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Urteil

8 D 297/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.8D297.21AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    6 UmwRG regelt einen Fall der innerprozessualen Präklusion und stellt keine Sachurteilsvoraussetzung auf.

  • 2.

    6 UmwRG findet in Klageverfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, die nicht Teil einer Windfarm sind, Anwendung. Es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der Auffangregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.

  • 3.

    In seinem Anwendungsbereich unterscheidet § 6 UmwRG nicht zwischen verschiedenen Fachmaterien; die Bestimmung findet auch Anwendung auf gebundene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen.

  • 1.

    Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“.

  • 1.

    Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st.Rspr.).

Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben.

  • 6.

    Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zur Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für zwei 240 m hohe Anlagen mit 2,5- und 2,56-fachem Abstand zu einem Wohnhaus).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. 6 UmwRG regelt einen Fall der innerprozessualen Präklusion und stellt keine Sachurteilsvoraussetzung auf. 2. 6 UmwRG findet in Klageverfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, die nicht Teil einer Windfarm sind, Anwendung. Es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der Auffangregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. 3. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet § 6 UmwRG nicht zwischen verschiedenen Fachmaterien; die Bestimmung findet auch Anwendung auf gebundene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. 1. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. 1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st.Rspr.). Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. 6. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zur Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für zwei 240 m hohe Anlagen mit 2,5- und 2,56-fachem Abstand zu einem Wohnhaus). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen nördlich von T. -C. (WEA 1 und WEA 2). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 32 (postalische Anschrift: B. 40, T. -C. ). Auf dem Grundstück befindet sich eine ehemalige Hofstelle mit einem zweigeschossigen, in Nordsüdrichtung errichteten Wohnhaus samt Anbau. In südliche Richtung schließt sich unmittelbar ein quer zum Wohnhaus liegendes Scheunengebäude an. Parallel zur Straße B. befindet sich ca. 5 m östlich des Wohnhauses eine Remise. In nördliche und westliche Richtung schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen an das Grundstück an. An die Süd- und Ostseite des Grundstücks grenzt etwa 98 m vom Wohnhaus entfernt eine Waldfläche an. Der Abstand des Wohnhauses zu der nordöstlich geplanten Windenergieanlage (WEA 1) beträgt ca. 615 m, zu der südwestlich geplanten Anlage (WEA 2) ca. 596 m. Die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen vorgesehen sind, liegen im räumlichen Geltungsbereich des durch den Landschaftsplan „C. Süd“ des Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2.04 „C. “. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. weist die Vorhabengrundstücke als Flächen für die Landwirtschaft aus und setzt in der 2. Änderungsfassung zwei Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an anderer Stelle westlich des Ortsteils C. sowie westlich des Ortsteils T. fest. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Aufstellung befindliche 21. Änderung für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde T. sieht an den Vorhabenstandorten die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung vor. Im September 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer zuzulassenden Leistung von bis zu 5.300 kW auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) und Flurstück 18 (WEA 2) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Stand: 4. April 2019), eine Schattenwurfprognose (Stand: 5. April 2019) und die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von zwei Windenergieanlagen am Standort T. (Stand: 25. April 2019), jeweils erstellt von der S. D. GmbH. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Beklagten 26/2020 vom 15. Juli 2020, S. 148, sowie nochmals - unter Hinweis auf die Auslegung der Genehmigungsunterlagen auch bei der Stadtverwaltung N. und der Gemeindeverwaltung I. - im Amtsblatt des Beklagten 29/2020 vom 11. August 2020, S. 188, bekanntgemacht. Die Klägerin erhob durch ihren Prozessbevollmächtigten und mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben Einwendungen. Am 2. November 2020 beantragte die Beigeladene eine Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot des Landschaftsplans „C1. Süd“. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 versagte die Gemeinde T. die Erteilung des bauplanerischen Einvernehmens unter Hinweis auf die dem Vorhaben entgegenstehende Flächennutzungsplanung in der 2. Änderungsfassung, nachdem sie der Beklagte dazu angehört hatte, dass die gegenwärtige Festsetzung von Vorrangzonen für die Windenergienutzung wegen eines Bekanntgabefehlers keine Ausschlusswirkung entfalte. Nach Erörterung der Einwendungen in Form einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2021 unter Ersetzung des durch die Gemeinde T. verweigerten Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 2. Im Amtsblatt 26/2021 des Beklagten vom 16. August 2021, S. 429, wurde die Genehmigungserteilung öffentlich bekanntgemacht. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung enthalten unter IV.4 Festsetzungen zum Immissionsschutz. Danach dürfen die Windenergieanlagen nicht zu einer Überschreitung der unter anderem für den Immissionsaufpunkt IP B (B. 40) festgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht beitragen (IV.4.1). Die Anlagen dürfen mit einer Leistung von höchstens 5.300 kW betrieben werden und folgende maximale Oktavschallleistungspegel (L o,Okt ) nicht überschreiten (IV.4.2): - 89,3 dB(A) bei 63 Hz, - 94,7 dB(A) bei 125 Hz, - 99,3 dB(A) bei 250 Hz, - 101,8 dB(A) bei 500 Hz, - 103,4 dB(A) bei 1000 Hz, - 101,2 dB(A) bei 2000 Hz, - 93,8 dB(A) bei 4000 Hz und - 78,1 dB(A) bei 8000 Hz. Während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind die Anlagen solange außer Betrieb zu setzen, bis das Schallverhalten des genehmigten Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung belegt wurde (IV.4.3). Zusätzlich ist der genehmigungskonforme Betrieb für die WEA 1 und 2 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung