Beschluss
8 B 1230/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Frage einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen; als Anhaltswerte gelten Abstände von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe (kein bedrängender Eindruck) bzw. weniger als dem Zweifachen (regelmäßig bedrängend).
• Bei einem Abstand von ca. zwei- bis dreifacher Gesamthöhe bedarf es einer besonders intensiven Prüfung der Umgebungsumstände.
• Zur Beurteilung der optischen Wirkung können die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Planungsunterlagen, Lichtbilder und Sichtbildanalysen ausreichen; eine zusätzliche Visualisierung ist nicht stets erforderlich.
• Eine wahrnehmbare Präsenz der Anlage begründet allein noch keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht; Abschirm- und Ausweichmöglichkeiten sind zu berücksichtigen und können zumutbar sein (Gebot der Rücksichtnahme).
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung wegen fehlender optischer Bedrängung durch Windenergieanlage • Bei der Frage einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen; als Anhaltswerte gelten Abstände von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe (kein bedrängender Eindruck) bzw. weniger als dem Zweifachen (regelmäßig bedrängend). • Bei einem Abstand von ca. zwei- bis dreifacher Gesamthöhe bedarf es einer besonders intensiven Prüfung der Umgebungsumstände. • Zur Beurteilung der optischen Wirkung können die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Planungsunterlagen, Lichtbilder und Sichtbildanalysen ausreichen; eine zusätzliche Visualisierung ist nicht stets erforderlich. • Eine wahrnehmbare Präsenz der Anlage begründet allein noch keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht; Abschirm- und Ausweichmöglichkeiten sind zu berücksichtigen und können zumutbar sein (Gebot der Rücksichtnahme). Der Antragsteller klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage in etwa 370 m Entfernung zu seinem Wohnhaus. Die geplante Anlage hat eine Nabenhöhe von 93 m, einen Rotordurchmesser von 114 m und eine Gesamthöhe von 150 m; damit liegt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Anlage mehr als doppelt, aber weniger als dreifach der Gesamthöhe. Der Antragsteller rügte eine optisch bedrängende Wirkung und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war vor allem, ob die Anlage das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und ob Abschirmungs- oder Ausweichmöglichkeiten zumutbar sind. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf Lichtbilder, Sichtbildanalyse und Bauakten; eine zusätzliche Visualisierung hielt es nicht für erforderlich. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist eine gesamthafte Einzelfallabwägung aller Umstände; als Anhaltswerte gelten Abstände in Relation zur Gesamthöhe der Anlage (≤2-fach: überwiegend bedrängend; ≥3-fach: überwiegend nicht bedrängend; 2–3-fach: intensive Prüfung erforderlich). • Beschreibung der Umstände: Die Anlage steht circa 370 m vom Wohnhaus entfernt (mehr als 2-, weniger als 3-fache Gesamthöhe). Lage, Rotordurchmesser, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Gebäude- und Grundstückszuschnitt sowie vorhandener Bewuchs und Nebengebäude sind für die Würdigung relevant (§§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO als Verfahrensgrundlage des Eilrechts). • Beweis- und Prüfungsumfang: Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Planungsunterlagen, Lichtbilder und die Sichtbildanalyse bildeten eine ausreichende Erkenntnisgrundlage; eine zusätzliche Visualisierung oder Sichtachsenanalyse war nicht erforderlich. • Abmildernde Faktoren: Die Anlage steht seitlich zu den Hauptblickrichtungen, nicht frontal; Doppelgarage, Nebengebäude, vorhandene Bäume und Hecken sowie zumutbare Nachpflanzungen oder einfache bauliche Sichtschutzzulagen mildern die optische Wirkung. Auch private Maßnahmen wie blickdichte Vorhänge oder Balkonabdeckungen sind in zumutbarer Weise möglich. • Rechtliche Wertung: Die optische Wahrnehmbarkeit allein begründet keinen Anspruch auf eine freie Sicht; das Gebot der Rücksichtnahme verlangt keine vollständige Beseitigung technischer Einwirkungen, sondern die Berücksichtigung zumutbarer Ausweich- oder Abschirmmöglichkeiten. • Schlussfolgerung: Bei summarischer Prüfung liegt keine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung vor; deshalb besteht kein Wiederherstellungsgrund für die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage wird nicht wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat die optische Wirkung der geplanten Windenergieanlage summarisch ausreichend geprüft und zutreffend gewürdigt, dass trotz erkennbarer Beeinträchtigung keine beherrschende oder bedrängende Wirkung vorliegt. Abschirmungsmöglichkeiten durch vorhandene Gebäude und Bepflanzung sowie zumutbare Maßnahmen des Antragstellers tragen zur Abmilderung bei. Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.