Urteil
10 A 3087/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorbescheid ist nur erteilbar, wenn der Antrag ein konkretes, in seinen wesentlichen Teilen bestimmtes Vorhaben und die zu entscheidenden Fragen so darlegt, dass die Behörde verbindlich entscheiden kann.
• Stellplatzanlagen und eine 2 m hohe Schallschutzwand innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone der Bundesautobahn sind als "Hochbauten" i.S.v. § 9 Abs.1 Nr.1 FStrG zu qualifizieren.
• Liegen Teile des beantragten Vorhabens innerhalb der Anbauverbotszone und ist keine Ausnahme gemäß § 9 Abs.8 FStrG möglich, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids.
Entscheidungsgründe
Anbauverbot nach § 9 Abs.1 Nr.1 FStrG verhindert Vorbescheid für SB‑Markt • Ein Vorbescheid ist nur erteilbar, wenn der Antrag ein konkretes, in seinen wesentlichen Teilen bestimmtes Vorhaben und die zu entscheidenden Fragen so darlegt, dass die Behörde verbindlich entscheiden kann. • Stellplatzanlagen und eine 2 m hohe Schallschutzwand innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone der Bundesautobahn sind als "Hochbauten" i.S.v. § 9 Abs.1 Nr.1 FStrG zu qualifizieren. • Liegen Teile des beantragten Vorhabens innerhalb der Anbauverbotszone und ist keine Ausnahme gemäß § 9 Abs.8 FStrG möglich, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids. Die Klägerin beantragte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB‑Lebensmittelmarktes (ca. 799 m²) mit 113 Außenstellplätzen und einer 38 m langen Schallschutzwand auf einem bislang gewerblich genutzten Grundstück nahe der BAB 2. Das Grundstück liegt zwischen Gewerbe- und Wohngebieten; Teile liegen im Bereich einer in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanung und in Grenznähe zur Autobahn. Die Stadt beschloss Aufstellung eines Bebauungsplans und später eine Veränderungssperre; daraufhin lehnte die Bauaufsichtsbehörde die Bauvoranfrage unter Berufung auf die Veränderungssperre ab. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheids; das Verwaltungsgericht gab insoweit hilfsweise eine Fortsetzungsfeststellung. Der Beklagte legte Anschlussberufung ein und machte geltend, das Vorhaben verstoße gegen das Anbauverbot des § 9 Abs.1 FStrG, weil Stellplätze und Teile der Schallschutzwand innerhalb von 40 m zur Autobahn lägen. • Vorbescheidvoraussetzungen: Ein Vorbescheid nach § 71 BauO NRW setzt voraus, dass der Antrag ein konkretes Vorhaben und klar bestimmte Prüfungsfragen benennt, damit die Behörde verbindlich entscheiden kann. Die Klägerin hatte ihr Gesamtkonzept einschließlich Gebäude, Stellplätze, Verkehrsflächen und Schallschutzwand vorgelegt, sodass die Stellplatzanlage Gegenstand der Prüfung war. • Rechtliche Qualifikation der Stellplatzanlage: Nach ständiger Rechtsprechung sind "Hochbauten" i.S.v. § 9 Abs.1 Nr.1 FStrG bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise über der Erdgleiche liegen. Maßgeblich ist, ob die Erscheinung und Nutzung geeignet sind, Sicht oder Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer der Autobahn zu beeinträchtigen. Park- und Bewegungsflächen mit Aufbauten, Beleuchtung, Einkaufswagenanlagen und regem Fahrzeugverkehr erfüllen diese Kriterien. • Anwendung auf den Streitfall: Ein Großteil (ca. 66 von 113) der geplanten Stellplätze sowie Teile der 2 m hohen Schallschutzwand liegen innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone zur BAB 2. Durch die Lage und die prognostizierten Pkw‑ und Lkw‑Bewegungen ist mit einer visuellen Ablenkung und Gefährdung der Verkehrssicherheit zu rechnen; daher liegt ein Verbotstatbestand nach § 9 Abs.1 Nr.1 FStrG vor. • Keine Ausnahme möglich: Eine Ausnahme nach § 9 Abs.8 FStrG war nicht begründbar und auch nicht in Aussicht gestellt; das Anbauverbot dient dem Schutz von Sicherheit und Leichtigkeit des Bundesfernstraßenverkehrs und steht hier dem Vorhaben entgegen. • Rechtsfolgen für die Klage: Weil das Anbauverbot ein nicht ausräumbares rechtliches Hindernis darstellt, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Verpflichtungsklage. Weitergehende Hilfsanträge waren entweder unzulässig (Klageänderung) oder ebenfalls nicht bescheidungsfähig, weil sie wesentliche Unbestimmtheiten (insbesondere Anzahl und Lage der Stellplätze) offenließen und damit keine verbindliche Vorbescheidsentscheidung ermöglichen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Begründend führt das Gericht aus, dass dem begehrten Vorbescheid das zwingende Anbauverbot des § 9 Abs.1 Nr.1 FStrG entgegensteht, weil ein Großteil der Stellplätze und Teile der Schallschutzwand innerhalb der 40‑m‑Verbotszone liegen und Stellplatzanlage sowie Schallschutzwand als Hochbauten i.S.d. Vorschrift zu werten sind. Eine Ausnahme von diesem Anbauverbot kam nicht in Betracht. Zudem fehlte der Klägerin bereits das Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage; Hilfsanträge waren entweder unzulässig oder nicht bescheidungsfähig. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.