nachzuweisen (IV.4.4 und 4.5). Am 30. Juli 2021 zeigte die Beigeladene dem Beklagten an, dass sich die Bezeichnung des genehmigten Anlagentyps von „GE 5.3-158“ in „GE 5.5-158“ geändert hat; der bislang mit einer Nennleistung von 5,3 MW (5.300 kW) konzipierte Anlagentyp werde nunmehr - baugleich - mit einer höheren möglichen Nennleistung von bis zu 5,5 MW (5.500 kW) ausgeliefert. Mit Schreiben vom 23. August 2021 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedürfe. Gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid hat die Klägerin am 23. August 2021 die vorliegende Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung auf das von ihrem Prozessbevollmächtigten im Genehmigungsverfahren im Namen von 22 Einwendungsführern an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 13. Oktober 2020 - „sofern es [ihre] subjektive-öffentliche Interessen behandelt“ - sowie auf das allein in ihrem Namen von ihrem Prozessbevollmächtigten verfasste Schreiben an den Beklagten vom 8. Dezember 2020. Beide Schreiben sind der Klage als Anlage beigefügt. Aus ihnen ergeben sich im Wesentlichen folgende Einwände: Der Betrieb der Anlagen rufe unzulässige Lärmimmissionen hervor. Die in der Genehmigung vorausgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien zu hoch, sie entsprächen nicht der Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebiets. Die Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 sei zudem fehlerhaft. Schallerhöhende Reflexionen seien nicht berücksichtigt worden. Es fehle an einem Sicherheitszuschlag für das Störgeräusch des Rotorschlags. Kaltwetterlagen mit gefrorenem Boden sowie Inversionswetterlagen berücksichtige die Prognose ebenfalls nicht. Der Betrieb der Anlagen beeinträchtige die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden durch Infraschall. Jedenfalls verursachten Anlagen noch in einem Umkreis von 2,5 km Stresssyndrome und psychosomatische Abwehrreaktionen, von denen erhebliche Teile der Bevölkerung betroffen seien. Die Genehmigung verletze ferner das Gebot der Rücksichtnahme. Die Wohnnutzung werde unzumutbar durch die optische Wirkung der Anlagen gestört. Das der Genehmigung zu Grunde gelegte Gutachten zur Bewertung der optischen Wirkung gehe von falschen Tatsachen aus. Der eingeschossige Anbau werde zu Wohnzwecken genutzt; hier befinde sich an der relevanten Ostseite eine große Wohnküche. Das übrige Gebäudeensemble werde von mehreren Personen genutzt, so dass keine Ausweichmöglichkeiten bestünden. Die im Obergeschoss des Wohnhauses liegende Mietwohnung verfüge an der Ostseite über eine Wohnküche mit zwei Fenstern und direkter Sicht auf die WEA 1. Im Erdgeschoss liege auf der Ostseite ein unteilbarer Raum, der für die Bereitschaftspflege von Kindern und Jugendlichen vorgehalten werde. In Zukunft solle die Dachgeschossfläche für die weitere Bereitschaftspflege ausgebaut werden. Gerade für hilfebedürftige, zeitweise aufgenommene Jugendliche, die sich ein einem psychisch labilen Zustand befänden, stelle die optische Wirkung der Anlagen eine besondere Belastung dar. Mit Schriftsatz vom 28. April 2022, der am Vorabend der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin ergänzend zu ihrer Tätigkeit für die L. Jugendhilfe GmbH, zur Historie des Gebäudeensembles sowie zu ihren Einwänden gegen die zu erwartende Schallbelastung vorgetragen und Beweisanträge angekündigt. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 (vormalige Typbezeichnung: GE 5.3-158) mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Leistung bis zu 5.300 kW auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 17, Flurstücke 3 (WEA 1) und 18 (WEA 2) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die der Genehmigung zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte seien mangels drittschützender Wirkung der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets nicht zu erhöhen. Auch würden diese Werte nach der Schallimmissionsprognose sicher eingehalten. Ein Aufschlag für das typische Geräuschverhalten von Windenergieanlagen sei nicht erforderlich, einen außergewöhnlichen Grad der Störung habe die Klägerin nicht dargelegt. Ebenfalls seien nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Zuschläge für gefrorene Böden und Inversionswetterlagen zu vergeben. Die Anlagen wirkten nicht optisch bedrängend. Es sei bereits fraglich, ob sich die Klägerin auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könne, da sie für die derzeitigen Nutzungen nicht über Baugenehmigungen verfüge. Jedenfalls aber liege eine unzumutbare Belastung nicht vor. Das Wohngebäude verfüge über eine genügende Zahl an Fenstern nach Westen, Norden und Osten. Allein aus den Fenstern der Ostseite gehe der Blick in Richtung der genehmigten Anlagenstandorte. In der Mietwohnung im Obergeschoss befänden sich lediglich eine Wohnküche und ein Schlafzimmer zur Ostseite; die übrigen Räume seien nicht beeinträchtigt. Für das Schlafzimmer könne die Klägerin Maßnahmen zum Sichtschutz vorsehen. Von den nach Osten gerichteten Fenstern im Erdgeschoss des Wohnhauses könnten die Anlagen allenfalls eingeschränkt wahrgenommen werden. Der Blick werde durch das östlich gelegene Wirtschaftsgebäude sowie das südlich in Querrichtung stehende Speichergebäude erheblich eingeschränkt sein. Zusätzlich sichthemmend wirke das an der Grundstücksgrenze beginnende Waldstück. Ein Blick auf die WEA 1 werde allein und auch nicht mit der Hauptblickrichtung aus dem nördlichen Teil des Erdgeschosses möglich sein; dem könne die Klägerin indes durch eine andere Raumnutzung ausweichen oder Sichtschutz bietende Anpflanzungen vornehmen. Eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Infraschall sei nicht anzunehmen. Belastbare Hinweise hierauf bestünden nicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei mangels hinreichender und fristgerechter Begründung bereits unzulässig. Der bloße Verweis auf bisherige Einwendungen im Genehmigungsverfahren, die sich auch nicht allein auf das von der Klägerin bewohnte Grundstück bezögen, bewirke nicht die nach § 6 UmwRG bezweckte frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. I. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da sie nicht Adressatin, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es für einen Erfolg ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Es besteht hier schon offenkundig und ohne dass es dazu einer näheren Sachaufklärung bedürfte, vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 64, die nicht nach jeder Betrachtungsweise auszuschließende Möglichkeit, dass die Klägerin als Eigentümerin und Bewohnerin des Grundstücks B. 40 durch das Vorhaben der Beigeladenen in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt wird. Das betroffene Grundstück liegt in einem räumlichen Bereich, in dem die Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm (vgl. § 3 BImSchG) oder eine optische Bedrängung unter Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme hervorrufen könnten (vgl. Nebenbestimmung IV.4.1 des Genehmigungsbescheids unter Bezugnahme die Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019, zur optischen Bedrängung siehe S. 70 der Begründung des Bescheids). II. Auch steht der Zulässigkeit der Klage, anders als die Beigeladene meint, nicht schon § 6 UmwRG entgegen. Die Vorschrift ist hier allerdings anwendbar. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die andere als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannten Vorhaben, also insbesondere nicht UVP-pflichtige Vorhaben, zugelassen werden. Zum Verständnis dieser Regelung als Auffangtatbestand vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 25 und Leitsatz 2. Bei der hier streitbefangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Darauf, dass die beiden Windenergieanlagen - was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht in Streit steht - in Ermangelung eines funktionellen Zusammenhangs mit anderen Windenergieanlagen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG) nicht Teil einer Windfarm sind und daher keine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung bestand, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2021 ‑ 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 14; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 7 f., unter Verweis auf BT-Drucks. 18/9526, S. 41, und BT-Drucks. 18/12146, S. 16; Schlacke, NVwZ 2019, 1392 (1395). Eine Sachurteilvoraussetzung stellt diese Bestimmung nicht auf. Die gesetzlich verbindlich vorgeschriebene Unbeachtlichkeit von verspätetem Sachvortrag ist in aller Regel nur für die Begründetheit der Klage von Belang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 ‑ 9 A 8.17 -, juris Rn. 15; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 74; Marquard, NVwZ 2019, 1162 (1165). Die Angabe von zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitteln ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch nicht zwingende Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung. B. Die Klage ist aber unbegründet. I. Innerhalb der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG von zehn Wochen ab Klageerhebung hat die Klägerin keine eigenständige Klagebegründung eingereicht. Der am Vortag der mündlichen Verhandlung übersandte Schriftsatz ist weit nach Ablauf der 10-Wochen-Frist eingegangen und daher nur insoweit zu berücksichtigen, als er eine zuvor bereits fristgerecht geltend gemachte Begründung vertieft oder präzisiert. Ob die mithin innerhalb der Frist allein erfolgte Bezugnahme auf solche Einwendungen der Klägerin, die sie (teilweise gemeinsam mit anderen Personen) schon im laufenden Verwaltungsverfahren - und damit vor Erlass der nunmehr angegriffenen Genehmigungsentscheidung des Beklagten - eingebracht hat, den rechtlichen Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG zur fristgerechten Angabe von Tatsachen und Beweismitteln genügt, ist zweifelhaft. Zwar ist diesen Schriftstücken - wie sich aus dem vorstehenden Tatbestand ergibt - zu entnehmen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14. Aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses wird nach einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung indes geschlossen, dass die Begründung sich mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen müsse. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Genehmigungsverfahren bereits erhobene Einwände oder deren wörtliche Wiederholung, sei es unmittelbar im Text der Klagebegründung oder - wie hier - durch Beifügung von Einwendungsschreiben als Anlagen zu einem Klageschriftsatz, genügt diesen Anforderungen nicht. Vgl. entspr. zum Planfeststellungsbeschluss und § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 37, unter Verweis auf Nds. OVG, Urteil vom 14. August 2015 - 7 KS 148/12 -, juris Rn. 28, und Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2010 - 8 A 10.40011 -, juris Rn. 18 (jeweils zu § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG und m. w. N.), ferner Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 17. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf die hier streitbefangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung geringere Begründungsanforderungen gelten müssten, weil sich die in den vorgenannten Entscheidungen formulierten Grundsätze aus spezifischen Anforderungen des Fachplanungsrechts bzw. Planfeststellungsrechts ergäben; dort treffe die Behörde planerische Abwägungsentscheidungen, hier hingegen gehe es um eine gebundene Entscheidung der Behörde. Dieses Argument überzeugt nicht, weil § 6 UmwRG im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zwischen verschiedenen Fachmaterien unterscheidet. Einen Vorrang des § 6 UmwRG vor fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen bejahend vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14 (zu früheren Präklusionsvorschriften des Fachrechts); Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 33; Schlacke, NVwZ 2019, 1392 (1396); für eine Anwendung der vorstehenden Maßstäbe auch bei Anfechtungsklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2022 - 2 K 2277/19 -, juris Rn. 60. Wie der vorliegende Fall zeigt, können zudem im Einwendungsverfahren erhobene Bedenken von der Genehmigungsbehörde aufgegriffen und durch Einschränkungen des Genehmigungsumfangs sowie Beifügung von Nebenbestimmungen (hier beispielsweise in Bezug auf den vorerst nicht zugelassenen Nachtbetrieb und Vorkehrungen zum Brandschutz) ganz oder zum Teil ausgeräumt worden sein. Ob die Voraussetzungen des § 6 UmwRG hier vorliegen und ob danach eine Präklusion des gesamten Klagevorbringens im vorliegenden Fall mit prozessualen Gewährleistungen des höherrangigen Unions- und Verfassungsrechts in Einklang stünde, vgl. wohl geringere Anforderungen an die Substanz des Tatsachenvortrags stellend: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG Rn. 61, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls greifen die vorgebrachten Einwände der Klägerin (auch) in der Sache nicht durch. Der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2021, mit dem der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen erteilt hat, verletzt die Klägerin, auch wenn die von ihr im Verwaltungsverfahren und nochmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen uneingeschränkt berücksichtigt werden, nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, da sie ausdrücklich nur auf Einwendungen hinsichtlich drittschützender Belange verwiesen hat, die Begründung ihrer Klage auf den noch im Genehmigungsverfahren geltend gemachten Einwand stützen will, wonach das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf die derzeit noch an anderer Stelle erfolgte Ausweisung von Vorrangzonen zur Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Gemeinde T. bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die insoweit als verletzt gerügte Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet zugunsten der Nachbarschaft keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 278 m. w. N. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Klage daher ohnehin keinen Erfolg. Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand der Klägerin, die geplanten Anlagen beeinträchtigten die Eigenart der Landschaft und insbesondere deren Erholungswert. Diese Aspekte zählen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ebenfalls allein zu den öffentlichen Belangen und sind nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 283, mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 15 ZB 13.612 -, juris Rn. 6, 10. III. Gemessen an den übrigen von der Klägerin in Bezug genommenen Einwänden verstößt die angefochtene Genehmigung nicht gegen solche Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene des Vorhabens zu dienen bestimmt sind. Dabei mag zunächst dahinstehen, ob die Wohnnutzung sowie die angegebene zeitweise Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zur Bereitschaftspflege mangels einer hierfür erteilten Baugenehmigung derzeit zumindest formell rechtswidrig ausgeübt werden. Bei der Immobilie B. 40 handelt es sich ersichtlich um eine ehemalige Hofstelle, so dass die Wohnnutzung ursprünglich einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben und demzufolge im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert gewesen sein dürfte. Demgegenüber stellt sich die von der Klägerin fortgesetzte (reine) Wohnnutzung - und erst recht die Bereitschaftspflege von Kindern und Jugendlichen - wohl als eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB dar. Vgl. zur Genehmigungsbedürftigkeit einer landwirtschaftsfremden Nutzungsänderung im Außenbereich nur OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2020 - 10 A 3896/19 -, juris Rn. 6. Dies bedarf hier aber ebenso wenig der Vertiefung wie die Frage, ob die heutige (Wohn-)Nutzung materiell-rechtlich nach Maßgabe von § 35 BauGB genehmigungsfähig ist oder zumindest in der Vergangenheit war. Vgl. zum (fehlenden) Schutz einer formell und materiell illegalen Wohnnutzung gegen unzumutbare Schallimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 8 A 929/07 -, juris Rn. 6. Unabhängig davon droht der Klägerin aufgrund des Anlagenbetriebs eine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG weder durch Lärm (dazu 1.), noch ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Infraschall oder psychosomatisch ausgelösten Stress auszugehen (dazu 2.). Das Grundstück der Klägerin droht durch die genehmigten Anlagen nicht optisch bedrängt zu werden (dazu 3.), auch liegt keine unzumutbare Gefährdung durch Brandrisiken vor (dazu 4.) Ferner ergeben sich unzumutbare Beeinträchtigungen nicht im Sinne einer sämtliche Belastungen in den Blick nehmenden Gesamtschau (dazu 5.). 1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich - was hier beides auf die Klägerin zutrifft - auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 9. Die angegriffene Genehmigung der WEA 1 und 2 verstößt gegen diese drittschützende Bestimmung allerdings nicht. Gemessen an den nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerten (dazu a) wird kein unzumutbarer Lärm verursacht (dazu b). a) Die Immissionsrichtwerte für das - zwischen den Beteiligten unstreitig - im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Wohngrundstück B. 40 betragen in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017 festgelegten Grenzwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 155 ff., m. w. N. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Vorhaben der Beigeladenen müsse strengere Lärmrichtwerte, nämlich die eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets, deshalb einhalten, weil die Anlagenstandorte in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt dort Wohnende gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein betreffende Personen im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 66 ff., vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13 (zum Landschaftsschutzgebiet), und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27 (zum Naturschutz- und FFH-Gebiet). Das Landschaftsschutzgebiet „C. “ dient nach der Festsetzung unter Nr. 2.2.04 im Landschaftsplan C1. Süd vom 15. Mai 2007 (vgl. S. 70) in erster Linie der Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente sowie des Weiteren der Erholung. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. Dies rechtfertigt es gerade, im Landschaftsschutzgebiet einen im Vergleich zum reinen oder allgemeinen Wohngebiet höheren Immissionsrichtwert in Anlehnung an den für Dorf- und Mischgebiete geltenden Wert von 45 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N. b) Die Einhaltung der in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete geltenden Richtwerte schreibt die Nebenbestimmung IV.4.1 der Genehmigung in Bezug auf das Grundstück B. 40 als einem der in der Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 untersuchten Immissionsaufpunkte (IP B) verbindlich fest. Sie werden durch den genehmigten Anlagenbetrieb auch mit hinreichender Sicherheit eingehalten. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Dies zu Grunde legend folgt die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hier aus den auf der Grundlage des Interimsverfahrens durchgeführten Berechnungen in der Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019. Die Prognose (S. 14) geht von den ‑ nach der Nebenbestimmung IV.4.2 für den Betrieb der WEA 1 und 2 maximal zugelassenen - Schallleistungspegeln (L o,Okt ) in Höhe von jeweils ≤ 108,1 dB(A) einschließlich eines Sicherheitsaufschlags von 2,1 dB für den oberen Vertrauensbereich aus und bezieht eine Vorbelastung durch drei weitere bei I. -O. derzeit geplante Windenergieanlagen des Typs Vestas V 117 und Vestas V 126 ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Richtwert von 45 dB(A) nachts am Wohnhaus der Klägerin nicht überschritten wird. Die hier vorliegende Schallimmissionsprognose beruht auf einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens (vgl. Hinweise der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz [LAI] zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen - LAI-Hinweise - Stand: 30. Juni 2016). Damit liegt sie grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 200 ff., und vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Die gegen die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. aa) Bei der Immissionsprognose waren keine Sicherheitszuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit (sog. Amplitudenmodulation) zu vergeben. Ein allgemeiner Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen ist nach den Regelungen der TA Lärm nicht zu vergeben. Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff.; hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., und Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 21 ff. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (vormalige Bezeichnung: GE 5.3-158) derartige Wirkungen verursachen könnte, sind aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Hersteller gibt den Wert für die Tonhaltigkeit im Nahbereich mit K TN ≤ 1 dB an, was nach den Empfehlungen in Ziffer 2 der LAI-Hinweise (2016) keinen Aufschlag (K T = 0 dB) zur Folge hat. Im Übrigen legt der angegriffene Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung IV.4.6 ausdrücklich fest, dass die Windenergieanlagen nicht tonhaltig sein dürfen. Sollten die Anlagen - wofür es an Hinweisen fehlt - dennoch akustisch auffällige Einzelereignisse hervorrufen, stellte dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung infrage, sondern beträfe vielmehr die im Rahmen der Abnahmemessung zu überprüfende Einhaltung eines genehmigungskonformen Betriebes. bb) Durchgreifend infrage gestellt wird die Richtigkeit der Berechnung ferner nicht durch den Einwand, der Bodendämpfungsfaktor (gefrorener Boden), sog. Inversionswetterlagen sowie wechselnde Witterungsbedingungen seien nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Die Prognoseberechnung hat die Auswirkung gefrorenen Bodens auf die Schallausbreitung nicht fehlerhaft unbeachtet gelassen. Bei der Berechnungsmethode nach dem hier angewandten Interimsverfahren entfällt die Bodendämpfung (A gr ) generell. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 203 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 112 f. Insbesondere durch das Entfallen der Bodendämpfung ist es im Ergebnis unerheblich, welche Bodenqualität von dem Gutachter angenommen worden ist. Gefrorener Boden kann bei einer Berechnung ohne einen Bodendämpfungsfaktor im Interimsverfahren und so auch in der hier maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 (vgl. dort S. 22) mit dem Wert - 3 dB nicht zu höheren Beurteilungspegeln führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 211 f. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Schallausbreitungsbedingungen bei Inversionswetterlagen für die Prognose, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhalten werden, relevant sein könnten. Eine Immissionsprognose hat den höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel in den Blick zu nehmen. Anlagenbetriebszeiten mit dem lautesten Betriebszustand sind regelmäßig im möglichen Volllastbetrieb zu erwarten, für den entsprechende Windgeschwindigkeiten Voraussetzung sind. Ein Volllastbetrieb und Inversionswetterlagen schließen sich aber gegenseitig aus. Im Falle von Inversionswetterlagen liegen wärmere Luftschichten über kälteren, wobei sich eine stabile Schichtung der Luftmassen ausbildet und die Durchmischung zum Erliegen kommt. Inversionswetterlagen entstehen in der Regel bei winterlichen Hochdrucklagen, wenn sich bodennahe Luftschichten in längeren Nächten abkühlen und absinken. Eine stabile Schichtung der Luftmassen entsprechend ihrer Temperatur tritt jedoch nur bei entsprechend windschwachen Bedingungen ein. Eine Beurteilung der Immissionssituation für diese durch schwachen Wind gekennzeichneten Witterungsbedingungen erscheint daher aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zielführend. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 17, m. w. N., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 16. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei genehmigungskonformem Betrieb, d. h. bei einem Betrieb bis zu dem maximal zugelassenen Schallpegel, deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, weil jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen in der Schallimmissionsprognose nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem die meteorologische Korrektur C met auf Null gesetzt wird (vgl. Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1, S. 6 und 7). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat der Senat mehrfach, auch bereits unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und auf der Grundlage der Aussagen eines Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung, entschieden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 209 ff., unter Bezugnahme auf die Aussagen eines Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung, und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 139 f.; Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23. Die Einwände der Klägerin zeigen nach alledem keine Gesichtspunkte auf, die der Senat in seiner bisherigen, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinlänglich bekannten Rechtsprechung nicht schon berücksichtigt hätte. Es ist insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei dem den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 214 ff., und Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 28. Dem Antrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die vorliegende Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 nach dem Interimsverfahren die den Einwirkungspegel bei der Klägerin erhöhenden Effekte infolge eines gefrorenen Bodens zur Winterzeit und ausgeprägter Inversionswetterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, war nach alledem - unabhängig von der Frage, ob der Antrag vor dem Hintergrund der Regelung des § 6 UmwRG zulässig war - wegen der Bindungswirkung der TA Lärm und soweit er darauf zielt, die Bindungswirkung der maßgeblichen Regelungswerke über die Modifizierung durch das hier angewandte Interimsverfahren hinaus in Frage zu stellen, wegen Allgemein- bzw. Gerichtskundigkeit und im Übrigen in Anwendung von § 98 VwGO und § 412 ZPO abzulehnen. Eine - weitere - sachverständige Erstellung einer Schallimmissionsprognose durch einen anderen Gutachter unter spezieller Berücksichtigung von gefrorenem Boden und ausgeprägten Inversionswetterlagen hält der Senat nicht für erforderlich. Es liegt bereits eine gutachterliche Schallimmissionsprognose vor, die den einschlägigen technischen Regelwerken entspricht, vgl. zur Maßgeblichkeit des Interimsverfahrens OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, auf der sicheren Seite liegt und damit die von der Klägerin genannten Aspekte ausreichend berücksichtigt. Zur Erteilung darüber hinausgehender Forschungsaufträge, die den Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ohnehin übersteigen würden, gibt das Vorbringen der Klägerin, das über bloße Mutmaßungen nicht hinausgeht, keinen Anlass. cc) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beurteilungspegel durch Schallreflexionen relevant erhöhen könnte, bestehen nicht. Solche schließt das Gutachten aufgrund einer für die Immobilie B. 40 eigens erstellten Modellberechnung aus; danach errechnet sich wegen der Abschirmeffekte durch vorhandene Gebäude sogar ein niedrigerer Beurteilungspegel von nur 44,24 dB(A). Mit diesem Inhalt der Schallimmissionsprognose setzt sich das Klagevorbringen nicht ansatzweise auseinander. 