abschluss- und kalkulierten Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an den Kläger herauszugebende Nutzungen in Höhe von 47.674,07 €, den die Beklagte auf der Grundlage der Nettoverzinsung (S. 3/4 des Schriftsatzes vom 07.08.2017, Bl. 461/462), die sich aus den vorgelegten Auszügen der Geschäftsberichte ergibt (Anl. BLD 16, Bl. 468 bis 482), plausibel errechnet hat. Mangels abweichender Anhaltspunkte schätzt der Senat die herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag. (5) Im Ergebnis errechnen sich deshalb von der Beklagten herauszugebende Nutzungen in Höhe von insgesamt 49.940,94 € (47.674,07 € + 1.398,28 € + 868,59 €). c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 158.903,41 € (108.962,47 € + 49.940,94 €). Hierauf hat die Beklagte im Berufungsverfahren am 03.04.2017 eine Zahlung in Höhe von 145.484,73 € erbracht, so dass ein dem Kläger noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 13.418,68 € verbleibt. d) Die Ausführungen des Zeugen waren für den Senat insgesamt überzeugend. Der Senat hegt - auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Zeugen gewonnen hat - keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu Gunsten der Beklagten erkennen ließ, sondern die hier maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und seinem Kenntnisstand entsprechend schilderte. e) Dem Kläger stehen Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung ab dem 18.06.2015 zu, nachdem die Klage der Beklagten am 17.06.2015 zugestellt wurde. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Kläger zunächst ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 158.903,41 € zustand und mithin dieser Betrag auch der Verzinsung bis zur (Teil-)Zahlung der Beklagten am 03.04.2017 zugrunde zu legen ist. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und - soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - auf § 91 a ZPO. Insoweit fallen der Beklagten die Kosten zur Last, nachdem dem Kläger unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zusteht, der die bereits zur Auszahlung gebrachte Summe übersteigt. Weiter konnte bei der Bemessung der jeweiligen Kostentragungspflicht nicht unberücksichtigt bleiben, dass der geltend gemachte Anspruch zu einem nicht unerheblichen Teil Nutzungen umfasst, auch wenn diese nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung des Streitwertes führen (vgl. Ziff. 4). 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache beruht auf der Anwendung der inzwischen in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach bei der Festsetzung des Streitwertes für Bereicherungsansprüche geltend gemachte Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruches sind (BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99 -, NJW-RR 2000,1015). a) Hiervon ausgehend, ist der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in Höhe der geleisteten Prämien festzusetzen, da die gezogenen Nutzungen insoweit den Streitwert nicht erhöhen. Entsprechend ist der Streitwert für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern. b) Nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung wären mit Blick auf den von der Beklagten bezahlten Betrag in Höhe von 145.484,73 € und unter der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zu erstattende Prämien, nicht aber auf etwaige gezogene Nutzungen anzurechnen ist, die vom Kläger geleisteten Prämien bis auf einen Restbetrag von 3.646,11 € erstattet. Die auf diesen Restbetrag entfallenden Nutzungen erhöhen den Streitwert nicht, während der darüber hinaus noch geltend gemachte Anspruch Nutzungen betrifft, die der Streitwertbemessung zugrunde zu legen sind. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die aus diesem (Teil-)Streitwert bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits anzusetzen, die der Senat auf ca. 26.000,00 € schätzt. Dies führt im Ergebnis zu einem Streitwert nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung von bis zu 95.000,00 €.