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Beschluss

20 U 29/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0511.20U29.17.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2016 – 26 O 101 /16 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2016 – 26 O 101 /16 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2003 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 25. April 2015 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Mit der Berufung rügt der Kläger in erster Linie noch die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation in Bezug auf die Angaben zu den Rückkaufswerten. Die insoweit vom Kläger erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Zu den Rückkaufswerten sowie zu dem Ausmaß, in dem diese garantiert sind (Ziffer 2 Buchst. b und d des Abschnitts I der Anlage D zum VAG) hat die Beklagte ausreichende Angaben gemacht. Die Rückkaufswerte plus Überschussbeteiligung hat die Beklagte in den Vertragsunterlagen in Tabellenform angegeben (GA 74/75, Spalte 4); sie hat dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass die angegebenen Werte nicht garantiert sind, und zwar zum einen im Sternchenzusatz („Diese Werte können wir nicht garantieren.“) und zum anderen im vorangestellten Text, in dem es heißt: „Die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte sind auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Sie können nicht garantiert werden.“ Zu Unrecht mutmaßt der Kläger, der Vertrag müsse garantierte Rückkaufswerte beinhalten, weil die Beklagte eine monatliche Mindestrente nach Beitragsfreistellung garantiert habe. Entscheidend dafür, ob und inwieweit die Beklagte Garantien erteilt, sind die im Einzelnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Nur wenn der gewählte Tarif Rückkaufswerte oder beitragsfreie Versicherungssummen garantiert, müssen diese angegeben werden (vgl. Prölss in: Prölss/ Martin, VVG. 27. Aufl., § 5a, Rz. 47). Ob und inwieweit das Versicherungsunternehmen insoweit Garantieerklärungen abgibt, richtet sich alleine nach den vertraglichen Bestimmungen. Der Versicherer kann Leistungsgarantien abgeben, muss es aber nicht; insoweit gibt es insbesondere auch keine europarechtlichen Vorgaben, denn die Richtlinie 2002/83/EG ließ die Möglichkeit offen, keine Garantien zu vereinbaren (vgl. Ortmann/Rubin in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl., § 169, Rz. 39). Demgemäß kommt es für die Frage, ob ein Versicherer in Bezug auf die Rückkaufswerte Garantien abgegeben hat, über die er dann Angaben zu machen gehalten ist, nur auf die vertraglichen Regelungen an (so auch KG, Beschl. v. 3. Februar 2017 - 6 U 85/16 -; zum VVG 2008: Winter in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 169, Rz. 103; Langheid in: Römer/Langheid, VVG 5. Aufl., § 169, Rz. 28). Die von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Vertragsunterlagen enthalten eine solche Garantie nicht, insbesondere sind § 15 Abs. 2 der AVB keine Garantieerklärungen zu entnehmen. Wenn die Beklagte mithin die Information erteilt, die in der Tabelle angegebenen Rückkaufswerte seien nicht garantiert, dann steht dies im Einklang mit den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die geschuldete Information hat die Beklagte mit der in Tabellenform verfassten Übersicht über die Rückkaufswerte (plus Überschussbeteiligung) erteilt. Damit kann sich der Versicherungsnehmer einen Überblick über die Rückkaufswerte während der Vertragsdauer verschaffen. Er wird – wie bereits ausgeführt – auch darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Werte nicht garantiert sind, und er erfährt, dass der Rückkaufswert in den ersten Versicherungsjahren gegen 0 geht. Darauf, ob die vollständig erteilte Information auch dem Transparenzgebot genügen würde, kommt es nicht an (BGH, VersR 2007, 1547; Senat, Urt. v. 30. Oktober 2015 - 20 U 115/15 -). Die Widerspruchsbelehrung ist, was der Kläger mit der Berufung zu Unrecht weiter bezweifelt, drucktechnisch hinreichend gestaltet. Sie ist in einem gesonderten Absatz durch Kursivdruck hervorgehoben; das reicht aus (vgl. BGH, RuS 2015, 598; Senat, Urt. v. 11. Dezember 2015 - 20 U 19/15 -, juris-Rz. 25).