Urteil
5 U 35/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Falle offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung ist der Versicherer - in Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis - gemäß § 242 BGB zur Erhebung entsprechender Einwände aus dem Valutaverhältnis gegenüber dem Bezugsberechtigten berechtigt.(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.06.2016 – 14 O 298/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.368,75 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung ist der Versicherer - in Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis - gemäß § 242 BGB zur Erhebung entsprechender Einwände aus dem Valutaverhältnis gegenüber dem Bezugsberechtigten berechtigt.(Rn.47) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.06.2016 – 14 O 298/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.368,75 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Versicherungssumme aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Nr. 111/111111-Y-11) in Anspruch. Der am 12.02.2015 unverheiratet und kinderlos verstorbene Versicherungsnehmer hatte diese Versicherung seit dem 01.10.2004 bei der Beklagten unterhalten. Als Bezugsberechtigte im Todesfall war die Klägerin benannt. Am 12.02.2015 betrug die Versicherungsleistung 46.368,75 €. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2015 wurde die Beklagte unter Hinweis auf eine Beauftragung durch die namentlich genannten gesetzlichen Erben über den Tod des Versicherungsnehmers informiert. Des Weiteren wurde „namens und in Vollmacht meiner Mandanten“ die „vom Versicherungsnehmer angeordnete … Bezugsberechtigung eines/einer Dritten, für den Fall, dass es sich hierbei nicht um meine Mandanten/einen meiner Mandanten handelt widerrufen“. In der Anlage waren die Vollmachten der Mutter des verstorbenen Versicherungsnehmers und dessen Bruders H. J. K. beigefügt. Die übrigen Vollmachten sollten, sobald sie in Schriftform vorliegen, unaufgefordert nachgereicht werden. In der Folge wurden die weiteren Vollmachten der gesetzlichen Erben mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2015 per Fax – bis auf eine – nachgereicht. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der erneut erklärte Widerruf selbstverständlich auch die etwaige Anweisung des Erblassers betreffe, einem „Drittbegünstigten ein Schenkungsangebot des Erblassers zu übermitteln oder ein Angebot des Dritten auf Abschluss eines Schenkungsvertrages anzunehmen und Auszahlungen an einen betroffenen Drittbegünstigten ohne ausdrückliche Einverständniserklärung der Erbengemeinschaft vorzunehmen.“ Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 27.02.2015 wurde der Beklagten „namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Erben“ (unter anderem) untersagt, „etwas aus der Lebensversicherung an eine andere Person als die von mir vertretenen Erben zu zahlen“. Ab diesem Schreiben lagen der Beklagten nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen von sämtlichen Erben Vollmachten in Faxkopie vor. Ob dem der Beklagten am 10.03.2015 zugegangenen Anwaltsschreiben vom 09.03.2015 die Originalvollmachten sämtlicher Erben beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 02.04.2015 übersandte der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft der Beklagten gemäß deren Aufforderung den Erbschein vom 01.04.2015 und die Sterbeurkunde. Daraufhin rechnete die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft einen Betrag von 46.368,75 € ab. Mit Schreiben vom 20.04.2015 bat der frühere Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr im Original vorliegende Vollmachten der Erben um Unterzeichnung einer Verzichtserklärung. Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern verlangte von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2015 Auszahlung der Versicherungsleistung unter Fristsetzung zum 22.05.2015. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2015 mit, dass das Bezugsrecht „durch die Erben (vor Unterbreitung des Schenkungsangebotes an Ihre Mandantin) wirksam am 27.2.2015 widerrufen“ worden sei und bat sie, sich mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Erben in Verbindung zu setzen. