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Urteil

8 A 654/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Informationsanspruch nach dem VIG umfasst auch Messergebnisse zur Beschaffenheit von Lebensmitteln und ist nicht von vornherein auf Verstöße oder Gesundheitsgefahren beschränkt (§1 Abs.1 Nr.3 VIG 2008). • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S. des VIG sind nach Maßgabe von §17 UWG auszulegen; reine Befürchtungen von Imageschäden oder Absatzverlusten begründen kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. • Die Behörde muss Informationen auf Antrag grundsätzlich ohne materielle Richtigkeitsprüfung herausgeben; bekannte Zweifel oder Stellungnahmen Dritter sind jedoch mitzuteilen (§5 Abs.3 VIG). • Ein 'in‑camera'‑Verfahren im Hauptsacheverfahren und Schwärzungen von Schriftsätzen zugunsten einzelner Verfahrensbeteiligter sind ohne gesetzliche Grundlage unzulässig; Schriftsätze mit Vorbehalt der Nichtweitergabe sind nicht zur Gerichtsakte zu nehmen. • Bei Drittanfechtungsklagen gegen Auskunftsbescheide ist der begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen (§65 Abs.2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Informationsanspruch nach VIG über Messergebnisse zur Produktbeschaffenheit überwiegt Geheimnisschutz • Informationsanspruch nach dem VIG umfasst auch Messergebnisse zur Beschaffenheit von Lebensmitteln und ist nicht von vornherein auf Verstöße oder Gesundheitsgefahren beschränkt (§1 Abs.1 Nr.3 VIG 2008). • Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S. des VIG sind nach Maßgabe von §17 UWG auszulegen; reine Befürchtungen von Imageschäden oder Absatzverlusten begründen kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. • Die Behörde muss Informationen auf Antrag grundsätzlich ohne materielle Richtigkeitsprüfung herausgeben; bekannte Zweifel oder Stellungnahmen Dritter sind jedoch mitzuteilen (§5 Abs.3 VIG). • Ein 'in‑camera'‑Verfahren im Hauptsacheverfahren und Schwärzungen von Schriftsätzen zugunsten einzelner Verfahrensbeteiligter sind ohne gesetzliche Grundlage unzulässig; Schriftsätze mit Vorbehalt der Nichtweitergabe sind nicht zur Gerichtsakte zu nehmen. • Bei Drittanfechtungsklagen gegen Auskunftsbescheide ist der begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen (§65 Abs.2 VwGO). Die Klägerin produziert Nahrungsmittel. Der Beigeladene beantragte beim Bundesministerium Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu Nachweisen bestimmter Photoinitiatoren in Produkten, worauf die Behörde der Auskunft zugunsten des Beigeladenen zustimmte. Die Beklagte informierte die Klägerin über den Bestand entsprechender Informationen zu einem ihrer Produkte; die Klägerin widersprach der Weitergabe und berief sich auf Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse sowie auf mögliche Wettbewerbsnachteile. Die Behörde wies den Widerspruch zurück und kündigte an, Stellungnahmen der betroffenen Firmen mitzuteilen. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid; Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Streitgegenstände waren insbesondere die Frage des Geheimnisschutzes der Messergebnisse, die Zulässigkeit von Anonymisierung/Schwärzungen im Gerichtsverfahren sowie die Reichweite des VIG und die Prüfpflicht der Behörde zur Richtigkeit der Daten. • Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; die Entscheidung bleibt auch bei maßgeblicher Berücksichtigung der VIG‑Novelle (2012) rechtmäßig. • Der begehrte Informationsumfang (Name der Klägerin, Produktbezeichnung, Bezeichnung des Photoinitiators, Migrationsgehalt, Zeitpunkt der Feststellung) fällt unter §1 Abs.1 Nr.3 und Nr.5 VIG 2008 (bzw. §2 VIG 2012): Informationen über Beschaffenheit von Erzeugnissen und Daten zu Überwachungsmaßnahmen. • Der Ausschluss wegen Alters der Information (§2 Satz1 Nr1 e VIG 2008) greift nicht, weil auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und die Probenahme innerhalb von fünf Jahren lag. • Der Ausschlussgrund Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnis (§2 Satz1 Nr2 Buchst. c VIG 2008; §3 VIG 2012) ist tatbestandlich nicht erfüllt: Messergebnisse betreffen die Beschaffenheit, offenbaren aber keine Rezeptur, Produktionsparameter oder sonstiges exklusiv wettbewerbserhebliches Wissen; die bloße Möglichkeit von Imageschäden oder Absatzverlusten rechtfertigt keinen Geheimnisschutz. • Der Begriff Betriebs‑/Geschäftsgeheimnis ist in Anlehnung an §17 UWG und die Rechtsprechung des BVerfG auszulegen: nicht offenkundige Informationen, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht; ein solches Interesse muss objektivierbar dargelegt werden. • Die Behörde ist nach §5 Abs.3 VIG 2008 nicht verpflichtet, die materielle Richtigkeit der vorhandenen Informationen vor Herausgabe zu prüfen; sie muss jedoch bei Übermittlung Hinweise auf bekannte Zweifel oder Stellungnahmen Dritter beifügen. Das verfassungsrechtliche Risiko unrichtiger staatlicher Veröffentlichungen ist bei individuellen Auskunftsgewährungen geringer und wird durch Richtigstellungsansprüche ausgeglichen. • Prozessrechtlich war die Beiladung des Antragsstellers erforderlich (§65 Abs.2 VwGO). Anonymisierungs‑ und Schwärzungsanordnungen gegenüber dem Beigeladenen sowie ein 'in‑camera'‑Verfahren im Hauptsacheverfahren waren unzulässig; Schriftsätze, die mit Vorbehalt eingereicht wurden, dürfen nicht in die Gerichtsakte genommen werden; das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art.103 GG und §108 Abs.2 VwGO verlangt Offenlegung des Prozessstoffs gegenüber allen Beteiligten. • Die Behörde hat im Bescheid auf die Mitteilung von Stellungnahmen Dritter hingewiesen; damit wurden die Vorgaben des VIG beachtet und das Ermessen zugunsten der Auskunft nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, soweit er Auskunft über die Messergebnisse eines Produkts der Klägerin an den Beigeladenen gewährt, ist rechtmäßig. Die Informationen fallen unter den Auskunftsanspruch des Verbraucherinformationsgesetzes; ein schutzwürdiges Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnis wurde nicht nachgewiesen, und reine Befürchtungen von Imageschäden oder Absatzverlusten genügen nicht als Geheimhaltungsinteresse. Die Behörde durfte die Daten ohne materielle Richtigkeitsprüfung herausgeben, musste aber bekannte Zweifel oder Stellungnahmen Dritter mitübermitteln, was sie getan hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.