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Urteil

9 A 1565/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer setzt voraus, dass die zugrundeliegende Gebühr festsetzungsreif und rechtsgrundgelegt ist. • Fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung oder ist der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig, greift § 166 AO nicht zugunsten eines Vertreters ein. • Wird über das richtige Rechtsmittel irreführend belehrt, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt und der Bescheid wird nicht bestandskräftig. • Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers erfordert substantiierten Nachweis zur Liquiditätslage und zum Unterlassen konkreter Mittelvorsorge; bloß fehlende bilanzielle Rückstellungen genügen nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer scheitert bei fehlender Rechtsgrundlage und nicht bestandskräftigem Gebührenbescheid • Ein Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer setzt voraus, dass die zugrundeliegende Gebühr festsetzungsreif und rechtsgrundgelegt ist. • Fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung oder ist der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig, greift § 166 AO nicht zugunsten eines Vertreters ein. • Wird über das richtige Rechtsmittel irreführend belehrt, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt und der Bescheid wird nicht bestandskräftig. • Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers erfordert substantiierten Nachweis zur Liquiditätslage und zum Unterlassen konkreter Mittelvorsorge; bloß fehlende bilanzielle Rückstellungen genügen nicht zwingend. Der Kläger war Geschäftsführer der U. GmbH, die einen Baugenehmigungsantrag für vier Mehrfamilienhäuser stellte und eine Förderzusage des Landes erhielt. Die U. GmbH beantragte am 17.08.2004 die Baugenehmigung; das Verfahren wurde später umgeplant und schließlich zurückgenommen. Die Beklagte erließ am 06.02.2007 einen Gebührenbescheid über 31.509,40 Euro gegen die U. GmbH. Der Kläger legte am 25.06.2007 Widerspruch ein; die Beklagte bescheinigte jedoch, der Bescheid sei bekanntgegeben und bestandskräftig. Nach Anteilsverkauf und Abberufung des Klägers als Geschäftsführer erließ die Beklagte am 21.05.2008 einen Haftungsbescheid gegen den Kläger persönlich. Der Kläger klagte gegen den Haftungsbescheid und rügte insbesondere, dass die Gebührengrundlage fehle, der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig sei und er keine grob fahrlässige Vermögensvorsorge verletzt habe. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 191 Abs.1, 69 Satz1 AO; entsprechend KAG NRW und GebG/AVerwGebO NRW für Baugebühren. Entscheidend ist, dass eine Gebührengrundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksam sein muss (§11 GebG NRW). • Die einschlägliche Tarifstelle 2.4.1.3 AGT in der zum 17.08.2004 maßgeblichen Fassung war nichtig; damit fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 06.02.2007. • Die Unanfechtbarkeit des Gebührenbescheids gemäß §166 AO greift nicht, weil der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig geworden ist: Zum einen war die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung falsch (hinweis auf Widerspruch statt Klage nach Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes I), weshalb die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde; zum anderen hat die Behörde keinen sicheren Nachweis vorgelegt, dass der Bescheid vor dem 15.04.2007 bekannt gegeben worden sei. • Der Kläger haftet daher nicht nach §69 AO, weil die zugrundeliegende Gebühr nicht wirksam entstanden ist und weil die Voraussetzungen der Drittwirkung (§166 AO) nicht vorliegen, zumal der Kläger vor seiner Abberufung nicht mehr zur Anfechtung des Bescheids in der Lage war. • Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe grob fahrlässig keine Rückstellungen gebildet, fehlt es an substantiierter Darlegung der Liquiditätslage der U. GmbH im relevanten Zeitraum; zudem wären bilanzielle Rückstellungen nicht zwangsläufig geeignet gewesen, Liquidität bereitzustellen, und Baugebühren könnten Entstehens nach Herstellungskosten zuzuordnen sein, für die nach HGB keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 21.05.2008 wird aufgehoben, weil die zugrundeliegende Gebührenerhebung rechtsgrundlos war und der Gebührenbescheid vom 06.02.2007 nicht bestandskräftig ist, sodass die Voraussetzungen für eine Haftung des Klägers nach §69 AO nicht vorliegen. Zudem konnte dem Kläger keine grob fahrlässige Verletzung der Mittelvorsorge zugesprochen werden, weil die Beklagte die Liquiditätslage der U. GmbH nicht substantiiert nachgewiesen hat und bilanzielle Rückstellungen nicht zwangsläufig Liquidität geschaffen hätten. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurden ebenfalls getroffen.