2. Dass der Klägerin oder sonstigen ihr Grundstück bewohnenden Personen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall durch den Anlagenbetrieb drohten, ist nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 39 f., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 5.2.1.1 letzter Absatz des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 8. Mai 2018 (Windenergie-Erlass NRW), wonach dem aktuellem Kenntnisstand zufolge die Infraschallimmissionen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen und nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Die folglich nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 168, und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 244 f., m. w. N. Belastbare Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt, im Gegenteil bezeichnet sie selbst die von Infraschall ausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung als „nach wie vor medizinisch ungeklärt bzw. bestritten“. Der auf Einholung von akustischen und medizinischen Sachverständigengutachten zu gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen durch Infraschall gerichtete Beweisantrag der Klägerin war - wiederum unabhängig von der Regelung des § 6 UmwRG - in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unsubstantiierter Ausforschungsbeweis abzulehnen. Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 28. April 2022 ergeben sich keine weiterführenden Anhaltspunkte für eine drohende Gesundheitsbeeinträchtigung. In der Anlage K 5 (Berichterstatter-Vermerk des OLG Hamm vom 26. April 2022 über die ergänzende Anhörung des im Verfahren 24 U 1/20 beauftragten Sachverständigen) heißt es etwa auf S. 6 unten, das Spektrum der gesundheitlichen Phänomene, über die im Zusammenhang mit Infraschall durch Windenergieanlagen geklagt werde, sei so weit, dass man diese wohl eher dem psychosomatischen Feld zuordne. Auf S. 8 unten heißt es, zur Wirkweise von Windenergieanlagen auf medizinischem Gebiet bestehe noch Aufklärungsbedarf. Aus der Anlage K 6 ergibt sich schon nach der Darstellung der Klägerin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall und Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Der auf eine Zeugenvernehmung gerichtete Beweisantrag der Klägerin war in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO abzulehnen. Die Vernehmung von 78 namentlich benannten Zeugen ist völlig ungeeignet, um die auch mit diesem Antrag unter Beweis gestellten gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall (oder sonstige Auswirkungen) durch Windenergieanlagen zu beurteilen. Eine Zeugenvernehmung könnte auch nicht belegen, dass von den Zeugen geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem belastbaren Kausalzusammenhang zu dem Betrieb von Windenergieanlagen stehen und deshalb der Klägerin oder anderen Bewohnern ihres Grundstücks bei der gebotenen objektiven Betrachtung, zur Erheblichkeit von Lärmeinwirkungen vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 28, m. w. N., drohen. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, dass ein Beweis nicht nur durch wissenschaftliche Studien erbracht werden könne; denn gerade eine solche schlüssige Indizwirkung hätten die Zeugenaussagen nicht. 3. Die angegriffene Genehmigung verstößt nicht gegen das Gebot zur Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot ist als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu beachten; ihm kommt drittschützende Wirkung zu. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich, da die geplanten Windenergieanlagen im Außenbereich liegen, nach § 35 BauGB. Diese Bestimmung ist keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat seinen Niederschlag in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 -, juris Rn. 21 (zu § 35 BBauG), vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, juris Rn. 12 f., vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 15, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Deshalb kann grundsätzlich auch eine optisch bedrängende Wirkung, die ein Bauvorhaben ‑ wie hier eine Windenergieanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 57 ff. m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. a) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Während eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung von Bauwerken in der Rechtsprechung angenommen worden ist, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung zukommt, d. h. insbesondere wenn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 -, juris Rn. 73, vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 15, und vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 -, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 63, und vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 12, und vom 15. Mai 2002 - 7 B558/02 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, juris Rn. 13 m. w. N., sind für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 10.17 -, juris Rn. 42. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind umso größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff. m. w. N. Die Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen ist vor diesem Hintergrund nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 240 m) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. Ä. zur Windenergieanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windenergieanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 240 m), kommt die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 43 ff. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass besteht, die zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelte Faustformel in Bezug auf modernere Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits in hinreichendem Maße die Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 197, und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83 ff., sowie Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris, Rn. 43, und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 52. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu dem Parallelverfahren 8 D 311/21.AK angeregte pauschale Festschreibung eines Mindestabstands durch den Senat würde demgegenüber dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass das Ausmaß der visuellen Beeinträchtigung nach den vorstehend aufgezeigten und nach Auffassung des Senats weiterhin zutreffenden Erwägungen von den konkreten Einzelfallumständen abhängt. Auf eine allgemeine Lebenserfahrung des Gerichts, dass Windenergieanlagen unabhängig von ihrer konkreten Höhe und der Größe ihres Rotors ab einer gewissen Entfernung - wie etwa von der Beigeladenen vorgeschlagen: 500 m - nicht mehr optisch bedrängend wirken (können), ließe sich ein solcher genereller, vom Einzelfall losgelöster Mindestabstand nicht stützen. Des Weiteren ist für die Bewertung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Umfeld ihres im Außenbereich gelegenen Grundstücks generell mit der Errichtung von nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben zur Windenergienutzung rechnen muss. Dem steht hier nicht § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW entgegen, der durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) auf der Grundlage von § 249 Abs. 3 BauGB neu eingeführt wurde und am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Zwar findet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (unter anderem) auf Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nur (noch) Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu allgemein zulässigen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Das ist hier aber nicht der Fall, da das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist. Zudem hat die Beigeladene den Genehmigungsantrag mit prüffähigen Unterlagen bereits im September 2019 bei dem Beklagten gestellt, so dass die Regelung zur Entprivilegierung auch schon nach der Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW keine Anwendung findet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Vollständigkeit des Genehmigungsantrags erst mit Stellung des Antrags vom 2. November 2020 auf die Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot angenommen werden sollte, denn auch diesen Antrag hat die Beigeladene noch vor Ablauf des 23. Dezember 2020 als maßgeblichem Stichtag bei dem Beklagten eingereicht. b) In Anwendung dieser Maßstäbe geht der Senat nach der Auswertung von Kartenmaterial und Luftbildern sowie ferner anhand der gutachterlichen Bewertung zur optischen Wirkung der Anlagen, vorliegender Lichtbilder vom Wohnhaus und der Angaben der Klägerin zur Grundstücksnutzung davon aus, dass sich das streitbefangene Vorhaben nicht als rücksichtslos darstellt. Wie in der Begründung zum Genehmigungsbescheid (dort S. 67) ausgeführt, hält die WEA 1 zu dem Wohnhaus der Klägerin einen 2,56-fachen Abstand und die WEA 2 einen 2,5-fachen Abstand jeweils bezogen auf ihre Gesamthöhe von 240 m ein. Aufgrund der danach hier gebotenen Einzelfallbewertung ist keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen. Von dem nördlich zur Straße B. gelegenen Wohnhaus der Klägerin wird die WEA 2, deren Standort sich südöstlich hinter dem Waldstück befindet, allenfalls eingeschränkt - und bei südwestlicher Hauptwindrichtung auch nur teilweise mit der seitlichen Rotorfläche - aus den Fenstern der Ostfassade zu sehen sein. Die Anlage befindet sich von dieser Seite des Wohnhauses aus betrachtet, was in der gutachterlichen Bewertung zur optischen Wirkung nachvollziehbar erläutert ist (dort S. 65 f.), nicht in Hauptblickrichtung, sondern seitlich zum Grundstück der Klägerin versetzt. Was die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss anbelangt, so wird aus den beiden nordöstlich gelegenen Räumen, welche die Klägerin ausweislich ihres eingereichten Grundrisses als geschäftliche Büroräume („L. “) und gelegentlich als ein Gästezimmer nutzt, die Sichtbeziehung zur WEA 2 durch die südlich in Querrichtung gelegene Scheune wesentlich gehemmt. Eine zusätzliche Abschirmung bewirkt der vor der Scheune und nahe der Hauswand stehende Baum, dessen ausgreifende Krone in etwa die Höhe der Gebäudedächer erreicht. Von den weiter südlich im Erdgeschoss des Wohnhauses gelegenen Räumen (laut Grundriss: zwei Bäder, Flur, Wohnküche) ist allein die Wohnküche mit zwei Fenstern zu einem dauernden Aufenthalt bestimmt und damit als schützenswert unter dem Gesichtspunkt der optischen Wirkung einzustufen. Dieser Raum reicht indes so nah an die Nordseite der Scheune heran, dass von ihm aus die WEA 2, wenn überhaupt, allenfalls geringfügig und dazu auch nur in einem begrenzten Bereich von Blickwinkeln wahrnehmbar sein wird. Sofern die WEA 2 aus den drei nach Osten ausgerichteten Fenstern des Obergeschosses über das Dach der Scheune hinweg stärker in das Blickfeld geraten mag, wird auch in dieser Hinsicht die Wohnnutzung nicht in unzumutbarer Weise vereinnahmt. Eingeschränkt wird die Sicht auf die Anlage bereits durch den weiter südlich stehenden Baum, dessen Krone noch in den Blickbereich aus den Fenstern ragt. Das nördlich gelegene Schlafzimmer ist unter dem Gesichtspunkt der optischen Einwirkung nicht als besonders schützenswerter Raum anzusehen, da der dortige Aufenthalt typischerweise auf die nächtlichen Ruhezeiten begrenzt ist. Auch sind insoweit Sichtschutz bietende Maßnahmen (Anbringen von Gardinen, lichtdurchlässigen Plissees o. Ä.) zumutbar, um die optische Wirkung der Anlage zusätzlich abzumildern. Von der neben dem Schlafzimmer gelegenen Wohnküche mit zwei Fenstern aus betrachtet wird die WEA 2 ebenfalls nicht derart dominant in das Blickfeld geraten, dass von einer optischen Bedrängung auszugehen wäre. Auch hier sind Sichtschutz bietende Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe zumutbar. Überdies besteht die Möglichkeit, der Wirkung der Anlage durch eine angepasste Raumnutzung auszuweichen; die Wohnung im Obergeschoß verfügt noch über zwei Räume auf der gegenüberliegenden Seite jeweils mit Fenstern in westliche Richtung, die einen unbelasteten Blick ins Freie ermöglichen. Ungeachtet dessen wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dadurch verletzt, dass die genehmigten Anlagen überhaupt vom Wohnhaus aus sichtbar sein werden. Im Außenbereich besteht kein Recht auf eine von dort privilegiert zulässigen Bauwerken (wie Windenergieanlagen) freie Sicht. Die nordöstlich des