OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 3164/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1130.11K3164.10.00
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 17. November 2010 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Fuhrländer MD 77 mit einer Gesamthöhe von 100 m bei einer Nabenhöhe von 61,5 m und einem Rotordurchmesser von 77 m in M. , Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 8. Die Windenergieanlage soll mit einem Abstand von 312 m in südöstlicher Richtung vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden. Das Vorhabengrundstück ist im Flächennutzungsplan der Stadt M. als Standort für Windkraftanlagen ausgewiesen (9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt M. vom 11. Januar 1999) und liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. 3 Am 10. Oktober 2006 stellte die 4 X1. H. - die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs REpower MM92 mit einer Nabenhöhe von 80 m und einem Rotordurchmesser von 92,5 m. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 zog die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen diesen Genehmigungsantrag zurück und beantragte zugleich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Mit Bescheid vom 29. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, und zwar solche des Naturschutzes (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -). Es sei eine erhebliche Störung eines 0,8 km entfernt liegenden Rotmilan-Horstes zu erwarten. Hiergegen erhob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 28. Oktober 2008 Klage. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein (11 K 3135/08). Die zwischen den Beteiligten geführten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hatten zuvor zu dem nunmehr streitbefangenen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2010 geführt. 4 Der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2010, dem von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur Lärmausbreitungs- und Schattenwurfprognose aus August bzw. Dezember 2007 zugrunde liegen, enthält u.a. folgende Auflagen: 5 "8. Die von der Genehmigung erfasste Windkraftanlage ist schalltechnisch so zu errichten und darf nur so genutzt werden, dass die von dieser verursachten Geräuschimmissionen (Zusatzbelastung) an den genannten Immissionsorten folgende Immissionswerte nicht überschreiten: A (A. C2. 1) Immissionswert nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in dB(A) 44,6 (...). 6 9. Die WKA ist mit einer Schattenabschaltung auszustatten oder an eine bestehende zentrale Schattenautomatik anzuschließen. 7 10. Auf der Basis der vorgelegten Schattenwurfprognose vom 11.12.2007 ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen im Umkreis von 1300 m an den Immissionsorten ... durch die Schattenautomatik die tatsächliche Beschattungsdauer auf jeweils 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen. (...)." 8 Zur Begründung führte der Beklagte aus, eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage für die Nachbarschaft liege nicht vor. Nach herrschender Auffassung komme es bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht auf das Empfinden des individuell Betroffenen, sondern auf das eines verständigen Durchschnittsmenschen an. Eine besondere Empfindlichkeit hinsichtlich optischer Reize könne daher nicht Maßstab für die Bestimmung der Zumutbarkeit sein. Das OVG NRW habe für Wohngebäude im Außenbereich verschiedene Kriterien benannt, die zur Beantwortung der Frage, ob eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage vorliege, herangezogen werden könnten. Anhand dieser Kriterien sei eine detaillierte Einzelfallprüfung vorgenommen worden, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass vorliegend gerade keine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage angenommen werden könne. Der Abstand zu den nächstgelegenen Nachbarn betrage jeweils mehr als 300 m und damit mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe. Die festgesetzten Nebenbestimmungen stellten sicher, auch dass die Nachbarschaft keinen erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf ausgesetzt sei. 9 Die Kläger haben am 13. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie betreuten seit 2003 behinderte und/oder traumatisierte Kinder in ihrem Haus. Teil des therapeutischen Ansatzes der von ihnen betreuten Kinder sei eine reizarme Umgebung, die gerade für Kinder mit einer Epilepsie-Erkrankung wichtig sei. Ihr Haus- und Resthofobjekt sei für diese Art der Betreuung besonders geeignet, da es separat und gesondert im nördlichen Bereich des Stadtgebiets von M. liege und bislang nicht mit Immissionen belastet gewesen sei. 10 Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil im Vorfeld der erneuten Antragstellung auch erneuerte und aktualisierte Unterlagen bzw. Gutachten hätten vorgelegt werden müssen. Die Anwohner hätten zu der Lärmausbreitung und Schattenwurfprognose angehört werden müssten. Des Weiteren würden die im