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Auszahlungsanspruch weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, dass kein wirksamer Widerruf erfolgt und die Beklagte ihr außerdem zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Diese habe gegen ihre Pflicht verstoßen, den ihr erteilten Botenauftrag ordnungsgemäß auszuführen. Mangels Vorlage der Originalvollmachten sämtlicher Erben habe die Beklagte die Anwaltsschreiben zurückweisen und zugleich der Klägerin das Schenkungsangebot unterbreiten müssen. Auch gegenüber der Klägerin sei ein wirksamer Widerruf nicht erfolgt. Die Klägerin hat deshalb von der Beklagten die Zahlung von 46.368,75 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.822,96 € jeweils nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat gemeint, ein Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung sei nicht entstanden. Pflichtverletzungen könnten ihr nicht vorgeworfen werden. Die Anforderungen an die Bemühungen des Versicherers bei der Übermittlung des Schenkungsangebots an den Begünstigten dürften nicht überspannt werden. Eine Pflicht zur Zurückweisung der ohne Originalvollmachten übersandten Widerrufsschreiben habe nicht bestanden. Sie habe keinen Anlass sehen müssen, an der Bevollmächtigung des Anwalts zu zweifeln. Das Landgericht hat die Klage mit am 14.06.2016 verkündetem Urteil (Bl. 132 d.A.) abgewiesen. Ein wirksamer Schenkungsvertrag sei nicht zu Stande gekommen, weil das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers von der Erbengemeinschaft bereits mit Schreiben vom 18.02.2015 widerrufen worden sei, bevor die Beklagte der Klägerin das Schenkungsangebot habe übermitteln können. Hierbei genüge, dass die Vollmachten am 18.02.2015 mündlich erteilt waren und der Anwalt deshalb als Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt habe. Pflichtverletzungen könnten der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.06.2016 – Az.: 14 O 298/15 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.368,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass es nicht dem wirklichen Willen des Versicherungsnehmers entsprochen habe, dass die Klägerin die Versicherungsleistung erhält. Sie sei zwar bei Vertragsschluss die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers gewesen, zwischenzeitlich aber anderweitig verheiratet. Dessen ungeachtet sei zu bedenken, dass der Versicherer sich im Falle eines evident wirksamen Widerrufs bei Auszahlung an den Bezugsberechtigten Schadensersatzansprüchen der Erben ausgesetzt sehen könnte. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat in zweiter Instanz klargestellt, dass sie ihren Zahlungsanspruch primär auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen – behaupteter – Pflichtverletzungen der Beklagten und lediglich hilfsweise auf das ihr eingeräumte Bezugsrecht stütze. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Pflichtverletzung ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begründet. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Pflichtversäumnisse der Beklagten dazu geführt haben, dass kein Schenkungsvertrag zustande kam, der sie im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers zum Behaltendürfen des ihr zugewandten Bezugsrechts berechtigte. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch aus dem – fortbestehenden - Bezugsrecht nicht begründet. Die Beklagte kann dem hierauf gestützten Anspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Fehlen eines Schenkungsvertrags entgegen halten. 1. Das Landgericht hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.04.2013 – IV ZR 38/12 – NJW 2013, 2588; Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – NJW 2008, 2702) bei der vorliegenden Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zu Recht zwischen dem Deckungsverhältnis, nämlich der Einräumung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin als Begünstigter unterschieden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen sind auf sie nicht anwendbar (BGH, a.a.O.). a) Das der Klägerin eingeräumte Bezugsrecht war mangels ausdrücklicher Bestimmung der Unwiderruflichkeit gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der AVB (Bl. 39 d.A.) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerruflich. Unstreitig ist ein Widerruf der Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers nicht erfolgt. Im Deckungsverhältnis hat die Klägerin folglich mit dem Tod des Versicherungsnehmers insoweit eine unentziehbare Rechtsposition erlangt, als die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – IV ZR 38/12 – NJW 2013, 2588). b) Ob der Bezugsberechtigte das ihm eingeräumte Bezugsrecht – als Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme - im Verhältnis zu den Erben behalten darf, richtet sich nach dem Valutaverhältnis, für das im Streitfall nur ein Schenkungsvertrag (§ 518 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1984 – IX ZR 86/82 – VersR 1984, 845: Gegenstand der Zuwendung ist der Anspruch auf die Versicherungssumme). Insoweit enthält die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung eingeräumt, zugleich den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, diesem nach Eintritt des Versicherungsfalles das – noch zu Lebzeiten abgegebene - Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (BGH, Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – VersR 