klägerischen Grundstücks geplante WEA 1 ruft ebenfalls keine optisch bedrängende Wirkung auf die Innenräume des Wohnhauses hervor. Auch dieser Anlagenstandort liegt zunächst von der Ost- wie auch der Nordseite des Wohnhauses aus betrachtet nicht im direkten Blickfeld; der vorgesehene Standort ist um einige hundert Meter seitlich versetzt. Es verbleiben daher noch genügende relevante Blickwinkel, innerhalb derer die Anlage keine überbordende Dominanz bei der Sicht ins Freie entfaltet. Des Weiteren ist angesichts der Beschaffenheit wie auch der konkreten Nutzung der Innenräume nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Von den nordöstlich gelegenen Büroräumen im Erdgeschoss des Wohnhauses wird der Blick auf die WEA 1 aus den beiden östlichen Fenstern durch die nur wenige Meter entfernte Remise versperrt, mindestens aber erheblich eingeschränkt. Zusätzlich wird eine freie Sichtbeziehung durch den großen, nahe der Straße auf Höhe der Remise stehenden Baum verhindert, dessen Krone das Dach der Remise bei weitem überragt. Dieser Baum wird gleichfalls den Blick aus den östlichen Fenstern des Schlafzimmers und der Wohnküche im Obergeschoss einschränken, zumal das Schlafzimmer - wie bereits erwähnt - ohnehin nicht als besonders schutzbedürftig anzusehen ist und für beide Räume auch architektonische Vorkehrungen für (zusätzlichen) Sichtschutz zumutbar sind. Weiterhin befinden sich direkt vor den östlich gelegenen Fenstern an der Nordfassade des Wohnhauses (nach Grundriss: Büroraum im Erdgeschoss, Schlafzimmer im Obergeschoss) bereits Sichtschutz bietende Anpflanzungen. Insbesondere der nahe der Hauswand stehende Baum, der bis zur Traufe reicht, wird die Wahrnehmbarkeit der WEA 1 relevant mindern. Die mittleren Fenster an der Nordseite gehören nach dem vorliegenden Grundriss jeweils nur zum Flur des Wohnhauses, der nicht dem dauerhaften Aufenthalt dient und daher hier für die Bewertung einer optisch bedrängenden Wirkung ohne Belang ist. Die westlich an der Nordseite vorhandenen Fenster gehören zum Schlafzimmer im Erdgeschoss und zu einem Hauswirtschaftsraum im Obergeschoss. Eine unzumutbare optische Beeinträchtigung ruft die WEA 1 auch für diese Räume, die nicht in besonderer Weise schutzbedürftig sind und zudem noch über Fenster nach Westen verfügen, nicht hervor. Soweit die Klägerin einwendet, der Dachboden des Wohnhauses solle zum Zwecke der Bereitschaftspflege von Kindern und Jugendlichen noch ausgebaut werden, kommt es auf eine künftige bauliche Änderung, auch wenn sie genehmigungsfähig sein sollte, nicht an. Entscheidungserheblich für die gerichtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, so dass nachträgliche Änderungen der Sachlage zum Nachteil des genehmigten Vorhabens unberücksichtigt zu bleiben haben. Vgl. zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 33 f. Die Nutzung der Außenflächen des Grundstücks wird schließlich ebenfalls nicht unzumutbar durch die genehmigten Anlagen optisch eingenommen oder bedrängt. Das sehr weitläufige Grundstück der Klägerin bietet zahlreiche Ausweichmöglichkeiten, die einen Aufenthalt im Freien gänzlich ohne Sicht auf beide Anlagen ermöglichen. Der an der Grundstücksgrenze beginnende Wald bietet gegenüber der WEA 2 weiteren Blickschutz. Die überdachte Terrasse an der Remise mit Südausrichtung, auf deren Nutzung sich die Klägerin beruft, wird durch die Scheune gegenüber der allein potentiell ins Blickfeld geratenen WEA 2 ausreichend optisch abgeschirmt. Nötigenfalls kann darüber hinaus mittels architektonischer Vorkehrungen oder durch Anpflanzungen im Innenhof für zusätzlichen Sichtschutz gesorgt werden. Zudem gilt auch in dieser Hinsicht, dass die seitlich nach Südosten versetzt geplante WEA 2 nicht im Hauptblickfeld in südliche Richtung liegt. Daher können noch relevante, von der Anlage unbeeinträchtigte Blickwinkel eingenommen werden. Auf eine weitergehende Schutzbedürftigkeit der auf ihrem Grundstück praktizierten Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die normalerweise in Gast- oder Pflegefamilien untergebracht sind und die sie bei Bedarf, wenn es in den Familien zu Schwierigkeiten kommt, als sog. „Auszeitfamilie“ aufnimmt, kann sich die Klägerin auch im Rahmen der Einzelfallwürdigung nicht berufen. Unabhängig von den oben bereits angesprochenen Fragen ist jedenfalls - die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Wohnnutzung als solche unterstellt - eine darüber hinausgehende baurechtliche Absicherung, etwa vergleichbar einer Kureinrichtung oder einem Krankenhaus, auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Es handelt sich lediglich um eine gelegentliche und vorübergehende Aufnahme von Kindern und Jugendlichen wie sie ebenso in einer anderen Familie und damit unter normalen Wohnbedingungen erfolgen würde. c) Stellen sich die genehmigten Anlagen in Ansehung der hier vorliegenden Einzelfallumstände nicht als rücksichtslos dar, mag dahinstehen, ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet, so dass eine optische Bedrängung nur als Verstoß gegen das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme zu werten wäre. Jedenfalls besteht kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 202. 4. Die Rüge der Klägerin, die in Waldnähe genehmigten Anlagen riefen unzumutbare Brandrisiken hervor, greift - ungeachtet der Bestimmung des § 6 UmwRG - nicht durch. Die Genehmigung legt Maßnahmen zum Brandschutz in den Nebenbestimmungen IV.2.17 und IV.2.18 fest. Darüber hinaus hat der Beklagte - in Reaktion auf zuvor geltend gemachte Einwendungen im Verwaltungsverfahren - das überarbeitete Brandschutzkonzept vom 29. Oktober 2020 zum verbindlichen Bestandteil seiner Genehmigung (dort S. 7 und 101) gemacht. Dass die Klägerin, die sich mit diesen teils neuen Vorkehrungen zum Brandschutz schon nicht mehr auseinandergesetzt hat, einem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt sein könnte, ist danach nicht ersichtlich; dies gilt sowohl in Bezug auf sie selbst als auch auf ihr Wohngrundstück. Sie kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 194, und Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 49. Für eine solche ist hier aber nichts ersichtlich. 5. Die Gesamtbelastung aller akustischen, optischen und sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Störwirkungen war - auch mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot - nicht gesondert zu ermitteln. Einen entsprechenden Rechtssatz gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 261 ff., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 204 f., jeweils m. w. N. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Sie hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.