Windenergieerlass NRW empfohlenen Abstände zu einem Wohngebiet von 1.500 m nicht eingehalten. Die im Genehmigungsbescheid aufgeführten Schallschutzwerte von 44,6 dB(A) nachts in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr seien aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit ihres Anwesens unzureichend. Es müsse zumindest der Maßstab für ein allgemeines Wohngebiet mit einem Wert von 40 dB(A) nachts zugrunde gelegt werden. Lärmschutz habe nicht auf der Basis einer zufälligerweise vorhandenen oder nicht vorhandenen Bauleitplanung zu erfolgen, sondern sich an dem Schutzbedürfnis der überwiegend in der Umgebung vorhandenen Gebäude zu orientieren. Das Lärmgutachten sei ebenfalls nicht überzeugend. Die Berechnung der Belastung durch die Windenergieanlage weise praktisch eine kreisrunde Schall-Grenzwert-Ausbreitung auf. Dies könne realistischerweise nicht stimmen, da der X1. häufig den Schall intensiver in ihre Richtung trage. Tatsächlich müsse daher mit höheren dB(A)-Werten auf ihrem Grundstück gerechnet werden, als in der Genehmigung zugrunde gelegt. Schließlich werde durch die Genehmigung nicht sichergestellt, dass die dort angeführten Vorgaben zum Schattenwurf eingehalten würden. In diesem Zusammenhang müsse zu ihren Gunsten ebenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit der traumatisierten Kinder greifen. Die Fenster ihrer Aufenthaltsräume seien sämtlich nach Süden ausgerichtet und wiesen damit genau zu der Windenergieanlage hin. 11 Die Kläger beantragen, 12 den der Beigeladenen erteilten Bescheid des Beklagten vom 17. November 2010 aufzuheben, 13 hilfsweise, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb der Windkraftanlage festzusetzen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er macht geltend, die Fortführung des Genehmigungsverfahrens im Anschluss an die im Rahmen des Klageverfahrens 11 K 3135/08 erzielte außergerichtliche Einigung habe keinen neuen oder aktualisierten Genehmigungsantrag der Beigeladenen erfordert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. November 2010 beruhe auf dem Genehmigungsantrag vom 17. Dezember 2007 einschließlich der zugehörigen Antragsunterlagen. Das darin im einzelnen gerade auch hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen beschriebene Vorhaben habe - von bestimmten Maßnahmen zum Artenschutz abgesehen - in seiner geplanten Ausführung keinerlei Änderungen erfahren. Aus diesem Grunde hätten die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegten Gutachten, namentlich die Lärmausbreitungsprognose und die Schattenwurfprognose aus August bzw. Dezember 2007 zugrunde gelegt werden dürfen. Der von den Klägern angeführte Mindestabstand von 1.500 m gelte ausweislich der Vorgaben im Windenergieerlass NRW vom 21. Oktober 2005 allenfalls für reine und unter Umständen für allgemeine Wohngebiete. Das Wohnhaus der Kläger liege jedoch im Außenbereich und sei im Gegensatz zu der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlage jedenfalls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegenüber außenbereichstypischen Anlagen und Nutzungen nicht besonders schützenswert. Aufgrund der isolierten Lage ihres Wohnhauses im Außenbereich komme den Klägern lediglich ein Schutzanspruch dahingehend zu, dass die an ihrem Wohnhaus durch Anlagen verursachten Immissionswerte tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c) der TA-Lärm nicht überschritten werden dürften. Diese Werte seien für Wohnnutzungen im Außenbereich in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Dem Schallgutachten von August bzw. Dezember 2007 lasse sich entnehmen, dass die Gesamtbelastung durch die von der genehmigten Windenergieanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen und die Vorbelastung durch die in südwestlicher Richtung gelegene Windfarm am Wohnhaus der Kläger unter Berücksichtigung aller Prognoseunsicherheiten maximal 44,9 dB(A) betrage. Um dies sicherzustellen enthalte der angefochtene Genehmigungsbescheid eine entsprechende Immissionsbegrenzung. Zu dem von den Klägern angesprochenen "Windversatz" der Geräusche sei festzustellen, dass das Wohnhaus der Kläger nord-nordwestlich der genehmigten Windenergieanlage liege und im Falle der vorherrschenden Windrichtung aus Südwest insoweit gerade nicht betroffen sei. Schließlich sei der Schattenwurf der Windenergieanlage durch die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen rechtsfehlerfrei geregelt. 