2008, 1054). Eine etwaige Kenntnis des Bezugsberechtigten ersetzt die Übermittlung des Schenkungsangebots nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1979 – V ZR 177/77 – NJW 1979, 2032). Diesen Auftrag erfüllt ein mit Botendiensten beauftragter Versicherer in der Regel, indem er dem Begünstigten das Schenkungsangebot zusammen mit der Mitteilung über sein Bezugsrecht übermittelt oder durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte dann – auch konkludent durch die Anforderung der Versicherungsleistung oder durch die Annahme des Geldes - annehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – IV ZR 38/12 – NJW 2013, 2588; Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – NJW 2008, 2702; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 29). 2. Unstreitig ist der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Schenkungsangebot übermittelt worden, das sie hätte annehmen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann das der Beklagten aber nicht als pflichtwidriges, eine Schadensersatzpflicht begründendes Versäumnis angelastet werden. a) Zwar konnten die Erben des Versicherungsnehmers der Klägerin die mit dem Versicherungsfall erlangte Rechtsposition im Deckungsverhältnis nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr entziehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält der in dem Schreiben vom 18.02.2015 ausdrücklich auf die Bezugsberechtigung bezogene Widerruf nach dem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Erben aber zugleich den konkludenten Widerruf des – ebenfalls nur konkludent erteilten – Übermittlungsauftrags für das Schenkungsangebot (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – NJW 2008, 2702). Ein wirksamer Schenkungsvertrag konnte nach dem Widerruf des Übermittlungsauftrags, durch welchen die Beklagte erst von dem Eintritt des Versicherungsfalls erfuhr, nicht mehr herbeigeführt werden. b) Zweifel an der Wirksamkeit des mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2015 erklärten Widerrufs bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sie sich insbesondere nicht aus dem unstreitigen Fehlen der Originalvollmachten sämtlicher Erben. Denn ein einseitiges Rechtsgeschäft wie der Widerruf, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist nach § 174 BGB nur dann unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmacht nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Anderenfalls kommt es – bei bestehender Vollmacht des Vertreters – wirksam zu Stande (vgl. Schäfer in Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1.8.2006, § 174 Rdn. 10). So liegt es hier, denn an einer Zurückweisung des Widerrufs fehlt es hier unstreitig. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz nunmehr – offenbar – eine wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Erben in Abrede stellen will, ist sie hieran gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gehindert. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht eine wirksame – mündliche – Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch sämtliche Erben unterstellt hätte. Das von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegte Anwaltsschreiben vom 18.02.2015 nahm ausdrücklich auf eine Beauftragung sämtlicher – namentlich genannter – gesetzlicher Erben mit der Wahrnehmung ihrer Rechte Bezug, erklärte den Widerruf „namens und in Vollmacht meiner Mandanten“ und kündigte die Vorlage der übrigen Vollmachten an, „sobald sie mir in Schriftform vorliegen“. Die Klägerin hat insoweit mit einem unrichtigen Zitat – „namens und in Vollmacht meiner Mandantin“ – argumentiert und aus der offenkundig unrichtigen Auslegung des Schreibens geschlossen, dass der Widerruf ausdrücklich nicht für die Erbengemeinschaft, sondern lediglich für die Mutter des verstorbenen Versicherungsnehmers erklärt worden sei, weswegen auch lediglich zwei Vollmachten – nämlich von W. K. und von G. K. - beigefügt worden seien (Bl. 96/97 d.A.) während „für die weiteren Kinder …“ „noch überhaupt keine Vollmacht bei dem Prozessbevollmächtigten Herrn Kollegen S. existiert habe“ (Bl. 97 d.A.). Damit waren indessen erkennbar lediglich die schriftlichen Vollmachten gemeint. Entsprechend hat die Klägerin sich auch im Folgenden ausschließlich mit dem Fehlen der Originalvollmachten auseinander gesetzt. Die (mündliche) Bevollmächtigung des vorprozessual tätigen Anwalts durch sämtliche namentlich genannten Erben war damit nicht bestritten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Erben – wie in dem Anwaltsschreiben vom 27.2.2015 (Bl. 11 d.A.) behauptet - das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers bereits selbst gegenüber der Klägerin widerrufen hatten. In diesem Falle hätte ein von der Beklagten übermitteltes