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Beschluss

11 L 703/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0227.11L703.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27.12.2007 - 11 K 2815/07 - gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 in H. -B. wiederherzustellen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Bei der gemäß §§ 80 a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragsteller. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage leiten lassen, da es bei ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit kein schützenswertes Interesse des Nachbarn gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der erteilten Genehmigung zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einem offensichtlich begründeten Nachbarwiderspruch das Interesse des Betreibers an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren der Antragsteller abzulehnen. Ihre Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 wird bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die genehmigten Anlagen verstießen gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da von dem Vorhaben ein "extrem belastender Schattenwurf" und eine Überschreitung der zulässigen Geräuschwerte zu erwarten sei. Darüber hinaus seien ein "Diskoeffekt" und "Eiswurf" zu befürchten. Schließlich gehe von dem Bauvorhaben zu ihren Lasten eine optisch bedrängende Wirkung aus. Eine solche Rücksichtslosigkeit lässt sich nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen und insbesondere nach dem Vortrag der Antragsteller selbst nicht feststellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller ihre entsprechenden Einwände lediglich in pauschaler Form und damit letztlich als bloße Vermutungen erheben, eine auch nur ansatzweise substantiierte Auseinandersetzung mit den im Genehmigungsverfahren zur Prüfung der hier aufgeworfenen Fragen vorgelegten Unterlagen lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Schon deshalb ist ein überwiegenden Aufschubinteresse der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gegeben. Unabhängig davon gilt Folgendes: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich liegenden Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 35 BauGB keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der Rechtsprechung anerkannt. Es hat seinen Niederschlag beispielhaft im Katalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefunden, wo das Erfordernis in Nr. 3, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, eine besondere, auf Immissionskonflikte beschränkte gesetzliche Ausformung dieses Gebots darstellt. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 und vom 21.1.1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532. Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie hier eine Windkraftanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 126. Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat, die Größe des Rotordurchmessers und die örtlichen Verhältnisse einbezieht. So sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien hat das OVG NRW in der angeführten Entscheidung für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte entwickelt: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung. Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen könnte. Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die nächstgelegene Anlage im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe von 150 m im zwei- bis dreifachen Abstand ihrer Gesamthöhe zum Wohnhaus der Antragsteller errichtet werden soll. Die Entfernung beträgt nach dem Vermessungsergebnis des öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q. vom 20.8.2006 317 m - und damit nur wenig mehr als das Zweifache - zu der dem Anwesen der Antragsteller nächstgelegenen Anlage. Trotz dieser räumlichen Nähe tritt die Anlage vom Grundstück der Antragsteller aus betrachtet wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse allerdings nicht unausweichlich und damit unzumutbar in das Blickfeld. Die Antragsgegnerin hat die Frage der optischen Bedrängung im Genehmigungsverfahren eingehend und im Rahmen eines Ortstermins geprüft. Danach werden die Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen schon aufgrund der dem Wohnhaus der Antragsteller in Richtung der Windkraftanlage vorgelagerten 2,5 bis 3 m hohen Hecke kaum zu sehen sein. Hinzu kommen ausschlaggebend die zwischen dem Wohnhaus und der nächstgelegenen Anlage stehenden Wirtschaftsgebäude des Hofes. Nicht zuletzt aus den amtlichen Plänen geht hervor, dass diese einen Blick nach Osten auf die Windenergieanlage praktisch ausschließen. Die Hofanlage ist - wie die Beigeladene zu Recht anführt - nach Westen hin ausgerichtet und nach Osten weitgehend geschlossen. Die Antragsteller haben auch nicht - geschweige denn in substantiierter Form - geltend gemacht, dass die Außennutzung nach Osten hin ausgerichtet sein könnte. Ebenso wenig haben sie nachvollziehbar dargelegt, welche zu Wohnzwecken genutzten Räume aufgrund der Errichtung der Windenergieanlagen unzumutbar beeinträchtigt werden könnten. Angesichts der eingehenden Feststellungen der Antragsgegnerin wäre dies jedoch zwingend erforderlich gewesen, um die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung in Erwägung ziehen zu können. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von den Antragstellern befürchteten Schall- und Schattenwurfimmissionen. Auch diese Befürchtungen haben die Antragsteller nicht näher dargelegt. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen spricht nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorgelegten Prognosen derzeit auch nichts dafür, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1.8.2007 nicht hinreichend sicherstellte, dass unzumutbare Lärmbelästigung durch die geplanten Windenergieanlagen an die zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden der Antragsteller ausgeschlossen sind. Dabei ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass Wohngebäuden im Außenbereich von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von nachts 45 dB(A) in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA- Lärm 1998 festgelegten Richtwerte zuzumuten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, vom 13.5.2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, vom 23.7.2004 - 21 B 753/03 - und vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251. Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. In der Rechtsprechung ist stets hervorgehoben worden, dass die Prognose des zu erwartenden Immissionswerts im Genehmigungsverfahren "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschlüsse vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, NuR 2004, 252 und vom 20.10.2005 - 8 B 158/05 -. Ausgehend davon sind für die Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Immissionswert von 45 dB (A) werde beim genehmigten schallreduzierten Nachtbetrieb der Anlage auch unter Berücksichtung der bestehenden Vorbelastung zur Nachtzeit am Wohnhaus E1.---- , H. sicher eingehalten. Denn die Schallprognose, die die Beigeladene im Rahmen des Verfahrens vorgelegt hat - Schallimmissionsprognose vom 9.8.2006 mit Nachtrag vom 19.12.2006 - errechnet für das Wohnhaus der Antragsteller einen Beurteilungsgesamtpegel von 42,99 db(A). Der hieraus gezogene Schluss, der maßgebliche Immissionsrichtwert werde am Wohnhaus der Antragsteller sicher eingehalten, wird durch die im Verfahren geäußerten Bedenken nicht erschüttert. Unzumutbare Beeinträchtigungen gehen von der hauptsächlich umstrittenen Windkraftanlage auch nicht wegen des von ihr verursachten Schattenwurfes aus. Allerdings belegt die Schattenwurfprognose vom 9.8.2006, dass die worst-case Werte für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (max. jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 min/Tag (max. tägliche Belastung), vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 -, Beschlüsse vom 27.6.2005 - 7 A 707/04 - und vom 11.10.2005 - 8 B 119/05 -, am Wohnhaus der Antragsteller ohne Abschaltung überschritten werden. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen Nr. 10 bis 12 der Genehmigung vom 1.8.2007, die die Beschattungsdauer generell für alle Immissionspunkte im Umkreis von 1300 m um die Anlage herum auf 30 Minuten am Tag und 8 Jahresstunden beschränken und die Ausrüstung der Anlagen mit einer Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller durch den periodischen Schattenwurf der Anlagerotoren schädlichen optischen Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG ausgesetzt werden könnten. Die im übrigen aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich eines Diskoeffektes oder eines eventuellen Eiswurfes sind weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist auch nur die Möglichkeit ersichtlich, dass die Antragsteller von entsprechenden Problemen in ihrem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Windenergieanlagen wie die hier zu errichtenden sind inzwischen serienmäßig so ausgestattet, dass weder Eiswurf noch ein Diskoeffekt entstehen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 , 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich bei der Bewertung des Interesses der Antragsteller an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004.