17 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, die Wohnnutzung auf Außenbereichsgrundstücken sei gemäß § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unzulässig. Die Kläger trügen auch nicht vor, dass ihnen eine bauaufsichtsrechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt worden sei. Selbst wenn man die formelle und materielle Legalität der von den Klägern ausgeübten Wohnnutzung unterstelle, beruhe die mit der Klage geltend gemachte Rechtsverletzung gerade auf der unzulässigen Nutzung des Grundstücks. Die Kläger könnten sich nicht auf die im Windenergieerlass NRW vom 21. Oktober 2005 aufgeführte Abstandsregelung von 1.500 m berufen. In ihrer Forderung nach besseren Richtwerten werde von den Klägern verkannt, dass rechtlich relevante Parameter für die Zumutbarkeitsbewertung von Schall- und Schattenimmissionen nur objektive Umstände sein könnten; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener spielten keine Rolle. Die Berechnungen in der Schallausbreitungsprognose würden seitens der Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. Die Auflagen hinsichtlich der Schattenwurfeinwirkungen entsprächen den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Für eine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung der genehmigten Windenergieanlage sei bei einer Gesamthöhe von 100 m und einem Abstand zwischen Anlagenstandort und Wohnhaus der Kläger von 312 m nichts ersichtlich. Für eine Abweichung von der Regelvermutung, wonach eine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der gesamten Anlagenhöhe nicht bestehe, sei im konkreten Einzelfall nichts erkennbar und von den Klägern auch nichts vorgetragen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 3135/08 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) und der Stadt M. (1 Heft) Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 23 Die Klagebefugnis ergibt sich für beide Kläger angesichts der Nähe der beanstandeten Windenergieanlage zu ihrem Wohnhaus aus einer befürchteten Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Insoweit werden in zulässiger Weise mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen der Anlage, gestützt auf das Grundrecht des Art. 2 GG, geltend gemacht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu 1. - anders als die Klägerin zu 2. - nicht Eigentümer des Anwesens ist. Denn auch er ist Nachbar im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Der Begriff der Nachbarschaft als Voraussetzung für die Klagebefugnis ist gekennzeichnet durch die Gebundenheit an einen Ort, wie sie nicht nur für das Eigentum, sondern insbesondere auch für Wohnen und Arbeiten charakteristisch ist. Lediglich ein nur gelegentlicher oder zufälliger Aufenthalt im Einwirkungsbereich der Anlage genügt nicht. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50/78 -, DVBl. 1983, 183 ff. 25 Demgegenüber eröffnen die zusätzlich mit der Klage gerügten möglichen Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, gestützt auf Art. 14 GG, nur der Klägerin zu 2. als Eigentümerin eine Klagebefugnis. Denn das Baurecht ist grundstücks- und nicht personenbezogen. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 3/89 -, NJW 1989, 2766; VG Wiesbaden, Urteil vom 02. Februar 2011 - 4 K 1315/10.WI -, juris. 27 Den Klägern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Beigeladene unter dem 18. Februar 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage anderen Typs gestellt hat. Die Beigeladene hat nicht erklärt, von der angefochtenen Genehmigung letztlich keinen Gebrauch machen zu wollen, und die Genehmigung ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erloschen, so dass sie weiterhin Bestand hat. 28 Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da der angefochtene Bescheid mit Drittwirkung seitens einer Bezirksregierung erlassen wurde (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AG VwGO). Die Kläger sind überdies im Verfahren beteiligt worden, 29 vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, juris, 30 so dass § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW nicht greift. 31 Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 17. November 2010 verstößt nicht zulasten der Kläger gegen drittschützende Vorschriften und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 Zunächst wird den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in vollem Umfang Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die zum Schutz der betroffenen Nachbarn - und damit auch der Kläger - als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommene Regelungen, insbesondere die Auflagen unter 8., 9. und 10., schließen Gesundheitsgefährdungen für die auf dem Anwesen der Klägerin zu 2. wohnenden und arbeitenden Menschen durch die Windenergieanlage aus. 33 Unzumutbare Immissionen durch Schall- und Schattenwurf sind von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmausbreitungsprognose von August bzw. Dezember 2007 (BA I, Nr. 8.1) wird am Wohnhaus der Kläger ein Wert (berechnet aus Vor- und Zusatzbelastung) von 44,9 dB(A) erreicht. Eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die geplante Windenergieanlage ist damit nicht zu erwarten. An im Außenbereich gelegenen Wohngebäuden ist in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Richtwerte ein Lärmpegel von nachts bis zu 45 dB(A) zumutbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132 und vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251. 