Schenkungsangebot nicht mehr wirksam werden können (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Klägerin nicht behauptet hat, den in dem Anwaltsschreiben vom 20.04.2015 möglicherweise enthaltenen Widerruf des Schenkungsangebots gemäß § 174 BGB zurückgewiesen zu haben. Mithin fehlt es an einem wirksamen Schenkungsvertrag und damit an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Bezugsrechts. c) Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dies auf einen schuldhaften Pflichtverstoß der Beklagten zurückzuführen wäre. aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2013 (- IV ZR 38/12 – VersR 2013, 1029 unter Darstellung des Meinungsstandes) offen gelassen, ob der vom Versicherten mit Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte führt, aus dem im Falle der pflichtwidrigen Ausführung eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer entstehen können. Er hat des Weiteren offen gelassen, ob der Schutzzweck eines solchen Vertrages gerade auch darauf gerichtet sein kann, mit der Übermittlung des Schenkungsangebots einem Widerruf des Botenauftrags durch den hierzu berechtigten Erben zuvorzukommen und mithin einen Schaden zu verhindern, wie ihn hier die Klägerin geltend macht. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall scheiterten Schadensersatzansprüche des Bezugsberechtigten schon daran, dass ein Pflichtverstoß des Versicherers nicht festgestellt werden konnte. b) So liegt es auch hier. Das Landgericht hat schon eine Pflichtverletzung der Beklagten zutreffend verneint. aa) Nach Eingang des Widerrufsschreibens vom 18.2.2015 war die Beklagte aufgrund des Widerrufs des ihr erteilten Botenauftrags an der Übermittlung eines Schenkungsangebots gehindert. Ihr kann dabei nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, die Widerrufserklärung nicht zurückgewiesen und zugleich das Schenkungsangebot an die Klägerin übermittelt oder diese zumindest über ihr Bezugsrecht informiert zu haben. § 174 BGB trägt dem Interesse des Erklärungsempfängers einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung Rechnung, Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vertreter befugt handelt. Damit er hierüber nicht im Unklaren bleiben muss, muss er ein einseitiges Rechtsgeschäft nur dann gegen sich gelten lassen, wenn der Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorlegt (§ 174 Satz 1 BGB) oder der Vollmachtgeber den Dritten zuvor von der Bevollmächtigung unterrichtet hat (§ 174 Satz 2 BGB). Er soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (vgl. zum Gesetzeszweck BAG, Urt. v. 24.09.2015 – 6 AZR 492/14 – NJW 2016, 345; Gehrlein/Weinland in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 174 Rdn. 1 und 1.1). Mit Blick auf diesen Gesetzeszweck kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Widerruf vom 18.02.2015 - trotz offenbar fehlender Zweifel an der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung der Beauftragung - nicht sofort gemäß § 174 BGB zurückgewiesen hat. Denn dieses Recht ist ihr nicht eingeräumt, um der Klägerin als Bezugsberechtigter vor einem erneuten (wirksamen) Widerruf der Erben das Schenkungsangebot unterbreiten zu können. Hinzu kommt, dass unverzüglich i.S.d. § 174 BGB nicht bedeutet, dass die Zurückweisung sofort erfolgen muss. Ein schuldhaftes Zögern liegt dann nicht vor, wenn dem Erklärungsempfänger die Nachreichung der Vollmachtsurkunde versprochen wird und dieser deshalb mit der Zurückweisung noch eine angemessene Zeit abwartet (vgl. Schäfer in Bamberger/Roth, BGB, Stand: 01.08.2016, § 174 Rdn. 9; Schubert in MünchKommBGB, 7. Aufl. 2015, § 174 Rdn. 1). Auch insoweit kann der Beklagten im Verhältnis zu der Klägerin nicht als Pflichtverletzung vorgehalten werden, dass sie aufgrund der anwaltlichen Versicherung und der später mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2015 nachgereichten Faxkopien sämtlicher Vollmachten – verständlicherweise - keine nur durch die Vorlage der Originalvollmachten auszuräumenden Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des ihr gegenüber auftretenden Rechtsanwalts gehegt hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Anwaltsschreiben vom 09.03.2015 – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet – sämtliche Originalvollmachten beigefügt waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche rechtliche Relevanz die Klägerin der von ihr aufgezeigten „Auffälligkeit“ in Gestalt unterschiedlicher Daten und Ausstellungsorten zwischen per Fax übersandten und im Original übermittelten Vollmachten beimessen will. bb) Eine - für den geltend gemachten Schaden ursächliche - Pflichtverletzung der Beklagten kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass sie die Klägerin nicht unmittelbar nach Eingang des Widerrufsschreibens