Beschluss
1 E 486/15 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die an den unterlegenen Bewerber ergehende Negativmitteilung muss - im Gegensatz zum Auswahlvermerk selbst - nicht die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten. Die nachträgliche Ergänzung der einer bereits erfolgten Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn Leistungs-, Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie das Gesamturteil nicht geändert werden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
III. Der Streitwert wird auf 9.737,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die an den unterlegenen Bewerber ergehende Negativmitteilung muss - im Gegensatz zum Auswahlvermerk selbst - nicht die wesentlichen Auswahlerwägungen enthalten. Die nachträgliche Ergänzung der einer bereits erfolgten Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn Leistungs-, Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie das Gesamturteil nicht geändert werden. I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. III. Der Streitwert wird auf 9.737,64 € festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zur Polizeihauptmeisterin (BesGr. A 9 ThürBesO). Der am ….1976 geborene Antragsteller ist Polizeiobermeister in der BesGr. A 8 ThürBesO im mittleren Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Seine Ernennung zum Kriminalobermeister erfolgte zum 01.08.2005. Mit Wirkung vom 01.07.2007 wurde er mit seinem Einverständnis vom Landeskriminalamt Thüringen zum Bildungszentrum der Thüringer Polizei (im Folgenden: Bildungszentrum) versetzt. Zugleich wurde ihm der Dienstposten eines Sportausbilders (A 7/9 ThürBesO) übertragen. Der Leiter des Bildungszentrums teilte ihm mit Schreiben vom 23.01.2013 mit, dass er aufgrund des Organisations- und Dienstpostenplans des Bildungszentrums vom 19.12.2012 mit sofortiger Wirkung zum Sportausbilder (A 9 m. D.) am Bildungszentrum bestellt werde. Zuletzt wurde der Antragsteller mit Beurteilung des Leiters des Bildungszentrums vom 20.07.2015 für den Beurteilungszeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 beurteilt. Die Regelbeurteilung schließt mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen - untere Grenze", 3,66 Punkte. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 10.09.2015 eröffnet. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales teilte dem Bildungszentrum mit Schreiben vom 28.10.2015 mit, dass nach einem Kabinettsbeschluss die Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei (Bildungszentrum und Verwaltungsfachhochschule, Fachbereich Polizei) zum 01.12.2015 acht Beförderungsmöglichkeiten zugeteilt bekommen hätte, darunter eine von Besoldungsgruppe A 8 nach A 9 m. D. Unter dem 03.11.2015 erstellte das Bildungszentrum einen Auswahlvermerk für diese Beförderungsstelle. Danach hätten 9 Beamtinnen und Beamte beim Bildungszentrum das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO inne. Alle besetzten einen Dienstposten mit der Wertigkeit A 9 m. D. Zwei Beamtinnen und zwei Beamte seien im Jahr 2014 befördert worden, so dass sie derzeit nicht beförderungsfähig seien. Von den fünf beförderungsfähigen Beamtinnen und Beamten habe sich aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Beigeladene als die am besten Beurteilte ergeben. Sie sei mit einem Gesamtergebnis von 4,66 beurteilt. Weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen müssten daher nicht herangezogen werden, da die nachfolgenden Beamtinnen/Beamten einen Beurteilungswert von 3,66 erreicht hätten. Mit Schreiben vom 03.11.2015 informierte der Leiter des Bildungszentrums sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch den örtlichen Personalrat über die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen. Der Vorsitzende des örtlichen Personalrats teilte mit Schreiben vom 09.11.2015 dem Bildungszentrum mit, dass der Personalrat über die Beförderungsvorschläge beraten und diesen zugestimmt habe. Mit Schreiben vom 12.11.2015 teilte der Leiter des Bildungszentrums dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Beigeladene zu befördern und ihr am 27.11.2015 die Ernennungsurkunde ausgehändigt werden solle. Mit Schreiben vom 27.11.2015 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob der Antragsteller zudem Widerspruch gegen die ihm erteilte und der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2015. Am 03.04.2016 erhob er gegen die Beurteilung Untätigkeitsklage, die beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 1 K 121/16 Me geführt wird. Unter dem 02.05.2016 "ergänzte" das Bildungszentrum die Beurteilung. Die Ergänzung betraf dabei zum einen Punkt X. der Beurteilung, bei welchem die ebenfalls an der Beurteilung beteiligten Vorgesetzten des Antragstellers - PHK G..., POR D..., KHK L... sowie KD Z... - hinzugefügt worden sind. Zum anderen wurden unter Punkt VII. ("Ergänzende Bemerkungen") bei "Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" die Bemerkungen "Sportausbilder mit Übungsleiter B-Lizenz", "Absolvierung Grundmodul polizeiliche Eingriffstechniken" und "Kriminalfachlehrgang", bei "Körperlichen Befähigungen" der Hinweis "(…) und den Rettungsschwimmer in Silber." und bei "Verwendungsbreite/Auslandseinsätze" der Hinweis "Ma MEK" ergänzt. Mit Schreiben vom 10.08.2016 teilte das Bildungszentrum dem Antragsteller mit, dass die vorherige Beurteilung aufgehoben sei. 2. Bereits am 27.11.2015 hatte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, dem Antragsgegner vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, im Geschäftsbereich des Thüringer Bildungszentrums die zur Beförderung vorgesehene Beigeladene oder eine/einen ihm namentlich noch nicht bekannte/bekannten Beamtin/Beamten von Besoldungsgruppe A 8 m. D. nach Besoldungsgruppe A 9 m. D. zu befördern bzw. in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Beigeladene Erledigung der Hauptsache eintreten würde. Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden sei. In einem rechtmäßigen Auswahlverfahren hätte er am besten abgeschnitten. Das Auswahlverfahren erweise sich schon deshalb als fehlerhaft, weil es wegen der im Bereich der Thüringer Polizei bestehenden Bündelbewertung von Dienstposten an rechtmäßigen dienstlichen Beurteilungen mangele. Die vom Antragsgegner behauptete "Entbündelung" habe daran im Ergebnis nichts geändert. Zum einen beinhalte seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung vom 20.07.2015 einen Zeitraum, in dem er noch einen bündelbewerteten Dienstposten innegehabt hätte. Zum anderen fehle auch nach der "Entbündelung" eine zureichende Dienstpostenbewertung. Das Bildungszentrum sei schon nicht berechtigt gewesen, die Dienstpostenbewertung selbst vorzunehmen. Zuständig hierfür sei das für den Dienstbereich der Thüringer Polizei zuständige Innenministerium durch Rechtsverordnung. Inhaltlich habe die "Entbündelung" zwar dazu geführt, dass sein Dienstposten nicht länger mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sei. Da sein Dienstposten als "Sportausbilder" aber nach A 9 ThürBesO bewertet worden sei, bleibe er faktisch nach den Besoldungsgruppen A 8/9 ThürBesO bewirtschaftet. Eine Dienstpostenbewertung mit der Beschreibung "Sportausbilder" sei nach den Vorgaben des Thüringer Besoldungsgesetzes kaum denkbar. Die Anforderungen des Beförderungsamtes blieben ungewiss, da er infolge der faktischen Fortsetzung der Bündelung der Dienstposten weiterhin beiden Besoldungsgruppen zugeordnet sei. Eine abgestimmte, aufeinander aufbauende Ämterbewertung liege nicht vor. Zugleich werde daraus deutlich, dass der Antragsgegner weiterhin die Topfwirtschaft als gewünschte Folge der Bündelbewertung praktiziere. Den Dienstposten seien keine adäquaten Beförderungsplanstellen zugeordnet. Wären ausreichend Planstellen vorhanden, müssten alle Beamten, die einen höherwertigen Dienstposten innehätten und sich nach einem dem Leistungsgrundsatz genügenden Auswahlverfahren hierauf bewährt hätten, zeitnah in das entsprechende Amt befördert werden. Schließlich ergebe sich auch aus den in der aktuellen Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) festgelegten Spitzen-sätzen, dass der Antragsgegner weiterhin an der rechtswidrigen Topfwirtschaft festhalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe das System von faktisch gebündelten Dienstposten bzw. einer fehlerhaften Ämterbewertung zur Rechtswidrigkeit von beabsichtigten Beförderungen. Ein Leistungsvergleich im Hinblick auf die Anforderungen des zu übertragenden Amtes ohne hinreichende Bewertung der Dienstposten sei nicht möglich. Seine ihm erteilte Beurteilung leide auch darunter, dass sie nicht erkennen lasse, welche Wertigkeit die von ihm im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten gehabt hätten. Damit sei nicht ansatzweise plausibel, wie seine auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden seien. Jedenfalls entspreche die vom Antragsgegner durchgeführte Dienstpostenbewertung nicht den vom Bundesverfassungsgericht erstellten Vorgaben. Weder sei erkennbar, dass sich vorliegend der Beurteiler bzw. der für die Auswahlentscheidung Zuständige den geforderten Eindruck vom Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelt bewerteten Dienstposten verbundenen Aufgaben verschafft und die im Einzelnen erbrachten Leistungen gewürdigt habe, noch lägen überhaupt die sachlichen Gründe vor, aus denen eine Dienstpostenbündelung überhaupt als zulässig angesehen werde; im streitgegenständlichen Bereich der Thüringer Polizei liege nämlich gerade keine sogenannte „Massenverwaltung“ vor und die betreffenden Beamten seien auch nicht von ständig wechselnden Aufgaben betroffen. So sei nicht erkennbar, dass der Dienstherr sich bewusst gemacht habe, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen seien und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfielen. Im vorliegenden Fall müsse es daher bei dem hergebrachten Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion verbleiben, wonach auf die längerfristige Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens die Ernennung in das höhere Statusamt zu erfolgen habe. Die Beurteilung sei formell fehlerhaft, da es an der Zuständigkeit des Zweitbeurteilers gefehlt habe; zuständig gewesen wäre nach der Beurteilungsrichtlinie der Leiter der Landespolizeidirektion; dass eine nach Nr. 9.2 S. 2 der Beurteilungsrichtlinie mögliche Übertragung der Beurteilungsbefugnis erfolgt wäre, sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei diese Übertragungsermächtigung rechtswidrig, da die Thüringer Laufbahnverordnung solch eine Norm nicht decke. Die Beurteilung sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Es sei weder überprüfbar, auf welcher Grundlage die Leistungs-, Eignungs- sowie Befähigungsmerkmale beurteilt worden seien, noch ob die von ihm im Beurteilungszeitraum zahlreich wahrgenommenen Tätigkeiten in der Bewertung mit eingeflossen und damit hinreichend berücksichtigt worden seien. Ein Vergleich mit der vorangegangenen Regelbeurteilung attestiere ihm eine gleichbleibende Leistung. Dies verwundere, da er auch im aktuellen Beurteilungszeitraum als Sportausbilder beschäftigt gewesen sei und ihm zudem die zusätzliche Tätigkeit als