34 Von der Einhaltung dieses Grenzwertes ist aufgrund der Lärmausbreitungsprognose auszugehen. Auf der Grundlage der dort ermittelten Werte wird der zulässige Nachtwert beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Diese Prognose des zu erwartenden Immissionsrichtwerts liegt "auf der sicheren Seite". Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschlüsse vom 02. April 2003 - 10 B 1572/02 -, NuR 2004, 252, und vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -. 35 Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Beklagten, der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) werde beim Betrieb der Anlage auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung am Wohnhaus der Kläger sicher eingehalten, liegen nicht vor. Die Lärmausbreitungsprognose von August bzw. Dezember 2007 errechnet nachvollziehbar und plausibel für das Wohnhaus der Kläger einen Beurteilungsgesamtpegel von 44,9 dB(A). Im Rahmen der Berechnung der Zusatzbelastung hat der Gutachter in nicht zu beanstandener Weise 3 Schallmessberichte für den geplanten Anlagentyp sowie einen Sicherheitszuschlag von 2,0 dB(A) und eine Windgeschwindigkeit von 10,0 m/s in 10 m Höhe zugrunde gelegt. Der auf dieser Grundlage gezogene Schluss, der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) werde am Wohnhaus der Kläger durch die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen sicher eingehalten, wird durch den insoweit unsubstantiierten Vortrag der Kläger nicht erschüttert. 36 Der Beklagte war nicht gehalten, mit Blick auf die zwischen Antragstellung und Erteilung des Genehmigungsbescheides verstrichene Zeit die Beigeladene aufzufordern, ein neues Lärmgutachten beizubringen. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich, noch werden diese seitens der Kläger substantiiert dargetan, dass sich seit August bzw. Dezember 2007 lärmschutzrelevante Belange erheblich verändert haben, so dass die vorgelegte Prognose weiterhin zugrunde gelegt werden durfte. 37 Die Kläger können mit Blick auf die gesundheitlichen Belange der von ihnen betreuten Kinder auch nicht so gestellt werden, als läge ihr Wohnhaus in einem allgemeinen Wohngebiet mit der Folge, dass die diesbezüglichen Lärmschutzrichtwerte einzuhalten wären. 38 Sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus der Kläger liegen unstreitig im Außenbereich. Die TA Lärm orientiert sich in Ziffer 6.1. an den Gebietsarten der §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese können zwar über § 34 Abs. 2 BauGB auch im unbeplanten Innenbereich Anwendung finden, für Immissionspunkte im Außenbereich entfaltet die TA Lärm hingegen keinen abschließenden Regelungscharakter. Im Rahmen der folglich vorzunehmenden, einzelfallbezogenen Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Außenbereich gerade dazu dient, privilegierte Vorhaben - unter anderem Windenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) - unterzubringen, während eine dauerhafte Wohnnutzung dem Außenbereich grundsätzlich fremd ist. Daher müssen Gebäude mit einer genehmigten Wohnnutzung, die sich im Randgebiet eines Wohngebietes zum Außenbereich oder im Außenbereich selbst befinden, mit der Ansiedlung privilegierter Vorhaben rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. Im Außenbereich gelegene Grundstücke können daher höchstens den Schutz für sich in Anspruch nehmen, der für Wohngrundstücke in einem Dorfgebiet gilt. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - und Beschluss vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 K 1932/08 -, allesamt juris. 40 Der insoweit maßgebliche Immissionsrichtwert beträgt nach Ziffer 6.1 c) TA-Lärm - ebenfalls - tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A), so dass sich keine für die Kläger günstigeren Grenzwerte ergeben. 41 Insofern spielt auch keine Rolle, ob die vorliegende Nutzung des Grundstücks durch die Kläger im Außenbereich überhaupt baurechtlich zulässig ist. 42 Unzumutbare Beeinträchtigungen gehen von der Windenergieanlage auch nicht wegen des von ihr verursachten Schattenwurfes aus. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in Nr. 9 und 10 der Genehmigung vom 17. November 2010, die die Beschattungsdauer generell für alle Immissionspunkte im Umkreis von 1.300 m auf 30 Minuten am Tag und 8 Jahresstunden beschränken und die Ausrüstung der Anlagen mit einer entsprechend programmierten Abschaltautomatik vorschreiben, liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger durch den periodischen Schattenwurf der Anlagerotoren schädlichen optischen Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG ausgesetzt werden könnten. 43 Vgl. zur Problematik des Schattenwurfs: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 - und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 119/05 -, allesamt juris. 44 Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt ferner nicht gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. 45 Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über Immissionsbelastungen hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, und vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532. 47 Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie hier eine Windenergieanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein. Eine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben indes nicht aus. 48 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 126. 50 Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat. Ferner sind die örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Dabei sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. 51 Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336. 52 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW 53 vgl. Urteil vom 09. August 2006, a.a.O. 54 wird die Einzelfallprüfung dann, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, überwiegend zu dem Ergebnis führen, dass von einer Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und damit optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall infolge des durch den kürzeren Abstand vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung. 55 Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine optisch bedrängende Wirkung für das klägerische Wohnhaus aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen könnte. 56 Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die streitbefangene Windenergieanlage eine Gesamthöhe von 100 m (61,5 m + 38,5 m) aufweist und damit zum 312 m entfernt gelegenen Wohnhaus der Kläger in einem mehr als dreifachen Abstand ihrer Gesamthöhe errichtet werden soll. Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt bei einem solchen Abstand grundsätzlich keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung vor, da Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund treten, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Umstände, die vorliegend ungeachtet dessen zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist den im Verwaltungsverfahren gefertigten Lichtbildern (BA V, Stellungnahme der Bezirksregierung E2. vom 06. März 2007, ergangen (noch) zu der zuvor beantragten Anlage REpower MM92 mit einer Gesamthöhe von 126 m) zu entnehmen, dass die Windenergieanlage zwar von den wesentlichen Grundstückteilen aus zu erkennen sein wird, sie aber auf der Südseite des Gebäudes (hier sind optische Beeinträchtigungen durch die beabsichtigte Windenergieanlage am ehesten zu erwarten) im Erdgeschoss durch das teilweise vorgelagerte Wirtschaftsgebäude sowie in der Vegetationszeit durch einen großen Laubbaum optisch abgeschirmt werden kann. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass im Rahmen der von den Klägern ausgeübten Kinderbetreuung unter Umständen eine weitere Verminderung von optischen Reizen erforderlich sein kann. Es kann den Klägern allerdings zugemutet werden, durch den Einsatz blickdichter Gardinen o.ä. eine solche weitergehende optische Abschirmung zu der beabsichtigten Windenergieanlage zu erzielen oder die Aufenthaltsräume der Kinder zu verlegen. Auch ist eine weitere Bepflanzung des Grundstücks, insbesondere des Spielbereichs der Kinder, denkbar. Einen Anspruch auf eine von technischen Anlagen freie Aussicht vermittelt das Rücksichtnahmegebot im Außenbereich, wo gerade in oder an der Grenze zu Windvorranggebieten mit der Errichtung von Windkraftanlagen gerechnet werden muss, nicht. 57 Da eine optisch bedrängende Wirkung, die die Beigeladene zur Rücksichtnahme und damit zum Verzicht auf das geplante Vorhaben verpflichten könnte, damit nicht zu erwarten ist, kommt es nicht darauf an, dass die Kläger subjektiv nachteilige Folgen für ihre Gesundheit und das Wohlergehen der von ihnen betreuten Kinder befürchten. Das Gebot der Rücksichtnahme muss baurechtlich und damit objektiv ausgelegt werden; wegen besonderer, allein bei den aktuellen Nutzern einer baulichen Anlage bestehender Empfindlichkeiten muss der Bauherr nicht aus Rechtsgründen auf eine ansonsten zulässige bauliche Nutzung verzichten. 58 Vgl. VG Minden, Urteil vom 09. Juli 2008 - 11 K 2815/07 -, juris. 59 Darüber hinaus können sich die Kläger entgegen ihrer Auffassung nicht auf die in Nr. 8.1.1 des Erlasses "Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" vom 21. Oktober 2005 aufgeführte Abstandsregelung von 1.500 m berufen, da es vorliegend nicht um die Errichtung eines Windfeldes bestehend aus 7 Windkraftanlagen geht und ihr Wohnhaus nicht in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet liegt und, wie oben bereits dargelegt, auch nicht so zu behandeln ist. 60 2. Soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehren, zu ihren Gunsten zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage festzusetzen, kann die Klage schon mit Blick auf die oben ausgeführte Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides vom 17. November 2010 keinen Erfolg haben. Im Übrigen hat der Nachbar auf die Einhaltung von Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG keinen Anspruch, da diese nicht drittschützend sind. 61 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris. 62 Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.