vom 18.02.2015 informiert hat. Insoweit ist bereits unklar, mit welcher Zielsetzung eine solche Information nach Eingang des Widerrufsschreibens vom 18.02.2015 hätte erfolgen sollen. cc) Unter welchem Gesichtspunkt die Erteilung von Auskünften an den Bevollmächtigten der Erben – als Gesamtrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers - pflichtwidrig sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG ergibt sich – als „Weniger“ zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruch auf Erteilung von Abschriften der vom Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegebenen Erklärungen – ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vertragsbezogenen Erklärungen des Versicherungsnehmers. Hierunter fallen insbesondere auch Erklärungen zur Einräumung von Bezugsrechten. Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG ist vererblich und kann deshalb auch von den Erben des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (vgl. Senat, Urt. v. 03.03.2010 – 5 U 233/09 – NJW-RR 2010, 1333; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 3 Rdn. 9). Auskünfte der Beklagten zur Einräumung von Bezugsrechten wären deshalb von vornherein nicht zu beanstanden. Darüber hinaus bestand aber auch eine Auskunftspflicht der Beklagten hinsichtlich etwaiger Zahlungen aufgrund der Bezugsrechte. Insoweit lässt sich eine Auskunftspflicht wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts zwar nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG ableiten, der sich auf vertragsbezogene Erklärungen des Versicherungsnehmers beschränkt. Sie folgt aber aus § 666 BGB, da das Versicherungsvertragsverhältnis im Falle der Bestimmung von Bezugsrechten Elemente einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB aufweist, die es rechtfertigen, die genannte auftragsrechtliche Vorschrift entsprechend heranzuziehen (vgl. Senat, a.a.O.). Wie sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Anwaltsschreiben vom 27.02.2015 ergibt – „Frau B. hat mir in dem soeben geführten Telefonat bestätigt, dass noch keine Auszahlung erfolgt und auch nicht verfügt ist“. – ist die Beklagte diesem berechtigten Auskunftsverlangen nachgekommen. Anders als die Klägerin meint, war mit dieser Bestätigung eine Zusage des Inhalts, kein Schenkungsangebot zu übermitteln und auch sonst nichts weiter zu unternehmen, hiermit nicht verbunden. Sie wäre nach dem Widerruf vom 18.02.2015 im Übrigen auch nicht pflichtwidrig gewesen. 3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Zahlung aus dem Bezugsrecht verlangen. aa) Allerdings gibt das Bezugsrecht dem Begünstigten bei Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer: Mit Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich die in dem widerruflichen Bezugsrecht verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (BGH, Beschl. v. 27.04.2010 – IX ZR 245/09 – VersR 2010, 1021; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 159 Rdn. 5). Da mithin die Klägerin Inhaberin des Auszahlungsanspruchs geworden war, ist die Beklagte durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Erben des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 13 der AVB i.V.m. § 4 Abs. 1 VVG, § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB – durch Leistung an den Inhaber des Versicherungsscheins - von ihrer Leistungspflicht freigeworden wäre. Nach § 13 der AVB kann die Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Aufgrund dieser Inhaberklausel des § 13 AVB ist der Versicherungsschein zwar als qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne der § 4 Abs. 1 VVG, § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen, so dass der Aussteller grundsätzlich dann von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn er an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet, auch wenn dieser zum Empfang der Leistung nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1999 – IV ZR 122/98 – VersR 1999, 700). Allerdings kann auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die Erben der Beklagten den Versicherungsschein vorgelegt haben. Die Vorlage des Versicherungsscheins bei der Ausübung des Rechts ist aber Voraussetzung für die sogenannte Legitimations- und Liberationswirkung des Versicherungsscheins (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2010 – IV ZR 207/08 – VersR 2010, 936; OLG Brandenburg, ZinsO 2012, 2100; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 4 Rdn. 1). bb) Die Beklagte kann dem Auszahlungsanspruch der Klägerin aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen halten, dass sie infolge des mit Schreiben vom 18.02.2015 erklärten Widerrufs der Bezugsberechtigung – und des hieraus bei Wirksamkeit des Widerrufs folgenden Wegfalls des Rechtsgrunds - nicht berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu behalten. (1) Grundsätzlich kann ein solcher Mangel im Valutaverhältnis dem Bezugsberechtigten allerdings lediglich im Verhältnis zu den Erben den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des eingeräumten Bezugsrechts entziehen. Die rechtsgrundlos erworbene Rechtsposition des Bezugsberechtigten können die Erben nach §§ 812 ff. BGB kondizieren. Vor Auszahlung der Versicherungssumme können sie von diesem die Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen den Versicherer verlangen; nach Auszahlung konkretisiert sich ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Versicherungsleistung. (2) Für das - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehende - Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Bezugsberechtigtem sind Mängel im Valutaverhältnis hingegen grundsätzlich ohne Belang. Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse bleibt der Versicherer aufgrund der in diesem Verhältnis erlangten unentziehbaren Rechtsposition vielmehr gegenüber dem Bezugsberechtigten zur Zahlung verpflichtet (vgl. insoweit zur Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis BGH, Urt. v. 01.04.1987 – IVa ZR 26/86 (KG) – NJW 1987, 3131; OLG Nürnberg, VersR 2016, 383; OLG München, Urt. v. 08.05.2009 – 25 U 4318/08 – zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.1997 – 12 U 299/96 – VersR 1998, 219; Rosensträter in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 9 ARB Rdn. 28/29; Jacob in jurisPR-VersR 11/2013, Anm. 3; Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 812 Rdn. 62) und ist zur Hinterlegung nicht berechtigt (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). cc) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, jedenfalls im Falle eines evident wirksamen Widerrufs müsse anderes gelten, wirft das allerdings die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer berechtigt – und gegebenenfalls gegenüber den Erben verpflichtet – sein kann, dem Zahlungsbegehren des Bezugsberechtigten den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gegenüber den Erben entgegen zu halten. Im Recht der Kreditkartenzahlung wird ein solcher Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB im Falle liquide beweisbarer Fehler im Valutaverhältnis befürwortet. Das beruht auf der Überlegung, dass das Kartenunternehmen zwar einerseits nicht in eine Schiedsrichterrolle im Valutaverhältnis gedrängt werden darf, andererseits aber nicht sehenden Auges Rechtsmissbrauch durch das Vertragsunternehmen unterstützen soll, da es seinem Kunden Interessenwahrung schuldet. Die Erhebung des Einwands des Rechtsmissbrauchs – im Sinne des dolo-agit-Grundsatzes - soll dem Kartenunternehmen allerdings nur dann zumutbar sein, wenn es angesichts der liquiden Beweislage selbst kein Risiko eingeht (vgl. Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, Rdn. II 297; Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 4. Aufl. 2011, § 67 Rdn. 37: der eine entsprechende Pflicht des Kartenunternehmens nur bei besonders schwerwiegenden, den üblichen Geschäftsgang überschreitenden Einwendungen des Karteninhabers und bei unproblematischer rechtlicher Beurteilung annimmt; vgl. auch OLG Schleswig, WM 1991, 453; OLG Köln, NJW-RR 2002, 620). Das entspricht der Interessenlage in der vorliegenden Konstellation: Zwar sind dem Versicherer die „Interna“ zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten im Regelfall nicht bekannt. Er hat vor allem auch kein Interesse, sich durch die Übernahme einer „Schiedsrichterrolle“ in deren Verhältnis involvieren zu lassen. Dessen ungeachtet treffen ihn in beiden Schuldverhältnissen Treuepflichten. Das rechtfertigt es, den Grundsatz der Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis jedenfalls im Falle offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses zu durchbrechen und den Versicherer zur Erhebung entsprechender Einwände aus dem Valutaverhältnis für berechtigt zu halten (vgl. LG Wiesbaden, ZEV 2012, 113, das offenbar von der Berechtigung des Versicherers ausgeht, gegenüber dem Bezugsberechtigten Einwände aus dem Valutaverhältnis geltend zu machen). Im Streitfall hatte die Beklagte erst durch die Widerrufserklärung der Erben von dem Eintritt des Versicherungsfalls erfahren. Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs musste sie nicht haben. Infolgedessen stand fest, dass ein Schenkungsvertrag - als Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme – nicht mehr entstehen konnte. Das kann die Beklagte der Klägerin gemäß § 242 BGB entgegen halten. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Geschäftswert für das Berufungsverfahren setzt der Senat - mit dem Landgericht - auf 46.368,75 € fest. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).