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Beschluss

8 B 1221/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann teilweise wiederhergestellt werden, soweit der genehmigte Betrieb unter konkreten, überwachten Betriebsbeschränkungen den Immissionsrichtwerten entspricht. • Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist die Genehmigung so zu konkretisieren, dass nur solche betriebliche Tätigkeiten zugelassen werden, die die Werte einhalten; andernfalls kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. • Für die Beurteilung der Frage, ob Nachbarrechte gewahrt bleiben, ist eine realistische, "auf der sicheren Seite" liegende Lärmprognose erforderlich; der Betreiber muss den Einhaltungsnachweis erbringen. • Kleinfügige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte dürfen nur in den engen Fällen der TA Lärm als irrelevant angesehen werden; Rundung nach unten ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie die sichere Einhaltung der Werte vorgibt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Lärmprognose und Konkretisierung der Genehmigung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann teilweise wiederhergestellt werden, soweit der genehmigte Betrieb unter konkreten, überwachten Betriebsbeschränkungen den Immissionsrichtwerten entspricht. • Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist die Genehmigung so zu konkretisieren, dass nur solche betriebliche Tätigkeiten zugelassen werden, die die Werte einhalten; andernfalls kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. • Für die Beurteilung der Frage, ob Nachbarrechte gewahrt bleiben, ist eine realistische, "auf der sicheren Seite" liegende Lärmprognose erforderlich; der Betreiber muss den Einhaltungsnachweis erbringen. • Kleinfügige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte dürfen nur in den engen Fällen der TA Lärm als irrelevant angesehen werden; Rundung nach unten ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie die sichere Einhaltung der Werte vorgibt. Die Beigeladene betreibt eine Anlage, für die der Antragsgegner am 8. April 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Antragstellerin (Nachbarin) begehrt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil durch den Betrieb Lärmimmissionen drohen. Streitgegenstand sind verschiedene genehmigte Betriebszustände (A1, A2, B, C, D) und insbesondere der Einsatz bestimmter Baggermodelle, die zu unterschiedlichen Schallleistungspegeln führen. Schallgutachten des TÜV Nord und Vorort-Messungen zeigen, dass mit dem neu erworbenen Bagger Liebherr LH 50 M in den meisten Betriebszuständen die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, im Betriebszustand A2 jedoch eine Überschreitung vorliegt. Das Gericht prüft im summarischen Verfahren die Prognosen und wägt das Interesse der Nachbarin an Schutz vor Lärm gegen das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und des Antragsgegners ab. • Rechtliche Grundlage sind §§ 5, 6, 8 BImSchG sowie die TA Lärm; genehmigungsbedürftige Anlagen dürfen keine erheblichen Belästigungen hervorrufen (§ 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG). • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO ist maßgeblich, ob die Lärmprognose "auf der sicheren Seite" liegt; der Betreiber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte. • Die ergänzenden Messungen und Berechnungen des TÜV Nord vom 29.10.2014 und die Vorort-Messung vom 5.12.2014 zeigen, dass der Einsatz des Baggers LH 50 M die Teil- und Summenpegel in den Betriebszuständen A1, B, C und D so reduziert, dass der maßgebliche Immissionswert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird; im Betriebszustand A2 bleibt jedoch eine Überschreitung (ca. 60,61 dB(A) bzw. Gesamt 60,63 dB(A)). • Eine bloße Vorgabe, der Betreiber habe die Immissionsrichtwerte einzuhalten, genügt nicht, da die Nachbarn die Einhaltung praktisch nicht überprüfen können; deshalb ist die Genehmigung so zu konkretisieren, dass nur bestimmte, emissionsärmere Tätigkeiten/Bagger zulässig sind. • Die TA Lärm erlaubt nur in engen Fällen eine Relevanzverneinung kleiner Überschreitungen; hier liegt die Überschreitung im Betriebszustand A2 bereits durch die Zusatzbelastung vor, sodass die Voraussetzungen der Nr.3.2.1 TA Lärm nicht erfüllt sind. • Interessenabwägung: Die Gefahr unzumutbarer Lärmbelastungen überwiegt für den Betriebszustand A2; für die Zustände A1, B, C und D überwiegen jedoch die Vollzugsinteressen der Beigeladenen, sofern bis 28.02.2015 eine Nebenbestimmung eingefügt wird, die in BE 2a für Betriebszustand D ausschließlich den Einsatz des Baggers LH 50 M erlaubt. • Konsequenz: Die aufschiebende Wirkung wird insoweit wiederhergestellt, als der Betrieb im Zustand A2 betroffen ist; für D gilt Wiederherstellung ab 1.3.2015, falls die Nebenbestimmung nicht fristgerecht ergänzt wird; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen hatte teilweise Erfolg. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin insoweit wiederhergestellt, dass der Betrieb der Anlage im Betriebszustand A2 nicht ohne Weiteres fortgeführt werden darf, weil die Lärmprognose eine Überschreitung des Immissionswerts von 60 dB(A) ergibt. Für die Betriebszustände A1, B, C und D bleibt die aufschiebende Wirkung hingegen aufgehoben, sofern der Genehmigungsbescheid bis zum 28.02.2015 um die Nebenbestimmung ergänzt wird, dass im Betriebszustand D in der Betriebseinheit 2a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird; kommt diese Ergänzung nicht fristgerecht zustande, wird die aufschiebende Wirkung für den Zustand D ab dem 01.03.2015 wiederhergestellt. Begründend wirkt hier die kombinierte Prüfung der schalltechnischen Gutachten, Vorortmessungen und die gebotene Interessenabwägung: Die Beigeladene kann durch den konkreten Einsatz des leiseren Baggers die Einhaltung der Immissionswerte herbeiführen, während ohne diese Konkretisierung eine unzulässige Lärmbelastung droht. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt.