Beschluss
1 B 1483/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eilverfahren im Konkurrentenstreit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war, wenn dienstliche Beurteilungen der Mitbewerber die Überlegenheit belegen.
• Eine Negativmitteilung über Nichtauswahl muss nicht die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten, soweit diese in den Akten dokumentiert sind und durch Akteneinsicht zugänglich gemacht werden können.
• Dienstliche Anlassbeurteilungen sind keine Verwaltungsakte und begründen daher keine Anhörungspflicht vor ihrer Erstellung; Plausibilisierungspflichten gelten im Eilverfahren, soweit konkrete Einwände substanziiert sind.
• Formelle Begründungsmängel einer Negativmitteilung können nach §45 VwVfG NRW geheilt werden, wenn der Dienstherr die wesentlichen Gründe später darlegt.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Beförderungsentscheidung im Konkurrentenstreit abgewiesen • Bei Eilverfahren im Konkurrentenstreit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war, wenn dienstliche Beurteilungen der Mitbewerber die Überlegenheit belegen. • Eine Negativmitteilung über Nichtauswahl muss nicht die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten, soweit diese in den Akten dokumentiert sind und durch Akteneinsicht zugänglich gemacht werden können. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind keine Verwaltungsakte und begründen daher keine Anhörungspflicht vor ihrer Erstellung; Plausibilisierungspflichten gelten im Eilverfahren, soweit konkrete Einwände substanziiert sind. • Formelle Begründungsmängel einer Negativmitteilung können nach §45 VwVfG NRW geheilt werden, wenn der Dienstherr die wesentlichen Gründe später darlegt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass mehrere ausgeschriebene Beförderungsstellen mit anderen Bewerbern besetzt werden. Sie rügte formelle und materielle Fehler bei der Auswahl, insbesondere Mängel in der Negativmitteilung und in ihrer dienstlichen Anlassbeurteilung vom 3. Juli 2009. Der Antragsgegner hatte die Mitbewerber ausgewählt; Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte hatten zugestimmt. Die Antragstellerin focht ihre Beurteilung bereits mit Widerspruch und Klage an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht wies diese zurück. • Erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit im Eilverfahren fehlt: Vergleich der dienstlichen Gesamturteile zeigt, dass die Beigeladenen durchgehend mit vollbefriedigend bewertet wurden, die Antragstellerin nur mit befriedigend (obere Grenze). Daraus folgte die nachvollziehbare Überzeugung des Dienstherrn von der Überlegenheit der Mitbewerber. • Formelle Einwände gegen die Negativmitteilung greifen nicht: Nach Rechtsprechung des BVerfG müssen wesentliche Auswahlerwägungen in den Akten dokumentiert sein; diese müssen nicht zwingend in der Negativmitteilung stehen, Akteneinsicht reicht zur Wahrung des Rechtsschutzes aus. • Etwaige Begründungsmängel der Mitteilung sind heilbar nach §45 VwVfG NRW; der Dienstherr hat im gerichtlichen Verfahren in Schriftsätzen die Auswahlgründe plausibel dargelegt. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind keine Verwaltungsakte; daher besteht keine Pflicht zur Anhörung vor Erstellung der Beurteilung. Vielmehr reicht die nach §93 Abs.1 LBG NRW vorgesehene Gelegenheit, die fertige Beurteilung zur Kenntnis zu nehmen und zu besprechen. • Materielle Rechtswidrigkeit der Beurteilung ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt: Die Antragstellerin brachte keine konkreten, substantiellen Tatsachen vor, die die im Eilverfahren bereits erfolgte Plausibilisierung der beanstandeten Werturteile erschüttern würden. • Die gerichtliche Nachprüfung von dienstlichen Werturteilen im Eilverfahren beschränkt sich auf offensichtliche Verkennungen von Rechtsbegriffen, unrichtigen Sachverhaltsgrundlagen oder sachfremde Erwägungen; solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. • Kosten- und Streitwertentscheidungen folgten den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wurden nicht erstattungsfähig erklärt, weil sie keine eigenen Anträge gestellt hatten. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, weil die Auswahlentscheidung des Dienstherrn sowohl formell als auch materiell hinreichend plausibel und nachvollziehbar begründet wurde. Insbesondere rechtfertigen die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber die Besetzungsentscheidung, und etwaige Begründungsmängel der Negativmitteilung sind heilbar und wurden im gerichtlichen Verfahren ausgefüllt. Daher besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Besetzung der Stellen mit den ausgewählten Bewerbern. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.