Beschluss
4 L 139/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA (juris: KomVerfG ST) geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs.(Rn.8)
2. Der Einwand, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei unzumutbar, kann nicht gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die zentrale Abwasseranlage erhoben, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verfolgt werden.(Rn.13)
3. Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind. (Rn.16)
4. Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, hat nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar ist. (Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA (juris: KomVerfG ST) geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs.(Rn.8) 2. Der Einwand, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei unzumutbar, kann nicht gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die zentrale Abwasseranlage erhoben, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verfolgt werden.(Rn.13) 3. Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind. (Rn.16) 4. Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, hat nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar ist. (Rn.21) Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der angefochtene Bescheid sei infolge der darin enthaltenen fehlerhaften Flurstücksbezeichnung deshalb unbestimmt, weil der Tenor des Bescheides auch Grundlage der Verwaltungsvollstreckung gem. § 71 Abs. 1 VwVG LSA sei. Hinreichend bestimmt i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, zit. nach JURIS). Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung muss so vollständig und klar erkennbar sein, dass insbesondere der Adressat des Verwaltungsakts aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, zit. nach JURIS) dies ist hier bezogen auf die Klägerin als Adresssatin des angefochtenen Bescheides der Fall. Da der beklagte Zweckverband zudem selbst mit einem Vollzug der streitigen Duldungsanordnung und der Anschluss- und Benutzungsverfügung befasst wäre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), bestehen auch in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmtheit. Im Übrigen dürfte der angefochtene Bescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 nicht nur durch das vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben vom 30. November 2016 an die Klägerin hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung geändert worden sein, sondern ein etwaiger Bestimmtheitsmangel - der auch nicht zu einer Nichtigkeit nach § 44 VwVfG geführt hätte - wäre jedenfalls durch dieses Schreiben und die in der Klageerwiderung enthaltene Klarstellung geheilt worden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Behörde befugt ist, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, der den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -; Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, jeweils zit. nach JURIS). b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA findet. Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in diesen Bestimmungen geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 16. November 2007 - 4 CS 07.1940 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 4 L 203/09 - und Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend Dass eine § 8 AVBWasserV entsprechende ausdrückliche Regelung im Abwasserbereich fehlt, steht einer nach ihrem Sinn und Zweck gebotenen Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA nicht entgegen. Auch stellt § 93 WHG keine „vorrangige Duldungs- und Gestattungsverpflichtungsregelung“ dar. Diese Bestimmung betrifft eine Belastung hinsichtlich der Durchleitung von (Ab)Wasser zugunsten eines berechtigten Dritten und greift nur ein, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. August 2017 - 13 LA 188/15 -; VGH Bayern, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 8 ZB 14.2356 -, jeweils zit. nach JURIS). Sie tritt gerade neben die satzungsrechtlich normierten speziellen Duldungsverpflichtungen, denen die (potentiellen) Anschlussnehmer von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen unterworfen sind oder werden können (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 93 Rdnr. 5). Schließlich handelt es sich bei der Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges entgegen der Auffassung der Klägerin um eine zulässige Inhaltsbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass sie durch die Duldungsanordnung in ihren Möglichkeiten, das Grundstück sinnvoll und angemessen zu nutzen bzw. durch die Ausgestaltung des Anschlusses im vorliegenden Fall über das notwendige Maß hinaus unangemessen und unzumutbar beschränkt wird, ist weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS). Der pauschale Hinweis der Klägerin, durch die Herstellung eines öffentlichen Grundstücksanschlusses auf einem privaten Grundstück sei eine „Enteignung festzustellen“, ist nicht ausreichend. c) Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei für sie unzumutbar, weil zum einen die Anschlusskosten zu hoch seien und zum anderen wegen der auf ihrem Grundstück betriebenen Pflanzenbeetanlage zur vollbiologischen Reinigung der häuslichen Abwässer kein überlassungspflichtiges Abwasser anfalle, bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich dabei schon um einen Einwand, der nicht gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die zentrale Abwasseranlage erhoben werden kann, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 24. April 2013 - ES 2013 - verfolgt werden konnte. Der Beklagte hat aber in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 unwidersprochen dargelegt, dass die Klägerin einen solchen Befreiungsantrag, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ES 2013 innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen war, nicht gestellt habe. Darüber hinaus hat die - schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin - lediglich eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben und nicht zusätzlich einen Anspruch auf Befreiung mit einer insoweit gebotenen Verpflichtungsklage verfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Oktober 2005 - 4 L 319/05 -; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, zit. nach JURIS). Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass eine Erfüllung des Befreiungstatbestandes es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise rechtfertigt, von dem Anschlusszwang abzusehen, wäre der Einwand der Klägerin nicht durchgreifend. (1) Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2014 - 4 L 249/13 -; Beschl. v. 28. Juni 2005 - 1 L 460/04 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. August 2018 - 15 A 2230/17 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Selbst wenn man der Klägerin folgend die Anschlusskosten mit 27.515,45 € ansetzt, woran hinsichtlich des Baukostenzuschusses als Anschlussbeitrag erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2001 - 1 L 374/01 - zu einer Gebührenbelastung), wären diese Kosten im Verhältnis zu dem Verkehrswert des 5.772 m2 großen Grundstücks der Klägerin, das mit einem sog. Vierseithof bebaut ist, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Denn neben dem reinen Bodenwert des Grundstücks, den die Klägerin selbst mit 28.860,- € angibt, ist auch der Wert der Gebäude auf dem Hof einzurechnen, der Wohnbereiche, einen Stall, eine Scheune, eine Garage, einen Anbau sowie Nebengebäude umfasst. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks übersteigt damit jedenfalls die von ihr genannten Anschlusskosten um ein Mehrfaches. Selbst Anschlusskosten in Höhe von bis zu 50.000,- € wären angesichts der konkreten Grundstücksverhältnisse - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch zumutbar. Soweit das Verwaltungsgericht dabei von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dem von der Klägerin eingereichten Plan umfasst der Hof auf zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils Gebäude(teile), die grundsätzlich Wohnzwecken dienen und voneinander durch die Scheune bzw. den Stall getrennt sind. Auch wenn diese Wohngebäude(teile) innerhalb des Hofkomplexes liegen, dürfen sie für die Prüfung einer Unzumutbarkeit infolge der Höhe der Anschlusskosten zwei - baulich eindeutig getrennten - Wohnhäusern zumindest gleichgestellt werden. Dass eines der Gebäude(teile) dabei tatsächlich nicht bewohnt wird, ist unerheblich. Auf den Hinweis der Klägerin, ihr Grundstück befinde sich im ländlichen Raum, ist das Verwaltungsgericht eingegangen, ohne dass sich die Klägerin mit den entsprechenden Ausführungen i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere für die neuen Länder, in denen es gerade im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, überhaupt erst ein neues Leitungsnetz zu bauen, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Diese höheren Anschlusskosten trägt die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf kann der Eigentümer eines Grundstücks jedenfalls nicht vorbringen, dass ihm nur niedrigere Anschlusskosten zuzumuten seien als einem Grundstückseigentümer im städtischen Bereich (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS). (2) Soweit die Klägerin darauf abstellt, wegen ihrer Pflanzenbeetanlage entstehe kein überlassungspflichtiges Abwasser, setzt sie sich ebenfalls schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes nicht ausreiche. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Annahme der Klägerin durchaus davon ausgegangen, dass das anfallende Abwasser über die Pflanzenbeetanlage vollständig verwertet wird. Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht auch in der Sache zuzustimmen. Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, hat nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar ist. Nur durch einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass schon dieser Umstand einer Befreiung entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, zit. nach JURIS). Zudem ist es auch vor dem Hintergrund des Solidarprinzips im Rahmen einer Befreiung nicht ausschlaggebend, ob eine ökologisch unbedenkliche Verwertung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers erfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2014 - 4 L 250/13 -; vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. September 2001- 9 L 829/00 -; OVG Saarland, Beschl. v. 4. Juli 2005 - 1 Q 70/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Denn die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage ist mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll (so auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS). d) Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs dem Grunde nach schon nicht der Verwirkung unterliege, weil es dabei um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht gehe, für rechtmäßige Zustände zu sorgen und nicht um ein verzichtbares subjektives Recht, tritt die Klägerin schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in hinreichender Weise entgegen. Ihr nicht weiter belegtes Vorbringen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Anordnung grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliege und sie daher auch darauf hingewiesen habe, dass vorliegend ausnahmsweise der Anspruch des Beklagten verwirkt sei, setzt sich mit der Argumentation des Gerichts schon nicht auseinander. Selbst wenn man darüber hinaus davon ausginge, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs - anders als ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N. und Beschl. v. 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, zit. nach JURIS) - lediglich grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliegt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, zit. nach JURIS), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, warum hier ein Ausnahmefall gegeben sein sollte. Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung der Klägerin das Umstandsmoment nicht gegeben, da sich aus einer bloßen Untätigkeit des Beklagten, auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nicht entnehmen lässt, dass er auf die Durchsetzung des Anschlusszwangs gegenüber der Klägerin verzichten wollte. Das Abwasserbeseitigungskonzept 2012 steht dem nicht entgegen, weil darin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - gerade die zentrale abwasserseitige Erschließung der Ortslage T. ausgewiesen ist. Dass eine Folgemaßnahme wie die Durchsetzung des Anschlusszwangs für das Grundstück der Klägerin in dem Konzept nicht aufgeführt wird, heißt nicht, dass kein 100%iger Anschlussgrad mehr verfolgt werden sollte. 2. Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 2 VwGO) liegt hinsichtlich des Bestehens von ein oder zwei Wohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück nicht vor. Die tatsächliche Situation war auf Grund des Lageplans, den die Klägerin vorgelegt hatte, für das Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung klar. Das Gericht hat also lediglich eine andere rechtliche Wertung vorgenommen als die Klägerin. Ohne Erfolg machen die Kläger insoweit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es von zwei Wohnhäusern ausgehe. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidungsfindung eine vorläufige rechtliche Einschätzung abzugeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung konnte angesichts des Inhalts des von der Klägerin vorgelegten Lageplans auch nicht überraschend sein. Denn darin werden ausdrücklich verschiedene Gebäude des Hofes als „Wohnhaus“ bezeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, S. 7 ff.) Nr. 22.4. Insoweit war von den Anschlusskosten auszugehen, welche die Klägerin genannt hat. Dier abweichende vorinstanzliche Streitwertfestsetzung war gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).