Polizeieinsatztrainer im Fachbereich 32 sowie die zusätzliche Unterstützung im Bereich Fahr- und Sicherheitstraining als Trainer übertragen worden sei. Diese Aufgabenübertragung belege seine ganz hervorragende Arbeitsweise. Soweit er im Gegensatz zur Vorbeurteilung in den Punkten „Qualität Arbeitsergebnis“, „sprachliche Ausdrucksfähigkeit“, „Fachkenntnisse“ sowie Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen“ von 4 auf 3 Punkte herabgestuft worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Ein entsprechender Leistungsabfall sei vorher nicht besprochen oder dokumentiert worden; die betreffende Beurteilung setze sich dabei auch nicht mit der Vorbeurteilung auseinander. Die Beurteilung verhalte sich auch nicht dazu, welche allgemeinen Anforderungen an das betreffende Statusamt zu stellen seien und inwieweit sich seine Leistungen dazu verhielten, obgleich Nr. 6.1.2 der Beurteilungsrichtlinie das vorsehe. Ferner fehle es an zwingend erforderlichen Beurteilungsbeiträgen, da er im Beurteilungszeitraum verschiedene Dienstposten wahrgenommen habe; das Vorliegen solcher ergebe sich nicht aus der Akte. Die Beurteilung erweise sich darüber hinaus auch deshalb als rechtswidrig, weil sie in Umsetzung der aktuellen Beurteilungsrichtlinie ergangen sei. In dieser Beurteilungsrichtlinie seien Richtwerte als Obergrenzen vorgegeben worden. Danach dürften etwa innerhalb einer Vergleichsgruppe lediglich 5 % der Beurteilten das Prädikat "hervorragend" und 20 % das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" erhalten. Solche Vorgaben verstießen gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, weil im Rahmen der in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Beurteilungskonferenzen konkrete Absprachen, insbesondere unter Berücksichtigung dieser Spitzensätze, getroffen würden, wie die einzelnen Beamten zu beurteilen seien. Darüber hinaus belege die Normierung der Spitzensätze, dass der Antragsgegner weiterhin die rechts- und verfassungswidrige Topfwirtschaft praktiziere. Die Topfwirtschaft verstoße gegen den Grundsatz der Besoldungsgerechtigkeit, Chancengleichheit sowie Entgeltgerechtigkeit. Beförderungen könnten nur noch vorgenommen werden, wenn der Dienstherr vorher eine an der Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Planstellen ausgerichtete, abgeschichtete, durchstrukturierte Dienstpostenbewertung vorgenommen habe und die Zahl der einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstposten die Zahl der in einer Dienststelle besetzbaren Planstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteige. Im Übrigen werde diesbezüglich bestritten, dass das in der aktuellen Beurteilungsrichtlinie geregelte Beurteilungsverfahren eingehalten worden sei. Es werde bestritten, dass der Personalrat am Auswahlverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Des Weiteren seien die Auswahlmitteilung, welche dem Antragsteller übermittelt worden sei, sowie der Auswahlvermerk fehlerhaft. Die Mitteilung sei unzureichend begründet, da aus ihr die tragenden Gründe für die Nichtauswahl des Antragstellers nicht hervorgingen. Der Vermerk lasse erkennen, dass lediglich die letzte Beurteilung, nicht jedoch davor liegenden Beurteilungen maßgeblich gewesen seien. Insoweit sei offensichtlich nicht aufgefallen, dass für den Antragsteller eine lückenlose Beurteilung nicht existiere - es fänden sich keine Beurteilungen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2012 in der Personalakte; die Vorbeurteilungen seien jedoch ebenso als Grundlage einer zu treffenden Auswahlentscheidung relevant, weil nur dadurch ein vollständiges Leistungsbild des betreffenden Beamten gezeichnet werden könne. Auch sei nicht erkennbar, dass überhaupt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung ohne förmliches Auswahlverfahren vorgelegen hätten. Aus den Akten ergebe sich, dass er - sowie vermutlich auch die Beigeladene - auf seinen Beförderungsdienstposten lediglich „bestellt“ worden sei, es mithin schon dabei an einem förmlichen Auswahlverfahren gefehlt habe und somit die Bewerbungsverfahrensansprüche potenzieller Mitbewerber verletzt worden seien. Insoweit habe die erforderliche Bewährung auch nicht erfolgen können. Für die Beigeladene gelte das im besonderen Maße, da sich eine Bewährungsfeststellung für diese überhaupt nicht in der Akte finde. Schließlich stelle die Tatsache, dass der Antragsgegner die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.06.2015 während des Verfahrens aufgehoben und diese durch eine neue Beurteilung ersetzt habe, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen dar. Denn im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe die nunmehr gültige Beurteilung gerade noch nicht vorgelegen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beurteilung des Antragstellers sei vom zuständigen Beurteiler rechtmäßig erstellt worden. Sie stehe im Einklang mit der aktuellen Beurteilungsrichtlinie. Die Beurteilungsrichtlinie sei ihrerseits nicht rechtswidrig. Die vom Antragsteller gerügten Obergrenzen seien Richtwerte und demzufolge nicht verbindlich. Bei der vorgeschriebenen Beurteilerkonferenz würden keine konkreten Absprachen zwischen den Zweit- und Erstbeurteilern getroffen. In der Beurteilungsrichtlinie sei ausdrücklich geregelt, dass keine konkreten Beurteilungen im Einzelfall festgelegt werden dürften. Schließlich müsse er entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darlegen, aus welchem Grunde bei dem Antragsteller keine Leistungssteigerung zu verzeichnen sei. Eine solche Darlegungspflicht gebe es nicht. Nur sofern ein Beamter oder eine Beamtin sich deutlich verschlechtere sei grundsätzlich eine Plausibilisierung geboten. Eine nicht erfolgte Leistungssteigerung könne hingegen denklogisch nur schwer dargelegt bzw. bewiesen werden. Unabhängig davon bedeute die Vergabe des Prädikats 3,66, dass die Beurteiler mit den Leistungen des Antragstellers zufrieden gewesen seien. Zu berücksichtigen sei zudem, dass nach der neueren Beurteilungsrichtlinie strengere Maßstäbe vorgegeben seien. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Beurteilung sowie dem Auswahlverfahren läge zudem eine ordnungsgemäße Dienstpostenbewertung zugrunde. Durch die vorgenommenen "Entbündelungen" sei auch sein Dienstposten seit dem 01.07.2012 mit A 9 ThürBesO bewertet worden. Darüber hinaus bedürfe die nicht normative Dienstpostenbewertung keiner gesetzlichen Fundierung. Sie fließe aus dem Organisationsrecht der Verwaltung als Grundlage ihrer Personalwirtschaft. Hinsichtlich des einen Monats des Beurteilungszeitraums, in dem der Dienstposten noch bündelbewertet gewesen sei, sei zudem festzustellen, dass nach einer neuen Tendenz in der Rechtsprechung es wohl nicht zwingend notwendig sei, in der Beurteilung den Schweregrad der wahrgenommenen Aufgaben einzuordnen. Unabhängig davon dürfte dies vorliegend jedoch nicht von Relevanz sein, da der bündelbewertete Zeitraum nur 1/36 betrage und damit marginal erscheine. Schließlich stehe der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Auswahlentscheidung auch nicht entgegen, dass die zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers nachträglich geändert worden sei. Es handele sich insbesondere nicht um eine Aufhebung der ursprünglichen Beurteilung - wie dem Antragsteller gegenüber missverständlich mitgeteilt -, sondern um eine bloße Ergänzung kleinerer Änderungen auf Wunsch des Antragstellers. Insbesondere seien keinerlei Änderungen hinsichtlich der Einzelmerkmale oder des Gesamtergebnisses durchgeführt worden; die Beurteilung sei auch zuvor bereits rechtmäßig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen (jeweils mit der Grundakte A und den Teilakten B und C) sowie der Auswahlvorgang (1 Heftung) und darüber hinaus die Akten aus dem beigezogenen Verfahren 1 K 121/16 Me (1 Gerichtsakte sowie der Verwaltungsordner "Vorgang Gegenvorstellung") vor. Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisse, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen. Der Antragsteller hat davon ausgehend zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Anordnungsgrund notwendige besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Besetzung von Stellen wenn es - wie hier - um die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes geht, schon daraus, dass die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, U. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, denn die Auswahlentscheidung des Bildungszentrums vom 03.11.2015 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt ihn nicht in seinem grundrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch. Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2007 a. a. O.; B. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524 ff.; B. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857 -, NVwZ 2003, 200 ff.; BVerwG, B. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 ff.; ThürOVG, B. v. 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, juris sowie B. v. 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, juris). All dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn die Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl formell ordnungsgemäß zustande gekommen als auch materiell rechtmäßig. Der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Leiter des Bildungszentrums beauftragte POR R... war für die Auswahlentscheidung zuständig. Nach § 2 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift über Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 09.07.2015 (ThürStAnz 2015, 1255) ist das Bildungszentrum der Polizei für die Ernennung von Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst zuständig, soweit - wie vorliegend - damit keine Funktionsübertragung i. S. d. § 17 der Verwaltungsvorschrift verbunden ist. Entgegen dem unsubstantiierten Bestreiten mit Nichtwissen des Antragstellers ist der örtliche Personalrat ordnungsgemäß entsprechend § 75 Abs. 2 Nr. 2 ThürPersVG beteiligt worden. Der amtierende Leiter des Bildungszentrums hat mit Schreiben vom 03.11.2015 den Personalrat über die in der Behörde beabsichtigten Beförderungen informiert und zugleich angeboten, für Erörterungen zur Verfügung zu stehen. Der Personalrat hat ausweislich des Schreibens seines Vorsitzenden vom 09.11.2015 den Beförderungsvorschlägen zugestimmt. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG vor, weil in der Mitteilung vom 12.11.2015 an den Antragsteller nicht die wesentlichen Auswahlerwägungen dargestellt sind. Zwar normiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Dienstherr die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich in den Akten zu dokumentieren hat, weil der unterlegene Bewerber nur hierdurch in die Lage versetzt wird, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 17 ff). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich aber nicht ableiten, dass schon die sogenannte Negativmitteilung die wesentlichen Auswahlerwägungen oder Ausführungen zur Wahrung verfahrensrechtlicher Erfordernisse enthalten muss. Das ergibt sich ohne Weiteres bereits aus dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass der Bewerber, der über seine Nichtauswahl unterrichtet worden ist, sich die Kenntnis der in den Akten - nicht etwa in der Negativmitteilung - fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen könne (BVerfG, B. v. 09.07.2007, a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, B. v. 16.02.2010 - 1 B 1483/09 -, juris, Rn. 7 ff). Die behauptete formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch nicht bei Anwendung des (einfachgesetzlichen) Verwaltungsverfahrensrechts. Dies gilt auch, wenn man - insoweit zugunsten des Antragstellers - die bestrittene und auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zweifelhafte (ältere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde legt, es handele sich bei der Mitteilung vom Ausgang des Auswahlverfahrens um einen Verwaltungsakt (BVerwG, B. v. 25.08.1988 - 2 C 62/85 -, BVerwGE 80, 127 = juris, Rn. 20, 22; vgl. grundlegend OVG NRW, B. v. 16.02.2010 - a. a. O., Rn. 11 f). Davon ausgehend wäre zwar auch das Begründungserfordernis des § 39 ThürVwVfG zu beachten (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 14.01.2008 - 5 ME 317/07 -, juris, Rn. 13 ff). Ein etwaiger Verstoß des Antragsgegners gegen ein in Bezug auf die Negativmitteilung bestehendes (unterstelltes) Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürVwVfG wäre vorliegend jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ThürVwVfG geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 ThürVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Handlungen nach § 45 Abs. 1 ThürVwVfG können gemäß § 45 Abs. 2 ThürVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine solche heilende Nachholung der Begründung dürfte hier inzwischen stattgefunden haben. Denn der Antragsgegner hat in seinen im Eilverfahren vorgelegten und dem Antragsteller zugeleiteten Schriftsätzen vom 28.12.2015, 24. und 26.08.2016 auch unter Bezugnahme auf den ebenfalls vorgelegten und dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Auswahlvermerk vom 03.11.2015 im Einzelnen dargelegt, weshalb er die Beigeladene und nicht den Antragsteller ausgewählt hat. Unabhängig davon könnte die Aufhebung der Negativmitteilung hier jedenfalls deshalb nach § 46 ThürVwVfG nicht beansprucht werden, weil offensichtlich ist, dass die fehlende Begründung der Mitteilung die Entscheidung in der Sache - das kann insoweit nur die Auswahlentscheidung sein - nicht beeinflusst hat (so auch OVG NRW, B. v. 16.02.2010 - a. a. O., Rn. 14 f.; SächsOVG, B. v. 17.08.2006 - 3 BS 138/06 -, juris, Rn. 5 ff). Die Auswahlerwägungen selbst, wie sie im Vermerk vom 03.11.2015 niedergelegt sind, genügen den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Begründungsanforderungen. Maßgebend für die Auswahlentscheidung war danach die wesentlich bessere aktuelle Regelbeurteilung der Beigeladenen, die im Vergleich zu den Mitbewerbern eine Notenstufe höher ist. Die Auswahlentscheidung ist auch unter materiellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Es ist weder zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung allein auf Grundlage der aktuellen Regelbeurteilung getroffen (1.), noch dass die Regelbeurteilung des Antragstellers nach der Auswahlentscheidung abgeändert wurde (2.). Schließlich ist die Beurteilung des Antragsstellers vom 20.07.2015 (in der Fassung ihrer Ergänzung vom 02.05.2016) rechtsfehlerfrei ergangen (3.). 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste nicht die vorhergehende Regelbeurteilung des Antragstellers (und der Beigeladenen) in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Dabei kann sich der Antragsteller insoweit nicht auf von ihm lediglich fragmentarisch zitierte Textteile des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2002 (2 C 31/01 - juris, Rn 15) berufen. Bei Einbeziehung der dort getroffenen Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit, erschließt sich unmittelbar die damit verbundene Intention: So weist das Gericht zwar tatsächlich darauf hin, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen im Rahmen von Beförderungsentscheidung von Bedeutung sein können, um das vollständige Leistungsbild und vor allem die bisherige Entwicklung eines Bewerbers zu erfassen. Allerdings - und das ist der ganz wesentliche Punkt - stellt das Gericht am Ende des vom Antragsteller zitierten Absatzes eindeutig klar, dass der Rückgriff auf solche älteren Beurteilungen "mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten (ist), wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist" (BVerwG, a. a. O. Rn. 15, zitiert nach juris). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U. v. 19. 12.2002 - 2 C 31/01 - Rn. 15; VGH Bad.-Württ., B. v. 21.03.2013 - 4 S 227/13 - Rn. 7; OVG NRW, B. v. 14.07.2016 - 6 B 653/16 - Rn. 4 f.; jeweils m. w. N. und zitiert nach juris). Ebenso entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung, dass es im Rahmen von Auswahlentscheidungen zuvörderst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ankommt, da es maßgeblich um die Abzeichnung und den Vergleich des jeweils aktuellen Leistungsstandes geht (vgl. BVerwG, VGH Bad.-Württ. und OVG NRW, jeweils a. a. O. sowie ThürOVG, B. v. 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, juris, Rn. 26). Nichts anderes ergibt sich aus § 34 Abs. 1 ThürLaufbG. 2. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Bildungszentrum die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.06.2015 nachträglich, d. h. nach Eröffnung und während des vorliegenden Verfahrens geändert hat. Der Auswahlentscheidung wurde nicht, wie der Antragsteller meint, nachträglich der Boden entzogen. Tatsächlich wurde die Beurteilung, worauf der Antragsgegner im Schriftsatz vom 26.08.2016 hingewiesen hat, nicht aufgehoben, sondern es handelt sich um eine bloße nachträgliche Abänderung mittels Ergänzung aufgrund der Remonstration des Antragstellers. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang "Gegenvorstellung" ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beurteilung auf den Wunsch des Antragstellers hin nachträglich ergänzt worden ist. Die Ergänzung betraf dabei zum einen Punkt X. der Beurteilung, bei welchem die fehlenden an der Beurteilung beteiligten Vorgesetzten PHK G..., POR D..., KHK L... sowie KD Z... hinzugefügt worden sind. Zum anderen wurden unter Punkt VII. ("Ergänzende Bemerkungen") bei "Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" die Bemerkungen "Sportausbilder mit Übungsleiter B-Lizenz", "Absolvierung Grundmodul polizeiliche Eingriffstechniken" und "Kriminalfachlehrgang", bei "Körperlichen Befähigungen" der Hinweis "(…) und den Rettungsschwimmer in Silber." und bei "Verwendungsbreite/Auslandseinsätze" der Hinweis "Ma MEK" ergänzt. Weitere Veränderungen erfolgten nicht. Bereits dies führt unmittelbar vor Augen, dass die ursprüngliche Beurteilung in ihrem Kern und Wesen fortbestand und auch nichts anderes vom Bildungszentrum beabsichtigt sein konnte. Die der Beurteilung und Auswahlentscheidung zugrundeliegende Leistung- sowie Eignungs- und Befähigungseinschätzung wurde nicht abgeändert. Wenn dem aber so ist, dann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Auswahlentscheidung keine Beurteilung zugrunde gelegen habe. Die Beurteilung stellt sich nach dem obig Beschriebenen insgesamt als rechtmäßig dar. Dies war auch bereits vor der Ergänzung der Fall. Denn allein die Tatsache, dass der Punkt "Ergänzende Bemerkungen" nicht sämtliche besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers beinhaltete und nicht alle an der Beurteilungserstellung Beteiligten aufgeführt waren, führte nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Vielmehr ist maßgebend, dass der Beurteilung gerade keine Fehler zugrunde lagen, die ihre Aufhebung erfordert hätten. Die fehlende Benennung der am Beurteilungsverfahren Beteiligten stellt insoweit lediglich einen Formfehler dar. Denn dass die betreffenden Personen grundsätzlich an der Beurteilung beteiligt gewesen sind, ist unstreitig und ergibt sich zudem bereits aus den der Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträgen, deren Erstellung durch die vier nachbenannten Personen erfolgte. Die Tatsache, dass die beiden Beurteilungsbeiträge berücksichtigt worden sind, war auch der ersten Fassung der Beurteilung unter Punkt VII d) schon zu entnehmen; der dort zu findende Hinweis ist ausreichend. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die nachträgliche Benennung weiterer Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers unter Punkt VII. a) - c). Diese waren offenbar aus Sicht des Beurteilers weder für die Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbeurteilung, noch für das Gesamtergebnis der Beurteilung relevant, sodass eine Höherbewertung des Antragstellers nicht angezeigt war. Denn auch nach der Ergänzung der Beurteilung blieb das Gesamtergebnis von 3,66 Punkten (übertrifft die Anforderungen - untere Grenze) bestehen. 3. Auch ansonsten ist die zugrunde liegende Regelbeurteilung nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen können dabei bekanntermaßen von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an die Richtlinien gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, Rn. 9; BVerwG, U. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, Rn. 47, jeweils m. w. N. und zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt vermag der Antragsteller zunächst nicht mit der Ansicht durchzudringen, die Beurteilungsrichtlinie erweise sich unter anderem deshalb als rechtswidrig, weil sie unter Punkt 6.4 Richtwerte als Obergrenzen (Spitzensätze) vergebe. Solche Obergrenzen sind in der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 -, juris, Rn. 12 ff). Aus Punkt 6.4.2 der Richtlinie ergibt sich, dass diese Spitzensätze eine möglichst gerechte Bewertung ermöglichen sollen, jedoch die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern dürfen. In diesem Zusammenhang, d. h. mit Blick auf eine gerechte Bewertung des zu Beurteilenden, ist eine Überschreitung der Spitzensätze ausdrücklich zulässig. Eine solche Handhabung ist, insbesondere in Bezug auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz nicht zu beanstanden. Sonstige - ernstliche - Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsrichtlinie des Beklagten nicht rechtmäßig ist, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Die dem Antragsteller erteilte dienstliche Regelbeurteilung wurde darüber hinaus vom zuständigen Erst- bzw. Zweitbeurteiler erstellt. Auf die seitens des Antragstellers thematisierte Übertragung im Sinne von Ziffer 9.2 der Beurteilungsrichtlinie kommt es hingegen gar nicht an. Gemäß Ziffer 9.1 S. 1 der Beurteilungsrichtlinie wird die dienstliche Beurteilung grundsätzlich vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt. Nach Satz 3 ist das der Leiter der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde, vorliegend unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 ThürPOG demnach der Leiter des Bildungszentrums. Gemäß Ziffer 9.5 ist bei Vakanz der für die Erst- oder Zweitbeurteilung zuständigen Leistungsfunktion der kommissarisch eingesetzte Amtsinhaber bzw. der allgemeine Vertreter des Amtsinhabers für die Beurteilung zuständig. POR R... war aufgrund der vakanten Leiterfunktion des Bildungszentrums als stellvertretender Leiter entsprechend dieser Vorgaben zuständiger Zweitbeurteiler des Antragstellers. Ziffer 9.3.3 regelt für Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes beim Bildungszentrum konkret, dass der jeweilige Abteilungsleiter bzw. bei Organisationseinheiten außerhalb der Abteilungsstruktur der Vertreter des Leiters Bildungszentrum, zgl. Abteilungsleiter der Erstbeurteiler ist. PR S... wurde mit Wirkung vom 01.05.2015 zum Bildungszentrum abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Leiters der - hier betreffenden - Abteilung 3 beauftragt und war so der zuständige Erstbeurteiler. Da er den Antragsteller aus eigener Anschauung über den gesamten Beurteilungszeitraum nicht selbst einzuschätzen vermochte, bedurfte es der Mitwirkung des direkten Vorgesetzten (vgl. Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinie) PHK W... als dem stellvertretenden Leiter des Fachbereichs 32, dem der Antragsteller als Einsatztrainer angehört. Gleiches gilt hinsichtlich des Beurteilungsverfahrens. Aus der Verwaltungsakte "Vorgang Gegenvorstellung" ist der Ablauf des Verfahrens zu entnehmen (Teil "Formalie zur Beurteilung" Bl. 1 ff.), wobei sich eine Dokumentation der in der Beurteilungsrichtlinie unter Nr. 10 vorgegebenen Maßgaben, wie etwa die Durchführung einer Beurteilerkonferenz oder die Erstellung der Beurteilung durch Erst- und Zweitbeurteiler, findet. Insbesondere sind aus dem dortigen Teil "Beurteilung/beurteilungsrelevante Unterlagen" sowohl die Beurteilungsbeiträge der LPI Erfurt - ID Süd und der KPI Erfurt, aus denen sich sowohl Beurteiler als auch Dienstvorgesetzter des Antragstellers ergeben, als auch der vom Antragsteller bestrittene Entwurf des Erstbeurteilers PHK W... vom 15.06.2015 (Teil "Beurteilung/beurteilungsrelevante Unterlagen" Bl. 13 ff.) zu entnehmen; diesbezüglich lässt die Dokumentation keine Zweifel an der Einhaltung des in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens betreffend die Erstellung von Erst- und Zweitbeurteilung (Punkt 10.5 der Beurteilungsrichtlinie) aufkommen. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteiler ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Zutreffend ist zwar, wie der Antragsteller darlegt, dass er - bei wohlgemerkt gleichbleibendem Gesamtergebnis - in einzelnen Merkmalen der Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbewertung um einen Punkt schlechter als in der Vorbeurteilung bewertet worden ist. Zutreffend ist jedoch nicht die Konsequenz, welche der Antragsteller hieraus ziehen will, nämlich dass der Dienstherr die betreffenden Merkmale entsprechend Ziffer 2.2.1 der Beurteilungsrichtlinie vorher mit ihm hätte besprechen müssen. Denn nicht jede im Vergleich zur Vorbeurteilung erfolgte niedrigere Bewertung in Einzelmerkmalen oder sogar im Gesamturteil stellt einen die Hinweispflicht des Vorgesetzten auslösenden Leistungsabfall dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung eine Begründung notwendig, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (B. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Rn. 33 des amtlichen Abdrucks). Es gibt auch keinen Rechtsgrundsatz, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder steigender Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 2.2.2 und muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich - wie hier - nicht um einen wesentlichen Leistungsabfall handelt. Der Antragsgegner trägt diesbezüglich vor, dass sich zum einen die Aufgaben des Antragstellers sowie auch die Beurteiler im Vergleich zum Zeitraum der Vorbeurteilung geändert hätten und zum anderen auch die Beurteilungsbeiträge der KPI Erfurt und der LPI Erfurt - ID Süd einbezogen worden seien, welche mit dem Gesamtergebnis "entspricht den Anforderungen - obere Grenze" bzw. "entspricht den Anforderungen" schlossen. Innerhalb des vorherigen Beurteilungszeitraums (01.01.2010 bis 31.05.2012) sei der Antragsteller ausschließlich als Sportausbilder tätig gewesen, im nunmehrigen Beurteilungszeitraum sei er zu 25 % in andere Dienststellen abgeordnet gewesen. Vom 06.10.2014 bis zum 10.07.2015 habe zudem zwar die Fortbildung zum PET-Trainer stattgefunden, dabei sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass der vom Antragsteller ab März 2015 erteilte Unterricht bei einer sehr kleinen Gruppe von maximal 6 Anwärtern unter Anleitung und Hospitationen von qualifizierten PET-Trainern durchgeführt worden sei; seine Selbstständigkeit sei daher eine eingeschränkte gewesen, zumal das Unterrichten ohnehin Teil der Fortbildung sei; von seinen Aufgaben als Sportausbilder sei der Antragsteller währenddessen entlastet worden. Das in der Regelbeurteilung erzielte Gesamtergebnis "übertrifft die Anforderungen - untere Grenze" ist damit aus Sicht der Kammer jedenfalls plausibel - darüber hinausgehende Einschätzungen obliegen hingegen allein dem Dienstherrn. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Tatsache, dass das Gesamtergebnis sich im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht verbessert hat - abgesehen davon, dass eine deutliche Leistungssteigerung keinesfalls zwingend ist, wovon der Antragsteller auszugehen scheint. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die vom Antragsteller aufgezählten Tätigkeiten sowie seine besonderen Fähigkeiten und Leistungen berücksichtigt und gewürdigt worden sind. Dies ergibt sich nämlich aus der (ergänzten) Beurteilung selbst. Ein Verstoß gegen den eingangs aufgezeigten Beurteilungsspielraum ist insgesamt daher nicht zu erkennen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag des Antragstellers, der Beurteilung sei nicht zu entnehmen, welche allgemeinen Anforderungen an das Statusamt zu stellen seien und inwieweit sich seine Leistungen dazu verhielten. Denn aus der Beurteilung ergibt sich eindeutig, dass der Dienstposten des Antragstellers mit A 9 bewertet ist, während er selbst ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 innehat. Das der Dienstposten des Sportausbildes mit A 9 bewertet worden ist, ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Dienst- und Organisationsplan des Beklagten aus dem Jahr 2012 und begegnet auch keinen Bedenken. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beurteiler um diese Grundlagen der durch ihn zu erstellenden Beurteilung wusste und dies auch bei der Leistungsbewertung berücksichtigt hat (vgl. hierzu ThürOVG, B. v. 19.05.2014 - 2 EO 313/13 -, juris, Rn. 19; ähnlich BVerwG, U. v. 17.09.2015 - 2 C 27/24 -, juris, Rn. 29), ohne dass es einer schriftlichen Fixierung in der Beurteilung bedurfte. Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben sich vorliegend nicht. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Antragstellers, er bestreite das Vorliegen einer Bewährungsfeststellung der Beigeladenen im Sinne des § 36 ThürLaufbG sowie im Weiteren, dass den Dienstpostenvergaben ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren vorausgegangen sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Bewährungsfeststellung der Beigeladenen ergibt sich bereits aus deren Personalakte (Bl. 72 ff.). Dass zudem die Dienstposten im Rahmen der seitens des Antragsgegners erfolgten Entbündelung aufgrund des Organisations- und Dienstpostenplans der Landespolizeiinspektion Erfurt lediglich bewertet worden sind, trägt der Antragsteller selbst vor. Vorliegend geht es mithin überhaupt nicht um die Ausschreibung von Beförderungsdienstposten im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 ThürLaufbG. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen nach Auffassung der Kammer schließlich keinerlei Gründe, an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstpostenbewertung des Antragsgegners zu zweifeln. Die entsprechende Dienstpostenbewertung erfolgte durch das Thüringer Innenministerium, welches hierzu aufgrund seines Organisationsermessens auch befugt war. Die nichtnormative Dienstpostenbewertung bedarf keiner gesetzlichen Fundierung. Sie fließt aus dem Organisationsrecht der Verwaltung und obliegt ihr als Grundlage ihrer Personalwirtschaft. Damit der Dienstherr für eine möglichst effiziente Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben sorgen kann, hat er bei der Bewertung der Dienstposten einen weiten organisatorischen Gestaltungsspielraum (VG Gera, U. v. 30.09.2015 - 1 K 454/13 Ge -, juris, Rn. 60 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 28.10.1970 - VI 48.68 -, vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 - und vom 31.05.1990 - 2 C 16/89 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass dieser überschritten worden sein könnte. Vor allem dem Vortrag des Antragstellers ist insoweit nichts zu entnehmen. Im Übrigen vermag die Kammer die Gründe des Antragstellers, die dieser für eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der erfolgten Dienstpostenbewertung durch den Antragsgegner anführt, nicht nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil dabei völlig außer Betracht bleibt, dass der Antragsteller durch die Dienstpostenbewertung ausschließlich profitiert, da der ihm übertragene Dienstposten eben mit A 9 bewertet wurde. Unproblematisch ist insoweit auch, dass der Antragsteller vom 01.06.2012 bis zum 30.06.2012 noch auf einem bündelbewerteten Dienstposten eingesetzt war. Der Dienstposten des Antragstellers wurde zum 01.07.2012 mit A 9 "spitz" bewertet. Das bedeutet aber, dass die "Bewertung" desjenigen Dienstpostens erfolgte, den der Antragsteller ohnehin bereits bekleidet hat. Denn sein konkreter Aufgabenbereich hat sich im Anschluss unstreitig nicht geändert. Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, wie der Dienstposten des Antragstellers für den benannten Zeitraum im Rahmen der Beurteilung zu bewerten ist, bestehen daher gerade nicht. Im Übrigen kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung jedoch ohnehin dahin gestellt bleiben, da sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 -, juris, Rn. 28 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen ist, hätte es nicht der Billigkeit entsprochen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; ihr entstandene außergerichtliche Kosten hat sie somit selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2, 4 GKG (ThürOVG, B. v. 13.03.2014 - 2 EO 511/13 -, juris). Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9, sodass es um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 S. 4 GKG geht. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 12-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich (eventuell) ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs 3.167,41 €, die allgemeine Stellenzulage 78,47 €. Aus dem zwölffachen der Summe der vorgenannten Beträge (3.245,88 €) errechnet sich ein Betrag in Höhe von 38.950,56 €, der gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 GKG mit der Hälfte (19.475,28 €) zu Grunde zu legen ist. Dieser Streitwert ist nach Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anh. § 164 Rn. 14) weiter zu halbieren (9.737,64 €). Der Antrag nach § 123 VwGO dient aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 4 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.