Leitsatz: 1. Der Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) löst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur dann eine UVP-Plicht aus, wenn für das Neuvorhaben sonst zunächst eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG erforderlich gewesen wäre. 2. § 6 UmwRG findet in Klageverfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, die nicht Teil einer Windfarm sind, Anwendung. Es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der Auffangregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. 3. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ i. S. v. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur im Hinblick auf solche Tatsachen und eine sich daraus ergebende Beschwer des Klägers in Betracht, die bei Klageerhebung derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -). 4. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. 5. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für eine 240 m hohe Anlage mit 2,48- und 2,62-fachem Abstand zu Wohnhäusern). 6. Es liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Wachstum von Pflanzenkulturen infolge mikroklimatischer Auswirkungen durch den Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit weit auseinander liegenden Standorten und jeweils unterschiedlicher Ausrichtung zur Windrichtung nachhaltig negativ beeinflusst zu werden droht. 7. Wissenschaftliche Forschung ist nicht Aufgabe einer gerichtlichen Beweiserhebung. 8. Eine allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt, löst weder eine staatliche Vorsorgepflicht aus noch führt sie dazu, dass der Betrieb von Windenergieanlagen rücksichtslos wäre. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen nördlich von T. -C. (WEA 1 und WEA 2). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 18, Flurstück 52 (postalische Anschrift: B. 133/133a, T. -C. ). Auf diesem Grundstück betreibt der Kläger eine Baumschule; ferner ist es mit zwei Wohnhäusern bebaut. Das Wohnhaus B. 133 bewohnt der Vater des Klägers. Es wurde im Jahr 1964 genehmigt. Die Entfernung zu der westlich nächstgelegen geplanten WEA 2 beträgt ca. 594 m, der Standort der nordwestlich genehmigten WEA 1 liegt ca. 840 m weit entfernt. Das im Jahr 1994 als Landarbeiterwohnhaus genehmigte, etwa 18 m weiter östlich errichtete Haus B. 133a bewohnt der Kläger mit seiner Familie; die Entfernung zu der WEA 1 beträgt ca. 870 m. In südliche und östliche Richtung ist das Grundstück vom Helmerbach und sich daran anschließenden weiteren Flächen für die Baumschulkultivierung umgeben. An die Westseite des Grundstücks grenzt eine ca. 240 m breite Waldfläche; die Entfernung des Waldrandes zum Wohnhaus B. 133 beträgt ca. 36 m und zum Wohnhaus B. 133a ca. 71 m. Die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen geplant sind, liegen im räumlichen Geltungsbereich des durch den Landschaftsplan „Baumberge Süd“ des Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2.04 „C. “. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. weist die Vorhabengrundstücke als Flächen für die Landwirtschaft aus und setzt in der 2. Änderungsfassung zwei Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an anderer Stelle westlich des Ortsteils C. sowie westlich des Ortsteils T. fest. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Aufstellung befindliche 21. Änderung für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde T. sieht an den Vorhabenstandorten die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung vor. Im September 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer zuzulassenden Leistung von bis zu 5.300 kW auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) und Flurstück 18 (WEA 2) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Stand: 4. April 2019), eine Schattenwurfprognose (Stand: 5. April 2019) und die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von zwei Windenergieanlagen am Standort T. (Stand: 25. April 2019), jeweils erstellt von der S. D. GmbH. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Beklagten 26/2020 vom 15. Juli 2020, S. 148, sowie nochmals - unter Hinweis auf die Auslegung der Genehmigungsunterlagen auch bei der Stadtverwaltung N. und der Gemeindeverwaltung I. - im Amtsblatt des Beklagten 29/2020 vom 11. August 2020, S. 188, bekanntgemacht. Am 2. November 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot des Landschaftsplans „C1. Süd“. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 versagte die Gemeinde T. die Erteilung des bauplanerischen Einvernehmens unter Hinweis auf die dem Vorhaben entgegenstehende Flächennutzungsplanung in der 2. Änderungsfassung, nachdem sie der Beklagte dazu angehört hatte, dass die gegenwärtige Festsetzung von Vorrangzonen für die Windenergienutzung wegen eines Bekanntgabefehlers keine Ausschlusswirkung entfalte. Nach Erörterung der Einwendungen in Form einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2021 unter Ersetzung des durch die Gemeinde T. verweigerten Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 2. Im Amtsblatt 26/2021 des Beklagten vom 16. August 2021, S. 429, wurde die Genehmigungserteilung öffentlich bekanntgemacht. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung enthalten unter IV.4 Festsetzungen zum Immissionsschutz. Danach dürfen die Windenergieanlagen nicht zu einer Überschreitung der (unter anderem) für den Immissionsaufpunkt IP C (B. 39) festgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht beitragen (IV.4.1). Die Anlagen dürfen mit einer Leistung von höchstens 5.300 kW betrieben werden und folgende maximale Oktavschallleistungspegel (L o,Okt ) nicht überschreiten (IV.4.2): - 89,3 dB(A) bei 63 Hz, - 94,7 dB(A) bei 125 Hz, - 99,3 dB(A) bei 250 Hz, - 101,8 dB(A) bei 500 Hz, - 103,4 dB(A) bei 1000 Hz, - 101,2 dB(A) bei 2000 Hz, - 93,8 dB(A) bei 4000 Hz und - 78,1 dB(A) bei 8000 Hz. Während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind die Anlagen solange außer Betrieb zu setzen, bis das Schallverhalten des genehmigten Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung belegt wurde (IV.4.3). Zusätzlich ist der genehmigungskonforme Betrieb für die WEA 1 und 2 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung nachzuweisen (IV.4.4 und 4.5). Am 30. Juli 2021 zeigte die Beigeladene dem Beklagten an, dass sich die Bezeichnung des genehmigten Anlagentyps von „GE 5.3-158“ in „GE 5.5-158“ geändert hat; der bislang mit einer Nennleistung von 5,3 MW (5.300 kW) konzipierte Anlagentyp werde nunmehr - baugleich - mit einer höheren möglichen Nennleistung von bis zu 5,5 MW (5.500 kW) ausgeliefert. Mit Schreiben vom 23. August 2021 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedürfe. Gegen den Genehmigungsbescheid hat der Kläger am 30. September 2021 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Der Anlagenbetrieb rufe unzulässige Lärmimmissionen hervor. Die in der Genehmigung vorausgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien zu hoch, sie entsprächen nicht der Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebiets. Die Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 sei fehlerhaft und unvollständig; es fehle an einem Sicherheitszuschlag für die Amplitudenmodulation des Rotorschlags; Kaltwetterlagen mit gefrorenem Boden sowie Inversionswetterlagen berücksichtige die Prognose nicht. Reflexionseffekte seien in die Berechnung nicht eingestellt worden. Von den Anlagen gingen negative Effekte auf die menschliche Gesundheit aus. Dies könne auf Infraschall oder auf die mit neu errichteten Windrädern einhergehende psychische Belastung von Anwohnern zurückzuführen sein. Das Vorhaben der Beigeladenen verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anlagen wirkten optisch bedrängend. Die Entfernung der Wohnhäuser betrage deutlich weniger als das Dreifache der Gesamthöhe. Der Rotor werde bei südwestlicher Hauptwindrichtung zu 90 % sichtbar sein. Bei beiden Wohnhäusern lägen die Wohn- und Schlafräume jeweils an der anlagenzugewandten Giebelseite mit Fenstern. Die der Genehmigung zu Grunde gelegte Visualisierung zur optischen Wirkung gehe nur von einer Betrachtung vom Einfahrtstor aus, die erforderliche Perspektive in Bezug auf die Wohnhäuser habe der Gutachter nicht untersucht. Ein Betreten seines Grundstücks habe er dem Gutachter nicht verweigert; dieser habe zu keinem Zeitpunkt um Einlass gebeten oder sich angekündigt. Sein bereits seit 56 Jahren existierender Gewerbebetrieb werde nachhaltig infolge mikroklimatischer Veränderungen durch den Anlagenbetrieb beeinträchtigt. Ausweislich einer Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags sei durch wissenschaftliche Studien belegt, dass die Windgeschwindigkeit in Turbinenhöhe erheblich verlangsamt werde, zusätzlich entstünden dahinter Wirbel und Turbulenzen. Diese Effekte führten zu einer Erwärmung der Luft in bodennahen Schichten. Insbesondere nachts nehme die Oberflächenfeuchtigkeit ab, was sich wiederum negativ auf das Wachstum von Pflanzen auswirke. Er sei infolgedessen zu einer verstärkten Bewässerung gezwungen, zumal das weitere Betriebsgrundstück noch etwa 40 m näher an die Anlagen heranreiche als die Wohnhäuser und sich bei Hauptwindrichtung auf der windabgewandten Seite befinde. Jede der geltend gemachten Belastungen mache das Vorhaben schon für sich genommen rücksichtlos, erst recht gelte dies für sämtliche Belastungen in ihrer Gesamtschau. An den zunächst geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der Genehmigung vorgeschriebenen Abschaltautomatik zur Begrenzung des Schattenwurfs hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 (vormalige Typbezeichnung: GE 5.3-158) mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Leistung bis zu 5.300 kW auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 17, Flurstücke 3 (WEA 1) und 18 (WEA 2) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die vorliegende Schallimmissionsprognose und deren vorgelegte Ergänzung vom 3. März 2022 erbrächten den Nachweis, dass die Wohnnutzung des Klägers keinem unzumutbaren Lärm ausgesetzt werde. Der für das Wohnhaus B. 133 ermittelte Beurteilungspegel von deutlich unter 45 dB(A) nachts falle am weiter entfernt liegenden Wohnhaus B. 133a noch geringer aus. Die Einhaltung strengerer Lärmrichtwerte könne der Kläger im Außenbereich nicht beanspruchen. Ein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen sei nicht zu vergeben. Besondere Wetterlagen und gefrorene Böden habe die Lärmausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren nicht berücksichtigen müssen. Die Anlagen wirkten aufgrund der vorliegend gebotenen Einzelfallbewertung auch nicht optisch bedrängend. Die WEA 2 werde durch den westlich des Grundstücks angrenzenden Wald verdeckt sein. Das Wohnhaus B. 133 verfüge an der Westseite lediglich über ein Fenster im Erdgeschoss; die übrigen Räume wiesen nur Fenster nach Süden, Norden und Osten auf. Der Garten und die Terrasse seien nach Süden ausgerichtet und von dichtem Bewuchs umgeben. Das von dem Kläger selbst bewohnte Haus B. 133a verfüge im Erdgeschoss an der westlichen Giebelseite lediglich über zwei Fenster der Küche sowie ein Fenster des Essplatzes; es seien indes noch ein großes Fenster nach Norden sowie zwei bodentiefe Fenster nach Süden vorhanden. Das Wohnzimmer liege an der Ostseite mit Fenstern nach Süden und Osten. Die in der Visualisierung zu Grunde gelegte Perspektive von der Toreinfahrt sei verwertbar, da der Abstand des Waldes zu den Wohnhäusern noch einmal deutlich kürzer sei. Die Befürchtung des Klägers um mikroklimatische Veränderungen sei unberechtigt. Die angeführte Studie von Miller & Keith zeige keine klare räumliche Korrelation zwischen dem Betrieb von Windenergieanlagen und deren Umgebung auf. Die weitere Studie von Archer befasse sich mit Offshore Windparks und deren Auswirkungen auf die Niederschläge an Land; diese Ergebnisse seien auf Windenergieanlagen im Landesinneren nicht übertragbar. Im Übrigen führten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Vegetation unterschiedliche Studien mit abweichenden Ergebnissen an. Danach könne es Effekte auf die Oberflächentemperaturen im Umfeld der Anlagen geben, dies sei jedoch nicht stets mit negativen Auswirkungen gleichzusetzen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Unzulässige Lärmimmissionen seien an den Wohnhäusern nicht zu erwarten. Die Prognoseberechnung sei fachlich korrekt und berücksichtige bereits einen Sicherheitszuschlag von 2,1 dB. Der genehmigte Anlagetyp verursache keinen impulshaltigen Rotorschlag; ein weiterer Zuschlag sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Auch könne der Kläger für seine Wohnnutzung im Außenbereich nicht höhere Richtwerte als 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beanspruchen; die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets sei nicht drittschützend. Für mögliche Reflexionsflächen ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte. Die Behauptung des Klägers, von Windenergieanlagen gingen negative Effekte auf die menschliche Gesundheit aus, sei unsubstantiiert. Eine optisch bedrängende Wirkung verursachten die Anlagen nicht. Der westlich des Grundstücks gelegene Wald nehme die freie Sicht. Zudem seien nur die Giebelseiten der Wohnhäuser und daher allenfalls einige schutzbedürftige Wohnräume der WEA 2 direkt zugewandt. Das Haus B. 133 verdecke zusätzlich den Blick für das benachbarte Wohnhaus B. 133a. Jedenfalls seien Maßnahmen zur Selbsthilfe zumutbar, um die visuelle Wahrnehmbarkeit der Anlagen abzuschwächen. Negative Einflüsse auf das Pflanzenwachstum durch mikroklimatische Veränderungen seien nicht hinreichend belegt, es fehle an einem wissenschaftlichen Nachweis zur Kausalität. Die von dem Kläger angeführte Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gebe hierzu keine eigene Einschätzung ab, sondern stelle nur wissenschaftliche Beiträge zusammen. Träfe die Behauptung des Klägers zu, könnten Windenergieanlagen schon mit Blick auf die Belange des Naturschutzes nicht mehr genehmigt werden. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 3. März 2022 eine ergänzende Berechnung der S. D. GmbH vom 14. Februar 2022 zu der Schallimmissionsprognose vorgelegt, die erstmals für das Wohnhaus B. 133 einen eigenen Immissionsaufpunkt (IP I) untersucht hat. Danach beträgt der zu erwartende Beurteilungspegel auf der Grundlage der Herstellerangaben zum Schallleistungspegel („ohne Vermessung“) 43,7 dB(A) sowie unter Einsatz von mittlerweile verfügbaren einfachen Vermessungsdaten („mit Vermessung“) 43,1 dB(A). Der Beklagte hat diese ergänzende Immissionsprognose in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand seiner Genehmigung vom 29. Juli 2021 gemacht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die in einem Parallelverfahren (8 D 297/21.AK) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erstinstanzlich entscheidet, ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.). A. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zwar gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da der Kläger nicht Adressat, sondern nur Drittbetroffener des angegriffenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides sind, kommt es für einen Erfolg seines Rechtsbehelfs darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Das ist hier der Fall. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht schon insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, als er das von dem Vorhaben der Beigeladenen betroffene Wohnhaus B. 133 nicht selbst bewohnt. Als Eigentümer des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks und Inhaber des Gartenbaubetriebs kann der Kläger nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen, die hier mit Blick auf die Nähe zu den beiden Windenergieanlagen nicht schon von vornherein offensichtlich ausgeschlossen sind und an den Vorgaben zu messen sind, die sich aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben, als eigene Rechtsverletzung geltend machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 15 ZB 14.1067 -, juris Rn. 5; zu Sichtbeeinträchtigungen von Mietwohnungen OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 ‑ 8 B 1473/09 -, n. v. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Beeinträchtigungen durch Lärm geltend macht. Eigentümer eines im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücks zählen zur Nachbarschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 9; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 40. B. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen erteilt worden ist, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Genehmigung verstößt weder in formeller (dazu I.) noch materieller (dazu II.) Hinsicht gegen solche Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. I. Auf etwaige, hier ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemachte Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich der Kläger nicht gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG berufen, da keine rechtliche Pflicht zu einer UVP bestand. Wie der Beklagte in der Begründung seines Genehmigungsbescheides zutreffend ausgeführt hat (dort S. 60 f.), bilden die zugelassenen WEA 1 und 2 schon wegen des Fehlens eines funktionalen Zusammenhangs (vgl. § 2 Abs. 5 UVPG) keine Windfarm mit den gegenwärtig bei I. -Natrup geplanten drei Anlagen. Scheidet mithin eine Pflicht zur standortbezogen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG (Windfarm aus mindestens drei Anlagen mit einer Höhe von über 50 m) von vornherein aus, wurde eine UVP-Pflicht des Vorhabens auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG dadurch ausgelöst, dass die Beigeladene die (auch erfolgte) Durchführung einer UVP bei dem Beklagten beantragt hat. Denn diese Vorschrift findet nur auf solche Neuvorhaben Anwendung, für die sonst zunächst nach den Absätzen 1 und 2 eine Vorprüfung erforderlich gewesen wäre. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f. Ebenso wenig liegt ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG rügefähiger Verstoß gegen die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG vor. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat mit Blick auf die von der Beigeladenen beantragte Durchführung einer UVP stattgefunden; nach den Vorgaben des Umweltrechtsbehelfsgesetzes relevante Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere musste der Beklagte aufgrund der angezeigten Änderung der Bezeichnung des genehmigten Anlagentyps von ehemals „GE 5.3-158“ in nunmehr „GE 5.5-158“ keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen, weil es insoweit nicht der Erteilung einer neuen (Änderungs-)Genehmigung bedurfte. Aus der von der Beigeladenen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Konformitätsbescheinigung des Herstellers geht hervor, dass der Anlagentyp baulich nicht verändert wurde. Das in der Neubezeichnung zum Ausdruck gebrachte höhere Leistungsvermögen von 5,5 MW (5.500 kW), das nach dem Regelungsgehalt der angegriffenen Genehmigung nicht ausgeschöpft werden darf, geht allein auf eine optimierte Ansteuerung durch die verwendete Betriebssoftware zurück. Darin liegt weder eine wesentliche Änderung der genehmigten Anlage i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG, noch führt die Neubezeichnung der baugleichen Anlage zu einem von der bisherigen Genehmigung nicht erfassten Anlagentyp. Dass bei dem (genehmigten) Betrieb der Anlage mit bis zu 5.300 kW höhere oder andere Emissionen entstehen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, auch sonst sind hierfür keine Anhaltspunkte vorhanden. II. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht in nachbarschutzrelevanter Weise materiell rechtswidrig. An seinem Einwand, die Anlagen bewirkten eine unzumutbare Beschattung, hält der Kläger nach seiner hierzu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung ausdrücklich nicht (mehr) fest. Ohnedies führte dieser Einwand nicht zum Erfolg der Klage. Die in der Genehmigung unter IV.4.7 für das Grundstück des Klägers (Immissionsorte IP O und AH) maximal zugelassene Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr / 30 Minuten am Tag ist zumutbar. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 20. Für die Sicherstellung dieser maximal zugelassenen Beschattungsdauer tragen die Nebenbestimmung IV.4.9 und IV.4.10 ausreichend Sorge, indem eine selbsttätig wirkende Abschaltautomatik und Vorkehrungen zu deren möglicher Überprüfung vorgeschrieben sind. Sollte die Anlagen gleichwohl entgegen den Vorgaben in der Nebenbestimmung IV.4.7 betrieben werden, so wäre dies zwar Grund für ein behördliches Einschreiten, berührte aber nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher. Auch seine übrigen noch geltend gemachten Einwendungen begründen keinen Anspruch des Klägers auf eine gerichtliche Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Ihm droht auf seinem Grundstück durch den genehmigten Anlagenbetrieb keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.). Auch erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos, denn weder geht von den Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus (dazu 2.), noch ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Baumschulbetriebs aufgrund mikroklimatischer Veränderungen zu erwarten (dazu 3.). Unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben sich ferner nicht im Sinne einer sämtliche Belastungen in den Blick nehmenden Gesamtschau (dazu 4.). 1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist - wie bereits erwähnt - für Nachbarn drittschützend. Die Genehmigung der WEA 1 und 2 verstößt gegen diese drittschützende Bestimmung allerdings nicht. Gemessen an den nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerten werden die Wohnhäuser auf dem Grundstück des Klägers keinem unzumutbarem Lärm ausgesetzt (dazu a). Ebenso wenig ist von einer Gesundheitsgefahr durch Infraschall oder sonstige Wirkungen des Anlagenbetriebs auszugehen (dazu b). a) Die für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Lärmrichtwerte (dazu aa) werden nach der vorliegenden Schallimmissionsprognose und der hierzu von der Beigeladenen vorgelegten Ergänzungsberechnung sicher eingehalten (dazu bb). aa) Das Grundstück des Klägers liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass die in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017 festgelegten Grenzwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 155 ff., m. w. N. Das Baugesetzbuch unterscheidet im Hinblick auf Bereiche, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB liegen, nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB). Zwischen den Beteiligten unstreitig, existiert für das Grundstück des Klägers kein Bebauungsplan. Ausgehend hiervon gehört das Grundstück dem Außenbereich zu, weil es auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks weist bereits nicht die Eigenschaft eines „Ortsteils“ auf. Hierunter ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11, und vom 17. Februar 1984 ‑ 4 C 55.81 -, juris Rn. 12 m. w. N. (zu § 34 Abs. 1 BBauG). Diese Voraussetzungen treffen auf das Umfeld des klägerischen Grundstücks, das von Wald, Nutzflächen und lediglich vereinzelten Gebäuden in geringer Zahl umgeben ist, offensichtlich nicht zu. (1) Der erstmals von dem Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Gemeinde T. habe eine Satzung für eine ehemals bestehende Gärtnersiedlung samt seinem Grundstück aufgehoben, ist - unabhängig von der Frage, ob er den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 entsprechend in das Verfahren eingeführt wurde - bereits nach § 6 UmwRG unbeachtlich. Die Vorschrift des § 6 UmwRG ist hier anwendbar. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die andere als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannten Vorhaben, also insbesondere nicht UVP-pflichtige Vorhaben, zugelassen werden. Zum Verständnis dieser Regelung als Auffangtatbestand vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 25 und Leitsatz 2. Bei der hier streitbefangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Darauf, dass die beiden Windenergieanlagen - was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht in Streit steht - in Ermangelung eines funktionellen Zusammenhangs mit anderen Windenergieanlagen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG) nicht Teil einer Windfarm sind und daher keine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder UVP-Vorprüfung bestand, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2021 ‑ 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 14; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 7 f., unter Verweis auf BT-Drucks. 18/9526, S. 41, und BT-Drucks. 18/12146, S. 16; Schlacke, NVwZ 2019, 1392 (1395). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 25 m. w. N. Gemessen an § 6 Satz 1 UmwRG ist der hier in Rede stehende Tatsachenvortrag des Klägers, ohne dass dies entschuldigt wäre, verspätet erfolgt und somit präkludiert. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des verspäteten Sachvortrags nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ i. S. v. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur im Hinblick auf solche Tatsachen und eine sich daraus ergebende Beschwer des Klägers in Betracht, die bei Klageerhebung derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 64, und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris Rn. 48; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 6 UmwRG, Rn. 84. Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger angesprochene, auch nicht sonst aktenkundige Tatsache, die Gemeinde T. habe laut Hörensagen eine - nicht näher bestimmte - Satzung zur Ermöglichung des Vorhabens der Beigeladenen aufgehoben, bietet keine ausreichende Grundlage für eine weitergehende Sachaufklärung, die für das erkennende Gericht ohne weitere Mitwirkung lediglich mit geringem Aufwand verbunden wäre. Inwiefern eine - von dem Kläger eingewandte - Aufhebung einer Satzung für einen aus mehreren Gärtnereien ausgewiesenen Siedlungsbereich zu einer anderen bauplanungsrechtlichen Zuordnung seines Grundstücks als zum Außenbereich führen könnte, ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Für die Geltung insbesondere einer Satzung i. S. d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, sollte eine solche denn angesprochen sein, bestehen keine genügenden Anhaltspunkte. Auch hat der Kläger gerade nicht das (Fort-)Bestehen einer entsprechenden Regelung behauptet, sondern explizit die Aufhebung einer Satzung gerügt, so dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht nur unsubstantiiert, sondern auch rechtlich unerheblich ist. (2) Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Vorhaben der Beigeladenen müsse strengere Lärmrichtwerte, nämlich die eines reinen Wohngebiets, deshalb einhalten, weil die Anlagenstandorte in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung. Ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 66 ff., vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13 (zum Landschaftsschutzgebiet), und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27 (zum Naturschutz- und FFH-Gebiet). Das Landschaftsschutzgebiet „C. “ dient nach der Festsetzung unter Nr. 2.2.04 im Landschaftsplan C1. Süd vom 15. Mai 2007 (S. 70) in erster Linie der Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente sowie des Weiteren der Erholung. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. Dies rechtfertigt es gerade, im Landschaftsschutzgebiet einen im Vergleich zum reinen oder allgemeinen Wohngebiet höheren Immissionsrichtwert in Anlehnung an den für Dorf- und Mischgebiete geltenden Wert von 45 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N. bb) Die für die vorliegend genehmigten Anlagen maßgeblichen Richtwerte schreibt die Nebenbestimmung IV.4.1 der streitigen Genehmigung in Bezug auf die in der Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 untersuchten Immissionsaufpunkte, die den Anlagenstandorten teilweise deutlich näher gelegen sind, in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete geltenden Werte verbindlich fest. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die ergänzende Schallimmissionsprognose vom 14. Februar 2022, die auch die Berechnungsergebnisse für das Grundstück B. 133 (Immissionsaufpunkt [IP] I) enthält, nachträglich zum Bestandteil seiner Genehmigung gemacht. Die Richtwerte werden durch den Betrieb der genehmigten Anlagen an den Wohnhäusern des Klägers mit hinreichender Sicherheit eingehalten. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Dies zu Grunde legend folgt die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hier aus der Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 und der Nachtragsberechnung vom 14. Februar 2022. Die Prognose (S. 14) geht von den ‑ nach der Nebenbestimmung IV.4.2 für den Betrieb der WEA 1 und 2 maximal zugelassenen - Schallleistungspegeln (L o,Okt ) in Höhe von jeweils ≤ 108,1 dB(A) einschließlich eines Sicherheitsaufschlags von 2,1 dB für den oberen Vertrauensbereich aus und bezieht eine Vorbelastung durch drei weitere bei I. -O. derzeit geplante Windenergieanlagen des Typs Vestas V 117 und Vestas V 126 ein. Danach beträgt die am Haus B. 133 zu erwartende Lärmbelastung 43,7 dB(A). Mit einer höheren Schallbelastung am Wohnhaus B. 133a ist nicht zu rechnen. Dieses Gebäude liegt in gleicher Richtung, aber weiter von den genehmigten Anlagenstandorten entfernt als der untersuchte IP I. Der maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) nachts im Außenbereich wird danach sicher eingehalten. Die zusätzlich durchgeführte Alternativberechnung, die unter Einsatz von mittlerweile für den genehmigten Anlagentyp verfügbaren einfachen Vermessungsdaten („mit Vermessung“) erstellt wurde, ermittelt für B. 133 einen Beurteilungspegel von nur 43,1 dB(A). Auch nach dieser Berechnung wird der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts (deutlich) unterschritten. Die Rüge des Klägers, die Schallimmissionsprognose sei fehlerhaft, greift nicht durch. Die hier vorliegende Schallimmissionsprognose beruht auf einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens (vgl. Hinweise der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz [LAI] zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen - LAI-Hinweise - Stand: 30. Juni 2016). Damit liegt sie grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 200 ff., und vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Die gegen die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Bei der Immissionsprognose waren keine Sicherheitszuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit (sog. Amplitudenmodulation) zu berücksichtigen. Ein allgemeiner Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen ist nach den Regelungen der TA Lärm nicht zu vergeben. Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff.; hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., und Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 21 ff. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (vormalige Bezeichnung: GE 5.3-158) derartige Wirkungen verursachen könnte, sind aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Hersteller gibt den Wert für die Tonhaltigkeit im Nahbereich mit K TN ≤ 1 dB an, was nach den Empfehlungen in Ziffer 2 der LAI-Hinweise (2016) keinen Aufschlag (K T = 0 dB) zur Folge hat. Im Übrigen legt der angegriffene Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung IV.4.6 ausdrücklich fest, dass die Windenergieanlagen nicht tonhaltig sein dürfen. Sollten die Anlagen - wofür es an Hinweisen fehlt - dennoch akustisch auffällige Einzelereignisse hervorrufen, stellte dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung infrage, sondern beträfe vielmehr die im Rahmen der Abnahmemessung zu überprüfende Einhaltung eines genehmigungskonformen Betriebes. Durchgreifend infrage gestellt wird die Richtigkeit der Berechnung ferner nicht durch den Einwand, der Bodendämpfungsfaktor (gefrorener Boden), sog. Inversionswetterlagen sowie wechselnde Witterungsbedingungen seien nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Die Prognoseberechnung hat die Auswirkung gefrorenen Bodens auf die Schallausbreitung nicht fehlerhaft unbeachtet gelassen. Bei der Berechnungsmethode nach dem Interimsverfahren entfällt die Bodendämpfung (A gr ) generell. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 203 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 112 f. Insbesondere durch das Entfallen der Bodendämpfung ist es im Ergebnis unerheblich, welche Bodenqualität von dem Gutachter angenommen worden ist. Gefrorener Boden kann bei einer Berechnung ohne einen Bodendämpfungsfaktor im Interimsverfahren und so auch in der hier maßgeblichen, um die Nachtragsberechnung ergänzten Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 (vgl. dort S. 22) mit dem Wert - 3 dB nicht zu höheren Beurteilungspegeln führen, weil der Boden bei diesem Ansatz als schallharte Platte betrachtet wird, an der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 211 f. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die Schallausbreitungsbedingungen bei Inversionswetterlagen für die Prognose, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhalten werden, relevant sein könnten. Eine Immissionsprognose hat den höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel in den Blick zu nehmen. Anlagenbetriebszeiten mit dem lautesten Betriebszustand sind regelmäßig im möglichen Volllastbetrieb zu erwarten, für den entsprechende Windgeschwindigkeiten Voraussetzung sind. Ein Volllastbetrieb und Inversionswetterlagen schließen sich aber gegenseitig aus. Im Falle von Inversionswetterlagen liegen wärmere Luftschichten über kälteren, wobei sich eine stabile Schichtung der Luftmassen ausbildet und die Durchmischung zum Erliegen kommt. Inversionswetterlagen entstehen in der Regel bei winterlichen Hochdrucklagen, wenn sich bodennahe Luftschichten in längeren Nächten abkühlen und absinken. Eine stabile Schichtung der Luftmassen entsprechend ihrer Temperatur tritt jedoch nur bei entsprechend windschwachen Bedingungen ein. Eine Beurteilung der Immissionssituation für diese durch schwachen Wind gekennzeichneten Witterungsbedingungen erscheint daher aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zielführend. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 17, m. w. N. und vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 16. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei genehmigungskonformem Betrieb, d. h. bei einem Betrieb mit dem maximal zugelassenen Schallpegel, deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, weil jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen in der Schallimmissionsprognose nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem die meteorologische Korrektur C met auf Null gesetzt wird (vgl. Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1, S. 6 und 7). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat der Senat mehrfach und auf der Grundlage der Aussagen eines Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung entschieden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 209 ff., unter Bezugnahme auf die Aussagen eines Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung, und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 139 f.; Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23. Die Klagebegründung zeigt nach alledem keine Gesichtspunkte auf, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht schon berücksichtigt hätte. Es ist insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Kläger benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei dem den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 214 ff., und Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 28. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beurteilungspegel durch Schallreflexionen relevant erhöhen könnte, bestehen aufgrund des zu erwartenden Einfallswinkels der Schalleinwirkungen nicht; solche hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan. b) Es ist ferner nicht anzunehmen, dass dem Kläger oder sonstigen sein Grundstück bewohnenden Personen unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall drohen. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 39 f., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 5.2.1.1 letzter Absatz des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 8. Mai 2018 (Windenergie-Erlass NRW), wonach dem aktuellem Kenntnisstand zufolge die Infraschallimmissionen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen und nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Die folglich nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 168, und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 244 f., m. w. N. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen könnten auch psychologisch bedingt sein, beschränkt sich diese allgemeine Behauptung auf eine durch nichts näher belegte Spekulation und trägt im Übrigen dem Umstand nicht Rechnung, dass im vorliegenden Zusammenhang eine objektive, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen bezogene Betrachtung geboten ist. Zur Erheblichkeit von Lärmeinwirkungen vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 28, m. w. N. 2. Die genehmigten Anlagen verletzen nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Grundstück des Klägers wirken. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich, da die geplanten Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen, nach § 35 BauGB. Diese Bestimmung ist keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat seinen Niederschlag in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 -, juris Rn. 21 (zu § 35 BBauG), vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, juris Rn. 12 f., vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 15, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Deshalb kann grundsätzlich auch eine optisch bedrängende Wirkung, die ein Bauvorhaben ‑ wie hier eine Windenergieanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 57 ff. m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. a) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Während eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung von Bauwerken in der Rechtsprechung angenommen worden ist, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung zukommt, d. h. insbesondere wenn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 -, juris Rn. 73, vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 15, und vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 -, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 63, und vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 12, und vom 15. Mai 2002 - 7 B558/02 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, juris Rn. 13 m. w. N., sind für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 10.17 -, juris Rn. 42. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind umso größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff. m. w. N. Die Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen ist vor diesem Hintergrund nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 240 m) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. Ä. zur Windenergieanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windenergieanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 240 m), kommt die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1018/15 -, juris Rn. 43 ff. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass besteht, die zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelte Faustformel in Bezug auf modernere Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits in hinreichendem Maße die Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 197, und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83 ff., sowie Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris, Rn. 43, und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 52. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu dem Parallelverfahren 8 D 311/21.AK angeregte pauschale Festschreibung eines Mindestabstands durch den Senat würde demgegenüber dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass das Ausmaß der visuellen Beeinträchtigung nach den vorstehend aufgezeigten und nach Auffassung des Senats weiterhin zutreffenden Erwägungen von den konkreten Einzelfallumständen abhängt. Auf eine allgemeine Lebenserfahrung des Gerichts, dass Windenergieanlagen unabhängig von ihrer konkreten Höhe und der Größe ihres Rotors ab einer gewissen Entfernung - wie etwa von der Beigeladenen vorgeschlagen: 500 m - nicht mehr optisch bedrängend wirken (können), ließe sich ein solcher genereller, vom Einzelfall losgelöster Mindestabstand nicht stützen. Des Weiteren ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass der Kläger im Umfeld seines im Außenbereich gelegenen Grundstücks generell mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben zur Windenergienutzung rechnen muss. Dem steht hier nicht § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW entgegen, der durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) auf der Grundlage von § 249 Abs. 3 BauGB neu eingeführt wurde und am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Zwar findet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (unter anderem) auf Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nur (noch) Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu allgemein zulässigen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Das ist hier aber nicht der Fall, da das Grundstück des Klägers dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist. Zudem hat die Beigeladene den Genehmigungsantrag mit prüffähigen Unterlagen bereits im September 2019 bei dem Beklagten gestellt, so dass die Regelung zur Entprivilegierung auch schon nach der Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW keine Anwendung findet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Vollständigkeit des Genehmigungsantrags erst mit Stellung des Antrags vom 2. November 2020 auf die Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot angenommen werden sollte, denn auch diesen Antrag hat die Beigeladene noch vor Ablauf des 23. Dezember 2020 als maßgeblichem Stichtag bei dem Beklagten eingereicht. b) In Anwendung dieser Maßstäbe geht der Senat nach der Auswertung von Kartenmaterial, der für die Wohnhäuser B. 133 und 133a vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen sowie der für die WEA 2 gutachterlich erstellten Visualisierung samt Luftbildern davon aus, dass die streitbefangenen Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung hervorrufen werden. Die geplante WEA 1 hält zu den Wohnhäusern B. 133 und 133a mit jeweils über 800 m deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe (720 m) als Abstand ein. Daher treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung so weit in den Hintergrund, dass der Anlage keine beherrschende Dominanz auf das Grundstück des Klägers zukommt. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die WEA 2. Diese hält, wie in der Begründung zum Genehmigungsbescheid (dort S. 67) ausgeführt wird, zu dem Wohnhaus B. 133 einen 2,48-fachen Abstand sowie zu dem Wohnhaus B. 133a einen 2,62-fachen Abstand gemessen an ihrer Gesamthöhe ein. Aufgrund der danach gebotenen Einzelfallbewertung liegt mit Blick auf die konkrete Beschaffenheit, Lage und Nutzung der betroffenen Wohnhäuser sowie deren nähere Umgebung keine optische Bedrängungswirkung vor. In westliche Richtung grenzt an das Grundstück unmittelbar eine ausgedehnte Laubmischwaldfläche, die - was anhand des Lichtbildes zur gutachterlichen Visualisierung (Abbildung 24) erkennbar ist - bereits in unbelaubtem Zustand den Großteil des Anlagenmastes und einen nicht unerheblichen Teil der Rotorfläche verdecken wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Visualisierung unter Verwendung eines von dem östlichen Eingangstor des Grundstücks aus aufgenommenen Lichtbildes erstellt wurde. Die sichtabschirmende Wirkung der hochstehenden Bäume wird aus der Perspektive der sehr viel näher zum westlichen Waldrand hin gelegenen Wohnhäuser größer ausfallen, da sich die Sichtachse auf die WEA 2 deutlich verkürzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorliegende Visualisierung daher auch nicht ohne Aussagekraft. Des Weiteren sind beide Wohnhäuser jeweils lediglich mit ihrer westlichen Giebelseite der WEA 2 unmittelbar zugewandt. An dieser Seite verfügt das Wohnhaus B. 133 nur über ein bodentiefes Fenster im Erdgeschoss (laut Grundriss: Kinderzimmer) und zwei kleinere Fenster im Dachgeschoss. Hinsichtlich dieser mit Fenstern zur WEA 2 ausgerichteten Räume, so denn das Dachgeschoss überhaupt Wohnzwecken dient, sind Maßnahmen zur architektonischen Selbsthilfe (Anbringen von Gardinen, lichtdurchlässigen Plissees o. Ä.) möglich und zumutbar. Eine erhebliche Verdunkelung des Dachgeschosses steht infolge solcher Maßnahmen nicht zu erwarten, denn dieses verfügt ‑ wie auf dem Luftbild in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten erkennbar ‑ nach Süden über drei in die Dachschräge eingelassene Fenster; zusätzlich weist die östliche Giebelseite noch zwei weitere Fenster auf. Soweit nicht schon in ausreichendem Maße vorhanden, können vor dem bodentiefen Erdgeschossfenster an der Westseite zudem Anpflanzungen für einen zusätzlichen Sichtschutz vorgenommen werden. Hierfür bietet die auf dem orthographischen Lichtbild zur Visualisierung (Abbildung 23) erkennbare Gartenfläche genügend Raum. Die übrigen unter dem Gesichtspunkt der optischen Wirkung relevanten Wohnräume (nach Grundriss: elterliches Schlafzimmer, zweites Kinderzimmer, Wohnraum und Küche) verfügen über - zum Teil großflächige - Fenster zu den Traufseiten und zur östlichen Giebelseite, von