Urteil
11 K 2815/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0709.11K2815.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 1.8.2007 zur Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 mit einer Gesamthöhe von je 150 m bei einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m an den Standorten Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 510 bzw. Flurstück 487. Die WEA 1 soll in einem Abstand von 317 m zum Wohnhaus der Kläger errichtet werden, der Abstand zur WEA 2 soll ca. 540 m betragen. Die genehmigten Standorte der Windenergieanlagen liegen ebenso wie das Wohnhaus der Kläger im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Stadt H. stellt das Gebiet als Vorrangzone für die Nutzung von Windenergie dar. Dem Genehmigungsantrag waren u.a. eine Lärm- und eine Schattenwurfprognose der Q. O. F. B1. , D. beigefügt. Die Schallausbreitungsprognose, die neben den beiden geplante Windenergieanlagen der Beigeladenen zwei weitere, auf W. Gebiet genehmigte Windenergieanlagen einbezieht, berechnet für das Grundstück der Kläger bei dem zur Genehmigung gestellten schallreduzierten Nachtbetrieb einen Beurteilungspegel von 42,99 dB(A) unter Berücksichtung einer Standardabweichung von 1,2 dB(A). Ein gleichfalls von der Q. O. F. B1. erstelltes Schattenwurfgutachten vom 9.8.2006 kommt zu dem Ergebnis, dass ohne technische Vorkehrungen durch den Betrieb beider Anlagen am Wohnhaus der Kläger mit einer astronomisch möglichen Beschattungsdauer von ca. 125 Stunden pro Jahr und 64 Minuten pro Tag gerechnet werden müsse. Beide Prognosen bewertete das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz (Stellungnahme vom 21.11.2006) als plausibel. Zur Sicherung der maximalen Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag seien Auflagen in eine zu erteilende Genehmigung aufzunehmen. Am 1.8.2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 in H1. -B. . Nach dem Inhalt der Genehmigung dürfen beide Anlagen zur Nachtzeit nur schallreduziert betrieben werden. Zudem enthält die Genehmigung unter C. 3 bis 9 verschiedene Auflagen zum Lärmschutz. Danach darf die WEA 1 zur Nachtzeit nur mit einem maximalen Schallleistungspegel von 102 dB(A) betrieben werden, die WEA 2 mit 103,7 dB(A). Zudem muss die Beigeladene innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlagen durch eine akustische Abnahmemessung belegen, dass diese Schallleistungspegel tatsächlich eingehalten werden. Zur Sicherstellung zulässigen Schattenwurfs hat die Beigeladene nach den Auflagen 10 bis 12 der Genehmigung vom 1.8.2007 die Windkraftanlagen mit einer Schattenabschaltautomatik auszustatten, die gewährleistet, dass auf der Basis der Schattenwurfprognose vom 9.8.2006 unter Berücksichtung der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen an allen Immissionsorten im Umkreis von 1300 m um die Windkraftanlagen die tatsächliche Beschattungsdauer auf jeweils acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag begrenzt wird. Eine Ausfertigung der Genehmigung vom 1.8.2007 wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 13.8.2007 übersandt. Am 14.9.2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1.8.2007 ein. Für die Kläger sei ein "enormer Schattenwurf" zu befürchten, ferner seien unzumutbare und dauerhafte Geräuschbelästigungen zu erwarten. Darüber hinaus sei mit einem Diskoeffekt zu rechnen. Schließlich gehe allein von der optischen Präsenz beider Anlagen auf die Kläger eine psychisch bedrückende Wirkung aus. Durch ein dauerhaft sich bewegendes Objekt entstehe ein stetiger unterschwelliger Unruheherd, der psychologische Wirkungen auslöse und die Gesundheit der Kläger gefährde. Ihr Wohnhaus sei nur etwas mehr als das Doppelte der Gesamthöhe von den Anlagen entfernt. Auch durch möglichen Eiswurf sei die Gesundheit der Kläger gefährdet. Nachdem sie die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 29.11.2007 zurück. Von dem Vorhaben gingen keine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft aus. Der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit werde mit einem prognostizierten Wert von 42,99 dB(A) sicher unterschritten. Unzumutbarer Schattenwurf sei durch die Auflagen 10 und 11 des Genehmigungsbescheides ebenso ausgeschlossen wie ein relevanter Eiswurf. Eine optisch bedrängende Wirkung sei schließlich im konkreten Einzelfall nicht zu erwarten. Die WEA 2 sei vom Grundstück hierfür bereits zu weit entfernt. Im Hinblick auf die WEA 1 sei zu berücksichtigen, dass die beiden auf dem Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude, die sich unmittelbar östlich des Wohnhauses befänden, den direkten Blick im Wesentlichen versperrten. Bei Wind aus der Hauptwindrichtung WSW seien allenfalls die äußeren Spitzen der Rotorblätter sichtbar. Mit ihrer am 27.12.2007 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Blick vom Wohnhaus auf die WEA 1 nicht durch die vorhandenen Wirtschaftsgebäude so eingeschränkt, dass die geplante Anlage nicht zu sehen wäre. Insbesondere habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Kläger den Hof aktiv bewirtschafteten, sich deshalb sehr viel im Freien aufhielten und ständig zwischen den Wirtschaftsgebäuden und dem Wohnhaus hin und her liefen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei die Anlage praktisch ständig im Blickfeld. Die gesamte wirtschaftliche Aktivität sei in erster Linie nach Osten und damit auf die WEA 1 hin ausgerichtet. Auch von der Terrasse am Wohnhaus der Kläger sei die Anlage ständig zu sehen. Weitere Abschirmungen seien nicht vorhanden, die vorhandenen Bäume seien vereinzelt und damit nicht blickdicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kläger einen weiteren Ausbau ihres Wohngebäudes am östlichen Ende des L-förmigen Grundrisses beabsichtigten. Diese Ausbaureserve sei jedoch von der Anlage besonders betroffen. Im bestehenden Wohnhaus sei namentlich das Schlafzimmer der Kläger so konzipiert, dass es einen praktisch ungehinderten Blick auf die Anlage biete. Insbesondere bleibe es bei der psychisch bedrohenden Wirkung, die für die Kläger psychologische Wirkungen auslösten. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen am 1.8.2007 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 90 in H. -B. und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Durch die Auflagen zur Genehmigung vom 1.8.2007 sei hinreichend sichergestellt, dass unzumutbare Immissionen am Grundstück der Kläger nicht zu erwarten seien. Eine relevante Eiswurfgefahr bestehe ebenso nicht. Ferner komme eine optisch bedrängende Wirkung im konkreten Einzelfall nicht in Betracht, da die Anlage 1 vom zu Wohnzwecken genutzten Teil des Hofes der Kläger so gut wie nicht sichtbar sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte habe die Anforderungen der Rechtsprechung an die Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung exakt erfüllt und überzeugend dargelegt, dass trotz des relativ geringen Abstandes zum Wohnhaus der Kläger eine solche Wirkung hier nicht bestehe. Neben den Wirtschaftgebäuden stehe dem auch der dichte Bestand an hohen Bäumen an der Grundstücksgrenze entgegen. Vom Wohnhaus aus sei die Anlage praktisch unsichtbar, auch von der Terrasse jedenfalls dann, wenn Bäume und Büsche belaubt seien. Einen Anspruch darauf, auch bei Arbeiten auf dem Hof vom Anblick einer WEA verschont zu bleiben, hätten die Kläger nicht. Diese Anlagen seien im Außenbereich ebenso privilegiert wie die landwirtschaftliche Betätigung. Während der Arbeiten seien die Kläger weder schutzbedürftig noch schutzwürdig. Hinzu komme, dass auch im Rahmen dieser Arbeiten eine abschattende Wirkung durch Gebäude, Büsche und Bäume bestehe. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins am 15.4.2008 in Augenschein genommen und zahlreiche Fotos gefertigt. Anhand dieser Fotos wurde der Eindruck von der Örtlichkeit den übrigen Kammermitgliedern und den ehrenamtlichen Richtern vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 15.4.2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 L 703/08 sowie auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 1.8.2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 verstößt nicht zulasten der Kläger gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 und vom 21.1.1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532. Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben - wie hier eine Windkraftanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein. Eine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben nicht aus. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328, vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 126. Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat, die Größe des Rotordurchmessers und die örtlichen Verhältnisse einbezieht. So sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien hat das OVG NRW in der angeführten Entscheidung für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte entwickelt: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung. Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnnutzung der Kläger aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen könnte. Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die nächstgelegene Anlage im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe von 150 m im zwei- bis dreifachen Abstand ihrer Gesamthöhe zum Wohnhaus der Kläger errichtet werden soll. Die Entfernung beträgt nach dem Vermessungsergebnis des öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q1. vom 20.8.2006 317 m - und damit nur wenig mehr als das 2,1fache der Gesamthöhe - zu der dem Anwesen der Kläger nächstgelegenen Anlage. Trotz dieser räumlichen Nähe tritt die Anlage vom Grundstück der Kläger aus betrachtet wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse allerdings nicht unausweichlich und damit unzumutbar in das Blickfeld. Die Rotoren der genehmigten Windkraftanlagen werden nämlich aufgrund der dem Wohnhaus der Antragsteller in Richtung der Windkraftanlage vorgelagerten Bepflanzungen jedenfalls in der Vegetationszeit sowie ausschlaggebend und ganzjährig durch die zwischen dem Wohnhaus und der nächstgelegenen Anlage stehenden Wirtschaftsgebäude des Hofes kaum zu sehen sein. Die Hofanlage ist für Wohnzwecke im Wesentlichen nach Westen hin ausgerichtet und nach Osten weitgehend geschlossen. Dementsprechend gehen namentlich im Wohnhaus der Kläger nahezu alle Fenster nach Westen oder Süden. Eine Blickrichtung nach Osten auf die Windenergieanlage wäre allenfalls von einem - zum Zeitpunkt der Besichtigung offenbar nicht genutzten - Raum im Obergeschoss möglich. Eine Sichtbeziehung verhinderte jedoch bereits die dort zum Zeitpunkt des Ortstermins angebrachte blickdichte Gardine. Unabhängig davon haben die Kläger erklärt, dieses Zimmer sonst als Schlafzimmer zu nutzen. Dass bei dieser Nutzung die Anlage überhaupt ins Blickfeld tritt, ist jedenfalls üblicherweise nicht zu erwarten. Die für ein Schlafzimmer typische Verdunkelung dürfte dies verhindern. Sollten die Kläger dies derzeit nicht praktizieren, wäre ihnen jedoch eine entsprechende Vorrichtung zweifellos zumutbar, da auch sie zur Rücksichtnahme verpflichtet sind. Darüber hinaus hat der durchgeführte Ortstermin ergeben, dass auch von weiten Teilen der Terrasse - gemeint ist insoweit die westliche, nicht überdachte Terrasse mit anschließendem Gartenhäuschen - die Anlage in wesentlichen Teilen gar nicht zu sehen wäre, da hier das Wohngebäude vorgelagert wäre. Eine Blickrichtung nach Osten in ungehinderter Form erlaubt lediglich ein Standort am äußeren Ende der Terrasse. Auch insoweit müssten sich die Kläger gegebenenfalls darauf verweisen lassen, einen hausnäheren Standort zu wählen. Eine weitere Terrasse ist überdacht und erlaubt deshalb keinerlei Blicke auf die Windenergieanlage. Gleiches gilt für das Fenster des hinter ihr liegenden Wohnzimmers. Zu einer Verletzung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme führen schließlich auch nicht die von den Klägern eindringlich geschilderten Befürchtungen, gerade bei ihrer Arbeit der Windenergieanlage ausgesetzt zu werden. Sie wird dabei zwar tatsächlich immer wieder ins Blickfeld treten - auch wenn dies aufgrund der vorhandenen Wirtschaftsgebäude und der (noch) vorhandenen hohen alten Bäume nicht quasi ungeschützt geschehen wird. Die Möglichkeit der Arbeit auf dem Hofgelände wird dadurch jedoch letztlich nicht beeinträchtigt - im Gegenteil dürfte es jedenfalls nicht typisch sein, dass im Rahmen landwirtschaftlicher Arbeit der Blick nach oben gerichtet wird. Dies ist jedenfalls nicht unausweichlich und gehört nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten. Anders als die Wohn- und Freizeitnutzung ist die betriebliche Tätigkeit nicht dadurch gekennzeichnet, dass zu ihrem Erholungswert gehörte, den Blick frei schweifen lassen zu können und sich selbstbestimmt zu erholen. Unabhängig davon hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass ihre wirtschaftliche Betätigung nach der gesetzgeberischen Wertung im Außenbereich ebenso privilegiert ist wie die landwirtschaftliche. Ferner könnten Windenergieanlagen - die Auffassung der Kläger zugrundegelegt - entgegen der gesetzgeberischen Konzeption im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich generell nicht mehr genehmigt werden, da eine landwirtschaftliche Betätigung im unmittelbaren Nahbereich nicht auszuschließen wäre. Soweit die Kläger schließlich eine optisch bedrängende Wirkung gerade darauf stützen, eine Ausbaureserve am nordöstlichen Teil des Wohngebäudes noch nutzen zu wollen, kann dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass diese Absichten über bloße Vorüberlegungen hinaus gediehen wären. Ein entsprechender Bauantrag ist offenbar nicht gestellt, die Genehmigungsfähigkeit liegt für die Kammer auch nicht auf der Hand, zumal bereits mindestens ein Altenteilergebäude