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Beschluss

8 B 1029/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung nachträglicher Genehmigungen kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindern, wenn die Änderungen die maßgebliche Umstandslage zugunsten der Genehmigung verändern. • Bei Gemengelagen unterschiedlicher Geruchstypen sind gesonderte Immissionswerte für Tierhaltungsgerüche und gewerbliche/Industriegerüche zu prüfen; die Prüfregel (I_TH/IW_TH)+(I_G/IW_G)≤1,0 ist anzuwenden und bei summarischer Beurteilung unter Berücksichtigung von Rundungsregeln geeignet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines geänderten Genehmigungsbescheides ist möglich, soweit die genehmigten geruchsmindernden Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und dadurch unzumutbare Geruchsbelastungen voraussichtlich ausgeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung geänderter Biogasanlagen‑Genehmigung bei Umsetzung geruchsmindernder Maßnahmen • Die Änderung nachträglicher Genehmigungen kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindern, wenn die Änderungen die maßgebliche Umstandslage zugunsten der Genehmigung verändern. • Bei Gemengelagen unterschiedlicher Geruchstypen sind gesonderte Immissionswerte für Tierhaltungsgerüche und gewerbliche/Industriegerüche zu prüfen; die Prüfregel (I_TH/IW_TH)+(I_G/IW_G)≤1,0 ist anzuwenden und bei summarischer Beurteilung unter Berücksichtigung von Rundungsregeln geeignet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines geänderten Genehmigungsbescheides ist möglich, soweit die genehmigten geruchsmindernden Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und dadurch unzumutbare Geruchsbelastungen voraussichtlich ausgeschlossen sind. Die Beigeladene beantragte die Genehmigung einer 400 kW‑Biogasanlage mit Einsatz von Schweinegülle und Silage nahe dem Wohnhaus der Antragsteller. Der Antragsgegner erteilte die Genehmigung, die wiederholt durch Nachtragsbescheide geändert wurde; die Antragsteller klagten wegen erwarteter Geruchsbelästigungen und begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach unterschiedlichen Gutachten und einer Stellungnahme des LANUV ergaben Nachberechnungen unter Einbeziehung geänderter Betriebsdaten eine geringere Zusatzbelastung durch die Biogasanlage. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf; die Beigeladene beantragte die Abänderung des früheren Beschlusses des Senats und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der aktuellen Genehmigung. Der Senat prüfte im Eilverfahren insbesondere die Plausibilität der Immissionsprognose, die Anwendbarkeit der GIRL und die Einhaltung von Immissionswerten. • Zuständigkeit und Rechtsschutzmittel: Nach §80a VwGO kann der Begünstigte die Abänderung eines Beschlusses und die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragen; der Senat ist wegen der Berufungszulassung zuständig. • Änderung des Senatsbeschlusses: Die nachträglichen Nachtragsgenehmigungen ändern die maßgeblichen nachbarrelevanten Umstände nicht derart, dass es sich um ein neues Vorhaben handelt; sie sind deshalb in das laufende Verfahren einzubeziehen und eine Abänderung des früheren Beschlusses nach §80 Abs.7 VwGO zulässig. • Bestimmtheitsanforderungen: Die Genehmigung in ihrer kumulierten Fassung ist hinreichend bestimmt; offensichtliche Schreibfehler (z. B. unterschiedliche Kaminmündungshöhen) können durch den Antragsgegner korrigiert werden; Bezugnahmen auf die Immissionsprognose sind zulässig (§37 VwVfG NRW). • Ermessen zur Erhebung von Immissionswerten: Bei der Beurteilung von Geruchsbelastungen kann auf die GIRL zurückgegriffen werden; für den Außenbereich ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, insbesondere bei Festlegung von Immissionswerten bis 0,25 für Tierhaltungsgerüche und ggf. bis 0,20 für gewerbliche Gerüche. • Prüfregel für Gemengelagen: Bei gleichzeitiger Betroffenheit durch Tierhaltungs‑ und gewerbliche Gerüche ist die Prüfregel (I_TH/IW_TH)+(I_G/IW_G)≤1,0 anzuwenden; Rundungsregeln sind zu berücksichtigen, sodass geringfügige Überschreitungen (bis zur Rundungsgrenze) unschädlich sein können. • Sachstand der Immissionsprognosen: Die Neuberechnung vom 17.07.2014 der Gutachter S. & I1. ist im summarischen Eilverfahren nicht offensichtlich fehlerhaft; sie führt zu mittleren Werten (Vorbelastung Tierhaltung 15%, Zusatz Biogasanlage 4%, Gesamt 19%), die nach Anwendung der Prüfregel als zumutbar einzuschätzen sind. • Voraussetzung der Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur unter der Maßgabe zulässig, dass die in der Immissionsprognose vorgesehenen geruchsmindernden Maßnahmen umgesetzt werden; ohne Umsetzung entfallen die Erfolgsaussichten und damit die Vollziehbarkeitsanordnung. Der Senat hat den früheren Beschluss vom 23.07.2012 insoweit abgeändert, dass die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 29.03.2011 in der aktuellen Fassung (Nachtragsbescheide bis 14.08.2014) angeordnet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beigeladene und der benachbarte Landwirtschaftsbetrieb nachweisen, dass die zugesagten Änderungen umgesetzt sind (Reduzierung des Tierbestandes, Modernisierung der Stallabluftführung, Mündungshöhe des Abgaskamins mindestens 10 m über Erdboden und 3 m über Dachfirst sowie Abluftgeschwindigkeit der Raumentlüftung 7 m/s). Im Übrigen wurden die Anträge der Beteiligten abgelehnt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die geänderte Genehmigungslage und die aktuelle Immissionsprognose die Klage der Antragsteller voraussichtlich ohne Erfolg bleiben lassen; daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Inbetriebnahme. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nur unter der konkreten Auflage der Umsetzung der geruchsmindernden Maßnahmen, da nur dann die Prognose, wonach unzumutbare Geruchsbelastungen nicht zu erwarten sind, verlässlich ist.