wo aus die Anlage nicht sichtbar sein wird. Was die Außennutzung anbelangt, so verfügt das Wohnhaus B. 133 über einen sich nach Süden bis hin zur Straße erstreckenden Garten. Wie auf Abbildung 23 der Visualisierung erkennbar, wird der Garten an seiner gesamten Westseite durch eine geschlossene Reihe von Anpflanzungen abgeschirmt. Ein Aufenthalt im Freien ist daher möglich, ohne dass die WEA 2 eine erdrückende Dominanz entfaltet. Ohnedies fällt der seitlich versetzte Anlagenstandort nicht in die südliche Hauptblickrichtung, so dass genügend relevante, von einer optischen Wirkung unbelastete Blickwinkel verbleiben. Das Wohnhaus B. 133a verfügt an der westlichen Giebelseite über zwei bodentiefe Fenster und ein kleineres Fenster im Erdgeschoss, ferner über drei kleinere Fenster im Obergeschoss. Die jenseits der Waldfläche geplante WEA 2 wird von dieser Hausseite aus allenfalls so eingeschränkt sichtbar sein, dass nicht von einer Erdrückung oder Vereinnahmung der Wohnnutzung auszugehen ist. Zudem wird die freie Sicht in westliche Richtung durch das benachbarte Wohnhaus (B. 133) genommen. Ebenfalls sichthemmend wirkt der seitlich der Einfahrt stehende Baum (vgl. Abbildung 23 der Visualisierung), dessen ausladende Krone von der betroffenen Giebelseite aus betrachtet in das Blickfeld hineinragt. Soweit die WEA 2 aus den westlichen Fenstern gleichwohl noch wahrnehmbar sein sollte, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens. Eine optische Beeinträchtigung des ungehinderten Blicks ist mit einer optisch bedrängenden Wirkung nicht gleichzusetzen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27 m. w. N. Unbeschadet dessen kann eine Sichtbeziehung auch noch weitergehend durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen sowie Anpflanzungen vor den Fenstern des Erdgeschosses gemindert werden. Ein ausreichender Lichteinfall in die laut Grundriss an der Nordwestseite im Erdgeschoss gelegene Küche samt Essbereich wird durch das bodentiefe, in den Wandvorsprung zur Südseite eingelassene Fenster gewährleistet. Der weiter südlich gelegene Teil des Wohn-/Essbereichs verfügt ebenfalls noch über ein bodentiefes Fenster nach Süden, das einen unverbauten Blick in den Garten ermöglicht. Der Garten zu dem Wohnhaus B. 133a ist ebenfalls nach Süden ausgerichtet und reicht bis zur Straße B. . Bereits vorbehaltlich dem Kläger noch möglicher Maßnahmen zum Sichtschutz (etwa durch Anpflanzungen) verbleiben in südliche Richtung genügende relevante Blickwinkel, die eine (direkte) Wahrnehmbarkeit der seitlich versetzt genehmigten Anlage ausschließen oder aber zumindest auf ein insoweit erträgliches Maß reduzieren, als diese nur beiläufig wahrnehmbar sein wird. c) Stellen sich die genehmigten Anlagen in Anbetracht der hier vorliegenden Einzelfallumstände nicht als rücksichtslos dar, mag dahinstehen, ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet, so dass eine optische Bedrängung nur als Verstoß gegen das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme zu werten wäre. Jedenfalls besteht kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 202. 3. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass infolge mikroklimatischer Veränderungen eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Gewerbetriebs drohe. Dabei kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Wirkungen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen oder - wozu der Senat neigt - unter dem bauplanungsrechtlichen Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme zu würdigen wären. Ausweislich der in der Klagebegründung angeführten Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 8 3000 - 083/20 (Stand: 17. Dezember 2020) über lokale mikroklimatische Effekte durch Windräder spricht allerdings Einiges dafür, dass der Betrieb von Windenergieanlagen messbare Auswirkungen auf das Klima der bodennahen Luftschicht (sog. Mikroklima) haben kann. Wissenschaftlich erscheint anerkannt, dass auf der windabgewandten Seite von Windenergieanlagen (sog. Leeseite) ein Nachlauf-Effekt (englisch: wake effect) auftritt. Hinter dem Rotor einer Anlage entsteht ein Windschweif mit einer geringeren Windgeschwindigkeit, da diese beim Auftreffen auf den Rotor verlangsamt wird; zusätzlich bilden sich hinter dem Rotor Verwirbelungen und Turbulenzen. Vgl. hierzu auch: A. Armstrong et al., Ground-level climate at a peatland wind farm in Scotland is affected by wind turbine operation, Environmental Research Letters 11 (2016) 044024, https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1748-9326/11/4/044024/pdf (zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Die in der Dokumentation ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Studie von Miller & Keith (2018) sieht in diesen Effekten eine Ursache dafür, dass sich in der Umgebung von Windenergieanlagen die bodennahe Oberflächentemperatur infolge einer Vermischung verschiedener Grenzschichten der Luft erhöhe. Würde die Stromversorgung der gesamten U.S.A. durch Windenergie gedeckt, ergäbe sich ein Anstieg der Oberflächentemperatur um 0,26°C. Anders als der Kläger meint, liefert diese Untersuchung jedoch keinen Nachweis für die Behauptung, seine Baumschule werde durch den genehmigten Anlagenbetrieb erheblich beeinträchtigt. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen des Klägers, sein Grundstück befinde sich bei Hauptwindrichtung gänzlich auf der Leeseite der Anlagen und deshalb sei eine besondere Beeinflussung zu erwarten, schon in der Sache unzutreffend ist. Bei der aus Süd-Südwest vorherrschenden Windrichtung könnte das Grundstück allenfalls durch die westlich genehmigte WEA 2 betroffen sein, während insoweit der Windschweif der weiter nördlich geplanten WEA 1 ohne Einfluss bliebe. Auch kann wegen der unterschiedlichen Standorte in Nord-Süd-Richtung keine direkte Abwindsituation durch beide Anlagen gleichzeitig eintreten. Unabhängig davon waren die konkreten Auswirkungen von einzelnen Windenergieanlagen auf die unmittelbare Umgebung nicht Gegenstand der von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags referierten Studie, sondern vielmehr die Folgen einer flächendeckenden Windenergieversorgung für das gesamte Gebiet der U.S.A. Dabei weisen die Autoren der Studie ausdrücklich darauf hin, dass sich ihre Ergebnisse nicht auf andere Regionen der Welt übertragen ließen. Zudem stellen die Wissenschaftlichen Dienste klar (S. 6 der Dokumentation), dass in dieser Studie noch eine Reihe von Fragen, darunter insbesondere nach jahreszeitlich bedingten Temperaturunterschieden sowie nach Auswirkungen auf Ernteerträge und die Fauna, unberücksichtigt geblieben seien. Eine belastbare Schlussfolgerung in Bezug auf konkrete Auswirkungen der streitbefangenen Anlagen auf das weitere Umfeld einschließlich des klägerischen Grundstücks kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit der Kläger befürchtet, er werde seine Pflanzenkulturen stärker als bislang bewässern müssen, kann auch eine solche Folge nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit auf den genehmigten Anlagenbetrieb zurückgeführt werden. Die erwähnte Studie von Miller & Keith (2018) stellt lediglich fest, dass Niederschlagsveränderungen (wiederum für die gesamte Fläche der U.S.A. betrachtet) nur gering ausfielen, eine klare räumliche Korrelation sei nicht belegbar. Wie Miller in seinem im August 2020 ergänzend veröffentlichten Aufsatz erläutert (S. 11 f. der Dokumentation), waren Niederschlagseffekte nicht Gegenstand der vorausgegangenen Studie. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Oberflächenverdunstungsrate wurde, soweit nach der Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste ersichtlich, ebenfalls nicht in besagter Studie untersucht, sondern findet lediglich in einer Stellungnahme des Direktors des National Centre for Atmospheric Science in Leeds, Stephen Mobbs, Erwähnung. Danach handele es sich bei einer erhöhten Oberflächenverdunstungsrate um eine weitere als möglich erachtete - und eben (noch) nicht wissenschaftlich erwiesene - Konsequenz der Windenergienutzung (S. 9 der Dokumentation). Im Gegensatz zu dieser Vermutung beschreibt die in der Dokumentation wiedergegebene Stellungnahme des emeritierten Professors der Lancester University Roger Kemp die Möglichkeit, dass die Abnahme der Windgeschwindigkeit auf der Leeseite weniger Verdunstung und daher eine etwas geringere Luftfeuchtigkeit zur Folge haben könnte (S. 10). Ein annähernd gesicherter Erkenntnisstand hinsichtlich möglicher Veränderungen der Bodenfeuchtigkeit besteht danach nicht, geschweige denn lassen sich bereits negative Folgen in Gestalt eines künftig ausgetrockneten Bodens und hierdurch bedingt eines konkret erhöhten Wassereinsatzes zur Pflanzenaufzucht bereits auch nur ansatzweise absehen. Weiterführende Erkenntnisse ergeben sich ferner nicht aus der in Bezug genommenen Studie Archer et al. (2019). Demzufolge sei der durch Windenergieanlagen verstärkte Effekt der vertikalen Durchmischung von Luftschichten in Bodennähe, wenn auch nicht getestet, so doch weitestgehend akzeptiert (S. 12 der Dokumentation). Die von August bis Oktober 2016 an einer einzelnen Anlage in Küstennähe durchgeführte Studie habe eine Verstärkung der vertikalen Durchmischung in Bodennähe aber nicht feststellen können. Sofern darüber hinaus die Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Niederschläge an Land untersucht wurden, sind diese Ergebnisse auf die hier in Rede stehenden zwei Einzelanlagen im Landesinneren schon nicht übertragbar. Auf der Grundlage der dargelegten Studien gelangen die Wissenschaftlichen Dienste auf S. 13 ihrer Dokumentation zusammenfassend lediglich zu der Hypothese, dass Austrocknungsphänomene in der Umgebung von Windenergieanlagen zur Nachtzeit auftreten könnten. Mikroklimatische Veränderungen seien dabei aber keinesfalls, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, stets als ausschließlich negativ für die Entwicklung von Pflanzen einzuordnen. Dies werde durch verschiedene Berichte und landwirtschaftliche Praktiken etwa beim Obst- oder Weinanbau bestätigt. Lediglich eine am 31. März 2017 veröffentliche Studie, vgl. B. Tang et al., The Observed Impacts of Wind Farms on Local Vegetation Growth in Northern China, Remote Sensing 2017, 9 (4), 332, https://www.mdpi.com/2072-4292/9/4/332/htm (zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022), habe eine signifikant hemmende Wirkung auf das Vegetationswachstum eruiert, wofür die veränderte Temperatur und Bodenfeuchtigkeit ursächlich seien (S. 15 der Dokumentation). Dieses Forschungsergebnis stimmt mit anderen Darstellungen nicht überein. Die zu Grunde liegende Studie ist aber nicht als abschließender Beleg für eine negative Auswirkung auf das Vegetationswachstum anzusehen. Vgl. auch A. Armstrong, a.a.O., wonach die Auswirkungen mikroklimatischer Veränderungen auf biochemische Prozesse noch unsicher seien („uncertain implications for biogeochemical process and ecosystem carbon cycling“). Die Studie von Miller & Keith (2018) erklärt ausdrücklich, dass die Ergebnisse von der räumlichen Verteilung und Dichte der Windenergieanlagen abhängig seien (vgl. S. 6 der Dokumentation). Dementsprechend stünde vorliegend durch zwei Anlagen wohl nur ein deutlich abgeschwächter Effekt auf das Mikroklima in der näheren Umgebung zu erwarten. Die Felduntersuchung von A. Armstrong et al. (2016) hatte einen Windpark mit 54 Anlagen zum Gegenstand; die während des Betriebs festgestellten Veränderungen in Bezug auf Temperatur (Boden, Bodenoberfläche, Luft) und Luftfeuchtigkeit fielen selbst bei einer derartigen Kumulation von Windenergieanlagen verglichen mit der Varianz im sonstigen räumlichen Umfeld nur gering aus. Vgl. A. Armstrong, a.a.O., S. 2 und 7 („the observed differences were small compared with spatial variation recorded across the site“). Die aus dem Jahr 2017 stammende Studie von B. Tang et. al., welche die von dem Kläger befürchteten Negativeffekte beschreibt, beruht auf der Untersuchung eines in Nordchina in der Provinz Hebei im Jahr 2014 fertiggestellten Windparks, der aus 1.747 Anlagen besteht. Vgl. B. Tang et al., a.a.O., Ziffer 2.1. Diese Größenordnung ist mit dem Vorhaben der Beigeladenen nicht im Geringsten vergleichbar. Vor diesem Hintergrund bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gewerbebetrieb des Klägers durch den Betrieb der Anlagen WEA 1 und 2 in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden droht. Erst recht spricht nichts dafür, dass der Betrieb wegen Umsatzeinbußen gar in seiner Existenz gefährdet werden könnte. Für eine nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenwachstums, die kausal auf den genehmigten Anlagenbetrieb zurückzuführen sein könnte, hat der Kläger keine hinreichend belastbaren Hinweise dargetan, auch sonst sind solche derzeit nicht erkennbar. Ebenso wenig hat der Kläger konkret dargelegt, inwiefern gerade die von ihm kultivierten Pflanzensorten durch (möglicherweise) erhöhte Nachttemperaturen in Oberflächennähe geschädigt werden sollten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in Studien mit Blick auf große Windparks festgestellten mikroklimatischen Beeinflussungen nicht ohne weiteres auf zwei Einzelanlagen mit weit auseinander liegenden Standorten und jeweils unterschiedlicher Ausrichtung zur Windrichtung, wie sie hier streitgegenständlich sind, übertragen werden können. Daher war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Sachverständigengutachten eines Meteorologen, eines Bodenkundlers und eines Biologen zu den Auswirkungen bezüglich Luftzusammensetzung, Wind, Bodentemperatur und Feuchtigkeit auf dem Grundstück des Klägers und das dortige Vegetationswachstum einzuholen, abzulehnen, weil das Beweisthema auf eine wissenschaftliche Forschung gerichtet ist. Diese ist aber nicht Aufgabe der Gerichte und könnte den bisherigen wissenschaftlichen Diskurs allenfalls ergänzen, ohne die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Soweit der Beweisantrag auf die Feststellung einer relevanten Beeinträchtigung zielt, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, da es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, dass von dem Betrieb der zwei Windenergieanlagen quantifizierbare, von üblichen Wetterschwankungen oder gar Klimaveränderungen unterscheidbare Effekte auf den Betrieb des Gartenbaubetriebs ausgehen. Allein der Umstand, dass mikroklimatische Auswirkungen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand möglich sind, führt indessen für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Eine solche allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt, löst weder eine staatliche Vorsorgepflicht aus noch führt sie dazu, dass der Betrieb der Windenergieanlagen an diesem Standort gegenüber dem Grundstück des Klägers rücksichtslos wäre. 4. Die Gesamtbelastung aller akustischen, optischen und sonstigen Störwirkungen (einschließlich Schattenwurfs) war - auch mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot - nicht gesondert zu ermitteln. Einen entsprechenden Rechtssatz gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 261 ff., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 204 f., jeweils m. w. N. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Sie hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.