errichtet wurde. Die reine Wohnnutzung im Außenbereich ist - anders als die Nutzung für den Betrieb von Windenergieanlagen - nicht privilegiert. Da insgesamt eine optisch bedrängende Wirkung objektiv nicht besteht, die die Beigeladene zur Rücksichtnahme und damit zum Verzicht auf das geplante Vorhaben verpflichtete, kam es nicht darauf an, ob die Kläger subjektiv nachteilige Folgen mit Recht befürchten können. Das Gebot der Rücksichtnahme muss baurechtlich und damit objektiv ausgelegt werden, wegen besonderer, allein bei den aktuellen Nutzern einer baulichen Anlage bestehender Empfindlichkeiten muss die Beigeladene nicht aus Rechtsgründen auf eine ansonsten zulässige bauliche Nutzung verzichten. Ein Sachverständigengutachten zu möglichen psychischen Folgen für die Kläger wegen einer "psychisch bedrohenden Wirkung" des Vorhabens war daher mangels Erheblichkeit nicht einzuholen. Unzumutbare Immissionen durch Schall- und Schattenwurf sind von dem Vorhaben ebenfalls nicht zu erwarten. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Prognose vom 9.8.2006 stellt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1.8.2007 hinreichend sicher, dass unzumutbare Lärmbelästigung durch die geplanten Windenergieanlagen an den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden der Kläger ausgeschlossen sind. Dabei ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass Wohngebäuden im Außenbereich von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von nachts 45 dB(A) in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA- Lärm 1998 festgelegten Richtwerte zuzumuten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, vom 13.5.2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, 1132, vom 23.7.2004 - 21 B 753/03 - und vom 15.9.2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251. Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. In der Rechtsprechung ist stets hervorgehoben worden, dass die Prognose des zu erwartenden Immissionswerts im Genehmigungsverfahren "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, a.a.O., Beschlüsse vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, NuR 2004, 252 und vom 20.10.2005 - 8 B 158/05 -. Ausgehend davon sind für die Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Beklagten, der Immissionswert von 45 dB (A) werde beim genehmigten schallreduzierten Nachtbetrieb der Anlage auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung zur Nachtzeit am Wohnhaus E1.----weg 178, 33335 H1. sicher eingehalten nicht zu erkennen. Denn die Schallprognose, die die Beigeladene im Rahmen des Verfahrens vorgelegt hat - Schallimmissionsprognose vom 9.8.2006 mit Nachtrag vom 19.12.2006 - errechnet für das Wohnhaus der Antragsteller einen Beurteilungsgesamtpegel von 42,99 dB(A). Der hieraus gezogene Schluss, der maßgebliche Immissionsrichtwert werde am Wohnhaus der Kläger sicher eingehalten, wird durch die im Verfahren geäußerten allgemeinen Bedenken nicht erschüttert. Unzumutbare Beeinträchtigungen gehen von der hauptsächlich umstrittenen Windkraftanlage auch nicht wegen des von ihr verursachten Schattenwurfes aus. Allerdings belegt die Schattenwurfprognose vom 9.8.2006, dass die worst-case Werte für die Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr (max. jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 min/Tag (max. tägliche Belastung), vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2141/00 -, Beschlüsse vom 27.6.2005 - 7 A 707/04 - und vom 11.10.2005 - 8 B 119/05 -, am Wohnhaus der Kläger ohne Abschaltung überschritten werden. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen Nr. 10 bis 12 der Genehmigung vom 1.8.2007, die die Beschattungsdauer generell für alle Immissionspunkte im Umkreis von 1300 m um die Anlage herum auf 30 Minuten am Tag und 8 Jahresstunden beschränken und die Ausrüstung der Anlagen mit einer entsprechend programmierten Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger durch den periodischen Schattenwurf der Anlagerotoren schädlichen optischen Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG ausgesetzt werden könnten. Die im Übrigen aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich eines Diskoeffektes oder eines eventuellen Eiswurfes sind weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist auch nur die Möglichkeit ersichtlich, dass die Kläger von entsprechenden Problemen in ihrem subjektiven Recht verletzt sein könnten. Windenergieanlagen wie die hier zu errichtenden sind inzwischen serienmäßig so ausgestattet, dass weder Eiswurf noch ein Diskoeffekt entstehen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.